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Zürich Steuerrekursgericht 24.02.2010 ST.2009.282

24 febbraio 2010·Deutsch·Zurigo·Steuerrekursgericht·PDF·3,630 parole·~18 min·3

Riassunto

Einschätzung für die Steuerperiode 1.7.2005 - 30.6.2006 und Direkte Bundessteuer für die Steuerperiode 1.7.2005 - 30.6.2006 | Die im Bereich Vermögensverwaltung tätige Pflichtige erhielt in der Anlaufphase von ihrer Schwestergesellschaft in der Karibik einen Zuschuss in der Höhe des erwirtschafteten Verlusts von rund Fr. 150'000.-. Nach einer Untersuchung qualifizierte der Steuerkommissär diesen Zuschuss als Dienstleistung und schätzte die dafür (nach arm's lengh) notwendige Entschädigung nach pflichtgemässem Ermessen auf rund Fr. 180'000.-. Indes wurde das Vorliegen einer solchen Dienstleistung nicht nachgewiesen und ist damit der Schätzung der Boden entzogen. Zu denken ist indes an das Problem der "Verrechnungspreisproblematik" bei Vermögensverwaltungsgruppen im internationalen Verhältnis, doch stellt sich dieses hier (noch) nicht, weil die Pflichtige im ersten vollen Geschäftsjahr noch keine nennenswerten Umsätze erzielt hat. | § 139 Abs. 2 StG; Art. 130 Abs. 2 DBG

Testo integrale

STEUERREKURSKOMMISSION II DES KANTONS ZÜRICH

2 ST.2009.282 2 DB.2009.169

Entscheid

24. Februar 2010

Mitwirkend: Einzelrichter W. Balsiger und Sekretär H. Knüsli

In Sachen

A , Rekurrentin/ Beschwerdeführerin,

gegen

1. Staat Zür ich , Rekursgegner, 2. Schw eizer ische E idgenossenschaf t , Beschwerdegegnerin,

vertreten durch das kant. Steueramt, Division Dienstleistungen, Bändliweg 21, Postfach, 8090 Zürich,

betreffend Einschätzung für die Steuerperiode 1.7.2005 - 30.6.2006 und Direkte Bundessteuer für die Steuerperiode 1.7.2005 - 30.6.2006

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2 ST.2009.282 2 DB.2009.169 hat sich ergeben:

A. Die A mit Sitz in B (nachfolgend die Pflichtige) wurde am … 2004 gegründet und am … Oktober 2004 im Handelsregister eingetragen; dies mit der Zweckbestimmung Vermögensverwaltung und Anlageberatung "als Teil der C". Für das erste Geschäftsjahr 11.10.2004 - 30.6.2005 deklarierte sie einen steuerbaren Reingewinn von Fr. - 18'612.- (Verlust) sowie ein Eigenkapital von Fr. 181'388.- bzw. ein steuerbares Eigenkapital von Fr. 200'000.- (= einbezahltes Aktienkapital). Gemäss Jahresrechnung wurden noch keine Geschäftsaktivitäten aufgenommen; der erwirtschaftete Verlust beruhte im Wesentlichen auf den Gründungskosten. Die Einschätzung für die entsprechende Steuerperiode wurde deklarationsgemäss vorgenommen.

Für das Geschäftsjahr 1.7.2005 - 30.6.2006 wies die Pflichtige in ihrer Jahresrechnung einen Gewinn von exakt Fr. 0.- aus. Dementsprechend deklarierte sie für die Steuerperiode 1.7.2005 - 30.6.2006 nach Übernahme des Vorjahresverlusts wiederum einen steuerbaren Reingewinn von Fr. - 18'612.- (Verlust); das Eigenkapital wurde mit Fr. 189'938.- und das steuerbare Eigenkapital mit Fr. 200'000.- (= einbezahltes Aktienkapital) angegeben. Der Jahresrechnung liess sich entnehmen, dass das gewinnseitige Nullergebnis durch einen ausserordentlichen Ertrag "Zuschüsse von Schwestergesellschaft" in der Höhe von Fr. 152'187.- zustande gekommen war; ohne diesen Zuschuss hätte mithin im 2. Geschäftsjahr ein Verlust in dieser Höhe resultiert.

Mit Auflage vom 14. Januar 2008 untersuchte der Steuerkommissär den vorerwähnten Zuschuss, verlangte den diesbezüglichen belegmässigen Nachweis, den vollständigen Namen der Schwestergesellschaft sowie ein Organigramm der Gruppe unter Angabe der Aktionäre.

