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Zürich Steuerrekursgericht 12.06.2009 ST.2009.84

12 giugno 2009·Deutsch·Zurigo·Steuerrekursgericht·PDF·2,936 parole·~15 min·1

Riassunto

Einschätzung 2006 und Direkte Bundessteuer 2006 | Mitarbeiteroptionen, die während der Sperrfrist bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses infolge Kündigung entschädigungslos verfallen, weisen eine entsprechende Vestingklausel auf, sodass der mit ihnen verbundene geldwerte Vorteil an sich erst beim Vesting (= Ablauf der Vestingperiode bzw. Sperrfrist) zu besteuern ist. Weil die Vestingklausel aber noch vor Ablauf der Sperrfrist durch Reglementsänderung gestrichen wurde, greift die Besteuerung schon in der Steuerperiode der Reglementsänderung Platz. | § 17 Abs. 1 StG, Art. 17 Abs. 1 DBG

Testo integrale

STEUERREKURSKOMMISSION I DES KANTONS ZÜRICH

1 ST.2009.84 1 DB.2009.42

Entscheid

12. Juni 2009

Mitwirkend: Vizepräsident A. Tobler, die Mitglieder U. Hofstetter, M. Ochsner und Sekretär H. Knüsli

In Sachen

1. A,

2. B,

Rekurrenten/ Beschwerdeführer, vertreten durch C,

gegen

1. Staa t Zür ich , Rekursgegner, 2. Schw e ize r ische E idgenossenscha f t , Beschwerdegegnerin, vertreten durch das kant. Steueramt, Division Nord, Bändliweg 21, Postfach, 8090 Zürich,

betreffend Einschätzung 2006 und Direkte Bundessteuer 2006

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1 ST.2009.84 1 DB.2009.42

hat sich ergeben:

A. 1. A (nachfolgend der Pflichtige) ist seit 1987 bei der D, welche zur E gehört, angestellt und seit vielen Jahren Mitglied des Managements. In dieser Funktion erhielt er (soweit vorliegend interessierend) in den Jahren 2004 - 2006 Mitarbeiteroptionen zugeteilt, die Bestandteil des Bonus bildeten und ihn zum Erwerb von Namenaktien der E berechtigten. Die Ausgestaltung der Optionen richtete sich dabei nach einem Reglement der E aus dem Jahr 2001 bzw. 2004 und beinhaltete u.a. eine dreijährige Sperrfrist der Optionen.

Im Juli 2006 erliess der Verwaltungsrat der E ein abgeändertes Reglement, welches rückwirkend auch für die bisherigen Optionsprogramme 2004 - 2006 gültig war. Dabei wurde die Bestimmung, wonach das Management in bestimmten Fällen bereits zugeteilte Optionen wieder verlieren konnte, gestrichen.

2. Das kantonale Steueramt nahm diese Reglementsänderung zum Anlass, um den geldwerten Vorteil der in den Jahren 2004 - 2006 dem Pflichtigen zugeteilten Mitarbeiteroptionen als bei diesem im Jahr 2006 zugeflossen einzustufen und als steuerbare Einkunft zu erfassen. Auf dieser Grundlage schätzte es den Pflichtigen und seine Ehefrau (zusammen die Pflichtigen) am 19. Februar 2008 für die Steuerperiode 2006 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. … (Staats- und Gemeindesteuern) bzw. Fr. … (direkte Bundessteuer) sowie einem steuerbaren Vermögen von Fr. … (Staats- und Gemeindesteuern) ein.

Die Veranlagung der direkten Bundessteuer wurde mit Steuerrechnung vom 7. April 2008 formell eröffnet.

B. Hiergegen liessen die Pflichtigen am 25. März bzw. 15. April 2008 Einsprache erheben und beantragen, die Besteuerung des mit den 2004 und 2005 zugeteilten Mitarbeiteroptionen verbundenen geldwerten Vorteils fallen zu lassen. Die Erfassung des entsprechenden Vorteils der 2006 zugeteilten Optionen werde nicht bestritten. In-

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1 ST.2009.84 1 DB.2009.42 dessen seien die Vermögenssteuerwerte aller Optionen der dreijährigen Sperrfrist anzupassen.

Das kantonale Steueramt hiess die Einsprachen am 25. Februar 2009 hinsichtlich der Vermögenssteuerwerte der Optionen gut und wies sie bezüglich der gesamthaften Besteuerung des damit verbundenen geldwerten Vorteils als Einkommen im Jahr 2006 ab.

