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Zürich Sozialversicherungsgericht 04.05.2003 AB.2002.00237

4 maggio 2003·Deutsch·Zurigo·Sozialversicherungsgericht·HTML·1,446 parole·~7 min·4

Riassunto

Rentenberechnung, Plafonierung

Testo integrale

AB.2002.00237

Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Walser

Ersatzrichterin Romero-K?ser

Gerichtssekret?rin Dall'O

Urteil vom 5. Mai 2003 in Sachen 1. L.___ ?

2. A.___ ?

Beschwerdef?hrende

Beschwerdef?hrer 2 vertreten durch die Ehefrau L.___ ?

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich (SVA) Ausgleichskasse R?ntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Z?rich Beschwerdegegnerin

Sachverhalt: 1.?????? Mit Verf?gung vom 16. Mai 2002 (Urk. 2/1 = Urk. 10/15) sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, Ausgleichskasse, L.___, geboren 1938, mit Wirkung ab 1. Juli 2002 eine plafonierte ordentliche Altersrente von monatlich Fr. 1'492.-- zu, basierend auf einem durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 59'328.-- (unter Anrechnung von Erziehungsgutschriften), einer anrechenbaren Beitragsdauer von 39,02 Jahren und der Rentenskala 42 (Teilrente). Ebenfalls mit Verf?gung vom 16. Mai 2002 (Urk. 2/2 = Urk. 10/14) sprach die Ausgleichskasse dem Ehemann A.___, geboren 1938, aufgrund seines beantragten Rentenvorbezugs (Urk. 10/4), mit Wirkung ab 1. Juli 2002 eine plafonierte ordentliche Altersrente von monatlich Fr. 1'358.-- zu, basierend auf einem durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 59'328.-- (unter Anrechnung von Erziehungsgutschriften), einer anrechenbaren Beitragsdauer von 40,05 Jahren und der Rentenskala 41 (Teilrente).

2.?????? Gegen die Verf?gungen vom 16. Mai 2002 (Urk. 2/1-2) erhoben die Versicherten mit Eingabe vom 21. Mai 2002 Beschwerde und beantragten sinngem?ss die Neuberechnung der Renten ohne Anwendung der Plafonierungsvorschriften (Urk. 1 = Urk. 10/1). Die Ausgleichskasse beantragte am 2. Juli 2002 (Urk. 5) die Sistierung des Verfahrens zur Aufnahme aussergerichtlicher Verhandlungen, worauf das Verfahren mit Verf?gung vom 18. Juli 2002 (Urk. 6) sistiert wurde. In ihrer erg?nzenden Eingabe vom 24. Juli 2002 hielten die Versicherten an ihrer Beschwerde und ihrem Antrag fest (Urk. 8 = Urk. 10/17). Mit Beschwerdeantwort vom 26. August 2002 schloss die Ausgleichskasse auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 9). Daraufhin wurde mit Verf?gung vom 29. August 2002 der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 11).

Das Gericht zieht in Erw?gung: 1. 1.1???? Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen gef?hrt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine ?bergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen f?hrende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gest?tzt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind. 1.2???? In zeitlicher Hinsicht sind grunds?tzlich diejenigen Rechtss?tze massgeblich, die bei der Erf?llung des zu Rechtsfolgen f?hrenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 125 V 44 Erw. 2b mit Hinweis). Gem?ss den Schlussbestimmungen der 10. AHV-Revision (SchlB) des Bundesgesetzes ?ber die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG), in Kraft seit 1. Januar 1997, gelten die revidierten Bestimmungen f?r alle Renten, auf die der Anspruch nach dem 31. Dezember 1996 entsteht (SchlB lit. c Abs. 1). Da der Anspruch auf eine Altersrente bei beiden Beschwerdef?hrenden nach dem 1. Januar 1997 entstanden ist, kommen f?r die Berechnung beider Altersrenten ausschliesslich die revidierten Berechnungsvorschriften zum Zug.

2. 2.1???? Die ordentlichen Renten der AHV und IV gelangen als Vollrenten oder Teilrenten zur Ausrichtung, wobei Anspruch auf die volle Rente besteht, wenn die Beitragsdauer vollst?ndig ist (Art. 29 Abs. 2 AHVG). Die Beitragsdauer ist vollst?ndig, wenn eine Person gleich viele Beitragsjahre aufweist wie ihr Jahrgang (Art. 29ter Abs. 1 AHVG), wobei gem?ss Art. 29ter Abs. 2 AHVG als Beitragsjahre Zeiten gelten, in welchen eine Person Beitr?ge geleistet hat (lit. a), in welchen der Ehegatte gem?ss Artikel 3 Absatz 3 AHVG mindestens den doppelten Mindestbeitrag entrichtet hat (lit. b) oder f?r die Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden k?nnen (lit. c). Bei unvollst?ndiger Beitragsdauer besteht Anspruch auf eine Teilrente, entsprechend dem gerundeten Verh?ltnis zwischen den vollen Beitragsjahren der versicherten Person und denjenigen ihres Jahrganges (Art. 38 Abs. 2 AHVG). 2.2 Innerhalb der anwendbaren Rentenskala (Art. 52 der Verordnung ?ber die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVV) bestimmt sich der Rentenbetrag nach dem durchschnittlichen Jahreseinkommen der versicherten Person (Art. 30 Abs. 1 AHVG). Dieses wird ermittelt, indem die Summe der Erwerbseinkommen, von denen die versicherte Person bis zum 31. Dezember des Jahres, das der Entstehung des Rentenanspruchs vorangeht, Beitr?ge geleistet hat, durch die Anzahl Jahre geteilt wird, w?hrend welcher die versicherte Person seit dem 1. Januar des der Vollendung des 20. Altersjahres folgenden Jahres bis zum genannten Zeitpunkt Beitr?ge geleistet hat (Art. 30 Abs. 2 AHVG).

