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Zürich Sozialversicherungsgericht 27.05.2003 AB.2002.00478

27 maggio 2003·Deutsch·Zurigo·Sozialversicherungsgericht·HTML·1,018 parole·~5 min·4

Riassunto

Beitragsherabsetzung

Testo integrale

AB.2002.00478

Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich III. Kammer Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer M?ller

Gerichtssekret?rin Bachmann

Urteil vom 28. Mai 2003 in Sachen G.___ ? Beschwerdef?hrer

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich (SVA) Ausgleichskasse R?ntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Z?rich Beschwerdegegnerin

Nachdem die SVA, Ausgleichskasse (nachfolgend Ausgleichskasse), mit Verf?gung vom 26. September 2002 (Urk. 2), das Gesuch von G.___ um Herabsetzung der pers?nlichen Beitr?ge vom 30. August 2002 (Urk. 3/9) abgewiesen hatte,

nach Einsicht in die Beschwerde vom 26. Oktober 2002, mit welcher G.___ sinngem?ss die Aufhebung der angefochtenen Verf?gung sowie die Festsetzung tieferer Sozialversicherungsbeitr?ge beantragt hat (Urk. 1), in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der Ausgleichskasse vom 21. November 2002 (Urk. 6) sowie in die ?brigen Verfahrensakten,

