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Zürich Steuerrekursgericht 26.06.2014 ST.2014.57

26 giugno 2014·Deutsch·Zurigo·Steuerrekursgericht·PDF·4,943 parole·~25 min·1

Riassunto

Staats- und Gemeindesteuern 2010 | Vermögenssteuer, Nutzniessungsvermögen, Vermögensbewertung insb. bei Lebensversicherungen - Der Pflichtige erhielt vom Vater Anteile einer deutschen Kommandit GmbH & Co. KG sowie Lebensversicherungen geschenkt. An den Gesellschaftsanteilen hatte der Vater die Nutzniessung vorbehalten. Mit seiner Auffassung, die Lebensversicherungen seien wertlos und deshalb vermögensseitig nicht mit dem Rückkaufswert zu versteuern, dringt der Pflichtige nicht durch. Weder vermochte er nachzuweisen, dass die Versicherungen zufolge Verpfändung für Schulden der Kommandit GmbH & Co. KG gefährdet waren, noch dass diese zufolge vertraglicher Verpflichtung (Überführung der Versicherungssumme bei Fälligkeit in die Rücklagen der Kommandit GmbH & Co. KG) ebenfalls der väterlichen Nutzniessung unterworfen sind. | §§ 38f. und 45 StG

Testo integrale

Steuerrekursgericht des Kantons Zürich 1. Abteilung 1 ST.2014.57

Entscheid

26. Juni 2014

Mitwirkend:

Abteilungsvizepräsident Walter Balsiger, Steuerrichter Michael Ochsner, Steuerrichter Anton Tobler und Gerichtsschreiber Stefan Eichenberger

In Sachen

A, Rekurrent, vertreten durch B,

gegen

Sta at Zür ic h , Rekursgegner, vertreten durch das kant. Steueramt, Division Stadt Zürich, Bändliweg 21, Postfach, 8090 Zürich,

betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2010

- 2 hat sich ergeben:

A. Der 1977 geborene A (nachfolgend der Pflichtige) ist seit April 2009 mit Wohnsitz in der Stadt C in der Schweiz ansässig. In der Steuererklärung 2010 deklarierte er unter Ziff. 30.3 (Lebens- und Rentenversicherungen) vier deutsche Lebensversicherungen im Gesamtwert von Fr. 3'980'321.- (Rückkaufswert), doch brachte er diesen Wert mit dem Vermerk "Niessbrauchrecht z.G. Vater" sogleich wieder zum Abzug, womit insoweit ein vermögensseitiges Nullergebnis resultierte.

Im Einschätzungsverfahren ergab sich nach steuerbehördlichen Abklärungen und Einschätzungsvorschlägen, dass der in Deutschland lebende Vater des Pflichtigen (D) mit Schenkungsvertrag vom 1. Juli 2008 seinen beiden Söhnen (E und A) je 40% der Kommanditanteile der am 6. Mai 2008 gegründeten F KG (domiziliert in G, Deutschland) übergeben hatte, wobei er sich jedoch die diesbezügliche Nutzniessung vorbehalten hatte. Mit gleichem Vertrag hatte er seinen Söhnen zudem verschiedene Lebensversicherungen geschenkt.

Im Einschätzungsentscheid für die Steuerperiode 2010 vom 27. August 2013 ging der Steuerkommissär unter Vornahme von verschiedenen Korrekturen gegenüber der eingereichten Deklaration insbesondere davon aus, dass die vier Lebensversicherungen vermögensseitig mit ihrem Rückkaufswert beim Pflichtigen zu erfassen seien, weil diesbezüglich keine Nutzniessung zu Gunsten des Vaters vorliege. Damit resultierte ein steuerbares Einkommen von Fr. 11'000.- (satzbestimmend Fr. 65'400.-) sowie ein steuerbares Vermögen von Fr. 4'060'000.- (satzbestimmend Fr. 5'625'000.-).

B. Im anschliessenden Einspracheverfahren zeigte sich, dass die vier Lebensversicherungen auch der Sicherung von Darlehen verschiedener Kreditgeber an die F KG im Zusammenhang mit der Finanzierung von deren Liegenschaften dienten. Das kantonale Steueramt hielt dafür, dies ändere nichts an der Zuteilung der Versicherungen zum Privatvermögen des Pflichtigen, weshalb es die vorstehenden Steuerfaktoren mit Einspracheentscheid vom 7. Februar 2014 bestätigte.

C. Hiergegen liess der Pflichtige am 10. März 2014 Rekurs erheben und beantragen, das steuerbare Vermögen auf Fr. 80'000.- und das satzbestimmende Vermö- 1 ST.2014.57

- 3 gen auf Fr. 1'645'000.- festzusetzen; zudem sei ihm eine Parteientschädigung zuzusprechen. Die einkommensseitigen Steuerfaktoren blieben unbestritten. Zur Begründung wurde zusammengefasst geltend gemacht, der Verkehrswert der streitbetroffenen Lebensversicherungen habe Fr. 0.- betragen, weil der Pflichtige über deren Rückkaufswert gar nie werde verfügen können. Die Versicherungen seien nämlich nicht bloss zur Besicherung der Liegenschaftenkredite der F KG verpfändet gewesen, sondern den Kreditgebern sogar abgetreten worden, womit die Versicherungsansprüche zwingend für die Rückzahlung der Kredite zu verwenden seien. Selbst wenn im Übrigen keine solche Verpfändung bzw. Abtretung vorläge, müssten die Versicherungsleistungen gemäss Schenkungsvertrag bei Fälligkeit in die F KG eingebracht werden, womit sich aufgrund der diesbezüglich bestehenden Nutzniessung des Vaters dasselbe Resultat einstellen würde.

Das kantonale Steueramt schloss mit Vernehmlassung vom 26. März 2014 auf Rekursabweisung.

