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Zürich Sozialversicherungsgericht 24.02.2003 AB.2002.00196

24 febbraio 2003·Deutsch·Zurigo·Sozialversicherungsgericht·HTML·2,755 parole·~14 min·3

Riassunto

Rentenberechnung, Versicherteneigenschaft der Ehefrau eines im Ausland arbeitenden Schweizers, Plafonierung der Renten

Testo integrale

AB.2002.00196

Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Walser

Ersatzrichterin Romero-K?ser

Gerichtssekret?rin Dall'O

Urteil vom 25. Februar 2003 in Sachen 1. W.___ ?

2. A.___ ?

Beschwerdef?hrende

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich (SVA) Ausgleichskasse R?ntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Z?rich Beschwerdegegnerin

Sachverhalt: 1.?????? Mit Verf?gung vom 26. M?rz 2002 (Urk. 2/1) sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, Ausgleichskasse, W.___, geboren 1936, mit Wirkung ab 1. April 2002 eine plafonierte ordentliche Altersrente von monatlich Fr. 1'724.-- zu, basierend auf einem durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 80'340.-- (unter Anrechnung von Erziehungsgutschriften), einer anrechenbaren Beitragsdauer von 44 Jahren und der Rentenskala 44 (Vollrente). Ebenfalls mit Verf?gung vom 26. M?rz 2002 (Urk. 2/2) sprach die Ausgleichskasse der Ehefrau A.___, geboren 1939, mit Wirkung ab 1. April 2002 eine plafonierte ordentliche Altersrente von monatlich Fr. 945.-- zu, basierend auf einem durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 63'036.-- (unter Anrechnung von Erziehungsgutschriften), einer anrechenbaren Beitragsdauer von 24,07 Jahren und der Rentenskala 26 (Teilrente).

2.?????? Gegen die Verf?gungen vom 26. M?rz 2002 (Urk. 2/1-2) erhoben die Versicherten mit Eingabe vom 23. April 2002 Beschwerde und beantragten die Neuberechnung der Renten, unter Ber?cksichtigung der von der Ehefrau mit ihrem Ehemann im Ausland verbrachten Jahre 1968 bis 1969, 1975 bis 1983 und 1993 bis 1996 als Beitragszeit (Urk. 1 S. 3). Mit Beschwerdeantwort vom 5. September 2002 schloss die Ausgleichskasse auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). In ihrer Replik vom 24. Oktober 2002 hielten die Versicherten an ihrem Antrag fest und machten zudem geltend, die Rentenberechnung sei auch zu korrigieren, falls die Auslandjahre der Ehefrau nicht als Beitragsjahre gerechnet w?rden, da sie nicht wie von der Ausgleichskasse angenommen von 1970 bis 1987, sondern von Juni 1975 bis Februar 1983 in Italien ans?ssig gewesen sei (Urk. 12 S. 2). Nachdem die Ausgleichskasse innert der ihr mit Verf?gung vom 30. Oktober 2002 (Urk. 13) angesetzten Frist keine Duplik eingereicht hatte, weshalb Verzicht darauf anzunehmen war, wurde mit Verf?gung vom 13. Dezember 2002 der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 15).

Das Gericht zieht in Erw?gung: 1. 1.1???? Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen gef?hrt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine ?bergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen f?hrende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gest?tzt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind. 1.2???? Gem?ss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Geh?r. Das rechtliche Geh?r dient einerseits der Sachaufkl?rung, andererseits stellt es ein pers?nlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung einer Person eingreift. Dazu geh?rt insbesondere deren Recht, sich vor Erlass des in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu ?ussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisantr?gen geh?rt zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu ?ussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 127 I 56 Erw. 2b, 127 III 578 Erw. 2c, 126 V 130 Erw. 2a; zu Art. 4 Abs. 1 aBV ergangene, weiterhin geltende Rechtsprechung: BGE 126 I 16 Erw. 2a/aa, 124 V 181 Erw. 1a, 375 Erw. 3b, je mit Hinweisen). ???????? Die Beschwerdef?hrenden r?gen eine Verletzung des rechtlichen Geh?rs, da kein Vorbescheid ergangen sei (Urk. 1 S. 2 f.). Dieser Einwand erweist sich als unbegr?ndet, da das Gesetz im Verfahren um die Zusprechung einer AHV-Rente kein Vorbescheidverfahren vorsieht. Ein solches ist nur in der Invalidenversicherung (Art. 73bis der Verordnung ?ber die Invalidenversicherung) und in der Milit?rversicherung (Art. 97 des Bundesgesetzes ?ber die Milit?rversicherung), nicht jedoch bei der Alters- und Hinterlassenenversicherung vorgesehen. Sodann ergeben sich aus den Akten keine Hinweise f?r eine Verletzung des rechtlichen Geh?rs.

