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Zürich Sozialversicherungsgericht 11.03.2003 AB.2002.00175

11 marzo 2003·Deutsch·Zurigo·Sozialversicherungsgericht·HTML·1,739 parole·~9 min·2

Riassunto

Rentenberechnung einer Witwe, die sich wieder verheiratete und hernach scheiden liess

Testo integrale

AB.2002.00175

Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekret?rin Tiefenbacher

Urteil vom 12. M?rz 2003 in Sachen S.___ ? Beschwerdef?hrerin

gegen

AHV-Ausgleichskasse Schweiz. Elektrizit?tswerke Bergstrasse 21, Postfach 921, 8044 Z?rich Beschwerdegegnerin

Sachverhalt: 1.?????? Die am 29. M?rz 1939 geborene S.___ heiratete am 24. Juni 1966 den am 22. M?rz 1941 geborenen A.___. Die Ehe blieb kinderlos. Am 25. Juni 1989 verstarb A.___ (Urk. 10/1), worauf die Ausgleichskasse Elektrizit?tswerke S.___ mit Wirkung ab 1. Juli 1989 eine ordentliche Witwenrente von Fr. 1'200.-- monatlich zusprach. Die Rente basierte auf einer anrechenbaren Beitragsdauer von 27 Jahren, einem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 90'900.-- und der Rentenskala 44 (Urk. 10/3). ???????? Am 5. April 1994 schloss S.___ die Ehe mit dem am 20. Dezember 1963 geborenen B.___. Diese Ehe wurde mit Urteil vom 6. Dezember 1999 geschieden (Urk. 10/4). Mit Verf?gung vom 30. Januar 2000 sprach die Ausgleichskasse S.___ mit Wirkung ab 1. Januar 2000 erneut eine Witwenrente von monatlich Fr. 1'608.-- zu, basierend auf 27 Beitragsjahren, einem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 121'806.-- sowie der Rentenskala 44 (Urk. 10/6). Nachdem S.___ am 29. M?rz 2002 das AHV-Rentenalter erreicht hatte, berechnete die Ausgleichskasse gest?tzt auf ein massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 42'024.-- und der Rentenskala 44 eine Altersrente von monatlich Fr. 1'632.-- (Urk. 10/13) und sprach S.___ mit Verf?gung vom 19. M?rz 2002 ab 1. April 2002 die h?here Witwenrente von monatlich Fr. 1'648.-- zu, basierend auf dem der Teuerung angepassten massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 124'836.-- (Urk. 2). 2. Hiergegen erhob S.___ mit Eingabe vom 5. April 2002 Beschwerde und beantragte sinngem?ss eine h?here Rente (Urk. 1). Nachdem die Ausgleichskasse in der Beschwerdeantwort vom 22. April 2002 auf Abweisung der Beschwerde geschlossen hatte (Urk. 9), wurde der Schriftenwechsel am 24. April 2002 geschlossen (Urk. 11). ???????? Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erw?gungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erw?gung: 1.?????? Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen gef?hrt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine ?bergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen f?hrende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gest?tzt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind. 2.?????? In zeitlicher Hinsicht sind grunds?tzlich diejenigen Rechtss?tze massgeblich, die bei der Erf?llung des zu Rechtsfolgen f?hrenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 125 V 44 Erw. 2b mit Hinweis). Gem?ss den Schlussbestimmungen der 10. Revision (SchlB) des Bundesgesetzes ?ber die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG), in Kraft seit 1. Januar 1997, gelten die revidierten Bestimmungen f?r alle Renten, auf die der Anspruch nach dem 31. Dezember 1996 entsteht (lit. c Abs. 1 SchlB). ???????? F?r die Berechnung der Altersrente der Beschwerdef?hrerin, auf die der Anspruch am 1. April 2002 entstanden ist, kommen daher ausschliesslich die revidierten Berechnungsvorschriften zum Zug.

