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Zürich Sozialversicherungsgericht 06.01.2004 AB.2002.00449

6 gennaio 2004·Deutsch·Zurigo·Sozialversicherungsgericht·HTML·1,482 parole·~7 min·2

Riassunto

pers. Beiträge; Ausdehnung der Gegenwartsbemessung; Besteuerung von a.o. Einkommen 1998 (Bemessungslücke dir.B'steuer) hat auf die AHV-Beitragsbemessung keinen Einfluss

Testo integrale

AB.2002.00449

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber Ersatzrichterin Romero-Käser Gerichtssekretärin Jäggi Urteil vom 7. Januar 2004 in Sachen D.___   Beschwerdeführer

vertreten durch die Eugster Treuhand AG Bettlistrasse 28, Postfach 610, 8600 Dübendorf

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA) Ausgleichskasse Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin

Sachverhalt: 1.       D.___ ist als Inhaber der Einzelfirma A.___ seit 1. Januar 1996 der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, als Selbständigerwerbender angeschlossen (vgl. Urk. 12 S. 1). Mit Nachtragsverfügungen vom 12. September 2002 setzte die Ausgleichskasse seine persönlichen Beiträge (inklusive Verwaltungskosten) für das Jahr 1998 auf Fr. 42'484.20, für das Jahr 1999 auf Fr. 19'863.60 und für das Jahr 2000 auf Fr. 20'118.60 fest (Urk. 2/1-3). 2. Dagegen erhob D.___, vertreten durch die Eugster Treuhand AG, mit Eingabe vom 9. Oktober 2002 Beschwerde und beantragte, es sei erstens beim Einkommen aus dem Jahr 1998 ein Betrag von Fr. 99'000.-- in Abzug zu bringen, und zweitens sei dieses Einkommen für die Beitragsfestsetzung nur einmal als Bemessungsgrundlage heranzuziehen (Urk. 1 S. 1).          Auf Gesuch der Ausgleichskasse wurde das Verfahren mit Verfügungen vom 19. November 2002 (Urk. 9) und vom 21. Mai 2003 (Urk. 13) bis zum 21. November 2003 sistiert.          Mit Vernehmlassung vom 6. November 2003 (Urk. 15) schloss die Ausgleichskasse auf Abweisung der Beschwerde und verwies zur Begründung auf ihr Schreiben an den Beschwerdeführer vom 8. Mai 2003 (Urk. 12 = Urk. 16/3). Am 13. November 2003 wurde die Sistierung des Verfahrens aufgehoben und der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 17).

Das Gericht zieht in Erwägung: 1.       In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Die materiellrechtliche Beurteilung der angefochtenen Verfügungen betreffend die Beitragsjahre 1998 bis 2000 ist demnach anhand der bis 31. Dezember 2000 gültig gewesenen Rechtsvorschriften vorzunehmen, die nachfolgend - sofern nicht anders vermerkt - auch in dieser Fassung zitiert werden.