Die Pflichtige antwortete am 30. Januar 2008 dahingehend, dass es sich bei der Schwestergesellschaft um die "D" handle. Zum Nachweis des Zuschusses reichte sie Auszüge des Buchhaltungskontos 1110 "Forderung gegenüber D" sowie eine Gutschriftsanzeige einer Bank betreffend eine vom 8. November 2007 datierende Zahlung der D im Betrag von Fr. 137'844.27 ein. Weiter bemerkte sie, dass die Gruppengesellschaften nicht formell verbunden seien; einziges Bindeglied sei der Hauptaktionär und Verwaltungsratspräsident E. Ein Organigramm wurde nicht eingereicht.

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Mit abgeänderter Auflage vom 7. Februar 2008 verlangte der Steuerkommissär einen detaillierten Buchhaltungsauszug, eine detaillierte Beschreibung der Geschäftstätigkeiten der Pflichtigen und der D samt Funktionsanalysen, den Zusammenarbeitsvertrag der Schwestergesellschaften, die Jahresrechnung der D sowie den Arbeitsvertrag zwischen der Pflichtigen und E einschliesslich eines Stellenbeschriebs.

Mit Antwort vom 28. Februar 2008 wies die Pflichtige darauf hin, dass ihre etwas ungewöhnliche Geschäftstätigkeit bereits Gegenstand von Abklärungen der Eidgenössischen Finanzverwaltung (Kontrollstelle für das Geldwäschereigesetz) gewesen sei. Der Einfachheit halber reiche sie ein entsprechendes Schreiben der letzteren Instanz ein; bei weiterem Erklärungsbedarf gebe E telefonisch Auskunft.

Nachdem der Steuerkommissär am 6. März 2008 die Erfüllung der Auflage gemahnt hatte, reichte die Pflichtige mit Eingabe vom 20. März 2008 den verlangten Buchhaltungsauszug, einen Kurzbericht zu ihren Tätigkeiten sowie den Arbeitsvertrag zwischen ihr und E ein. Im Übrigen wies sie darauf hin, dass die D eine auf den F domizilierte Vermögensgesellschaft sei, die hauptsächlich als "Corporate Director" für die ebenfalls auf den F domizilierten Vermögensverwaltungsgesellschaten/Zweckgesellschaften G und H tätig sei. Die D habe sich bereit erklärt, bis 31. Dezember 2007 ihre Anlaufkosten zu decken. Deren Interesse sei dabei, dass sie, die Pflichtige, die von der "I" emittierten Zertifikate erwerbe; diese seien auf die von der D verwalteten Zweckgesellschaften ausgerichtet, woraus die Letztere wiederum Vermögensverwaltungserlöse generiere. Eine Jahresrechnung der D liege ihr nicht vor.

Mit Einschätzungsentscheid bzw. Hinweis vom 7. April 2008 setzte der Steuerkommissär die Steuerfaktoren wie folgt fest:

Staats- und Gemeindesteuer Direkte Bundessteuer Fr. Fr. Steuerbarer Reingewinn 14'200.- 14'200.- Gewinnsteuersatz 8.0% Steuerbares Eigenkapital 200'000.- Kapitalsteuersatz 0.75 ‰. Eigenkapital per 31.12.2006 189'938.- .

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Zur Begründung wies er darauf hin, dass die Auflagen nicht vollständig erfüllt worden seien. Insbesondere sei kein Zusammenarbeitsvertrag eingereicht worden, weshalb keine Überprüfung der von der Pflichtigen für die Schwestergesellschaft geleisteten Dienstleistungen möglich sei. Im Drittvergleich müsse die Dienstleistungsentschädigung eine Gewinnerzielung ermöglichen. Aus diesem Grund sei anstelle des deklarierten Zuschusses von Fr. 152'187.- ein "Verrechnungspreis" von Fr. 185'000.einzusetzen.

Die Bundessteuerveranlagung wurde mit Schlussrechnung vom 2. Mai 2008 formell eröffnet.

