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Zürich Sozialversicherungsgericht 18.08.2003 AB.2000.00033

18 agosto 2003·Deutsch·Zurigo·Sozialversicherungsgericht·HTML·5,362 parole·~27 min·4

Riassunto

Beitragspflicht auf Feuerwehrsold und Entschädigungen für Angehörige des freiwilligen Krankenautodienstes einer Gemeinde

Testo integrale

AB.2000.00033

Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich III. Kammer Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer M?ller

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtssekret?r Stocker

Urteil vom 19. August 2003 in Sachen Gemeinde K.___

? Beschwerdef?hrerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ueli Kieser Ulrichstrasse 14, 8032 Z?rich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich (SVA) Ausgleichskasse R?ntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Z?rich Beschwerdegegnerin

Sachverhalt: 1. 1.1???? Im Anschluss an die AHV-Arbeitgeberkontrolle vom 31. M?rz 1999 teilte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, Ausgleichskasse (SVA), der Gemeindeverwaltung K.___ mit Schreiben vom 13. April 1999 mit, dass Verg?tungen f?r ?bungen, Pikettdienst und Ernstfalleins?tze der Feuerwehr als beitragspflichtig betrachtet w?rden. Dem Feuerwehrdienst sei der Krankentransportdienst gleichgestellt. Die SVA forderte deshalb die Gemeindeverwaltung auf, ihr die Feuerwehr- und die Krankentransportabrechnungen der Jahre 1994 bis 1998 einzureichen (Urk. 11/1 und 2). Die Gemeindeverwaltung K.___ schrieb daraufhin der SVA am 25. Oktober 1999, sie betrachte die Soldzahlungen f?r ?bungen, Pikettdienste, Eins?tze usw. "in Anwendung von Art. 17 der Wegleitung ?ber den massgebenden Lohn (WML), Randziffer 2114" nach wie vor als nicht beitragspflichtig, da es sich hierbei um Abgeltungen f?r den eigentlichen Feuerwehrdienst handle. F?r die nebenamtlichen Angeh?rigen des Krankenautodienstes der Gemeinde K.___ (gegr?ndet 1961) h?tten bis Ende 1997 in etwa die gleichen Entsch?digungsans?tze wie f?r die Feuerwehr gegolten. Seit dem 1. Januar 1998 sei der Dienst neu organisiert und werde zur Hauptsache von vollamtlichen Mitarbeitern geleistet. Auf allen ausbezahlten Entsch?digungen w?rden AHV-Beitr?ge erhoben und mit der SVA abgerechnet. Sie sehe, da Art. 17 WML ihres Wissens immer noch g?ltig sei, keine Rechtsgrundlage f?r eine Ausdehnung der AHV-Beitragspflicht auf Soldzahlungen an die Angeh?rigen von Feuerwehr und Sanit?t (Urk. 3/8). In ihrer Antwort vom 29. Oktober 1999 best?tigte die SVA die G?ltigkeit von Art. 17 WML, f?gte aber an, sold?hnliche Zahlungen w?ren ihrer Ansicht nach z.B. Fr. 5.-- pro ?bung. Die von der Gemeinde K.___ ausgerichteten Fr. 70.-- pro ?bung betrachte sie nicht als Sold, sondern als AHV-pflichtige Entsch?digung (Urk. 21/2). Die Gemeinde K.___ war aber mit dieser Argumentation nicht einverstanden (Vermerk auf Urk. 21/9). 1.2???? In der Folge belastete die SVA gest?tzt auf die Ergebnisse der vorgenommen Arbeitgeberkontrolle der Gemeinde K.___ f?r die Jahre 1994 bis 1998 pauschal Lohnsummen von insgesamt Fr. 400'000.-- pro Jahr (Urk. 3/10). Am 16. Dezember 1999 erliess sie entsprechende Nachzahlungsverf?gungen f?r die Jahre 1994 bis 1998, immer gest?tzt auf eine j?hrliche Lohnsumme von jeweils Fr. 400'000.--. Mit der Nachzahlungsverf?gung f?r das Jahr 1998 erhob sie zudem gleichzeitig Verzugszinsen in der H?he von Fr. 45'730.50 (Urk. 2/1 - 5).

