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Zürich Steuerrekursgericht 31.03.2009 ST.2009.5

31 marzo 2009·Deutsch·Zurigo·Steuerrekursgericht·PDF·1,337 parole·~7 min·3

Riassunto

Einschätzung 2006 | Unterstützungs- und Versicherungsprämienabzug. - Beiträge an den Unterhalt einer Drittperson können in Abzug gebracht werden, wenn diese Person erwerbsunfähig/beschränkt erwerbsfähig und unterstützungsbedürftig ist. Die Umstände, die einen solchen Abzug als berechtigt erscheinen lassen, sind steuermindernder Natur und daher mittels substanziierter und belegter Sachverhaltsdarstellung durch den Steuerpflichtigen darzutun. Ebenso hat er die Leistungen hinreichend nachzuweisen. Vorliegend ist das Begehren mangels substanziierter Sachverhaltsdarstellung abzuweisen. | §§ 34 Abs. 1 lit. b sowie 31 Abs. 1 lit. g StG

Testo integrale

STEUERREKURSKOMMISSION I DES KANTONS ZÜRICH

1 ST.2009.5

Entscheid

31. März 2009

Mitwirkend: Einzelrichter U. Hofstetter und Sekretärin E. Surdyka

In Sachen

A, Rekurrent,

gegen

Staa t Zür ich , Rekursgegner, vertreten durch das kant. Steueramt, Division Nord, Bändliweg 21, Postfach, 8090 Zürich,

betreffend Einschätzung 2006

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1 ST.2009.5 hat sich ergeben:

A. A (nachfolgend der Pflichtige) machte in seiner Steuererklärung 2006 für B den Abzug für unterstützungsbedürftige Personen in der Höhe von Fr. 2'500.- sowie zusätzlich den Versicherungsprämienabzug für unterstützte Personen von Fr. 1'200.geltend. Mit Auflage vom 22. Juli 2008 verlangte das kantonale Steueramt zur Überprüfung des beantragten Unterstützungsabzugs vom Pflichtigen den Steuerausweis der Steuerperiode 01.01.2006 bis 31.12.2006 über Einkommen und Vermögen der unterstützten Person und Angabe ihrer AHV-Nummer, Arztzeugnis über die dauernde Arbeitsunfähigkeit der unterstützten Person oder eine IV-Verfügung sowie den Nachweis der in der Steuerperiode 01.01.2006 bis 31.12.2006 geleisteten Unterstützungszahlungen anhand von Bank- und Postbelegen.

Trotz Auflage und Mahnung vom 27. August 2008 reichte der Pflichtige die eingeforderten Unterlagen nicht ein, weshalb ihm die Steuerkommissärin im Einschätzungsentscheid vom 25. September 2008 die deklarierten Unterstützungsabzüge aufrechnete.

B. Die hiergegen erhobene Einsprache vom 4. Oktober 2008 wies das kantonale Steueramt am 24. November 2008 ab.

C. Am 18. Dezember 2008 erhob der Pflichtige Rekurs und beantragte die Zulassung der geltend gemachten Unterstützungsabzüge. Der Eingabe lagen verschiedene Unterlagen bei.

Das kantonale Steueramt schloss in seiner Rekursantwort vom 5. Februar 2009 auf kostenfällige Abweisung des Rekurses.

Auf die Vorbringen der Parteien wird – soweit rechtserheblich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

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1 ST.2009.5 Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1. a) Laut § 34 Abs. 1 lit. b des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) werden für die Steuerberechnung vom Reineinkommen als Unterstützungsabzug für erwerbsunfähige oder beschränkt erwerbsfähige Personen, an deren Unterhalt der Steuerpflichtige mindestens in der Höhe des Abzugs beiträgt, je Fr. 2'500.- abgezogen. Die Festsetzung der Sozialabzüge wird in der Weisung der Finanzdirektion über Sozialabzüge und Steuertarife vom 20. September 2000 geregelt (nZStB I Nr. 20/001; nachfolgend Weisung). Für die Gewährung des Unterstützungsabzugs müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

 Die unterstützte Person muss erwerbsunfähig oder beschränkt erwerbsfähig sein, wobei die vollständige oder partielle Einschränkung der Erwerbsfähigkeit grundsätzlich infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen eingetreten sein muss (Randziffer [Rz] 28 und 29 der Weisung). Es können darüber hinaus aber auch weitere Gründe dazu führen, dass die unterstützte Person nicht erwerbsfähig ist, z.B. wenn sich eine volljährige Person noch in Ausbildung befindet (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Kommentar zum harmonisierten Zürcher Steuergesetz, 2. A., 2006, § 34 N 60 f. mit Hinweisen). Von Erwerbsunfähigkeit ist auch bei Minderjährigen auszugehen.

