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Zürich Sozialversicherungsgericht 12.11.2003 AB.2002.00415

12 novembre 2003·Deutsch·Zurigo·Sozialversicherungsgericht·HTML·2,189 parole·~11 min·2

Riassunto

Beiträge als Selbstständigerwerbender; Bestimmung betreffend Ausdehnung der Gegenwartsbemessung keine Kann-Vorschrift

Testo integrale

AB.2002.00415

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Walser Ersatzrichterin Romero-Käser Gerichtssekretärin Jäggi Urteil vom 13. November 2003 in Sachen B.___   Beschwerdeführer

vertreten durch die Stieger Treuhand + Beratung W. Schrepfer Neuhofstrasse 5, 8645 Jona

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA) Ausgleichskasse Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin

Sachverhalt: 1.       B.___ ist seit 1. Oktober 1995 der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, als Selbständigerwerbender angeschlossen (Urk. 15 S. 2 Ziff. 2). Mit Nachtragsverfügungen vom 15. August 2002 setzte die Ausgleichskasse seine persönlichen Beiträge (inklusive Verwaltungskosten) für 1997 auf Fr. 11'174.40, für 1998 auf Fr. 20'490.60, für 1999 auf Fr. 11'262.60 und für 2000 auf Fr. 15'969.-- fest (Urk. 2/1-4 = Urk. 16/6). Diesen Beitragsberechnungen lag die Steuermeldung vom 5. Dezember 2001 zugrunde, wonach die Einkommen aus den Jahren 1997 und 1998 Fr. 108'124.-- beziehungsweise Fr. 205'076.-- und das im Betrieb arbeitende Eigenkapital per 1. Januar 1999 Fr. 96'000.-- betrugen (Urk. 16/5). 2.       Gegen die Nachtragsverfügungen erhob B.___, vertreten durch die Stieger Treuhand + Beratung, Jona, mit Eingabe vom 11. September 2002 Beschwerde und beantragte, einerseits sei das beitragspflichtige Einkommen zu reduzieren, da darin von der Unfallversicherung ausbezahlte Taggelder enthalten seien, andererseits sei bei der Beitragsbemessung auf die Ausdehnung der Gegenwartsbemessung bis 1998 zu verzichten (Urk. 1).          Auf Gesuch der Beschwerdegegnerin vom 21. Oktober 2002 (Urk. 6) wurde das Verfahren am 28. Oktober 2002 bis zum 30. April 2003 sistiert (Urk. 8).          Mit Schreiben vom 6. Januar 2003 (Urk. 11) reichte der Beschwerdeführer rektifizierte Verfügungen für die Jahre 1997 bis 2000 ein, welche die Beschwerdegegnerin pendente lite am 5. Dezember 2002 erlassen hatte (Urk. 12/1-4 = Urk. 16/13). Mit der Verfügung für 1997 könne er sich einverstanden erklären, da bei dieser die Taggeldleistungen berücksichtigt worden seien. Im Übrigen seien seine Anliegen jedoch nicht gewürdigt worden (Urk. 11). Die Beschwerdegegnerin beantragte sodann in ihrer Vernehmlassung vom 25. April 2003 die Abweisung der Beschwerde, soweit sie nicht gegenstandslos geworden sei (Urk. 15). Am 12. Mai 2003 wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 17).          Mit Beschluss vom 20. Oktober 2003 wies das Gericht den Beschwerdeführer darauf hin, dass eine Abänderung der angefochtenen Verfügungen zu seinem Nachteil nicht auszuschliessen sei und setzte ihm Frist zur Stellungnahme oder zum Beschwerderückzug an (Urk. 18). Der Beschwerdeführer teilte mit Schreiben vom 29. Oktober 2003 mit, er halte an der Beschwerde fest (Urk. 20).

Das Gericht zieht in Erwägung: 1.       In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Die materiellrechtliche Beurteilung der angefochtenen Verfügungen betreffend die Beitragsjahre 1997 bis 2000 ist demnach anhand der bis 31. Dezember 2000 gültig gewesenen Rechtsvorschriften vorzunehmen, die nachfolgend - sofern nicht anders vermerkt - auch in dieser Fassung zitiert werden.

