STEUERREKURSKOMMISSION II DES KANTONS ZÜRICH
2 ST.2009.179 2 DB.2009.98
Entscheid
6. Januar 2010
Mitwirkend: Vizepräsident W. Balsiger, die Mitglieder R. Oesch, R. Schircks Denzler und Sekretär M. Ochsner
In Sachen
A, Rekurrent/ Beschwerdeführer, vertreten durch B,
gegen
1. Staa t Zür ich , Rekursgegner, 2. Schw e ize r ische E idgenossenscha f t , Beschwerdegegnerin, vertreten durch das kant. Steueramt, Division Bau, Bändliweg 21, Postfach, 8090 Zürich,
betreffend Einschätzung 2004 und Direkte Bundessteuer 2004
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2 ST.2009.179 2 DB.2009.98 hat sich ergeben:
A. Der 1963 geborene A (nachfolgend der Pflichtige) ist als Malermeister selbstständig erwerbstätig. Im Veranlagungsverfahren betreffend die Steuerperiode 2004 erlangte der Steuerkommissär gestützt auf eine Grundstückgewinnsteuerveranlagung der Stadt Zürich Kenntnis davon, dass der Pflichtige zusammen mit C am 24. August 2004 Stockwerkeigentum an der Liegenschaft … in D zum Preis von Fr. 2.9 Mio. verkauft hatte. Seinen Anteil an der letzteren Liegenschaft hatte der Pflichtige weder in der Steuererklärung 2004 noch in früheren Steuererklärungen deklariert.
Mit Auflage vom 10. März 2006 (gemahnt am 12. April 2006) untersuchte der Steuerkommissär den Sachverhalt rund um diese Liegenschaft.
Der Auflageantwort des Pflichtigen vom 18. April 2006 liess sich Folgendes entnehmen: Die fragliche Liegenschaft sei im Jahr 2002 von ihm und C zum Preis von Fr. 2 Mio. erworben worden. Die Finanzierung habe der Letztere übernommen. In der Liegenschaft hätten sich damals Geschäftsräumlichkeiten einer Bank sowie Mietwohnungen befunden. Diese seien ab Kaufdatum nicht mehr genutzt worden bzw. seien sie in der Periode 2002/2004 in Mietwohnungen umgebaut worden; die stark reduzierten Mieteinnahmen 2002/2004 hätten sich auf total Fr. 23'000.- belaufen und seien vollumfänglich von C vereinnahmt worden. Auch die gesamte Umbaufinanzierung sei über den Letzteren gelaufen. Der Ertrag aus dem Verkauf per 2004 (Verkaufspreis ./. Kaufpreis, Umbaukosten, Grundstückgewinnsteuer) sei zwischen den Parteien aufgeteilt worden. C sei in diesem Sinn für die Finanzierung und er "für sein Wissen zum Kauf dieser Liegenschaft" entschädigt worden. Sein Malergeschäft habe in der Umbauperiode 2002/2003 Malerarbeiten im Betrag von Fr. 47'243.- ausgeführt, wobei der entsprechende Ertrag erst pro 2005 bezahlt und verbucht worden sei. Neben diesen Erklärungen wurden die öffentlich beurkundeten Verträge betreffend An- und Verkauf der fraglichen Liegenschaft sowie ein Schreiben der E vom 27. März 2006 eingereicht. Letzterem liess sich entnehmen, dass C beim Kauf der Liegenschaft per 1. Februar 2002 das Eigenkapital von Fr. 500'000.- eingebracht habe, weshalb ihm auch die Mieteinnahmen ausbezahlt worden seien.
Auf weitere Auflage des Steuerkommissärs vom 4. Mai 2006 hin liess der Pflichtige am 19. Mai 2006 mitteilen, dass zwischen ihm und C kein Gesellschaftsvertrag existiere.
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2 ST.2009.179 2 DB.2009.98 Mit Einschätzungsvorschlag für die direkte Bundessteuer 2004 vom 12. Juni 2006 sah der Steuerkommissär vor, den hälftigen Gewinnanteil aus dem Liegenschaftenverkauf in Höhe von Fr. 335'056.- als Einkommen aus gewerbsmässigem Liegenschaftenhandel aufzurechnen.