3. 3.1???? Die ordentlichen Renten der AHV und IV gelangen als Vollrenten oder Teilrenten zur Ausrichtung, wobei Anspruch auf die volle Rente besteht, wenn die Beitragsdauer vollst?ndig ist (Art. 29 Abs. 2 AHVG). Die Beitragsdauer ist vollst?ndig, wenn eine Person gleich viele Beitragsjahre aufweist wie ihr Jahrgang (Art. 29ter Abs. 1 AHVG), wobei gem?ss Art. 29ter Abs. 2 AHVG als Beitragsjahre Zeiten gelten, in welchen eine Person Beitr?ge geleistet hat (lit. a), in welchen der Ehegatte gem?ss Artikel 3 Absatz 3 AHVG mindestens den doppelten Mindestbeitrag entrichtet hat (lit. b) oder f?r die Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden k?nnen (lit. c). Bei unvollst?ndiger Beitragsdauer besteht Anspruch auf eine Teilrente, entsprechend dem gerundeten Verh?ltnis zwischen den vollen Beitragsjahren der versicherten Person und denjenigen ihres Jahrganges (Art. 38 Abs. 2 AHVG). Gem?ss lit. g Abs. 2 SchlB gilt f?r Beitragsjahre vor dem 1. Januar 1997 der bisherige Art. 29bis Abs. 2 AHVG auch f?r Renten, die nach dem Inkrafttreten der 10. AHV-Revision festgesetzt werden. Nach jener Bestimmung werden bei der Berechnung der einer Ehefrau oder einer geschiedenen Frau zukommenden einfachen Altersrente die Jahre, w?hrend welcher die Frau aufgrund von alt Art. 3 Abs. 2 lit. b als nichterwerbst?tige Ehefrau eines Versicherten keine Beitr?ge entrichtet hat, als Beitragsjahre gez?hlt. Ferner hat das Bundesamt f?r Sozialversicherung (BSV) in Randziffer (Rz) 5024 seiner Wegleitung ?ber die Renten (RWL, in der bis 31. Dezember 2002 g?ltig gewesenen Fassung) in Ausdehnung dieser ?bergangsregelung zugunsten der Rentenbez?gerinnen bestimmt, dass die w?hrend der Witwenschaft als Versicherte zur?ckgelegten Zeitabschnitte, w?hrend welcher die Witwe unter der Herrschaft des bis 31. Dezember 1996 geltenden Rechts von der Beitragspflicht befreit gewesen war (alt Art. 3 Abs. 2 lit. c AHVG), ebenfalls als Beitragsdauer anzurechnen seien. Diese f?r die Ausgleichskassen, nicht aber f?r das Gericht verbindliche Verwaltungsweisung (vgl. BGE 120 V 187 Erw. 4; SVR 1996 AHV Nr. 77 S. 234 Erw. 4a) entspricht dem Sinn und Zweck von lit. g Abs. 2 SchlB, der vermeiden wollte, dass unter dem alten Recht von der Beitragspflicht befreite Frauen im Rentenfall Beitragsl?cken aufweisen, mit denen sie zu Versicherungszeiten vor Einf?hrung der 10. AHV-Revision nicht rechnen mussten. Da die Verwaltungsweisung daher eine L?cke in mit den gesetzlichen Bestimmungen vereinbarer Art und Weise f?llt und eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung des Gesetzes zul?sst, besteht kein Grund, hiervon abzuweichen. 3.2???? Neben der Beitragsdauer bildet gem?ss Art. 29bis ff. AHVG das durchschnittliche Jahreseinkommen Berechnungsgrundlage f?r die ordentliche Rente. Dieses setzt sich zusammen aus den Erwerbseinkommen, den Erziehungsgutschriften sowie den Betreuungsgutschriften (Art. 29quater AHVG). Die Einkommen, welche die Ehegatten w?hrend der Kalenderjahre der gemeinsamen Ehe erzielt hatten, werden unter gewissen Voraussetzungen, so unter anderem wenn eine verwitwete Person Anspruch auf eine Altersrente hat oder bei Aufl?sung der Ehe durch Scheidung, geteilt und je zur H?lfte den beiden Ehegatten angerechnet (sogenanntes Splitting; Art. 29quinquies Abs. 3 AHVG; zur Auslegung des Begriffes "verwitwete Person" vgl. BGE 126 V 57). Die Einkommen im Jahr der Eheschliessung und im Jahr der Aufl?sung der Ehe werden nicht geteilt (Art. 50b Abs. 3 der Verordnung ?ber die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV]. 3.3???? Bei der Berechnung der Altersrenten von verwitweten und geschiedenen Personen, die vor dem 1. Januar 1953 geboren sind, wird eine ?bergangsgutschrift ber?cksichtigt, wenn ihnen nicht w?hrend mindestens 16 Jahren Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden konnten. Die ?bergangsgutschrift entspricht der H?he der halben Erziehungsgutschrift und wird nach dem Alter der versicherten Person abgestuft (SchlB lit. c Abs. 2 und 3). Die Erziehungsgutschrift entspricht dem Betrag der dreifachen minimalen j?hrlichen Altersrente gem?ss Art. 34 im Zeitpunkt der Entstehung des Rentenanspruchs (Art. 29sexies Abs. 2 AHVG) und betrug im Jahre 2002 Fr. 37'080.-- (Fr. 1'030.-- x 12 x 3; vgl. Art. 1 Abs. 1 der Verordnung 01 ?ber die Anpassungen an die Lohn- und Preisentwicklung bei der AHV/IV). 3.4???? Nach Art. 30 AHVG wird die Summe der Erwerbseinkommen entsprechend dem Rentenindex gem?ss Art. 33ter AHVG aufgewertet (Abs. 1), und die aufgewerteten Erwerbseinkommen sowie die Erziehungs- und Betreuungsgutschriften werden durch die Anzahl der Beitragsjahre geteilt (Abs. 2). 3.5???? Erf?llt eine Person gleichzeitig die Voraussetzungen f?r eine Witwen- oder Witwerrente und f?r eine Altersrente, so wird nur die h?here Rente ausbezahlt (Art. 24b AHVG).