2. 2.1     Die Beiträge der erwerbstätigen Versicherten werden nach Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) in Prozenten des Einkommens aus unselbständiger und selbständiger Erwerbstätigkeit festgesetzt. Nicht zum Erwerbseinkommen gehören gemäss Art. 6 Abs. 2 lit. b der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) Versicherungsleistungen bei Unfall, Krankheit oder Invalidität, ausgenommen die Taggelder nach Art. 25ter des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG). 2.2     Gemäss Art. 22 AHVV wird der Jahresbeitrag vom reinen Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit durch eine Beitragsverfügung für eine Beitragsperiode von zwei Jahren festgesetzt. Die Beitragsperiode beginnt mit dem geraden Kalenderjahr (Abs. 1). Der Jahresbeitrag wird in der Regel aufgrund des durchschnittlichen reinen Erwerbseinkommens einer zweijährigen Berechnungsperiode bemessen. Diese umfasst das zweit- und drittletzte Jahr vor der Beitragsperiode (Abs. 2).          Nimmt der Beitragspflichtige eine selbständige Erwerbstätigkeit auf, so ist bis zum Beginn der nächsten ordentlichen Beitragsperiode das ausserordentliche Bemessungsverfahren (Gegenwartsbemessung) gemäss Art. 25 AHVV anwendbar. Die Beiträge sind dabei für jedes Kalenderjahr auf Grund des jeweiligen Jahreseinkommens festzusetzen. Für das Vorjahr der nächsten ordentlichen Beitragsperiode sind die Beiträge auf Grund des reinen Erwerbseinkommens festzusetzen, das der Beitragsbemessung für diese Periode zugrunde zu legen ist (Art. 25 Abs. 3 AHVV). Weicht das reine Erwerbseinkommen des ersten Geschäftsjahres unverhältnismässig stark von dem der beiden folgenden Jahre ab, so erfolgt der Übergang zum ordentlichen Bemessungsverfahren erst bei der übernächsten ordentlichen Beitragsperiode beziehungsweise deren Vorjahr, wenn das erste Geschäftsjahr: a.   am 1. Januar eines geraden Kalenderjahres beginnt; oder b.   in einem ungeraden Kalenderjahr beginnt und in einem geraden Kalenderjahr endet (vgl. Art. 25 Abs. 4 AHVV). 2.3     Nach Art. 23 Abs. 1 AHVV obliegt es in der Regel den Steuerbehörden, das für die Bemessung der Beiträge Selbständigerwerbender massgebende Erwerbseinkommen aufgrund der rechtskräftigen Veranlagung für die direkte Bundessteuer und das im Betrieb investierte Eigenkapital aufgrund der entsprechenden rechtskräftigen kantonalen Veranlagung zu ermitteln. Die Angaben der Steuerbehörden hierüber sind für die Ausgleichskassen verbindlich (Art. 23 Abs. 4 AHVV). Nach der Rechtsprechung begründet jede rechtskräftige Steuerveranlagung die nur mit Tatsachen widerlegbare Vermutung, dass sie der Wirklichkeit entspreche. Da die Ausgleichskassen an die Angaben der Steuerbehörden gebunden sind und das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich nur die Kassenverfügung auf ihre Gesetzmässigkeit zu überprüfen hat, darf das Gericht von rechtskräftigen Steuertaxationen bloss dann abweichen, wenn diese klar ausgewiesene Irrtümer enthalten, die ohne weiteres richtig gestellt werden können, oder wenn sachliche Umstände gewürdigt werden müssen, die steuerrechtlich belanglos, sozialversicherungsrechtlich aber bedeutsam sind. Blosse Zweifel an der Richtigkeit einer Steuertaxation genügen hiezu nicht; denn die ordentliche Einkommensermittlung obliegt den Steuerbehörden, in deren Aufgabenkreis das Sozialversicherungsgericht nicht mit eigenen Veranlagungsmassnahmen einzugreifen hat. Die selbständigerwerbenden Versicherten haben demnach ihre Rechte, auch im Hinblick auf die AHV-rechtliche Beitragspflicht, in erster Linie im Steuerjustizverfahren zu wahren (BGE 110 V 86 Erw. 4 und 370 f., 106 V 130 Erw. 1, 102 V 30 Erw. 3a; AHI 1997 S. 25 Erw. 2b mit Hinweis). 2.4     Nach der Rechtsprechung kann die Verwaltung bis zu ihrer Vernehmlassung die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen und eine neue Verfügung erlassen. Diese neue Verfügung beendet den Streit insoweit, als sie den Anträgen der beschwerdeführenden Partei entspricht. Soweit damit den Beschwerdeanträgen nicht stattgegeben wird, besteht der Rechtsstreit weiter; in diesem Fall muss die Beschwerdeinstanz auf die Sache eintreten, ohne dass die beschwerdeführende Partei die neue Verfügung anzufechten braucht (BGE 113 V 237). Einer nach der Vernehmlassung ergangenen Wiedererwägungsverfügung kommt jedoch nur die Bedeutung eines Antrages zu, wie zu entscheiden sei (ZAK 1989 S. 563 Erw. 2a, vgl. auch ZAK 1989 S. 310).

