ü STEUERREKURSKOMMISSION II DES KANTONS ZÜRICH
2 ST.2009.302 2 DB.2009.179
Entscheid
15. März 2010
Mitwirkend: Einzelrichterin R. Schircks Denzler und Sekretär M. Ochsner
In Sachen
A, Rekurrent/ Beschwerdeführer,
gegen
1. Staa t Zür ich , Rekursgegner, 2. Schw eizer ische E idgenossenschaf t , Beschwerdegegnerin, vertreten durch das kant. Steueramt, Division Süd, Bändliweg 21, Postfach, 8090 Zürich,
betreffend Einschätzung 2006 und Direkte Bundessteuer 2006
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2 ST.2009.302 2 DB.2009.179 hat sich ergeben:
A (nachfolgend der Pflichtige) ist Architekt und Lehrer. Während der Steuerperiode 2006 war er als Berufsschullehrer an der B (Haupterwerb) und an der C (Nebenerwerb) tätig. Zudem wurde ihm 2006 eine Arbeitslosenentschädigung ausgerichtet. In der Steuererklärung 2006 deklarierte der Pflichtige ein steuerbares Einkommen von Fr. 34'727.- und ein steuerbares Vermögen von Fr. 292'196.-. Mit Entscheid vom 5. Mai 2009 schätzte ihn der Steuerkommissär mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 58'600.- und einem steuerbaren Vermögen von Fr. 292'000.- (Staats- und Gemeindesteuern 2006) ein. Gemäss Hinweis gleichen Datums war die Veranlagung für die direkten Bundessteuern 2006 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 59'300.- vorgesehen. Mit Verfügung vom 29. Mai 2009 wurde dem Pflichtigen die Veranlagung für die direkte Bundessteuer formell eröffnet.
Mit Eingabe vom 12./15. Juni 2009 und vom 2./3. Juli 2009 erhob der Pflichtige Einsprachen gegen den Einschätzungsentscheid und die Veranlagungsverfügung. Vorab verlangte er die Weiterleitung an eine "unabhängige, neutrale und unvoreingenommene Stelle zur Bearbeitung". Das kantonale Steueramt trat mit Entscheid vom 23. September 2009 auf die Einsprache betreffend Staats- und Gemeindesteuer wegen Verspätung nicht ein. Mit Entscheid vom selben Tag wies es die Einsprache betreffend die direkte Bundessteuer ab.
Am 25./30. Oktober 2009 sandte der Pflichtige ein mit "Zusendung an die effektiv zuständige neutrale Instanz" betiteltes Schreiben an die Steuerrekurskommissionen und legte ein 13-seitiges weiteres Schreiben bei, das an die "Zuständige Instanz, die die verfassungsmässigen Anforderungen nach Unabhängigkeit, Unvoreingenommenheit sowie Neutralität erfüllt; sowie selber nicht in die vorliegende Justiz-Korruption involviert ist – Presse" adressiert und überschrieben ist mit "Öffentliche Strafanzeige (Offizialdelikte)" und "Beschwerde gegen die unzutreffenden 'Einspracheentscheide' der kt. Steuerverwaltung". In diesen Schreiben bestreitet der Pflichtige die Zuständigkeit der Vorinstanz und der Steuerrekurskommissionen; zudem rügt er unter anderem Befangenheit beider Instanzen.
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2 ST.2009.302 2 DB.2009.179 Mit Präsidialverfügung vom 13. November 2009 wurde dem Pflichtigen Frist angesetzt, um die Kosten des Rekurs- und Beschwerdeverfahrens mit je einem Vorschuss sicherzustellen. Die Kostenvorschüsse gingen fristgerecht ein.
In seiner Rekurs- und Beschwerdeantwort vom 15. Dezember 2009 schloss das kantonale Steueramt auf kostenfällige Abweisung der Rechtsmittel. Diese Eingabe wurde dem Pflichtigen zur Kenntnisnahme zugestellt, er holte jedoch auch die 2. eingeschriebene Sendung nicht ab.
Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:
1. Das kantonale Steueramt nimmt die Einschätzung bzw. Veranlagung vor (§ 107 Abs. 1 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 [StG] und Art. 104 sowie Art. 131 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 [DBG]). Gegen den Einschätzungsentscheid kann der Steuerpflichtige beim kantonalen Steueramt Einsprache erheben (vgl. § 140 Abs. 1 StG; Art. 132 Abs. 1 DBG). Dem Steuerpflichtigen steht gegen den Einspracheentscheid des kantonalen Steueramts der Rekurs (hinsichtlich Staats- und Gemeindesteuern) bzw. die Beschwerde (hinsichtlich der direkten Bundessteuer) bei der Rekurskommission offen (vgl. § 147 Abs. 1 StG und Art. 140 Abs. 1 DBG). Mit Rekurs bzw. Beschwerde können alle Mängel des angefochtenen Entscheids und des vorangegangenen Verfahrens gerügt werden (§ 147 Abs. 3 StG, Art. 140 Abs. 3 DBG).
Die Zuständigkeiten der Vorinstanz und der Steuerrekurskommissionen in der vorliegenden Angelegenheit unterliegen nach der erwähnten gesetzlichen Regelung keinem Zweifel. Die beantragte Weiterleitung an eine andere Instanz erübrigt sich daher. Bei den Steuerrekurskommissionen handelt es sich entgegen der Ansicht des Pflichtigen um ein unabhängiges Gericht im Sinn von Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention vom 4. November 1950 (vgl. dazu schon den Nichteintretensentscheid der damaligen Europäischen Menschenrechtskommission vom 31. August 1995 in Sachen H.W.K. gegen die Schweiz, Nr. 23399/94,
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2 ST.2009.302 2 DB.2009.179 www.echr.coe.int, sowie VPB 59.126; Kölz/Bosshart/Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., 1999, § 19 N 86).
2. a) Nach Art. 30 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) hat jede Person Anspruch darauf, dass ihre Sache von einem unbefangenen, unvoreingenommenen und unparteiischen Richter beurteilt wird. Es soll garantiert werden, dass keine sachfremden Umstände, welche ausserhalb des Prozesses liegen, in sachwidriger Weise zugunsten oder zulasten einer Partei auf das gerichtliche Urteil einwirken. Art. 30 Abs. 1 BV soll zu der für einen korrekten und fairen Prozess erforderlichen Offenheit des Verfahrens im Einzelfall beitragen und damit ein gerechtes Urteil ermöglichen. Die Garantie des verfassungsmässigen Richters wird verletzt, wenn bei objektiver Betrachtung Gegebenheiten vorliegen, die den Anschein der Befangenheit oder die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen (BGE 134 I 238 E. 2.1 S. 240 mit Hinweisen; ferner BGE 135 I 14 E. 2 S. 15). Voreingenommenheit und Befangenheit in diesem Sinne werden nach der Rechtsprechung angenommen, wenn im Einzelfall Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Richters zu erwecken. Bei dessen Beurteilung ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen. Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen. Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit erwecken. Für die Ablehnung wird nicht verlangt, dass der Richter tatsächlich befangen ist (zum Ganzen BGr, 28. August 2009, 2D_20/2009, E. 2.1, www.bger.ch, mit Hinweisen).
Gemäss § 119 StG (bzw. Art. 109 DBG) ist zudem verpflichtet, in den Ausstand zu treten, wer beim Vollzug des Steuergesetzes in einer Sache zu entscheiden oder an einer Verfügung oder Entscheidung in massgeblicher Stellung mitzuwirken hat, wenn er ein persönliches Interesse hat (lit. a); bei Konstellationen der Verwandtschaft bzw. Schwägerschaft (vgl. lit. b); wer Vertreter einer Partei ist oder für eine Partei in der gleichen Sache tätig war (lit. c) oder aus anderen Gründen in der Sache befangen sein könnte (lit. d).
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2 ST.2009.302 2 DB.2009.179 b) Der Pflichtige bringt vor, die Steuerrekurskommission sei "mehrfach aktenkundig mit Falschbeurkundungen, Amtsmissbrauch, Unterschlagungen, formelle Rechtsverweigerung, Irreführung der Rechtspflege sowie Begünstigung von Juristen- Berufskollegen und Ämter (Korruption) in die vorliegende Justiz-Korruption aktiv involviert. [Sie sei] selber aktiv rechtsmissbräuchlich involviert und daher befangen" – Die Ausstandspflicht trifft immer nur Einzelpersonen, nie ganze Behörden, weshalb diese Rüge von Vornherein ins Leere stösst (vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Kommentar zum harmonisierten Steuergesetz, 2. A., Zürich 2006, § 119 N 7).