2. 2.1     Gemäss Art. 22 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) wird der Jahresbeitrag vom reinen Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit durch eine Beitragsverfügung für eine Beitragsperiode von zwei Jahren festgesetzt. Die Beitragsperiode beginnt mit dem geraden Kalenderjahr (Abs. 1). Der Jahresbeitrag wird in der Regel aufgrund des durchschnittlichen reinen Erwerbseinkommens einer zweijährigen Berechnungsperiode bemessen. Diese umfasst das zweit- und drittletzte Jahr vor der Beitragsperiode (Abs. 2).          Nimmt der Beitragspflichtige eine selbständige Erwerbstätigkeit auf, so ist bis zum Beginn der nächsten ordentlichen Beitragsperiode das ausserordentliche Bemessungsverfahren (Gegenwartsbemessung) gemäss Art. 25 AHVV anwendbar. Die Beiträge sind dabei für jedes Kalenderjahr auf Grund des jeweiligen Jahreseinkommens festzusetzen. Für das Vorjahr der nächsten ordentlichen Beitragsperiode sind die Beiträge auf Grund des reinen Erwerbseinkommens festzusetzen, das der Beitragsbemessung für diese Periode zugrunde zu legen ist (Art. 25 Abs. 3 AHVV). Weicht das reine Erwerbseinkommen des ersten Geschäftsjahres unverhältnismässig stark von dem der beiden folgenden Jahre ab, so erfolgt der Übergang zum ordentlichen Bemessungsverfahren erst bei der übernächsten ordentlichen Beitragsperiode beziehungsweise deren Vorjahr, wenn das erste Geschäftsjahr: a.   am 1. Januar eines geraden Kalenderjahres beginnt; oder b.   in einem ungeraden Kalenderjahr beginnt und in einem geraden Kalenderjahr endet (vgl. Art. 25 Abs. 4 AHVV). 2.2     Nach Art. 23 Abs. 1 AHVV obliegt es in der Regel den Steuerbehörden, das für die Bemessung der Beiträge Selbständigerwerbender massgebende Erwerbseinkommen aufgrund der rechtskräftigen Veranlagung für die direkte Bundessteuer und das im Betrieb investierte Eigenkapital aufgrund der entsprechenden rechtskräftigen kantonalen Veranlagung zu ermitteln. Die Angaben der Steuerbehörden hierüber sind für die Ausgleichskassen verbindlich (Art. 23 Abs. 4 AHVV). Nach der Rechtsprechung begründet jede rechtskräftige Steuerveranlagung die nur mit Tatsachen widerlegbare Vermutung, dass sie der Wirklichkeit entspreche. Da die Ausgleichskassen an die Angaben der Steuerbehörden gebunden sind und das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich nur die Kassenverfügung auf ihre Gesetzmässigkeit zu überprüfen hat, darf das Gericht von rechtskräftigen Steuertaxationen bloss dann abweichen, wenn diese klar ausgewiesene Irrtümer enthalten, die ohne weiteres richtig gestellt werden können, oder wenn sachliche Umstände gewürdigt werden müssen, die steuerrechtlich belanglos, sozialversicherungsrechtlich aber bedeutsam sind. Blosse Zweifel an der Richtigkeit einer Steuertaxation genügen hiezu nicht; denn die ordentliche Einkommensermittlung obliegt den Steuerbehörden, in deren Aufgabenkreis das Sozialversicherungsgericht nicht mit eigenen Veranlagungsmassnahmen einzugreifen hat. Die selbständigerwerbenden Versicherten haben demnach ihre Rechte, auch im Hinblick auf die AHV-rechtliche Beitragspflicht, in erster Linie im Steuerjustizverfahren zu wahren (BGE 110 V 86 Erw. 4 und 370 f., 106 V 130 Erw. 1, 102 V 30 Erw. 3a; AHI 1997 S. 25 Erw. 2b mit Hinweis).

