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Zürich Sozialversicherungsgericht 28.08.2003 AB.2002.00344

28 agosto 2003·Deutsch·Zurigo·Sozialversicherungsgericht·HTML·1,249 parole·~6 min·1

Riassunto

Keine rückwirkende Anmeldung für einen Rentenvorbezug möglich.

Testo integrale

AB.2002.00344

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich I. Kammer Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani Ersatzrichterin Maurer Reiter Gerichtssekretärin Häny Urteil vom 29. August 2003 in Sachen M.___   Beschwerdeführer

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA) Ausgleichskasse Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin

Sachverhalt: 1.       M.___, geboren am 9. April 1939, meldete sich am 5. Juni 2002 zum vorzeitigen Bezug der Altersrente an (Urk. 6/1 Ziff. 4.7). Mit Verfügung vom 5. Juli 2002 (Urk. 2) lehnte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, das Begehren mit der Begründung ab, der Vorbezug sei nicht rechtzeitig geltend gemacht worden. 2.       Gegen diesen Entscheid erhob der Versicherte mit Eingabe vom 23. Juli 2002 Beschwerde und machte geltend (Urk. 1), er habe sich als ausgesteuerter Arbeitsloser aufgrund einer Weisung des Sozialamtes A.___ zum vorzeitigen Bezug der Altersrente angemeldet. Die entsprechenden Formulare und Gesuche seien ihm am 5. Juni 2002 überreicht worden. In der Beschwerdeantwort vom 16. August 2002 (Urk. 5) schloss die Ausgleichskasse auf Abweisung der Beschwerde. M.___ äusserte sich nochmals mit Schreiben vom 23. Juli 2002 (Urk. 9). Die Ausgleichskasse liess sich nicht mehr vernehmen, weshalb das Sozialversicherungsgericht den Schriftenwechsel mit Verfügung vom 31. Oktober 2002 als geschlossen erklärte (Urk. 13).          Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung: 1.       Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gestützt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.

2.       Gemäss Art. 40 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) können Männer und Frauen, welche die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine ordentliche Altersrente erfüllen, die Rente ein oder zwei Jahre vorbeziehen. Der Rentenanspruch entsteht in diesen Fällen für Männer am ersten Tag des Monats nach Vollendung des 64. oder 63. Altersjahres (...).          Der Anspruch auf den Vorbezug der ordentlichen Altersrente kann nur durch den Rentenansprecher oder dessen gesetzlichen Vertreter angemeldet werden. Der Anspruch kann nicht rückwirkend geltend gemacht werden (Art. 67 Abs. 1bis der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung; AHVV).

3.       Die Beschwerdegegnerin verweist in ihrem ablehnenden Entscheid darauf, dass der Beschwerdeführer den Rentenvorbezug nicht rechtzeitig angemeldet habe, weshalb ein Vorbezug erst mit Vollendung des 64. Altersjahres in Frage kommen könne (Urk. 5). Insbesondere verweist sie auf das vom Bundesamt für Sozialversicherung herausgegebene Merkblatt 3.04 (Urk. 6/3), welches dem Versicherten mit Schreiben vom 15. März 2002 zugestellt worden sei.          Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, er sei erstmals anlässlich einer Besprechung beim Sozialamt A.___ am 16. Mai 2002 auf die Möglichkeit eines Rentenvorbezugs aufmerksam gemacht worden. Die Formulare seien ihm am 5. Juni 2002 überreicht worden, worauf er diese sofort bei der Ausgleichskasse eingereicht habe. Im Übrigen sei das Schreiben der Ausgleichskasse vom 15. März 2002 an die alte Adresse "B.___" geschickt worden, an welcher er seit 1994 nicht mehr wohnhaft sei. Eine Nachsendung an die neue Adresse habe nicht stattgefunden (Urk. 1 und 9).