 Ausgewiesen sein muss auch eine Unterstützungsbedürftigkeit, d.h. die finanziellen Verhältnisse der unterstützten Person müssen derart sein, dass sie zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts auf eine Unterstützung angewiesen ist. Die Unterstützungsbedürftigkeit muss nachhaltig und nicht nur vorübergehender Natur sein und ist dann anzunehmen, wenn ein amtlicher Bedürftigkeitsnachweis vorliegt oder die Unterstützungsleistung durch Mitwirkung einer richterlichen oder administrativen Behörde festgelegt worden ist (Rz 31 und 32 der Weisung). In Bezug auf Minderjährige ist anzumerken, dass sich ihre Unterstützungsbedürftigkeit in erster Linie nach den unterhaltsverpflichteten Eltern richtet. Können die Eltern ihren Pflichten nicht nachkommen, liegt eine Unterstützungsbedürftigkeit infolge Erwerbsunfähigkeit des Minderjährigen vor.

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1 ST.2009.5  Schliesslich sind auch die Unterstützungsleistungen hinreichend nachzuweisen, wobei der Steuerpflichtige eine Bestätigung der unterstützten Person über Art, Zeitpunkt und Höhe der erfolgten Unterstützungen sowie auf Verlangen Zahlungsbelege vorzulegen hat (§ 136 StG; Rz 37 der Weisung).

Diese drei Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein, ansonsten ein Unterstützungsabzug zu verweigern ist. Massgebend sind dabei gemäss § 34 Abs. 2 StG die Verhältnisse am Ende der Steuerperiode, d.h. am 31. Dezember um 24 Uhr (Stichtag). Nur wenn die Voraussetzungen für die Gewährung des Abzuges an diesem Tag noch fortbestehen, kann der Abzug gewährt werden (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, § 34 N 73 f.).

b) Die Umstände, die den Unterstützungsabzug als berechtigt erscheinen lassen, sind steuermindernder Natur und daher vom Steuerpflichtigen darzutun und nachzuweisen (RB 1987 Nr. 35). Den Nachweis hat er spätestens mit Rekursschrift durch eine substanziierte Sachdarstellung anzutreten, aus welcher sämtliche für die rechtliche Würdigung massgeblichen Tatsachen im Einzelnen hervorzugehen haben. Eine fehlende Substanziierung kann nicht im Beweisverfahren nachgeholt werden (RB 1980 Nr. 69). Überdies hat der Steuerpflichtige die zum Beweis für seine Darstellung erforderlichen Beweismittel einzureichen oder unter genauer Bezeichnung zumindest anzubieten (RB 1975 Nr. 55, 1986 Nr. 49). Fehlt es an einer hinreichenden Sachdarstellung oder Beweismittelofferte, trifft die Rekurskommission keine weitere Untersuchungspflicht (RB 1975 Nr. 64, 1981 Nr. 90) und hat eine Beweisabnahme zu unterbleiben mit der Wirkung, dass der Nachweis der fraglichen Aufwendungen zu Ungunsten des hierfür beweisbelasteten Steuerpflichtigen als gescheitert zu betrachten ist.

2. Vorliegend ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Gewährung eines Unterstützungsabzuges für B gegeben sind:

a) Der Pflichtige bringt vor, B verfüge über kein Einkommen, da ihr der Lohnerwerb einerseits durch ihre Invalidität und andrerseits durch die aufenthaltsrechtliche Beschränkung nicht möglich sei. Zum Nachweis des Vorgebrachten hat er im Rekursverfahren ein Medical Certificate, datiert vom 31. Mai 2001, das B einen Invaliditätsgrad von 60% bescheinigt sowie eine Kopie ihrer Aufenthaltsbewilligung, gültig bis

