AB.2002.00299
Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich I. Kammer Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin B?rker-Pagani
Sozialversicherungsrichter Meyer
Gerichtssekret?r Fraefel
Urteil vom 24. Juni 2003 in Sachen P.___AG ? Beschwerdef?hrerin
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich (SVA) Ausgleichskasse R?ntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Z?rich Beschwerdegegnerin
Sachverhalt: 1.?????? 1.1???? Die P.___AG ist der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, Ausgleichskasse, als Arbeitgeberin angeschlossen (Urk. 6/1). Nachdem die Ausgleichskasse die Akontobeitr?ge f?r die Monate Juni bis Dezember 1998 und die Schlussbeitr?ge f?r das Jahr 1998 gemahnt und betrieben und die P.___AG dagegen Rechtsvorschlag erhoben hatte, setzte die Ausgleichskasse mit Veranlagungsverf?gung vom 22. Mai 2002 die betriebenen Beitr?ge - unter Ber?cksichtigung aufgelaufener Verzugszinsen von Fr. 24'637.40 und (unter dem Titel "weitere Kosten") von Fr. 1'045.-, Mahngeb?hren von Fr. 80.-, einer FAK-Gutschrift von Fr. 30'900.-, weiterer Gutschriften von Fr. 124'341.60 und von Fr. 9'478.20 - auf insgesamt Fr. 115'774.45 und die Veranlagungskosten auf Fr. 50.- fest. Gleichzeitig forderte sie Verzugszinsen von 5 Prozent pro Jahr auf Fr. 81'295.65 seit 1. September 2001 und hob den Rechtsvorschlag in der laufenden Betreibung Nr. ... f?r die betriebene Forderung auf (Urk. 2/1). 1.2???? Nachdem die Ausgleichskasse die Akontobeitr?ge f?r die Monate Januar bis Juli 1999 gemahnt und betrieben und die P.___AG dagegen Rechtsvorschlag erhoben hatte, setzte die Ausgleichskasse mit Veranlagungsverf?gung vom 9. Januar 2002 die betriebenen Beitr?ge - unter Ber?cksichtigung aufgelaufener Verzugszinsen von Fr. 11'566.65 und (unter dem Titel "weitere Ko-sten") von Fr. 940.-, Mahngeb?hren von Fr. 90.- sowie einer Gutschrift von Fr. 10'000.- - auf insgesamt Fr. 100'939.85 und die Veranlagungskosten auf Fr. 50.- fest. Gleichzeitig forderte sie Verzugszinsen von 5 Prozent pro Jahr auf Fr. 78'343.20 seit 1. September 2001 und hob den Rechtsvorschlag in der laufenden Betreibung Nr. ... f?r die betriebene Forderung auf (Prozess AB.2002.0055, Urk. 2). 1.3???? Nachdem die Ausgleichskasse die Schlussbeitr?ge f?r das Jahr 1999 sowie die Akontobeitr?ge f?r die Monate Dezember 2000 bis Juni 2001 (ohne den Monat Februar 2001) gemahnt und betrieben und die P.___AG dagegen Rechtsvorschlag erhoben hatte, setzte die Ausgleichskasse mit Veranlagungsverf?gung vom 22. Oktober 2001 die betriebenen Schlussbeitr?ge - unter Ber?cksichtigung von FAK-Gutschriften von Fr. 41'250.-, ?briger Gutschriften von Fr. 147'514.80 und von Fr. 4'221.30 sowie Mahngeb?hren von Fr. 10.- - auf Fr. 13'848.60 und die Veranlagungskosten auf Fr. 50.- fest. Die betriebenen Akontobeitr?ge setzte sie mit Veranlagungsverf?gungen vom 22. und 23. Oktober 2001 auf jeweils Fr. 18'439.40 pro Monat fest, zuz?glich Mahngeb?hren von insgesamt Fr. 100.- und abz?glich von FAK-Gutschriften von jeweils Fr. 3'750.- pro Monat und einer weiteren Gutschrift von Fr. 229.10; die Veranlagungskosten setzte sie bei diesen Akontobeitr?gen auf jeweils Fr. 50.- fest. Gleichzeitig forderte sie auf den Schlussbeitr?gen Verzugszinsen von 5 Prozent pro Jahr auf Fr. 7'807.70 seit 1. Februar 2000 und - hinsichtlich der monatlichen Akontobeitr?ge - Verzugszinsen von 5 Prozent pro Jahr auf jeweils Fr. 12'814.40 seit 1. Januar, 1. Februar, 1. April, 1. Mai, 1. Juni und 1. Juli 2001 und hob die Rechtsvorschl?ge in den laufenden Betreibungen Nrn. ... f?r die betriebenen Forderungen auf (Prozess AB.2001.00533, Urk. 2/1-7). 1.4???? Nachdem die Ausgleichskasse die Schlussbeitr?ge f?r das Jahr 2000 gemahnt und betrieben und die P.___AG dagegen Rechtsvorschlag erhoben hatte, setzte die Ausgleichskasse mit Veranlagungsverf?gung vom 10. Mai 2002 die betriebenen Schlussbeitr?ge - unter Ber?cksichtigung aufgelaufener Verzugszinsen von Fr. 648.15 und (unter dem Titel "weitere Kosten") von Fr. 364.90, Mahngeb?hren von Fr. 20.-, einer FAK-Gutschrift von Fr. 12'450.- und einer weiteren Gutschrift von Fr. 221'272.80 - auf insgesamt Fr. 24'269.40 und die Veranlagungskosten auf Fr. 50.- fest. Gleichzeitig forderte sie Verzugszinsen von 5 Prozent pro Jahr auf Fr. 19'607.55 ab 22. Januar 2002 und hob den Rechtsvorschlag in der laufenden Betreibung Nr. ... f?r die betriebene Forderung auf (Prozess AB.2002.00269, Urk. 2/1). 1.5???? Nachdem die Ausgleichskasse die Akontobeitr?ge f?r die Monate September bis Dezember 2001 gemahnt und betrieben und die P.___AG dagegen Rechtsvorschlag erhoben hatte, setzte die Ausgleichskasse mit Veranlagungsverf?gungen vom 19. Februar 2002 sowie vom 13., 17. und 22. Mai 2002 die betriebenen Akontobeitr?ge auf jeweils Fr. 18'439.40 pro Monat fest, zuz?glich Mahngeb?hren von total Fr. 80.-, aufgelaufener Verzugszinsen von Fr. 197.55, Fr. 144.15, Fr. 222.50 und Fr. 218.90 sowie abz?glich FAK-Gutschriften von monatlich Fr. 3'750.-, ?briger Gutschriften von Fr. 6'384.55 und von Fr. 57.90; die Veranlagungskosten setzte sie dabei auf jeweils Fr. 50.- fest. Gleichzeitig forderte sie hinsichtlich dieser Akontobeitr?ge Verzugszinsen von 5 Prozent pro Jahr seit 22. Januar 2002 auf Fr. 15'056.95, seit 22. Januar 2002 auf Fr. 12'814.40, seit 4. Mai 2002 auf Fr. 6'371.95, seit 4. Mai 2002 auf Fr. 12'814.40 und hob die Rechtsvorschl?ge in den laufenden Betreibungen Nrn. ... f?r die betriebenen Forderungen auf (Prozesse AB.2002.00270, Urk. 2/1, AB.2002.00153, Urk. 2, AB.2002.00290, Urk. 2/1, und AB.2002.00289, Urk. 2/1). 1.6???? Nachdem die Ausgleichskasse die Akontobeitr?ge f?r die Monate Januar bis M?rz 2002 und den Monat Mai 2002 gemahnt und betrieben und die P.___AG dagegen Rechtsvorschlag erhoben hatte, setzte die Ausgleichskasse mit Veranlagungsverf?gung vom 3. Oktober 2002 die betriebenen Akontobeitr?ge f?r die Monate Januar bis M?rz 2002 unter Ber?cksichtigung von Mahngeb?hren von Fr. 20.- und FAK-Gutschriften von Fr. 9'450.- auf insgesamt Fr. 30'841.60 und die Veranlagungskosten auf Fr. 50.- fest. Den Akontobeitrag f?r den Monat Mai 2002 setzte sie mit Veranlagungsverf?gung vom 21. Oktober 2002 unter Ber?cksichtigung aufgelaufener Verzugszinsen von Fr. 91.15, einer Mahngeb?hr von Fr. 20.- und einer FAK-Gutschrift von Fr. 3'750.- auf Fr. 9'785.- und die Veranlagungskosten auf Fr. 50.- fest. Gleichzeitig forderte sie hinsichtlich dieser Akontobeitr?ge Verzugszinsen von 5 Prozent pro Jahr seit 1. April 2002 auf Fr. 31'006.60 und seit 20. August 2002 auf Fr. 8'308.85 und hob die Rechtsvorschl?ge in den laufenden Betreibungen Nrn. ... f?r die betriebenen Forderungen auf (Prozesse AB.2002.00502 und AB.2002.00540, jeweils Urk. 2).