Der Pflichtige liess diesen Vorschlag mit Eingabe vom 30. August 2006 ablehnen. Dabei wies er (in Widerspruch zur eingereichten Bestätigung der vorgenannten Immobilienverwaltung) darauf hin, dass der Vermögenswert der Liegenschaft und deren Ertrag den Eigentumsverhältnissen entsprechend jeweils hälftig versteuert worden seien. Weiter stellte er seine Qualifikation als Liegenschaftenhändler in Abrede und beantragte, den bisher nicht deklarierten hälftigen Verlust aus der Verwaltungsabrechnung 2004 in der Höhe von Fr. 17'588.- bei der Einschätzung zu berücksichtigen. Sodann machte er geltend, dass während der Besitzesdauer neben den ordentlichen Unterhaltskosten noch weitere (im Einzelnen aufgelistete) Aufwendungen in der Höhe von Fr. 185'279.50 getätigt worden seien; hiervon seien bei der Grundstückgewinnsteuer 75% (= Fr. 138'959.60) als wertvermehrend deklariert worden.
Einer telefonischen Aufforderung des Steuerkommissärs Folge leistend, liess der Pflichtige am 18. September 2006 die Verwaltungsabrechnungen 2002 und 2003 der streitbetroffenen Liegenschaft sowie die Kontoblätter aus der Buchhaltung 2002 bis 2004 einreichen.
Nach Studium dieser Unterlagen verlangte der Steuerkommissär mit Auflage vom 22. September 2006 den lückenlosen Nachweis der pro 2004 aufwandseitig verbuchten Umbaukosten in der Höhe von Fr. 150'000.-. Daraufhin liess der Pflichtige am 16. Oktober 2006 eine detaillierte Aufstellung (samt Belegen) über zwischen 2002 und 2004 angefallene Umbaukosten im Gesamtumfang von Fr. 149'776.90 einreichen.
Mit Einschätzungsentscheid vom 19. April 2007 nahm der Steuerkommissär die Veranlagung der Staats- und Gemeindesteuern, Steuerperiode 2004, mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 288'000.- (statt deklariert Fr. 218'200.-) und einem steuerbaren Vermögen von Fr. 197'000.- (statt deklariert Fr. 166'000.-) vor; die Abweichungen gegenüber der Selbstdeklaration gründeten insbesondere in der Aufrechnung eines liegenschaftenbezogenen Einkommens aus selbstständiger Erwerbstätigkeit im Betrag von Fr. 70'621.- (Verlust 2004 von Fr. - 17'688.- + verbuchte periodenfremde Umbaukosten von Fr. 75'000.- + verbuchte wertvermehrende Aufwendungen von
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2 ST.2009.179 2 DB.2009.98 Fr. 13'309.-). Mit Hinweis vom gleichen Tag sah er sodann die Veranlagung der direkten Bundessteuer, Steuerperiode 2004, mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 623'800.- (statt deklariert Fr. 219'000.-) vor. Dabei nahm er u.a. die gleichen Korrekturen vor und rechnete zusätzlich einen Gewinn aus Liegenschaftenhandel im Betrag von Fr. 335'056.- auf. Die Bundessteuerveranlagung wurde mit Schlussrechnung vom 14. Mai 2007 formell eröffnet.
B. Mit Einsprachen vom 21. Mai 2007 bzw. 12. Juni 2007 liess der Pflichtige beantragen, die Aufrechnung von periodenfremdem Liegenschaftenaufwand von Fr. 75'000.- auf Fr. 27'756.60 zu reduzieren, die Aufrechnung von wertvermehrenden Aufwendungen im Betrag von Fr. 13'309.- fallen zu lassen und auf die Aufrechnung des hälftigen Gewinns aus Liegenschaftenverkauf zu verzichten. In der Begründung wurde vorab geltend gemacht, dass kein gewerbsmässiger Liegenschaftenhandel vorliege, weshalb weder der Gewinn aus dem Liegenschaftenverkauf noch wertvermehrende Aufwendungen aufzurechnen seien. Sodann sei die Aufrechnung von periodenfremdem Aufwand um die vom Pflichtigen 2002 und 2003 geleisteten Malerarbeiten in der Höhe von Fr. 47'243.40 zu reduzieren, weil diese 2005 als Ertrag verbucht worden seien.