Mit Verfügung vom 23. Mai 2014 wurde den Parteien die Gelegenheit eingeräumt, sich zur Möglichkeit einer Höhertaxation vernehmen zu lassen. Der Pflichtige liess am 3. Juni 2014 eine entsprechende Stellungnahme mit weiteren Unterlagen einreichen. Das kantonale Steueramt liess sich nicht vernehmen.

Der vom Rekursgericht einverlangte Kostenvorschuss wurde vom Pflichtigen fristgerecht geleistet.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1. a) Gemäss § 38 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) unterliegt der Vermögenssteuer das gesamte Reinvermögen (Abs. 1); das Nutzniessungsvermögen wird dem Nutzniesser zugerechnet (Abs. 2).

Bewertet wird das Vermögen allgemein zum Verkehrswert (§ 39 Abs. 1 StG). § 45 StG gibt sodann für Lebensversicherungen vor, dass diese der Vermögenssteuer mit ihrem Rückkaufswert unterliegen. 1 ST.2014.57

- 4 b) Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass der Pflichtige per Ende 2010 Eigentümer von vier laufenden Lebensversicherungen war, welche er von seinem Vater im Kalenderjahr 2008 geschenkt erhalten hatte (vgl. Schenkungsvertrag vom 1. Juli 2008, § 2 Ziff. 2 a, b, g und h). Einigkeit besteht auch darüber, dass er die Versicherungen in seinem Privatvermögen gehalten hat und diese nicht mit einer (direkten) Nutzniessung zugunsten des Schenkers belastet waren. Schliesslich ist unbestritten, dass der Rückkaufswert der Versicherungen per Ende 2010 insgesamt Fr. 3'980'321.betragen hat (vgl. die mit der Steuererklärung eingereichte diesbezügliche Aufstellung des Pflichtigen, welche allerdings nur das Bewertungsjahr (2010) und kein genaues Bewertungsdatum nennt).

Damit spricht zunächst alles dafür, dass der Pflichtige als Eigentümer von im Privatvermögen gehaltenen Lebensversicherungen deren Rückkaufswert vermögensseitig zu versteuern hat. Macht dieser geltend, die Lebensversicherungen seien für ihn – ungeachtet ihrer Rückkaufswerte – wertlos gewesen bzw. deren Verkehrswert habe Fr. 0.- betragen, so geht es dabei um steuermindernde Umstände, welche nach den allgemeinen Beweisregeln im Steuerrecht von ihm nachzuweisen sind.

2. a) Der Pflichtige lässt ausführen, dass gemäss § 45 StG der Verkehrswert einer Lebensversicherung zwar grundsätzlich dem Rückkaufswert entspreche. Richtschnur für die Bestimmung des Verkehrswerts müsse im Sinn von § 39 Abs. 1 StG gleichwohl auch bei einer Lebensversicherung der Preis bleiben, welcher für das Wirtschaftsgut im gewöhnlichen Geschäftsverkehr am fraglichen Bewertungsstichtag mutmasslich zu erzielen gewesen wäre. Zu berücksichtigen seien damit auch die Belastungen eines Wirtschaftsguts, falls diese den Wert des betreffenden Vermögensbestandteils beeinflussen würden. Bei Pfandobjekten sei folglich den Risiken ihrer Beanspruchung verkehrswertmindernd Rechnung zu tragen.

In vorliegenden Fall seien die vier Lebensversicherungen nicht nur zur Sicherung von Liegenschaftenkrediten der F KG verpfändet gewesen, sondern seien die Versicherungsansprüche an die Kreditgeber abgetreten worden. Die Versicherungsansprüche seien demzufolge mit Sicherheit dereinst für die Rückzahlung der Kredite zu verwenden; die Beanspruchung der Lebensversicherungen als Pfandobjekt sei damit unausweichlich. Der Pflichtige werde als Versicherungsnehmer selbst nie über den Rückkaufswert verfügen können und ein beliebiger Dritter würde für den Erwerb dieser 1 ST.2014.57

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Lebensversicherungen folglich nichts bezahlen. Deren Verkehrswert betrage deshalb Fr. 0.-.

b) Dem Schenkungsvertrag vom 1. Juli 2008 lässt sich in der Präambel zu Hintergrund und Inhalt der streitbetroffenen familieninternen Schenkung zunächst Folgendes entnehmen:

Der Schenker (D) sei alleiniger Kommanditist der F KG; zudem sei er alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der H, welche ihrerseits Komplementärin der F KG sei. Die F KG verfüge über umfangreichen Grundbesitz, welchen sie mit Kaufvertrag vom 14. Mai 2008 käuflich vom Schenker übernommen habe; dies im Rahmen einer Fremdfinanzierung. Der Schenker beabsichtige nun, Teile seiner Kommanditbeteiligung im Rahmen einer vorgezogenen Erbfolge unter Niessbrauchsvorbehalt schenkungsweise auf seine Kinder (E und A) zu übertragen. Die Beschenkten sollten dabei zusätzlich in die Lage versetzt werden, die zur Rückführung der Verbindlichkeiten der Gesellschaft erforderlichen Finanzmittel zu erhalten; geschehen solle dies durch Abtretung von Lebensversicherungen des Schenkers. Die Beschenkten sollten sich dabei verpflichten, die Auszahlung der Lebensversicherungen zur Aufstockung des Eigenkapitals der Gesellschaft zu verwenden und das Eigenkapital der Gesellschaft nachträglich zu erhöhen. Die Schenkung und Übertragung der Kommanditanteile an der Gesellschaft solle mit der Schenkung und Übertragung von Lebensversicherungen und wechselseitigen Verpflichtungen zur Kapitalausstattung der Gesellschaft verbunden werden.

Dieser Einleitung folgend wird in § 1 des Schenkungsvertrags zunächst die schenkungsweise Übertragung von je 40% der Kommanditanteile an der F KG unter Nutzniessungsvorbehalt vom Schenker an die beiden beschenkten Söhne vollzogen.