B. Hiergegen erhob die Pflichtige am 22. April 2008 (Staats- und Gemeindesteuern) bzw. 13. Mai 2008 (direkte Bundessteuer) Einsprache mit dem Antrag auf Vornahme der Einschätzung gemäss Deklaration. Zur Begründung wurde im Wesentlichen geltend gemacht, dass zwischen der Pflichtigen und der D keine Dienstleistungsbeziehung bestehe. Wie sich dem bereits eingereichten Bericht entnehmen lasse, bestehe der Geschäftszweck der Pflichtigen darin, Gelder über die Ausgabe von Anleihensobligationen beim Publikum aufzunehmen, um diese Gelder alsdann unterschiedlich gewichtet in Wertpapieren anzulegen, welche u.a. von ihren Schwestergesellschaften ausgegeben würden. Umsätze erziele die Pflichtige aus der Verwaltung dieser Wertpapiere. Wenn überhaupt läge darin eine Dienstleistung für die Anleger der Obligationen, nicht aber für die Schwestergesellschaft. Branchenüblich seien die Umsätze in der Anlaufphase noch gering gewesen bzw. sei mit Anlaufverluste zu rechnen gewesen. Die D habe sich deshalb bereit erklärt, der Pflichtigen einen Betriebskostenzuschuss in Höhe des jährlichen Verlusts zu gewähren, um so deren Bilanz auszugleichen, was eine Voraussetzung für den inzwischen stärkeren Absatz der Obligationen gewesen sei. Diesen Zuschuss habe der Steuerkommissär völlig verfehlt als Dienstleistungsertrag interpretiert und zudem habe er noch einen Gewinn von über 20% hinzugeschlagen. Verlustübernahmeabsprachen unter verbundenen Konzernunternehmungen seien gerade vor dem Hintergrund einer "gemeinsamen Wahrnehmung in der Öffentlichkeit/Bonität" üblich; noch nie vorgekommen sei indes, dass das verlustübernehmende Unternehmen auch noch einen Mindestgewinn ersetze. Die Verlustüber-

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2 ST.2009.282 2 DB.2009.169 nahme sei eine Massnahme des Kapitalverkehrs und keine Dienstleistung. Dementsprechend existiere kein Zusammenarbeitsvertrag; die einzige Form der Zusammenarbeit bestehe darin, dass die eine Gesellschaft Wertpapiere der anderen erwerbe. Mithin seien auch keine Verfahrenspflichten verletzt worden und fehlten damit auch die Voraussetzungen für die vom Steuerkommissär vorgenommene Schätzung nach pflichtgemässem Ermessen.

Mit Entscheiden vom 21. September 2009 wies das kantonale Steueramt die Einsprachen ab. Es erwog, dass die Pflichtige in ihrem 2. Geschäftsjahr neben dem ausserordentlichen Zuschuss der Schwestergesellschaft ertragsseitig lediglich einen Dienstleistungsertrag von Fr. 337.50 und einen Zinsertrag von Fr. 451.60 verbucht habe. Dass eine Vermögensverwaltungsgesellschaft bei einem verbuchten Lohnaufwand von Fr. 87'000.- einen derart unbedeutenden Ertrag erziele, sei unüblich. Aus den Ausführungen der Pflichtigen gehe hervor, dass sie im Interesse ihrer Schwestergesellschaft handle und damit auch Dienstleistungen für diese erbringe bzw. eng mit ihr zusammenarbeite. Eine unabhängige Gesellschaft würde ohne vertragliche Vereinbarung und ohne angemessene Gegenleistung keine Verlustübernahme erklären. Daraus könne geschlossen werden, dass die D ein grosses geschäftliches Interesse an der Pflichtigen habe. Ohne angemessene Gegenleistung wäre unter unabhängigen Dritten vertraglich ein zu verzinsendes Darlehen vereinbart worden, wobei die Pflichtige vermutlich keine Sicherheiten hätte leisten können. Demgegenüber sei hier per 30. Juni 2006 eine Forderung gegenüber der D verbucht worden, wobei die Vergütung erst per 8. November 2007 erfolgt sei. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung sei mithin von einer Dienstleistung auszugehen. Ob die Entschädigung für die Dienstleistung nach "at arms length" erfolgt sei, könne nicht geprüft werden, weil die Pflichtige die verlangten Angaben und Unterlagen nicht geliefert habe. Es fehlten die Funktionsanalysen der Schwestergesellschaften und die Jahresrechnung der D; dergestalt sei etwa ein Vergleich "Gewinn/Personalaufwand" nicht möglich. Nicht nachvollziehbar sei sodann, wieso der Zuschuss der Schwestergesellschaft in der Steuererklärung nicht steuerlich erfolgsneutral als Kapitaleinlage vom Gewinn in Abzug gebracht worden sei. Ingesamt sei erstellt, dass die Geschäftsbeziehung zwischen der Pflichtigen und der D nicht jener von unabhängigen Gesellschaften entspreche. Dabei sei davon auszugehen, dass die Pflichtige Dienstleistungen im Interesse der D erbringe; diese seien – im Drittver-

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2 ST.2009.282 2 DB.2009.169 gleich – gewinnbringend zu verrechnen. Entsprechend bedürfe es diesbezüglich einer Schätzung nach pflichtgemässem Ermessen.