3. 3.1     Der Beschwerdeführer macht einerseits geltend, von dem für das Geschäftsjahr 1998 gemeldeten Einkommen von Fr. 440'141.-- (vgl. Urk. 1 S. 1; Urk. 12 S. 3) sei ein Betrag von Fr. 99'000.-- abzuziehen und im Geschäftsjahr 1999 hinzu zu rechnen (vgl. Urk. 16/2 S. 2). Er begründet dies damit, dass der genannte Betrag von der Steuerbehörde als ausserordentliches Einkommen besteuert worden sei, obwohl das gesamte Einkommen aus dem Jahre 1998 aufgrund der Umstellung von Vergangenheits- auf Gegenwartsbemessung bei der Direkten Bundessteuer eigentlich in eine Bemessungslücke fallen würde. Der Grund für die Besteuerung dieses ausserordentlichen Einkommens liege darin, dass in diesem Umfang das Honorar zwar 1998 vereinnahmt und verbucht worden sei, die entsprechenden Leistungen aber erst 1999 erbracht worden seien. Bei korrekter Verbuchung hätte somit für 1998 ein Einkommen von Fr. 341'141.-- und für 1999 eines von Fr. 55'032.-- resultiert (Urk. 16/2 S. 2).          Aus den vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen über die Ermittlung des ausserordentlichen Einkommens 1998 durch die Steuerbehörde (Urk. 3/1 = Urk. 16/1 S. 3-6 = Urk. 16/2 S. 3-6) geht zwar hervor, dass die Honorarzahlungen an ihn offenbar aufgrund pauschaler Rechnungsstellung zum Grossteil im Geschäftsjahr 1998 eingingen, während die Leistungen doch zu einem wesentlichen Anteil erst im Jahr 1999 erbracht wurden. Das Steueramt hat in einer anteilsmässigen Berechnung diese Vorauszahlungen für später erfolgte Leistungen auf Fr. 99'000.-- beziffert und als ausserordentliche Einkünfte besteuert. Diese separate Steuererhebung hat nun aber keinen Einfluss auf das beitragspflichtige Einkommen in der AHV, denn es handelt sich hierbei um einen rein steuerrechtlichen Ausgleich, der mit dem Wechsel der Bemessungsmethode bei der Erhebung der direkten Bundessteuer in Zusammenhang steht (vgl. Art. 218 Abs. 2 und 3 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer; DBG). Daraus kann insbesondere nicht geschlossen werden, dass die Buchführung des Beschwerdeführers falsch war, und die korrekte Verbuchung zu anderen Einkommenszahlen geführt hätte. Vielmehr liegen wohl durchaus korrekte Buchungen vor, welche sich der Beschwerdeführer nun bei der AHV-Beitragserhebung entgegenhalten lassen muss. Der Umstand, dass die Steuerbehörde einen Teil des 1998 erwirtschafteten Einkommens im Sinne der einschlägigen Bestimmungen des DBG als ausserordentlich qualifiziert hat, ändert jedenfalls nichts daran, dass die fraglichen Einkünfte als Einkommen im Geschäftsjahr 1998 zu gelten haben. Es ist demnach von einem Abzug beim Einkommen 1998 abzusehen und für die Beitragsfestsetzung von dem im Übrigen unbestrittenen Betrag von Fr. 440'141.-- auszugehen. 3.2     Weiter beantragt der Beschwerdeführer, das Einkommen 1998 sei nur einmal als Bemessungsgrundlage heranzuziehen. Er macht sinngemäss geltend, die Beitragsfestsetzung unter Ausdehnung der Gegenwartsbemessung bis 1998 führe bei ihm zu einer unverhältnismässig hohen Beitragsbelastung (Urk. 1 S. 1-2).          Tatsächlich ist vorliegend aufgrund des Umstands, dass der Beschwerdeführer in den ersten beiden Geschäftsjahren 1996 und 1997 je einen Verlust, 1998 aber einen relativ hohen Gewinn erwirtschaftet hatte, gemäss Art. 25 Abs. 4 AHVV für die Beitragsjahre bis und mit 1998 die Gegenwartsbemessung und erst für 1999 und 2000 die Vergangenheitsbemessung anzuwenden. Dies führt dazu, dass das Einkommen aus dem Jahre 1998 für insgesamt drei Beitragsjahre massgebend ist, für 1998 ausschliesslich und für 1999 und 2000 zusammen mit dem Ergebnis aus dem Jahre 1997. Da gerade das Ergebnis 1998 überdurchschnittlich hoch ausfiel, erscheint dem Beschwerdeführer dieses Vorgehen stossend. In dem von der Beschwerdegegnerin zitierten Entscheid in Sachen E.M. vom 5. November 1985 (publiziert in ZAK 1986 S. 285) hat das Eidgenössische Versicherungsgericht die Regelung von Art. 25 Abs. 4 AHVV allerdings ausdrücklich als verfassungs- und gesetzeskonform erklärt und festgehalten, dass durchführungstechnische Gründe dagegen sprechen, durch weitere Ausnahmebestimmungen noch weitergehende Verfeinerungen herbeizuführen. Deshalb liegt es nicht im Ermessen der rechtsanwendenden Behörden, auf welcher Grundlage die Beiträge festzusetzen sind. Vielmehr legen die Bestimmungen der AHVV dies zwingend fest. 3.3     Nach dem Gesagten erweisen sich die angefochtenen Verfügungen als rechtmässig, und die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.

Das Gericht erkennt: 1.         Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.         Das Verfahren ist kostenlos. 3. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Eugster Treuhand AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherung 4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG). Bezüglich Beiträge an die Familienausgleichskasse ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

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