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Zürich Steuerrekursgericht 27.09.2010 ST.2010.213

27 settembre 2010·Deutsch·Zurigo·Steuerrekursgericht·PDF·1,631 parole·~8 min·2

Riassunto

Einschätzung 2007 und Direkte Bundessteuer 2007 | Deklaration einer Schenkung von Fr. 150'000.-. Die Steuerbefreiung eines bestimmten Vermögenszugangs stellt eine steueraufhebende Tatsache dar, deren Nachweis dem Steuerpflichtigen obliegt. Gelingt ihm dieser Nachweis nicht, ist zu seinen Ungunsten ohne Weiteres anzunehmen, es liege steuerbares Einkommen i.S.v. Art. 16 Abs. 1 DBG bzw. § 16 Abs. 1 StG vor. Vorliegend konnten die Pflichtigen den Nachweis einer einkommenssteuerbefreiten Schenkung nicht erbringen, weshalb die Fr. 150'000.- als Einkommen zu besteuern sind. Abweisung. | Art. 16 Abs. 1 und 123 ff. DBG; § 16 Abs. 1 und 132 ff. StG

Testo integrale

STEUERREKURSKOMMISSION I DES KANTONS ZÜRICH

1 ST.2010.213 1 DB.2010.154

Entscheid

27. September 2010

Mitwirkend: Präsident Anton Tobler, Mitglied Michael Ochsner, Ersatzmitglied Marcus Thalmann und Sekretärin Nadja Obreschkow

In Sachen

1. A,

2. B,

Rekurrenten/ Beschwerdeführer,

gegen

1. Staa t Zür ich , Rekursgegner, 2. Schw e ize r ische E idgenossenscha f t , Beschwerdegegnerin, vertreten durch das kant. Steueramt, Division Dienstleistungen, Bändliweg 21, Postfach, 8090 Zürich,

betreffend Einschätzung 2007 und Direkte Bundessteuer 2007

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1 ST.2010.213 1 DB.2010.154 hat sich ergeben:

A. A und B (nachfolgend der bzw. die Pflichtige, zusammen die Pflichtigen) reichten am 7. April 2008 die Steuererklärung 2007 ein. Darin deklarierten sie unter dem Titel "Kapitalleistungen im Jahr 2007" einen Betrag von Fr. 150'000.- und gaben an, es handle sich um einen von den Eltern der Ehefrau (wohnhaft in C) am 1. Januar 2007 gewährten Erbvorbezug. Insgesamt deklarierten die Pflichtigen ein steuerbares Einkommen von Fr. 42'255.- (Staats- und Gemeindesteuern) bzw. Fr. 45'955.- (direkte Bundessteuer) und ein steuerbares Vermögen von Fr. 223'364.-.

Mit Auflagen vom 19. März und 24. April 2009 ersuchte der Steuerkommissär die Pflichtigen um Einreichung eines belegmässigen Nachweises über die Schenkung von Fr. 150'000.- einschliesslich Angaben zum Schenker. Zudem forderte er sie auf, die über die Schenkung hinausgehende Vermögensvermehrung von Fr. 52'094.- pro 2007 zu begründen und anhand des dafür vorgesehenen Hilfsblatts zu erklären, aus welchen Mitteln in diesem Jahr der Lebensaufwand bestritten wurde. Daraufhin erklärten die Pflichtigen am 25. April 2009, sie hätten ihren Lebensunterhalt teils durch Arbeitsentschädigungen, teils durch die Unterstützung der Eltern finanziert, wobei letztere Unterstützung ausschliesslich in nicht nachweisbaren Naturalleistungen bestanden habe. Die Eingabe der Pflichtigen enthielt zudem eine Zusammenstellung ihrer Lebenshaltungskosten, die sich auf Fr. 3'880.- pro Monat beliefen.