4. 4.1     Der Beschwerdeführer ist am 9. April 1939 geboren (Urk. 6/1) und vollendet am 9. April 2004 das 65. Altersjahr. Gemäss Art. 40 Abs. 1 AHVG bestand mit Wirkung ab dem 1. Mai 2002 (das heisst ab dem vollendeten 63. Altersjahr) die Möglichkeit eines vorzeitigen Bezugs der Altersrente. Der vorzeitige Bezug muss zum Voraus geltend gemacht werden (Art. 67 Abs. 1bis AHVV, 2. Satz e contrario). Somit hätte der frühestmögliche Vorbezug bis spätestens 30. April 2002 angemeldet werden müssen (vgl. Rz 6007 der ab 1. Januar 1997 bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherung [BSV] über die Renten in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [RWL]).          Es ist aktenkundig und wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten, dass er den Anspruch auf den Rentenvorbezug erst am 5. Juni 2002 angemeldet hat (Urk. 6/1). Dieses Vorgehen sei erst anlässlich einer Besprechung am 16. Mai 2002 auf dem Sozialamt A.___ so abgemacht worden. Offenbar hat der Beschwerdeführer die entsprechenden Formulare am 5. Juni 2002 zum Ausfüllen erhalten und diese dann umgehend bei der Beschwerdegegnerin eingereicht (Urk. 1). Damit steht jedoch fest, dass der Vorbezug der Altersrente nicht bis zum 30. April 2002 geltend gemacht worden und somit verspätet erfolgt ist. Gemäss Randziffer 6008 RWL wurde die verspätete Anmeldung jedoch auf den 30. April 2003 wirksam. 4.2     Die Beschwerdegegnerin hat in der Vernehmlassung vom 16. August 2002 darauf hingewiesen (Urk. 5), mit Schreiben vom 15. März 2002 (Urk. 6/2) sei dem Versicherten unter anderem das Merkblatt 3.04 zugestellt worden, welches über die einzelnen Bestimmungen betreffend Rentenvorbezug orientiere. Das Schreiben vom 15. März 2002 wurde allerdings an die alte Adresse (B.___) und nicht an den vom Beschwerdeführer in seiner Anfrage vom 10. Dezember 2001 angegebenen Absender (.....) geschickt. Aus diesem Fehler der Verwaltung kann der Beschwerdeführer indes nichts zu seinen Gunsten ableiten, da keine verbindliche Auskunft auf eine konkrete Anfrage vorliegt (BGE 121 V 65 ff.). Nach eigenen Angaben war im März 2002, als die Beschwerdegegnerin das besagte Merkblatt irrtümlich an die alte Adresse geschickt hat, von einem Rentenvorbezug noch keine Rede (Urk. 1). Es handelte sich bei jenem Schreiben vielmehr um die Antwort der Verwaltung auf die Anfrage des Beschwerdeführers vom 10. Dezember 2001 betreffend eine provisorische Rentenberechnung (Urk. 14). Von einem Rentenvorbezug war somit unbestrittenermassen weder in der Anfrage noch in der Antwort die Rede. Vielmehr sandte die Beschwerdegegnerin zur Information verschiedene Merkblätter zu (Urk. 6/2). Ein Rentenvorbezug wurde laut seinen Angaben offensichtlich erst zu einem späteren Zeitpunkt vom Sozialamt A.___ in Betracht gezogen und dieser Schritt dem arbeitslosen und inzwischen ausgesteuerten Beschwerdeführer nahegelegt, um die Arbeitslosigkeit zu beenden. In diesem Zeitpunkt - anlässlich der Besprechung vom 16. Mai 2002 - war ein Rentenvorbezug nach vollendetem 63. Altersjahr aber bereits nicht mehr möglich, da der Anspruch nicht rückwirkend angemeldet werden kann. Auch schützt Rechtsunkenntnis eine versicherte Person grundsätzlich nicht (BGE 124 V 220 Erw. 2b/aa). Aufgrund des Gesagten konnte ein Rentenvorbezug erst wieder auf den 1. Mai 2003, das heisst nach dem vollendeten 64. Altersjahr, in Betracht gezogen werden (Rz 6008 RWL). Die angefochtene Verfügung ist somit rechtens; die Beschwerde ist daher abzuweisen.

Das Gericht erkennt: 1.         Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.         Das Verfahren ist kostenlos. 3.         Zustellung gegen Empfangsschein an: - M.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherung 4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).

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