2.?????? Gegen diese Veranlagungsverf?gungen erhob die P.___AG am 23. November 2001 sowie am 6. Februar, 28. M?rz, 17. Juni, 28. Juni, 3. Juli, 6. November und 25. November 2002 Beschwerden mit dem sinngem?ssen Antrag, die Verf?gungen seien aufzuheben. Zur Begr?ndung machte sie in den weitgehend gleichlautenden Beschwerdeschriften unter anderem geltend, die Beitr?ge w?rden bestritten, da die Kasse die Lohnsummen gesch?tzt habe. Der Firma sei die M?glichkeit einzur?umen, die Lohnbeitr?ge nochmals neu zu deklarieren. Zudem sei dem enormen Verzugszins von 5 Prozent pro Jahr nicht zuzustimmen, allerh?chstens einem solchen von 4 Prozent pro Jahr (Urk. 1, Prozess AB.2001.00533, Urk. 1/1-7, sowie Prozesse AB.2002.00055, AB.2002.00269, AB.2002.00270, AB.2002.00153, AB.2002.00290, AB.2002.00289, AB.2002.00502 und AB.2002.00540, jeweils Urk. 1). In den Vernehmlassungen vom 25. April, 13. September, 16. September und 2. Dezember 2002 sowie 28. Januar 2003 schloss die Kasse jeweils auf Abweisung der Beschwerden und auf Aufhebung der Rechtsvorschl?ge f?r die betriebenen Forderungen in den laufenden Betreibungen (Urk. 5, Prozesse AB.2002.00055 Urk. 7, AB.2001.00533 Urk. 9, AB.2002.00269 Urk. 6, AB.2002.00270 Urk. 6 sowie Prozesse AB.2002.00153, AB.2002.00290, AB.2002.00289, AB.2002.00502 und AB.2002.00540, jeweils Urk. 5). Die P.___AG reichte in Prozess AB.2002.00502 (Urk. 9) am 24. Januar 2003 und in den Prozessen AB.2002.00299 (Urk. 11), AB.2002.00269 (Urk. 12) und AB.2002.00290 (Urk. 7) am 3. Februar 2003 je eine Replik ein. In den Prozessen AB.2002.00270 (Urk. 11) und AB.2002.00289 (Urk. 10) wies das Sozialversicherungsgericht mit Verf?gungen vom 18. November 2002 Gesuche der P.___AG um Fristerstreckung zur Einreichung der Repliken ab. Nachdem die P.___AG in den ?brigen Verfahren innert Frist keine Replik eingereicht und die Kasse in den Verfahren AB.2002.00502, AB.2002.00299, AB.2002.00269 und AB.2002.00290 auf eine Duplik verzichtet hatte, verf?gte das Sozialversicherungsgericht am 24. September 2002, am 23. bzw. 24. Oktober 2002, am 18. November 2002, am 17. bzw. 18. M?rz 2003 und am 3. April 2003 jeweils den Schriftenwechselabschluss (Urk. 14, Prozesse AB.2002.00055 Urk. 13, AB.2001.00533 Urk. 14, AB.2002.00269 Urk. 15, AB.2002.00270 Urk. 11, AB.2002.00153 Urk. 11, AB.2002.00290 Urk. 14, AB.2002.00289 Urk. 10, AB.2002.00502 Urk. 12 und AB.2002.00540 Urk. 9). ???????? Auf die weiteren Ausf?hrungen der Parteien ist, soweit erforderlich, im Folgenden einzugehen.
