Steuerrekursgericht des Kantons Zürich 2. Abteilung 2 ST.2010.27
Entscheid
17. Mai 2011
Mitwirkend: Abteilungspräsident Christian Mäder, Steuerrichterin Micheline Roth, Steuerrichter Marcus Thalmann und Gerichtsschreiberin Barbara Müller
In Sachen
A, Rekurrent,
gegen
Staat Zür ich , Rekursgegner, vertreten durch das kant. Steueramt, Division Stadt Zürich, Bändliweg 21, Postfach, 8090 Zürich,
betreffend Steuerhoheit (ab 1.01.2008)
- 2 -
2 ST.2010.27 hat sich ergeben:
A. A (nachfolgend der Pflichtige), geboren 19.., ist seit dem 3. Januar 19.. (Unterbruch 31. August 19.. bis 1. Juni 19..) in der Stadt B als Wochenaufenthalter gemeldet.
Auf Ersuchen des Steueramts der Stadt B füllte der Pflichtige am 25. März 2008 den "Fragebogen zur Feststellung des steuerrechtlichen Wohnsitzes" aus. Am 4. August 2008 führte das Steueramt der B sodann im selben Zusammenhang eine persönliche Befragung des Pflichtigen durch.
Nachdem das Steueramt der Stadt B einen entsprechenden Antrag beim kantonalen Steueramt gestellt hatte, erliess dieses am 23. Februar 2009 einen Vorentscheid über die Beanspruchung der Steuerhoheit.
B. Mit Schreiben vom 10. März 2009 (Datum Poststempel) erhob der Pflichtige Einsprache gegen diesen Entscheid und beantragte sinngemäss, es sei auf die Beanspruchung der Steuerhoheit zu verzichten. Am 22. Oktober 2009 erliess das kantonale Steueramt eine Beweisauflage, welche der Pflichtige am 19. November 2009 beantwortete. Dabei reichte er die folgenden Unterlagen ein: C Kreditkartenabrechnungen UBS Visa Card Classic Kreditkartenabrechnungen Master Card Gold 9 Monatsrechnungen der cablecom GmbH für Telefon und Internet 2 Rechnungen ewz für die Zeit vom 31.05.2007 bis 03.06.2009
Das kantonale Steueramt wies die Einsprache am 6. Januar 2010 ab.
C. Mit Eingabe an die Steuerrekurskommission vom 27./28. Januar 2010 erklärte der Pflichtige, er sei mit dem Einspracheentscheid nicht einverstanden. Die Steuerrekurskommission ersuchte den Pflichtigen angesichts des unklaren Rekurswillens um eine Erklärung, ob die Eingabe vom 27./28. Januar 2010 als Rekurs zu be-
- 3 -
2 ST.2010.27 trachten sei. Der Pflichtige teilte im Schreiben vom 11. Februar 2010 mit, dass er Rekurs erheben wolle, falls dies keine Kostenfolgen für ihn nach sich ziehe. Die Steuerrekurskommission ersuchte den Pflichtigen am 15. Februar 2010 um eine unbedingte Erklärung hinsichtlich seines Rekurswillens, worauf der Pflichtige im Schreiben vom 23. Februar 2010 bestätigte, dass er Rekurs erheben wolle und die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung beantrage.
In der Rekursantwort vom 23. März 2010 schloss das kantonale Steueramt auf Abweisung des Rekurses.
Im Zusammenhang mit dem Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ersuchte die Steuerrekurskommission den Pflichtigen mit Verfügung vom 26. März 2010 um nähere Angaben zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen. Der Pflichtige reichte in der Folge verschiedene Unterlagen ein. Am 22. April 2010 hielt sie den Pflichtigen zu weiteren Beweisleistungen und Auskünften an. Der Pflichtige nahm schliesslich am 26. Mai 2010 (Datum Poststempel) ein weiteres Mal zur Sache Stellung.
Mit Verfügung vom 1. Juni 2010 wies der Präsident der Steuerrekurskommission II das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ab. Auf die Beschwerde, welche der Pflichtige am 17. Juni 2010 gegen diese Verfügung erhob, trat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 17. November 2010 nicht ein.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1. Die bisherigen Steuerrekurskommissionen wurden per 1. Januar 2011 in das Steuerrekursgericht umgewandelt (vgl. §§ 112 - 118a und §§ 147 - 153 des Steuergesetzes in der alten und neuen Fassung vom 8. Juni 1997 bzw. 13. September 2010, StG). Das vorliegende, noch bei der Steuerrekurskommission II eingegangene Geschäft ist als Folge dieser Änderung der 2. Kammer des Steuerrekursgerichts zugeteilt worden und wird unter der Geschäftsnummer 2 ST.2010.27 weitergeführt.