2. 2.1???? Die Gemeinde K.___, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kieser, erhob am 17. Januar 2000 gegen die Nachzahlungsverf?gungen Beschwerde (Urk. 1) mit folgenden Antr?gen: "1. Es seien die Nachzahlungsverf?gungen sowie die Verf?gung betreffend Verzugszins ersatzlos aufzuheben. ?2. Eventualiter: Es sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zur?ckzuweisen, damit diese ?ber die erhobenen Beitr?ge erneut verf?ge, wobei tiefere Lohnsummen gem?ss nachstehender Eventualbegr?ndung zugrunde zu legen sind." 2.1.1?? Zur Begr?ndung des Hauptantrags wurde im Grundsatz geltend gemacht, es liege ?berhaupt keine beitragspflichtige T?tigkeit vor. Deshalb werde die Beitragspflicht auf den Soldzahlungen f?r Feuerwehr?bungen, Pikettdienste, Eins?tze usw. und auf den Entsch?digungen f?r den Krankentransportdienst bestritten. Was die rechtlichen Grundlagen der in Frage stehenden Soldzahlungen betreffe, ergebe sich aus ? ?26 Abs. 2 des Gesetzes ?ber die Feuerpolizei und das Feuerwehrwesen, dass die Feuerwehrleute durch die Gemeinden angemessen entsch?digt w?rden. ? 13 der Verordnung ?ber die Feuerwehr bestimme, dass die Entsch?digung Sache der Gemeinde sei, wobei diese gem?ss ? 11 Abs. 3 der Verordnung daf?r zu sorgen hat, dass regelm?ssige ?bungen durchgef?hrt w?rden. Wieviele ?bungen mit welcher Gesamtdauer von den Gemeinden durchzuf?hren seien, ergebe sich aus Ziffer 2.2. der Vollzugsvorschriften zur Verordnung ?ber die Feuerwehr; danach seien f?r Einsatzgruppen zehn ?bungen mit einer Gesamtdauer von dreissig Stunden durchzuf?hren. Was die H?he der haupts?chlich massgebenden Entsch?digung von Fr. 70.-- betreffe, ergebe sich diese aus einem Schreiben des kantonalen Feuerwehrverbandes vom 11. April 1990, das empfehle, f?r eine mindestens zweist?ndige ?bung einen Sold von Fr. 70.-- auszurichten. Aus diesen rechtlichen Grundlagen ergebe sich, dass die Gemeinden verpflichtet seien, in einem erheblichen zeitlichen Umfang (Feuerwehr-)?bungen durchzuf?hren, wobei diesbez?glich die Teilnehmenden angemessen zu entsch?digen seien. Von Bedeutung sei nun, dass Art. 6 Abs. 2 lit. a der Verordnung ?ber die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) ausdr?cklich von "sold?hnlichen Verg?tungen" spreche, weshalb ein klarer Bezug bestehe zu der in ? 26 Abs. 2 des Gesetzes ?ber die Feuerpolizei und das Feuerwehrwesen genannten angemessenen Entsch?digung. Gerade weil es sich bei der Dienstleistung in der Feuerwehr um die ?bernahme einer im ?ffentlichen Interesse liegenden B?rgerpflicht handle, k?nne von vornherein und grunds?tzlich eine Beitragspflicht nicht angenommen werden. Anders k?nnte nur entschieden werden, wenn es sich um Entsch?digungen mit einem klaren Erwerbscharakter handle (etwa bei angestellten Feuerwehrleuten) oder wenn es sich um die Erf?llung von Aufgaben handle, welche nicht mit dem Feuerwehrdienst im Zusammenhang st?nden. Was die H?he der Entsch?digungen betreffe, wolle die Beschwerdegegnerin eine solche von etwa Fr. 5.-- pro ?bung als sold?hnlich betrachten, k?nne sich aber auf keinerlei Grundlage abst?tzen. Sie ?bergehe vielmehr v?llig, dass gem?ss kantonaler Gesetzgebung die Teilnehmenden angemessen zu entsch?digen seien, was mit einer Entsch?digung von Fr. 70.-- pro ?bung zweifellos der Fall sei. Jedenfalls verm?ge die Beschwerdegegnerin keinerlei Beleg daf?r zu nennen, weshalb eine Entsch?digung von Fr. 70.-- f?r eine jedenfalls dreist?ndige ?bung nicht mehr angemessen w?re. 2.1.2 Bez?glich Eventualantrag brachte der Rechtsvertreter im Wesentlichen vor, die durch die Beschwerdegegnerin gesch?tzten Lohnsummen w?rden sich bei Ber?cksichtigung der tats?chlich ausbezahlten Soldzahlungen als unzutreffend erweisen, und er listete die effektiv in den Jahren 1994 bis 1998 erbrachten Leistungen auf. Weiter wies er darauf hin, dass Einkommen aus einer Nebenerwerbst?tigkeit von der Beitragspflicht ausgenommen seien, wenn es sich um einen Nebenerwerb handle, welcher Fr. 2000.-- im Kalenderjahr nicht ?bersteige, und dass die Beschwerdef?hrerin sich ausdr?cklich vorbehalte, bei einer Abweisung des Hauptantrages f?r die Jahre 1994 bis 1998 die entsprechenden Verzichtserkl?rungen nachzureichen. 2.1.3?? Die weiteren Ausf?hrungen in der Beschwerdeschrift betreffen die Beitr?ge auf den Entsch?digungen, welche f?r den Krankentransportdienst ausgerichtet wurden. Dazu brachte der Rechtsvertreter der Beschwerdef?hrerin vor, dass mit Termin vom 1. Juli 1997 ein neues Reglement ?ber die Organisation des Krankenautodienstes in Kraft getreten sei, und dass seit der Neuorganisation und der damit einhergehenden Einf?hrung eines professionellen Krankenautodienstes die Beitragspflicht nicht strittig sei, die Beschwerdef?hrerin die entsprechenden AHV-Beitr?ge seither auch entrichte. Bereits daraus werde ohne weiteres erkennbar, dass sich die Nachzahlungsverf?gung des Jahres 1998 offensichtlich nicht halten lasse, da f?r dieses Jahr die AHV-Beitr?ge bereits abgerechnet