Mit Veranlagungsvorschlägen vom 28. Oktober 2008 unterbreitete der Steuerkommissär dem Pflichtigen einkommensseitige Höhertaxationen im Umfang von Fr. 37'794.-. Diese begründete er damit, dass die Eigenleistungen des Pflichtigen aus den Jahren 2002 und 2003 steuerlich im Verkaufsjahr 2004 zu erfassen seien (Malerarbeiten von Fr. 47'243.- ./. anteilsmässiger Abzug von Unterhaltskosten an diesen Malerarbeiten von Fr. 5'905.-). Der Pflichtige liess sich dazu nicht vernehmen.
Mit Entscheiden vom 5. Juni 2009 wies das kantonale Steueramt die Einsprachen in der Folge ab; dies unter Vornahme der zuvor unterbreiteten Höhertaxationen bzw. unter Festsetzung der steuerbaren Einkommen auf Fr. 329'300.- (Staats- und Gemeindesteuern) bzw. Fr. 665'200.- (direkte Bundessteuer). In den Erwägungen wurde insbesondere am Vorliegen von steuerbarem Einkommen aus Liegenschaftenhandel festgehalten.
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2 ST.2009.179 2 DB.2009.98 C. Mit Beschwerde vom 2. Juli 2009 liess der Pflichtige beantragen, bei der Bundessteuerveranlagung auf die Aufrechnung eines Gewinns aus gewerbsmässigem Liegenschaftenhandel in der Höhe von Fr. 335'056.- zu verzichten und das steuerbare Einkommen auf Fr. 330'100.- festzusetzen; nicht mehr beanstandet wurden alle übrigen Korrekturen. Eventualiter wurde beantragt, auf dem aufgerechneten Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit (Liegenschaftengewinn von Fr. 335'056.- plus Malerarbeiten von Fr. 47'243.-) Rückstellungen für AHV-Beiträge in der Höhe von Fr. 47'000.- (Fr. 38'000.- zuzüglich Zinsen von ca. Fr. 9'000.-) in Abzug zu bringen.
Mit Rekurs vom 3. Juli 2009 liess der Pflichtige sodann beantragen, bei der Einkommensveranlagung der Staats- und Gemeindesteuern eine gleiche Rückstellung für AHV-Beiträge steuermindernd zu berücksichtigen.
Das kantonale Steueramt schloss am 26. August 2009 auf Abweisung des Hauptantrags der Beschwerde. Gutzuheissen seien die Rechtsmittel indes mit Bezug auf die steuermindernde Berücksichtigung einer AHV-Rückstellung, wobei diese unter Berücksichtigung der ebenfalls aufgerechneten Mieterträge aus der Geschäftsliegenschaft … auf insgesamt Fr. 44'700.- zu beziffern sei und bei den Staats- und Gemeindesteuern auch vermögensseitig durchschlage. Nicht abzugsfähig seien indes Zinsen auf den AHV-Beiträgen.
Die Eidgenössische Steuerverwaltung liess sich nicht vernehmen.
Mit Verfügung vom 31. August 2009 wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet. Der Pflichtige liess sich nicht vernehmen. Mit E-Mail vom 13. Oktober 2009 zog er den Antrag auf steuermindernde Berücksichtigung der Zinsen auf den AHV- Beiträgen 2004 zurück.
Die Rekurskommission zieht in Erwägung:
1. Strittig ist allein noch, ob der Gewinn, welchen der Pflichtige (zusammen mit C) beim Verkauf von Stockwerkeigentum an der Liegenschaft … in D erzielt hat, als Einkommen aus gewerbsmässigem Liegenschaftenhandel zu qualifizieren ist. Einig
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2 ST.2009.179 2 DB.2009.98 sind sich die Parteien, dass im bejahenden Fall entsprechende AHV-Rückstellungen steuermindernd zu berücksichtigen sind.