C. Hiergegen erhob die Pflichtige am 22. Oktober 2009 Rekurs (Staats- und Gemeindesteuern) bzw. Beschwerde (direkte Bundessteuer) und beantragte gleichlautend, den steuerbaren Reingewinn für die Steuerperiode 1.7.2005 - 30.6.2006 auf Fr. -152'187.- (Verlust) und das steuerbare Eigenkapital auf Fr. 47'813.- festzusetzen; sodann sei in Abänderung der angefochtenen Entscheide weder eine Gewinnsteuer, noch eine Kapitalsteuer festzusetzen. Eventualiter sei der steuerbare Reingewinn auf Fr. 0.- und das steuerbare Eigenkapital auf Fr. 200'000.- festzusetzen; diesfalls sei sodann keine Gewinnsteuer, jedoch eine Kapitalsteuer von Fr. 300.- festzusetzen. Anders als im Einschätzungs- und Einspracheverfahren wurde nunmehr geltend gemacht, der umstrittene Zuschuss sei eine "à fonds perdu- Leistung", welche steuerlich erfolgsneutral zu behandeln sei. Es handle sich um eine "steuerneutrale Schenkung" durch eine Schwestergesellschaft, mit dem klar erkennbaren und wirtschaftlich sinnvollen Interesse, keine Schäden für die Gesamtgruppe entstehen zu lassen.

Das kantonale Steueramt schloss mit Vernehmlassung vom 23. November 2009 auf Abweisung der Rechtsmittel. Die Eidgenössische Steuerverwaltung liess sich nicht vernehmen.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1. Gegenstand der angefochtenen Einspracheentscheide bildet die Veranlagung des steuerbaren Reingewinns (Staats- und Gemeindesteuern sowie direkte Bundessteuer) sowie des steuerbaren Eigenkapitals (Staats- und Gemeindesteuern). Bei der Veranlagung der direkten Bundessteuer wird das Eigenkapital im Rahmen der Veranlagung zwar ebenfalls "bekannt gegeben" (vgl. Art. 131 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990; [DBG]), doch geschieht dies

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2 ST.2009.282 2 DB.2009.169 lediglich zu Kontrollzwecken; weil das Eigenkapital (mangels Kapitalsteuer auf Bundesebene) nicht eigentlich veranlagt wird, kann die Veranlagungsverfügung diesbezüglich auch nicht angefochten werden (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 2.A., 2009, Art. 131 N 5 Art. 131 N 5). Nicht Gegenstand der angefochtenen Veranlagungen sind sodann die letztlich geschuldeten Steuerbeträge; diese werden im Rahmen des Steuerbezugverfahrens festgelegt.

Soweit sich die Anträge der Pflichtigen auf das Eigenkapital im Bereich der direkten Bundessteuer sowie (in beiden Steuerbereichen) auf die Festlegung der geschuldeten Steuerbeträge beziehen, ist auf die Rechtsmittel demnach nicht einzutreten.

2. a) Die Pflichtige verbuchte im streitbetroffenen Geschäftsjahr 1.7.2005- 30.6.2006 über das Erfolgskonto 8005 einen ausserordentlichen Ertrag "Zuschüsse von Schwestergesellschaft" im Betrag von Fr. 152'187.46; dieser Betrag entsprach exakt dem erwirtschafteten Jahresverlust. In der Steuererklärung 2006 deklarierte sie den Zuschuss als steuerbaren Ertrag, denn eine Ausscheidung unter der Rubrik "Der Erfolgsrechnung gutgeschriebene, nicht steuerbare Erträge" (wie z.B. Kapitaleinlagen) erfolgte nicht.