C. Mit Rekurs bzw. Beschwerde vom 30. März 2009 liessen die Pflichtigen beantragen, von der Aufrechnung eines geldwerten Vorteils hinsichtlich der 2004 und 2005 zugeteilten Mitarbeiteroptionen abzusehen, da ein solcher Vorteil – wenn überhaupt – schon bei der Zuteilung und nicht erst im Jahr 2006 zugeflossen sei. Zudem sei ihnen eine Parteientschädigung zuzusprechen.

Das kantonale Steueramt schloss am 28. April 2009 auf Abweisung der Rechtsmittel. Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) liess sich nicht vernehmen.

Auf die Ausführungen der Parteien in diesen Rechtsschriften sowie auf die Begründung der Einspracheentscheide wird – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Die Rekurskommission zieht in Erwägung:

1. a) Unter Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit im Sinn von § 17 Abs. 1 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) bzw. Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 (DBG) fällt unter anderem auch die Zuteilung von Beteiligungsrechten an Mitarbeiter, sofern und soweit die Beteiligungsrechte unentgeltlich oder zu einem Vorzugspreis überlassen werden (RB 1995 Nr. 34; BGr, 21. Mai 2003 = ASA 73, 545, beide auch zum Folgenden). Er-

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1 ST.2009.84 1 DB.2009.42 fasst wird diesfalls beim Mitarbeiter die Differenz zwischen dem Verkehrswert und einem allfälligen (günstigeren) Bezugspreis.

b) Der Pflichtige hat von seiner Arbeitgeberin, der D, in den Jahren 2004 - 2006 als Bonusbestandteil folgende Mitarbeiteroptionen der E zugeteilt erhalten: 2004: 2'750 Stück, 2005: 386 Stück und 2006: 110 Stück.

Dass diesen Papieren im vorstehenden Umfang (E.1a) Einkommensqualität zukommt, ist unbestritten. Der vorliegende Streit dreht sich allein um die Frage, in welchem Zeitpunkt die Einkommensbesteuerung zu erfolgen hat.

2. a) Einkünfte fliessen dem Steuerpflichtigen grundsätzlich im Zeitpunkt zu, in welchem der Rechtserwerb vollendet ist; erst dann wird ein fester Rechtsanspruch auf das Vermögensrecht erworben (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Kommentar zum harmonisierten Zürcher Steuergesetz, 2. A., 2006, § 50 N 23 sowie Richner/Frei/Kaufmann, Handkommentar zum DBG, 2003, Art. 210 N 5, je mit Verweisungen, auch zum Folgenden). Voraussetzung des Zuflusses ist somit ein abgeschlossener Rechtserwerb, der Forderungs- oder Eigentumserwerb sein kann, wobei der Forderungserwerb in der Regel die Vorstufe des Eigentumserwerbs darstellt. Die Fälligkeit des Rechtsanspruchs ist für die Bestimmung des Zeitpunkts des steuerlich massgeblichen Zuflusses – von hier nicht relevanten Ausnahmen (Kapitalzinsen, Mietzinsen) abgesehen – in der Regel nicht erforderlich (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, § 50 N 27; Richner/Frei/Kaufmann, Art. 210 N 9).

In Literatur und Rechtsprechung findet der dargelegte Grundsatz der Einkommensrealisation mit dem Forderungserwerb indessen dann eine Einschränkung, wenn die Erfüllung der Forderung besonders unsicher ist (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, § 50 N 24; Richner/Frei/Kaufmann, Art. 210 N 6). In diesen Fällen wird auf den Zeitpunkt der Erfüllung des Anspruchs abgestellt.

b) Bei Mitarbeiteraktien erfolgt der Zufluss mit der Erklärung des Arbeitgebers (Offerte), der Mitarbeiter könne solche Titel zu bestimmten Bedingungen beziehen, und der Annahme dieser Offerte durch den Mitarbeiter (RB 1995 Nr. 34 = StE 1996 B 22.2 Nr. 11 = ZStP 1996, 39, auch zum Folgenden). Der Rechtserwerb ist auch bei unent-

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1 ST.2009.84 1 DB.2009.42 geltlicher Übertragung demnach frühestens dann vollendet, wenn der Mitarbeiter ein Angebot zum Aktienbezug ausdrücklich oder durch konkludentes Verhalten angenommen hat oder – z.B. bei unbenütztem Ablauf der vom Arbeitgeber hierfür gesetzten Frist – im Zeitpunkt einer allenfalls von Letzterem selbstständig veranlassten Übertragung des Eigentums an den Aktien (RB 2002 Nr. 95 = ZStP 2003, 40).