Das Gericht zieht in Erw?gung:
1.?????? 1.1???? Angesichts des engen sachlichen und rechtlichen Zusammenhanges sind die zehn Verfahren Prozesse AB.2002.00299, AB.2002.00055, AB.2001.00533, AB.2002.00269, AB.2002.00270, AB.2002.00153, AB.2002.00290, AB.2002.00289, AB.2002.00502 und AB.202.00540 zu vereinigen und unter der Prozessnummer AB.2002.00299 in einem Urteil zu erledigen (? 28 des Gesetzes ?ber das Sozialversicherungsgericht [GSVGer] in Verbindung mit ? 58 Abs. 2 der Zivilprozessordnung). Die Verfahren AB.2002.00055, AB.2001.00533, AB.2002.00269, AB.2002.00270, AB.2002.00153, AB.2002.00290, AB.2002.00289, AB.2002.00502 und AB.202.00540 sind als dadurch erledigt abzuschreiben; deren Akten werden im vorliegenden Prozess als Urk. 15/1-14, Urk. 16/1-15, Urk. 17/1-15, Urk. 18/1-12, Urk. 19/1-12, Urk. 20/1-14, Urk. 21/1-11, Urk. 22/1-12 und Urk. 23/1-9 gef?hrt. 1.2???? Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit ihm sind zahlreiche Bestimmungen im Sozialversicherungsbereich ge?ndert worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grunds?tzlich diejenigen Rechtss?tze massgebend sind, die bei der Erf?llung des zu Rechtsfolgen f?hrenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1), und weil ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grunds?tzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verf?gung bzw. des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 121 V 366 Erw. 1b), sind im vorliegenden Fall die neuen Bestimmungen grunds?tzlich nicht anwendbar. 1.3???? Im Prozess AB.2002.00055 wurde die Frist zur Einreichung einer Replik am 6. September 2002 bis 17. Oktober 2002 erstreckt (Urk. 15/12). Nachdem innert dieser Frist keine Replik eingegangen und deshalb am 24. Oktober 2002 der Schriftenwechselabschluss verf?gt worden war (Urk. 15/13), ersuchte die Beschwerdef?hrerin mit Eingabe vom 8. November 2002 darum, nachtr?glich noch eine Replik einreichen zu k?nnen (Urk. 15/14). Im Prozess AB.2001.00533 wurde die Frist zur Einreichung einer Replik am 19. Juni 2002 bis 17. September 2002 erstreckt (Urk. 16/13). Nachdem am 24. September 2002 der Schriftenwechselabschluss verf?gt worden war (Urk. 16/14), ersuchte die Beschwerdef?hrerin mit Eingabe vom 3. Oktober 2002 ebenfalls nachtr?glich darum, eine Replik einreichen zu k?nnen (Urk. 16/15). Im Prozess AB.2002.00153 wurde die Frist zur Einreichung einer Replik am 6. September 2002 bis 17. Oktober 2002 erstreckt (Urk. 19/10). Nachdem am 23. Oktober 2002 der Schriftenwechselabschluss verf?gt worden war (Urk. 19/11), ersuchte die Beschwerdef?hrerin mit Eingabe vom 8. November 2002 wiederum nachtr?glich darum, noch eine Replik einreichen zu k?nnen (Urk. 19/12). ???????? Die Erstreckung einer richterlichen Frist wird nur aus zureichenden Gr?nden bewilligt; nach Ablauf der Frist gestellten Erstreckungsgesuchen wird jedoch nicht entsprochen (? 28 des Gesetzes ?ber das Sozialversicherungsgericht, GSVGer, in Verbindung mit ? 63 der Zivilprozessordnung, ZPO, und ? 195 Abs. 1 und 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes, GVG). In den genannten drei Verfahren erfolgten die sinngem?ssen Gesuche um Fristerstreckung zur Einreichung der Replik offenkundig versp?tet. Nachdem die Beschwerdef?hrerin in diesen Verfahren somit innert Frist keine Fristerstreckungsgesuche eingereicht hat, sind diese Gesuche um Fristerstreckung zur Einreichung der Replik abzuweisen. Im ?brigen sind weder Gr?nde zur Wiederherstellung der Fristen geltend gemacht worden noch ersichtlich, weshalb auch kein Anlass f?r eine Fristwiederherstellung besteht (? 28 GSVGer und ? 199 GVG). 2. 2.1 2.1.1?? Bis Ende 2000 galten hinsichtlich der Beitragszahlungs- und Abrechnungspflicht von Arbeitgebern unter anderem folgende Bestimmungen: Die Beitr?ge vom Einkommen aus unselbst?ndiger Erwerbst?tigkeit sind bei jeder Lohnzahlung in Abzug zu bringen und vom Arbeitgeber zusammen mit dem Arbeitgeberbeitrag periodisch zu entrichten (Art. 14 Abs. 1 des Bundesgesetzes ?ber die Alters- und Hinterlassenenversicherung; AHVG). Die Arbeitgeber haben die Beitr?ge monatlich oder, wenn sie nur wenige Arbeitnehmer besch?ftigen, viertelj?hrlich zu zahlen (Art. 34 Abs. 1 lit. a der Verordnung ?ber die Alters- und Hinterlassenenversicherung; AHVV). Die Ausgleichskasse kann dem Arbeitgeber bewilligen, f?r die Zahlungsperiode statt der genauen Beitr?ge einen diesen ungef?hr entsprechenden Betrag zu entrichten. In diesem Falle hat der Ausgleich am Ende des Kalenderjahres zu erfolgen (Art. 34 Abs. 3 AHVV). Die f?r die Zahlungsperiode geschuldeten Beitr?ge werden mit deren Ablauf f?llig und sind innert zehn Tagen zu zahlen (Art. 34 Abs. 4 AHVV). Der Arbeitgeber hat die Lohnabrechnung innert eines Monats nach Ablauf der Abrechnungsperiode zu liefern (Art. 35 Abs. 3 AHVV). Beitragspflichtige, die innert der vorgeschriebenen Frist die Beitr?ge nicht bezahlen oder ?ber die Lohnbeitr?ge nicht abrechnen, sind von der Ausgleichskasse schriftlich zu mahnen, unter Ansetzung einer Nachfrist von 10-20 Tagen. Mit der Mahnung ist eine Mahngeb?hr von 10-200 Franken aufzuerlegen und auf die Folgen der Missachtung der Mahnung hinzuweisen (Art. 37 Abs. 1 und 2 AHVV). Werden nach Ablauf der gem?ss Artikel 37 Absatz 1 AHVV festgesetzten Frist Arbeitgeber- oder Arbeitnehmerbeitr?ge nicht bezahlt oder die f?r die Abrechnung erforderlichen Angaben nicht gemacht, so hat die Ausgleichskasse die geschuldeten Beitr?ge n?tigenfalls durch eine Veranlagungsverf?gung festzusetzen. Die Kosten der Veranlagung k?nnen den S?umigen auferlegt werden (Art. 38 Abs. 1 und 3 AHVV). Beitr?ge, die auf erfolgte Mahnung hin nicht bezahlt werden, sind ohne Verzug auf dem Weg der Betreibung einzuziehen, soweit sie nicht mit f?lligen Renten verrechnet werden k?nnen (Art. 15 Abs. 1 AHVG). 