In § 2 ist sodann die Schenkung der Lebensversicherungen geregelt: Den Ziffern 1 und 2 ist dabei zu entnehmen, dass der Schenker den Beschenkten die Rechte und Pflichten aus verschiedenen Lebensversicherungen dergestalt schenkt, dass diese in vollem Umfang anstelle des Schenkers in die Lebensversicherungsverträge als Versicherungsnehmer eintreten. Geschenkt wurden dem Pflichtigen dergestalt auch die folgenden fünf Versicherungen:

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• Vertrag zwischen dem Schenker und der Zürich Versicherung unter der Nummer … mit einer vereinbarten Ablaufleistung von € 250'000.-, wovon an Prämien eingezahlt sind € 11'390.- (Ziff. 2 lit. a);

• Vertrag zwischen dem Schenker und der Versicherung Deutscher Herold unter der Nummer … mit einer vereinbarten Ablaufleistung von € 2'198'555.09, wovon an Prämien eingezahlt sind € 997'845.00 (Ziff. 2 lit. b);

• Vertrag zwischen dem Schenker und der Gerling Versicherung unter der Nummer … mit einer vereinbarten Ablaufleistung von € 832'799.05, wovon an Prämien eingezahlt sind € 450'955.35;

• Vertrag zwischen dem Schenker und der Victoria Versicherung unter der Nummer … mit einer vereinbarten Ablaufleistung von € 357'904.32, wovon an Prämien eingezahlt sind € 142'560.25 (Ziff. 2 lit. g);

• Vertrag zwischen dem Schenker und der Orcalis Versicherung, Versicherungsnummer …, beantragt ab 1.7.2008, mit einer vereinbarten Ablaufleistung von mindestens € 1'200'000.-, wovon an Prämien eingezahlt sind € 1'2000'000.- (Ziff. 2 lit. h).

Weiter ist festgeschrieben, dass der Schenker die Zustimmung der jeweiligen Versicherungsgesellschaft zur Abtretung der Rechte aus den Versicherungsverträgen und zur Übertragung der Stellung des Versicherungsnehmers auf die Beschenkten eingeholt hat (Ziff. 3) und dass die Letzteren unter Entlastung des Schenkers die Verpflichtung zur Einzahlung der weiteren Versicherungsprämien übernehmen (Ziff. 4).

Schliesslich wurde vereinbart, dass sich die Beschenkten gegenüber dem Schenker verpflichten, die Lebensversicherungssummen aus den Lebensversicherungsverträgen, soweit sie nicht zur Schuldentilgung an Dritte abgetreten seien, bei Fälligkeit in die F KG einzuzahlen (Ziff. 5; vgl. zu den Modalitäten dieser Einzahlungen E. 4.c.bb nachfolgend).

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3. a) Zu prüfen ist im Folgenden, ob die einzelnen Lebensversicherungen aufgrund der dargelegten schenkungsrechtlichen Verknüpfungen mit der F KG für den Pflichtigen per Ende 2010 – trotz hoher Rückkaufswerte – tatsächlich wertlos waren. Nicht im Streit liegt dabei die Versicherung Gerling, weil diese bereits per 2008 ausbezahlt worden ist und also in der hier betroffenen Streitperiode 2010 keinen Bestand mehr hatte; gleichwohl wird auf diese noch zurückzukommen sein (vgl. E. 4.c.cc nachfolgend).

aa) Bei der Versicherung Oracalis handelt es sich um eine fondsgebundene Lebensversicherung; als solche bietet sie Versicherungsschutz unter unmittelbarer Beteiligung an der Wertentwicklung des vom Versicherungsnehmer gewählten Fonds (vgl. Art. 1.1 AVB Oraclis).

Die Versicherung wurde am 7. Juli 2008, mithin nach Gründung der F KG und nach erfolgter Schenkung abgeschlossen. Versicherungsnehmer und versicherte Person ist D; Bezugsberechtigter der Pflichtige. Einbezahlt wurde per Versicherungsbeginn ein Bruttojahresbeitrag von € 1.2 Mio. Als Fonds ausgewählt wurde sodann ein Fonds mit der Bezeichnung "DWS Rendite Optima Four Seasons". Vermerkt ist eine lebenslange Vertragsdauer, wobei die Versicherung unter Auszahlung des Rückkaufswerts aber jederzeit gekündigt werden kann (Art. 10.3 AVB Orcalis).

Die Versicherung wurde nach Angaben des Pflichtigen zur Sicherung zweier der F KG gewährter Kredite abgeschlossen. Konkret geht es gemäss den diesbezüglich vorgelegten Unterlagen um zwei Darlehen der Sparkasse I in der Höhe von € 6 Mio. und € 300'000.-, verzinslich jeweils zu 4.96% p.a.; gewährt wurden diese Darlehen im Zusammenhang mit dem Erwerb der Liegenschaften von D sowie einer "Teilprolongation" einer Liegenschaftenfinanzierung (vgl. Darlehensverträge vom 26. Juni 2008; auch zum Folgenden). Der Sicherung dieser Darlehen dienten gemäss Verträgen diverse Buchgrundschulden der F KG sowie drei abgetretene Lebensversicherungen der Orcalis (darunter die hier betroffene Police-Nr. …) "gemäss gesondertem Sicherheitenvertrag sowie Verpfändung des dazugehörigen Beitragsdepots lautend auf D gemäss gesondertem Sicherheitenvertrag". Betreffend Laufzeit der Darlehen ist vermerkt, dass diese bei Auszahlung der noch anzusparenden Lebensversicherungen vollständig zurückzuzahlen seien, voraussichtlich am 30. Mai 2046.