- 4 -
2 ST.2010.27 2. a) Gemäss Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden vom 14. Dezember 1990 (StHG) sowie § 3 Abs. 1 StG sind natürliche Personen im Kanton Zürich aufgrund persönlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sie ihren steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton haben. Der steuerrechtliche Wohnsitz befindet sich laut Art. 3 Abs. 2 StHG und § 3 Abs. 2 StG dort, wo die Person sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält. In diesem Fall ist die Steuerpflicht kraft § 5 Abs. 1 StG unbeschränkt, d.h. sie erstreckt sich grundsätzlich auf das gesamte Einkommen und Vermögen des Steuerpflichtigen.
b) Aufgabe des interkantonalen Steuerrechts ist es, die Kollision von konkurrierenden Besteuerungsansprüchen zweier oder mehrerer Kantone zu vermeiden. Eine solche Kollision besteht namentlich dann, wenn zwei Kantone die unbeschränkte Steuerhoheit über dieselbe Person während der nämlichen Steuerperiode beanspruchen. Dies kommt häufig dann vor, wenn sowohl der Arbeitsortkanton, in welchem eine natürliche Person während der Woche übernachtet, als auch der Kanton des zivilrechtlichen Wohnorts, in welchen sie am Wochenende zurückkehrt, zur unbeschränkten Besteuerung schreiten. Art. 3 StHG enthält eine Regel zur Schlichtung eines solchen Streits. Diese bestimmt, dass sich das Hauptsteuerdomizil an jenem Ort befindet, in welchem sich die Person mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält, wobei der steuerrechtliche Wohnsitz dem qualifizierten Aufenthalt (im Sinn von Art. 3 Abs. 1 Halbsatz 2 StHG) vorgeht (Bauer-Balmelli/Nyffenegger, in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Band I/1, 2. A., 2002, Art. 3 N 11 StHG). Dergestalt liegt eine bundesrechtliche Kollisionsnorm zum interkantonalen Steuerrecht vor (a.M.: Bauer- Balmelli/Nyffenegger, Art. 3 N 15; Höhn/Mäusli, Interkantonales Steuerrecht, 4. A., 2000, S. 16 f.). Somit bildet Art. 3 Abs. 1 und 2 StHG die Grundlage für die Abgrenzung der unbeschränkten Steuerhoheit. Die langjährige bundesgerichtliche Rechtsprechung, welche sich gestützt auf Art. 46 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 29. Mai 1874 (aBV) sowie später Art. 127 Abs. 3 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) entwickelt hat, dient weiterhin als Auslegungshilfe. Jedoch vermag sie nur insoweit zu greifen, als sie nicht der erwähnten StHG-Norm widerspricht (so auch Höhn/Mäusli, S. 17).
c) Nach Art. 68 Abs. 1 StHG (in der ab 1. Januar 2001 gültigen Fassung) besteht die Steuerpflicht aufgrund persönlicher Zugehörigkeit bei Wechsel des steuerrechtlichen Wohnsitzes innerhalb der Schweiz für die laufende Steuerperiode im Kanton, in welchem der Steuerpflichtige am Ende dieser Periode wohnt. Mithin kommt es
- 5 -
2 ST.2010.27 für die Bestimmung des steuerrechtlichen Wohnsitzes im interkantonalen Verhältnis auf die tatsächlichen Umstände am Ende der jeweiligen Steuerperiode an.
d) Nach der massgeblichen Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Doppelbesteuerungsverbot gemäss Art. 127 Abs. 3 BV bzw. Art. 46 Abs. 2 aBV steht die Besteuerung des Einkommens und beweglichen Vermögens unselbstständig erwerbender Personen dem Kanton zu, in welchem sie ihren Wohnsitz haben. Unter Wohnsitz ist dabei in der Regel der zivilrechtliche Wohnsitz zu verstehen, d.h. der Ort, an welchem sich die Person in der Absicht dauernden Verbleibens aufhält (Art. 23 Abs. 1 ZGB; so auch Art. 3 Abs. 2 StHG und § 3 Abs. 2 StG), wo sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen befindet (BGr, 25. Januar 2006, 2P.171/2005, E. 2.2; 17. Juni 2004, 2P.180/2003, E. 2.1; 7. Januar 2004, 2P.2/2003, E. 2.2; BGE 123 I 289, E. 2a, 293; StR 1994, 580 ff.; ASA 63, 836). Dem polizeilichen Domizil, wo die Schriften hinterlegt sind und die politischen Rechte ausgeübt werden, kommt dagegen keine entscheidende Bedeutung zu. Beides sind bloss äussere Merkmale, die ein Indiz für den steuerrechtlichen Wohnsitz bilden können, wenn auch das übrige Verhalten der Person dafür spricht (BGE 125 I 54 E. 2; StE 1998 A 24.21 Nr. 11 E. 2a, mit Hinweisen).