3. 3.1???? Strittig und zu pr?fen ist vorliegend die Rentenk?rzung aufgrund der Plafonierung der Renten (Urk. 1, Urk. 8). 3.2???? Gem?ss Art. 35 Abs. 1 lit. a AHVG betr?gt die Summe der beiden Renten eines Ehepaares maximal 150 % des H?chstbetrages der Altersrente, wenn beide Ehegatten Anspruch auf eine Altersrente haben. Als Folge der Plafonierung der "Summe der beiden Renten f?r Ehepaare" (so die ?berschrift zu Art. 35 AHVG) kann also die H?he der Altersrente eines Ehegatten von Anfang an oder nachtr?glich reduziert werden, und zwar im Verh?ltnis ihres Anteils an der Summe der ungek?rzten Renten (Art. 35 Abs. 3 AHVG). Diese Regel greift allerdings nicht und eine K?rzung entf?llt bei Ehepartnern, deren gemeinsamer Haushalt richterlich aufgehoben wurde (Art. 35 Abs. 2 AHVG). ???????? Der ?bergang vom System der Ehepaarrente zum individuellen Rentenanspruch, unter anderem mit der Plafonierung der Renten von Ehegatten, bei denen die Summe der beiden Individualrenten 150 % der Maximalrente ?bersteigt, wurde mit der 10. AHV-Revision vollzogen. Die Motive f?r die Plafonierung waren?? einerseits finanzpolitische Gr?nde und andererseits die ?berlegung, dass ein Zweipersonenhaushalt mit weniger Ausgaben auskomme als ein Einpersonenhaushalt (Amtliches Bulletin N 1993 S. 210). 3.3???? Die Summe der beiden Rentenbetreffnisse der Ehegatten bel?uft sich auf Fr. 3?512.-- (Urk. 10/10) und ?bersteigt damit den gem?ss Art. 35 Abs. 1 AHVG maximal zul?ssigen Betrag von 150 % des H?chstbetrages der Altersrente (Fr. 3'090.--). Die beiden Renten sind daher im Verh?ltnis ihrer Anteile an der Summe der ungek?rzten Renten zu k?rzen. Weisen nicht beide Ehegatten eine vollst?ndige Beitragsdauer auf, so entspricht der H?chstbetrag der beiden Renten einem Prozentsatz des maximalen Betrages bei Vollrenten. Dieser wird ermittelt, indem die Summe aus dem Prozentanteil der niedrigeren Rentenskala und dem doppelten Prozentsatz der h?heren Rentenskala durch drei geteilt wird (Art. 53bis AHVV). Die Rente der Beschwerdef?hrerin bemisst sich nach der Rentenskala 42, diejenige des Beschwerdef?hrers nach der Skala 41. Die plafonierten Rentenbetreffnisse bemessen sich somit nach der gewichteten Rentenskala 42 ([42 x 2] + 41 : 3; Rz 5524 der Wegleitung ?ber die Renten, RWL). Gem?ss der Tabelle ?Rentenskala mit Plafonierungsgrenze bei Ehepaaren? (Rententabellen 2001 S. 114 [ganze Renten]) betr?gt die Grenze Fr. 2?949.--. Die Summe der ungek?rzten Renten ?bersteigt diesen Betrag um Fr. 563.--. In diesem Ausmass von Fr. 563.-- sind die einzelnen Rentenbetreffnisse verh?ltnism?ssig zu k?rzen (vgl. auch Rz 5527 in Verbindung mit Rz 5520 ff. RWL). An der Summe der beiden ungek?rzten Renten von Fr. 3'512.-- partizipiert die Beschwerdef?hrerin mit 50,6 %, ihr Ehemann mit 49,4 %. Die Renten sind daher in diesem Verh?ltnis zu k?rzen, so dass bei der Ehefrau ein K?rzungsbetrag von Fr. 285.-- (50,6 % von Fr. 563.--) resultiert und beim Ehemann ein solcher von Fr. 278.-- (49,4 % von Fr. 563.--). 3.4???? Sodann ist die Rente des Ehemannes aufgrund der um ein Jahr vorbezogenen Rente um 6,8 % zu k?rzen (Art. 56 Abs. 2 AHVV). Mithin resultiert aufgrund des Vorbezugs eine weitere K?rzung von Fr. 99.-- ([Fr. 1'735.-- - 278.--] x 0,068) pro Monat. 3.5???? Die Rente der Beschwerdef?hrerin wurde daher zu Recht um Fr. 285.-- auf Fr. 1'492.-- im Monat gek?rzt. Der Beschwerdef?hrer hat Anspruch auf eine um Fr. 377.-- (Fr. 278.-- + Fr. 99.--) auf Fr. 1'358.-- monatlich gek?rzte Rente. Da die Rentenberechnung ansonsten unbestritten ist und auch im Einklang mit der gesetzlichen Ordnung steht, erweisen sich die angefochtenen Verf?gungen vom 16. Mai 2002 als korrekt, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.

Das Gericht erkennt: 1.???????? Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.???????? Das Verfahren ist kostenlos. 3. Zustellung gegen Empfangsschein an: - L.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, Ausgleichskasse - Bundesamt f?r Sozialversicherung 4.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgen?ssischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgen?ssischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdef?hrenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugeh?rige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdef?hrende Person sie in H?nden hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).

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