worden seien. Was die vorangehende Zeitspanne betreffe, sei Folgendes geltend zu machen: Die Entsch?digungen f?r den Krankenautodienst, wie sie durch die Beschwerdef?hrerin ausgerichtet worden seien, basierten auf einem Entscheid vom 12. September 1990 und seien in Analogie zu den Ans?tzen f?r den Feuerwehrdienst festgesetzt worden. Genauso wie der Feuerwehrsold der Beitragspflicht nicht unterstehe, verbiete es sich, f?r die sold?hnlichen Entsch?digungen bei der Aus?bung des Krankenautodienstes eine Beitragspflicht anzunehmen. Denn auch hier handle es sich nicht um eine auf die Erzielung eines Einkommens ausgerichtete T?tigkeit, sondern um die Wahrnehmung einer im ?ffentlichen Interesse stehenden Aufgabe, welche freiwillig und in Erf?llung einer allgemeinen B?rgerpflicht wahrgenommen werde. Unabh?ngig davon verbiete sich eine Beitragserhebung auch deshalb, weil die Beschwerdegegnerin bei fr?heren Arbeitgeberkontrollen nie vorgebracht habe, es liege eine beitragspflichtige T?tigkeit vor. Vielmehr seien die entsprechenden Zahlungen ?ber Jahre hinweg als nicht beitragspflichtig betrachtet worden, was im Rahmen des Vertrauensgrundsatzes zu beachten sei. 2.1.4 Eventualiter wurden die gleichen Argumente wie bez?glich Feuerwehrsold vorgebracht, sowie, dass mit der Aufhebung der Nachtragsverf?gungen auch eine Verzugszinspflicht entfalle; bei Gutheissung des Eventualantrags seien jedenfalls die Verzugszinsen neu zu berechnen. 2.2 2.2.1?? Die SVA beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 20. Juni 2000 (Urk. 10), die Beschwerde sei abzuweisen, und begr?ndete dies wie folgt: Gem?ss Art. 6 Abs. 2 lit. a AHVV geh?rten unter anderem die sold?hnlichen Verg?tungen in Feuerwehren nicht zum Erwerbseinkommen und unterst?nden daher nicht der AHV/IV/EO und ALV-Beitragspflicht. Im vorliegenden Fall gehe es aber eben gerade nicht um Feuerwehrsold, sondern um eine Entsch?digung. Eine Entsch?digung sei ein Lohn f?r einen Aufwand respektive f?r eine Arbeitsleistung. Diese gelte nach Art. 5 Abs. 2 des Bundesgesetzes ?ber die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) als massgebender Lohn und unterstehe der Beitragspflicht. Bei den Begriffen "Feuerwehrsold" und "Milit?rsold" handle es sich um verwandte Begriffe. Ein Sold sei ein symbolisches Entgelt, aber nicht eine Entsch?digung oder eine Teilentsch?digung. Entsprechend betrage der Milit?rsold f?r einen Soldaten heute pro Tag rund Fr. 5.--. Das Gleiche m?sste begriffsnotwendig f?r den Feuerwehrsold gelten. Die in der Beschwerde erw?hnte Rechtsprechung des Eidgen?ssischen Versicherungsgerichts, die besage, dass es sich beim Feuerwehrdienst um eine B?rgerpflicht handle und dass das einem Versicherten f?r die Erf?llung einer ?ffentlichen B?rgerpflicht ausgerichtete Entgelt kein Erwerbseinkommen darstelle, habe grunds?tzlich der damaligen Zeit entsprochen, sei heute aber nicht mehr massgebend. Seit 1990 k?nne im Zusammenhang mit der Feuerwehr nicht mehr von einer B?rgerpflicht gesprochen werden, denn im Urteil vom 28. Februar 1990 habe das Verwaltungsgericht des Kantons Z?rich entschieden, dass die Feuerwehrersatzpflicht aufgehoben werde. Daraus habe eine Erh?hung der Feuerwehrentsch?digungen resultiert, so dass seit diesem Zeitpunkt auch nicht mehr von einem Feuerwehrsold gesprochen werden k?nne. Der kantonale Feuerwehrverband Z?rich habe daraufhin Entsch?digungsans?tze und deren Anpassung an die allgemeine Lohnpraxis empfohlen. Dies sei ein eindeutiger Hinweis darauf, dass Feuerwehrleuten nicht mehr nur ein Sold, sondern ein Lohn ausbezahlt werde. Die T?tigkeit der Feuerwehr sei dadurch zu einer Erwerbst?tigkeit geworden, welche - wenn auch nicht voll, so doch zu einem wesentlichen Teil - entsch?digt werde. Dabei handle es sich um Einkommen aus Nebenerwerb, der von der Beitragspflicht ausgenommen werden k?nne, wenn er im Kalenderjahr den Betrag von Fr. 2'000.-- nicht ?bersteige (vgl. Art. 8bis AHVV). 2.2.2?? Es seien ebenfalls Nachzahlungsverf?gungen ?ber die ausbezahlten Entsch?digungen f?r Krankenautodienste erlassen worden. Dabei k?nne auf die Ausf?hrungen betreffend Feuerwehrentsch?digung verwiesen werden. Auch hier handle es sich nicht um Sold, sondern um eine beitragspflichtige Entsch?digung. 2.2.3?? Mit der Beschwerde werde vorgebracht, es seien bis anhin nie Beitr?ge erhoben worden, weshalb dies - mit Hinweis auf den Vertrauensgrundsatz - auch jetzt nicht getan werden d?rfe. Mit diesem Einwand werde ausser Acht gelassen, dass sich die Situation im Gegensatz zu fr?heren Jahren grundlegend ge?ndert habe. Sei man fr?her von einem Sold ausgegangen, der lediglich eine symbolische Geste dargestellt habe und sozusagen als Dank im Sinne eines Ehrensoldes an die Dienstleistenden ausbezahlt worden sei, m?sse heute von einer eigentlichen Entl?hnung ausgegangen werden. Somit habe sich die Sachlage grundlegend ge?ndert, weshalb nach der heute vorliegenden tats?chlichen Situation Beitr?ge erhoben werden m?ssten.