c) Bei Mitarbeiteroptionen stellt sich in diesem Zusammenhang die Frage, ob sie im Zeitpunkt der Zuteilung als genügend sichere Einkunft anzusehen sind, so dass sie in steuerlicher Hinsicht als realisiert betrachtet werden können.

aa) Gemäss präjudiziellem Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 4. Juli 1995 war für den steuerlich relevanten Zufluss auf den Zeitpunkt der Zuteilung der Optionen abzustellen, und zwar unabhängig davon, ob die zugeflossenen Rechte marktfähig, d.h. veräusserbar waren. Dies hatte lediglich Auswirkungen auf die Frage der Bewertung; hingegen berührte die Verkäuflichkeit oder Nichtverkäuflichkeit von Mitarbeiteroptionen deren Steuerobjektqualität nicht (RB 1995 Nr. 34 = StE 1996 B 22.2 Nr. 11).

bb) Die Einschätzungspraxis im Kanton Zürich ist dieser Rechtsprechung gefolgt. Einzig bei (im Sinn der nachstehenden Definition der ESTV) nicht bewertbaren Optionen wurde entgegen der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung erst im Zeitpunkt der Ausübung der Option zur Besteuerung geschritten (vgl. Merkblatt zur Besteuerung von Mitarbeiterbeteiligungen vom 28. November 1997, aZStB I A Nr. 18/40, Ziff. 2.1 b).

cc) Nachdem die ESTV im inzwischen überholten Kreisschreiben vom 17. Mai 1990 (Kreisschreiben Nr. 5 zu Direkte Bundessteuer Veranlagungsperiode 1991/92, aZStB II Nr. 52/18 = ASA 59, 172 ff.) erstmals Richtlinien für die Besteuerung von Mitarbeiteroptionen aufgestellt hatte, erliess sie am 30. April 1997 das heute noch massgebende Kreisschreiben Nr. 5 zu Direkte Bundessteuer Steuerperiode 1997/98 über die Besteuerung von Mitarbeiteraktien und Mitarbeiteroptionen (aZStB II Nr. 69/54-p = ASA 66, 130 ff., nachfolgend Kreisschreiben Nr. 5), welches unter Ziff. 4 Grundsätze für die einkommenssteuerliche Behandlung von Mitarbeiteroptionen enthält. Das Kreisschreiben unterscheidet zwischen bewertbaren und nicht bewertbaren Optionen. Als nicht bewertbar gelten Optionen mit einer Laufzeit von mehr als zehn Jahren, Optionen

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1 ST.2009.84 1 DB.2009.42 mit einer Verfügungssperre von mehr als fünf Jahren sowie Optionen mit zahlreichen individuellen Bedingungen. Bewertbare Optionen stellen gemäss Kreisschreiben im Augenblick der Zuteilung steuerbares Einkommen dar, und zwar im Umfang der Differenz zwischen dem Abgabepreis und dem tatsächlichen Wert der Option bei Abgabe an den Mitarbeiter; bei gesperrten Optionen ist dem Umstand der Sperrung bei der Berechnung des Werts der Optionen aufgrund der im Bankensektor üblichen mathematischen Modelle dadurch Rechnung zu tragen, dass beim Parameter "aktueller Börsenkurs" in gleicher Weise wie bei gesperrten Mitarbeiteraktien der diskontierte Börsenkurs zugrunde zu legen ist (Kreisschreiben Nr. 5 Ziff. 4.3). Nicht bewertbare Optionen stellen gemäss Kreisschreiben Nr. 5 Ziff. 4.1 Abs. 4 im Zeitpunkt der Abgabe eine blosse Anwartschaft dar und sind damit einkommenssteuerrechtlich irrelevant. Aus solchen Optionen erzielt der Mitarbeiter erst im Zeitpunkt der Ausübung steuerbares Einkommen.

dd) Mit Entscheid vom 20. November 2002 hat das Verwaltungsgericht seine Praxis mit Bezug auf solche Mitarbeiteroptionen, welche mit aufschiebenden Bedingungen ausgestaltet sind, präzisiert bzw. ergänzt. Es hat erkannt, dass solche Optionen nicht im Zeitpunkt der Zuteilung, sondern erst anlässlich ihres unwiderruflichen Rechtserwerbs, d.h. bei Eintritt der aufschiebenden Bedingung (Vesting), zu besteuern sind (RB 2002 Nr. 96 = StE 2003 B 21.2 Nr. 16).

