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Zürich Steuerrekursgericht 23.02.2010 ST.2010.5

23 febbraio 2010·Deutsch·Zurigo·Steuerrekursgericht·PDF·2,762 parole·~14 min·1

Riassunto

Einschätzung 2007 und Direkte Bundessteuer 2007 | Wertberichtigung einer Geldanlage in der Bilanz einer Arztpraxis. Weder Zugehörigkeit der Geldanlage zum Geschäftsvermögen noch deren Gefährdung am Bilanzstichtag nachgewiesen. | Art. 27 Abs. 2 lit. a DBG, § 27 Abs. 1 lit. a StG

Testo integrale

STEUERREKURSKOMMISSION I DES KANTONS ZÜRICH

1 ST.2010.5 1 DB.2010.4

Entscheid

23. Februar 2010

Mitwirkend: Präsident A. Tobler, Mitglied M. Ochsner, Ersatzmitglied A. Widlund Sekretärin N. Obreschkow

In Sachen

1. A,

2. B,

Rekurrenten/ Beschwerdeführer, Nr. 1 vertreten durch ORACO AG, Schärenmoosstrasse 52, 8052 Zürich, Nr. 2 vertreten durch Nr. 1,

gegen

1. Staat Zür ich , Rekursgegner, 2. Schw eizer ische E idgenossenschaf t , Beschwerdegegnerin, vertreten durch das kant. Steueramt, Division Dienstleistungen, Bändliweg 21, Postfach, 8090 Zürich,

betreffend Einschätzung 2007 und Direkte Bundessteuer 2007

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1 ST.2010.5 1 DB.2010.4 hat sich ergeben:

A. A (nachfolgend der Pflichtige bzw. zusammen mit seiner Ehefrau B die Pflichtigen) betreibt in C eine Arztpraxis für Gynäkologie. In der Steuerklärung 2007 deklarierte er einen damit erzielten Reingewinn gemäss Hilfsblatt A bzw. Abschluss von Fr. 83'071.-. Darin enthalten war als Aufwand eine Wertberichtigung auf Wertschriften von Fr. 100'000.-.

Mit Einschätzungsvorschlag vom 6. Mai 2009 zeigte der Steuerkommissär an, diese Wertberichtigung beim steuerbaren Einkommen 2007 aufzurechnen, da davon auszugehen sei, dass es sich um eine private Kapitalanlage und damit um einen privaten Kapitalverlust handle. Dem widersprachen die Pflichtigen mit dem Hinweis, die Geldanlage sei von einem Praxiskonto aus getätigt worden und daher geschäftlicher Natur. Die mit der Geldanlage beauftragte Gesellschaft habe die Fr. 100'000.- veruntreut, sodass das Geld verloren sei. Mit Auflage und Mahnung vom 22. Mai bzw. 26. Juni 2009 untersuchte der Steuerkommissär den diesbezüglichen Sachverhalt. Die Pflichtigen reichten am 2. Juli und 28. August 2009 entsprechende Unterlagen ein. Mit Einschätzungsentscheid bzw. Hinweis vom 4. September 2009 schätzte er sie unter Aufrechnung der streitigen Wertberichtigung für die Steuerperiode 2007 wie folgt ein:

Staats- und Gemeindesteuer Direkte Bundessteuer Fr. Fr. steuerbares Einkommen 225'500.- 224'100.satzbestimmendes Einkommen 225'500.steuerbares Vermögen 83'000.satzbestimmendes Vermögen 160'000.-.

Die Veranlagung der direkten Bundessteuer wurde mit Steuerrechnung vom 2. Oktober 2009 formell eröffnet.

B. Gegen die Einschätzung der Staats- und Gemeindesteuern liessen die Pflichtigen am 2. Oktober 2009 Einsprache erheben und beantragen, die fragliche Wertberichtigung als geschäftsmässig begründeten Praxisaufwand zu berücksichtigen.

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1 ST.2010.5 1 DB.2010.4 Das kantonale Steueramt nahm diese Einsprache auch als solche gegen die direkte Bundessteuer entgegen und wies beide Rechtsmittel am 26. November 2009 ab.

C. Mit Rekurs bzw. Beschwerde vom 24. Dezember 2009 liessen die Pflichtigen den Einspracheantrag erneuern.

Das kantonale Steueramt schloss am 18. Januar 2010 auf Abweisung der Rechtsmittel. Die Eidgenössische Steuerverwaltung liess sich nicht vernehmen.