3.?????? Mit Verf?gung vom 26. Juni 2000 (Urk. 12) ordnete das Gericht einen zweiten Schriftenwechsel an. Die Parteien hielten in Replik (Urk. 14) und Duplik (Urk. 20) an ihren jeweiligen Antr?gen und Begr?ndungen fest. Am 19. Januar 2001 wurde der Schriftenwechsel f?r geschlossen erkl?rt (Urk. 22).

Das Gericht zieht in Erw?gung: 1.???????? Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz ?ber den Allgemeinen Teil des So-zialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen gef?hrt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine ?bergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zugrunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen f?hrende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gest?tzt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.

2. 2.1???? Art. 4 Abs. 1 AHVG enth?lt die Legaldefinition des AHV-rechtlich massgebenden Erwerbseinkommens. Nach dieser Bestimmung werden die Beitr?ge der erwerbst?tigen Versicherten in Prozenten des Einkommens aus unselbst?ndiger und selbst?ndiger Erwerbst?tigkeit festgesetzt. Der Begriff des Erwerbseinkommens umschreibt Art. 6 Abs. 1 AHVV folgendermassen: "Zum Erwerbseinkommen geh?rt, soweit nicht in den nachfolgenden Bestimmungen ausdr?cklich Ausnahmen vorgesehen sind, das im In- und Ausland erzielte Bar- oder Naturaleinkommen aus einer T?tigkeit einschliesslich der Nebenbez?ge." In Konkretisierung dieser allgemein gehaltenen gesetzlichen Begriffsumschreibung hat der Bundesrat in Art. 6 Abs. 2 AHVV beispielhaft einzelne Einkommensbestandteile aufgef?hrt, welche nicht Erwerbseinkommen darstellen sollen. Eine Einkommenskategorie betrifft Entgelte f?r die Erf?llung einer ?ffentlichen B?rgerpflicht, n?mlich den Milit?rsold, die Funktionsverg?tung des Zivilschutzes sowie die sold?hnlichen Verg?tungen in ?ffentlichen Feuerwehren, Jungsch?tzenleiterkursen und Leiterkursen von "Jugend und Sport" (Art. 6 Abs. 2 lit. a AHVV). ???????? Nach Art. 5 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 AHVG werden vom Einkommen aus unselbst?ndiger Erwerbst?tigkeit, dem massgebenden Lohn, Beitr?ge erhoben. Als massgebender Lohn gem?ss Art. 5 Abs. 2 AHVG gilt jedes Entgelt f?r in unselbst?ndiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit.? Zum massgebenden Lohn geh?ren begrifflich s?mtliche Bez?ge der Arbeitnehmenden, die wirtschaftlich mit dem Arbeitsverh?ltnis zusammenh?ngen, gleichg?ltig, ob dieses Verh?ltnis fortbesteht oder gel?st worden ist und ob die Leistungen geschuldet werden oder freiwillig erfolgen. Als beitragspflichtiges Einkommen aus unselbst?ndiger Erwerbst?tigkeit gilt somit nicht nur unmittelbares Entgelt f?r geleistete Arbeit, sondern grunds?tzlich jede Entsch?digung oder Zuwendung, die sonstwie aus dem Arbeitsverh?ltnis bezogen wird, soweit sie nicht kraft ausdr?cklicher gesetzlicher Vorschrift von der Beitragspflicht ausgenommen ist (BGE 126 V 222 f. Erw. 4a mit Hinweisen). 2.2???? Das Eidgen?ssische Versicherungsgericht (EVG) hatte sich in den Jahren 1950 (ZAK 1950 S. 316), 1968 (ZAK 1969 S. 183) und 1971 (ZAK 1972 S. 50) bereits mit dem Feuerwehrsold befasst und ihn in allen drei Entscheiden als beitragsfrei erkl?rt. In ZAK 1950 S. 316 f?hrte das Gericht aus, Erwerbseinkommen seien nur solche Eink?nfte, die durch Aus?bung einer auf Erwerb gerichteten T?tigkeit erzielt w?rden. Das einem Versicherten f?r die Erf?llung einer ?ffentlichen B?rgerpflicht ausgerichtete Entgelt sei kein Erwerbseinkommen. Es kam deshalb zum Schluss (vgl. Regest), der Feuerwehrsold des Angeh?rigen einer staatlich anerkannten privaten Feuerwehr (in casu Werkfeuerwehr im Kanton Baselstadt) sei kein Erwerbseinkommen und deshalb beitragsfrei. Im ZAK 1969 S. 183 ging es um den Sold, den Feuerwehrm?nner f?r die Leistung von Verkehrsordnungsdienst von der Gemeinde erhalten. Das EVG stellte fest, dass die Feuerwehrm?nner zu diesen ?bertragenen Aufgaben wie zum prim?ren Feuerwehrdienst aufgeboten w?rden. In beiden F?llen w?rden sie im ?ffentlichen Interesse gelegene Aufgaben erf?llen. Die Modalit?t der Entsch?digung (nur Grad- und Tagessold oder auch nach Stunden berechneter Gradsold) sei