2.1.2?? Ab 1. Januar 2001 galten hinsichtlich der Beitragszahlungs- und Abrechnungspflicht von Arbeitgebern neu unter anderem folgende Bestimmungen: ???????? Die Arbeitgeber haben die Beitr?ge monatlich oder, wenn die j?hrliche Lohnsumme 200'000 Franken nicht ?bersteigt, viertelj?hrlich zu zahlen (Art. 34 Abs. 1 lit. a AHVV). Die f?r die Zahlungsperiode geschuldeten Beitr?ge sind innert zehn Tagen nach deren Ablauf zu bezahlen (Art. 34 Abs. 3 AHVV). ???????? Im laufenden Jahr haben die Arbeitgeber periodisch Akontobeitr?ge zu entrichten. Diese werden von der Ausgleichskasse auf Grund der voraussichtlichen Lohnsumme festgesetzt (Art. 35 Abs. 1 AHVV). Die Arbeitgeber haben der Ausgleichskasse wesentliche ?nderungen der Lohnsumme w?hrend des laufenden Jahres zu melden (Art. 35 Abs. 2 AHVV). Sofern Gew?hr f?r eine p?nktliche Zahlung besteht, kann die Ausgleichskasse den Arbeitgebern bewilligen, statt der Akontobeitr?ge die tats?chlich f?r die Zahlungsperiode geschuldeten Beitr?ge zu entrichten (Art. 35 Abs. 3 AHVV). ???????? Die Arbeitgeber haben die L?hne innert 30 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode abzurechnen (Art. 36 Abs. 2 AHVV). Die Abrechnungsperiode umfasst das Kalenderjahr (Art. 36 Abs. 3 Satz 1 AHVV). Die Ausgleichskasse nimmt den Ausgleich zwischen den geleisteten Akontobeitr?gen und den tats?chlich geschuldeten Beitr?gen aufgrund der Abrechnung vor (Art. 36 Abs. 4 Satz 1 AHVV). Ausstehende Beitr?ge sind innert 30 Tagen ab Rechnungsstellung zu bezahlen (Art. 36 Abs. 4 Satz 2 AHVV). ???????? Beitragspflichtige, die innert der vorgeschriebenen Frist die Beitr?ge nicht bezahlen oder die Lohnbeitr?ge nicht abrechnen, sind von der Ausgleichskasse unverz?glich schriftlich zu mahnen, unter Auferlegung einer Mahngeb?hr von 20 - 200 Franken (Art. 34a AHVV). Werden innert Frist die Arbeitgeber- oder Arbeitnehmerbeitr?ge nicht bezahlt, hat die Ausgleichskasse die geschuldeten Beitr?ge durch eine Veranlagungsverf?gung festzusetzen (Art. 38 Abs. 1 AHVV). Die Kosten der Veranlagung k?nnen den S?umigen auferlegt werden (Art. 38 Abs. 3 AHVV). Beitr?ge, die auf erfolgte Mahnung hin nicht bezahlt werden, sind ohne Verzug auf dem Weg der Betreibung einzuziehen, soweit sie nicht mit f?lligen Renten verrechnet werden k?nnen (Art. 15 Abs. 1 AHVG). 2.2 2.2.1?? Bis Ende 2000 galten hinsichtlich der Verzugszinsen unter anderem folgende Bestimmungen: Nach Art. 41bis Abs. 1 Satz 1 AHVV sind Verzugszinsen zu entrichten, wenn der Beitragspflichtige betrieben wird oder in Konkurs f?llt. Der Zinsenlauf beginnt nach Art. 41bis Abs. 2 lit. a AHVV im allgemeinen mit dem Ablauf der Zahlungsperiode. Bei Beitr?gen aufgrund von Jahresabrechnungen im Sinne von Artikel 34 Absatz 3 beginnt der Zinsenlauf mit dem Kalendermonat, welcher der Rechnungsstellung durch die Ausgleichskasse folgt (Art. 41 Absatz 2 lit. d AHVV). Verz?gert sich die Ausstellung der Rechnung der Kasse durch schuldhaftes Verhalten des Arbeitgebers, so laufen die Zinsen vom Ablauf des Kalenderjahres an, f?r das die Beitr?ge geschuldet sind (Randziffer 1034 des Kreissschreibens des Bundesamtes f?r Sozialversicherung ?ber Verzugs- und Verg?tungszinsen in der Eidgen?ssischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung in der bis Ende 2000 g?ltig gewesenen Fassung). Der Verzugszinsenlauf endet gem?ss Art. 41bis Absatz 3 AHVV unter anderem bei Betreibung mit der Bezahlung der Beitr?ge (lit. b). Der Zinssatz betr?gt 0,5 Prozent je Kalendermonat oder im Falle der Betreibung 6 Prozent im Jahr (Art. 41bis Abs. 4 AHVV). 2.2.2?? Ab 1. Januar 2001 gelten hinsichtlich der Verzugszinsen unter anderem folgende Bestimmungen, wobei diese Bestimmungen auch nach dem 1. Januar 2003 unver?ndert sind: Verzugszinsen haben nach Art. 41bis Abs. 1 AHVV unter anderem zu entrichten: Beitragspflichtige im Allgemeinen auf Beitr?gen, die sie nicht innert 30 Tagen nach Ablauf der Zahlungsperiode bezahlen, ab Ablauf der Zahlungsperiode (lit. a); Arbeitgeber auf auszugleichenden Lohnbeitr?gen, die sie nicht innert 30 Tagen ab Rechnungsstellung leisten, ab Rechnungsstellung durch die Ausgleichskasse (lit. c); Arbeitgeber auf auszugleichenden Beitr?gen, f?r die sie innert 30 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode keine ordnungsgem?sse Abrechnung einreichen, ab dem 1. Januar nach Ablauf der Abrechnungsperiode (lit. d). Der Verzugszinsenlauf endet gem?ss Art. 41bis Abs. 2 AHVV unter anderem mit der vollst?ndigen Bezahlung der Beitr?ge, mit Einreichung der ordnungsgem?ssen Abrechnung oder bei deren Fehlen mit der Rechnungsstellung. Die Beitr?ge gelten mit Zahlungseingang bei der Kasse als bezahlt (Art. 42 Abs. 1 AHVV). Der Zinssatz f?r die Verzugszinsen und die Verg?tungszinsen betr?gt 5 Prozent im Jahr (Art. 42 Abs. 2 AHVV). Die Zinsen werden tageweise berechnet, wobei ganze Monate zu 30 Tagen gerechnet werden (Art. 42 Abs. 3 AHVV). F?r den ?bergang zu den ab 1. Januar 2001 g?ltigen Bestimmungen halten die Schlussbestimmungen unter anderem fest, dass Art. 41bis Abs. 1 lit. a-e, Abs. 2 und Art. 42 AHVV ab ihrem Inkraftreten auf alle ausstehenden Beitr?ge Anwendung finden; wird die versicherte Person betrieben, so richten sich die Erhebung von Verzugszinsen, der Zinsenlauf und der Zinssatz nach bisherigem Recht, wenn die Betreibung vor dem Inkrafttreten dieser ?nderung eingeleitet wurde (Schlussbestimmungen der ?nderung vom 1. M?rz 2000 Abs. 4 und 7). 2.3???? Ein Gl?ubiger, gegen dessen Betreibung Rechtsvorschlag erhoben worden ist, hat seinen Anspruch im ordentlichen Prozess oder im Verwaltungsverfahren geltend zu machen. Er kann die Fortsetzung der Betreibung nur aufgrund eines rechtskr?ftigen Entscheids erwirken, der den Rechtsvorschlag ausdr?cklich beseitigt (Art. 79 Abs. 1 des Bundesgesetzes ?ber Schuldbetreibung und Konkurs; SchKG). Daraus ergibt sich f?r die Ausgleichskassen, dass sie f?r ihre Geldforderungen auch ohne rechtskr?ftigen Rechts?ffnungstitel die Betreibung einleiten, im Falle des Rechtsvorschlags nachtr?glich eine formelle Verf?gung erlassen und nach Eintritt der Rechtskraft derselben die Betreibung fortsetzen k?nnen. Voraussetzung f?r eine direkte Fortsetzung der Betreibung ohne Durchlaufen des Rechts?ffnungsverfahrens nach Art. 80 SchKG ist allerdings, dass das Dispositiv der Verwaltungsverf?gung mit Bestimmtheit auf die h?ngige Betreibung Bezug nimmt und den Rechtsvorschlag ausdr?cklich als aufgehoben erkl?rt, sei es vollumf?nglich oder in einer bestimmten H?he. Die Verwaltungsbeh?rde hat demnach in ihrer Verf?gung nicht bloss einen sozialversicherungsrechtlichen Sachentscheid ?ber die Verpflichtung des Versicherten zu einer Geldzahlung zu f?llen, sondern gleichzeitig auch als Rechts?ffnungsinstanz ?ber die Aufhebung des Rechtsvorschlags zu befinden (BGE 119 V 331 Erw. 2b mit Hinweisen).
