Skip to content

Zürich Steuerrekursgericht 14.02.2020 DB.2019.123

14 febbraio 2020·Deutsch·Zurigo·Steuerrekursgericht·PDF·3,405 parole·~17 min·5

Riassunto

Direkte Bundessteuer 2017 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2017 | Abzugsfähigkeit von Vermögensverwaltungskosten. Der zwischen die Bank und die Kundin geschaltete Vermögensverwalter war für das Portfoliomanagement zuständig, wofür er pauschal entschädigt wurde. Weitere Gebühren, Kosten, Courtagen etc. wären separat zu entschädigen gewesen. Damit waren die Kosten nicht gemäss lit. D.I und D.II der Weisung des kantonalen Steueramts abziehbar, weil es sich ausschliesslich um nicht abzugsfähige Kosten gehandelt hat. Unbestrittenermassen zum Abzug zugelassen wurden hingegen korrekterweise die administrativen Depotverwaltungskosten der ZKB. Gutheissung in einem Nebenpunkt, da das kantonale Steueramt die Kosten für die Erstellung des Steuerreports der ZKB wohl versehentlich nicht berücksichtigt hat. | Art. 32 Abs. 1, 34 lit. d DBG, § 30 Abs. 1, 33 lit. d StG

Testo integrale

Steuerrekursgericht des Kantons Zürich 2. Abteilung 2 DB.2019.123 2 ST.2019.161

Entscheid

14. Februar 2020

Mitwirkend: Einzelrichterin Micheline Roth und Gerichtsschreiber Marius Obertüfer

In Sachen

1. A, 2. B, Beschwerdeführer/ Rekurrenten, Nr. 2 vertreten durch Nr. 1,

gegen

1. Schw eizer ische E idgenossenschaf t , Beschwerdegegnerin, 2. Staat Zür ich , Rekursgegner, vertreten durch das kant. Steueramt, Division Stadt Zürich, Bändliweg 21, Postfach, 8090 Zürich,

betreffend Direkte Bundessteuer 2017 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2017

- 2 -

2 DB.2019.123 2 ST.2019.161

hat sich ergeben:

A. A und B (nachfolgend der/die Pflichtige bzw. zusammen die Pflichtigen) deklarierten in der Steuererklärung 2017 effektive Kosten für die Verwaltung des beweglichen Privatvermögens über Fr. 18'543.- betreffend die direkte Bundessteuer resp. Fr. 18'759.- betreffend die Staats- und Gemeindesteuern. Zum Zahlungsnachweis reichten sie einen Beleg über die abzugsfähigen Bankspesen der C-Bank (C) über Fr. 12'467.75 und Zahlungsbelege für die Vermögensverwaltungsgebühr der D AG über Fr. 6'292.20 ein.

Mit Veranlagungsverfügung bzw. Einschätzungsentscheid vom 13. März 2019 anerkannte der Steuerkommissär sowohl betreffend die direkte Bundessteuer wie auch die Staats- und Gemeindesteuern nur die Kosten für Verwaltung und Verwahrung der Depotwerte der C-Bank über Fr. 12'252.- als abzugsfähig. Dementsprechend wurden die Pflichtigen mit einem Einkommen von Fr. 201'300.- (direkte Bundessteuer sowie Staats- und Gemeindesteuern) veranlagt bzw. eingeschätzt; das steuerbare Vermögen belief sich auf Fr. 6'143'000.-.

B. Hiergegen erhoben die Pflichtigen am 14. April 2019 (Datum Poststempel) Einsprache, worin sie auf dem Abzug der gesamten geltend gemachten Vermögensverwaltungskosten beharrten. Daraufhin liess das kantonale Steueramt den Pflichtigen ihrerseits am 9. Mai 2019 Veranlagungsvorschläge zukommen, in denen es daran festhielt, dass die Vermögensverwaltungskosten der D AG nicht abzugsfähig seien. Mit Schreiben vom 13. Juni 2019 beantworteten die Pflichtigen die Vorschläge abschlägig. Mit Einspracheentscheiden vom 19. Juli 2019 wies das kantonale Steueramt daraufhin die Einsprachen ab.