f?r die Belange der AHV nicht massgebend. Im letzten erw?hnten Urteil (ZAK 1972 S. 50) wird ausgef?hrt, es sei unbestritten, dass der Feuerwehrsold - grunds?tzlich unabh?ngig von seiner H?he im Einzelfall - nicht Erwerbseinkommen im Sinne des AHVG darstelle; er geh?re daher nicht zu dem f?r die Beitragspflicht massgebenden Lohn (vgl. Art. 6 Abs. 2 lit. a AHVV). Denn auch der Feuerwehrdienst sei - wie der Milit?rdienst - als allgemeine B?rgerpflicht nicht eine auf Erwerb gerichtete T?tigkeit. Den strittigen Punkt, n?mlich ob die dem Materialoffizier der st?dtischen Feuerwehr 1966 und 1967 f?r seine Spezialdienste gew?hrte Pauschalverg?tung von j?hrlich Fr. 1'200.-- ebenfalls Feuerwehrsold darstelle oder Erwerbseinkommen sei, entschied das h?chste Gericht zugunsten des beitragsfreien Feuerwehrsoldes. W?rtlich heisst es da: "Demnach unterliegt es keinem Zweifel, dass der Materialdienst als ganzer einen unerl?sslichen Teil des gesamten Feuerwehrdienstes darstellt." Und "... hat es das EVG abgelehnt, den Feuerwehrsold im Rahmen der zu den Aufgaben der Feuerwehr geh?renden Dienstleitungen beitragsrechtlich nach der Qualifikation des Dienstes zu beurteilen. Auch die Pauschalierung ?ndert mithin nichts am Umstand, dass die Entsch?digung als Feuerwehrsold nicht zum massgebenden Lohn geh?rt und daher von der Beitragspflicht nicht erfasst wird". 2.3???? Auf den 1. Januar 1988 wurde Art. 6 Abs. 2 lit. a AHVV im Sinne des heutigen Wortlautes erg?nzt. Dabei wies das Bundesamt f?r Sozialversicherung (BSV) in den Ausf?hrungen zur Verordnungs?nderung darauf hin, dass weiterhin nicht zum Erwerbseinkommen geh?ren solle der Milit?rsold und die ihm nach der bisherigen Praxis und Rechtsprechung gleichgestellten sold?hnlich Verg?tungen im Zivilschutz und in den ?ffentlichen Feuerwehren. Wie bisher w?rden auch die Entsch?digungen in Jungsch?tzenkursen und in Leiterkursen von "Jugend und Sport", die auf der anderen Seite eine EO-Entsch?digung ausl?sten, vom Beitrag ausgenommen. Nicht ausgenommen seien dagegen andere Verg?tungen unter den verschiedensten Titeln, wenn ihnen der sold?hnliche Charakter fehle (ZAK 1987 S. 468). Nach WML (in der bis Ende 2001 g?ltigen, hier anwendbaren Fassung) wird in Rz 2114 dem Milit?rsold AHV-rechtlich unter anderem der Feuerwehrsold gleichgestellt, "einschliesslich des Soldes an Angeh?rige privater Werkfeuerwehren, die als Glieder der ?ffentlichen Feuerwehr staatlich anerkannt sind sowie die Taggelder an Instruktoren und Teilnehmer der von einem ?ffentlichen Gemeinwesen organisierten Feuerwehrkurs". 2.4???? Seit dem 1. Juli 1991 ist der Feuerwehrdienst im Kanton Z?rich freiwillig (? 25 Abs. 1 des Gesetzes ?ber die Feuerpolizei und das Feuerwehrwesen, FFG; LS 861.1). Die Gemeinden sind jedoch befugt, geeignete Personen f?r l?ngstens f?nf Jahre zum Feuerwehrdienst zu verpflichten, wenn sich nicht gen?gend Freiwillige gewinnen lassen (? 25 Abs. 2 FFG). Die Feuerwehrleute sind durch die Gemeinden angemessen zu entsch?digen (? 26 Abs. 2 FFG). Vor diesem Zeitpunkt waren die M?nner zwischen dem 20. und dem 49. Altersjahr feuerwehrpflichtig (? 25 FFG, in der bis zum 30. Juni 1991 g?ltig gewesenen Fassung). Leisteten sie keinen aktiven Feuerwehrdienst, hatten sie gem?ss ? 27 FFG (in der bis zum 30. Juni 1991 g?ltig gewesenen Fassung) in ihrer Wohngemeinde eine j?hrliche Ersatzabgabe von mindestens Fr. 10.-- und h?chstens Fr. 400.-- zu entrichten. Diese Regelung erkl?rte das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 28. Februar 1990 als verfassungswidrig (ZBl 6/1990 S. 275 ff.), was zur ?nderung der ?? 25 und 27 FFG und damit zur Freiwilligerkl?rung des Feuerwehrdienstes und zur Abschaffung des Feuerwehrpflichtersatzes f?hrte. In BGE 123 I 56 erkl?rte auch das Bundesgericht, in Best?tigung und Verdeutlichung seiner bereits 1986 ergangenen Rechtsprechung, dass eine Ungleichbehandlung von Mann und Frau hinsichtlich der Bezahlung von Feuerwehrpflichtersatz gegen das Gleichbehandlungsgebot verstosse. Die Kantone waren daher verpflichtet, ihre Gesetze entsprechend zu ?ndern und die Feuerwehrpflicht entweder aufzuheben oder auf Frauen auszudehnen.