3. 3.1     Der Beschwerdeführer macht einerseits geltend, es seien von seinem beitragspflichtigen Einkommen die Taggelder der Unfallversicherung im Umfang von insgesamt Fr. 20'734.60 abzuziehen (Urk. 1 S. 1). Diese Taggelder wurden ihm gemäss Abrechnungen der "Zürich" Versicherungs-Gesellschaft vom 14. Januar 1997, vom 18. Februar 1997 und 13. Juni 1997 im Kalenderjahr 1997 ausbezahlt (Urk. 3/1-3). Gemäss rektifizierter Steuermeldung vom 12. November 2002 sind die im Geschäftsjahr 1997 verbuchten Taggelder von Fr. 4'098.-- (vgl. Urk. 16/10 S. 3) zu berücksichtigen, weshalb sich das Einkommen aus dem Jahr 1997 auf Fr. 104'026.-- reduziert (Urk. 16/11 S. 2; Urk. 16/10 S. 2). Die restlichen Taggelder im Umfang von Fr. 16'635.90 waren im Geschäftsjahr 1996 verbucht und haben deshalb keinen Einfluss auf die hier zu beurteilenden Beitragsjahre. Gestützt auf die neue Steuermeldung erliess die Beschwerdegegnerin für 1997 die rektifizierte Verfügung vom 5. Dezember 2002, welche der Beschwerdeführer in Bezug auf die Taggeldleistungen nun nicht mehr beanstandet. Mithin kann das Verfahren betreffend das Beitragsjahr 1997 als gegenstandslos geworden abgeschrieben werden. Hinsichtlich des Beitragsjahrs 2000 ist die Beschwerdegegnerin mit der rektifizierten Verfügung den Anträgen des Beschwerdeführers teilweise entgegengekommen. 3.2     Weiter ist der zweite Antrag des Beschwerdeführers, es solle auf die Ausdehnung der Gegenwartsbemessung bis 1998 verzichtet werden, zu prüfen. Er macht diesbezüglich geltend, durch den 1996 erlittenen Unfall sei er während mehrerer Monate gar nicht oder nur eingeschränkt arbeitsfähig gewesen, weshalb Umsatz und Gewinn der ersten beiden Geschäftsjahre wesentlich unter den Erwartungen geblieben seien. Umgekehrt hätten diverse zurückgestellte Aufträge auf das Jahr 1998 verschoben werden müssen, wodurch sich dieses überdurchschnittlich verbessert habe. Zudem habe er sich 1998 keine Ferien geleistet und gezwungenermassen abends und an Samstagen gearbeitet. Der Reingewinn aus dem Jahr 1998 müsse deshalb als ausserordentlich und einmalig bezeichnet werden. Die Ausdehnung der Gegenwartsbemessung bringe ihm eine massive nicht begründete Mehrbelastung (Urk. 1 S. 1).          Die in Art. 25 Abs. 4 AHVV vorgesehene Ausdehnung der Gegenwartsbemessung bis zur übernächsten ordentlichen Beitragsperiode wurde eingeführt, um zu verhindern, dass das Einkommen aus einem im Vergleich zu den nachfolgenden Jahren nicht repräsentativen ersten Geschäftsjahr die Grundlage für mehrere Beitragsjahre bildet. Da der Beschwerdeführer unbestrittenermassen seine selbständige Erwerbstätigkeit am 1. Oktober 1995 aufgenommen und das erste Geschäftsjahr am 31. Dezember 1996 abgeschlossen hat (Urk. 15 S. 2) und da das Ergebnis des ersten Jahres mehr als 25 % vom Durchschnitt der beiden nachfolgenden Jahresergebnisse abweicht (vgl. Urk. 21/1), fällt er unter die von Art. 25 Abs. 4 AHVV erfassten Konstellationen. Ohne diese Ausdehnungsregel wäre für die Beitragsjahre 1996 bis 1999, somit für vier Jahre, ausschliesslich das auf 12 Monate umgerechnete Ergebnis aus dem überjährigen ersten Geschäftsjahr 1995/1996 massgebend gewesen (vgl. Käser, Unterstellung und Beitragswesen in der obligatorischen AHV, 2. Auflage, Bern 1996, S. 294 Beispiel 4). Durch die Ausdehnung erhält das Ergebnis aus dem Jahr 1998 mehr Gewicht, indem es für die Beiträge 1998 ausschliesslich und für die Beiträge 1999 und 2000 zur Hälfte massgebend ist (vgl. Käser, a.a.O., S. 303 Beispiel 2). Da gerade dieses Ergebnis beim Beschwerdeführer überdurchschnittlich hoch ausfiel (vgl. Urk. 21/1), erscheint ihm dieses zweite Vorgehen unter Ausdehnung der Gegenwartsbemessung stossend. Nun ist Art. 25 Abs. 4 AHVV jedoch nicht als Kann-Vorschrift formuliert, und es bleibt der Verwaltungsbehörde kein Ermessensspielraum, ob sie diese Bestimmung anwenden will oder nicht. Sind alle genannten Voraussetzungen erfüllt, ist die