Am 18. Mai 2009 mahnte der Steuerkommissär die Auflage. Mit Schreiben vom 26. Juni 2009 erklärte D von der E, Zug, Letztere sei von den Pflichtigen beauftragt worden, die Mahnung vom 18. Mai 2009 zu beantworten. Diesbezüglich hielt er fest, über die Schenkung von Fr. 150'000.- bestehe keine schriftliche Vereinbarung, deren Besteuerung unterliege aber nicht der Steuerhoheit der Schweiz sondern derjenigen des Wohnsitzstaats der Eltern. Im Übrigen bat er um eine mündliche Besprechung mit dem Steuerkommissär. Anlässlich dieser Besprechung vom 7. August 2009, orientierte der Vertreter über die Verwicklung der Pflichtigen in so genannte "Karussellgeschäfte" (Mehrwertsteuerbetrug) und erklärte zudem, bei den Fr. 150'000.- handle es sich wahrscheinlich nicht um eine Schenkung der Eltern, sondern um Zahlungen von Geschäftspartnern aus F.

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1 ST.2010.213 1 DB.2010.154 Am 26. März 2010 schätzte der Steuerkommissär die Pflichtigen für die Staats- und Gemeindesteuern 2007 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 192'200.- und einem steuerbaren Vermögen von Fr. 223'000.- ein und stellte ihnen für die direkte Bundessteuer 2007 die Veranlagung mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 195'900.- in Aussicht. Dabei rechnete er jeweils den Betrag von Fr. 150'000.als steuerbares Einkommen auf, da die Pflichtigen nicht nachgewiesen hätten, dass es sich um eine (einkommenssteuerbefreite) Schenkung handle.

Die Veranlagung der direkten Bundessteuer wurde den Pflichtigen mit Verfügung (Steuerrechnung) vom 12. April 2010 durch die Dienstabteilung Bundessteuer des kantonalen Steueramts formell eröffnet.

B. Hiergegen erhoben die Pflichtigen am 6./7. Mai 2010 Einsprache, wobei sie verschiedene formelle Mängel mit Bezug auf die Sachverhaltsermittlung, die Begründung der Entscheide sowie deren Zustellung geltend machten. In diesem Zusammenhang erwähnten sie auch, der Vertreter D habe das Mandat mit Schreiben vom 12. Februar 2010 niedergelegt. Weitere, insbesondere materielle Einwände gegen die Einschätzung brachten sie indes nicht vor.

Da das Schreiben vom 12. Februar 2010 beim kantonalen Steueramt nicht aktenkundig war, ersuchte der Steuerkommissär die Pflichtigen am 1. Juni 2010 um Erbringung des Nachweises für dessen Zustellung. Daraufhin ging beim kantonalen Steueramt ein vom 12. Februar 2010 datiertes, nicht unterzeichnetes Schreiben von D mit besagtem Inhalt (Niederlegung des Mandats) ein, jedoch ohne jeglichen Hinweis darauf, dass dieses dem kantonalen Steueramt bereits im Februar zugestellt worden war.

Mit Entscheiden vom 17. Juni 2010 trat das kantonale Steueramt auf die Einsprachen ein und wies sie ab.

C. Mit Rekurs bzw. Beschwerde vom 16. Juli 2010 beantragten die Pflichtigen, die Einspracheentscheide aufzuheben und sie gemäss Steuererklärung einzuschätzen.

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1 ST.2010.213 1 DB.2010.154 Das kantonale Steueramt schloss am 29. Juli 2010 auf kostenfällige Abweisung der Rechtsmittel. Die Eidgenössische Steuerverwaltung liess sich nicht vernehmen.