Auf die Ausführungen der Parteien in diesen Rechtsschriften sowie auf die Begründung der Einspracheentscheide wird – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Die Rekurskommission zieht in Erwägung:

1. a) Steuerbar sind laut Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 (DBG) und § 18 Abs. 1 des Steuergesetzses vom 8. Juni 1997 (StG) alle Einkünfte aus einem Handels-, Industrie-, Gewerbe-, Landund Forstwirtschaftsbetrieb, aus einem freien Beruf sowie aus jeder anderen selbstständigen Erwerbstätigkeit. Von diesen Einkünften werden nach Art. 27 DBG und § 27 StG die geschäfts- oder berufsmässig begründeten Kosten abgezogen (je Abs. 1). Dazu gehören namentlich Abschreibungen und Rückstellungen (je Abs. 2 lit. a). Unter Rückstellungen versteht der Gesetzgeber nicht nur Rückstellungen im eigentlichen (engeren) Sinn, sondern auch Wertberichtigungen auf dem Umlaufvermögen (Art. 29 Abs. 1 lit. b DBG; Reich/Züger, in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Band I/2a, 2. A., 2008, Art. 29 N 2, 4 und 25 ff. DBG).

b) Der Wert eines Aktivpostens (in der Bilanz) kann mittels Abschreibungen oder Wertberichtigungen herabgesetzt werden. In beiden Fällen wird die Verbuchung erfolgswirksam über die Gewinn- und Verlustrechnung vorgenommen, wodurch der ausgewiesene Gewinn vermindert wird. Unter einer Abschreibung ist damit die ge-

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1 ST.2010.5 1 DB.2010.4 winnmindernde Herabsetzung des Ertragssteuerwerts eines Aktivums auf den massgebenden Bilanzwert zu verstehen (RB 1986 Nr. 40 = StE 1987 B 23.43.2 Nr. 4). Sie ist dazu bestimmt, Wertminderungen auszugleichen, wobei angenommen wird, die Entwertung sei bis zum Bilanzstichtag tatsächlich eingetreten, und hat damit definitiven Charakter. Mit der Wertberichtigung wird demgegenüber lediglich vorübergehenden Wertveränderungen auf Anlage- und Umlaufvermögen Rechnung getragen (Zum Ganzen: VGr, 25. Juni 2008, SB.2007.00084; StE 2004 B 72.14.1 Nr. 22).

Für die Beurteilung, ob eine verbuchte Abschreibung bzw. Wertberichtigung im Einzelfall geschäftsmässig begründet ist, sind grundsätzlich die Verhältnisse am Bilanzstichtag massgebend (Art. 958 Abs. 1 i.V.m. Art. 960 Abs. 2 OR). Indessen können alle bis zum Zeitpunkt der Bilanzerrichtung erhaltenen Informationen in der Jahresrechnung verwendet werden, sofern dadurch Verhältnisse des Bilanzstichtags offenkundig werden, die Auswirkungen auf Bilanz und Erfolgsrechnung haben (Karl Käfer, in: Berner Kommentar, 1981, Art. 960 N 332; RB 1986 Nr. 41 = StE 1987 B 23.43.2 Nr. 4).

c) Die Zulassung einer Abschreibung oder Wertberichtigung setzt voraus, dass das Aktivum, dessen Ertragssteuerwert gewinnmindernd herabgesetzt werden soll, dem Geschäftsvermögen angehört. Als Geschäftsvermögen gelten laut Art. 18 Abs. 2 DBG bzw. § 18 Abs. 2 StG alle Vermögenswerte, die ganz oder vorwiegend der selbstständigen Erwerbstätigkeit dienen. Bei der Abgrenzung des Geschäfts- vom Privatvermögen wird unterschieden zwischen Wirtschaftsgütern, die ihrer äusseren Beschaffenheit nach eindeutig als Geschäfts- oder Privatvermögen erkennbar sind, und Wirtschaftsgütern, die ihrem Wesen und ihrer Funktion nach alternativ sowohl geschäftlichen als auch privaten Zwecken dienen können. Wertschriften und Geldmittel zählen zu den alternativen Wirtschaftsgütern.

