AB.2002.00370
Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Meyer
Ersatzrichterin Romero-K?ser
Gerichtssekret?rin J?ggi
Urteil vom 9. Juli 2003 in Sachen K.___ ? Beschwerdef?hrer
gegen
AHV-Ausgleichskasse der Schweizer Maschinenindustrie Kirchenweg 8, Postfach, 8032 Z?rich Beschwerdegegnerin
Sachverhalt: 1.?????? Mit Verf?gung vom 29. Juli 2002 sprach die Ausgleichskasse der Schweizer Maschinenindustrie K.___, geboren 1937, mit Wirkung ab 1. August 2002 eine ordentliche Altersrente von monatlich Fr. 1'498.--, basierend auf einem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 88'992.-- und der Rentenskala 32, sowie f?r seinen 1978 geborenen Sohn eine Kinderrente von monatlich Fr. 457.-- zu (Urk. 2). 2.?????? Dagegen erhob K.___ mit Eingabe vom 11. August 2002 Beschwerde und beantragte, es sei eine Beitragsdauer von 36 Jahren zu ber?cksichtigen und die Rente dementsprechend zu erh?hen (Urk. 1). Die Ausgleichskasse schloss in ihrer Vernehmlassung vom 4. September 2002 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Mit Replik vom 16. September 2002 beantragte K.___ sodann insbesondere die Ber?cksichtigung einer Beitragsdauer von 41 Jahren und 10 Monaten (Urk. 11 S. 3). Nachdem die Ausgleichskasse auf Duplik verzichtet hatte (Urk. 14), wurde der Schriftenwechsel am 25. September 2002 als geschlossen erkl?rt (Urk. 15).
Das Gericht zieht in Erw?gung: 1.?????? Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen gef?hrt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine ?bergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen f?hrende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gest?tzt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.
2. 2.1???? Die ordentlichen Renten der AHV und IV gelangen als Vollrenten oder Teilrenten zur Ausrichtung, wobei Anspruch auf die volle Rente besteht, wenn die Beitragsdauer vollst?ndig ist (Art. 29 Abs. 2 des Bundesgesetzes ?ber die Alters- und Hinterlassenenversicherung; AHVG). Die Beitragsdauer ist vollst?ndig, wenn eine Person gleich viele Beitragsjahre aufweist wie ihr Jahrgang (Art. 29ter Abs. 1 AHVG), wobei gem?ss Art. 29ter Abs. 2 AHVG als Beitragsjahre Zeiten gelten, in welchen eine Person Beitr?ge geleistet hat (lit. a), in welchen der Ehegatte gem?ss Artikel 3 Absatz 3 AHVG mindestens den doppelten Mindestbeitrag entrichtet hat (lit. b) oder f?r die Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden k?nnen (lit. c). Bei unvollst?ndiger Beitragsdauer besteht Anspruch auf eine Teilrente, entsprechend dem gerundeten Verh?ltnis zwischen den vollen Beitragsjahren der versicherten Person und denjenigen ihres Jahrganges (Art. 38 Abs. 2 AHVG). 2.2???? Gem?ss der Systematik des AHVG kann die Anrechnung von Beitragszeiten nur dann erfolgen, wenn in den betreffenden Zeiten auch die Versicherteneigenschaft gegeben war (Rz 5007 f. der Wegleitung des Bundesamtes f?r Sozialversicherung ?ber die Renten in der Eidgen?ssischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung; RWL). Beitragszeiten, die in ausl?ndischen Sozialversicherungen zur?ckgelegt wurden, sind nur anrechenbar, sofern und soweit dies in einem Sozialversicherungsabkommen mit dem betreffenden Land vorgesehen ist (Rz 5041 in der bis zum 31. Dezember 2002 g?ltig gewesenen - und neu Rz 5043 RWL entsprechenden - Fassung). 2.3???? F?r fehlende Beitragsjahre vor dem 1. Januar 1979 k?nnen gem?ss Art. 52d der Verordnung ?ber die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) zus?tzlich bis zu drei Beitragsjahre angerechnet werden. Allerdings setzt diese L?ckenf?llung ebenfalls die Versicherteneigenschaft in den betreffenden Jahren oder aber mindestens die M?glichkeit, sich zu versichern, voraus.