2. a) Der direkten Bundessteuer unterliegen gemäss Art. 16 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 (DBG) alle wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte; Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Privatvermögen sind hingegen nach Art. 16 Abs. 3 DBG steuerfrei. Art. 18 DBG umschreibt die steuerbaren Einkünfte aus selbstständiger Erwerbstätigkeit. Dazu gehören gemäss Abs. 2 auch alle Kapitalgewinne aus Veräusserung, Verwertung oder buchmässiger Aufwertung von Geschäftsvermögen. Als Geschäftsvermögen gelten alle Vermögenswerte, die ganz oder vorwiegend der selbstständigen Erwerbstätigkeit dienen (Abs. 2 Satz 3).
b) Gemäss bundesgerichtlicher Praxis liegt steuerbarer Liegenschaftenhandel vor, wenn der Steuerpflichtige An- und Verkäufe von Liegenschaften nicht nur im Rahmen der privaten Vermögensverwaltung bei zufällig sich bietender Gelegenheit tätigt, sondern wenn er dies systematisch und mit der Absicht der Gewinnerzielung tut, d.h. wenn er eine Tätigkeit entfaltet, die in ihrer Gesamtheit auf Erwerb gerichtet ist (BGE 104 Ib 164; BGE 112 Ib 79; BGE 125 II 113 = StE 1999 B 23.1 Nr. 41 = ASA 67, 644 = ZStP 1999, 70, auch zum Folgenden). Zur Abgrenzung zwischen privater Vermögensverwaltung und (selbstständiger) Erwerbstätigkeit haben Lehre und Rechtsprechung verschiedene Kriterien entwickelt. Ob eine Erwerbstätigkeit vorliegt, ist immer nach der Gesamtheit der Umstände zu beurteilen. Als Indizien für eine selbstständige Erwerbstätigkeit können bei Liegenschaftengewinnen wie bisher etwa die (systematische bzw. planmässige) Art und Weise des Vorgehens, die Häufigkeit der Liegenschaftengeschäfte, der enge Zusammenhang eines Geschäfts mit der beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen, der Einsatz spezieller Fachkenntnisse, die Besitzesdauer, der Einsatz erheblicher fremder Mittel zur Finanzierung der Geschäfte oder die Realisierung im Rahmen einer Personengesellschaft in Betracht kommen. Jedes dieser Indizien kann zusammen mit andern, im Einzelfall jedoch unter Umständen auch bereits allein zur Annahme einer Erwerbstätigkeit ausreichen (vgl. BGE 122 II 446). Liegt eine Erwerbstätigkeit in diesem Sinn vor, gehört nach konstanter Rechtsprechung lediglich das selbstbewohnte Eigenheim eines Liegenschaftenhändlers – jedenfalls im Regelfall – nicht zu dessen Geschäftsvermögen (vgl. BSt-RK, 21. August 2003, 4 DB.1999.72).
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2 ST.2009.179 2 DB.2009.98 3. a) Die Vorinstanz schliesst im vorliegenden Fall auf gewerbsmässigen Liegenschaftenhandel, weil der Pflichtige die Liegenschaft nur rund zweieinhalb Jahre gehalten und nicht selbst bewohnt habe, weil er von Beruf Maler sei und damit Baunähe vorliege, weil er nach deren Kauf Malerarbeiten in der Höhe von Fr. 47'243.40 habe ausführen können und weil er beim seinerzeitigen Erwerb kein Eigenkapital beigesteuert habe, weshalb Vermögensverwaltung gar nicht vorliegen könne.
b) Der Pflichtige begründet seine gegenteilige Ansicht damit, dass er im Sinn einer sich zufällig bietenden Gelegenheit zum ersten Mal eine Liegenschaft erworben habe und dass auch die Gründe für die Veräusserung rein zufälliger Natur gewesen seien; der Käufer habe mit Fr. 2.9 Mio. eine derart "orbitante" Summe geboten, dass die ursprüngliche Absicht der langfristigen privaten Vermögensverwaltung habe über Bord geworfen werden müssen. Zudem habe man im Verkaufszeitpunkt von steigenden Zinsen gesprochen, was in seinen Augen zu einem Wertverlust geführt hätte. Von einer kurzen Haltedauer könne bei einem Verkauf nach gut zwei Jahren nicht mehr gesprochen werden. Sodann liege auch keine Häufung von Liegenschaftengeschäften vor. Insgesamt sei mithin darauf zu schliessen, dass beim Erwerb und beim Verkauf schlichte Verwaltung von Privatvermögen betrieben worden sei.