Ob ein Wertgegenstand dem Privat- oder dem Geschäftsvermögen zuzuordnen ist, entscheidet sich aufgrund einer Würdigung aller in Betracht kommenden tatsächlichen Umstände. Ausschlaggebendes Zuteilungskriterium ist dabei die aktuelle technisch-wirtschaftliche Funktion des fraglichen Vermögensgegenstands; massgebend ist in erster Linie, ob der Gegenstand tatsächlich dem Geschäft dient. Die buchmässige Behandlung eines Gegenstands ist im Rahmen der Gesamtwürdigung als Indiz zu werten. Vermag auf der einen Seite die Aufnahme in die Buchhaltung für sich allein die Zuteilung eines Vermögensobjekts zum Geschäftsvermögen nicht zu bewir-

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1 ST.2010.5 1 DB.2010.4 ken, so kann auf der anderen Seite ein Gegenstand – aufgrund seiner technischwirtschaftlichen Funktion – auch dann Geschäftsvermögen darstellen, wenn er nicht in die Buchhaltung aufgenommen worden ist. Zu berücksichtigen ist also nicht die formelle Aufnahme (oder Nichtaufnahme) des Gegenstands in die Bilanz, sondern die konkrete buchhalterische Behandlung insgesamt. Von Bedeutung kann ebenfalls die Qualität der Buchführung des Steuerpflichtigen sein (BGE 133 II 420 E. 3.2).

Ob ein Vermögensgegenstand aufgrund seiner technisch-wirtschaftlichen Funktion der selbstständigen Erwerbstätigkeit dient, bestimmt sich zwar grundsätzlich nach dem Willen der steuerpflichtigen Person. Allerdings muss sich der Widmungswille in den tatsächlichen Verhältnissen manifestieren; massgebend ist eine objektivierte Willenskundgebung. Dies gilt auch für den in der buchmässigen Behandlung des Vermögensgegenstands zum Ausdruck gebrachten Widmungswillen des Steuerpflichtigen. Daraus ergibt sich zum einen, dass der fragliche Gegenstand effektiv geschäftlichen Zwecken dienen muss, um Geschäftsvermögen zu sein. Zum anderen ist eine selbstständige Erwerbstätigkeit vonnöten, mit welcher der fragliche Gegenstand in Zusammenhang steht (vgl. dazu Martin Arnold, Geschäfts- und Privatvermögen im schweizerischen Einkommenssteuerrecht, ASA 75, 265 ff., 278 f.). Der Mittelherkunft für die Anschaffung des betreffenden Aktivums kommt ein geringeres Gewicht zu als seiner Zweckbestimmung im Betrieb. Geschäftsvermögen ist regelmässig dann anzunehmen, wenn ein Vermögensobjekt für Geschäftszwecke erworben worden ist und dem Geschäft auch tatsächlich (mittelbar oder unmittelbar) dient.

d) Nach Art. 123 ff. DBG bzw. § 132 ff. StG haben die Steuerbehörden zusammen mit dem Steuerpflichtigen die für eine vollständige und gerechte Besteuerung massgebenden tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse festzustellen. Dabei haben sie in sinngemässer Anwendung von Art. 8 ZGB die steuerbegründenden Tatsachen nachzuweisen, der Steuerpflichtige dagegen jene Tatsachen, welche die Steuerschuld mindern oder aufheben (statt vieler: RB 1994 Nr. 33).

Tatsachen, die Abschreibungen und Rückstellungen bzw. Wertberichtigungen als geschäftsmässig begründet erscheinen lassen, sind steuermindernd und deshalb von der steuerpflichtigen Person nachzuweisen. Zu diesen Tatsachen gehören einerseits die Umstände, welche zur (vorübergehenden) Entwertung des betroffenen Aktivums beigetragen haben, sowie andrerseits die Verhältnisse, welche auf dessen Zugehörigkeit zum Geschäftsvermögen schliessen lassen. Um die Beurteilung der