2. 2.1???? Strittig und zu pr?fen ist, ob bei der Rentenberechnung auch jene Zeitspannen mitzuber?cksichtigen sind, w?hrend denen sich die Beschwerdef?hrerin mit ihrem Ehemann im Ausland aufgehalten hat. 2.2???? Der Betrag der ordentlichen Altersrente wird durch zwei Elemente bestimmt: einerseits durch das Verh?ltnis zwischen der Beitragsdauer der versicherten Person und jener ihres Jahrganges (Rentenskala) sowie anderseits auf Grund ihres durchschnittlichen Jahreseinkommens. Anspruch auf eine ordentliche Vollrente haben Versicherte mit vollst?ndiger Beitragsdauer (Art. 29 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes ?ber die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVG), die zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles (Rentenalter oder Tod) w?hrend gleich vielen Jahren wie ihr Jahrgang Beitr?ge geleistet haben (Art. 29bis Abs. 1 und Art. 29ter Abs. 1 AHVG), wobei die Jahre, w?hrend der die verheiratete Frau auf Grund von Art. 3 Abs. 2 lit. b AHVG (in der bis Ende 1996 g?ltig gewesenen Fassung) keine Beitr?ge entrichtet hat, als Beitragsjahre gez?hlt werden (Art. 29bis Abs. 2 aAHVG in der bis Ende 1996 in Kraft gestandenen Fassung, welcher gem?ss Art. 29bis Abs. 2 AHVG in der seit 1. Januar 1997 geltenden Fassung in Verbindung mit lit. g Abs. 2 der ?bergangsbestimmungen zur 10. AHV-Revision auch f?r die nach dem 1. Januar 1997 festzusetzenden Renten f?r die Beitragsjahre vor dem 1. Januar 1997 G?ltigkeit besitzt). Denn Art. 3 Abs. 2 lit. b aAHVG bestimmt, dass die nichterwerbst?tigen Ehefrauen von Versicherten von der Beitragspflicht befreit sind. Die beitragsfreien Jahre gem?ss Art. 29bis Abs. 2 aAHVG k?nnen indes nur dann angerechnet werden, wenn die Ehefrau w?hrend dieser Zeit selber versichert war, denn die Voraussetzungen f?r die Versicherteneigenschaft sind grunds?tzlich pers?nlich zu erf?llen (BGE 107 V 1 ff. Erw. 1 mit Hinweis; ZAK 1981 S. 338 Erw. 2). 2.3???? Obligatorisch versichert nach Massgabe des AHVG in der seit 1. Januar 2001 g?ltigen Fassung sind nat?rliche Personen mit Wohnsitz in der Schweiz (Art. 1 Abs. 1 lit. a AHVG), nat?rliche Personen, die in der Schweiz eine Erwerbst?tigkeit aus?ben (Art. 1 Abs. 1 lit. b AHVG) sowie Schweizer B?rger, die im Ausland im Dienste der Eidgenossenschaft, im Dienste der internationalen Organisationen, mit denen der Bundesrat ein Sitzabkommen abgeschlossen hat und die als Arbeitgeber im Sinne von Artikel 12 gelten oder im Dienste privater, vom Bund namhaft subventionierter Hilfsorganisationen nach Art. 11 des Bundesgesetzes vom 19. M?rz 1976 ?ber die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanit?re Hilfe t?tig sind (Art. 1 Abs. 1 lit. c AHVG). Vor der 10. AHV-Revision waren gem?ss Art. 1 Abs. 1 lit. c aAHVG (in der bis Ende 1996 g?ltigen Fassung) auch Schweizer B?rger obligatorisch versichert, die im Ausland f?r einen Arbeitgeber in der Schweiz t?tig waren und von diesem entl?hnt wurden. 