c) Entgegen der Auffassung des Pflichtigen ist bei Immobilienbesitz eine Haltedauer von gut zwei Jahren als sehr kurz zu bezeichnen. Wer sein Geld im Sinn von privater Vermögensanlage in Immobilien investiert, hat regelmässig einen langfristigen Anlagehorizont, denn neben einer allfälligen Wertsteigerung steht primär das Erzielen einer dauerhaften und sicheren Rendite in Form von Mietzinseinnahmen im Vordergrund (vgl. auch VGr, 4. April 2007, SB.2006.00081, in welchem Entscheid eine Haltedauer von gut drei Jahren als sehr kurz eingestuft worden ist). Anders als beispielsweise bei einem Architekten oder Liegenschaftenverwalter ist die allgemeine Berufsnähe (im Sinn von Einbringen von Fachwissen beim Kauf und Verkauf) bei einem Maler ein weniger starkes Indiz für das Vorliegen von gewerbsmässigem Liegenschaftenhandel; ein Zusammenhang zur beruflichen Tätigkeit besteht im vorliegenden Fall aber gleichwohl insofern, als der Pflichtige durch den Liegenschaftenkauf für sein Malergeschäft ein Auftragsvolumen von gegen Fr. 50'000.- hat generieren können. Im gleichen Zusammenhang offenbart sich vorliegend auch ein planmässiges Vorgehen, indem nämlich bereits beim Liegenschaftenkauf 2002 die Absicht bestanden hat, die von der Bank nicht mehr benötigten Geschäftsräumlichkeiten mit baulichen Massnahmen der Wohnnutzung zuzuführen. Die Planmässigkeit zeigt sich zudem auch im gemeinsamen Vor-
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2 ST.2009.179 2 DB.2009.98 gehen des Pflichtigen mit C im Rahmen einer einfachen Gesellschaft, wobei er neben seinen Möglichkeiten, beim anstehenden Umbau die Malerarbeiten zu übernehmen, nach eigenen Angaben auch das "Wissen zum Kauf der Liegenschaft" beigesteuert hat, während seinem Geschäftspartner die Rolle des Financiers zukam. Der letztere Umstand ist im vorliegenden Fall zugleich das gewichtigste Abgrenzungskriterium:
Das beim Liegenschaftenkauf eingesetzte Eigenkapital in der Höhe von Fr. 500'000.- wurde unbestrittenermassen vollumfänglich von C zur Verfügung gestellt; die Restfinanzierung mittels Hypotheken in der Höhe von Fr. 1'500'000.- übernahmen die Banken. Unbestrittenermassen hat damit der Pflichtige seinen 50%-Anteil am fraglichen Stockwerkeigentum in der Liegenschaft … zu 100% fremdfinanziert. Er hat mit anderen Worten beim Ankauf kein Eigenkapital eingesetzt und also keinen einzigen Franken in das Kaufobjekt investiert. Hat er mithin keine Vermögensanlage getätigt, so bleibt von vornherein kein Raum für die Annahme, es gehe hier um private Vermögensverwaltung. Vielmehr liegt offensichtlich gewerbsmässiger Liegenschaftenhandel vor. Abgerundet wird diese Schlussfolgerung durch die Tatsache, dass der Pflichtige gemäss den unbestrittenen Erwägungen der Einsprachebehörde den in Frage stehenden Gewinn per 1. Dezember 2005 in die Liegenschaft … in F reinvestierte, wobei auch dieses Objekt am 28. Februar 2006 bereits wieder weiterveräussert worden ist. Dass der Pflichtige seinen 50%-Stockwerkeigentumsanteil im Rahmen einer (erstmaligen) Erwerbstätigkeit als Liegenschaftenhändler verkauft hat, ist damit erstellt.
d) Die Höhe des steuerbaren Liegenschaftengewinns ist unbestritten. Sie entspricht mit Fr. 335'056.- dem hälftigen steuerpflichtigen Grundstückgewinn (= Verkaufserlös von Fr. 2'900'000.- ./. Ankaufspreis Fr. 2'000'000.- ./. Anlagekosten) und wurde damit korrekt ermittelt.
e) Als Zwischenresultat ist festzuhalten, dass die Vorinstanz bei der Veranlagung der direkten Bundessteuer 2004 zu Recht einen Gewinn aus gewerbsmässigem Liegenschaftenhandel in der Höhe von Fr. 335'056.- aufgerechnet hat. Die übrigen (auch die Staats- und Gemeindesteuern betreffenden) Aufrechnungen von liegenschaftenbezogenen Einkünften sind ebenfalls zu Recht erfolgt und werden vom Pflichtigen denn auch nicht mehr in Frage gestellt.