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1 ST.2010.5 1 DB.2010.4 geschäftsmässigen Begründetheit von geltend gemachten Wertberichtigungen zu ermöglichen, sind die Steuerpflichtigen kraft der sie treffenden gesetzlichen Obliegenheit gehalten, an der Abklärung der solchen Aufwendungen zugrunde liegenden Tatsachen mitzuwirken, wobei sie für deren Verwirklichung beweisbelastet sind. Insbesondere haben sie spätestens vor Rekurskommission binnen der Rekursfrist eine substanziierte Sachdarstellung vorzutragen und die Beweismittel für deren Richtigkeit beizubringen oder zumindest unter genauer Bezeichnung anzubieten. Substanziiert ist eine Sachdarstellung dann, wenn aus ihr im Einzelnen Art, Motiv und Rechtsgrund der geltend gemachten Entwertung bzw. Zugehörigkeit zum Geschäftsvermögen in der Weise hervorgehen, dass bereits gestützt darauf – aber unter Vorbehalt der Beweiserhebung – die rechtliche Beurteilung der geschäftsmässigen Begründetheit möglich ist. Fehlt es an einer in diesem Sinn genügenden Substanziierung, hat die Rekurskommission von sich aus keine Untersuchung zu führen, um sich die erforderlichen Grundlagen zu beschaffen. Diesfalls hat eine Beweisabnahme zu unterbleiben mit der Wirkung, dass der Nachweis der geschäftsmässigen Begründetheit von Wertberechtigungen zu Ungunsten der hierfür beweisbelasteten Steuerpflichtigen als misslungen zu betrachten ist. Nur ausnahmsweise können sich diese, wenn ihnen die Substanziierung und/oder Beweisleistung aus Gründen, die sie nicht zu vertreten haben, unmöglich oder unzumutbar sind, auf Schätzungen berufen, sofern ihre Sachdarstellung wenigstens hinreichende Schätzungsgrundlagen enthält (zum Ganzen: RB 2002 Nr. 110, mit Hinweisen).

2. a) Der Pflichtige ist als freiberuflicher Arzt (Gynäkologe) selbstständig erwerbstätig und hat über den Geschäftsgang der Arztpraxis nach kaufmännischer Art Buch geführt.

Es ist streitig, ob eine im Geschäftsjahr 2007 vorgenommene Wertberichtigung auf einer Geldanlage für die Steuerperiode 2007 zu Recht erfolgt ist. Somit ist zu klären, ob die fragliche Geldanlage dem Geschäfts- oder dem Privatvermögen zuzuordnen ist, da Abschreibungen und Wertberichtigungen nach dem Gesagten nur auf dem Geschäftsvermögen zulässig bzw. (einkommens-)steuerwirksam sind.

b) aa) Der Pflichtige erhielt die finanziellen Mittel für die Tätigung der Geldanlage von Fr. 100'000.- von seiner Vorsorgeeinrichtung H, indem ihm diese am 2. Mai 2007 im Alter von 65 Jahren Altersleistungen in Form eines Kapitalbezugs von Fr. 304'368.- auf das Konto der Arztpraxis bei der Bank überwies. Die Herkunft der

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1 ST.2010.5 1 DB.2010.4 Mittel ist damit dem privaten Bereich des Pflichtigen zuzuordnen, da die Altersvorsorge des selbstständig Erwerbenden stets dessen eigene, private Angelegenheit darstellt.

bb) Von den erhaltenen Fr. 304'368.- hat der Pflichtige am 1. Juni 2007 die streitigen Fr. 100'000.- der D überwiesen und in der Bilanz der Arztpraxis als "Geldanlage" aktiviert. Er erblickt die geschäftliche Verwendung dieser Geldanlage darin, dass er sich damit eine Bargeldreserve geschaffen habe, um bestimmte künftige Investitionen in der Arztpraxis zu tätigen. Um trotz Erreichen des Rentenalters noch bis zum 70. Altersjahr weiterhin als Arzt tätig zu sein, habe er Apparate und Einrichtungen der Praxis, welche schon ziemlich alt gewesen seien, erneuern wollen. Geplant gewesen sei die Anschaffung eines neuen Ultraschallgeräts von Fr. 150'000.- und der Ersatz des Cardiotopographen von Fr. 30'000.- sowie die Sanierung der elektrischen Einrichtungen samt Beleuchtung im Umfang von Fr. 10'000.- bis Fr. 15'000.-. Weil die D die für diese Investitionen reservierten Fr. 100'000.- unterschlagen bzw. veruntreut habe, hätten die Investitionen nicht mehr wie vorgesehen getätigt werden können. Stattdessen sei die Renovation in der Praxis zeitlich verschoben, auf die Ersatzbeschaffung des Cardiotopographen verzichtet und ein neues Ultraschallgerät nur gemietet/geleast worden, wobei Letzteres keine technischen Neuerungen und nur einen Neupreis von Fr. 30'000.- aufweise.