C. Mit Beschwerde und Rekurs vom 19. August 2019 erneuerten die Pflichtigen vor Steuerrekursgericht ihren Einspracheantrag.

In der Beschwerde-/Rekursantwort vom 19. September 2019 schloss das kantonale Steueramt auf Abweisung der Rechtsmittel. In der als Replik betitelten freige-

- 3 -

2 DB.2019.123 2 ST.2019.161

stellten Vernehmlassung vom 23. Oktober 2019 hielten die Pflichtigen an ihren Ausführungen in Beschwerde und Rekurs fest. Die Eidgenössische Steuerverwaltung liess sich nicht vernehmen.

Auf die Erwägungen der Einspracheentscheide und die Parteivorbringen wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Urteilsgründen zurückgekommen.

Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:

1. a) Bei beweglichem Privatvermögen können die Kosten der Verwaltung durch Dritte (vom Reineinkommen) abgezogen werden (Art. 32 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 [DBG] sowie § 30 Abs. 1 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 [StG]). Nicht abzugsfähig sind Kosten und Aufwendungen für die Anschaffung, Herstellung oder Wertvermehrung von Vermögensgegenständen (Art. 34 lit. d DBG und § 33 lit. d StG).

b) Der steuerrechtliche Begriff der Vermögensverwaltung ist enger als der Begriff des allgemeinen Sprachgebrauchs. Darunter fallen alle tatsächlichen oder rechtlichen Handlungen, die im Rahmen der Bewirtschaftung von Vermögensgegenständen erforderlich sind und der Sicherung und Erhaltung des ertragsbringenden Vermögens dienen (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 3. A., 2016, Art. 32 N 17 DBG, und Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 3. A., 2013, § 30 N 16 StG, mit Hinweisen, auch zum Folgenden). Abziehbar sind demnach insbesondere Depot-, Schrankfach- und Safegebühren, Kosten für die Erstellung von Wertschriftenverzeichnissen (Steuerverzeichnis) sowie von Rückforderungs- und Anrechnungsanträgen für ausländische Quellensteuern und Inkassospesen (vgl. auch ASA 67, 477). Dagegen sind Kosten für Finanz- und Anlageberatung, für Vermögensumlagerung, Finanzierungskosten, Entschädigungen für Treuhandanlagen und Provisionen für den Erwerb oder die Veräusserung von Vermögenswerten nicht als Vermögensverwaltungskosten abziehbar (vgl. dazu auch lit. C der Weisung des kantonalen Steueramts über die Abzugsfähigkeit der Kosten für die Verwaltung von Wertschriften des Privatvermögens vom 8. August 2002 [ZStB I Nr. 18/701], nachfolgend Weisung). Kosten der Anlagebe-

- 4 -

2 DB.2019.123 2 ST.2019.161

ratung im Besonderen dienen – wie das Bundesgericht in ständiger Praxis erkannt hat (ASA 71, 44 = StR 2000, 515) – dem Erwerb bzw. der Veräusserung von Vermögensgegenständen und nicht primär der Werterhaltung, sondern der Wertvermehrung. Solche Aufwendungen sind nach Art. 34 lit. d DBG bzw. § 33 lit. d StG nicht abzugsfähig. Aber auch wenn mit der Vermögensberatung keine Wertvermehrung bezweckt wird, können die Kosten der Anlageberatung nicht einkommensmindernd geltend gemacht werden, sofern die Beratung zur Hauptsache auf Erwerb bzw. Verkauf und nicht auf das Halten des Vermögens, das den steuerbaren Ertrag generiert, ausgerichtet ist (Peter Locher, Kommentar zum DBG, I. Teil, 2019, Art. 32 N 9 ff.). Denn in diesem Fall liegen Aufwendungen für die Anschaffung und Veräusserung von Vermögensgegenständen vor, die nach Art. 34 lit. d DBG bzw. § 33 lit. d StG nicht abzugsfähig sind.