Gegenwartsbemessung auszudehnen. Der Vergleich der beiden dargestellten Bemessungsarten (mit und ohne Ausdehnung der Gegenwartsbemessung) zeigt im Übrigen, dass erstere zu Ungunsten der AHV ein viel stossenderes Resultat liefern würde, weil das erste Geschäftsergebnis nicht nur im Verhältnis zu den beiden nachfolgenden von 1997 und 1998, sondern auch bei Betrachtung der späteren Einkommen bis 2000 sehr tief ausfiel und für vier Beitragsjahre ausschliessliche Grundlage wäre (Urk. 21/1). Die Ausdehnung der Gegenwartsbemessung ist somit gerade im vorliegenden Fall nicht nur gesetzlich geboten, sondern durchaus auch gerechtfertigt. Diesbezüglich ist die Beschwerde somit abzuweisen. 3.3     Bei Erlass der rektifizierten Verfügung für das Beitragsjahr 1999 hat die Beschwerdegegnerin nebst der Berücksichtigung des neu gemeldeten Einkommens aus dem Jahr 1997 noch einen ihr unterlaufenen Fehler behoben. In der Verfügung vom 15. August 2002 hatte sie als Grundlage für die Beiträge 1999 nur das Einkommen von 1997 angegeben (Urk. 2/3), anstatt den Durchschnitt aus den Jahren 1997 und 1998 (Urk. 12/3). Die richtige Bemessungsgrundlage führt nun zu einem beitragspflichtigen Einkommen von Fr. 160'200.-- und demnach im Vergleich zur ursprünglich angefochtenen Verfügung zu höheren Beiträgen für das Jahr 1999. Die Beitragserhebung im Sinne der rektifizierten Verfügung fällt somit zum Nachteil des Beschwerdeführers aus.          Nach § 25 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ist das Gericht an die Begehren der Parteien nicht gebunden. Es kann eine Verfügung zum Nachteil einer Partei ändern (reformatio in peius) oder dieser mehr zusprechen, als sie verlangt hat, wobei den Parteien vorher Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben ist (BGE 122 V 166). Der Beschwerdeführer wurde auf die Möglichkeit einer reformatio in peius aufmerksam gemacht; er machte jedoch von der Rückzugsmöglichkeit keinen Gebrauch, sondern hielt an seinem Begehren fest. Die formellen Voraussetzungen für eine reformatio in peius sind demnach erfüllt (BGE 107 V 22 Erw. 3a). 3.4     Bei Gegenstandslosigkeit des Verfahrens hat die vertretene Partei Anspruch auf eine Prozessentschädigung, wenn die Prozessaussichten dies rechtfertigen (BGE 118 Ia 494. Erw. 4a). Vorliegend wäre aufgrund der im Einkommen von 1997 noch enthaltenen Taggeldleistungen die Beschwerde teilweise gutzuheissen gewesen, wenn die Beschwerdegegnerin die Verfügungen nicht bereits in diesem Sinne in Wiedererwägung gezogen hätte. Der Beschwerdeführer hat demnach Anspruch auf eine reduzierte Prozessentschädigung. Diese wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (vgl. § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht und §§ 8 bis 10 der Verordnung über die sozialversicherungsgerichtlichen Gebühren, Kosten und Entschädigungen). Vorliegend erscheint eine Entschädigung im Betrag von Fr. 200.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) als angemessen.

Das Gericht erkennt:

1.         Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit der Prozess nicht gegenstandslos geworden ist. Betreffend das Beitragsjahr 1999 wird die Verfügung vom 15. August 2002 dahingehend abgeändert, dass das beitragspflichtige Einkommen Fr. 160'200.-- beträgt. Betreffend das Beitragsjahr 2000 wird die rektifizierte Verfügung vom 5. Dezember 2002 bestätigt. 2.         Das Verfahren ist kostenlos. 3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 200.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) zu bezahlen. 4.         Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stieger Treuhand + Beratung - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 20 und Urk. 21/1-2 - Bundesamt für Sozialversicherung 5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG). Bezüglich Beiträge an die Familienausgleichskasse ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

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