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Was die Abtretung der Orcalis-Lebensversicherung an die Kreditgeberin anbelangt, wurde am 23. Oktober 2008 ein separater Vertrag abgeschlossen. Diesem gemäss umfasst die Abtretung (Ziff. 1: "Umfang der Abtretung") die gegenwärtigen und zukünftigen Rechte und Ansprüche aus dem Lebensversicherungsvertrag sowohl für den Todesfall als auch den Erlebensfall zwecks Sicherung der Forderungen des Kreditinstituts gegen die F KG aus den vorgenannten Darlehensverträgen.

bb) Die drei anderen Lebensversicherungen (Zürich, Vers.-Nr. …; Deutscher Herold, Vers.-Nr. … sowie Victoria, Vers.-Nr. …) wurden schon vor Gründung der F KG vom Vater (und teilweise auch von der Mutter) des Pflichtigen im Zusammenhang mit der Sicherung von Liegenschaftenkrediten abgeschlossen. Die neu gegründete F KG übernahm in der Folge von D sowohl dessen Liegenschaften, als auch die diesbezüglich laufenden Fremdfinanzierungen; derweil wurden die auch der Kreditsicherung dienenden Lebensversicherungen im Zug der Schenkungsvereinbarung auf den Pflichtigen übertragen.

Auch diese kapitalbildenden Lebensversicherungen gewähren Ansprüche im Erlebens- wie im Todesfall und haben alle einen entsprechenden Rückkaufswert. Deren Laufzeiten enden bzw. endeten per 2026 (Zürich), 2011 (Deutscher Herold) und 2013 (Victoria). Speziell ist bei diesen Lebensversicherungen, dass sie Kredite sicherten, welche die Versicherungsgesellschaften als Kreditgeber der F KG selber gewährt hatten. Die Laufzeit der Kredite und der abgeschlossenen Lebensversicherungen sind wohl deshalb aufeinander abgestimmt.

Dem vorgelegten Darlehensvertrag der "Deutscher Herold" lässt sich entnehmen, dass die bei dieser Gesellschaft abgeschlossene Lebensversicherung mit der Pol.-Nr. … zur Kreditsicherung (Darlehen …) verpfändet war (vgl. Darlehensvertrag Deutscher Herold). Ob dies auch betreffend die Lebensversicherung der Zürich der Fall war, lässt sich gestützt auf die vorgelegten Dokumente nicht verifizieren. Verwiesen wird diesbezüglich auf einen Darlehensvertrag der "Deutscher Herold", welche Lebensversicherungsgesellschaft gemäss ihrem Briefkopf wohl ein Unternehmen der Zürich Gruppe ist; im Vertrag wird dabei auch die Verpfändung einer Rentenversicherung erwähnt, allerdings ohne eine Policen-Nr. zu nennen. Ungewiss ist auch die Situation bei der Victoria Versicherung, nachdem diesbezüglich ein Darlehensvertrag der Victoria eingereicht wurde (…), welcher als Pfandobjekt eine dem Bruder des Pflichtigen zugehörige Police (Nr. …) nennt. 1 ST.2014.57

- 9 b) Der Pflichtige lässt gestützt auf diese Sachlage dafür halten, dass sämtliche Lebensversicherungen den Kreditgebern der F KG gehörig verpfändet und abgetreten gewesen seien. Folglich seien die Lebensversicherungsansprüche bei Fälligkeit den Kreditgebern zugekommen und hätten sie der Tilgung der Kredite gedient. Dass Letzteres tatsächlich geschehen sei, zeige sich am Beispiel der Ende 2011 abgelaufenen Lebensversicherung "Deutscher Herold".

c) aa) Hierzu ist zunächst festzuhalten, dass lediglich in Bezug auf die Orcalis- Versicherung eine "Abtretung" der Versicherungsansprüche an einen Kreditgeber der F KG nachgewiesen ist; bei den anderen Policen ist primär von der in den Darlehensverträgen vermerkten Verpfändung auszugehen. Ein grosser Unterschied zwischen Abtretung und Verpfändung ist dabei aber ohnehin nicht auszumachen. Bei der in Frage stehenden Abtretung handelt es sich nämlich um eine bloss sogenannte Sicherungsabtretung (Sicherungszession). Bei einer solchen geht es um die fiduziarische Abtretung einer Forderung oder eines anderen Rechtes durch den Schuldner als Fiduziant (Zedent) an den Gläubiger als Fiduziar (Zessionar) zur Sicherung seiner Hauptforderung, mit der Abrede, dass der Gläubiger über den Abtretungsgegenstand nur im Rahmen des Sicherungszweckes verfügen darf und bei Tilgung der Hauptforderung diesen zurück zu zedieren hat. Anders als die ordentliche Zession erfolgt die Sicherungszession mithin regelmässig unter dem ausdrücklichen Vorbehalt, dass der Zessionar seine Gläubigerrechte gegenüber dem Schuldner des Zedenten nur ausüben wird, wenn der Zedent seine Verpflichtungen gegenüber dem Zessionar nicht nachkommt. Dies ist denn auch im Abtretungsvertrag betreffend die Orcalis-Lebensversicherung so festgelegt worden (vgl. Ziff. 3 betreffend das Verwertungsrecht des Kreditinstituts).

Wie Internetrecherchen ergeben, ist in Deutschland die Beleihung einer Lebensversicherung verbreitet und wird dies gerne als Abtretung bezeichnet (vgl. etwa: www.lv-info24.de/ratgeber/so-funktioniert-die-abtretung-der-lebensversicherung). Abgetreten wird die Versicherung im Sinn der besagten Sicherungsabtretung dabei aber nur während der Laufzeit des Kredits. Der Rückkaufswert der Versicherung dient dergestalt zwar als finanzielle Sicherheit des Kredits, doch geht er nur im Notfall an den Kreditgeber. Sobald der Kredit zurückbezahlt ist, endet die Beleihung und geht der Rückkaufswert (d.h. der in die Versicherung insgesamt einbezahlte Betrag samt Zins und Überschuss) an den Versicherungsnehmer bzw. an den Bezugsberechtigten.