Der Steuerkommissär hat den Pflichtigen mit Auflage und Mahnung vom 22. Mai bzw. 26. Juni 2009 u.a. aufgefordert, die Motive der Geldanlage, deren Geschäftszweck bzw. Zugehörigkeit zum Geschäftsvermögen nicht nur substanziiert darzulegen, sondern auch mit geeigneten Unterlagen nachzuweisen. Es wäre daher an diesem gelegen, spätestens im Rekurs-/Beschwerdeverfahren die behauptete beabsichtigte Verwendung der fraglichen Summe von Fr. 100'000.- zu den besagten Investitionszwecken in irgendeiner Form zu belegen. Das hat er jedoch in keiner Art und Weise getan, indem er weder diesbezügliche Unterlagen eingereicht noch andere Beweismittel auch nur schon genannt hat. Er hätte z.B. die nach seiner Darstellung in der Auflagebeantwortung vom 2. Juli 2009 erwähnten Verhandlungen mit den Gerätelieferanten und dem Hauseigentümer sowie die in der Rekurs/Beschwerdeschrift angeführte Besprechung mit dem Elektroinstallateur E über die Sanierung der elektrischen Einrichtungen samt Beleuchtung von diesen Personen zumindest bestätigen lassen können. Dergestalt wäre es ihm entgegen seinem Dafürhalten in der Einsprache sehr wohl möglich gewesen, den vorgesehenen Verwendungszweck der Geldanlage zu belegen, auch wenn – wie er weiter einwendet – noch keine Offerten eingeholt worden

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1 ST.2010.5 1 DB.2010.4 waren. Ohne solche (minimen) Beweisleistungen ist die Steuerrekurskommission nicht in der Lage, die Richtigkeit seiner Vorbringen zu überprüfen.

Die Sachdarstellung des Pflichtigen überzeugt aber ohnehin nicht. So will er ein neues Ultraschallgerät nur deshalb gemietet/geleast statt gekauft sowie in einer einfacheren Version und zum wesentlich günstigeren Preis von Fr. 30'000.- ausgewählt haben, weil die dafür vorgesehenen Fr. 100'000.- von der D veruntreut bzw. unterschlagen worden seien. Indessen wurde dieses Gerät von ihm bereits am 22. November 2007 bestellt und noch im Dezember 2007 ausgeliefert (Lieferantenrechnung der F vom 18. Dezember 2007), obwohl er die Geldanlage bei der D nach seinen Angaben erst mit Wirkung nach diesem Zeitpunkt, nämlich ein Festgeld mit einjähriger Laufzeit vom 28. Dezember 2007 bis 27. Dezember 2008, getätigt hat. Das schädigende Verhalten der D bei Tätigung der Geldanlage kann damit erst nach Anschaffung des Geräts erfolgt sein und diese Anschaffung daher nicht beeinflusst haben. Damit erscheint aber die Behauptung des Pflichtigen, er habe mit den fraglichen Fr. 100'000.ursprünglich ein Ultraschallgerät für Fr. 150'000.- anschaffen wollen, nicht als glaubwürdig.

cc) Dergestalt hat der Pflichtige seine Vorbringen über den vorgesehenen geschäftlichen Zweck der streitigen Geldanlage weder hinreichend substanziiert noch in irgendeiner Form belegt. Da zudem schon die Herkunft der Mittel privater Natur ist, ist ihm der Nachweis, dass es sich dabei um ein Geschäftsaktivum handelt, nicht gelungen. Die Aktivierung der Geldanlage in der Praxisbuchhaltung ändert daran nichts, da die buchmässige Behandlung im Rahmen der anzustellenden Gesamtwürdigung zwar als Indiz zu werten ist, jedoch für sich allein die Zuteilung zum Geschäftsvermögen nicht zu bewirken vermag.

Dies hat zur Folge, dass die Abschreibung von Fr. 100'000.- schon mangels Zugehörigkeit der Geldanlage zum Geschäftsvermögen nicht geschäftsmässig begründet ist.

c) Selbst wenn die Geldanlage Geschäftsvermögen des Pflichtigen bildete, änderte sich daran nichts: aa) Bei den aktivierten Fr. 100'000.- soll es sich gemäss den Vorbringen des Pflichtigen um eine Festgeldanlage handeln. Indessen ist dies keineswegs gesichert.