3. 3.1???? Wie aus der ausf?hrlichen Darlegung der Parteistandpunkte im Sachverhalt hervorgeht, ist unbestritten, dass mit der Aufhebung der Feuerwehrpflicht die Verg?tungen der Gemeinde K.___ an die Angeh?rigen der - freiwilligen - Feuerwehr (stark) erh?ht worden sind, nicht zuletzt auf Empfehlung des kantonalen Feuerwehrverbandes Z?rich. So wird f?r eine (mindestens zwei-, in der Regel) dreist?ndige ?bung eine Entsch?digung in der H?he von Fr. 70.-- bezahlt (Urk. 3/11). Die Beschwerdegegnerin wertet dies als eindeutigen Hinweis, dass den Feuerwehrleuten nicht mehr nur Sold, sondern Lohn ausbezahlt werde, wodurch die T?tigkeit der Feuerwehr zu einer Erwerbst?tigkeit geworden sei. Sold?hnliche Zulagen w?ren ihrer Ansicht nach z.B. Fr. 5.-- pro ?bung. Die Beschwerdef?hrerin dagegen ist der Meinung, bez?glich der Fr. 5.-- bestehe keinerlei Grundlage und verweist darauf, dass gem?ss kantonaler Gesetzgebung die Teilnehmenden angemessen zu entsch?digen seien, was mit Fr. 70.-- pro ?bung der Fall sei. 3.2???? Es kann davon ausgegangen werden, dass sich die SVA bez?glich der Fr. 5.-- am Gradsoldzusatz f?r Soldaten gem?ss Art. 38 der Verordnung ?ber die Verwaltung der Armee (VVA; SR 510.301) orientiert hat. Allerdings ist beizuf?gen, dass der Sold pro Tag sowohl niedriger (Rekrut Fr. 4.--) als auch h?her (Korpskommandant Fr. 30.--) sein kann. Art. 40 regelt die Sold- und Flugzulagen. W?hrend die Flugzulage einheitlich Fr. 8.-- pro Tag ausmacht, variiert die Soldzulage pro Tag von Fr. 20.-- (Soldat in Unteroffizierschule und w?hrend des praktischen Dienstes als Korporal) bis Fr. 50.-- (Oberleutnant in einem F?hrungsstab oder Technischen Lehrgang, die f?r das Erreichen des h?heren Grades notwendig sind und w?hrend des praktischen Dienstes). Im Zivilschutz sind die Soldans?tze je Diensttag ebenfalls unterschiedlich und zwar je nach Funktionsstufe (Funktionsstufe 1 Fr. 21.--, Funktionsstufe 10 Fr. 5.--; Verordnung ?ber die Funktionsstufen und Soldans?tze im Zivilschutz, FSV; SR 521.2). Diese Aufstellung zeigt klar, dass unter dem Begriff "Sold" - und damit auch "sold?hnlich" - von vorneherein nicht nur ein Betrag in der H?he von Fr. 5.-- verstanden werden kann. Zu bedenken ist in diesem Zusammenhang auch, dass sowohl der Milit?rdienst als auch der Dienst im Zivilschutz regelm?ssig zeitlich erheblich l?nger dauern als die vorgeschriebenen zehn Feuerwehr?bungen mit einer Gesamtdauer von dreissig Stunden. Was deshalb beim Milit?r- oder Zivilschutzsold noch Sinn macht, tut dies nicht mehr in Bezug auf die Feuerwehr: Ein Feuerwehrsold pro ?bung von Fr. 5.-- m?sste als geradezu unsinnig, weil aufwandm?ssig f?r die Gemeindeverwaltung in keinem vern?nftigen Verh?ltnis mehr zum ausbezahlten Betrag stehend, bezeichnet werden. Ferner ist zu beachten, dass - wiederum im Gegensatz zu Milit?r und Zivilschutz - der zeitliche Einsatzrahmen und damit der Gesamt-Sold nicht zum vorneherein festgelegt werden k?nnen, da abgesehen von den ?bungen die Eins?tze der Feuerwehrleute nur im ungewissen und damit unplanbaren Ernstfall stattfinden. Diese ?berlegungen sprechen im ?brigen gegen eine Erwerbst?tigkeit im Sinne des AHVG, da nach st?ndiger Rechtsprechung eine planm?ssige Verwirklichung der Erwerbsabsicht in Form von Arbeitsleistung ein wesentliches Merkmal einer Erwerbst?tigkeit bildet (BGE 128 V 25 mit Hinweisen). Ferner hat das EVG im zitierten Entscheid ZAK 1950 S. 316 einen Feuerwehrsold von Fr. 2.-- bis 6.-- pro Stunde im Jahr 1950 sowie eine 1971 gew?hrte Pauschalverg?tung von j?hrlich Fr. 1'200.-- (ZAK 72 S. 50) nicht als Erwerbseinkommen angesehen und im letzteren Fall sogar ausdr?cklich erw?hnt, der Feuerwehrsold stelle - "grunds?tzlich unabh?ngig von seiner H?he im Einzelfall " - nicht Erwerbseinkommen beziehungsweise massgebenden Lohn dar. Angesichts der seit diesen Entscheiden eingetretenen Teuerung ist abschliessend festzuhalten, dass die durch die Beschwerdef?hrerin ausbezahlten Entsch?digungen klar im durch das h?chste Gericht festgelegten Rahmen liegen. 3.3???? Damit soll nicht verneint werden, dass sich die Sachlage seit anfangs 1990 grundlegend ver?ndert hat, wie die Beschwerdegegnerin geltend machen l?sst. Ihre Behauptung, fr?her sei man von einem Sold ausgegangen, der lediglich eine symbolische Geste dargestellt habe, mag durchaus zutreffen. Aber diese Tatsache allein und der Umstand, dass der kantonale Feuerwehrverband Z?rich im Fr?hjahr 1990 die Anpassung der Entsch?digung an die allgemeine Lohnpraxis empfohlen hat, l?sst nicht den Schluss zu, bei den strittigen Entsch?digungen handle es sich um massgebenden Lohn. Der Grund, dass diese betragsm?ssig ?berhaupt so stark angehoben worden sind, liegt in der Abschaffung der allgemeinen Feuerwehrpflicht beziehungsweise Ersatzabgabe. Damit war der Anreiz, diese im ?ffentlichen Interesse liegenden Aufgabe zu erf?llen, gesunken und gleichzeitig der Druck, die Freiwilligkeit angemessen zu honorieren, gestiegen. Schliesslich fehlt der Feuerwehr auch eine Erwerbsersatzordnung wie beim Milit?r und Zivilschutz und damit ein Ersatzeinkommen. Art. 324a des Obligationenrechts, der die Arbeitgeber verpflichtet, die Arbeitnehmenden bei Lohnzahlungspflicht w?hrend einer beschr?nkten Zeit f?r die Erf?llung des Feuerwehrdienstes freizustellen, vermag daran nicht viel zu ?ndern. Ernstfalleins?tze halten sich nicht an die Arbeitszeit, durch sie ist nicht nur die normale Freizeit betroffen, sondern es werden von den (in der Regel) freiwilligen Feuerwehrleuten auch Eins?tze zu un?blichen Zeiten (z.B. nachts) verlangt. Die Schwierigkeit, in der heutigen Zeit daf?r Freiwillige zu finden, wird durch eine angemessene Entsch?digung nicht aus der Welt geschafft, aber doch gemildert. Dass eine angemessene Entsch?digung sich betraglich an der allgemeinen Lohnpraxis orientiert, ?ndert nach dem Gesagten aber nichts daran, dass der ?ffentliche Feuerwehrdienst als eine (in der Regel) freiwillig erf?llte allgemeine B?rgerpflicht nicht eine auf Erwerb gerichtete T?tigkeit ist. Demzufolge handelt es sich bei den strittigen Entsch?digungen nicht um Erwerbseinkommen, sondern um sold?hnliche Verg?tungen gem?ss Art. 6 Abs. 2 lit. a AHVV, welche beitragsfrei sind. 3.4???? Die obigen rechtlichen Erw?gungen betreffen Entsch?digungen f?r ?bungen und Ernstfalleins?tze. Im Briefwechsel zwischen den Parteien, der den angefochtenen Verf?gungen vorausging, wie auch in der Beschwerde werden auch Pikettdienste erw?hnt, aber nur beil?ufig. N?here Ausf?hrungen dazu fehlen v?llig, das heisst sie k?nnen weder den ?brigen Rechtsschriften entnommen werden noch enthalten die Akten sachdienliche Hinweise (vgl. auch Urk. 3/11). Ferner ist aus den angefochtenen Verf?gungen nicht einmal ersichtlich, ob ?berhaupt Entsch?digungen f?r Pikettdienste im Streit liegen, weil die Ausgleichskasse die Nachzahlung der geschuldeten Beitr?ge nach Ermessen (gest?tzt auf Art. 39 AHVV) festgelegt hat. Wollte man aber auch hier wenigstens im Grundsatz dar?ber entscheiden, ob beitragspflichtiges Erwerbseinkommen vorliegt oder nicht, m?sste bekannt sein, wie der entsprechende Pikettdienst in der Gemeinde K.___ organisiert ist. Ist n?mlich der Pikettdienst speziellen Feuerwehrleuten/Funktion?ren vorbehalten, so bezahlen Gemeinden in der Regel nicht Sold, sondern sogenannte Funktionsentsch?digungen aus und entrichten auf ihnen die AHV-Beitr?ge (als Beispiel sei die Stadt Winterthur erw?hnt; Urk. 23 Ziffer 6). ?Wie es sich hier verh?lt, kann aber nach dem Gesagten mangels rechtsgen?glicher Angaben nicht entschieden werden. 3.5???? Der Vollst?ndigkeit halber sei hier auch auf das Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 31. Januar 2003 (Verfahrensnummer AB.2000.00097) verwiesen, das ebenfalls durch eine Gemeinde ausbezahlten Feuerwehrsold zum Gegenstand hatte. Da das Gericht in jenem Fall aber nur zu entscheiden hatte, ob die Ausgleichskasse zu Recht die Wiedererw?gung einer rechtskr?ftigen Nachzahlungsverf?gung (Bejahung der Beitragspflicht auf Feuerwehrsold) abgelehnt hatte - was das Gericht best?tigte -, kam dem Urteil keine pr?judizielle Wirkung auf das vorliegende Verfahren zu.

