STEUERREKURSKOMMISSION I DES KANTONS ZÜRICH
1 ST.2009.321
Entscheid
13. Januar 2010
Mitwirkend: Einzelrichter A. Tobler und Sekretärin S. Weigold
In Sachen
1. A,
2. B,
Rekurrenten,
gegen
Staa t Zür ich , Rekursgegner, vertreten durch das kant. Steueramt, Division Süd, Bändliweg 21, Postfach, 8090 Zürich,
betreffend Einschätzung 2007
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1 ST.2009.321 hat sich ergeben:
A. Der Steuerkommissär schätzte A und B (nachfolgend die Pflichtigen) am 11. August 2009 für die Steuerperiode 2007 abweichend von der Steuererklärung mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 82'100.- (satzbestimmend Fr. 82'100.-) und einem steuerbaren Vermögen von Fr. 1'411'000.- (satzbestimmend Fr. 1'661'000.-) ein. Die Abweichung ergab sich beim steuerbaren Einkommen im Wesentlichen aus der Aufrechnung eines Eigenmietwerts für die Liegenschaft in C sowie des Abzugs für die über 25-jährige Tochter. Beim Vermögen blieben die deklarierten Schulden von Fr. 490'000.- unberücksichtigt.
B. Hiergegen liessen die Pflichtigen am 11. September 2009 durch ihre Vertreterin Einsprache erheben mit dem Antrag, das steuerbare (und satzbestimmende) Vermögen um die Schulden von Fr. 490'000.- zu reduzieren.
Der Steuerkommissär unterbreitete der Vertreterin der Pflichtigen am 30. September 2009 im Einspracheverfahren einen Einschätzungsvorschlag, womit er die Reduktion des Vermögens gemäss Einspracheantrag vorsah. Am 20. Oktober 2009 reichten die Pflichtigen den unterzeichneten Rückzug der Einsprache ein, mit gleichzeitiger Anerkennung des Einschätzungsvorschlags. Die diesen Steuerfaktoren entsprechende Schlussrechnung erging am 16. November 2009.
C. Mit gegen die Schlussrechnung gerichtetem Rekurs vom 23. November 2009 verlangten die Pflichtigen, beim steuerbaren Einkommen seien noch AHV- Beiträge abzuziehen. Zur Begründung brachten sie vor, sie hätten vom Gemeindesteueramt die definitive Rechnung für die Steuerperiode 2007 und die provisorische Rechnung für die Steuerperiode 2008 erhalten. Bei genauerer Durchsicht der von ihrer Vertreterin erstellten Steuererklärungen sei ihnen zum grossen Erstaunen aufgefallen, dass nirgends die von ihnen bezahlten AHV-Beiträge abgezogen worden seien. Sie hätten den Kenntnissen des Steuerexperten und auch der Kontrolle der Steuerbehörden vertraut. Leider habe jedoch niemand den unterlassenen Abzug bemerkt. Demnach seien die AHV-Beiträge für das Bezugsjahr 2007 noch zu berücksichtigen. Für
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1 ST.2009.321 das Bezugsjahr 2006 beliefen sich die AHV-Beiträge auf weitere Fr. 7'168.75, die wahrscheinlich nicht mehr anrechenbar seien.
Das kantonale Steueramt schloss am 15. Dezember 2009 auf Abweisung des Rekurses.
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1. Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet allein die im Einspracheverfahren ergangene Schlussrechnung für die Steuerperiode 2007. Soweit die Pflichtigen mit dem Rekurs auch Einwendungen hinsichtlich der Steuerperioden 2006 und 2008 erheben, ist darauf nicht einzutreten.
2. a) Gemäss § 126 Abs. 1 und 2 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) werden Entscheide den Beteiligten mit Begründung schriftlich mitgeteilt, wobei eine Rechtsmittelbelehrung enthalten sein muss. In Abweichung davon wird der Entscheid über eine der Steuererklärung entsprechende oder vom Steuerpflichtigen im Lauf des Einschätzungs- oder Einspracheverfahrens unterschriftlich anerkannte Einschätzung aber ohne Begründung und Rechtsmittelbelehrung in Form der Schlussrechnung angezeigt (§ 126 Abs. 4 StG).
b) Vorliegend anerkannten die Pflichtigen im Einspracheverfahren die vom Steuerkommissär vorgeschlagene Einschätzung am 20. Oktober 2009 unterschriftlich. Die Einschätzung entsprach mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 82'100.- sowie einem steuerbaren Vermögen von Fr. 997'000.- (satzbestimmend Fr. 1'171'000.-) dem Einspracheantrag. Daher war es zulässig, den Einspracheentscheid mittels Schlussrechnung zu eröffnen, was das Steueramt der Gemeinde D mit diesbezüglicher Faktura vom 16. November 2009 denn auch korrekt getan hat.
