AB.2002.00304
Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich I. Kammer Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Gr?nig
Sozialversicherungsrichter Meyer
Gerichtssekret?rin von Streng
Urteil vom 29. April 2003 in Sachen G.___ ? Beschwerdef?hrer
gegen
Ausgleichskasse Grosshandel + Transithandel Sch?nmattstrasse 4, Postfach, 4153 Reinach BL Beschwerdegegnerin
Sachverhalt: 1.?????? G.___, geboren am ___ Juni 1937, reiste am 16. Mai 1960 in die Schweiz ein, wo er seither wohnhaft ist (Urk. 3/1-2, Urk. 6, Urk. 7/1). Am 22. Januar 2002 meldete er sich zum Bezug einer Altersrente an (Urk. 7/3). Mit Verf?gung vom 10. Juni 2002 sprach ihm die Ausgleichskasse Grosshandel + Transithandel mit Wirkung ab 1. Juli 2002 eine Altersrente von monatlich Fr. 1'689.-- zu, basierend auf einer Beitragsdauer von 41 Jahren 5 Monaten, einem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 55'620.-- sowie der Rentenskala 41 (Urk. 2). 2. ????? Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 3. Juli 2002 Beschwerde mit dem Antrag, die Rente sei aufgrund einer h?heren Beitragsdauer neu festzusetzen (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 12. Juli 2002 beantragte die Ausgleichskasse die teilweise Gutheissung der Beschwerde (Urk. 6). Nachdem der Beschwerdef?hrer innert Frist keine Replik eingereicht hatte, so dass Verzicht darauf anzunehmen war, wurde der Schriftenwechsel am 24. September 2002 geschlossen (Urk. 10). Auf die Vorbringen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den Erw?gungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erw?gung: 1.?????? Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen gef?hrt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine ?bergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen f?hrende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gest?tzt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.
2.?????? Der Betrag der ordentlichen Altersrente wird durch zwei Elemente bestimmt: einerseits durch das Verh?ltnis zwischen der Beitragsdauer der versicherten Person und jener ihres Jahrganges (Rentenskala), anderseits aufgrund ihres durchschnittlichen Jahreseinkommens. Die Beitragsdauer ist vollst?ndig, wenn eine Person vom 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres bis zum 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalls gleich viele Beitragsjahre aufweist wie ihr Jahrgang (Art. 29ter Abs. 1 des Bundesgesetzes ?ber die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVG). In diesen F?llen wird eine Vollrente ausgerichtet. Die Beitragsdauer ist unvollst?ndig, wenn eine Person eine geringere Zahl von Beitragsjahren aufweist als ihr Jahrgang. In diesen F?llen wird eine anteilsm?ssig tiefere Rente, eine Teilrente, ausgerichtet. Das massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen wird ermittelt, indem die Summe der aufgewerteten und damit an die Teuerung angepassten Erwerbseinkommen durch die Anzahl der Beitragsjahre geteilt wird (Art. 30 AHVG).
3.?????? Der Beschwerdef?hrer macht unter Vorlegung entsprechender Wohnsitz-bescheinigungen geltend, er sei seit seiner Einreise im Mai 1960 in der Schweiz wohnhaft und erwerbst?tig gewesen, und nicht erst seit August 1960, wie die Ausgleichskasse in der angefochtenen Verf?gung angenommen habe (Urk. 1, Urk. 3/1-2).? Die Ausgleichskasse f?hrt in der Beschwerdeantwort vom 12. Juli 2002 aus, in der angefochtenen Verf?gung seien dem Beschwerdef?hrer im Jahr 1960 nur 5 Monate als Beitragszeit angerechnet worden (Urk. 6, Urk. 7/1). Aufgrund der neuen Beweismittel seien ihm im Jahr 1960 drei weitere Monate als Beitragszeit anzurechnen. Damit sei die Rente neu aufgrund einer Beitragsdauer von 41 Jahren 8 Monaten, aufgrund eines durchschnittlichen Jahreseinkommens von Fr. 54'384.-- und der Rentenskala 42 festzusetzen und somit auf Fr. 1'715.-- monatlich. Durch die Anrechnung von 3 weiteren Monaten im Jahr 1960 komme eine andere Rentenskala zur Anwendung, w?hrend sich das massgebende Durchschnittseinkommen entsprechend verringere. In diesem Sinne sei die Beschwerde teilweise gutzuheissen.