b) aa) Der Steuerkommissär hat den Sachverhalt rund um diesen Zuschuss der Schwestergesellschaft näher untersucht und im Rahmen einer ersten Auflage vom 14. Januar 2008 zunächst Angaben zur Firmengruppe sowie insbesondere den belegmässigen Nachweis über den Zuschuss verlangt. Die Pflichtige reichte dazu einerseits einen Auszug des Kontos 1110, "Forderung gegenüber D" aus der Buchhaltung 1.7.2005 - 30.6.2006 ein; als einzige Buchung ist per 30.6.2006 die Forderung gegenüber der D per 30.6.2006 in der Höhe von Fr. 152'187.46 ersichtlich. Ebenfalls eingereicht wurde das gleiche Kontoblatt des Folgejahrs (1.7.2006 - 30.6.2007). Diesem gemäss wurden per 29.8.2006 und per 18.4.2007 Zahlungseingänge der D von Fr. 80'000.- bzw. Fr. 15'000.- sowie per 30.6.2007 – unter der Bezeichnung "Kostenübernahme durch D bis 31.12.2006" – diverse Forderungen gegenüber D im Gesamtumfang von Fr. 76'545.53 verbucht; unter Berücksichtigung des Saldovortrags aus dem Vorjahr verblieb ein Schlusssaldo zu Lasten der D von Fr. 133'732.99. Der letzte-

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2 ST.2009.282 2 DB.2009.169 re Betrag ist der Pflichtigen gemäss eingereichtem Bankbeleg einer Schweizer Bank am November 2007 von der D überwiesen worden.

Über den Hintergrund des von der Schwestergesellschaft geleisteten "Zuschusses" lässt sich diesen Unterlagen nichts entnehmen. Klar ist lediglich, dass im streitbetroffenen Geschäftsjahr keine Zahlung geflossen ist, sondern lediglich per Datum des Jahresabschlusses eine dem erwirtschafteten Jahresverlust entsprechende Forderung zulasten der Schwestergesellschaft aktiviert worden ist. Unklar blieb nach dieser ersten Auflage sodann auch die Frage der Einbettung der Pflichtigen in die Unternehmensgruppe, denn das verlangte Organigramm wurde nicht vorgelegt; geltend gemacht wurde in diesem Zusammenhang lediglich, dass die Gesellschaften allein über den Hauptaktionär und Verwaltungsratspräsidenten E verbunden seien.

bb) Mit der zweiten (erweiterten) Auflage vom 7. Februar 2008 verlangte der Steuerkommissär einen Auszug der Gesamtbuchhaltung der Pflichtigen sowie die Jahresrechnung der D. Sodann ging es ihm darum, Kenntnisse über die genauen Geschäftstätigkeiten der Pflichtigen und deren Schwestergesellschaft auf den F zu erlangen; so verlangte er entsprechende detaillierte Beschriebe und Funktionsanalysen sowie den Zusammenarbeitsvertrag der beiden Gesellschaften. Zudem wollte er in Erfahrung bringen, welche Tätigkeiten E für die Pflichtige ausführt, weshalb er dessen Arbeitsvertrag inkl. Stellenbeschrieb einforderte.

aaa) Zur Beantwortung dieser Auflage verwies die Pflichtige mit Eingabe vom 28. Februar 2008 zunächst auf ein Schreiben der Eidgenössischen Finanzverwaltung (Kontrollstelle Geldwäschereigesetz) vom 17. März 2005. Im Letzteren wird Folgendes festgehalten: Die Pflichtige gebe Wandelanleihen aus, welche spätestens nach 10 Jahren zwingend in Aktien umgewandelt würden. Es werde dergestalt Fremdkapital mit der Konsequenz einer späteren Umwandlung in Eigenkapital aufgenommen, womit eine bedingte Kapitalerhöhung vorliege. Im Ergebnis führe die Herausgabe der Wandelanleihen zu einer körperschaftlichen Beteiligung der Anleihensobligationäre. Weil die Pflichtige ausschliesslich im Finanzsektor tätig sei, handle es sich bei den Wandelanleihen um eine gesellschaftsrechtlich organisierte Form der gemeinschaftlichen Kapitalanlage; bezweckt werde die kollektive Kapitalanlage und die Erzielung von Erträgen und/oder Kapitalgewinnen. Die Pflichtige verfolge damit keine unternehmerische Tätigkeit im eigentlichen Sinn. Primäre Funktion der Wandelanleihen sei nicht die Unter-

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2 ST.2009.282 2 DB.2009.169 nehmensfinanzierung, sondern die Vermögensanlage. Die Pflichtige sei demnach als Investmentgesellschaft zu qualifizieren (und deshalb auch dem Geldwäschereigesetz zu unterstellen).

bbb) Auf die steuerbehördliche Mahnung hin wurde mit Eingabe vom 20. März 2008 der verlangte Buchhaltungsauszug sowie ein vom 28. Juni 2005 datierender Arbeitsvertrag (ohne Stellenbeschrieb) von E eingereicht. Dem Letzteren gemäss ist E als "Chief Investment Officer" für die Pflichtige tätig, wofür er mit Fr. 5'000.- pro Monat (brutto) sowie einer Dienstwohnung in der Schweiz entlöhnt wird.