4. 4.1???? Es bleibt zu pr?fen, ob die f?r die nebenamtlichen Angeh?rigen des Krankenautodienstes der Gemeinde K.___ in den Jahren 1994 bis 1998 ausbezahlten Entsch?digungen AHV-pflichtig sind oder nicht. Die Beschwerdef?hrerin macht geltend, es handle sich auch hier nicht um eine auf die Erzielung eines Einkommens gerichtete T?tigkeit, sondern um die Wahrnehmung einer im ?ffentlichen Interesse stehenden Aufgabe, welche freiwillig und in Erf?llung einer allgemeinen B?rgerpflicht wahrgenommen werde. Unabh?ngig davon verbiete sich eine Beitragserhebung auch deshalb, weil die Beschwerdegegnerin bei fr?heren Arbeitgeberkontrollen nie vorgebracht habe, es liege eine beitragspflichtige T?tigkeit vor. Vielmehr seien die entsprechenden Zahlungen ?ber Jahre hinweg als nicht beitragspflichtig betrachtet worden, was im Rahmen des Vertrauensgrundsatzes zu beachten sei. Die Beschwerdegegnerin vertritt in allen Punkten die gegenteilige Ansicht. Zum Einwand der Beschwerdef?hrerin, die Nachzahlungsverf?gung des Jahres 1998 lasse sich offensichtlich nicht halten, weil seit dem 1. Juli 1997 ein professioneller Krankenautodienst bestehe und seither die entsprechenden AHV-Beitr?ge entrichtet worden seien, hat sich die Beschwerdegegnerin nicht ge?ussert. 4.2???? Art. 6 Abs. 2 AHVV unterscheidet drei Einkommenskategorien: -? Entgelte f?r die Erf?llung einer ?ffentlichen B?rgerpflicht (Art. 6 Abs. 2 lit. a AHVV); -? Entgelte, welchen ein sozialer oder ein Unterst?tzungsgedanke zugrunde liegt (Art. 6 Abs. 2 lit. c, f, g AHVV); -? Entgelte, welche Ersatzeinkommen darstellen (Art. 6 Abs. 2 lit. a, b, h, i, k AHVV). Die Aufz?hlung ist nicht abschliessend (BGE 98 V 189; K?ser, Unterstellung und Beitragswesen in der obligatorischen AHV, 2. Aufl., Bern 1996, Rz 71). Zu pr?fen ist vorliegend - weil nur das vern?nftigerweise in Frage kommt -, ob die strittigen Entsch?digungen f?r Krankentransportdienste unter Entgelte f?r die Erf?llung einer ?ffentlichen B?rgerpflicht gem?ss Art. 6 Abs. 2 lit. a AHVV subsumiert werden k?nnen. Nicht zum Erwerbseinkommen geh?ren laut dieser Bestimmung der Milit?rsold, die Funktionsverg?tungen des Zivilschutzes sowie die sold?hnlichen Verg?tungen in ?ffentlichen Feuerwehren, Jungsch?tzenleiterkursen und Leiterkursen von "Jugend und Sport". Nach einem allgemeinen, auch im Sozialversicherungsrecht geltenden Rechtsgrundsatz sind Ausnahmebestimmungen restriktiv auszulegen. Bei Art. 6 Abs. 2 lit. a AHVV handelt es sich um eine Ausnahme vom Erwerbseinkommen gem?ss Abs. 1 derselben Verordnungsbestimmung ("Zum Erwerbseinkommen geh?rt, soweit nicht in den nachfolgenden Bestimmungen ausdr?cklich Ausnahmen vorgesehen sind, das im In- und Ausland erzielte Bar- und Naturaleinkommen aus einer T?tigkeit einschliesslich der Nebenbez?ge"). Der Krankentransportdienst der Gemeinde K.___ hat nun aber bei n?herer Betrachtung mit Milit?r, Zivilschutz, Feuerwehr, oder (Jungsch?tzen- und Jugend +Sport-)Leiterkursen sehr wenig bis nichts gemeinsam. Bei der gebotenen restriktiven Auslegung von Art. 6 Abs. 2 lit. a AHVV lassen sich daher die strittigen Krankentransportdienst-Entsch?digungen klarerweise nicht unter die Begriffe Sold oder sold?hnlich subsumieren. Dass es sich hier ebenfalls um Entgelte f?r die Erf?llung einer ?ffentlichen B?rgerpflicht handelt, f?hrt zu keinem anderen Ergebnis. W?re Sinn und Zweck dieser Ausnahmebestimmung, dass jedes Entgelt f?r die Erf?llung einer Aufgabe im ?ffentlichen Interesse als sold?hnliche Entsch?digung nicht zum Erwerbseinkommen geh?rte, so w?re die Verordnungsbestimmung vom Bundesrat anders abgefasst worden. F?r eine andere Interpretation fehlt jeglicher Hinweis in den Materialien sowie in Rechtsprechung und Praxis. Daraus folgt, dass die fraglichen Entsch?digungen f?r den Krankentransportdienst als Erwerbseinkommen bzw. massgebenden Lohn der AHV-Beitragspflicht unterstehen. 4.3 4.3.1?? Es bleibt der Vertrauensschutz zu pr?fen. Der in Art. 9 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) verankerte Grundsatz von Treu und Glauben sch?tzt den B?rger und die B?rgerin in ihrem berechtigten Vertrauen auf beh?rdliches Verhalten und bedeutet u.a., dass falsche Ausk?nfte von Verwaltungsbeh?rden unter bestimmten Voraussetzungen eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung der Rechtsuchenden gebieten. Gem?ss Rechtsprechung und Doktrin (BGE 127 I 36 Erw. 3a, 126 II 387 Erw. 3a; RKUV 2000 Nr. KV 126 S. 223, Nr. KV 133 S. 291 Erw. 2a, 2001 Nr. KV 171 S. 281 Erw. 3b; zu Art. 4 Abs. 1 aBV ergangene, weiterhin geltende Rechtsprechung: BGE 121 V 66 Erw. 2a mit Hinweisen) ist eine falsche Auskunft bindend, 1.? wenn die Beh?rde in einer konkreten Situation mit Bezug auf bestimmte Personen gehandelt hat; 2.? wenn sie f?r die Erteilung der betreffenden Auskunft zust?ndig war oder wenn die rechtsuchende Person die Beh?rde aus zureichenden Gr?nden als zust?ndig betrachten durfte; 3.? wenn die Person die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne weiteres erkennen konnte; 4.? wenn sie im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil r?ckg?ngig gemacht werden k?nnen; 5.? wenn die gesetzliche Ordnung seit der Auskunfterteilung keine ?nderung erfahren 4.3.2?? Nun behauptet auch die Beschwerdef?hrerin nicht, m?ndlich oder schriftlich durch die zust?ndige Ausgleichskasse, die SVA, falsch informiert worden zu sein, noch macht sie geltend, ?berhaupt je diesbez?gliche Ausk?nfte eingeholt zu haben. Sie beruft sich lediglich darauf, dass ihr Vorgehen bei fr?heren Arbeitgeberkontrollen nie beanstandet worden sei. Ein konkludentes Verhalten durch eine Beh?rde - in casu das Tolerieren des Nichtabrechnens der strittigen Entgelte durch die Revisoren anl?sslich von Arbeitgeberkontrollen gem?ss Art. 162 AHVV - kann jedoch nicht einer falschen Auskunftserteilung gleichgesetzt werden. Die erste Voraussetzung f?r ein Greifen des Grundsatz von Treu und Glauben ist damit bereits nicht erf?llt. Die Berufung auf den Vertrauensschutz geht demnach fehl.