In Bezug auf die vom Pflichtigen namentlich genannten (zahlreichen) Personen, die befangen sein sollen, ist nicht ansatzweise erkennbar, worin die angebliche Befangenheit im oben beschriebenen (rechtlichen) Sinn liegen sollte. Der Pflichtige nennt auch keine konkreten Umstände, welche in Bezug auf die genannten Personen im Einzelfall den Anschein von Befangenheit erwecken würde. Jedenfalls ist keine Befangenheit gegeben, wenn ein Angehöriger einer Steuerbehörde schon in einer anderen Sache zuungunsten einer Partei entschieden hat (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, § 119 N 19). Wird der Ausstand einzig wegen der Mitwirkung der betreffenden Behördemitglieder an einem abgeschlossenen Verfahren mit gleicher Problematik vor derselben Behörde verlangt, fehlt es zudem bereits an einem gültigen Ausstandsbegehren (RB 2001 Nr. 2). Auf diese Rüge ist somit nicht weiter einzugehen.
c) Nicht zu behandeln sind zudem die Ausführungen des Pflichtigen betreffend angeblich strafrechtlich relevante Sachverhalte, betreffend das Bezirksgericht Meilen und das Obergericht sowie betreffend bereits abgeschlossene Verfahren vor den Steuerrekurskommissionen und weiteren Instanzen. Die pauschale und unsubstanziierte Rüge der Verweigerung der Akteneinsicht und des rechtlichen Gehörs "durch das Bezirksgericht Meilen, durch die Steuerrekurskommission, durch das Obergericht (wie auch durch weitere Gerichtsinstanzen)" ist ebenso wenig an die Hand zu nehmen (vgl. zudem BGr, 12. Dezember 2008, 2C_681+682/2008, E. 2.3, www.bger.ch zum Replikrecht bzw. zur Zulässigkeit der Zustellung von Aktenstücken "zur Kenntnisnahme").
d) Bei Einspracheentscheiden muss aus der Begründung ersichtlich sein, gestützt auf welche tatsächlichen Feststellungen und aus welchen rechtlichen Erwägungen die Behörde ihren Entscheid getroffen hat. Die Begründung muss aber nur die für
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2 ST.2009.302 2 DB.2009.179 den Verfahrensausgang wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Entscheidgründe enthalten. Nicht notwendig ist, dass die Begründung eine Auseinandersetzung mit allen Parteierörterungen enthält; es genügt, wenn sich aus den Erwägungen die Unerheblichkeit oder Unrichtigkeit des Vorbringens mittelbar ergibt (indem z.B. gewisse geltend gemachte Abzüge nicht zugelassen werden) und die Begründung sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränkt (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, § 142 N 10 und dies., Handkommentar zum DBG, 2. A., 2009, Art. 135 N 9, jeweils mit Hinweisen).
Diese Voraussetzungen sind bei den angefochtenen Entscheiden erfüllt; beide Entscheide sind mit einer nachvollziehbaren Begründung versehen. Naturgemäss ist die Begründung des Einspracheentscheids betreffend die Staats- und Gemeindesteuern eher kurz ausgefallen, da lediglich die Frage der Fristwahrung zu behandeln war. Dem Pflichtigen war es offensichtlich möglich, die Tragweite der betreffenden Entscheide zu erkennen und sie entsprechend anzufechten (vgl. BGr, 12. Dezember 2008, 2C_681+682/2008, E. 2.5, www.bger.ch). Die – ohnehin nur pauschal vorgebrachte – Rüge der mangelhaften Begründung erweist sich als nicht stichhaltig.
3. Es ist zu prüfen, ob das kantonale Steueramt zu Recht nicht auf die Einsprache betreffend Staats- und Gemeindesteuern eingetreten ist.
a) Gegen den Einschätzungsentscheid können laut § 140 Abs. 1 StG der Steuerpflichtige und die Gemeinde innert 30 Tagen nach Zustellung beim kantonalen Steueramt schriftlich Einsprache erheben. Die Einsprachefrist beginnt am Tag nach der Zustellung des Entscheids zu laufen (§ 12 Abs. 1 der Verordnung zum Steuergesetz vom 1. April 1998, VO StG) und ist – wie die Rekurs- und Beschwerdefrist – eine Verwirkungsfrist (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, § 140 N 48 mit Hinweisen, auch zum Folgenden). Eine nach Ablauf der Einsprachefrist erhobene Einsprache ist unwirksam und vermag keine materielle Überprüfung der angefochtenen Einschätzung herbeizuführen, selbst dann, wenn diese formell oder materiell fehlerhaft sein sollte. Auf eine verspätete Einsprache darf die Einsprachebehörde – Fristwiederherstellung vorbehalten – deshalb nicht eintreten.