c) Vermögensverwaltungskosten sind als steuermindernde Umstände von den Steuerpflichtigen darzutun und nachzuweisen (RB 1975 Nr. 64, auch zum Folgenden sowie ASA 46, 512). Die Steuerpflichtigen haben mithin nicht bloss die Kosten als solche, sondern auch deren Abzugsfähigkeit aufgrund der obgenannten Kriterien zu beweisen. Dazu haben sie spätestens im Beschwerde-/Rekursverfahren die Abzüge durch eine substanziierte Sachdarstellung zu behaupten und hierfür beweiskräftige Unterlagen einzureichen oder zumindest entsprechende Beweismittel anzubieten.

d) Kann der Steuerpflichtige zwar nachweisen, dass ihm Kosten für die Vermögensverwaltung durch Dritte entstanden sind, umfassen die Tätigkeiten des Dritten aber auch betraglich nicht ausgeschiedene Handlungen, die über die allgemeine Verwaltungstätigkeit hinausgehen, steht dem Steuerpflichtigen für die Kosten der Vermögensverwaltung eine Pauschale von 3‰ des Wertschriftenbestands als abzugsfähige Vermögensverwaltungskosten zu (Weisung lit. D.I.). Macht der Steuerpflichtige in dieser Weise Vermögensverwaltungskosten von über Fr. 6'000.- (entsprechend einem Depotwert von Fr. 2'000'000.-) geltend, wird die Pauschale von 3‰ nur gewährt, sofern die dem Dritten bezahlte unausgeschiedene Gebühr mindestens den Pauschalbetrag von 3‰ erreicht und betragsmässig nachgewiesen wird (Weisung lit. D.II.). Beansprucht der Steuerpflichtige höhere Abzüge als diese Pauschalen, hat er aufgrund der erwähnten Beweislastverteilung sowohl die tatsächlich bezahlten Kosten für die Vermögensverwaltung als auch deren Zugehörigkeit zur Kategorie der abzugsfähigen Kosten im Sinn von Art. 32 Abs. 1 DBG bzw. § 30 Abs. 1 StG nachzuweisen. Hat er bei Leistung des entsprechenden Nachweises praktische Schwierigkeiten, indem er z.B.

- 5 -

2 DB.2019.123 2 ST.2019.161

wegen der mit dem Vermögensverwalter vereinbarten Pauschalabgeltung die auf die Anlagetätigkeit entfallenden Kosten nicht beziffern kann, hat er dies selber zu vertreten (StRG, 14. Januar 2013, DB.2012.277 + ST.2012.310; StRK III, 18. Mai 1995 = StE 1996 B 24.7 Nr. 1; StRK IV, 14. Dezember 1994 = ZStP 1995; StRK I, 19. April 1994, I 7/1994; vgl. zum Ganzen auch Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, § 30 N 21 StG, mit Hinweisen).

Die obgenannte Weisung des kantonalen Steueramts gilt zwar nur für die Staats- und Gemeindesteuern. Sie wird in der Einschätzungspraxis jedoch – mangels entsprechender Weisung der Eidgenössischen Steuerverwaltung – auch bei der direkten Bundessteuer angewandt.

2. a) Strittig ist im vorliegenden Verfahren, ob die von den Pflichtigen geltend gemachten und grundsätzlich nachgewiesenen Vermögensverwaltungskosten vollumfänglich oder lediglich teilweise abzugsfähig i.S.v. Art. 32 Abs. 1 DBG bzw. § 30 Abs. 1 StG sind. Das kantonale Steueramt erwog dazu in seinen Einspracheentscheiden vom 19. Juli 2019, dass nur die von den Pflichtigen deklarierten Kosten für Verwaltung und Verwahrung der Depotwerte der C-Bank über Fr. 12'252.- vollständig abzugsfähig seien. Hingegen erachtet es namentlich die deklarierten Kosten der D AG (nachfolgend die Verwalterin) im geltend gemachten Umfang von Fr. 6'292.- als vollständig nicht abzugsfähig. Es begründet diese Auffassung damit, dass aus dem eingereichten Vermögensverwaltungsvertrag eindeutig hervorgehe, dass es sich bei den Kosten um Kosten der Anlageberatung handle, die dem Erwerb, der Wertvermehrung bzw. der Veräusserung von Vermögensgegenständen diene und nicht der Werterhaltung. Die den Pflichtigen entstandenen Kosten seien deshalb nicht abzugsfähig.