Weiter wurde ein vom 31. Januar 2007 datierender Tätigkeitsbeschrieb der Pflichtigen eingereicht, welcher (offenbar von ihr selbst) wiederum im Zusammenhang mit dem Geldwäschereigesetz erstellt worden ist. Darin wird festgehalten, dass das deutsche Mutterhaus der Pflichtigen, die I, zwei Index-Zertifikate mit unterschiedlicher Strategieausrichtung vertreibe. Die Pflichtige biete alternativ oder ergänzend 10-jährige Wandelanleihen an; in ihrem Portfolio würden dabei die beiden genannten Produkte des deutschen Mutterhauses gehalten, wobei versucht werde, durch geschickte Allokation eine bessere Rendite zu erzielen. Weil sich die Wandelanleihe parallel zu den Aktienkursen entwickle, profitiere auch der Anleger von dieser Strategie. Seit Aufnahme der Geschäftstätigkeit seien moderat Verkäufe von Wandelanleihen an eine Grossbank getätigt worden.

Zur Geschäftstätigkeit der D wurde ausgeführt, dass diese hauptsächlich als Corporate Director für die ebenfalls auf den F domizilierten Vermögensanlagegesellschaften/Zweckgesellschaften G und H tätig sei. Nicht eingereicht wurden die Jahresrechnung der D und der verlangte Zusammenarbeitsvertrag zwischen dieser und der Pflichtigen. In letzterem Zusammenhang wurde stattdessen erwähnt, die D habe sich bereit erklärt, bis 31. Dezember 2007 die Anlaufkosten der Pflichtigen zu decken, weil deren Interesse darin bestehe, dass sie, die Pflichtige, die Zertifikate der von der I verwalteten Zweckgesellschaften erwerbe, woraus die D wiederum Vermögensverwaltungserlöse erziele.

cc) Insgesamt verblieben damit zwar Lücken im untersuchten Sachverhalt, doch stand immerhin Folgendes fest:

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2 ST.2009.282 2 DB.2009.169 Bei der Pflichtigen handelt es sich offensichtlich um eine Investmentgesellschaft, welche keine unternehmerische Tätigkeit ausübt. Ihr Ziel ist letztlich die Beschaffung von Anlagekapital (im Sinn von Eigenkapital) via Pflichtwandelanleihen (d.h. Anleihen, die letztlich zwingend in Aktien der Pflichtigen umgewandelt werden), um alsdann dieses Kapital zu verwalten bzw. durch geschickte Anlage zu vermehren. Dabei wird insoweit eine einfache Anlagestrategie verfolgt, als vorab von der I emittierte Zertifikate erworben werden; diese betreffen zwei in den …-Konzern eingebundene Investmentfonds auf den F (G, sowie H), hinter welchen wiederum die D steht.

Bei dieser Lage der Dinge fehlen jegliche Indizien für die Annahme, die Pflichtige habe für die D Dienstleistungen erbracht, welche im Verhältnis unter Nahestehenden marktgerecht zu entschädigen wären. Das blosse Zuführen von Kapital im Sinn eines Anlageentscheids kann jedenfalls nicht als Dienstleistung bezeichnet werden. Entsprechend ist nachvollziehbar, dass keine Dienstleistungsvereinbarung zwischen den beiden Schwestergesellschaften existiert. Die Beweislast dafür, dass die Pflichtige für die D eine Dienstleistung erbracht hat bzw. eine entsprechende Entschädigung zu gute hat, trägt im Übrigen die Steuerbehörde (vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Kommentar zum harmonisierten Zürcher Steuergesetz, 2. A., 2006, § 132 N 90 ff., wonach die Steuerbehörde im Allgemeinen die Beweislast für steuerbegründende Tatsachen trägt). Dieser Nachweis wurde nicht erbracht, womit auch kein Raum für die Vornahme einer entsprechenden Ermessenseinschätzung verbleibt.