b) Der Einschätzungsentscheid datiert vom 5. Mai 2009 und wurde den Pflichti-
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2 ST.2009.302 2 DB.2009.179 gen anerkanntermassen am 13. Mai 2009 zugestellt. Die 30-tägige Einsprachefrist begann demnach am 14. Mai 2009 zu laufen und endigte am Freitag, 12. Juni 2009. Es ist unerfindlich, weshalb die Frist – so der Pflichtige – erst am Sonntag, 14. Juni abgelaufen sein soll. Jedenfalls ist ab dem 14. Mai 2009 jeder Tag einzeln zu zählen und der 30. Tag ist Freitag, der 12. Juni 2009. Die Einsprache trägt zwar das Datum vom 12. Juni 2009, wurde jedoch erst am 15. Juni 2009 um 14.53 Uhr mit eingeschriebener Sendung abgeschickt und erweist sich damit eindeutig als verspätet. Fristwiederherstellungsgründe sind keine geltend gemacht worden; auch aus den Akten sind keinerlei Gründe ersichtlich, welche den Pflichtigen schuldlos davon abgehalten hätten, fristgerecht Einsprache zu erheben. Mithin ist das kantonale Steueramt zu Recht auf die Einsprache gegen die Einschätzung der Staats- und Gemeindesteuern 2006 nicht eingetreten. Der dagegen erhobene Rekurs ist folglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Somit ist im Folgenden nur die rechtzeitig erhobene Beschwerde zu behandeln.
4. a) Zur Ermittlung des Reineinkommens werden von den gesamten steuerbaren Einkünften die zu ihrer Erzielung notwendigen Aufwendungen und die allgemeinen Abzüge abgezogen (Art. 25 DBG). Bei den mit der Einkommenserzielung zusammenhängenden Aufwendungen handelt es sich um die sogenannten Gewinnungskosten (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Art. 25 N 4). Gewinnungskosten setzen in aller Regel damit zusammenhängende steuerbare Einkünfte voraus. Auch wenn die Gewinnungskosten vom gesamten Einkommen absetzbar sind, ist der Gewinnungskostencharakter stets für einen bestimmten Einkommensbestandteil (ein damit zusammenhängendes Einkommen) zu beantworten; zwischen Aufwendung und einer bestimmten Einkunft muss ein (qualifiziert enger) Konnex bestehen (dies., Art. 25 N 7 f., auch zum Folgenden). Zudem ist zu beachten, dass Gewinnungskosten nur dann abzugsfähig sind, wenn ihnen in derselben Steuerperiode ein damit zusammenhängendes Einkommen der steuerpflichtigen Person gegenübersteht (zeitlicher Zusammenhang).
b) Gemäss Art. 26 Abs. 1 DBG können Unselbständigerwerbende als Berufskosten insbesondere die notwendigen Auslagen für den Arbeitsweg (lit. a), die notwendigen Mehrkosten auswärtiger Verpflegung (lit. b), die übrigen für die Ausübung des Berufs erforderlichen Aufwendungen (lit. c) sowie die mit dem Beruf zusammenhängenden Weiterbildungs- und Umschulungskosten (lit. d) vom Reineinkommen abzie-
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2 ST.2009.302 2 DB.2009.179 hen. Laut Art. 26 Abs. 2 DBG legt die Finanzdirektion für die Berufskosten gemäss lit. a - c Pauschalansätze fest; im Fall von lit. a und c steht dem Steuerpflichtigen der Nachweis höherer Kosten offen.