b) aa) Die Pflichtigen halten diesen Erwägungen des kantonalen Steueramts in Beschwerde und Rekurs entgegen, dass die an die Verwalterin bezahlte Vermögensverwaltungsgebühr ausnahmslos als Entgelt für die Verwaltung ihres bei der C- Bank verwahrten beweglichen Privatvermögens geschuldet sei und nicht für Dienstleistungen im Bereich der Anlageberatung. Die Verwalterin erteile ihnen keine Empfehlungen für den Kauf, das Halten oder den Verkauf von Wertschriften, wie dies Anlageberater zu tun pflegen würden. Vielmehr bestehe ein Verwaltungsvertragsverhältnis, in welchem sie das Treffen und Ausführen von Anlageentscheiden an die Verwalterin dele-

- 6 -

2 DB.2019.123 2 ST.2019.161

giert hätten. Die Pflichtigen machen zudem sinngemäss geltend, dass bei der Verwaltung des Vermögensgegenstands "Wertschrift" – im Unterschied zu z.B. Gemälden gar keine Aufwendungen für Herstellung oder Wertvermehrung i.S.v. Art. 34 lit. d DBG bzw. § 33 lit. d StG möglich seien. Deshalb seien im Sinn eines Umkehrschlusses die Kosten ihrer Verwalterin gemäss Art. 32 Abs. 1 DBG bzw. § 30 Abs. 1 StG abzugsfähig. Zudem sei es unzutreffend, dass eine externe Vermögensverwalterin generell nicht als "Dritte" i.S.v. Art. 32 Abs. 1 DBG bzw. § 30 Abs. 1 StG qualifiziert werden könne. Dies sei eine Erfindung des Steueramts, die in direktem Widerspruch zur Weisung stehe.

bb) In Form einer Eventualbegründung bringen die Pflichtigen sodann insbesondere vor, dass das kantonale Steueramt sie im gesamten bisherigen Verfahren nie aufgefordert habe, eine detaillierte Aufstellung der Kosten einzureichen. Ihnen könne deshalb keine Verletzung der Mitwirkungspflicht vorgeworfen werden.

c) Dem Vermögensverwaltungsauftrag zwischen den Pflichtigen und der Verwalterin vom ...2014 kann zum strittigen Punkt entnommen werden, dass die Verwalterin im Namen, auf Rechnung und Gefahr der Pflichtigen deren Vermögenswerte auf gewissen Konten bei der C-Bank unter Berücksichtigung von deren Anlageinstruktionen verwaltet. Gemäss "Anlageprofil / Anlageinstruktionen" wurde dabei die Anlagestrategie "Equities" (bis max. 100% Aktien) – die risikoreichste der vier wählbaren Varianten – vereinbart, nach welcher langfristig ein grosser realer Vermögenszuwachs überwiegend durch Kapitalgewinn und ergänzt durch Zins- und Dividendenerträge erwirtschaftet werden soll. Vereinbart wurde sodann, dass Anlagen nur nach telefonischer Rücksprache mit den Pflichtigen erfolgen sollen. Entsprechend dem Auftrag haben die Pflichtigen dafür der Verwalterin eine Verwaltungsgebühr von 0.15% im Jahr, berechnet auf die Summe der im Rahmen dieses Vertrages verwalteten Vermögenswerte am Ende eines jeden Quartals, zu entrichten. Im Jahr 2017 belief sich diese Gebühr gemäss der von den Pflichtigen eingereichten Buchungsbelegen auf insgesamt Fr. 6'292.20. Aus welchen einzelnen Komponenten sich der Betrag zusammensetzt, ist aus den Buchungsbelegen nicht ersichtlich. Die Verwalterin verwaltete am 31. Dezember 2017 hauptsächlich ein Wertschriftenvermögen der Pflichtigen von Fr. 3'735'955.- (Depot Nr....) sowie drei Konten mit Devisenbeständen in Schweizer Franken und Euro.