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2 ST.2009.179 2 DB.2009.98 4. Für den nun eingetretenen Fall stellt der Pflichtige den Antrag, bei der Einkommensveranlagung steuermindernde Rückstellungen für die auf dem aufgerechneten Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit geschuldeten AHV-Beiträge zu berücksichtigen; dies sowohl bei der direkten Bundessteuer als auch bei den Staatsund Gemeindesteuern.
Zu Recht stellt sich die Vorinstanz diesem Antrag nicht entgegen, ergibt sich doch die entsprechende Abzugsfähigkeit der arbeitgeber- und arbeitnehmerseitigen Sozialversicherungsbeiträge aus Art. 27 Abs. 1 und Art. 33 Abs. 1 lit. d DBG bzw. § 27 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 lit. d StG und sind bei Vornahme von Aufrechnungen beim steuerlich massgebenden Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit im Veranlagungsverfahren entsprechende (aufwandseitige) Bilanzkorrekturen zulässig (vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 2.A., 2009, Art. 58 N 52 mit Hinweis auf BGr, 12. Mai 1999, NStP 2001, 57). Ebenfalls zu Recht weist die Vorinstanz in der Rekurs- und Beschwerdeantwort darauf hin, dass (zugunsten des Pflichtigen) die Rückstellung bei den Staats- und Gemeindesteuern auch vermögensseitig zu berücksichtigen ist. Unbestritten ist sodann, dass mit Bezug auf die Höhe der Rückstellung nicht nur der Gewinn aus dem vorstehend geprüften Liegenschaftenhandel, sondern auch den übrigen Aufrechnungen im Zusammenhang mit Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit Rechnung zu tragen ist.
Die Höhe der Rückstellung berechnet sich damit wie folgt: (Fr.) Liegenschaftengewinn 335'056.- Eigenleistungen (Malerarbeiten) 47'243.- Erträge aus Geschäftsliegenschaft 64'716.- Zusatzeinkommen aus selbst. Erwerbstätigkeit 447'015.- Rückstellung für AHV/IV/EO (10%) 44'700.b) Unter Berücksichtigung dieser Rückstellung ist der Pflichtige in der Steuerperiode 2004 demnach wie folgt zu veranlagen:
Staats- und Gemeindesteuer direkte Bundesteuer (Fr.) (Fr.)
Steuerbares Einkommen 329'300.- 665'200.- (gemäss Einspracheentscheid) ./. Rückstellung AHV-Beiträge 44'700.- 44'700.-
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2 ST.2009.179 2 DB.2009.98
Steuerbares Einkommen neu 284'600.- 620'500.-
Steuerbares Vermögen 197'000.- (gemäss Einspracheentscheid) ./. Rückstellung AHV-Beiträge 44'700.- Steuerbares Vermögen neu (abgerundet)152'000.-.
5. Nach alledem ist die Beschwerde teilweise und der Rekurs vollumfänglich gutzuheissen. Ausgangsgemäss sind die Beschwerdekosten den Parteien anteilsmässig aufzuerlegen (Art. 144 Abs. 1 DBG); bei den Rekurskosten rechtfertigt sich die gleiche Kostenauflage, weil hier das Obsiegen des Pflichtigen direkte Folge seines Unterliegens im Bereich der direkten Bundessteuer ist (§ 151 StG).
Eine Parteientschädigung ist dem Pflichtigen im Bereich der direkten Bundessteuer (wo die entsprechenden Voraussetzungen vom Amts wegen zu prüfen sind) bei diesem Ausgang nicht zuzusprechen (vgl. Art. 144 Abs. 4 DBG i.V.m. Art. 64 Abs. 1-3 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968); im Bereich der Staats- und Gemeindesteuer fehlt es diesbezüglich schon an einem entsprechenden Antrag.
Demgemäss erkennt die Rekurskommission:
1. Der Rekurs wird gutgeheissen. Der Rekurrent wird für die Staats- und Gemeindesteuer, Steuerperiode 2004, mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 284'600.und einem steuerbaren Vermögen von Fr. 152'000.- eingeschätzt (Tarif gemäss § 35 Abs. 1 bzw. § 47 Abs. 1 StG; Grundtarif).
2. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Beschwerdeführer wird für die direkte Bundessteuer, Steuerperiode 2004, mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 620'500.- veranlagt (Tarif gemäss Art. 214 Abs. 1 DBG; Alleinstehendentarif).
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