3. 3.1???? Gegenstand der angefochtenen Verf?gungen sind einerseits die Akontobeitr?ge betreffend die Monate Juni 1998 bis Juli 1999, Dezember 2000 bis Juni 2001 (ohne den Monat Februar 2001), September 2001 bis M?rz 2002 und Mai 2002 und andererseits die Schlussrechnungen betreffend die Jahre 1998-2000. Dazu kommen noch die zugeh?rigen Verzugszinsen, Mahngeb?hren und Veranlagungskosten (Sachverhalt Erw. 1). Dagegen erhebt die Beschwerdef?hrerin verschiedene Einw?nde, auf welche im Folgenden einzugehen ist. 3.2 3.2.1?? Zun?chst ist die Festsetzung der angefochtenen Akonto- und Schlussbeitr?ge in grunds?tzlicher Hinsicht zu ?berpr?fen: ???????? Die Akontobeitr?ge betreffend das Jahr 1998 beruhen gem?ss den Kontoausz?gen (Kontoauszug vom 12. September 2002, Urk. 6/2, vom 24. April 2002, Urk. 19/6/2, und vom 22. Januar 2003, Urk. 23/6/2) auf einer pauschalen Jahreslohnsumme von Fr. 855'624.- (Urk. 5), diejenigen f?r das Jahr 1999 auf einer solchen von 1 Mio. Franken, diejenigen f?r die Jahre 2000/2001 auf einer solchen von 1,5 Mio. Franken und diejenigen f?r die Monate Januar bis Mai 2002 auf einer solchen von Fr. 1'092'000.-. Die Kasse st?tzte sich bei der Festsetzung dieser Lohnsummen gem?ss den Akten in den Jahren 1998-2001 jeweils auf die effektiven Jahreslohnsummen der Vorjahre und f?r den Zeitraum Januar bis Mai 2002 auf ein Schreiben der Beschwerdef?hrerin vom 11. Februar 2002 (Urk. 23/6/6), gem?ss welchem die monatliche Lohnsumme Fr. 91'000.- betrage (12 x Fr. 91'000.- = Fr. 1'092'000.-). Weitere Meldungen der Beschwerdef?hrerin zur Anpassung der Akontobeitr?ge im Verlaufe der Kalenderjahre 1998-2001 liegen nicht vor. Nachdem die Beschwerdef?hrerin die Lohnbescheinigungen f?r die Jahre 1998-2000 eingereicht hatte - n?mlich am 12. Januar 2000 diejenige f?r das Jahr 1999 und am 23. August 2001 jene f?r das Jahr 2000 (Urk. 16/10/5-6), w?hrend die Lohnbescheinigung f?r das Jahr 1998 nicht datiert ist (Urk. 6/5) -, forderte die Kasse gest?tzt darauf und unter Abzug der in Rechnung gestellten Akontobeitr?ge die Schlussbeitr?ge f?r die Jahre 1998-2000. Im Ergebnis resultierte in diesen Jahren jeweils eine Nachforderung zugunsten der Kasse, da die effektiven j?hrlichen Lohnbeitr?ge insgesamt h?her waren als die Akontobeitr?ge. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann diesbez?glich auch auf die Ausf?hrungen der Kasse in ihren Vernehmlassungen verwiesen werden (Urk. 5, Urk. 15/7, Urk. 16/9, Urk. 17/6, Urk. 18/6, Urk. 19/5, Urk. 20/5, Urk. 21/5, Urk. 22/5 und Urk. 23/5). ???????? Dieses Vorgehen der Kasse entspricht der Rechts- und Aktenlage. Was die Beschwerdef?hrerin dagegen vorbringt, ist unbehelflich. Die Beschwerdef?hrerin hat entgegen den gesetzlichen Zahlungsvorschriften die Zahlungen der Akonto- und Schlussbeitr?ge ?ber Jahre verschleppt, um dann nachtr?glich geltend zu machen, die Kasse habe die Lohnsummen gesch?tzt und man solle ihr die M?glichkeit einr?umen, die Lohnsummen nochmals zu deklarieren. Denn einerseits haben sich die Betriebe so zu organisieren, dass sie die gesetzlichen Zahlungsvorschriften einhalten k?nnen. Andererseits entspricht die sch?tzungsweise Festlegung von Akontobeitr?gen durch die Kasse und deren laufende Bezahlung durch den Arbeitgeber dem bei der Beschwerdef?hrerin angewandten gesetzlichen Zahlungs- und Abrechnungsverfahren (Erw. 2.1). In diesem Verfahren erfolgt der Ausgleich zwischen den geleisteten Akontobeitr?gen und den tats?chlich geschuldeten Beitr?gen jeweils am Ende des Kalenderjahres. Dabei hat der Arbeitgeber im Verlaufe des Jahres die M?glichkeit, eine Anpassung der Akontobeitr?ge an die tats?chlichen Verh?ltnisse zu verlangen, so wie es die Beschwerdef?hrerin mit Schreiben vom 11. Februar 2002 getan hat. Daf?r, dass die Kasse im massgebenden Zeitraum zu Unrecht solche Schreiben der Beschwerdef?hrerin betreffend Anpassung der Akontobeitr?ge unbeachtet gelassen hat, liegen keine Anhaltspunkte vor, und diesbez?glich bringt die Beschwerdef?hrerin nichts Substantiiertes vor. Ebenfalls liegen keine Anhaltspunkte daf?r vor, dass die Kasse bei der Festsetzung der Akontobeitr?ge das ihr zustehende Ermessen ?berschritten h?tte. Nichts Konkretes bringt die Beschwerdef?hrerin auch hinsichtlich allf?lliger Fehler bei den erw?hnten Lohnbescheinigungen f?r die Jahre 1998-2000 vor. Nach dem Gesagten besteht grunds?tzlich kein Anlass dazu, die angefochtenen Akontobeitr?ge und die Schlussbeitr?ge nachtr?glich zu korrigieren. 3.2.2?? Die Beschwerdef?hrerin bringt betreffend die Akonto- und Schlussbeitr?ge auch konkrete Einw?nde in masslicher Hinsicht vor: ???????? In der Beschwerde vom 3. Juli 2002 betreffend die Akontobeitr?ge Juni bis Dezember 1998 und die Schlussbeitr?ge des Jahres 1998 weist die Beschwerdef?hrerin darauf hin, dass eine Akontozahlung von Fr. 9'478.20 geleistet worden sei (Urk. 1). Diese Akontozahlung wurde jedoch von der Kasse an die geschuldeten Beitr?ge betreffend das Jahr 1998 angerechnet, was aus der angefochtenen Verf?gung vom 22. Mai 2002 (Urk. 2/1) ersichtlich ist. In den Beschwerdeschriften vom 17. Juni 2002 und vom 28. M?rz 2002 betreffend die Schlussbeitr?ge f?r das Jahr 2000 und die Akontobeitr?ge f?r die Monate September und Oktober 2001 (Urk. 17/1, 18/1 und Urk. 19/1) weist die Beschwerdef?hrerin auf eine geleistete Akontozahlung von Fr. 6'384.55 hin. Diese Zahlung von Fr. 6'384.55 ist ebenfalls