- 7 -

2 DB.2019.123 2 ST.2019.161

3. Die Parteien sind sich zunächst einig, dass die Kosten für Verwaltung und Verwahrung der Depotwerte bei der C-Bank über (gerundet) Fr. 12'252.- steuerlich abziehbare Vermögensverwaltungskosten betreffen. Diese wurden den Pflichtigen denn auch bereits in der Veranlagung und der Einschätzung vom jeweils 13. März 2019 zugestanden. Nicht klar ist hingegen, wieso das kantonale Steueramt ihnen nicht auch die gemäss Steuerreport 2017 deklarierten und extra separat ausgewiesenen Bankspesen für die Erstellung des Steuerreports über Fr. 216.- zugestanden hat. Diese Kosten fallen klarerweise unter lit. B.b der Weisung und sind somit gemäss Art. 32 Abs. 1 DBG bzw. § 30 Abs. 1 StG abziehbar (E. 1b).

4. a) Die Pflichtigen wollen darüber hinaus Kosten über Fr. 6'292.- in Abzug bringen, welche sie für die Vermögensverwaltung der Verwalterin bezahlt haben. Ihre Hauptargumentation betreffend die steuerliche Abzugsfähigkeit beruht dabei im Wesentlichen darauf, dass sie technisch zwischen den beiden gängigen Finanzdienstleistungen, Vermögensverwaltung (vereinfacht: Sie delegieren – wir setzen um") und Anlageberatung (vereinfacht: "Sie entscheiden – wir beraten) anhand der Entscheidbefugnis unterscheiden und argumentieren, die ihrerseits von der Verwalterin in Anspruch genommene Vermögensverwaltungstätigkeit sei steuerlich abzugsfähig (E. 2b/aa). Diese Auffassung gründet offensichtlich darin, dass sie dem bereits erwähnten Umstand nicht Rechnung tragen, dass der Begriff der "Vermögensverwaltung" im Zusammenhang mit steuerlichen Abzugsmöglichkeiten gemäss Gesetz und Rechtsprechung weitaus enger ist als derjenige im allgemeinen Sprachgebrauch (E. 1b). Der steuerrechtlich für die Abzugsfähigkeit relevante Begriff der Vermögensverwaltung i.S.v. Art. 32 Abs. 1 DBG und § 30 Abs. 1 StG bzw. lit. B der Weisung (dort werden als "gewerbsmässige Vermögensverwalter" beispielhaft Treuhandinstitute und Rechtsanwälte genannt) ist nicht mit der finanzdienstleistungstechnischen Definition des Begriffs gleichzusetzen. Der steuerrechtliche Begriff der Vermögensverwaltungskosten kommt dem nahe, was die Pflichtigen im Rahmen des Einspracheverfahrens als Kosten der Verwahrung für Wertschriften ohne Verwaltungsauftrag bezeichneten (geläufig ist auch der Begriff "Administrativkosten"; vgl. StRG, 31. Januar 2017, 1 DB.2016.129 + 1 ST.2016.153; www.strgzh.ch). Die von den Pflichtigen dargelegte Unterscheidung ist deshalb letztendlich steuerlich irrelevant, wie nachfolgend aufgezeigt wird.