e) Hält sich eine Person abwechslungsweise an zwei oder mehreren Orten auf, namentlich wenn Arbeits- und sonstiger Aufenthaltsort auseinander fallen, ist für die Bestimmung des Steuerwohnsitzes darauf abzustellen, zu welchem Ort die Person die stärkeren Beziehungen unterhält (BGE 125 I 54, E. 2). Der Lebensmittelpunkt bestimmt sich dabei nach der Gesamtheit der äusseren Umstände, aus denen sich die Lebensinteressen erkennen lassen, und nicht bloss nach den erklärten Wünschen der steuerpflichtigen Person (BGE 125 I 54, E. 2; 123 I 289, E. 2b). Auf die gefühlsmässige Bevorzugung eines Ortes kommt es nicht an; der steuerliche Wohnsitz ist nicht ungeachtet der tatsächlichen Verhältnisse frei wählbar (BGE 123 I 289, E. 2b; 113 Ia 465, E. 3). Die Frage, zu welchem Aufenthaltsort der Steuerpflichtige die stärkeren Beziehungen unterhält, ist jeweils aufgrund der Gesamtheit der Umstände des Einzelfalls zu beurteilen (BGr, 7. Januar 2004, 2P.2/2003, E. 2.2; StE 1998 A 24.21 Nr. 11 E. 2b, mit Hinweisen). Bei der Bestimmung des Steuerdomizils kann neben den Verhältnissen in der Bemessungsperiode auf die weiteren, bis zum letztinstanzlichen Entscheid eingetretenen Entwicklungen abgestellt werden (BGr, 1. Oktober 1996, 2P.242/1994, E. 1b).
f) Bei unverheirateten Steuerpflichtigen, die unselbstständig erwerbstätig sind, liegt das Steuerdomizil gewöhnlich am Arbeitsort, genauer am Ort, von wo aus sie für
- 6 -
2 ST.2010.27 längere oder unbestimmte Zeit der täglichen Erwerbstätigkeit nachgehen (BGr, 20. Januar 1994 = StE 1994 A 24.21 Nr. 7 = ASA 63, 836; BGE 125 I 54, E. 2b, auch zum Folgenden). Denn der Zweck des Erwerbs für den Lebensunterhalt ist dauernder Natur. Eine Ausnahme besteht dann, wenn sie regelmässig an den Familienort zurückkehren und ihre persönlichen und gesellschaftlichen Beziehungen zum Familienort diejenigen zum Arbeitsort klar überwiegen. Das Bundesgericht nimmt dabei an, dass die beruflichen Interessen nicht über die affektiven Beziehungen gestellt werden dürfen. Daran vermöge, so das Gericht, der Umstand, dass eine Person ledig sei, nichts zu ändern. Als Familienort gilt auch der Wohnort der elterlichen Familie und der Geschwister (BGr, 28. April 2005, 2P.260/2004). Die Kontakte müssen sich aber auf einen bestimmten Ort beziehen; es genügt nicht, dass die Beziehungen zu einer ganzen Region bestehen, mit der sich der Steuerpflichtige verbunden fühlt (StRK II, 8. September 2004, 2 ST.2004.381). Werden am Wochenende und in der Freizeit Beziehungen zu mehreren Orten gepflegt, ist eher anzunehmen, dass der Wochenaufenthaltsort der Lebensmittelpunkt und damit der steuerrechtliche Wohnsitz ist.
g) Generell ist gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nur mit Zurückhaltung anzunehmen, die Beziehungen zum Familien- bzw. Wochenendaufenthaltsort seien stärker als diejenigen zum Arbeitsort. Sinn und Zweck der direkten Steuern ist es, die allgemeinen Leistungen abzugelten, die das Gemeinwesen für seine Mitglieder erbringt. Der ledige Steuerpflichtige ohne Familie beansprucht die öffentliche Infrastruktur und die Leistungen des Gemeinwesens stärker am Ort, an dem er seiner Erwerbstätigkeit nachgeht und sich demzufolge mehrheitlich aufhält, als am Ort, wo er seine Freizeit verbringt.