5. 5.1???? Nach Art. 5 Abs. 5 AHVG in Verbindung mit Art. 8bis AHVV k?nnen die von einem Arbeitgeber ausgerichteten Entgelte, die f?r den Arbeitnehmer einen Nebenerwerb bilden und Fr. 2000.-- im Kalenderjahr nicht ?bersteigen, von der Beitragserhebung ausgenommen werden. Sowohl was die Entsch?digungen f?r den Feuerwehr- als auch den Krankentransportdienst angeht, sind die Parteien ?bereinstimmend der Meinung, dass es sich um einen Nebenerwerb handelt. Dem kann gest?tzt auf die vorliegende Sach- und Rechtslage nur beigepflichtet werden. Es muss deshalb der Beschwerdef?hrerin vorbehalten bleiben, auch bez?glich den Entgelten f?r den Krankentransport sogenannte Verzichtserkl?rungen der betreffenden Arbeitnehmer der SVA einzureichen; die bereits vorhandenen Verzichtserkl?rungen (Urk. 18) wurden - soweit ersichtlich - nur von Feuerwehrleuten unterzeichnet. Der Vollst?ndigkeit halber sei hier aber auch festgehalten, dass Verzichtserkl?rungen erst ber?cksichtigt werden k?nnen, wenn detaillierte Angaben betreffend die gest?tzt auf diesen Gerichtsentscheid noch notwendigen Lohnabrechnungen f?r die Jahre 1994 bis 1998 von s?mtlichen Lohnbez?gern vorliegen. Den betreffenden Ausf?hrungen der Ausgleichskasse in der Duplik (Urk 20) ist vollumf?nglich beizupflichten. Ferner wird die Beschwerdegegnerin zu ?berpr?fen haben, ob tats?chlich die Entgelte f?r den Krankentransportdienst im Jahr 1998 bereits mit ihr abgerechnet wurden. 5.2 Zusammengefasst ergibt sich: ???????? Die angefochtenen Nachzahlungsverf?gungen vom 16. Dezember 1999 f?r die Jahre 1994 bis 1998 samt den erhobenen Verzugszinsen sind aufzuheben. Die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zur?ckzuweisen, damit diese erg?nzende Abkl?rungen im Sinne der Erw?gungen ?ber die Entgelte f?r den Feuerwehr-Pikettdienst treffe und anschliessend neu ?ber s?mtliche geschuldeten Beitr?ge und Verzugszinsen unter Ber?cksichtigung aller Verzichtserkl?rungen verf?ge. Damit ist die Beschwerde (im Hauptantrag) teilweise gutzuheissen. 5.3 Gest?tzt auf Art. 85 Abs. 2 lit. f Satz 2 AHVG hat der Beschwerdef?hrer, der vorliegend teilweise obsiegt, Anspruch auf Ersatz der Kosten der Prozessf?hrung und Vertretung nach gerichtlicher Festsetzung. In Anwendung von ? 34 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes ?ber das Sozialversicherungsgericht in Verbindung mit ? 9 der Verordnung ?ber die sozialversicherungsgerichtlichen Geb?hren, Kosten und Entsch?digungen wird die Prozessentsch?digung, eingeschlossen die Entsch?digung f?r die Parteivertretung, ohne R?cksicht auf den Streitwert und nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen bemessen. Vorliegend erscheint eine (zufolge des lediglich teilweisen Obsiegens) reduzierte Prozessentsch?digung von Fr. 1500.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) angemessen.

Das Gericht erkennt: 1.???????? In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden die angefochtenen Nachzahlungsverf?gungen vom 16. Dezember 1999 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, Ausgleichskasse, zur?ckgewiesen, damit diese, nach erfolgter Abkl?rung und Aktenerg?nzung im Sinne der Erw?gungen, die Beitr?ge f?r die Jahre 1994 bis 1998 neu festsetze. 2.???????? Das Verfahren ist kostenlos. 3.???????? Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdef?hrerin eine reduzierte Prozessentsch?digung von Fr. 1500.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 3. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Ueli Kieser - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, Ausgleichskasse - Bundesamt f?r Sozialversicherung 4.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgen?ssischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgen?ssischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdef?hrenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugeh?rige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdef?hrende Person sie in H?nden hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).

AB.2000.00033 — Zürich Sozialversicherungsgericht 18.08.2003 AB.2000.00033 — Swissrulings