- 8 -

2 DB.2019.123 2 ST.2019.161

b) Für die Tätigkeit, welche die Pflichtigen als "Vermögensverwaltung" definieren (zusammengefasst, das beständige Sammeln, Analysieren, Vernetzen etc. von Informationen über das Portfolio und die Finanzmärkte zur Grundlage der Fällung von Anlageentscheiden), wird oftmals auch der Begriff Portfoliomanagement (oder Asset Management) verwendet; konkret allerdings atypisch ergänzt durch die telefonische Genehmigungspflicht für "Anlagen". Beim Portfoliomanagement geht es um die Frage, wie eine Person ihre verfügbaren finanziellen Mittel zweckmässigerweise in die am Kapitalmarkt gehandelten Wertpapiere nach vorab definierter Anlagestrategie anlegen soll (StRG, 23. Juni 2017, 1 DB.2016.258 + 1 ST.2016.311). Wenn einer Vermögensverwalterin das gesamte Portfolio zur selbstständigen Verwaltung anvertraut wird, handelt es sich steuerlich gesehen um Anlageberatung gemäss Art. 34 lit. d DBG und § 33 lit. d StG bzw. lit. C der Weisung (d.h. nicht abzugsfähige Kosten). Anlageberatung ist nämlich steuerlich nicht nur in dem Sinn zu verstehen, dass ein Vermögensverwalter einem Privatanleger im Rahmen einer entgeltlichen Beratung (titelbezogene) Empfehlungen für konkrete Vermögensanlagen abgibt, sondern darunter fällt auch das, was die Pflichtigen technisch als Vermögensverwaltung oder eben Portfoliomanagement verstehen. Beim Portfoliomanagement liegt gewissermassen die extremste Form der Anlageberatung vor, indem sich die Beratung letztlich auf die Wahl der Anlagestrategie beschränkt und im Übrigen der Vermögensverwalterin völlige Freiheit bei der Wahl der Anlagen bzw. der Verwaltung und Bewirtschaftung des Portfolios eingeräumt wird. Dem Anleger geht es dabei nicht um einzelne Titel und deren Sicherung, sondern um die Erzielung einer guten Rendite bzw. eines Vermögenszuwachses, wobei er sich bewusst ist, dass mit der Zunahme seiner diesbezüglichen Erwartungen auch das Verlustrisiko ansteigt. Ein Verlustrisiko wird also in Kauf genommen im Bewusstsein, dass es das Ziel, vorhandenes Vermögen nicht bloss zu erhalten, sondern anwachsen zu lassen, gefährdet. Wie "aktiv oder passiv" die Vermögensverwalterin bei der Bewirtschaftung des Vermögens vorgeht, hängt vom gewählten Anlageprofil ab. Hieraus folgt aber nicht, dass bei risikoarmem Anlageprofil und geringerer Bewirtschaftung die Kosten für den Beizug eines Portfoliomanagers steuerlich abziehbar sind. Solange ein Wertzuwachs angestrebt wird und ein Portfoliomanager das Depot überwacht und entsprechend bewirtschaftet (also auch im Rahmen von geringfügigem An- und Verkauf von Positionen) geht es nicht um Vermögenssicherung und stehen entsprechende Gewinnungskosten in näherem Bezug zu den angestrebten (steuerfreien) Kapitalgewinnen, was einem Abzug als Vermögensverwaltungskosten entgegensteht. In der Praxis wird ein Anleger, der das Risiko scheut und auf die reine Vermögenssicherung http://www.wirtschaftslexikon24.com/d/kapitalmarkt/kapitalmarkt.htm http://www.wirtschaftslexikon24.com/d/wertpapiere/wertpapiere.htm

- 9 -

2 DB.2019.123 2 ST.2019.161

mit (bescheidenen) Zinserträgen ausgerichtet ist, aus Kostengründen aber wohl ohnehin keinen professionellen Vermögensverwalter beiziehen, sondern die entsprechenden (einfachen) Anlageentscheide selber oder auf Empfehlung seiner Hausbank treffen. Entsprechende Anlagen sind dabei langfristiger Natur, weshalb die Überwachung und Bewirtschaftung (z.B. Neuanlage bei Ablauf von mehrjährigen Obligationen) wenig intensiv ist.

c) Wenn die Pflichtigen das Portfoliomanagement mit der Vorgabe der Anlagestrategie "Equities" (bis max. 100% Aktien) der Verwalterin übertragen haben, so haben sie damit also offensichtlich Dienstleistungen im Bereich der steuerlich nicht abzugsfähigen Anlageberatung in Anspruch genommen. Der abgeschlossene Vermögensverwaltungsvertrag legt nahe, dass es die Aufgabe der Verwalterin ist, das Vermögen der Pflichtigen optimal einzusetzen, um auf diese Weise langfristig für eine Verbesserung oder Vermehrung des Vermögens zu sorgen. Dabei wurde sogar eine äusserst risikoreiche Strategie mit grösstmöglichem Aktienanteil gewählt, die auf einen grossen Vermögenszuwachs abzielt (E. 2c). Damit nehmen die Pflichtigen unstrittig Finanzdienstleistungen in Anspruch, die klar über die blosse Sicherung bzw. Werterhaltung ihres Wertschriftendepots hinausgehen. Die von der Verwalterin generierten Kosten sind somit nicht als abzugsfähige Kosten der Verwaltung des beweglichen Privatvermögens i.S.v. Art. 32 Abs. 1 DBG und § 30 Abs. 1 StG bzw. lit. B der Weisung zu qualifizieren. Den Pflichtigen ist somit der ihnen obliegende Nachweis, dass es sich bei den nachgewiesenen Kosten ausschliesslich um abzugsfähige Kosten handelt, nicht gelungen (vgl. lit. D.II. 1. Absatz der Weisung).