in Erw?gung, dass die mit "Herabsetzungsgesuch" bezeichnete Eingabe vom 30. August 2002 an die Ausgleichskasse sowohl aufgrund ihrer Bezeichnung als auch angesichts der darin angef?hrten Begr?ndung als Gesuch um Herabsetzung der pers?nlichen Beitr?ge im Sinne von Art. 11 Abs. 1 des Bundesgesetzes ?ber die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) zu qualifizieren ist, zumal der in der Beschwerdeeingabe vorgebrachte Umstand, wonach damit eine Berichtigung der f?r die Bemessung der pers?nlichen Beitr?ge massgebenden Faktoren angestrebt worden sei, aus dem Schreiben nicht ersichtlich ist, im vorliegenden Verfahren daher lediglich zu pr?fen ist, ob die Ausgleichskasse das Gesuch des Beschwerdef?hrers vom 30. August 2002 um Herabsetzung der pers?nlichen Beitr?ge zu Recht abgewiesen hat, nach Art. 11 Abs. 1 AHVG, worauf in Art. 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes ?ber die Invalidenversicherung (IVG) und Art. 27 Abs. 3 des Bundesgesetzes ?ber die Erwerbsersatzordnung f?r Wehr- und Zivilschutzpflichtige (EOG) hinsichtlich der entsprechenden Beitr?ge verwiesen wird, Beitr?ge nach Art. 6, 8 Abs. 1 oder 10 Abs. 1 AHVG, deren Bezahlung einer obligatorisch versicherten Person nicht zumutbar ist, auf begr?ndetes Gesuch hin f?r bestimmte oder unbestimmte Zeit angemessen herabgesetzt werden k?nnen, nach der Rechtsprechung des Eidgen?ssischen Versicherungsgerichts die Voraussetzung der Unzumutbarkeit erf?llt ist, wenn die beitragspflichtige Person bei Bezahlung des vollen Beitrags ihren Notbedarf und denjenigen ihrer Familie nicht befriedigen k?nnte, wobei darunter das Existenzminimum im Sinne des Bundesgesetzes ?ber Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) zu verstehen ist, aufgrund der gesamten wirtschaftlichen Verh?ltnisse und nicht allein anhand des Erwerbseinkommens zu beurteilen ist, ob eine Notlage besteht, weshalb zur Gesamtheit der f?r die Beurteilung der Unzumutbarkeit einer Beitragsleistung massgebenden wirtschaftlichen Verh?ltnisse praxisgem?ss auch die Einkommens- und Verm?gensverh?ltnisse des Ehegatten der beitragspflichtigen Person und der im gemeinsamen Haushalt lebenden Kinder geh?ren (ZAK 1989 S. 111 Erw. 3a mit Hinweisen, ZAK 1981 S. 545 Erw. 2a mit Hinweisen), sich die Herabsetzung geschuldeter Beitr?ge - unter Vorbehalt von F?llen missbr?uchlicher Verz?gerung - aufgrund der wirtschaftlichen Verh?ltnisse im Zeitpunkt beurteilt, in welchem der Pflichtige bezahlen m?sste, in welchem also die Verf?gung, der Beschwerdeentscheid oder das Urteil des Eidgen?ssischen Versicherungsgerichts in Rechtskraft erw?chst (BGE 120 V 275 Erw. 5a/dd mit Hinweisen; SVR 2000 AHV Nr. 9 S. 34 Erw. 4a), sich aufgrund der Akten ergibt, dass von einem Notbedarf des Beschwerdef?hrers und seiner Familie in H?he von rund Fr. 63'500.-- auszugehen ist (errechnet aufgrund eines Grundbetrages f?r die Eheleute von Fr. 18'600.-- sowie Fr. 6'000.-- f?r das Kind [vgl. Kreisschreiben der Verwaltungskommission des Obergerichtes des Kantons Z?rich vom 23. Mai 2001 betreffend Richtlinien f?r die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums, Ziff. II], Hypothekarzinsen in H?he von Fr. 22'500.-- [Urk. 7/18], Liegenschaftsunterhalt von Fr. 5'543.-- [Urk. 7/20], Pr?mien f?r die Geb?udeversicherung Fr. 308.-- [Urk. 7/13] sowie Fr. 121.-- (Urk. 7/21), Kranken- und Unfallversicherung nach KVG nach Abzug der Individuellen Pr?mienverbilligung Fr. 2'922.-- [Urk. 7/9 und 7/16], Haftpflicht- und Hausratversicherung Fr. 622.-- [Urk. 7/14], Kollektivkrankenversicherung Fr. 2'132.-- [Urk. 7/8], Sachversicherung KMU Fr. 231.-- (Urk. 7/15), sowie der Pr?mien f?r die Lebensversicherungen Fr. 4'534.-- [Urk. 7/11 und 7/12]), dem Notbedarf gem?ss Angaben des Beschwerdef?hrers ein Einkommen von Fr. 118'890.-- (Fr. 75'000.-- des Beschwerdef?hrers sowie Fr. 40'000.-- seiner Ehegattin [vgl. Urk. 7/4] und Fr. 3'890.-- Verm?gensertrag [vgl. Urk. 7/5]) sowie gem?ss Steuererkl?rung 2001 ein Verm?gen von Fr. 261'076.-- [Urk. 7/5]) gegen?berstehen, die Ausgleichskasse damit im Ergebnis zu Recht festgestellt hat, dass der Beschwerdef?hrer und seine Familie ?ber Mittel verf?gen, die ?ber ihrem gemeinsamen Existenzminimum liegen, was der Beschwerdef?hrer in seiner Beschwerdeeingabe denn auch nicht bestritten hat, praxisgem?ss f?r die Annahme der Unzumutbarkeit der vollen Beitragsentrichtung alleine entscheidend ist, ob das betreibungsrechtliche Existenzminimum die verf?gbaren Mittel ?bersteigt, und die pflichtige Person andernfalls die geschuldeten Beitr?ge unvermindert zu bezahlen hat, wobei es nach der Praxis des Eidgen?ssischen Versicherungsgerichts nicht von Bedeutung ist, wie lange die pflichtige Person ben?tigt, um die Beitragsschuld zu tilgen (Urteil des Eidgen?ssischen Versicherungsgerichts in Sachen A. gegen W. vom 26. Juli 2002, H 395/01), eine Beitragsherabsetzung somit nur dann zu gew?hren ist, wenn die vollst?ndige Bezahlung der Beitr?ge auch auf dem Wege der Stundung oder mittels eines Zahlungsplanes (vgl. Art. 34b der Verordnung ?ber die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV]) nicht zumutbar ist (vgl. Hanspeter K?ser, Unterstellung und Beitragswesen in der AHV, 2. Auflage, Bern 1996, Rz 11.4), dem Beschwerdef?hrer indessen angesichts eines ?ber dem Existenzminimum liegenden Freibetrages von mehr als Fr. 300'000.-- zumutbar ist, die gesamten Ausst?nde (Fr. 51'420.60, vgl. Urk. 2) zu bezahlen, weshalb die Beschwerdegegnerin das Herabsetzungsgesuch im Ergebnis zu Recht abgewiesen hat;

unter dem Hinweis an den Beschwerdef?hrer, dass selbst wenn mit der Eingabe vom 30. August 2002 die Berichtigung der massgebenden Faktoren im Sinne der Festsetzung der Beitr?ge 1998 bis 2000 im ausserordentlichen Verfahren der Gegenwartsbemessung verlangt worden w?re (vgl. Urk. 1), diesem Begehren mangels Vorliegen der Voraussetzungen von Art. 25 Abs. 4 AHVV kein Erfolg beschieden gewesen w?re,

erkennt das Gericht:

1.???????? Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.???????? Das Verfahren ist kostenlos. 3.???????? Zustellung gegen Empfangsschein an: - G.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, Ausgleichskasse - Bundesamt f?r Sozialversicherung 4.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgen?ssischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgen?ssischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdef?hrenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugeh?rige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdef?hrende Person sie in H?nden hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG). Bez?glich Beitr?ge an die Familienausgleichskasse ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

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