Unter dem Titel Berufskosten können nur die "notwendigen" Aufwendungen einkommensmindernd berücksichtigt werden. Notwendig bzw. abzugsfähig sind diejenigen Aufwendungen, die ihren Grund in der beruflichen Tätigkeit haben bzw. die durch die Einkommenserzielung verursacht werden, sei es, dass sie zum Zweck der Einkommenserzielung aufgewendet werden oder Folge der einkommenserzielenden Tätigkeit bilden (Markus Reich, in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, I/1, 2.A., 2002, Art. 9 N 8 f. StHG). Als (berufsnotwendige) Gewinnungskosten gelten indes nicht sämtliche Aufwendungen, die irgendeinen Zusammenhang zur ausgeübten Tätigkeit aufweisen bzw. im weiteren Sinn ihren Grund im Arbeitsverhältnis haben. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts erscheinen als berufsnotwendig vielmehr nur solche Kosten, welche in einem qualifiziert engen, d.h. rechtlich erheblichen (wesentlichen) Zusammenhang zur ausgeübten Tätigkeit stehen. Erforderlich ist mit anderen Worten ein wesentlicher Zusammenhang zwischen Art, Grund und Zweck der Ausgabe einerseits und der Natur der beruflichen Tätigkeit andererseits, während Aufwendungen, die vorwiegend mit der allgemeinen Lebenshaltung zusammenhängen, sogenannte Lebenshaltungskosten, vom Abzug ausgeschlossen sind (RB 1990 Nr. 32 = StE 1991 B 22.3 Nr. 38; RB 1991 Nr. 21 [Leitsatz]; StE 2000 B 22.3 Nr. 71). Berufskosten sind zudem nur abzugsfähig, wenn ihnen in derselben Steuerperiode ein entsprechendes unselbständiges Erwerbseinkommen der steuerpflichtigen Person oder zumindest Erwerbsersatzeinkommen gegenübersteht (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Art. 26 N 11).
5. Der Pflichtige beantragt, Mietkosten für einen Archivraum abziehen zu dürfen. Gemäss seinen Ausführungen werden in diesem Raum Berufsunterlagen aus früherer selbstständiger Erwerbstätigkeit gelagert, die er aufgrund gesetzlicher Verpflichtung während zehn Jahren aufzubewahren habe.
Die vom Pflichtigen errechneten Mietkosten für den Archivraum von Fr. 552.können nicht anerkannt werden. Es handelt sich dabei nämlich um Aufwendungen, die in keinem Zusammenhang stehen zur in der Steuerperiode 2006 ausgeübten Haupt-
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2 ST.2009.302 2 DB.2009.179 oder Nebenerwerbstätigkeit als Berufsschullehrer. Da es bereits an diesem Konnex fehlt, ist diesbezüglich ein Abzug ausgeschlossen und der Entscheid des Steueramts insoweit nicht zu beanstanden.
6. Weiter möchte der Pflichtige Fr. 450.- für "Berufskleider" abziehen. Wie schon im Einschätzungs- und Einspracheverfahren hat der Pflichtige weder dargelegt noch nachgewiesen, inwiefern ihm Auslagen für Berufskleidung entstanden sein sollen. Gründe dafür sind weder aufgrund der beruflichen Tätigkeit (Berufsschullehrer) noch aus den Akten ersichtlich. Der Pflichtige führt lediglich aus, es sei unzutreffend, dass Kleider, die auch im Alltag getragen werden könnten, nicht als Berufskleider gelten würden. Dies ist unzutreffend: Berufskleider sind ausschliesslich zu Berufszwecken dienende Kleider, wie Berufsmäntel, Berufsschürzen etc. Einzig die dafür getätigten Aufwendungen der steuerpflichtigen Person sind abzugsfähig. Die besonders gepflegte und kostspielige Kleidung dagegen, welche die steuerpflichtige Person u.a. in Rücksicht auf ihre berufliche Stellung anschafft, und die auch im privaten Bereich verwendbar ist, fällt demgegenüber nicht unter diesen Begriff. Die steuerpflichtige Person kann dafür keinen Abzug geltend machen (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Art. 26 N 37, mit Hinweisen).
Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt abzuweisen.