2.4???? Das Eidgen?ssische Versicherungsgericht hatte unter dem fr?heren Recht in BGE 104 V 121 und 107 V 1 (vgl. auch ZAK 1981 S. 337) Gelegenheit, grunds?tzliche ?berlegungen dar?ber anzustellen, ob eine Frau, welche die erw?hnten Voraussetzungen f?r das obligatorische Versichertsein nicht erf?llt, die aber - wie im vorliegenden Fall - mit einem Versicherten verheiratet ist, kraft dieser Ehe - gleichsam als Ausfluss der Einheit der Ehe - ebenfalls als versichert zu gelten hat. Dies wurde in den Anfangsjahren der Alters- und Hinterlassenenversicherung denn auch gelegentlich als Wille des Gesetzgebers gesehen (vgl. BGE 117 V 110 f. Erw. 6a mit Hinweisen; K?ser, Unterstellung und Beitragswesen in der obligatorischen AHV, 2. Aufl., Bern 1996, S. 7 Rz 1.3). Das h?chste Gericht hat diese Meinung indes klar verworfen (BGE 107 V 2 Erw. 1, BGE 104 V 124 Erw. 3) und befunden, dass sich die Versicherteneigenschaft eines Schweizers, der im Ausland f?r einen Arbeitgeber in der Schweiz t?tig ist und von diesem entl?hnt wird (Art. 1 Abs. 1 lit. c aAHVG), nicht auf die mit ihm im Ausland weilende Ehegattin ausdehnt (BGE 107 V 1; vgl. auch BGE 117 V 107 f. Erw. 3c und ZAK 1981 S. 338 f. Erw. 3, je Hinweisen). Ferner hat es darauf hingewiesen, dass der Schutz der Ehefrau durch das System der Ehepaarrente erreicht werde und ihr auch der Beitritt zur freiwilligen Versicherung offen stehe. Dies im Wissen darum, dass sich daraus unbefriedigende Folgen ergeben k?nnen (BGE 107 V 3 Erw. 1 und 2). 2.5???? In BGE 126 V 217 hat das Eidgen?ssische Versicherungsgericht sich alsdann zur Frage ge?ussert, ob die in BGE 104 V 121 begr?ndete und in BGE 107 V 1 best?tigte Rechtsprechung zu Art. 1 Abs. 1 lit. b und c aAHVG auch mit Inkrafttreten der 10. AHV-Revision und der damit verbundenen Abschaffung der Ehepaar-Altersrente weiterhin Bestand habe. Es gelangte hiebei zum Schluss, dass diese Judikatur nicht in erster Linie aus der ?berlegung entstanden war, die Ehefrau w?rde an der Ehepaarrente teilhaftig sein, sondern im Wesentlichen auf dem Argument beruhte, das Gesetz umschreibe die Voraussetzungen der Versicherteneigenschaft in einer Weise, die keine andere Interpretation zulasse, als dass jede Person diese Voraussetzungen pers?nlich erf?llen m?sse. Der Hinweis auf den Schutz der Ehefrau durch die Ehepaarrente sowie auch auf die M?glichkeit des Beitritts zur freiwilligen Versicherung sollte aufzeigen, dass sich die mit der getroffenen L?sung verbundenen Konsequenzen in Grenzen halten w?rden (vgl. BGE 107 V 3 Erw. 1 und 2). Wie im zitierten Urteil weiter dargelegt wird, hat diese Betrachtungsweise durch die 10. AHV-Revision nichts an Aktualit?t eingeb?sst. Der Schutz der Ehefrau ist durch das System des Rentensplittings mit Anrechnung von Beitragsjahren gem?ss Art. 29bis Abs. 2 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 2 lit. b aAHVG gew?hrleistet worden (lit. g Abs. 2 der ?bergangsbestimmungen zur 10. AHV-Revision). F?r eine Praxis?nderung besteht demnach kein Anlass, und zwar umso weniger, als eine Ausdehnung der Versicherteneigenschaft des Ehemannes auf die Ehefrau kraft des Zivilstandes dem Grundanliegen der 10. AHV-Revision f?r eine zivilstandsunabh?ngige Rente der Frau diametral zuwiderlaufen w?rde. Festzuhalten bleibt, dass sich das Eidgen?ssische Versicherungsgericht beim Erlass seiner Urteile BGE 104 V 121 und 107 V 1 der Unzul?nglichkeiten, die sich aus diesem Ergebnis in Einzelf?llen - insbesondere wie vorliegend bei Nichtbeitritt zur freiwilligen Versicherung - ergeben k?nnen, bewusst war (BGE 126 V 217). Im Lichte der erw?hnten Judikatur erfolgt somit keine Ausdehnung der Versicherteneigenschaft des w?hrend der Auslandaufenthalte in Holland, Italien und Frankreich obligatorisch versicherten Ehemannes (vgl. Urk. 1 S. 1, Urk. 9/4 Ziff. 4.1, Urk. 9/5 Ziff. 4.1, Urk. 9/6 Ziff. 11) auf die nichterwerbst?tige Ehefrau, welcher deshalb - sie war nicht der freiwilligen Versicherung f?r Auslandschweizer angeschlossen - die von der Ausgleichskasse errechneten Beitragsl?cken entstehen. 