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- 10 bb) Bei den Kreditsicherungen im Rahmen der aktenkundigen Verpfändungen verhält es sich ähnlich. So ist etwa dem Darlehensvertrag mit der "Deutscher Herold" unter dem Randtitel "Rückzahlung" zu entnehmen, dass die Rückzahlung des Darlehens "durch Eigenmittel" am 31. Oktober 2016 zu erfolgen habe, wobei aber eine Prolongation bis 1. Oktober 2026 möglich sei; zur Sicherung verpfände der Versicherungsnehmer den Anspruch aus der Rentenversicherung der kreditgebenden Versicherungsgesellschaft im Todesfall. Beim Randtitel "Sicherheiten" ist alsdann die Lebensversicherung nicht einmal aufgeführt, dafür jedoch die im Grundbuch eingetragene Grundschuld auf dem Belehnungsobjekt.

cc) Alles in allem ergibt sich aus den vorgelegten Finanzierungsdokumenten das folgende Bild: Die F KG besitzt zahlreiche fremdfinanzierte Liegenschaften. Die diesbezügliche Finanzierung erfolgte mit verschiedenen langfristigen Krediten von Banken und Versicherungsgesellschaften. Als Sicherung dienten den Kreditgebern neben den belehnten Liegenschaften bzw. den diesbezüglichen Grundpfandrechten auch die vier streitbetroffenen Lebensversicherungen bzw. deren Rückkaufswerte (oder die allfällige Todesfallsumme); verwertbar waren diese Sicherheiten jedoch nur im Fall, dass keine Kreditrückzahlung oder Kreditverlängerung erfolgt.

d) Nach alledem kann damit zunächst keine Rede davon sein, dass die vier Lebensversicherungen ungeachtet ihrer Rückkaufswerte von mehreren Millionen Franken für den Pflichtigen wertlos gewesen seien, weil gestützt auf Abtretungen und Verpfändungen deren Verwertung durch die Kreditgeber vorgegeben gewesen sei. Die Policen dienten zwar auch der Sicherung von Fremdschulden, d.h. von Schulden, welche nicht der Pflichtige, sondern die F KG gegenüber verschiedenen Kreditgebern hatte; nur wenn die letztere Gesellschaft nicht in der Lage gewesen wäre, die Schulden bei Ablauf der Darlehenslaufzeit zurückzuzahlen und es nicht zu einer Prolongation gekommen wäre (was bei Festhypotheken eigentlich die Regel ist), so hätte der Pflichtige mit dem Wert seiner Lebensversicherungen für die Schulden der F KG einstehen müssen.

e) Macht der Pflichtige in dieser Ausgangslage geltend, der Verkehrswert der Versicherungen habe nicht dem Rückkaufswert entsprochen, so hätte er das Risiko der Inanspruchnahme der Sicherheiten nachweisen müssen. Dies hat er indes nicht getan:

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Sämtliche Kredite, welche die F KG zur Finanzierung von Liegenschaften erhalten hatte, waren auch durch entsprechende Grundpfandrechte gesichert. Ein Sicherungsrisiko hätte folglich nur dann bestanden, wenn die gewährten Kredite den Wert der belehnten Liegenschaften bzw. der diesbezüglichen Grundpfandrechte überstiegen hätten. Letzteres ist gemäss Jahresrechnung 2010 der F KG nicht der Fall. Dieser gemäss beliefen sich Ende 2010 die Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten auf insgesamt rund € 13.25 Mio. Derweil waren Grundstücke und Anteile an Grundstückgemeinschaften im Gesamtwert von € 14.3 Mio. aktiviert, wobei (nicht zuletzt mit Blick auf die in der Jahresrechnung erwähnten linearen Abschreibungen auf den Sachanlagen) davon auszugehen ist, dass der Verkehrswert der Grundstücke den Buchwert überstiegen hat und damit auch stille Reserven vorhanden waren. Die Grundschulden zur Abdeckung der Darlehen werden im Anhang der Jahresrechnung denn auch auf total rund € 16.5 Mio. beziffert.

Damit sind keine Anzeichen ersichtlich, welche dafür sprechen könnten, dass die per 2010 laufenden Liegenschaftenkredite der F KG nicht bereits grundpfandrechtlich gesichert waren. Dass für den Pflichtigen ein Risiko der Beanspruchung seiner Lebensversicherungspolicen im Zusammenhang mit deren (zusätzlicher) Sicherungsfunktion für diese Kredite bestanden hat, ist damit nicht nachgewiesen.

f) Hinzu kommt, dass die Versicherungsleistungen bei kapitalbildenden Lebensversicherungen bei Fälligkeit aufgrund von Verzinsungen und Überschussbeteiligungen die zu sichernden Kredite überschreiten. Dies zeigt gerade das vom Pflichtigen vorgelegte Beispiel der Police "Deutscher Herold". Deren Ablaufleistung betrug per Ende 2011 € 1'674'936.80; hiervon wurde lediglich ein Anteil von € 1'227'100.51 an "Deutscher Herold; Abteilung Hypotheken" zur Tilgung des erwähnten Darlehens in dieser Höhe überwiesen, während ein Gewinnanteil von € 447'836.29 auf ein deutsches Bankkonto (wohl der F KG) transferiert wurde. Soweit also in den Lebensversicherungen geäufnetes Kapital bzw. der Rückkaufswert das gesicherte Darlehen übersteigt, ist dieses von vornherein jeglicher Verwertbarkeit der Kreditgeber entzogen und insoweit in jedem Fall werthaltig. Entsprechende Berechnungen sind hier mangels Nachweises des Risikos der Inanspruchnahme der Sicherheiten indes nicht anzustellen.

