Skip to content

Zürich Steuerrekursgericht 23.10.2015 DB.2015.154

23 ottobre 2015·Deutsch·Zurigo·Steuerrekursgericht·PDF·3,154 parole·~16 min·1

Riassunto

Direkte Bundessteuer 1.1. - 31.12.2011 sowie Staats- und Gemeindesteuern 1.1. - 31.12.2011 | Verdeckte Gewinnausschüttung aus Darlehenssimulation im Dreiecksverhältnis. Die im Immobilienbereich tätige Pflichtige gewährte ihrer stark überschuldeten Mieterin (Schwestergesellschaft) per 2011 ein Darlehen, welches per Ende 2011 teilweise gleich wieder abgeschrieben wurden. Soweit die Abschreibung (dem Darlehenskonto gutgeschriebene) Mietausstände betroffen hat, ist gegen die Abschreibung nichts einzuwenden. Hiervon ging auch die Steuerbehörde aus, weshalb deren diesbezügliche Aufrechnung nicht nachvollziehbar ist. Soweit indes über die Mietausstände hinaus der Mieterin noch zusätzlich Darlehen gewährt und sogleich abgeschrieben worden sind, liegt eine Darlehenssimulation im Dreiecksverhältnis vor (verdeckte Gewinnausschüttung an den gemeinsamen Aktionär; verdeckte Kapitaleinlage in die Schwestergesellschaft). Nur in diesem letzteren Umfang ist die Abschreibung folglich aufzurechnen. | Art. 20 Abs. 1 lit. c DBG; § 20 Absl. 1 lit. c StG

Testo integrale

Steuerrekursgericht des Kantons Zürich 1. Abteilung 1 DB.2015.154 1 ST.2015.194

Entscheid

23. Oktober 2015

Mitwirkend: Abteilungsvizepräsident Walter Balsiger, Steuerrichter Anton Tobler, Steuerrichter Michael Ochsner und Gerichtsschreiberin Barbara Collet

In Sachen

A AG , Steuergemeinde B, Beschwerdeführerin/ Rekurrentin, vertreten durch C AG,

gegen

1. Sc hw eizer is che E idge noss ensc haf t , Beschwerdegegnerin, 2. Sta at Zür ic h , Rekursgegner, vertreten durch das kant. Steueramt, Division Bau, Bändliweg 21, Postfach, 8090 Zürich,

betreffend

Direkte Bundessteuer 1.1. - 31.12.2011 sowie Staats- und Gemeindesteuern 1.1. - 31.12.2011

- 2 hat sich ergeben:

A. Die in der Liegenschaftenverwaltung tätige A AG (nachfolgend die Pflichtige) belastete ihrer Erfolgsrechnung 2011 über das Konto "4009 Diverser Aufwand" einen runden Betrag von Fr. 200'000.-. Im Veranlagungs- bzw. Einschätzungsverfahren der entsprechenden Steuerperiode 1.1. - 31.12.2011 verlangte die Steuerkommissärin mit Auflage vom 18. Juni 2014 den diesbezüglichen detaillierten Kontoauszug sowie den Nachweis der geschäftsmässigen Begründetheit aller über dieses Konto verbuchten Aufwendungen. Die Pflichtige liess daraufhin am 7. Juli 2014 den verlangten Kontoauszug, einen Auszug des Gegenkontos "1077 Darlehen D" sowie einen Schuldenerlassvertrag einreichen. Den beiden Kontoblättern liess sich entnehmen, dass der verbuchte Aufwand von Fr. 200'000.- auf der Abschreibung eines Darlehens ("Darlehen D") beruhte. Aus dem eingereichten Schuldenerlassvertrag ergab sich sodann, dass sich die Pflichtige und deren Aktionär E per 28. Februar 2012 gegenüber der D AG verpflichtet hatten, auf Forderungen im Gesamtbetrag von Fr. 721'070.40 zu verzichten. Bei der D AG handelte es sich dabei um eine in Zahlungsschwierigkeiten geratene Mieterin der Pflichtigen. Die Steuerkommissärin stellte sich in der Folge im Rahmen von Einschätzungsvorschlägen und diversen Schriftenwechseln auf den Standpunkt, dass die per 2011 verbuchte Darlehensabschreibung einem Drittvergleich nicht standhalte bzw. geschäftsmässig nicht begründet sei, weil die Sanierung der D AG nicht Aufgabe der Pflichtigen, sondern von E gewesen wäre, der zur fraglichen Zeit beide Gesellschaften beherrscht habe. Nachdem die Pflichtige unter Nachreichung von zusätzlichen Unterlagen jeweils den gegenteiligen Standpunkt hatte vertreten lassen, blieb die Steuerkommissärin mit Veranlagungsverfügung bzw. Einschätzungsentscheid vom 18. Februar 2015 bei ihrer Auffassung und rechnete die Darlehensabschreibung gewinn- und kapitalseitig vollumfänglich auf, sodass folgende Steuerfaktoren resultierten: Steuerperiode 1.1.-31.12.2012 Direkte Bundessteuer Staats- und Gemeindesteuern Fr. Fr. Steuerbarer Reingewinn 471'400.- 471'400.- Gewinnsteuersatz 8.5% 8% Eigenkapital per 31.12.2012 8'403'558.- Steuerbares Eigenkapital 8'403'000.- Kapitalsteuersatz 0.75‰ 1 DB.2015.154 1 ST.2015.194