ee) Ausgelöst durch diesen Entscheid hat die ESTV im Hinblick auf die Steuerharmonisierung ihr Kreisschreiben Nr. 5 ebenfalls präzisiert bzw. ergänzt. Hierzu erliess sie am 6. Mai 2003 das Rundschreiben über die Besteuerung von Mitarbeiteroptionen mit Vesting-Klauseln vom 6. Mai 2003 (nZStB II Nr. 62/201). In diesem wurde darauf hingewiesen, dass die Besteuerungsgrundsätze des Kreisschreibens Nr. 5 unverändert gültig seien. Alsdann wurde für den Spezialfall der Optionen mit Vesting- Klauseln festgehalten, dass diese im Zeitpunkt der Zuteilung noch nicht unwiderruflich erworben seien. In der Regel sei dies aber auch nach Ablauf der Vestingperiode noch nicht der Fall, weil der unwiderrufliche Rechtserwerb häufig davon abhängig gemacht werde, dass der Mitarbeiter bis zur Ausübung der Option in der Unternehmung beschäftigt bleibe und dieser bis zur Ausübung der Option also gar keine Möglichkeit habe, den darin verkörperten Wert zu realisieren. Soweit es sich bei gevesteten Optionen in diesem Sinn um blosse Anwartschaften handle, habe die Besteuerung im Sinn des Kreisschreibens Nr. 5 erst bei Ausübung zu erfolgen.

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1 ST.2009.84 1 DB.2009.42 Als Vesting-Periode gebundener Mitarbeiteroptionen wird die Zeitdauer bezeichnet, während der die bereits zugeteilte Option "verdient" werden muss. Das "Verdienen" der Option kann von der Fortdauer des Arbeitsverhältnisses oder von der Erreichung von Leistungszielen abhängig sein. Der Mitarbeiter kann seine Option bis zum Vesting (= Ablauf der Vesting-Periode) verlieren, wenn er seine Leistungsziele nicht erreicht oder das Arbeitsverhältnis (z.B. durch Kündigung) aufgelöst wird (RB 2002 Nr. 96 = StE 2003 B 21.2 Nr. 16 sowie Andreas Risi, Mitarbeiteroptionen und -aktien, Bewertung – Rechnungslegung – Besteuerung, 1999, S. 96). Solche Optionen weisen eine suspensive bzw. aufschiebende Bedingung nach Art. 151 OR auf, sodass die Option erst im Zeitpunkt des Vestings, d.h. wenn die Bedingung in Erfüllung geht, als definitiv erworben gilt (Ziff. 6.1.1. des Berichts der gemischten Arbeitsgruppe "Besteuerung von Mitarbeiteroptionen zu Handen des Eidg. Finanzdepartements vom 21. Dezember 2001). Der mit den Optionen verbundene geldwerte Vorteil ist vom Mitarbeiter daher erst in diesem Zeitpunkt und nicht schon bei Zuteilung der Option als Einkommen zu versteuern.

ff) Das kantonale Steueramt hat sich in der Folge mit dem Merkblatt über die Besteuerung von Mitarbeiteroptionen zum Zweck der Staats- und Gemeindesteuern und der direkten Bundessteuer vom 1. September 2003 (nZStB I Nr. 13/300) dem Rundschreiben der ESTV grundsätzlich angeschlossen und gestützt darauf folgende nunmehr geltenden Besteuerungsregeln formuliert:

Im Zeitpunkt der Zuteilung werden Mitarbeiteroptionen besteuert, welche mit der Zuteilung unwiderruflich erworben werden und in diesem Zeitpunkt objektiv bewertet werden können; blosse Ausübungssperrfristen stehen dabei weder einem unwiderruflichen Rechtserwerb noch einer objektiven Bewertbarkeit entgegen. Im Vesting- Zeitpunkt werden sodann Mitarbeiteroptionen besteuert, welche mit der Zuteilung bloss bedingt bzw. erst mit Eintritt dieser Bedingung unwiderruflich erworben werden und in diesem Zeitpunkt objektiv bewertet werden können; die Mitarbeiteroption gilt dabei als unwiderruflich erworben, wenn ihr Rechtserwerb und/oder Rechtsbestand insbesondere nicht mehr vom Bestand eines Arbeitsverhältnisses abhängig gemacht wird (Ziff. 2.1.3 Abs. 2 des Merkblatts). Im Zeitpunkt der Ausübung bzw. bei Verkauf werden alle Mitarbeiteroptionen besteuert, welche nicht bei Zuteilung oder Vesting zu besteuern sind.