Dementsprechend sind bei ledigen Steuerpflichtigen auch die weiteren Erfordernisse für einen Wohnsitz am Ort, wo sie die Wochenenden verbringen, namentlich hinsichtlich der regelmässigen Rückkehr, besonders streng zu handhaben (BGr, 25. Januar 2006, 2P.171/2005, E. 2.2, auch zum Folgenden). Von ganz besonderem Gewicht sind die Dauer der Anstellung am Arbeitsort und das Alter des Steuerpflichtigen. Mit Berücksichtigung der Dauer des Aufenthalts am Arbeitsort trägt das Bundesgericht dem Umstand Rechnung, dass sich mit dessen zunehmender Dauer die Bindungen zur Familie erfahrungsgemäss lockern, während sich diejenigen zum Arbeitsort verdichten (BGr, 26. Januar 1994 = StE 1994 A 24.21 Nr. 7 = ASA 63, 836, auch zum Folgenden). Die ständige regelmässige Rückkehr an den elterlichen Wohnort vermag deshalb nach einer gewissen Dauer des Aufenthalts am Arbeitsort das Steuerdomizil
- 7 -
2 ST.2010.27 am Ort der Familie nicht mehr ohne weiteres zu begründen, wenn nicht weitere Umstände schlüssig darauf hinweisen, dass die Beziehungen zum Familienort diejenigen zum Arbeitsort überwiegen.
3. a) In einer schriftlichen Befragung am 10. Februar 2005 erklärte der Pflichtige, seine Wochenenden und Freizeit oft bis immer in der Gemeinde D, wo er aufgewachsen sei, zu verbringen. Er unterhalte dort Beziehungen zu seinen Eltern, Geschwistern und anderen Personen. In B pflege er einen Freundes- und Bekanntenkreis. Ebenfalls drückte er die Absicht aus, (nur) vorübergehend in B zu bleiben, da er vorhabe, sich später im Kanton E selbstständig zu machen.
b) In einer schriftlichen Befragung vom 25. März 2008 erklärte der Pflichtige, dass er sich während seiner Freitage sehr oft im Kanton E aufhalte. Auf die (vom Pflichtigen wohl falsch verstandene) Frage, weshalb er seinen bisherigen Wohnsitz beibehalten wolle, erklärte er, dass er innerhalb einer Stunde am F sein müsse. Über seine Absicht der Dauer des Verbleibs in B erklärte er, dass beruflich bedingt eventuell ein Umzug nötig sei. Die Wochenenden und die Freizeit verbringe er wöchentlich an seinem Wohnort. Am Wohnort unterhalte er Beziehungen zu seinen Eltern, Geschwistern und Freunden sowie zu seiner Lebenspartnerin. Mit B verbinde ihn sein Beruf. In B wohne er alleine in einer teilmöblierten 1.5-Zimmer-Mietwohnung. An seinem Wohnort lebe er bei seinen Eltern oder Verwandten, bei Dritten oder bei anderen Personen.
c) Anlässlich einer mündlichen Befragung am 4. August 2008 gab der Pflichtige zu Protokoll, dass ihm in D in der 4-Zimmerwohnung seiner Eltern ein Zimmer zur Verfügung stehe. Er bezahle dafür einen Unkostenbeitrag. Einen Telefonanschluss habe er dort nicht. Bevor er an die …strasse gezogen sei, habe er an der …strasse gewohnt, ebenfalls in einer 1.5-Zimmerwohnung. In B unterhalte er wenig Kontakt zu Bekannten und Freunden. Die Freizeit in B verbringe er zu Hause. Er besuche in B keine gesellschaftlichen Anlässe. Im Durchschnitt verbringe er 2-3 Wochenenden pro Monat in D. Für die Rückkehr benutze er jeweils sein Auto. Er sei in D aufgewachsen. Seine Eltern wohnten dort, sein Bruder in G und seine Schwester in H. Eine feste Partnerbeziehung habe er nicht. Ebenfalls gehe er keiner Vereinstätigkeit nach und bekleide keine öffentlichen Ämter.