unbestritten. Sie erfolgte gem?ss den Akten am 7. M?rz 2002 und wurde von der Kasse an den Akontobeitrag f?r den Monat November 2001 angerechnet (Verf?gung vom 22. Mai 2002 betreffend den Monat November 2001, Urk. 20/2/1). Die Beschwerdef?hrerin hat diese Anrechnung in ihrer Beschwerde vom 28. Juni 2002 betreffend den Monat November 2001 nicht bestritten (Urk. 20/1). Somit ist davon auszugehen, dass die Kasse auch diese Zahlung korrekt an die geschuldeten Beitr?ge angerechnet hat. Im ?brigen blieben die Akontobeitr?ge und Schlussbeitr?ge in masslicher Hinsicht unbestritten. Mangels substantiierter Bestreitung und klarer Anhaltspunkte f?r Berechnungsfehler sind die angefochtenen Verf?gungen somit hinsichtlich der Akonto- und Schlussbeitr?ge abgesehen von den FAK-Gutschriften, auf welche in Erw. 3.2.4 einzugehen ist, zu best?tigen. 3.2.3?? Da die angefochtenen Akonto- und Schlussbeitr?ge unbestrittenermassen gemahnt und dar?ber die angefochtenen Veranlagungsverf?gungen erlassen werden mussten, schuldet die Beschwerdef?hrerin auch die auferlegten Mahngeb?hren sowie die Veranlagungskosten von jeweils Fr. 50.- (Erw. 2.1). 3.2.4?? Die Beschwerdef?hrerin macht in ihrer Beschwerde vom 25. November 2002 (Urk. 23/1) und in ihren Repliken vom 24. Januar und 3. Februar 2003 (Urk. 11, Urk. 17/12, Urk. 20/11 und Urk. 22/9) sodann geltend, die von der Kasse angerechneten FAK-Gutschriften seien zu tief angesetzt. Was diese Streitfrage betrifft, ist zun?chst festzuhalten, dass im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren grunds?tzlich nur Rechtsverh?ltnisse zu ?berpr?fen bzw. zu beurteilen sind, zu denen die zust?ndige Verwaltungsbeh?rde vorg?ngig verbindlich - in Form einer Verf?gung - Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verf?gung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verf?gung ergangen ist (BGE 125 V 414 Erw. 1a, 119 Ib 36 Erw. 1b, je mit Hinweisen). ???????? Die Beschwerdef?hrerin hat ihre Einw?nde, wonach die Kasse FAK-Gutschriften in gr?sserem Umfange anzurechnen h?tte, nicht substantiiert dargetan. Davon abgesehen ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die Anrechnung der FAK-Gutschriften nicht Gegenstand der angefochtenen Verf?gungen ist, sondern Bestandteil der FAK-Abrechnungen bildet. Mangels einer Verf?gung als Anfechtungsgegenstand kann darauf im vorliegenden Verfahren nicht eingetreten und k?nnen demzufolge die von der Kasse jeweils angerechneten FAK-Gutschriften (Sachverhalt Erw. 1) nicht erh?ht werden. Es bleibt der Beschwerdef?hrerin jedoch unbenommen, dar?ber von der Familienausgleichskasse des Kantons Z?rich eine anfechtbare Verf?gung zu verlangen. 3.2.5?? Hinsichtlich der ?berpr?fung der Verzugszinsen ergibt sich folgendes: Was die Akontobeitr?ge betrifft, laufen die Verzugszinsen jeweils ab Ende der Zahlungsperiode (Erw. 2.2). In diesem Sinne hat die Kasse den Beginn des Verzugszinslaufes bei den Akontobeitr?gen betreffend die Monate Dezember 2000, Januar bis Juni 2001 (ohne den Monat Februar 2001) und Januar bis M?rz 2002 festgesetzt (Urk. 16/2/2-7 und Urk. 22/2). Bei den Akontobeitr?gen betreffend die Monate Januar bis Juli 1999, September bis Dezember 2001 und Mai 2002 setzte die Kasse in den angefochtenen Verf?gungen den Beginn der laufenden Verzugszinspflicht jeweils sp?ter an und rechnete daher die in Sachverhalt Erw. 1 erw?hnten, zwischenzeitlich aufgelaufenen Verzugszinsen in den angefochtenen Verf?gungen jeweils wiederum auf (Urk. 15/2, 18/2/1, 19/2, 20/2/1, 21/2/1 und Urk. 23/2). Da die undatierte Lohnbescheinigung f?r das Jahr 1998 (Urk. 6/5) gem?ss den Akten (Kontoauszug vom 12. September 2002, Urk. 6/2) nicht bis zum 30. Januar 1999 eingereicht wurde, laufen die Verzugszinsen auf den auszugleichenden Schlussbeitr?gen f?r das Jahr 1998 ab 1. Januar 1999 (Erw. 2.2.1). Zusammen mit den Verzugszinsen auf den teilweise unbezahlt gebliebenen Akontobeitr?gen f?r Juni bis Dezember 1998, welche jeweils ab Ende der Zahlungsperiode laufen (Erw. 2.2.1), sowie zuz?glich von noch unbezahlten Verzugszinsen betreffend das Jahr 1997 von Fr. 8'571.15 (Kontoauszug vom 12. September 2002, Urk. 6/2 S. 2; Zahlungsbefehl vom 20. September 2001, Urk. 6/3) berechnete die Kasse daraus bis Ende August 2001 die auf der angefochtenen Verf?gung betreffend die Beitr?ge f?r das Jahr 1998 (Urk. 2/1) aufgef?hrten und im Sachverhalt Erw. 1 erw?hnten aufgelaufenen Verzugszinsen von Fr. 24'637.40 und Fr. 1'045.-. Dabei ergeben die Verzugszinsen betreffend das Jahr 1997 von Fr. 8'571.15 zusammen mit den im Kontoauszug aufgef?hrten Verzugszinsen von Fr. 16'066.25 betreffend die Beitr?ge des Jahres 1998 [Urk. 6/2 S. 7] den auf der Verf?gung aufgef?hrten Betrag von Fr. 24'637.40 (Urk. 2/1). Ab 1. September 2001 laufen die Verzugszinsen gem?ss der angefochtenen Verf?gung betreffend die Beitr?ge f?r das Jahr 1998 auf dem Gesamtbetrag von Fr. 81'295.65. Da die Lohnbescheinigung f?r das Jahr 1999 am 12. Januar 2000 eingereicht wurde (Urk. 16/10/5) und am 18. Januar 2000 die entsprechende Schlussrechnung erfolgte (Urk. 16/2/1), laufen die Verzugszinsen auf den Schlussbeitr?gen f?r das Jahr 1999 nach Erw. 2.2.1 ab 1. Februar 2000. In diesem Sinne setzte die Kasse in der angefochtenen Verf?gung betreffend diese Beitr?ge den Verzugszinsbeginn fest (Urk. 16/2/1). Da die Lohnbescheinigung f?r das Jahr 2000 am 23. August 2001 eingereicht wurde (Urk. 16/10/6), wobei