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1 ST.2009.84 1 DB.2009.42 3. a) Die dem Pflichtigen in den Jahren 2004 – 2006 zugeteilten Mitarbeiteroptionen der E unterlagen gemäss dem massgeblichen Reglement dieser Firma aus dem Jahr 2001 bzw. 2004 einer dreijährigen Sperrfrist. Während dieser Frist durften die Titel weder veräussert noch ausgeübt noch verpfändet werden. Danach war der Pflichtige als Optionsempfänger frei, über sie zu verfügen, d.h. sie entweder auszuüben oder zu veräussern. Bei Anwendung nur dieser Reglementsbestimmungen handelte es sich bei den streitbetroffenen Optionen des Pflichtigen demnach um Titel, die bei der Zuteilung als definitiv erworben galten, weil die Sperrfrist den Erwerb und damit den Zufluss beim Berechtigten nicht hinderte, sondern lediglich den Wert der Papiere minderte.

Gleiches gilt sodann auch noch hinsichtlich Ziff. 9 Abs. 1 und 2 des Reglements, wonach die Optionen bei Nichtausübung bis zum Ende der Laufdauer entschädigungslos verfallen bzw. beim Tod des Berechtigten als per Todestag verfallen gelten und Anspruch der Erben auf Ersatz eines näher bestimmten Werts begründeten. Denn bis zum Verfall erfuhren die Optionen durch diese Vorgänge keinerlei Einschränkungen und konnte der Berechtigte frei über sie verfügen. Ebenfalls keine Einschränkung hatte schliesslich der Verwaltungsrat bei Aufgabe seines Mandats hinzunehmen, konnte er über die ihm in dieser Funktion zugeteilten Optionen während der Restlaufzeit doch kraft ausdrücklicher Regelung im Reglement jederzeit frei verfügen.

b) aa) Bei Optionen von Angehörigen des Managements, zu denen der Pflichtige zählt, galten indessen besondere Regeln. Im Fall von Invalidität oder Pensionierung (einschliesslich Frühpensionierung) konnten die Optionen zwar ab dem Zeitpunkt des Eintretens der Invalidität bzw. der Pensionierung ebenfalls während der gesamten Restlaufzeit frei veräussert oder ausgeübt werden. Wurde das Arbeitsverhältnis jedoch während der Sperrfrist aus anderen Gründen als durch Tod, Invalidität oder Pensionierung beendet, verfielen die Optionen entschädigungslos. Der Verwaltungsrat konnte lediglich Ausnahmen bewilligen.

Zwischen den Parteien ist streitig, welche Folgen diese Bestimmung für die Frage des Zuflusses der Optionen beim Pflichtigen hatten. Das kantonale Steueramt erblickt in ihr eine aufschiebende (suspensive) Bedingung für den Erwerb der Titel bzw. eine entsprechende, den Erwerb vorläufig hindernde Vestingklausel, deren Dahinfallen mit der entsprechenden Reglementsänderung aus dem Jahr 2006 erst den definitiven Erwerb beim Pflichtigen bewirkt habe. Demgegenüber sehen die Pflichtigen darin eine

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1 ST.2009.84 1 DB.2009.42 auflösende (resolutive) Bedingung in dem Sinn, dass die Angehörigen des Managements die Option bereits im Zeitpunkt der Zuteilung definitiv erwarben und im Fall der Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch andere Gründe als Tod, Invalidität oder Pensionierung (z.B. Kündigung) nachträglich wieder verloren. Dementsprechend hat die Reglementsänderung 2006 bei dieser Betrachtungsweise keine Auswirkungen mehr, da der Zufluss bereits bei der Zuteilung erfolgt ist.

bb) Sowohl Praxis als auch Lehre und Rechtsprechung gehen nach dem Gesagten vom Vorliegen einer Vestingklausel aus, wenn die Option zuerst während einer gewissen Zeit "verdient" werden muss. Unter dem Begriff des "Verdienens" wird dabei nicht nur das Erreichen von bestimmten Leistungszielen, sondern auch die Fortdauer des Arbeitsverhältnisses verstanden und als "nicht verdient" demzufolge die Auflösung des Arbeitsverhältnisses z.B. durch Kündigung in der fraglichen Zeit (Vestingperiode) betrachtet (RB 2002 Nr. 96 = StE 2003 B 21.2 Nr. 16 sowie Risi, S. 96). Dementsprechend gelten Mitarbeiteroptionen gemäss dem erwähnten Merkblatt des kantonalen Steueramts zutreffend erst dann als unwiderruflich erworben, wenn ihr Rechtserwerb und/oder Rechtsbestand insbesondere nicht mehr vom Bestand eines Arbeitsverhältnisses abhängig gemacht wird. Die Fortdauer des Arbeitsverhältnisses wird daher konsequent als aufschiebende Bedingung behandelt.