3. 3.1???? Der Beschwerdef?hrer macht zun?chst haupts?chlich geltend, es seien ihm gem?ss Art. 52d AHVV zus?tzlich 3 Beitragsjahre anzurechnen (Urk. 1 S. 3). Diese wurden von der Beschwerdegegnerin nicht gew?hrt, weil er in den fehlenden Beitragsjahren von 1958 bis 1969 nicht versichert gewesen sei und auch nicht der freiwilligen Versicherung h?tte beitreten k?nnen (Urk. 5 S. 2 Ziff. II.a). 3.2???? Der Beschwerdef?hrer war urspr?nglich jugoslawischer Staatsangeh?riger und reiste im November 1969 in die Schweiz ein (Urk. 6/27). Sein individuelles Konto weist bis dahin keine Eintr?ge auf (Urk. 6/9-12). Vor seiner Einreise in die Schweiz hatte der Beschwerdef?hrer als jugoslawischer Staatsb?rger in Jugoslawien Wohnsitz, wo er offenbar f?r jugoslawische Unternehmen arbeitete (Urk. 6/27 Ziff. 4.3). ???????? Gem?ss Art. 1 Abs. 1 AHVG in der bis Ende 2000 g?ltig gewesenen und f?r die Beurteilung der Versicherteneigenschaft anwendbaren Fassung waren nat?rliche Personen obligatorisch versichert, wenn sie in der Schweiz ihren zivilrechtlichen Wohnsitz hatten (lit. a) oder in der Schweiz eine Erwerbst?tigkeit aus?bten (lit. b) oder wenn sie als Schweizer B?rger - sowie als Ausl?nder gest?tzt auf ein zwischenstaatliches Abkommen - im Ausland f?r einen Arbeitgeber in der Schweiz t?tig waren und von diesem entl?hnt wurden (lit. c), wobei in Abs. 2 der Bestimmung Ausnahmen vorgesehen waren. Art. 2 AHVG sah zudem die M?glichkeit einer freiwilligen Versicherung f?r Auslandschweizer vor. Da er keines dieser Kriterien erf?llte, war der Beschwerdef?hrer somit bis Oktober 1969 weder obligatorisch versichert noch konnte er sich freiwillig in der schweizerischen AHV versichern lassen. Daraus folgt, dass f?r die fehlenden Zeiten vor der Einreise in die Schweiz eine Anrechnung von zus?tzlichen Beitragsjahren nach Art. 52d AHVV nach dem klaren Wortlaut dieser Bestimmung nicht m?glich ist. 3.3???? Die unter Verweis auf die Berechnung der Invalidenrente seiner geschiedenen Frau geltend gemachte Anrechnung von weiteren 5 Jahren und 8 Monaten in der Replik (Urk. 11 S. 2+3) ist weder in Bezug auf die angef?hrte Begr?ndung noch quantitativ in irgend einer Weise nachvollziehbar. 3.4???? Weiter ist zu pr?fen, ob allenfalls eine Anrechnung von ausl?ndischen Versicherungszeiten m?glich w?re. In den f?r die Angeh?rigen der ehemaligen F?derativen Volksrepublik Jugoslawien im Verf?gungszeitpunkt weiterhin anwendbaren (BGE 126 V 203 Erw. 2b und 119 V 101 Erw. 3) Staatsvertragsbestimmungen des Abkommens der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der F?derativen Volksrepublik Jugoslawien ?ber Sozialversicherung vom 8. Juni 1962 (mit Schlussprotokoll; SR 0.831.109.818.1) und deren Durchf?hrungs- und Ausf?hrungsbestimmungen ist zwar die allf?llige Ber?cksichtigung schweizerischer Beitrags- beziehungsweise Versicherungszeiten bei der Berechnung von Leistungen der jugoslawischen Pensions- und Invalidenversicherung normiert (vgl. Art. 10 des Abkommens), indes ist daraus kein reziproker Anrechnungsanspruch betreffend die Berechnung von Leistungen der schweizerischen Alters- und Hinterlassenen- oder Invalidenversicherung abzuleiten (vgl. auch Merkblatt der Informationsstelle AHV/IV betreffend jugoslawische Staatsangeh?rige, g?ltig ab dem 1. Januar 1998). Eine Anrechnung im Ausland zur?ckgelegter Beitrags- beziehungsweise Versicherungszeiten kommt beim Beschwerdef?hrer mithin nicht in Betracht. 