4. 4.1???? Die Beschwerdef?hrerin hat seit dem 1. April 2002 Anspruch auf eine Altersrente. Da sie w?hrend 42 Jahren Beitr?ge leistete beziehungsweise ihr als versicherte Witwe beitragslose Jahre als Beitragszeiten angerechnet werden k?nnen, ist der Bemessung der Rente die Rentenskala 44 f?r eine Vollrente zugrunde zu legen. 4.2???? Das Erwerbseinkommen der Beschwerdef?hrerin besteht aus den von ihr erzielten Einkommen in den Jahren 1960 (Jahr nach Vollendung des 20. Altersjahres) bis und mit 1966 (Jahr der ersten Eheschliessung) von Fr. 65'100.--, der H?lfte der von ihr in den Jahren 1967 bis und mit 1988 (Jahr vor dem Tod ihres ersten Ehemannes) erzielten Einkommen von Fr. 179'322.--, der H?lfte der von ihrem ersten Ehegatten in der selben Zeit erzielten Einkommen von Fr. 582'817.--, der von ihrem zweiten Ehegatten in den Jahren 1995 (Jahr nach der zweiten Eheschliessung) und 1998 (Jahr vor der Ehescheidung) erzielten Einkommen von Fr. 88'622.-- sowie der von ihr erzielten bzw. den geleisteten Beitr?gen als Nichterwerbst?tige entsprechenden Einkommen in den Jahren 1989 und 1999 bis und mit 2001 von Fr. 13'856.--. Daraus ergibt sich ein Erwerbseinkommen von Fr. 929'717.-- (Urk. 10/12). Dieses ist mit dem Aufwertungsfaktor 1,528 entsprechend dem ersten Eintrag im individuellen Konto im Jahre 1960 (Rententabellen 2002 S. 14) aufzuwerten, woraus ein aufgewertetes Erwerbseinkommen von Fr. 1'420'610.-- resultiert. Geteilt durch die 42 Beitragsjahre ergibt dies ein durchschnittliches Erwerbseinkommen von rund Fr. 33'824.--. ???????? Die kinderlose Beschwerdef?hrerin mit Jahrgang 1939 hat Anspruch auf eine ?bergangsgutschrift von 16 Jahren. Die ?bergangsgutschrift im Gesamtbetrag von Fr. 296'640.-- (16 x Fr. 37'080.-- : 2) ist ebenfalls durch die 42 Beitragsjahre zu dividieren, woraus eine durchschnittliche ?bergangsgutschrift von rund Fr. 7'063.-- resultiert. ???????? Die Summe aus durchschnittlichem Erwerbseinkommen von Fr. 33'824.-- und durchschnittlicher ?bergangsgutschrift von Fr. 7'063.-- ergibt ein massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 40'887.--, welches einem Tabellenwert von aufgerundet Fr. 42'024.-- entspricht. In Anwendung der Rentenskala 44 erw?chst daraus ein Anspruch auf eine Altersrente von monatlich Fr. 1'632.-- (Rententabellen 2001 S. 24). Die Beschwerdef?hrerin hatte Anspruch auf eine monatliche Witwenrente von Fr. 1'648.--. Dieser Rentenbetrag ist h?her als die vorg?ngig berechnete Altersrente, weshalb die Beschwerdef?hrerin weiterhin Anspruch auf Ausrichtung der Witwenrente hat.

5.?????? Nach dem Dargelegten erweist sich die Verf?gung der Beschwerdegegnerin als korrekt, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.

Das Gericht erkennt:

1.???????? Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.???????? Das Verfahren ist kostenlos. 3. Zustellung gegen Empfangsschein an: - S.___ - AHV-Ausgleichskasse Schweiz. Elektrizit?tswerke - Bundesamt f?r Sozialversicherung 4.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgen?ssischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgen?ssischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdef?hrenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugeh?rige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdef?hrende Person sie in H?nden hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).

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