3.?????? 3.1???? Die Beschwerdef?hrenden r?gen sodann die mangelnde Information und Aufkl?rung bez?glich der AHV-rechtlichen Stellung der Beschwerdef?hrerin 2 seitens der schweizerischen Botschaften und Konsulate (Urk. 1 S. 2, Urk. 12 S. 1 f. Ziff. 1). Hierzu ist festzuhalten, dass die Orientierung ?ber die Beitrittsm?glichkeiten und die Auswirkungen der freiwilligen Versicherung zwar zu den Befugnissen der schweizerischen Auslandvertretungen geh?rt, eine f?rmliche, durch Gesetz oder Verordnung auferlegte Pflicht dazu jedoch nicht besteht (BGE 97 V 215 f. Erw. 2; vgl. auch Art. 3 der Verordnung ?ber die freiwillige Alters- und Hinterlassenenversicherung, VFV). Nach einem allgemeinen Grundsatz kann sodann niemand Vorteile aus seiner eigenen Rechtsunkenntnis ableiten (BGE 124 V 220 Erw. 2b/aa mit Hinweisen). Sodann w?re es der Beschwerdef?hrerin nach der ?bergangsbestimmung gem?ss ?nderung des AHVG vom 7. Oktober 1983, welche in der Verordnung ?ber den nachtr?glichen Beitritt zur freiwilligen AHV/IV f?r Ehefrauen von obligatorisch versicherten Schweizern im Ausland vom 28. November 1983 konkretisiert wurde, unbenommen geblieben, innerhalb von zwei Jahren bis Ende 1985 nachtr?glich und r?ckwirkend ihren Beitritt zur freiwilligen Versicherung zu erkl?ren. 3.2???? Ferner machen die Beschwerdef?hrenden geltend, die Beschwerdegegnerin habe gem?ss ihrer Beschwerdeantwort angenommen, die Beschwerdef?hrerin 2 sei von 1970 bis 1987, anstatt von 1975 bis 1983 in Italien ans?ssig gewesen (Urk. 12 S. 2 Ziff. 2). Zwar trifft es zu, dass die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort angab, es fehle der Beschwerdef?hrerin 2 in den Jahren 1970 bis 1987 an der Versicherteneigenschaft, weshalb sie Beitragsl?cken aufweise (Urk. 8 S. 4 Ziff. 4); dabei handelt es sich jedoch um ein Versehen, ging doch die Beschwerdegegnerin bei der Rentenberechnung richtigerweise von einem Auslandaufenthalt von Mai 1975 bis Februar 1983 aus. Dies ergibt sich aus dem Acor-Berechnungsblatt (Seite 3 von 9), auf dem die Zeitspannen, in denen die Beschwerdef?hrerin 2 ihren Wohnsitz in der Schweiz hatte, aufgef?hrt sind (Urk. 2/1 S. 5). Demnach k?nnen die Beschwerdef?hrenden aus den falschen Jahresangaben in der Beschwerdeantwort nichts zu ihren Gunsten ableiten. 3.3 3.3.1?? Des Weiteren bringen die Beschwerdef?hrenden ihr Unverst?ndnis in Bezug auf die Plafonierung der Renten zum Ausdruck, da diese im Vergleich mit einer ledigen oder geschiedenen versicherten Person zu einer Schlechterstellung f?hre (Urk. 12 S. 2 Ziff. 3). 3.3.2?? Gem?ss Art. 35 Abs. 1 lit. a AHVG betr?gt die Summe der beiden Renten eines Ehepaares maximal 150 % des H?chstbetrages der Altersrente, wenn beide Ehegatten Anspruch auf eine Altersrente haben. Als Folge der Plafonierung der "Summe der beiden Renten f?r Ehepaare" (so die ?berschrift zu Art. 35 AHVG) kann also die H?he der Altersrente eines Ehegatten von Anfang an oder nachtr?glich reduziert werden, und zwar im Verh?ltnis ihres Anteils an der Summe der ungek?rzten Renten (Art. 35 Abs. 3 AHVG). Diese Regel greift allerdings nicht und eine K?rzung entf?llt bei Ehepartnern, deren gemeinsamer Haushalt richterlich aufgehoben wurde (Art. 35 Abs. 2 AHVG). ???????? Der ?bergang vom System der Ehepaarrente zum individuellen Rentenanspruch, unter anderem mit der Plafonierung der Renten von Ehegatten, bei denen die Summe der beiden Individualrenten 150 % der Maximalrente ?bersteigt, wurde mit der 10. AHV-Revision vollzogen. Die Motive f?r die Plafonierung waren einerseits finanzpolitische Gr?nde und andererseits die ?berlegung, dass ein Zweipersonenhaushalt mit weniger Ausgaben auskomme als ein Einpersonenhaushalt (Amtliches Bulletin N. 1993 S. 210). 