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1 ST.2009.321 3. a) Im Einspracheverfahren hat das kantonale Steueramt die gleichen Befugnisse wie im Einschätzungsverfahren. Einem Rückzug der Einsprache gibt es keine Folge, wenn nach den Umständen anzunehmen ist, dass die Einschätzung unrichtig war, oder wenn die Gemeinde Anträge gestellt hat (§ 141 Abs. 1 und 3 StG). Andernfalls hat das kantonale Steueramt einem Einspracherückzug jedoch stattzugeben, schliesslich ist es dem Einsprecher jederzeit möglich, seine Einsprache zurückzuziehen (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Kommentar zum harmonisierten Zürcher Steuergesetz, 2. A., 2006, § 141 N 14 ff., auch zum Folgenden).
Ein Widerruf des Einspracherückzugs ist sodann nur zulässig, wenn dieser unter Willensmängeln zustande gekommen ist. Dabei muss die dem Rückzug zugrunde liegende Beurteilung auf irreführenden Angaben der Behörde oder Amtsstelle beruhen (VGr, 29. Dezember 1993 = ZStP 1994, 288). Es genügt demzufolge nicht, dass sich der Widerrufende die Sache anders überlegt hat. Insbesondere die Rechtssicherheit, aber auch Gründe der Verfahrensökonomie sprechen gegen eine solche freie Widerruflichkeit des Rückzugs.
b) Die Pflichtigen haben die erhobene Einsprache vom 11. September 2009 am 20. Oktober 2009 unterschriftlich zurückgezogen. Sofern sie mit dem vorliegenden Rekurs diese klare Rückzugserklärung widerrufen wollen, hätten sie Willensmängel geltend machen müssen, die sie bei ihrer Erklärung geleitet haben. Indessen bringen sie mit keinem Wort solche Willensmängel vor und behaupten sie insbesondere nicht, das kantonale Steueramt als Einsprachebehörde habe sie mittels irreführenden Angaben zum Rückzug bewegt. Solche irreführenden Angaben sind zudem auch den Akten nicht zu entnehmen. Der unterbreitete Einschätzungsvorschlag, der dem Rückzug zugrunde lag, entsprach genau dem Einspracheantrag. Sowohl in Letzterem wie auch in der Steuererklärung hatten die Pflichtigen keinerlei Angaben zu bezahlten und nicht deklarierten AHV-Beiträgen gemacht oder diesbezügliche Zahlungsbelege beigelegt. All dies ist umso gewichtiger, als sie beim Ausfüllen und Unterzeichnen der Deklaration sowie bei der Einspracheerhebung aktiv von ihrer Vertreterin, der E, begleitet worden sind. Wenn der Steuerkommissär die AHV-Beiträge im Einschätzungsvorschlag daher nicht berücksichtigt hat, wie die Pflichtigen im Rekurs nun erstmals beanstanden, haben sie sich dies selber zuzuschreiben. Damit kann aber keinesfalls gesagt werden, sie seien bei der Rückzugserklärung vom Steuerkommissär bzw. kantonalen Steueramt irreführend informiert worden.
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1 ST.2009.321 Der Rückzug der Einsprache ist demnach rechtsgültig erfolgt, und zwar unbesehen davon, ob die Einschätzung gesetzmässig ausgefallen ist, d.h. ob die AHV- Beiträge bei der Einschätzung zu Recht nicht berücksichtigt worden sind. Demnach hat es bei der mit dem Rückzug anerkannten Einschätzung 2007 zu bleiben und findet eine materiellrechtliche Auseinandersetzung mit dieser nicht statt.
4. Diese Erwägungen führen zur Abweisung des Rekurses.
Ausgangsgemäss sind die Kosten des Rekursverfahrens den Pflichtigen aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 StG).
Demgemäss erkennt der Einzelrichter:
1. Der Rekurs wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
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