c) Daraus folgt nun aber nicht, dass der Zuschuss der D – wie von der Pflichtigen rekurs- und beschwerdeweise erstmals verfochten – als erfolgsneutral zu verbuchende "Leistung à fonds perdu" im Sinn von § 66 lit. a des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) bzw. Art. 60 lit. a DBG und damit als unentgeltliche Leistung von Beteiligten bzw. als verdeckte Kapitaleinlage zu qualifizieren wäre (vgl. Kuhn/Brülisauer, in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Band I/1, 2. A., 2002, Art. 24 N 158 StHG mit Hinweisen):

aa) Die Pflichtige hat den Zuschuss nicht als steuerneutrale Kapitaleinlage, sondern als steuerwirksamen (ausserordentlichen) Ertrag deklariert. Dies völlig zu Recht. Wenn sie nämlich geltend macht, die D habe ein Interesse daran, dass das über die Schweizer Wandelanleihen aufgenommene Investmentkapital via I letztlich in die F-Gesellschaften investiert werde, womit diese entsprechende Erträge generierten

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2 ST.2009.282 2 DB.2009.169 (Vermögensverwaltungsgebühren, Management Fees etc.), so folgt daraus, dass die Verlustübernahme sehr wohl geschäftlich begründet ist. In solcher Konstellation übernimmt die D die Verluste der Pflichtigen in deren Anlaufphase nämlich im Sinn einer vorweggenommenen Gegenleistung für den in Aussicht stehenden künftigen Zufluss von ertragsbringendem Anlagevermögen. Grund für die Verlustübernahme der Schwestergesellschaft ist damit nicht die Kapitalhingabe im Sinn einer Sanierungsmassnahme.

Auszugehen ist bei alledem davon, dass die Pflichtige für die Zuführung von ertragbringendem Anlagekapital an die ihr nahestehenden ausländischen Gesellschaften gewisse Entschädigungen (Provisionen, Retrozessionen) zu gute hat. Diese Entschädigungen müssen einem Drittvergleich (d.h. dem "arm's length principle") standhalten, wobei sich dieser im internationalen Verhältnis an den OECD-Richtlinen orientiert. Bei – wie vorliegend – im Bereich der Vermögensverwaltung tätigen multinationalen Konzernen, geht es dabei um die sogenannte Verrechnungspreisproblematik bzw. letztlich um eine angemessene Aufteilung des Steueraufkommens im internationalen Verhältnis. Angemessenheit bedeutet dabei, dass die für den Gewinn ausschlaggebenden Verrechnungspreise mit den ausgeführten Funktionen, den übernommenen Risiken und den eingesetzten Wirtschaftsgütern der an der jeweiligen konzerninternen Transaktion beteiligten Unternehmen im Einklang zu stehen haben (vgl. zum Ganzen auch: Zuckschwerdt/Meuter, Verrechungspreisproblematik bei grenzüberschreitendem Management von Private-Equity- und Hedge-Funds, ZStP 2009, 1 ff.).

bb) Im vorliegenden Fall ist eine Überprüfung von Verrechnungspreisen nicht möglich, denn einerseits zielten die Auflagen der Steuerbehörde nicht konsequent in diese Richtung und wurde überdies die I nicht in die Untersuchung mit einbezogen; anderseits lieferte die Pflichtige im Auflageverfahren weder nähere Angaben zu den genauen Tätigkeiten und Funktionen der ausländischen Schwestergesellschaften, noch solche zu denjenigen von E, welcher offenbar sämtliche Konzerngesellschaften beherrscht. In der hier betroffenen Steuerperiode 1.7.2005 -30.6.2006 drängen sich indes aus den folgenden Gründen keine weiteren Untersuchungen im Zusammenhang mit der Verrechnungspreisproblematik auf:

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2 ST.2009.282 2 DB.2009.169 Die Pflichtige stand noch ganz am Anfang ihrer Ende 2004 aufgenommenen Tätigkeiten; d.h. die Suche nach Kapital verbunden mit der anschliessenden Anlage dieses Kapitals hatte gerade erst begonnen. Dies zeigt sich etwa darin, dass in der Jahresrechnung 1.7.2005 - 30.6.2006 erstmals die Aufwandposition "Werbedrucksachen" mit Kosten von Fr. 7'775.20 auftaucht. Den Buchhaltungskonti 1030 und 1061 lässt sich sodann entnehmen, dass einerseits lediglich Wandelanleihen im Betrag von rund Fr. 140'000.- platziert werden konnten und dass sich andrerseits die ersten Anlagen in F-Zertifkate auf (umgerechnet) rund Fr. 220'000.- beschränkten (Kauf von 300 H-Zertifikaten und 700 G-Zertifikaten). Für das Verwalten dieser wenigen Zertifikate wurde sodann ein entsprechend bescheidener Dienstleistungsertrag von Fr. 337.50 verbucht (Konto 3400). Bei diesem noch bescheidenen Investitionsvolumen verbleibt von vornherein kein Raum für die Annahme, die D (oder andere Gruppengesellschaften) hätten der Pflichtigen Gegenleistungen geschuldet, welche den erwirtschafteten Jahresverlust erreicht oder gar überschritten hätten.

