STEUERREKURSKOMMISSION II DES KANTONS ZÜRICH
2 ST.2010.173 2 DB.2010.127
Beschluss
13. Juli 2010
Mitwirkend: Präsident Richard Oesch, die Mitglieder Walter Balsiger, Rhea Schircks Denzler und Sekretärin Silvia Weigold
In Sachen
1. A,
2. B,
Rekurrenten/ Beschwerdeführer,
gegen
1. Staa t Zür ich , Rekursgegner, 2. Schw e ize r ische E idgenossenscha f t , Beschwerdegegnerin, vertreten durch das kant. Steueramt, Division Dienstleistungen, Bändliweg 21, Postfach, 8090 Zürich,
betreffend Einschätzung 2006 und Direkte Bundesteuer 2006
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2 ST.2010.173 2 DB.2010.127 Nach Einsicht in die Eingaben vom 16. Juni 2010 (Datum Poststempel), in welcher A und B (nachfolgend die Pflichtigen) Rekurs und Beschwerde gegen die Einspracheentscheide betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2006 sowie direkte Bundessteuer 2006 vom 4. Mai 2010 erhoben, und ihre Stellungnahme vom 5. Juli 2010 zur Rechtzeitigkeit der Eingabe,
sowie in der Erwägung,
dass der Steuerpflichtige gemäss § 147 Abs. 1 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) bzw. Art. 140 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 (DBG) den Einspracheentscheid innert 30 Tagen nach Zustellung mit Rekurs bzw. Beschwerde anfechten kann;
dass es sich bei den genannten Fristen um Verwirkungsfristen handelt;
dass ein verspäteter Rekurs bzw. eine verspätete Beschwerde, vorbehältlich der Fristwiederherstellung, unwirksam ist und keine materielle Prüfung des angefochtenen Einspracheentscheids herbeizuführen vermag, sondern dass diesfalls auf das Rechtsmittel nicht einzutreten ist;
dass die Zustellung des Einspracheentscheids die Rekurs- bzw. Beschwerdefrist auslöst;
dass nach § 9 Abs. 2 der Verordnung zum Steuergesetz vom 1. April 1998 (VO StG) eine eingeschriebene Sendung, deren Zustellung vom Adressaten schuldhaft verhindert wurde, als am letzten Tag der von der Post angesetzten Abholfrist zugestellt gilt (vgl. BGE 127 I 31);
dass eine eingeschriebene Sendung, welche die Post beim Zustellversuch nicht aushändigen kann, weil niemand anzutreffen ist, dem Empfänger mittels Abholungseinladung angezeigt wird (AGB "Postdienstleistungen", Ausgabe 2009, auch zum Folgenden; www.post.ch);
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2 ST.2010.173 2 DB.2010.127 dass der Adressat dieser Einladung berechtigt ist, während der Deponierungsfrist von sieben Tagen die Sendung auf der bezeichneten Poststelle abzuholen;
dass die Einspracheentscheide vom 4. Mai 2010 noch gleichentags (um 23:28 h) bei der Abhol-/Zustellstelle in C angekommen sind, darum am nächsten Tag zur Aushändigung vorlagen und nur aufgrund eines durch die Pflichtigen in Auftrag gegebenen Zurückhalteauftrags die Zustellung erst am 17. Mai 2010 erfolgte;
dass Steuerpflichtige, die an einem Prozessrechtsverhältnis beteiligt sind, nach dem Grundsatz von Treu und Glauben dafür zu sorgen haben, dass ihnen amtliche Verfügungen und Entscheide ausgehändigt werden können, insofern eine Empfangspflicht der am Verfahren beteiligten Personen besteht (StE 2006 B 93.6 Nr. 27);
dass Steuerpflichtigen, welche längere Zeit von ihrem den Behörden bekannten und als Zustelladresse massgeblichen Wohnsitz abwesend sind, die Pflicht erwächst, sich somit um die Nachsendung der amtlichen Mitteilungen zu bemühen oder den Behörden eine Adressänderung bzw. einen Zustellempfänger bekannt zu geben (BGE 119 V 94);
dass ein Unterlassen solcher Vorkehren mit der Folge, dass die Zustellung binnen der mit der Abholungseinladung angesetzten siebentägigen Frist scheitert, eine schuldhafte Zustellvereitelung im Sinne von § 9 Abs. 2 VO StG darstellt, weshalb die Zustellung diesfalls gemäss dieser Bestimmung als am letzten Tag der erwähnten Frist erfolgt gilt;
dass diese Rechtsfolge auch dann eintritt, wenn die Poststelle auf Anweisung des Adressaten die Sendung über diese Frist hinaus lagert und sie vom Berechtigten erst nach Fristablauf in Empfang genommen wird, da sich die Abholfrist durch solche (zulässigen) Vereinbarungen (siehe AGB "Auftrag Post zurückbehalten", November 2009, www.post.ch) gerade nicht hinausschieben oder verlängern lässt (RB 1992 Nr. 28);
dass unter Berücksichtigung der Zustellfiktion die Einspracheentscheide vom 4. Mai 2010, da am 5. Mai 2010 postalisch angezeigt, als am 12. Mai 2010 zugestellt gelten und demnach die Rekurs-/Beschwerdefrist am 13. Mai 2010 zu laufen begann, um am 11. Juni 2010 zu enden;
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2 ST.2010.173 2 DB.2010.127 dass sich somit die erst am 16. Juni 2010 der Post übergebenen Eingaben, wie den Pflichtigen schon am 21. Juni 2010 mitgeteilt, als verspätet erweisen;
dass Fristwiederherstellung nach § 15 VO StG bzw. Art. 133 Abs. 3 DBG nur möglich ist, wenn ein Steuerpflichtiger nachweist, dass er oder sein Vertreter ohne Verschulden entweder von der Fristansetzung nicht rechtzeitig Kenntnis erhalten hat oder durch schwerwiegende Gründe, namentlich Krankheit, einen Todesfall in der Familie, Landesabwesenheit oder Militärdienst, an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist;
dass die Pflichtigen in ihrer Stellungnahme vom 5. Juli 2010 keinerlei Fristwiederherstellungsgründe nennen;
dass nach alledem auf die Rechtsmittel (Rekurs und Beschwerde) der Pflichtigen vom 16. Juni 2010, da verspätet, nicht einzutreten ist und
dass bei diesem Ausgang die Kosten des Verfahrens den unterliegenden Pflichtigen aufzuerlegen sind (§ 151 Abs. 1 StG und Art. 144 Abs. 1 DBG),
beschliesst die Rekurskommission:
1. Auf den Rekurs wird nicht eingetreten.
2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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