am 7. September 2001 die entsprechende Schlussrechnung erfolgte (Urk. 17/2/1), laufen die Verzugszinsen auf den Schlussbeitr?gen f?r das Jahr 2000 gem?ss Erw. 2.2.2 ab 1. Januar 2001. Bei diesen Beitr?gen setzte die Kasse gem?ss der angefochtenen Verf?gung den Beginn der laufenden Verzugszinsen auf den 22. Januar 2002 fest, wobei sie den zwischenzeitlich ab 1. Januar 2001 aufgelaufenen Verzugszins (vgl. dazu Sachverhalt Erw. 1.4) in der angefochtenen Verf?gung aufrechnete (Urk. 17/2/1). ???????? Dieses Vorgehen der Kasse bei der Festsetzung der Verzugszinsen entspricht der Akten- und Rechtslage. Da die Beschwerdef?hrerin die Verzugszinsen abgesehen vom Verzugszinssatz von 5 Prozent in masslicher Hinsicht nicht bestritten hat und diesbez?glich keine klaren Anhaltspunkte f?r Berechnungsfehler vorliegen, sind die angefochtenen Verf?gungen hinsichtlich der Verzugszinsen ebenfalls zu best?tigen (zum Verzugszinssatz von 5 Prozent vgl. Erw. 3.2.6). Zu erg?nzen ist, dass die Verzugsverzinsung grunds?tzlich bis zur Bezahlung der Beitr?ge l?uft (Erw. 2.2). 3.2.6?? Die Kasse wandte gem?ss den angefochtenen Verf?gungen bei allen laufenden Verzugszinsen den Verzugszinssatz von 5 % pro Jahr an (Sachverhalt Erw. 1). Die Beschwerdef?hrerin bestreitet diesen Verzugszinssatz, indem sie geltend macht, die Verzugszinsen von 5 % seien vergleichsweise mit dem Verzugszins der Mehrwertsteuer von 4,5 % sehr hoch. Allgemein "sei die Verzugszinspolitik unter 5 %", was schon eher dem wirtschaftlichen Umfeld entspreche. Zahlungsschwierigkeiten der Schuldner h?tten f?r die Kasse bez?glich der Verzugszinsen grosse Vorteile. Dem enormen Verzugszins von 5 % sei daher nicht zuzustimmen, allerh?chstens einem solchen von 4 % (vgl. als Beispiele Urk. 1, Urk. 11, Urk. 15/1, Urk. 16/1/1-7, Urk. 17/12 und Urk. 20/7). ???????? Nach der Rechtsprechung kann das Gericht Verordnungen des Bundesrates grunds?tzlich, von hier nicht in Betracht fallenden Ausnahmen abgesehen, auf ihre Rechtm?ssigkeit hin ?berpr?fen. Bei (unselbst?ndigen) Verordnungen, die sich auf eine gesetzliche Delegation st?tzen, pr?ft es, ob sie sich in den Grenzen der dem Bundesrat im Gesetz einger?umten Befugnisse halten. Wird dem Bundesrat durch die gesetzliche Delegation ein sehr weiter Spielraum des Ermessens f?r die Regelung auf Verordnungsebene einger?umt, muss sich das Gericht auf die Pr?fung beschr?nken, ob die umstrittenen Verordnungsvorschriften offensichtlich aus dem Rahmen der dem Bundesrat im Gesetz delegierten Kompetenzen herausfallen oder aus andern Gr?nden verfassungs- oder gesetzwidrig sind. Es kann jedoch sein eigenes Ermessen nicht an die Stelle desjenigen des Bundesrates setzen und es hat auch nicht die Zweckm?ssigkeit zu untersuchen. Die vom Bundesrat verordnete Regelung verst?sst allerdings dann gegen Art. 8 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV), wenn sie sich nicht auf ernsthafte Gr?nde st?tzen l?sst, wenn sie sinn- oder zwecklos ist oder wenn sie rechtliche Unterscheidungen trifft, f?r die sich ein vern?nftiger Grund nicht finden l?sst. Gleiches gilt, wenn die Verordnung es unterl?sst, Unterscheidungen zu treffen, die richtigerweise h?tten ber?cksichtigt werden sollen (BGE 128 II 40 Erw. 3b, 252 Erw. 3.3, 128 IV 180 Erw. 2.1, 128 V 98 Erw. 5a, 105 Erw. 6a, je mit Hinweisen). ???????? Die Rechtsgrundlage f?r die Festsetzung des Verzugszinssatzes findet sich bis Ende des Jahres 2002 in Art. 14 Abs. 4 lit. e AHVG, wonach der Bundesrat Vorschriften ?ber die Erhebung von Verzugszinsen und die Ausrichtung von Verg?tungszinsen erl?sst. Ab 1. Januar 2003 wurde diese Bestimmung ersetzt durch Art. 26 Abs. 1 Satz 1 ATSG, wonach f?r f?llige Beitragsforderungen und Beitragsr?ckerstattungsanspr?che Verzugs- und Verg?tungszinsen zu leisten sind, wobei der Bundesrat dazu die Ausf?hrungsbestimmungen erl?sst (Art. 81 ATSG; Anhang Ziff. 7 ATSG zu Art. 14 Abs. 4 lit. e AHVG). Bis Ende des Jahres 2000 betrug der vom Bundesrat festgesetzte Verzugszinssatz 6 % pro Jahr und ab 1. Januar 2001 5 % pro Jahr (Erw. 2.2). Den Verzugszinssatz von 6 % pro Jahr betrachtete das Eidgen?ssischen Versicherungsgericht als gesetzeskonform (ZAK 1990 S. 284). Die Herabsetzung des Verzugszinssatzes auf 5 Prozent pro Jahr ab 1. Januar 2001 wurde in der bundesamtlichen Erl?uterung damit begr?ndet (AHI 2000 S. 132 f.), dass der Zinssatz von 6 Prozent pro Jahr im Vergleich zum Obligationenrecht (OR; ?blicher Zinssatz gem?ss Art. 104 OR: 5 Prozent) sowie der damaligen Zinsverh?ltnisse zu hoch sei und auch bei den direkten Steuern die ?blichen Zinss?tze durchwegs tiefer seien. Der entsprechend dem Gedanken der Ausgleichszinsen f?r Verzugs- und Verg?tungszinsen einheitliche Satz werde daher auf 5 Prozent herabgesetzt. Damit bestehe gen?gend Druck zur p?nktlichen Zahlung f?r die Beitragspflichtigen. Ein tieferer Zinssatz w?re insbesondere deshalb nicht befriedigend, weil die neue Zinsregelung nuancierter sei. ???????? Diese Erw?gungen zeigen, dass der Verzugszinssatz letztmals am 1. Januar 2001 und damit erst vor verh?ltnism?ssig kurzer Zeit an die tats?chlichen Verh?ltnisse durch Herabsetzung des Satzes von 6 Prozent auf 5 Prozent pro Jahr angepasst wurde. Eine weitere Anpassung an die geltenden Zinss?tze auf dem Geld- und Kapitalmarkt dr?ngt sich daher erst wieder auf, wenn Abweichungen ?ber l?ngere Zeit hinweg und in betr?chtlichen Ausmass bestehen. Zudem