- 3 -

B. Die hiergegen erhobenen Einsprachen, mit welchen die Pflichtige weiterhin die geschäftsmässige Begründetheit der Darlehensabschreibung hatte vertreten lassen, wurden vom kantonalen Steueramt mit Entscheiden vom 30. Juni 2015 lediglich insoweit teilweise gutgeheissen, als den Aufrechnungen von Fr. 200'000.- noch Steuerrückstellungen von Fr. 42'000.- gegenübergestellt wurden; in letzterem Umfang wurden die Steuerfaktoren gewinn- und kapitalseitig entsprechend reduziert.

C. Mit Beschwerde und Rekurs vom 28. Juli 2015 lässt die Pflichtige an der verbuchten Abschreibung festhalten und beantragen, Veranlagung und Einschätzung deklarationsgemäss vorzunehmen; zudem sei ihr eine Parteientschädigung zuzusprechen.

Das kantonale Steueramt schloss mit Vernehmlassung vom 24. August 2015 auf Abweisung der Rechtsmittel. Die Eidgenössische Steuerverwaltung (EStV) liess sich nicht vernehmen.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1. a) Nach Art. 20 Abs. 1 lit. c des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 (DBG) bzw. § 20 Abs. 1 lit. c des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) sind u.a. Einkünfte aus beweglichem Vermögen steuerbar, wie Dividenden, Gewinnanteile, Liquidationsüberschüsse, Kapitalrückzahlungen für Gratisaktien und geldwerte Vorteile aus Beteiligungen aller Art. Zu den letztgenannten Leistungen gehören namentlich auch offene und verdeckte Gewinnausschüttungen sowie Zuwendungen von Aktiengesellschaften an die Anteilsinhaber oder ihnen nahestehende Dritte, die einem Aussenstehenden nicht oder zumindest nicht in gleichem Masse gewährt würden. Geldwerte Leistungen in letzterem Sinn sind nach der Rechtsprechung immer dann anzunehmen, wenn (a) die Gesellschaft keine oder keine gleichwertige Gegenleistung erhält, (b) der Aktionär bzw. Anteilsinhaber direkt oder indirekt (z.B. über eine ihm nahestehende Person oder Unternehmung) einen Vorteil erhält, der einem Dritten unter gleichen Bedingungen nicht zugebilligt worden wäre, die Leistung also insofern ungewöhnlich ist, und (c) der Charakter dieser Leistung für die Gesell- 1 DB.2015.154 1 ST.2015.194

- 4 schaftsorgane erkennbar war (vgl. BGE 119 Ib 116 E. 2 S. 119 f.; 115 Ib 274 E. 9b S. 279; ASA 69 202 E. 2; 68 596 E. 2; 68 246 E. 3a; je mit weiteren Hinweisen).

Der Grund solcher Vorteilszuwendungen liegt nicht in der Geschäftstätigkeit der Gesellschaft, sondern im Beteiligungsverhältnis. Mit der Ausrichtung von geldwerten Vorteilen kommt die Gesellschaft nicht geschäftlichen Verpflichtungen nach, sondern verwendet Gewinn im Interesse ihrer Aktionäre (Art. 660 OR; Markus Reich, Verdeckte Vorteilszuwendungen zwischen verbundenen Unternehmen, in: ASA 54, 621 f.). Ob eine Leistung der Gesellschaft an den Inhaber von Beteiligungsrechten gerade wegen dieser Eigenschaft erfolgt ist und einem Dritten nicht erbracht worden wäre, sodass sie als eine für jenen steuerbare Zuwendung gelten muss, bestimmt sich danach, ob die Leistung ungewöhnlich ist und sich mit einem sachgemässen Geschäftsgebaren nicht vereinbaren lässt, also als geschäftsmässig nicht begründet erscheint (BGE 113 Ib 23 E. 2c). Anzustellen ist dazu ein Drittvergleich. Beim Drittvergleich sind in jedem Einzelfall alle konkreten Umstände des zwischen der Gesellschaft und dem Anteilseigner abgeschlossenen Geschäfts zu berücksichtigen und es muss davon ausgehend bestimmt werden, ob das Geschäft in gleicher Weise mit einem der Gesellschaft nicht Verbundenen auch abgeschlossen worden wäre (BGr, 10. November 2000 = StE 2001 B 24.4 Nr. 58 und ASA 66, 554 und 559).

