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Zürich Steuerrekursgericht 05.05.2011 ST.2011.65 + 66

5 maggio 2011·Deutsch·Zurigo·Steuerrekursgericht·PDF·938 parole·~5 min·1

Riassunto

Staats- und Gemeindesteuern 2006 und 2007 | Antrag und Begründung innert Rekursfrist. Der Vertreter erhebt Rekurs mit dem Antrag um Ansetzung einer Nachfrist zur Begründung bzw. Einreichung der Steuererklärung. Betreffend Steuerfaktoren macht er lediglich ungefähre Angaben. Da dem Vertreter offensichtlich bewusst war, dass er eine mangelhafte Rekursschrift einreichte, ist das Vorgehen als unzulässige Rekursfristverlängerung zu erachten und von einer Nachfristansetzung abzusehen. Nichteintreten. Im Übrigen auch materiell aussichtslos, da das kant. Steueramt auf die Einsprache gegen die Ermessenseinschätzung nicht hätte eintreten dürfen. | § 147 Abs. 1 und 4 StG

Testo integrale

Steuerrekursgericht des Kantons Zürich 1. Abteilung 1 ST.2011.65 + 66

Beschluss

5. Mai 2011

Mitwirkend: Abteilungspräsident Anton Tobler, Steuerrichter Walter Balsiger, Steuerrichterin Rhea Schircks Denzler und Gerichtsschreiberin Barbara Müller

In Sachen

1. A,

2. B,

Rekurrenten, vertreten durch C,

gegen

Staa t Zür ich , Rekursgegner, vertreten durch das kant. Steueramt, Division Konsum, Bändliweg 21, Postfach, 8090 Zürich,

betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2006 und 2007

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1 ST.2011.65 +66 hat sich ergeben:

A. A und B haben ihren Wohnsitz in D und sind im Kanton Zürich aufgrund des Betriebs eines Coiffeursalons in E durch die Ehefrau sowie Liegenschaftenbesitz in F beschränkt steuerpflichtig. Sie reichten im Kanton Zürich für die Steuerperioden 2006 und 2007 – wie bereits für die Steuerperiode 2005 – trotz Mahnung keine Steuererklärungen ein. Mit Einschätzungsentscheiden vom 13. Juli 2010 schätzte sie das kantonale Steueramt daher nach pflichtgemässem Ermessen für die Staats- und Gemeindesteuern 2006 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 72'000.- (satzbestimmend Fr. 166'000.-) und einem steuerbaren Vermögen von Fr. 605'000.- (satzbestimmend Fr. 1'500'000.-) sowie für die Staats- und Gemeindesteuern 2007 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 83'000.- (satzbestimmend Fr. 86'000.-) und einem steuerbaren Vermögen von Fr. 420'000.- (satzbestimmend Fr. 588'000.-) ein.

B. Am 3. September 2010 liessen die Pflichtigen hiergegen Einsprache erheben und ausführen, dass die veranlagten Faktoren nicht den Gegebenheiten entsprächen. Sie ersuchten zudem um einen Besprechungstermin. Unterlagen wurden keine eingereicht. Mit Entscheid vom 16. Februar 2011 wies das kantonale Steueramt die Einsprachen ab und auferlegte den Pflichtigen die Verfahrenskosten von Fr. 400.-.

C. Mit Rekurs vom 17. März 2011 liessen die Pflichtigen um eine "allerletzte Nachfrist" ersuchen, um die Steuererklärungen 2006 und 2007 nachzureichen. Das im Kanton Zürich steuerbare Einkommen bewege sich bei ungefähr Fr. 20'000.- bis Fr. 25'000.- und das steuerbare Vermögen vielleicht bei Fr. 10'000.-.

Die Gerichtsschreiberin des Steuerrekursgerichts erklärte der Vertreterin der Pflichtigen anlässlich eines Telefonats vom 22. März 2011, dass eine Nachfrist, wie beantragt, nicht gewährt werden könne.

Am 31. März 2011 (Datum Poststempel) reichte die Vertreterin eine mit dem Rekursschreiben vom 17. März 2011 identische Eingabe ein und legte je eine Steuererklärung 2006 und 2007 bei.

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1 ST.2011.65 +66 Die Kammer zieht in Erwägung:

1. Gemäss § 147 Abs. 1 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) kann der Steuerpflichtige einen Einspracheentscheid des kantonalen Steueramts innert 30 Tagen nach Zustellung mit Rekurs anfechten. Die Rekursschrift selber muss einen Antrag und eine Begründung enthalten (§ 147 Abs. 4 StG). Genügt die Rekursschrift diesen Anforderungen nicht, so wird dem Rekurrenten eine Nachfrist zur Behebung des Mangels angesetzt unter der Androhung, dass sonst auf den Rekurs nicht eingetreten werde.