3.3.3?? Die Summe der beiden Rentenbetreffnisse der Ehegatten bel?uft sich auf Fr. 3?190.-- (vgl. Urk. 9/3 Blatt 3 hintere Seite und Urk. 2/2 S. 5) und ?bersteigt damit den gem?ss Art. 35 Abs. 1 AHVG maximal zul?ssigen Betrag von 150 % des H?chstbetrages der Altersrente (Fr. 3'090.--). Die beiden Renten sind daher im Verh?ltnis ihrer Anteile an der Summe der ungek?rzten Renten zu k?rzen. Weisen nicht beide Ehegatten eine vollst?ndige Beitragsdauer auf, so entspricht der H?chstbetrag der beiden Renten dem Prozentsatz des maximalen Betrages bei Vollrenten (Art. 35 Abs. 1 AHVG). Dieser wird ermittelt, indem die Summe aus dem Prozentanteil der niedrigeren Rentenskala und dem doppelten Prozentsatz der h?heren Rentenskala durch drei geteilt wird (Art. 53bis der Verordnung ?ber die Alters- und Hinterlassenenversicherung; AHVV). Die Rente des Beschwerdef?hrers 1 bemisst sich nach der Rentenskala 44, diejenige der Beschwerdef?hrerin 2 nach der Skala 26. Die plafonierten Rentenbetreffnisse bemessen sich somit nach der gewichteten Rentenskala 38 ([44 x 2] + 26 : 3 = 38; Rz 5516 der Wegleitung ?ber die Renten, RWL). Gem?ss der Tabelle ?Rentenskala mit Plafonierungsgrenze bei Ehepaaren? (Rententabellen 2001 S. 112 f. [ganze Renten]) betr?gt die Grenze Fr. 2?669.--. Die Summe der ungek?rzten Renten ?bersteigt diesen Betrag um Fr. 521.--. In diesem Ausmass von Fr. 521.-- sind die einzelnen Rentenbetreffnisse verh?ltnism?ssig zu k?rzen (vgl. auch Rz 5519 in Verbindung mit Rz 5513 f. RWL). An der Summe der beiden ungek?rzten Renten von Fr. 3'190.-- partizipiert der Beschwerdef?hrer 1 mit 64,57 %, seine Ehefrau mit 35,42 %. Die Renten sind daher in diesem Verh?ltnis zu k?rzen, so dass bei der Ehefrau ein K?rzungsbetrag von Fr. 185.-- (35,42 % von Fr. 521.--) resultiert und beim Ehemann ein solcher von Fr. 336.-- (64,58 % von Fr. 521.--). Die Rente des Beschwerdef?hrers 1 wurde daher zu Recht um Fr. 336.-- auf Fr. 1?724.-- im Monat gek?rzt. Die Beschwerdef?hrerin 2 hat Anspruch auf eine um Fr. 185.-- auf Fr. 945.-- monatlich gek?rzte Rente. Da die Rentenberechnung ansonsten unbestritten ist und auch im Einklang mit der gesetzlichen Ordnung steht, erweisen sich die angefochtenen Verf?gungen vom 26. M?rz 2002 als korrekt, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.

Das Gericht erkennt: 1.???????? Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.???????? Das Verfahren ist kostenlos. 3.???????? Zustellung gegen Empfangsschein an: - W.___ - A.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, Ausgleichskasse - Bundesamt f?r Sozialversicherung 4.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgen?ssischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgen?ssischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdef?hrenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugeh?rige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdef?hrende Person sie in H?nden hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).

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