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4. a) Im Sinn einer Zusatzbegründung lässt der Pflichtige geltend machen, die vier Lebensversicherungs-Policen seien für ihn unabhängig von Abtretungen und Verpfändung auch wertlos gewesen, weil der Schenkungsvertrag ihn verpflichtet habe, die Versicherungsleistungen bei Fälligkeit in die F KG einzubringen. Insoweit liege eine Schenkung mit wertmindernder Auflage vor. Weil es sich bei der F KG um eine fremde juristische Person handle, an welcher der Vater des Pflichtigen nutzniessungsberichtigt sei, ergebe sich wiederum ein Verkehrswert von Fr. 0.-.

b) Bei der F KG handelt es sich nach deutschem Recht um eine "Gesellschaft mit beschränkter Haftung & Compagnie Kommanditgesellschaft" und damit um eine Sonderform der Kommanditgesellschaft, also einer Personengesellschaft bzw. einer Personengesamtheit ohne juristische Persönlichkeit. Anders als bei der typischen Kommanditgesellschaft ist der persönlich und unbegrenzt haftende Gesellschafter (Komplementär) aber keine natürliche Person, sondern eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH). Ziel dieser gesellschaftsrechtlichen Konstruktion ist es, Haftungsrisiken für die hinter der Gesellschaft stehenden Personen auszuschließen oder zu begrenzen. In der Schweiz ist diese Rechtsform nicht möglich. Soweit als deutsche Gesellschaft existierend wird sie hier wie eine juristische Person behandelt (§ 8 Abs. 2 StG; vgl. auch: Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 3. A., 2013, § 8 N 25f). Hiervon geht rekursweise denn auch der Pflichtige aus.

Die Kommanditanteile der F KG belaufen sich auf lediglich € 1'000.-. Gehalten wurden diese nach deren Gründung zunächst vom Vater des Pflichtigen. Mit der Schenkung vom 1. Juli 2008 übertrug dieser seinen beiden Söhnen Kommanditanteile im Nennwert von je € 400.-; vorbehalten hat er sich dabei jedoch die diesbezügliche Nutzniessung (vgl. Schenkungsvertrag, § 1 Ziff. 1-3). Diese Nutzniessung hat zur Folge, dass der Pflichtige seine Kommanditanteile vermögensseitig nicht zu versteuern hat, weil – wie erwähnt – nach Massgabe von § 38 Abs. 2 StG Nutzniessungsvermögen dem Nutzniesser zugerechnet wird.

c) Wenn der Pflichtige nun dafür hält, dass die Lebensversicherungen, welche er von seinem Vater neben dem Kommanditanteil geschenkt erhalten hatte, ebenfalls als (bei ihm nicht steuerbares) Nutzniessungsvermögen qualifizieren, weil er die Leistungen aus diesen Versicherungen bei Fälligkeit in die F KG einzubringen habe, kann dieser Auffassung aus folgenden Gründen nicht gefolgt werden: 1 ST.2014.57 http://de.wikipedia.org/wiki/Kommanditgesellschaft http://de.wikipedia.org/wiki/Personengesellschaft http://de.wikipedia.org/wiki/Komplement%C3%A4r_(Gesellschaftsrecht) http://de.wikipedia.org/wiki/Gesellschaft_mit_beschr%C3%A4nkter_Haftung_(Deutschland) http://de.wikipedia.org/wiki/Gesellschaft_mit_beschr%C3%A4nkter_Haftung_(Deutschland) http://de.wikipedia.org/wiki/Rechtsform

- 13 aa) Der Pflichtige hält Beteiligungsrechte im Nominalwert von € 400.- an einer (hier wie eine juristische Person zu behandelnden) Gesellschaft; nur an diesen Beteiligungsrechten ist sein Vater nutzniessungsberechtigt. Wenn der Pflichtige nun der F KG aus seinem Privatvermögen Geldmittel zuführt, wird sein Vater nicht ohne weiteres auch zum diesbezüglichen Nutzniesser. Dies wäre nur dann der Fall, wenn die zugeführten Beträge als Gesellschaftskapital qualifizierten (im Sinn einer Erhöhung der Kommanditanteile bzw. des Haftkapitals) und zudem vorgegeben wäre, dass der Vater auch zum Nutzniesser neuer Beteiligungsrechte aus von seinen Söhnen finanzierten Kapitalerhöhungen wird. Hiervon kann gestützt auf den Schenkungsvertrag indes keine Rede sein:

bb) Im Schenkungsvertrag wird in § 2 Ziff. 5 festgehalten, dass die Beschenkten die Leistungen aus den Lebensversicherungen bei Fälligkeit in die Gesellschaft einzuzahlen hätten, und zwar je nach Beschluss der Gesellschafter ganz oder teilweise zur Übernahme eines auf sie entfallenden erhöhten Haftungskapitals oder zur Aufstockung der gesamthänderisch gebundenen globalen Kapitalrücklage der Gesellschaft. Bei der letzteren Variante haben die Beschenkten bei Auflösung der Kapitalrücklage (oder bei Liquidation oder Veräusserung der Gesellschaft) einen Anspruch auf Rückzahlung ihrer Einzahlungen zuzüglich eines Jahreszinses von 4%.

Steht hinter der hier in Frage stehenden Gesellschaftsform die Absicht, das Haftungsrisiko der beteiligten natürlichen Personen tief zu halten, ist die Ausweitung des Haftungskapitals der Kommanditäre von € 1'000.- auf mehrere Millionen Euro zunächst keine naheliegende Option. Dabei würde zusätzliches Haftungskapital nach der vorstehenden Regelung aber auf den einzahlenden Gesellschafter fallen; diesbezügliche Nutzniessungsrechte des Vaters würden damit also nicht begründet. Dem Letzteren käme weiterhin nur der Genuss an den dem Pflichtigen schenkungsweise übertragenen Kommanditanteilen von € 400.- zu. In § 14 Ziff. 3 des Gesellschaftsvertrags ist nun freilich geregelt, dass Einlagen der Gesellschafter nicht zu einer Änderung der Beteiligungsverhältnisse oder der Gewinnverteilung führen dürfen; damit ist die Variante der Schaffung von zusätzlichen Kommanditanteilen nur für den Pflichtigen faktisch ausgeschlossen.