Unter Antrag ist ein ziffernmässig bestimmter oder zumindest ziffernmässig bestimmbarer Einschätzungsantrag zu verstehen, d.h. es muss betragsmässig klar ersichtlich sein, mit welchem steuerbaren Einkommen und steuerbaren Vermögen der Rekurrent eingeschätzt werden will. Der Antrag ist so zu formulieren, dass er zum Entscheid erhoben und ohne Ergänzungen vollstreckt werden kann (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Kommentar zum harmonisierten Zürcher Steuergesetz, 2. A., 2006, § 147 N 40).

Die Nachfrist soll vor allem rechtsunkundige und prozessual unbeholfene Steuerpflichtige vor den Folgen einer mangelhaften Prozessführung bewahren. Die Nachfristansetzung kann daher unterbleiben, wenn der Rekurrent oder sein Vertreter bewusst eine mangelhafte Rekursschrift einreicht, um sich so eine Erstreckung der Rechtsmittelfrist zu verschaffen. Dies gilt auch, wenn dem Rekurrenten kein Rechtsmissbrauch vorgeworfen werden kann (ZStP 1995, 174; RB 1991 Nr. 28). Eine blosse Anmeldung des Rekurses innerhalb der gesetzlichen Frist, verbunden mit dem Begehren um eine Nachfrist zur Einreichung von Antrag und Begründung ist deshalb ausgeschlossen (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, § 147 N 30).

2. Vorliegend wurde der Einspracheentscheid vom 16. Februar 2011 den Pflichtigen bzw. ihrer Vertreterin am 17. Februar 2011 zugestellt. Die 30-tägige Rekursfrist begann demnach am 18. Februar 2011 zu laufen und endete am 21. März 2011. Der Rekurs vom 17. März 2011 erweist sich damit als rechtzeitig. Die Rekursschrift enthielt jedoch lediglich das Gesuch um eine Nachfrist für die Einreichung der Steuererklärungen 2006 und 2007. Die Vertreterin liess insbesondere offen, mit welchem zif-

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1 ST.2011.65 +66 fernmässig bestimmbaren steuerbaren Einkommen und Vermögen die Pflichtigen einzuschätzen seien. Sie gab lediglich bekannt, dass das steuerbare Einkommen bei ungefähr Fr. 20'000.- bis 25'000.- liegen müsse und das steuerbare Vermögen bei rund Fr. 10'000.-. Eine Auseinanderhaltung der beiden streitbetroffenen Steuerperioden erfolgte nicht.

Damit liegt eine mangelhafte Rekursschrift sowohl in Bezug auf den geforderten ziffernmässig bestimmten Antrag als auch in Bezug auf die Begründung vor. Eine Nachfrist war nicht anzusetzen, nachdem es sich bei den Pflichtigen wegen ihrer rechtskundigen Vertreterin nicht um unbeholfene Steuerpflichtige handelt. Der Vertreterin war offensichtlich bewusst, dass sie eine mangelhafte Rekursschrift einreichte, ersuchte sie doch ausdrücklich um eine "allerletzte Nachfrist" zur Einreichung der Steuererklärungen. Wer aber auf diese Weise versucht, eine Verlängerung der Rekursfrist zu erwirken, verdient keinen Rechtsschutz. Die verspätete Eingabe vom 31. März 2011 mit den nachgereichten Steuererklärungen ist deshalb nicht zu beachten und auf das Rechtsmittel ist mangels rechtsgenügendem Antrag und Begründung nicht einzutreten.

3. Der Vollständigkeit halber sei angefügt, dass der Rekurs bei materieller Behandlung abzuweisen wäre. Es wäre festzustellen, dass die Vorinstanz die Einsprachen zu Unrecht behandelt hat. Die erhöhten Anforderungen an eine Einsprache gegen eine Ermessensveranlagung waren mit der Einsprache vom 3. September 2010 nicht erfüllt. Die Pflichtigen hätten die Einsprachen begründen und innerhalb der Einsprachefrist die versäumte Handlung (Einreichung der Steuererklärung) nachholen müssen. Dies ist indessen nicht geschehen. Die Pflichtigen liessen mit der Einsprache nur vorbringen, die Einschätzung entspreche nicht den tatsächlichen Gegebenheiten. Unter diesen Voraussetzungen wäre es dem kantonalen Steueramt verwehrt gewesen, auf die Einsprachen einzutreten. Der Rekurs wäre in der Folge abzuweisen.

4. Ausgangsgemäss sind die (aufgrund der formellen Erledigung reduzierten) Kosten des vorliegenden Verfahrens den Pflichtigen aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 StG).

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1 ST.2011.65 +66 Demgemäss beschliesst die Kammer:

1. Auf den Rekurs wird nicht eingetreten.

[…]

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