4. 4.1???? F?r die Berechnung der Beitragsdauer von Personen mit Jahrgang 1937, wie ihn der Beschwerdef?hrer aufweist, ist grunds?tzlich der Zeitraum vom 1. Januar 1958 bis zum 31. Dezember 2001 massgebend. Aufgrund der vom Beschwerdef?hrer neu eingereichten Beweismittel steht fest und ist unbestritten, dass er seit Mai 1960 in der Schweiz wohnhaft ist. Ausserdem ist unbestritten, dass er seine Beitragspflicht l?ckenlos erf?llt hat. Der Beschwerdef?hrer weist damit f?r die Zeit vor der Einreise in die Schweiz eine Beitragsl?cke auf, die durch Ber?cksichtigung der 6 Monate im Rentenjahr teilweise geschlossen werden kann (Art. 52c AHVV). Nach erfolgter L?ckenf?llung weist der Beschwerdef?hrer eine Beitragsdauer von 42 Jahren 2 Monaten auf. Aus der Gegen?berstellung der vollen Beitragsjahre des Beschwerdef?hrers (42) und derjenigen seines Jahrgangs (44) resultiert eine Rente im Rahmen der Rentenskala 42 (Rententabellen 2002 S. 10), wie die Ausgleichskasse zutreffend ausgef?hrt hat. F?r die Ermittlung des durchschnittlichen Einkommens ist das gesamte aufgewertete Einkommen, welches mit Fr. 2'264'718.-- ausgewiesen (Urk. 7/1) und unbestritten ist, durch die neu anrechenbare Beitragszeit von 41 Jahren 8 Monaten (ohne Beitragsmonate im Jahr des Eintritts ins Rentenalter) zu dividieren. Dies ergibt ein durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 54'353.-- , was aufgerundet einem Tabellenwert von Fr. 54'384 entspricht (Rententabellen 2001, g?ltig f?r 2002 S. 28). F?r den Beschwerdef?hrer resultiert damit eine Rente von Fr. 1'715.--, wie die Ausgleichskasse zutreffend festgestellt hat. 4.2???? Nach dem Gesagten hat der Beschwerdef?hrer mit Wirkung ab 1. Juli 2002 Anspruch auf eine monatliche Altersrente von Fr. 1'715.--. basierend auf einer Beitragsdauer von 41 Jahren 8 Monaten, einem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 54'384.-- sowie der Rentenskala 42. ???????? Die Berechnung der Altersrente, wie sie die Ausgleichskasse in der angefochtenen Verf?gung vorgenommen hat, erweist sich damit als unrichtig. In Gutheissung der Beschwerde ist die angefochtene Verf?gung demnach aufzuheben, und es ist festzustellen, dass der Beschwerdef?hrer mit Wirkung ab 1. Juli 2002 Anspruch auf eine monatliche ordentliche einfache Altersrente von Fr. 1'715.-- hat.
Das Gericht erkennt: 1.???????? In Gutheissung der Beschwerde wird die Verf?gung vom 10. Juni 2002 aufgehoben und es wird festgestellt, dass G.___ mit Wirkung ab 1. Juli 2002 Anspruch auf eine monatliche ordentliche einfache Altersrente in der H?he von Fr. 1'715.-- hat. 2.???????? Das Verfahren ist kostenlos. 3.???????? Zustellung gegen Empfangsschein an: - G.___ - Ausgleichskasse Grosshandel + Transithandel - Bundesamt f?r Sozialversicherung 4.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgen?ssischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgen?ssischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdef?hrenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugeh?rige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdef?hrende Person sie in H?nden hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).