cc) Fragen liesse sich allenfalls, ob der zum ordentlichen Jahresverlust von rund Fr. 150'000.- führende Betriebsaufwand, enthaltend insbesondere die Entlöhnung von E, geschäftsmässig begründet ist bzw. Kosten enthält, welche den ausländischen Schwestergesellschaften anzulasten sind. Auch dafür fehlen indes Indizien: Unter Berücksichtigung der Branche (Vermögensverwaltung/Investmentfonds) ist bei einer Lohnhöhe von Fr. 87'000.- nicht naheliegend, dass im Lohn von E auch Leistungen enthalten sein könnten, welcher dieser für die ausländischen Schwestergesellschaften erbracht hat; auszugehen ist vielmehr davon, dass der Genannte von den schon länger aktiven Gruppengesellschaften weitere Saläre bezogen hat. Im Übrigen wäre aber durch die Verlustübernahme der D ein allfällig notwendiger Salärausgleich mehr als kompensiert worden.

dd) Bei dieser Lage der Dinge besteht demzufolge kein Anlass, die Sache zur weiteren Untersuchung an das Steueramt zurückzuweisen, sind doch trotz gewisser Lücken im Sachverhalt keinerlei Anhaltspunkte für ein Korrekturpotential vorhanden, welches den von der Pflichtigen deklarierten steuerbaren Reingewinn von - Fr. 18'612.- (Verlust) in den positiven Bereich drehen könnte.

d) Bemerkungsweise bleibt anzufügen, dass mit den zu erwartenden Umsatzsteigerungen in den Folgejahren die angesprochene Verrechnungspreisproblematik

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2 ST.2009.282 2 DB.2009.169 dereinst durchaus aktuell werden könnte. Dies erheischte dannzumal, dass einerseits die Steuerbehörde die multinationalen Verhältnisse mit Blick auf die Funktionen, Leistungen, Erträge etc. der Gruppengesellschaften sachgerecht untersuchte (gegebenenfalls mit Hilfe einer steueramtlichen Buchprüfung) und dass andrerseits die Pflichtige gehalten wäre, diesbezüglich mitzuwirken und Transparenz zu schaffen, ansonsten bei der steuerlichen Gewinnfestlegung gegebenenfalls der Weg über die Ermessenseinschätzung zu beschreiten wäre.

3. Dem Gesagten entsprechend beläuft sich das Eigenkapital der Pflichtigen auf den deklarierten Betrag von Fr. 189'938.-; dies letztlich unabhängig davon, ob der Zuschuss der D als erfolgswirksamer Ertrag oder als erfolgsneutrale Kapitaleinlage qualifiziert wird. Steuerbar ist im Bereich der Staats- und Gemeindesteuern indes ohnehin zumindest das einbezahlte Aktienkapital (vgl. § 79 Abs. 2 StG), welches im vorliegenden Fall Fr. 200'000.- beträgt. Insoweit ist der angefochtene Entscheid mithin zu bestätigen und dringt die Pflichtige mit ihrem Rekursantrag (Festsetzung des steuerbaren Eigenkapitals auf Fr. 47'813.-) nicht durch.

4. Nach alledem ist der Rekurs teilweise und die Beschwerde vollumfänglich gutzuheissen, soweit auf die Rechtsmittel einzutreten ist.

Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten dem grossmehrheitlich unterliegenden Rekursgegner bzw. der vollumfänglich unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 StG und Art. 144 Abs. 1 DBG).

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1. Der Rekurs wird teilweise gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist. Die Rekurrentin wird für die Staats- und Gemeindesteuer, Steuerperiode 1.7.2005 - 30.06.2006, mit einem steuerbaren Reingewinn von Fr. 0.- und einem steuerbaren Eigenkapital von Fr. 200'000.- (Kapitalsteuersatz 0.75 ‰) eingeschätzt.

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2 ST.2009.282 2 DB.2009.169 2. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist. Die Beschwerdeführerin wird für die direkte Bundessteuer, Steuerperiode 1.7.2005 - 30.06.2006, mit einem steuerbaren Gewinn von Fr. 0.- veranlagt.

Das steuerlich massgebende Eigenkapital der Steuerperiode 1.7.2005 - 30.06.2006 beträgt Fr. 189'938.- (Art. 131 Abs. 1 Satz 2 DBG).

[…]

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