- 8 -
2 ST.2010.27 d) In der Einsprache machte der Pflichtige geltend, aufgrund seiner I-Tätigkeit sei er weltweit unterwegs. Es gebe keinen Ort, wo sich sein Lebensmittelpunkt befinde. Wenn er nach J freie Tage habe, so nutze er diese sehr gerne, um bei seinen Eltern zu sein, die auf dem Land wohnten. Er könne sich dort besser erholen. Seine Wohnung in B benutze er als Schlafstelle. Für ein soziales Leben in B fehle ihm schlichtweg die Zeit. Er gehe nicht aus und aufgrund seines jetzigen Berufes habe er fast keine nahen Bezugspersonen in B. Hingegen unterhalte er in D noch immer viele Kontakte zu ehemaligen Schulkollegen und Jugendfreunden habe. Auch sein Bruder und dessen Freundin lebten immer noch im Kanton E. Seit Kurzem habe er auch wieder eine Beziehung im Kanton E. Sodann habe sein Vater bereits zwei "Herzanfälle" erlitten und es gehe ihm nicht gut. Er wolle so viel Zeit wie möglich mit ihm verbringen und seine Mutter brauche ebenfalls Unterstützung. Seine Wohnung in B sei zwar mit eigenen Möbeln eingerichtet. Dabei handle es sich aber zu einem grossen Teil um Möbel aus dem Brockenhaus oder aus seinem Jugendzimmer. Es seien rein zweckmässige Möbel. Er lebe in einer sehr kleinen Wohnung und brauche auch keine grössere, da er wirklich nur in B sei, wenn er arbeite. Sein Lebensmittelpunkt befinde sich dort, wo sein Herz sei und dies sei und bleibe bei seinen Eltern, seinem Bruder und seinen Freunden, allesamt wohnhaft im Kanton E.
e) Ergänzend brachte der Pflichtige in der Rekursschrift vor, während seiner Abwesenheit übernachteten Arbeitskollegen in seiner Wohnung. Auch die Nachbarin verbringe Zeit mit seiner Katze in der Wohnung. Dies erkläre den Stromverbrauch. Was den Internet-Anschluss betreffe, so sei zu beachten, dass ein Vertragspaket günstiger sei als der Abschluss verschiedener Verträge. Er könne sodann nicht alle Telefonate von seinen Eltern aus führen, da er sie finanziell nicht belasten wolle. Während er in B ein Zimmer benutze, stünden ihm in der Wohnung der Eltern ein eigenes Zimmer und zusätzlich ein Wohnzimmer zur Mitbenützung zur Verfügung. Da er keine Agenda führe, könne er keine lückenlose Auskunft über seinen jeweiligen Aufenthaltsort im Jahr 2008 liefern.
4. a) Der ledige, .. Jahre alte Pflichtige hält sich – mit einem Unterbruch von Ende August 19.. bis Juni 19.. – seit Januar 19.. in der Stadt B auf. Seit Mitte Februar 19.. wohnt er alleine an der …strasse .. in B in einer 1.5-Zimmerwohnung; der monatliche Mietzins inkl. Nebenkosten beträgt Fr. 1’023.-. Der Pflichtige verfügt in der Woh-
- 9 -
2 ST.2010.27 nung über einen Telefon-Festanschluss und eine Internetverbindung. Seit 1. Januar 20.. arbeitet er bei der K als I mit einem monatlichen Nettolohn von rund Fr. 2'800.-.
b) Die Umstände, welche die unbeschränkte Steuerhoheit über eine Person begründen, stellen eine steuerbegründende Tatsache dar und müssen daher vom entsprechenden Gemeinwesen bzw. von der zuständigen Steuerbehörde bewiesen werden (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Kommentar zum harmonisierten Zürcher Steuergesetz, 2. A., 2006, § 3 N 83).
Bei unverheirateten, unselbstständig Erwerbstätigen besteht indessen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts eine besondere Beweislastregel: Der Umstand, dass der unverheiratete Steuerpflichtige vom Ort aus, wo er sich während der Woche aufhält, eine unselbstständige Erwerbstätigkeit ausübt, begründet nach der Rechtsprechung die natürliche Vermutung, dass der Steuerpflichtige dort sein Steuerdomizil hat. Diese Vermutung lässt sich nur entkräften, wenn er regelmässig, mindestens ein Mal pro Woche oder zumindest (bei unregelmässiger Arbeitszeit) an den arbeitsfreien Tagen, an den Ort zurückkehrt, wo seine Familie lebt, mit welcher er aus bestimmten Gründen besonders eng verbunden ist, und wo er andere persönliche und gesellschaftliche Beziehungen pflegt (BGr, 28. April 2005, 2P.260/2004; BGE 125 I 54, E. 3a; Peter Locher, Die Praxis der Bundessteuern, III. Teil: Das interkantonale Doppelbesteuerungsrechts, § 3, I B, 2b Nrn. 32 und 27; Martin Arnold, Der steuerrechtliche Wohnsitz natürlicher Personen im interkantonalen Verhältnis nach der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung, ASA 68, 462 ff.). Die Anforderungen an die Überzeugungskraft der für die Kontakte zum Wochenendort geltend gemachten Umstände werden dabei mit zunehmender Dauer des Aufenthalts am Arbeitsort höher, geht doch mit zunehmender Dauer des Wochenaufenthalts regelmässig eine Lockerung der Bindungen zur elterlichen Familie einher (StE 1994 A 24.21 Nr. 7 E. 3 b).