d) aa) Wenn die Pflichtigen zudem geltend machen, die ihnen in Rechnung gestellten Kosten über Fr. 6'292.- seien ihnen von der Verwalterin ausschliesslich für die Verwaltung ihres Privatvermögens (sprich Portfoliomanagement) und sonst nichts in Rechnung gestellt worden (lit. b a.E.; E. 2b/aa; auch zum Folgenden), so bedeutet dies im Weiteren zudem, dass es sich bei den Vermögensverwaltungskosten der Verwalterin auch nicht um eine Mischung von abzugsfähigen und nicht abzugsfähigen Kosten handeln kann. Entsprechende Gebühren, Spesen etc. wären den Pflichtigen gemäss Vermögensverwaltungsvertrag zusätzlich und separat in Rechnung gestellt worden (naheliegender ist ohnehin, dass solche allfälligen Gebühren den Pflichtigen von der C-Bank direkt in Rechnung gestellt wurden und dementsprechend bereits in den zum Abzug zugelassenen Fr. 12'252.- enthalten wären; E. 3). Die Pflichtigen räu-

- 10 -

2 DB.2019.123 2 ST.2019.161

men somit selbst ein, von ihrer Verwalterin im Rahmen der pauschal abgegoltenen Tätigkeit keine über das Portfoliomanagement hinausgehenden Dienstleistungen, welche allenfalls abzugsfähige Vermögensverwaltungskosten hätten generieren können, bezogen zu haben. Damit besteht kein Raum für eine steuerliche Geltendmachung gemäss lit. D.I und lit. D.II der Weisung, da dies voraussetzt, dass die verrechneten Kosten zumindest teilweise abzugsfähige Kosten mitumfassen (ausführlich: StRG, 31. Januar 2017, 1. DB.2016.129 + 1 ST.2016.153, E. 2d ff.)

bb) Folglich ist entgegen ihrer in der Eventualbegründung vorgetragenen Auffassung auch nicht zu beanstanden, dass das kantonale Steueramt kein formelles Auflageverfahren durchgeführt und sie aufgefordert hat, eine Aufstellung vorzulegen, aus der hervorgeht, aus welchen Einzelpositionen sich die effektiven Vermögensverwaltungskosten zusammensetzen (vgl. E. 2b/bb). Das kantonale Steueramt hat somit im Rahmen des Einspracheverfahrens auf die Sachverhaltsdarstellung der Pflichtigen abgestützt, diese jedoch rechtlich abweichend und in Übereinstimmung mit Gesetz und Rechtsprechung gewürdigt. Eine Verletzung der Untersuchungspflicht muss sich das Steueramt damit nicht vorwerfen lassen. Den Pflichtigen wäre sodann auch noch die Möglichkeit offen gestanden im Beschwerde- und Rekursverfahren die einzelnen vermögensverwaltenden Positionen durch eine substanziierte Sachdarstellung zu behaupten und hierfür beweiskräftige Unterlagen einzureichen oder zumindest entsprechende Beweismittel anzubieten (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Art. 32 N 20a DBG und § 30 N 21 StG, je mit weiteren Hinweisen), was sie nicht getan haben. Fehlt es an einer hinreichenden Sachdarstellung oder Beweismittelofferte, trifft das Steuerrekursgericht keine weitere Untersuchungspflicht (E. 1d).