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1 ST.2010.5 1 DB.2010.4 So schloss der Pflichtige mit der D am 24. Mai 2007 einen Vermögensverwaltungsvertrag, worin Betreuung und Verwaltung der eingebrachten Vermögenswerte nur allgemein umschrieben sind und festgehalten wird, die D vertrete ausschliesslich eine dynamische bis progressive Anlagepolitik, welche sie mit alternativen Anlageinstrumenten verfolge (Ziff. 1 und 2). Eine konkrete Geldanlage wird nicht erwähnt. Auch stellt eine Festgeldanlage kein alternatives Anlageinstrument dar und widerspräche eine solche Anlage der statuierten, ausschliesslich verfolgten dynamisch/progressiven Anlagepolitik. Bei den "persönlichen Angaben" (S. 4 des Vermögensverwaltungsvertrags) ist sodann neben der ungefähren Höhe des Gesamtvermögens nur die Summe der geplanten Vermögenseinlage von Fr. 100'000.- aufgeführt, jedoch ohne Angabe zur Art der beabsichtigten Anlage.

Der Pflichtige hat im bisherigen Verfahren wiederholt geltend gemacht, die Festgeldanlage mit der D "vereinbart" zu haben. Wie und wann dies neben dem Abschluss des Vermögensverwaltungsvertrags geschehen sein soll, erwähnt er indessen nicht, ganz abgesehen davon, dass er hierfür trotz Auflage und Mahnung jeden Beweis schuldig geblieben ist. Lediglich im Steuerauszug per Ende 2007 führt die D u.a. ein Festgeld auf, jedoch nur mit Fr. 60'000.-. Diese Abweichung von der vereinbarten Summe von Fr. 100'000.- versucht der Pflichtige damit zu erklären, dass sämtliche Bescheinigungen der D erfunden seien, weil zu keiner Zeit auch nur ein Franken tatsächlich im Sinn des Vermögensverwaltungsvertrags angelegt worden sei. Für diese Behauptung fehlt erneut jeglicher Beweis.

bb) Den Verlust der Geldanlage begründet der Pflichtige damit, dass die Anlage von der D unterschlagen bzw. veruntreut worden sei. Wiederum hat er jedoch für diese Behauptung im bisherigen Verfahren keinerlei Beweismittel vorgelegt und auch keine solchen angeboten. Hierzu hätte er aber Anlass genug gehabt, forderte ihn der Steuerkommissär doch im Auflageverfahren auch auf, den geschäftsmässigen Nachweis der Wertberichtigung per Ende 2007 mit beweiskräftigen Unterlagen zu erbringen.

Schliesslich bleibt trotz Auflage und Mahnung auch ungeklärt, ob eine Gefährdung der Geldanlage im massgeblichen Zeitpunkt per 31. Dezember 2007 tatsächlich schon gegeben war. Diese Frage ist aufgrund der Akten zudem eher zu verneinen, wurde die Geldanlage gemäss den Angaben des Pflichtigen doch erst per 28. Dezember 2007, d.h. nur zwei Tage vor dem Bilanzstichtag, getätigt und sollen die Geschädigten über das strafrechtliche Verhalten der D erst viel später, im Mai 2008, informiert

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1 ST.2010.5 1 DB.2010.4 worden sein. Wenn überhaupt, liesse sich eine Wertberichtigung bzw. Abschreibung der Geldanlage somit erst im Geschäftsjahr 2008 rechtfertigen.

d) Nach alledem erweist sich die streitige Wertberechtigung nicht nur wegen mangelnder Zugehörigkeit der Geldanlage zum Geschäftsvermögen, sondern auch deshalb als geschäftsmässig nicht begründet, weil sowohl die Gefährdung der Anlage selber als auch deren zeitliche Manifestation am Bilanzstichtag nicht nachgewiesen wurden. Die Vorinstanz hat die Wertberichtigung daher zu Recht aufgerechnet.

4. Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Rechtsmittel. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens den Pflichtigen aufzuerlegen (Art. 144 Abs. 1 DBG, § 151 Abs. 1 StG). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 144 Abs. 4 DBG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 - 3 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968).

Demgemäss erkennt die Rekurskommission:

1. Der Rekurs wird abgewiesen.

2. Die Beschwerde wird abgewiesen.

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