Auf die Vorbringen der Parteien wird – soweit rechtserheblich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Die Rekurskommission zieht in Erwägung:

1. a) Sowohl das Bundes- als auch das kantonale Steuerrecht verwirklichen den Grundsatz der Gesamtreineinkommenssteuer mit der Einkommensgeneralklausel und einem exemplifikativen Einkünftekatalog. Gemäss Art. 16 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 (DBG) und § 16 Abs. 1 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) unterliegen so alle wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte der Einkommenssteuer. Sämtliche Einkünfte sind grundsätzlich ohne Rücksicht auf ihre Quellen steuerbar. Unter Einkünften sind dabei alle von aussen zufliessenden Vermögensrechte zu verstehen (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 2. A., 2009, Art. 16 N 7 DBG und Kommentar zum harmonisierten Zürcher Steuergesetz, 2. A., 2006, § 16 N 9 StG). Hiervon kann nur abgewichen werden, wenn das Gesetz bestimmte Einkünfte ausdrücklich von der Besteuerung ausnimmt oder einer anderen Besteuerungsordnung (z.B. der Grundstückgewinnsteuer oder der Erbschafts- und Schenkungssteuer) unterwirft (RB 1997 Nr. 32 = ZStP 1997, 197 = StE 1997 B 24.4 Nr. 45). Die in Art. 17 – 23 DBG bzw. §§ 17 – 23 StG beispielhaft aufgezählten Wertzuflüsse konkretisieren zwar den Grundsatz der Einkommensgeneralklausel, stellen aber keine abschliessende Aufzählung der steuerbaren Einkünfte dar; vielmehr bilden Art. 16 Abs. 1 DBG und § 16 Abs. 1 StG einen Auffangtatbestand, unter den alle Einkünfte fallen, die nicht von Art. 17 – 23 DBG bzw. §§ 17 – 23 StG erfasst werden, aber auch nicht zu den ausdrücklichen Ausnahmen von der Besteuerung im Rahmen der Einkommenssteuer zählen.

b) Nach Art. 123 ff. DBG bzw. § 132 ff. StG haben die Steuerbehörden zusammen mit dem Steuerpflichtigen die für eine vollständige und gerechte Besteuerung massgebenden tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse festzustellen. Dabei haben

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1 ST.2010.213 1 DB.2010.154 sie in sinngemässer Anwendung von Art. 8 ZGB die steuerbegründenden Tatsachen nachzuweisen, der Steuerpflichtige dagegen jene Tatsachen, welche die Steuerschuld mindern oder aufheben (statt vieler: RB 1994 Nr. 33).

Gelingt dem Steuerpflichtigen der Nachweis nicht, dass ein bestimmter Vermögenszugang aus Erbschaft, Vermächtnis, Schenkung oder einem andern bestimmten einkommenssteuerbefreiten Grund vorliegt, ist zu seinen Ungunsten ohne Weiteres anzunehmen, es liege Einkommen im Sinn von Art. 16 Abs. 1 DBG bzw. § 16 Abs. 1 StG vor, da letztere Bestimmungen – wie erwähnt – als Generalklausel alle Wertzuflüsse erfassen, sofern sie nicht kraft besonderer gesetzlicher Bestimmung von der Einkommensbesteuerung ausgenommen sind.