7.a) Schliesslich hält der Pflichtige "Kosten und Aufwendungen zur Abwehr der vorliegenden Verwaltungs-Korruption" für abzugsfähig. Gemäss einer Auflistung des "Aufwandes betr. AHV-, Verwaltungs-, Juristen- + Justiz-Skandal" verfasste der Pflichtige im Jahr 2006 77 Briefe an Behörden im Umfang von 295.5 Seiten, wofür (Aktenstudium, Briefe, Strafanzeigen etc.) er 125.25 Stunden aufgewendet haben will, was bei einem Stundenansatz von Fr. 160.- zu einem Betrag von Fr. 20'040.- führt. Der Pflichtige zählt sodann Portokosten und weitere Auslagen hinzu und macht einen Gesamtbetrag von Fr. 20'602.50 geltend.
b) Nach dem allgemeinen Grundsatz, dass der Steuerpflichtige steuermindernde Umstände darzutun und nachzuweisen hat (RB 1975 Nr. 64, auch zum Folgenden), obliegen ihm Behauptung und Beweis der Tatsachen, die einen Abzug von den
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2 ST.2009.302 2 DB.2009.179 Einkünften begründen. Die dem Steuerpflichtigen obliegende Beweisleistung setzt in erster Linie und in jedem Fall eine spätestens vor Rekurskommission zu erbringende substantiierte Sachdarstellung voraus, wobei die fehlende Substantiierung nicht in einem Beweisverfahren nachgeholt werden kann (RB 1980 Nr. 69). Substantiiert ist eine Sachdarstellung dann, wenn aus ihr im Einzelnen Art, Motiv und Rechtsgrund der geltend gemachten Aufwendungen in der Weise hervorgehen, dass bereits gestützt darauf – aber unter Vorbehalt der Beweiserhebung – die rechtliche Beurteilung der Abzugsfähigkeit solcher Aufwendungen möglich ist. Fehlt es an einer in diesem Sinn genügenden Substantiierung, hat die Rekurskommission von sich aus keine Untersuchung zu führen, um sich die erforderlichen Grundlagen zu beschaffen (RB 1975 Nr. 64), und hat eine Beweisabnahme zu unterbleiben mit der Wirkung, dass es bei der Nichtanerkennung des geltend gemachten Abzugs sein Bewenden haben muss (RB 1987 Nr. 35, auch zum Folgenden). Für die von ihm verfochtene, hinreichend substanziierte Sachdarstellung hat der Steuerpflichtige sodann von sich aus beweiskräftige Unterlagen einzureichen oder die Beweismittel wenigstens unter genauer Bezeichnung anzubieten (vgl. RB 1975 Nr. 55).
c) Vorliegend fehlt es bereits an einer substantiierten Sachdarstellung. Die Aufstellung der Kosten enthält Positionen wie "Brief von GL KR, Aktenstudium: 120.00 Fr.", "24 Infobriefe an Prof. Dr. iur.: 1'080.00 Fr.", "6 Brief an Verwaltungsgericht 1'160.00 Fr." oder "Strafanzeige, Staatsanwaltschaft: 3'000.00 Fr.". Aus dieser Auflistung ist nicht im Entferntesten erkennbar, inwiefern es sich um abzugsfähige Kosten handeln soll. Die Zulässigkeit eines Abzugs ergibt sich aus den gesetzlichen Bestimmungen zur Ermittlung des Reineinkommens (Art. 25 ff. DBG). Andere Abzüge sind für die Festlegung des Reineinkommens (Nettoeinkommen) nicht zulässig (Art. 9 Abs. 4 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden vom 14. Dezember 1990, StHG). Mit dem Hinweis, "unvermeidbare Gebühren und Kosten (wie vorliegend in der Abwehr der amtlichen Schikanierereien und der Attacken sowie der aktenkundigen Korruption) [seien] abzugsberechtigt", ist der Pflichtige seiner Substantiierungspflicht in keiner Weise nachgekommen. Die Vorinstanz hat im Übrigen die Zulässigkeit des Abzugs von Kosten aus Rechtsstreitigkeiten zutreffend dargelegt, weshalb diesbezüglich umfassend auf ihre Ausführungen verwiesen werden kann (§ 19 Abs. 2 der Verordnung über die Organisation und das Verfahren der Steuerrekurskommissionen vom 29. April 1998). Auch in diesem Punkt dringt die Beschwerde nicht durch.
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8. Somit unterliegt der Pflichtige mit seinen Anliegen vollumfänglich. Ausgangsgemäss sind ihm die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen und eine Parteientschädigung steht ihm nicht zu (§ 151 Abs. 1 StG und Art. 144 Abs. 1 DBG; § 152 StG i.V.m. § 17 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959/8. Juni 1997, Art. 144 Abs. 4 DBG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968).
Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:
1. Der Rekurs wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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