spielen nach dem Gesagten bei der H?he des Verzugszinssatzes neben der Anpassung an die geltenden Zinss?tze auf dem Geld- und Kapitalmarkt noch weitere Gesichtspunkte eine Rolle: die Koordination zu anderen Zinss?tzen - wie insbesondere dem Verzugzinssatz nach Art. 104 Abs. 1 OR, dem Satz f?r die Verg?tungszinsen nach Art. 42 Abs. 2 AHVV (5 Prozent pro Jahr) und dem Zinssatz betreffend Verzugszinsen auf Leistungen der Sozialversicherung nach Art. 7 Abs. 1 der Verordnung ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV) vom 11. September 2002 (5 Prozent pro Jahr) -, ein gen?gender Druck zur p?nktlichen Bezahlung der Beitr?ge sowie der administrative Aufwand f?r die Berechnung der Verzugszinsen. In Anbetracht dieser Umst?nde und des Ermessensspielraums, welcher dem Bundesrat bei der Festsetzung des Verzugszinssatzes zusteht, ist davon auszugehen, dass der geltende Verzugszinssatz von 5 Prozent pro Jahr trotz der zur Zeit bestehenden Abweichung von den Zinss?tzen auf dem Geld- und Kapitalmarkt gesetzm?ssig ist. Der sinngem?ss gegenteiligen Auffassung der Beschwerdef?hrerin kann daher nicht gefolgt werden. Auch diesbez?glich sind die angefochtenen Verf?gungen daher zu best?tigen. 4. ????? Diese Erw?gungen f?hren zur Abweisung der Beschwerden, soweit auf sie einzutreten ist, zur Best?tigung der angefochtenen Verf?gungen und zur Beseitigung der Rechtsvorschl?ge entsprechend den Dispositiven der angefochtenen Verf?gungen. Hinsichtlich der Betreibungskosten ist auf Art. 68 SchKG hinzuweisen.
Das Gericht beschliesst:
?????????? Die Prozesse Nrn. AB.2002.00055, AB.2001.00533, AB.2002.00269, AB.2002.00270, AB.2002.00153, AB.2002.00290, AB.2002.00289, AB.2002.00502 und AB.2002.00540 in Sachen der Parteien werden mit dem vorliegenden Prozess Nr. AB.2002.00299 vereinigt und als dadurch erledigt abgeschrieben. ??????????
und erkennt:
1.???????? Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird. 2.???????? Der Rechtsvorschl?ge in den nachfolgenden Betreibungen des Betreibungsamtes werden in folgendem Umfang aufgehoben: ?????????? in der Betreibung Nr. ... (Zahlungsbefehl vom 20. September 2001) f?r den Betrag von Fr. 115'774.45 nebst Zins zu 5 % auf Fr. 81'295.65 seit 1. September 2001, ?????????? in der Betreibung Nr. ... (Zahlungsbefehl vom 20. September 2001) f?r den Betrag von Fr. 100'939.85 nebst Zins zu 5 % auf Fr. 78'343.20 seit 1. September 2001, ?????????? in der Betreibung Nr. ... (Zahlungsbefehl vom 20. August 2001) f?r den Betrag von Fr. 13'848.60 nebst Zins zu 5 % auf Fr. 7'807.70 seit 1. Februar 2000, ?????????? in der Betreibung Nr. ... (Zahlungsbefehl vom 20. August 2001) f?r den Betrag von Fr. 14'699.40 nebst Zins zu 5 % auf Fr. 12'814.40 seit 1. Januar 2001, ?????????? in der Betreibung Nr. ... (Zahlungsbefehl vom 20. August 2001) f?r den Betrag von Fr. 14'699.40 nebst Zins zu 5 % auf Fr. 12'814.40 seit 1. Februar 2001, ?????????? in der Betreibung Nr. ... (Zahlungsbefehl vom 17. September 2001) f?r den Betrag von Fr. 14'480.30 nebst Zins zu 5 % auf Fr. 12'814.40 seit 1. April 2001, ?????????? in der Betreibung Nr. ... (Zahlungsbefehl vom 20. August 2001) f?r den Betrag von Fr. 14'709.40 nebst Zins zu 5 % auf Fr. 12'814.40 seit 1. Mai 2001, ?????????? in der Betreibung Nr. ... (Zahlungsbefehl vom 20. August 2001) f?r den Betrag von Fr. 14'709.40 nebst Zins zu 5 % auf Fr. 12'814.40 seit 1. Juni 2001, ?????????? in der Betreibung Nr. ... (Zahlungsbefehl vom 17. September 2001) f?r den Betrag von Fr. 14'709.40 nebst Zins zu 5 % auf Fr. 12'814.40 seit 1. Juli 2001, ?????????? in der Betreibung Nr. ... (Zahlungsbefehl vom 23. Januar 2002) f?r den Betrag von Fr. 24'269.40 nebst Zins zu 5 % auf Fr. 19'607.55 seit 22. Januar 2002, ?????????? in der Betreibung Nr. ... (Zahlungsbefehl vom 23. Januar 2002) f?r den Betrag von Fr. 14'906.95 nebst Zins zu 5 % auf Fr. 12'814.40 seit 22. Januar 2002, ?????????? in der Betreibung Nr. ... (Zahlungsbefehl vom 23. Januar 2002) f?r den Betrag von Fr. 14'853.55 nebst Zins zu 5 % auf Fr. 12'814.40 seit 22. Januar 2002, ?????????? in der Betreibung Nr. ... (Zahlungsbefehl vom 3. Mai 2002) f?r den Betrag von Fr. 8'489.45 nebst Zins zu 5 % auf Fr. 6'371.95 seit 4. Mai 2002, ?????????? in der Betreibung Nr. ... (Zahlungsbefehl vom 3. Mai 2002) f?r den Betrag von Fr. 14'928.30 nebst Zins zu 5 % auf Fr. 12'814.40 seit 4. Mai 2002, ?????????? in der Betreibung Nr. ... (Zahlungsbefehl vom 26. Juni 2002) f?r den Betrag von Fr. 30'841.60 nebst Zins zu 5 % auf Fr. 26'726.60 seit 1. April 2002, ?????????? in der Betreibung Nr. ... (Zahlungsbefehl vom 21. August 2002) f?r den Betrag von Fr. 9'785.- nebst Zins zu 5 % auf Fr. 8'308.85 seit 20. August 2002. 3.???????? Das Verfahren ist kostenlos. 4.???????? Zustellung gegen Empfangsschein an: - P.___AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, Ausgleichskasse - Bundesamt f?r Sozialversicherung 5.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgen?ssischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgen?ssischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdef?hrenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugeh?rige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdef?hrende Person sie in H?nden hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG). Bez?glich Beitr?ge an die Familienausgleichskasse ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.