2. a) Vorliegend haben die Pflichtigen in der Steuererklärung 2007 einen Betrag von Fr. 150'000.- als Schenkung bzw. Erbvorbezug deklariert, ohne jedoch genauere Angaben dazu zu machen. Insbesondere reichten sie keinen belegmässigen Nachweis über die Schenkung bzw. den Erbvorbezug ein, auch nicht, nachdem sie der Steuerkommissär mit Auflagen vom 19. März/24. April 2009 bzw. Mahnung vom 18. Mai 2009 wiederholt dazu aufgefordert hatte. Auch mit der Einsprache und mit dem Rekurs reichten die Pflichtigen keine entsprechenden Belege ein. Mithin haben sie nicht nachgewiesen, dass der unbestrittene Vermögenszugang von Fr. 150'000.- aus einem von der Einkommenssteuer befreiten Grund erfolgte, sodass der besagte Betrag schon allein deswegen nach den obengenannten Grundsätzen als steuerbares Einkommen im Sinn von Art. 16 Abs. 1 DBG bzw. § 16 Abs. 1 StG zu betrachten ist. Hinzu kommt, dass der Vertreter der Pflichtigen anlässlich der Besprechung mit dem Steuerkommissär vom 7. August 2009 offenbar ausdrücklich erklärte, dass es sich beim fraglichen Betrag "wahrscheinlich" nicht um eine Schenkung der Eltern, sondern eher um Zahlungen aus F im Zusammenhang mit unlauteren Geschäften handle. Damit ist erst recht davon auszugehen, dass die Voraussetzungen für eine Einkommenssteuerbefreiung nicht gegeben sind. Schliesslich ist auch noch anzumerken, dass die Aussagen der Pflichtigen insofern widersprüchlich sind, als sie in der Rekurs-/Beschwerdeschrift erstmals behaupten, die Fr. 150'000.- seien ihnen während Jahren teils in bar, teils durch Hinterlegung in einem Banksafe zur Verfügung gestellt worden, während bis dahin stets von einer einmaligen Zahlung von Fr. 150'000.- im Jahr 2007 die Rede war (so auch die Angaben in der Steuererklärung 2007).

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1 ST.2010.213 1 DB.2010.154 b) Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Herkunft der Fr. 150'000.-, welche die Pflichtigen gemäss Selbstdeklaration im Jahr 2007 erhalten haben, weder im Einsprache- noch im vorliegenden Rechtsmittelverfahren geklärt werden konnte. Folglich hat das kantonale Steueramt den Betrag zu Recht als Einkommen im Sinn von Art. 16 Abs. 1 DBG bzw. § 16 Abs. 1 StG erfasst. Ob es sich beim aufgerechneten Betrag um Einkünfte aus Erwerbstätigkeit oder aus anderer Quelle handelt, spielt keine Rolle und mag daher offenbleiben.

Mithin muss es bei der Aufrechnung der Fr. 150'000.- als steuerbares Einkommen der Pflichtigen sein Bewenden haben.

c) An dieser Stelle sei noch darauf hingewiesen, dass die Pflichtigen die in der Einsprache gerügten formellen Mängel der Einschätzung mit dem Rekurs bzw. der Beschwerde im Wesentlichen nicht wiederholt haben, sodass sich Ausführungen dazu erübrigen. Sie machen einzig noch geltend, der Steuerkommissär hätte ihnen nach der Besprechung mit dem Vertreter eine weitere Gelegenheit zur Stellungnahme in Aussicht gestellt, was jedoch bis heute ausgeblieben sei. Ob sie damit implizit eine Verletzung des rechtlichen Gehörs rügen ist fraglich, kann aber vorliegend offen bleiben, da diese Rüge ohnehin nicht stichhaltig wäre. So hatten die Pflichtigen im Einschätzungswie auch im Einspracheverfahren mehrmals Gelegenheit, ausführliche Angaben zur angeblichen Schenkung zu machen und Beweismittel vorzulegen, wobei sogar eine mündliche Besprechung stattfand. Somit kann von einer Gehörsverletzung nicht die Rede sein, selbst wenn die Vorinstanz den Pflichtigen tatsächlich eine erneute Gelegenheit zur Stellungnahme in Aussicht gestellt haben sollte.

Mithin haben die Pflichtigen auch in formeller Hinsicht nichts vorgebracht, was die Aufhebung der Einspracheentscheide rechtfertigte.

3. Diese Erwägungen führen zur Abweisung des Rekurses bzw. der Beschwerde. Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten den Pflichtigen aufzuerlegen (Art. 144 Abs. 1 DBG, § 151 Abs. 1 StG).

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1 ST.2010.213 1 DB.2010.154 Demgemäss erkennt die Rekurskommission:

1. Der Rekurs wird abgewiesen.

2. Die Beschwerde wird abgewiesen.

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