e) Dass Kosten für ein solches von ihnen in Anspruch genommenes Portfoliomanagement (sei es, dass dieses der Depotbank oder einem externen Vermögensverwalter übertragen worden ist) ganz allgemein nicht abzugsfähig sind, entspricht denn auch der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung. Letztere unterscheidet zwischen den abzugsfähigen technisch-administrativen Depotverwaltungstätigkeiten (wozu die Aufbewahrung der anvertrauten Vermögenswerte und die üblichen Verwaltungshandlungen wie das Inkasso der Dividenden, Zinsen und rückzahlbaren Kapitalien gehören), für welche – wie vorliegend – eine Gebühr der depotführenden Bank erhoben wird, und den nicht abziehbaren Verwaltungsgebühren für die wirtschaftliche Betreuung und Überwachung der im Depot enthaltenen Werte im Rahmen eines Ver-

- 11 -

2 DB.2019.123 2 ST.2019.161

mögensverwaltungsvertrags (vgl. VGr, 2. November 2014, SB.2014.00102 + 00103, E. 3.5 ff. [nicht publiziert], mit Hinweis auf BGr, 1. März 2000, 2A.62/1999, StR 2000, 516 f.).

f) Nichts zu ihren Gunsten abzuleiten vermögen die Pflichtigen sodann aus der sinngemäss vorgebrachten Behauptung, bei einer Wertschrift können keine Kosten für Herstellung und Wertvermehrung i.S.v. Art. 34 lit. d DBG bzw. § 33 lit. d StG anfallen, mithin es sich gezwungenermassen um abzugsfähige Kosten i.S.v. Art. 32 Abs. 1 DBG und § 30 Abs. 1 StG handeln müsse (E. 2b/aa, auch zum Folgenden). Da es sich bei den in Art. 34 DBG bzw. § 33 StG genannten Positionen nicht um eine abschliessende Aufzählung handelt (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Art. 34 N 1 DBG und § 33 N 2 StG), ist diese Schlussfolgerung von vornherein nicht möglich. Offenbleiben kann sodann, ob externe Vermögensverwalter allgemein nie als "Dritte" i.S.v. Art. 32 Abs. 1 DBG und § 30 Abs. 1 StG bzw. der Weisung qualifiziert werden können, da dies vorliegend, wie dargelegt, nach dem Gesagten für den Ausgang des Verfahrens unbeachtlich ist.

5. Gestützt auf diese Erwägungen ist den Pflichtigen zusammengefasst zusätzlich sowohl betreffend die direkte Bundessteuer wie auch betreffend die Staatsund Gemeindesteuern der Abzug für die Erstellung des Steuerreports über Fr. 216.- zu gewähren bzw. der Abzug der Kosten für die Verwaltung des beweglichen Privatvermögens von Fr. 12'252.- auf Fr. 12'468.- zu erhöhen. Der Abzug der Kosten der D AG ist hingegen nicht angezeigt. In teilweiser Gutheissung von Beschwerde und Rekurs ist somit das steuerbare Einkommen der Pflichtigen betreffend die direkte Bundessteuer und die Staats- und Gemeindesteuern von gerundet Fr. 201'300.- auf jeweils gerundet Fr. 201'100.- zu reduzieren. Das steuerbare Vermögen betreffend die Staats- und Gemeindesteuern ist unverändert auf Fr. 6'143'000.- festzusetzen.

6. Aufgrund des nahezu vollständigen Unterliegens der Pflichtigen sind ihnen die Kosten des Beschwerde-/Rekursverfahrens vollständig aufzuerlegen (Art. 144 Abs. 1 und Abs. 2 DBG bzw. § 151 Abs. 1 und Abs. 2 StG).

- 12 -

2 DB.2019.123 2 ST.2019.161

Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:

1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Beschwerdeführer werden für die Steuerperiode 2017 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 201'100.- veranlagt (Tarif gemäss Art. 36 Abs. 2 DBG; Verheiratetentarif).

2. Der Rekurs wird teilweise gutgeheissen. Die Rekurrenten werden für die Steuerperiode 2015 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 201'100.- und einem steuerbaren Vermögen von Fr. 6'143'000.- eingeschätzt (Tarif gemäss § 35 Abs. 2 bzw. § 47 Abs. 2 StG; Verheiratetentarif). […] [...]

DB.2019.123 — Zürich Steuerrekursgericht 14.02.2020 DB.2019.123 — Swissrulings