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1 ST.2009.5 30. April 2006, mit dem Aufenthaltszweck „Erwerbsloser Aufenthalt“ eingereicht. Wie unter Erw. 1.a) ausgeführt, müssen die Voraussetzungen für die Gewährung des Unterstützungsabzuges am Stichtag, d.h. am letzten Tag der massgeblichen Steuerperiode, gegeben sein. Der vom Pflichtigen eingereichten Aufenthaltsbewilligungskopie ist zu entnehmen, dass B, bedingt durch ihren aufenthaltsrechtlichen Status, bis Ende April 2006 keiner Arbeitstätigkeit nachgehen durfte. Allein gestützt darauf kann aber ihre Erwerbsunfähigkeit für das gesamte Jahr 2006 noch nicht bejaht werden, da ungewiss ist, ob B am 31. Dezember 2006 und damit am massgeblichen Stichtag nicht eine Aufenthaltserlaubnis besessen hat, die ihr die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit gestattet hätte. Auch das vom Pflichtigen eingereichte Arztzeugnis ist bereits älteren Datums und besagt nichts über den Gesundheitszustand von B am 31. Dezember 2006. Die vom Pflichtigen eingereichten Unterlagen erweisen sich folglich als ungeeignet, die Erwerbsunfähigkeit von B nachzuweisen. Vielmehr bleibt mangels substanziierter Sachverhaltsdarstellung und hinreichenden Belegen offen, ob die Erwerbsunfähigkeit von B am massgeblichen Stichtag überhaupt bestanden hat.

b) Nicht anders verhält es sich mit der Frage der Unterstützungsbedürftigkeit, d.h. den finanziellen Verhältnissen von B. Die vom Pflichtigen eingereichte Bankbescheinigung über ein Sparguthaben von B in der Höhe von Fr. 19'887.95 per 31. Dezember 2007 vermag, entgegen der Ansicht des Pflichtigen, keine Aussage über die finanziellen Verhältnisse von B während der Steuerperiode 2006 zu machen. Diese dürften aber so schlecht nicht gewesen sein, ist sie doch immerhin in der Lage gewesen, dem Pflichtigen per 1. November 2006 ein Darlehen in der Höhe von Fr. 80'000.zu gewähren. In diesem Punkt aussagekräftig gewesen wäre vielmehr, wie vom kantonalen Steueramt wiederholt eingefordert, ein Steuerausweis der Steuerperiode 2006 über Einkommen und Vermögen der unterstützten Person. Weil ein solcher vom Pflichtigen zu keinem Zeitpunkt eingereicht wurde, fehlt es neben dem Nachweis der Erwerbsunfähigkeit auch am geeigneten Nachweis der Unterstützungsbedürftigkeit von B.

c) Zum Nachweis der Unterstützungsleistungen hat der Pflichtige von B unterzeichnete Quittungen über monatliche Zahlungen in der Höhe von Fr. 500.- für das Jahr 2006 eingereicht. Diesen Quittungen kann jedoch kein grosser Beweiswert zugemessen werden, da sich aus ihnen weder der genaue Zeitpunkt der Zahlungen noch der effektive Zahlungsfluss ersehen lässt. Schliesslich bleibt der Zahlungszweck völlig

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1 ST.2009.5 offen, d.h. es fehlt der Nachweis, dass es sich bei den quittierten Beträgen tatsächlich um Unterstützungsleistungen gehandelt hat. Sodann geht aus diesen Quittungen nicht hervor, wer B die dort verurkundeten Geldbeträge jeweils bar ausbezahlt hat, und dies, obwohl der Pflichtige mittels entsprechender Bank- oder Postbelege die Bezüge ab seinem eigenen Konto leicht hätte nachweisen können.

Hat es der Pflichtige dergestalt unterlassen, über die Erwerbsunfähigkeit, Unterstützungsbedürftigkeit und die Leistung der Unterstützungsbeiträge eine substanziierte Sachverhaltsdarstellung zu geben und entsprechende Belege einzureichen oder zumindest zu offerieren, so trifft die Steuerrekurskommission keine weitere Untersuchungspflicht. Der Rekurs ist daher abzuweisen.

d) Anzumerken bleibt sodann, dass der vom Pflichtigen geltend gemachte zusätzliche Abzug für Versicherungsprämien gemäss § 31 Abs. 1 lit. g StG seinerseits den Nachweis des vollen Unterstützungsabzuges gemäss § 34 Abs. 1 StG voraussetzt (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, § 31 N 130) und deshalb nicht gewährt werden kann.

3. Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten dem Pflichtigen aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 StG).

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1. Der Rekurs wird abgewiesen.

[…]