3.5???? Die von der Beschwerdegegnerin errechnete Beitragsdauer von 32 ganzen Jahren und 2 Monaten (Urk. 6/7-8) ist somit richtig und f?hrt gem?ss Art. 52 AHVV zutreffenderweise zur Anwendung der Rentenskala 32. 3.6???? Die Ausf?hrungen des Beschwerdef?hrers enthalten zudem verschiedene Beanstandungen der anwendbaren Gesetzes- oder Verordnungsbestimmungen. So wirft er die Frage auf, weshalb in der AHV f?r fr?here L?cken keine Beitragsjahre eingekauft werden k?nnten (Urk. 1 S. 2). Ausserdem ist er der Ansicht, dass nicht die vollst?ndige Beitragsdauer, sondern vor allem die einbezahlten Beitr?ge die H?he der Rente bestimmen sollten (Urk. 1 S. 3). Dass seine Altersrente nur wenig h?her ausf?llt als die Invalidenrente seiner geschiedenen Ehefrau, empfindet er sodann als stossende Ungerechtigkeit, da sie im Gegensatz zu ihm nur wenige Jahre gearbeitet habe (Urk. 11). ???????? Es entspricht indes klarerweise dem Willen des Gesetzgebers, dass bei der Rentenberechnung nicht nur auf die H?he der einbezahlten Beitr?ge, welche von der Einkommensh?he abh?ngt, sondern auch auf die Vollst?ndigkeit der Beitragsdauer abzustellen ist. Daran l?sst sich in einem gerichtlichen Verfahren nichts ?ndern (vgl. Art. 191 der Bundesverfassung). 3.7???? Soweit der Beschwerdef?hrer r?gt, es w?rden ihm keine beziehungsweise zu wenig Erziehungsgutschriften angerechnet (Urk. 11 S. 3), sowie hinsichtlich weiterer Beanstandungen, die sich auf die H?he des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens beziehen, ist festzuhalten, dass der von der Beschwerdegegnerin errechnete Betrag von Fr. 88'992.-- ohnehin den in den Rentenskalen enthaltenen Maximalwert ?bersteigt und eine allf?llige Erh?hung des durchschnittlichen Jahreseinkommens somit auf die Rentenh?he keinen Einfluss h?tte. Auf die diesbez?glichen Beanstandungen ist deshalb nicht weiter einzugehen. 3.8???? Hinsichtlich der Berechnung der Kinderrente, worauf in der Replik nicht mehr substantiiert Bezug genommen wird, kann auf die zutreffenden Ausf?hrungen der Beschwerdegegnerin in der Vernehmlassung verwiesen werden (Urk. 5 S. 3). Zur Plafonierung der Kinderrente wird insbesondere noch auf Rz 5532 PWL verwiesen. 3.9???? Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die dem Beschwerdef?hrer zugesprochene Altersrente von Fr. 1'498.-- sowie die plafonierte Kinderrente von Fr. 457.-- rechtm?ssig sind. Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.
Das Gericht erkennt: 1.???????? Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.???????? Das Verfahren ist kostenlos. 3.???????? Zustellung gegen Empfangsschein an: - K.___ - AHV-Ausgleichskasse der Schweizer Maschinenindustrie - Bundesamt f?r Sozialversicherung 4.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgen?ssischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgen?ssischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdef?hrenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugeh?rige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdef?hrende Person sie in H?nden hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).