c) Vorliegend macht der Pflichtige enge Beziehungen zu seinen Eltern geltend. Was die regelmässige, wöchentliche Rückkehr bzw. die Rückkehr an den dienstfreien Tagen an den Familienort betrifft, so ersuchte das kantonale Steueramt den Pflichtigen in der Beweisauflage vom 22. Oktober 2009 um eine detaillierte Darlegung und um den entsprechenden Beweis, an welchen Tagen er sich im Jahr 2008 am "Wochenendort" und an anderen Orten ausserhalb des Kantons Zürich aufgehalten habe.
- 10 -
2 ST.2010.27 Auf Grund von folgenden Umständen sind die Anforderungen an den Nachweis der regelmässigen Rückkehr an den Familienort hoch anzusetzen: In der Steuerperiode 2008 war der Pflichtige .. Jahre alt und hielt sich, mit einem Unterbruch von Ende August 19.. bis Juni 19.., bereits seit Januar 19.. in der Stadt B auf. Während er in B Alleinbenützer einer 1,5-Zimmerwohnung war, standen ihm am Familienort nur ein Zimmer sowie ein Wohnzimmer (zur Mitbenutzung) zur Verfügung. Der Pflichtige machte wechselnde Angaben zu einer partnerschaftlichen Beziehung am Familienort. Den diesbezüglichen Punkt in der Beweisauflage vom 22. Oktober 2009 ("detaillierter Beschrieb der persönlichen und sozialen Beziehungen…") erfüllte er in seiner Eingabe vom 19. November 2009 nicht. Es ist demnach nicht von einer langjährigen, beständigen Partnerschaft mit Anknüpfungspunkt in D auszugehen. Zur Ausstattung der Mietwohnung in B gehörten ein Telefon-Festanschluss sowie eine Internetverbindung. Offenbar hielt sich der Pflichtige in der Wohnung in B eine Katze als Haustier.
Aus den Darlegungen des Pflichtigen und aus den eingereichten Unterlagen lässt sich nicht ableiten, dass der Pflichtige im Jahr 2008 regelmässig, d.h. grundsätzlich wöchentlich, an den Familienort zurückkehrte. Mit Bezug auf die Fahrten nach D führte er aus, dass er seine Rückfahrten nicht belegen könne, da er mit dem Auto fahre und seine Benzinbezüge jeweils bar bezahle. Es erübrigt sich auch, die vom Pflichtigen angesprochenen Zeugen einzuvernehmen; dies umso mehr, als der Pflichtige selber darum ersucht, von einer Einvernahme abzusehen. Ausserdem liesse sich aus der Mitbenutzung seiner Wohnung durch weitere Personen keine direkten Rückschlüsse auf eine wöchentliche Rückkehr nach D ziehen. Eine regelmässige Rückkehr an den Familienort wurde vom Pflichtigen damit nicht nachgewiesen.
- 11 -
2 ST.2010.27 5. a) Diese Erwägungen führen zur Abweisung des Rekurses.
b) Desgleichen ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen. Zur Begründung ist auf die entsprechenden Erwägungen in der Verfügung vom 1. Juni 2010 zu verweisen. Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass der Pflichtige vor der Steuerrekurskommission/dem Steuerrekursgericht nicht seine ganze Vermögenssituation offenlegte und seine Lebenshaltungskosten nur teilweise belegte. Diese Versäumnisse holte er auch in der Beschwerde an das Verwaltungsgericht nicht nach. Die Kosten des Rekursverfahrens sind daher ausgangsgemäss dem Pflichtigen aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 StG).
Demgemäss beschliesst die Kammer:
Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen;
und erkennt:
1. Der Rekurs wird abgewiesen.
[…]