Auszugehen ist deshalb davon, dass die Schenkungsparteien vorab die Variante der Aufstockung von "globalen Kapitalrücklagen" der Gesellschaft vor Augen hatten. Letztlich ging es dabei darum, mit den fällig werdenden Versicherungsleistungen 1 ST.2014.57

- 14 die gleichzeitig auslaufenden Liegenschaftenkredite abzulösen. Tatsächlich spricht der deutsche Steuervertreter des Pflichtigen in diesem Zusammenhang denn auch davon, dass buchungstechnisch bei der F KG ein Passiventausch stattgefunden habe, indem Darlehensverbindlichkeiten gegenüber Banken durch “Rücklagen“ der Kommanditisten ersetzt worden seien (vgl. die Antworten des deutschen Steuervertreters zum Fragenkatalog seines hiesigen Vertreters). Wirtschaftlich betrachtet sind damit verzinsliche Darlehen von Dritten durch verzinsliche Darlehen der Kommanditisten ersetzt worden.

Im Ergebnis war die Schenkung der Lebensversicherungen an den Pflichtigen lediglich mit der Auflage verbunden, den bei Fälligkeit der Versicherungsleistungen frei werdenden Betrag gegen einen Jahreszins von 4% zwecks Ablösung von Krediten (Hypotheken) in der eigenen Familiengesellschaft (auf dem Rücklagenkonto) anzulegen. Aufgrund solcher Anlagevorgaben wurden die Lebensversicherungen nicht wertlos, zumal nach dem bereits Gesagten die abzulösenden Kredite durch die Geschäftsaktiven (Liegenschaften) gedeckt sind. Kommt hinzu, dass – worauf im vorerwähnten Schreiben der deutsche Steuervertreter ausdrücklich hinwies – auch Anschlussfinanzierungen von Kreditgebern (ausserhalb der Familie) denkbar und möglich sind, womit die Rücklagen etwa bei Geldbedarf der Gesellschafter wieder aufgelöst und verzinst an diese zurückbezahlt werden können.

cc) Aus dem Gesagten folgt, dass nicht nur die Lebensversicherungen bzw. deren Rückkaufswerte als werthaltiges Vermögen des Pflichtigen qualifizieren, sondern auch die bei Fälligkeit der Versicherungen ausbezahlten Versicherungssummen, selbst wenn diese im Sinn einer Anlage in das Rücklagenkonto der F KG überführt werden. Bei einer der fünf Versicherungen, welche der Pflichtige vom Vater per 2008 geschenkt erhalten hatte, ist diese Umwandlung bereits vollzogen worden. Es handelt sich dabei um die Gerling Versicherungen, deren Versicherungssumme in der Höhe von € 860'489.60 (= Fr. 1'075'612.-) am 1. August 2008 fällig bzw. ausbezahlt und umgehend dem Rücklagenkonto der F KG zugeführt worden ist (vgl. Vertreterkorrespondenzen; Rücklagenkonto in der Bilanz 2010 der F KG). Demzufolge ist aber auch der letztere Betrag von der Vermögenssteuer zu erfassen, was die Steuerbehörde zu Unrecht unterlassen hat.

aaa) Nachdem dem Pflichtigen die entsprechende Höhertaxation mit Verfügung vom 23. Mai 2014 angezeigt worden war, liess dieser in der Stellungnahme vom 3. Juni 2014 ausführen, dass die Geldbeträge im Rücklagenkonto der F KG nicht als 1 ST.2014.57

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Fremdkapital-, sondern als Eigenkapital qualifizierten. Die Rücklagen seien dabei global gebunden gewesen und hätten nur durch Gesellschafterbeschluss aufgelöst werden können. Diese hätten allenfalls den Wert der dem Niessbrauch unterworfenen Kommanditanteile erhöht. Es sei aber nie beabsichtigt gewesen, dem Pflichtigen durch die Auszahlung der Versicherungssumme direkt an den Kreditgläubiger eine echte Fremdkapitalforderung gegen die Gesellschaft einzuräumen, was mittels persönlicher Befragung des Pflichtigen oder Einvernahme von dessen Vater und Bruder als Zeugen nachgewiesen werden könne.

bbb) Der hiesige Steuervertreter des Pflichtigen stützt sich bei dieser Stellungnahme auf folgende Auskünfte, welche er nach der Höhertaxationsanzeige vom deutschen Steuervertreter des Pflichtigen eingeholt und mit Email vom 27. Mai 2014 erhalten hatte

Die Gerling Versicherung habe der Finanzierung des Objektes "Apolda" bzw. der Absicherung der diesbezüglichen Darlehen bei der Sparkasse G gedient. Bei Ablauf der Versicherung am 1. Oktober 2008 sei diese in die globale Kapitalrücklage der F KG eingestellt worden. Buchungstechnisch sei die Auszahlung der Lebensversicherungssumme von € 860'489.60 auf das Objektkonto "Apolda" erfolgt. Von dort sei die Zahlung wiederum zur Ablösung der Darlehen bei der Sparkasse G, welche der Finanzierung des Objektes Apolda gedient hätten, erfolgt. Die Gutschrift der Auszahlung der Lebensversicherungssumme sei dabei über ein Zwischenkonto "Privateinlage KS" in das Sachkonto "Satzungsgemässe Rücklage" gebucht worden. Aus diesen Buchungen habe sich auf der Passivseite der Bilanz 2008 eine Verminderung der Darlehen gegenüber den Kreditinstituten sowie eine Erhöhung der Rücklage um € 860'489.60 ergeben; die Letztere werde in den Jahresabschlüssen 2009 und 2010 in unveränderter Höhe ausgewiesen.