Im vorliegenden Fall verfielen die Optionen des Managements gemäss bisher gültigem Reglement entschädigungslos, wenn das Arbeitsverhältnis während der dreijährigen Sperrfrist aus andern Gründen als durch Tod, Invalidität oder Pensionierung (z.B. durch Kündigung) beendet wurde. Demnach wiesen diese Optionen eine Vestingklausel auf, welche den Weiterbestand des Arbeitsverhältnisses während der Sperrfrist zum Gegenstand hatte, mit der Folge, dass sie erst als "verdient" galten, wenn die Sperrfrist abgelaufen war und das Arbeitsverhältnis noch bestand bzw. nicht durch eines der genannten drei Ereignisse beendet worden war. Die dem Pflichtigen in den Jahren 2004 – 2006 zugeteilten Optionen wiesen daher eine entsprechende Vestingklausel auf und bildeten bei ihm vorerst lediglich eine Anwartschaft. Der damit verbundene geldwerte Vorteil ist ihm demnach nicht schon bei der Zuteilung, sondern erst nach Ablauf der dreijährigen Sperrfrist (= Vestingperiode) zugeflossen. Ihr Erwerb war aufschiebend bedingt.

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1 ST.2009.84 1 DB.2009.42 2006 änderte der Verwaltungsrat der E das Reglement insofern ab, als bei den Optionen des Managements die Vestingklausel gestrichen wurde und diese Titel daher bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses innert Sperrfrist nicht mehr verfallen. Die Änderung bezog sich unstreitig auch auf die bereits zugeteilten (noch gesperrten) Optionen. Demnach unterlagen auch sämtliche dem Pflichtigen in den Jahren 2004 - 2006 zugeteilten Optionen der Vestingklausel ab sofort nicht mehr, weshalb ihm der damit verbundene geldwerte Vorteil gesamthaft in diesem Zeitpunkt zugeflossen ist. Die Besteuerung dieses Vorteils in der Steuerperiode 2006 auch hinsichtlich der 2004 und 2005 zugeteilten Titel hat damit Bestand. Bezüglich der 2006 zugeteilten Optionen ist die Besteuerung zu Recht nicht streitig, weil sich die Frage des Zuflusses wegen Wegfalls der Vestingklausel noch im Jahr der Zuteilung gar nicht stellt.

c) Entgegen der Auffassung des Pflichtigen verhält es sich nicht so, dass er die Mitarbeiteroptionen mit der Zuteilung schon definitiv erworben hatte und aufgrund des bisherigen Reglements lediglich noch das Risiko trug, sie wieder zu verlieren. Es liegt keine auflösende Bedingung vor. Das Reglement ist vielmehr so ausgestaltet, dass die Optionen eine Vestingklausel im Sinn des Fortdauerns des Arbeitsverhältnisses während der Sperrfrist aufwiesen und ihre Zuteilung insofern aufschiebend bedingt war. Erst nach Ablauf der Sperrfrist war ihr Erwerb somit definitiv.

d) Im Quantitativen ist der geldwerte Vorteil, der dem Pflichtigen bei definitivem Erwerb der 2004 und 2005 zugeteilten Optionen im Jahr 2006 als Einkommen zugeflossen ist, nicht streitig und beträgt Fr. … (= 2'750 Optionen à Fr. … + 386 Optionen à Fr. …).

4. Der Vermögenssteuerwert per Ende 2006 der 2004 - 2006 zugeteilten Optionen unter Berücksichtigung der dreijährigen Sperrfrist ist nicht mehr streitig und von der Vorinstanz korrekt ermittelt worden.

5. Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Rechtsmittel. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens den Pflichtigen aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 StG, Art. 144 Abs. 1 DBG) und entfällt die Zusprechung einer Parteientschädigung (§ 152 StG i.V.m. § 17 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959/8. Juni

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1 ST.2009.84 1 DB.2009.42 1997, Art. 144 Abs. 4 DBG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968).

Demgemäss erkennt die Rekurskommission:

1. Der Rekurs wird abgewiesen.

2. Die Beschwerde wird abgewiesen.

[…]

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