Der Begriff der Rücklage sei bei alledem wie folgt zu erläutern: Neben den "festen Kapitalkonten", die bei einer Kommanditgesellschaft die bedungenen Kapitaleinlagen der Kommanditisten aufnähmen, sehe der Gesellschaftervertrag der F KG in § 5 Abs. 4 die Einrichtung eines gesamthänderisch gebundenen Rücklagenkontos vor. Dieses nehme das die Kommanditeinlage übersteigende Eigenkapital der Gesellschaft auf. Daher erfolge der Ausweis in der Bilanz gemäss § 264c HGB (= Handelsgesetzbuch der Bundesrepublik Deutschland) unter dem Eigenkapital und gerade nicht als Fremdkapital, wie das bei einem Gesellschafterdarlehen der Fall wäre. Das Rückla- 1 ST.2014.57

- 16 genkonto sei dem Entnahmerecht der einzelnen Kommanditisten entzogen und könnte gemäss den Vorgaben im Gesellschaftsvertrag nur durch Gesellschafterbeschluss aufgelöst werden. Die besagten Verbuchungen führten damit gegebenenfalls zu einer Werterhöhung der Kommanditanteile, nicht aber zu einer Darlehensforderung des jeweiligen Kommanditisten.

ccc) Diese Ausführungen vermögen die Qualifikation der Versicherungssumme aus der Gerling Versicherung als Vermögen des Pflichtigen nicht in Frage zu stellen. Letztlich ist unerheblich, ob die in die Rücklagen der J einbrachten Versicherungssummen als Fremdkapital oder als Eigenkapital im Sinn des deutschen Gesellschaftsrechts (§ 264c HGB) qualifizieren, weshalb diesbezüglich auch keine persönlichen Befragungen bzw. Zeugeneinvernahmen durchzuführen sind.

Auszugehen ist davon, dass die F KG das Liegenschaftenobjekt "Apolda" mit Darlehen der Sparkasse G finanziert hatte; wie bereits erwähnt, waren diese Darlehen (Hypotheken) durch den Wert der Liegenschaft bzw. die diesbezügliche Grundpfandverschreibung gesichert und mithin nicht gefährdet. Über eigene Mittel, um diese Hypotheken bei Ablauf zurückzubezahlen, verfügte die F KG nicht. Entsprechende Mittel – in Form der in seinem Privatvermögen befindlichen Gerling Versicherung bzw. der diesbezüglich fällig gewordenen Versicherungssumme – stellte ihr jedoch der Pflichtige zur Verfügung. Dass hier Privatvermögen des Pflichtigen zum Einsatz kam, ergibt sich auch aus dem vom deutschen Vertreter erwähnten Buchungsvorgängen über ein Konto "Privateinlagen". Entscheidend ist nun, dass dieses Privatvermögen im Rahmen der zur Diskussion stehenden Vorgänge keineswegs unterging und auch nicht in den Nutzniessungsbereich von D gelangte. Wenn auch der Pflichtige die Bankdarlehen nicht einfach ablöste, um alsdann in seinem Privatvermögen anstelle einer Zins und Überschuss einbringenden Lebensversicherung (bzw. der diesbezüglich ausbezahlten Versicherungssumme) ein verzinsliches Darlehen in Händen zu halten, so führte die Einzahlung in das Rücklagenkonto letztlich zum gleichen Resultat. Dergestalt konnte zwar die F KG die Bankdarlehen mit Eigenkapital (nach deutschem Recht) zurückbezahlen, doch stand dieses Eigenkapital (als Anteil des Rücklagenkontos) letztlich dem Pflichtigen zu, wobei es ihm auch zu verzinsen war. Behandelt man die F KG unter hiesigem Recht wie eine juristische Person, qualifiziert in Frage stehende Privateinlage deshalb nicht als Eigenkapital, sondern als verzinsliches Fremdkapital.

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Dass die Rücklagen "gesamthänderisch gebunden" sind, ändert daran nichts. Auch die abgelösten Hypotheken hatten lange Laufzeiten und waren dergestalt in gewisser Weise "gebunden". Bei der Anlage des Pflichtigen im Rücklagenkonto ist diese Bindung sogar flexibler, indem die Auflösung durch Beschluss der sich nahestehenden Gesellschafter (also des Pflichtigen, des gleiche Interessen verfolgenden Bruders und des Vaters) jederzeit möglich ist. Eine Werterhöhung der der Nutzniessung des Vaters unterliegenden Kommanditanteile ist damit ebenfalls nicht erkennbar, wenn die wegfallenden Zinsen auf den zurückbezahlten Bankdarlehen durch sich akkumulierende Zinsen kompensiert werden, welche dem Pflichtigen als Einbringer der Rücklagen dereinst zustehen.

5. a) Insgesamt vermochte der Pflichtige damit nicht nachzuweisen, dass die vier per Ende 2010 in seinem Privatvermögen geführten Lebensversicherungen dergestalt belastet bzw. gefährdet waren, dass deren Verkehrswert nicht dem unbestrittenen Rückkaufswert von Fr. 3'980'321.81 entsprochen hat. Die diesbezügliche steuerbehördliche Vermögensaufrechnung erfolgte damit zu Recht. Sie ist zudem um den der Gerling Versicherung entstammenden Betrag von Fr. 1'075'612.60 zu erhöhen, welcher seit 2008 in Form von Rücklagen der F KG ebenfalls als Vermögen des Pflichtigen qualifiziert. Demzufolge ist das steuerbare Vermögen neu auf Fr. 5'122'000.- festzusetzen (satzbestimmend Fr. 6'701'000.-)

b) Diese Erwägungen führen zur Rekursabweisung (Höhertaxation). Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten nach § 151 Abs. 1 StG dem Pflichtigen aufzuerlegen und steht diesem keine Parteientschädigung zu (§ 152 StG i.V.m. § 17 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1958/8. Juni 1997).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1. Der Rekurs wird abgewiesen.

2. […] 1 ST.2014.57

Entscheid

ST.2014.57 — Zürich Steuerrekursgericht 26.06.2014 ST.2014.57 — Swissrulings