b) Die verdeckte Gewinnausschüttung kann nicht nur in einem Wertzufluss an den Aktionär oder eine ihm nahestehende Person liegen, sondern auch in der Verhinderung eines entsprechenden Wertabflusses. Eine derartige Vorteilszuwendung wird insbesondere auch angenommen, wenn eine Gesellschaft den genannten Personen ohne betrieblichen Grund ein Darlehen gewährt im Bewusstsein, auf eine Rückzahlung allenfalls verzichten zu müssen (StE 1990 B 24.4 Nr. 25 mit Hinweisen, auch zum Folgenden). Unter solchen Umständen erscheint das hingegebene Darlehen als simuliertes, ungültiges Rechtsgeschäft (Art. 18 Abs. 1 OR).

c) Die Rechtsprechung hat verschiedene Indizien entwickelt, welche auf die Simulation eines zwischen Aktiengesellschaft und Aktionär abgeschlossenen Darlehensgeschäfts schliessen lassen (ASA 53, 54 ff.; StE 1989 B 24.4 Nr. 17; André Rouiller, Geldwerte Leistungen in Form von Aktionärsdarlehen, ASA 55, 3 ff.; alle auch zum Folgenden). Derartige Anhaltspunkte bilden beispielsweise folgende Tatsachen:

1 DB.2015.154 1 ST.2015.194

- 5 -

– fehlender schriftlicher Darlehensvertrag über Höhe und Rückzahlung des Darlehens sowie über dessen Verzinsung; – fehlende Bonität des Schuldners; – Kumulierung von Darlehen und Novation der Zinsen in eine zusätzliche Darlehensschuld; – fehlende effektive Rückzahlungen; – aussergewöhnliche Höhe des Darlehens; – laufende Erhöhung der Schuldsumme; – fehlende Dividendenzahlungen; – fehlender Zusammenhang des hohen Darlehens mit dem statutarischen Zweck der Gesellschaft.

All diese Elemente stellen freilich bloss Teile der erforderlichen Gesamtbetrachtung des Einzelfalls dar. Diese hat grundsätzlich aus der Sicht im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bzw. der Hingabe des Darlehensbetrags zu erfolgen; spätere Entwicklungen können nur insoweit berücksichtigt werden, als sie zu diesem Zeitpunkt bereits bekannt oder zumindest absehbar waren (BGr, 3. Februar 1995 = ASA 64, 641 und 646). Bei der in diesem Sinn anzustellenden Gesamtbetrachtung steht im Vordergrund, ob die Gesellschaft einem unbeteiligten Dritten unter den nämlichen Bedingungen das zur Diskussion stehende Darlehen ebenfalls gewährt hätte (vgl. VGr, 22. November 2000 = StE 2001 B 24.4 Nr. 60). Ist dies auszuschliessen, ist davon auszugehen, die Darlehensgewährung bzw. -erhöhung entspreche nicht einem betrieblichen Vorgang, sondern sei im Beteiligungsverhältnis zwischen Gesellschaft und Aktionär begründet.

d) Finden geschäftsmässig nicht begründete Vorteilszuwendungen zwischen Schwestergesellschaften statt, erweisen sie sich als verdeckte Gewinnausschüttungen der leistenden Gesellschaft an die gemeinsamen Aktionäre einerseits und als verdeckte Kapitaleinlagen bei der begünstigten Gesellschaft andrerseits (Dreieckstheorie; StE 1991 B 24.4 Nr. 27).

e) Liegt eine verdeckte Gewinnausschüttung vor, ist die steuerliche Gewinnkorrektur bei der leistenden Gesellschaft in jenem Zeitpunkt vorzunehmen, in welchem sich der Vorgang in ihren Büchern auf den Erfolg der Gesellschaft auswirkt (RB 1976 Nr. 47; Reimann/Zuppinger/Schärrer, Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 3. Band, 1969, § 45 N 86 mit Hinweisen). Das gilt auch dann, wenn sich ein Darlehenskontrakt im Ergebnis von Anfang an als simuliert erweist, weil etwa mit der Rückzahlung der 1 DB.2015.154 1 ST.2015.194

- 6 -

Darlehenssumme aufgrund der gegebenen besonderen Verhältnisse nicht ernsthaft gerechnet werden kann. Diesfalls hat die gebotene ertragssteuerliche Aufrechnung bei der leistenden Gesellschaft somit erst im Moment der Verbuchung einer Wertberichtigung auf dem Guthaben zu erfolgen (StE 1989 B 24.4 Nr. 17 mit Hinweisen; StRK I, 7. November 1991, I 28/1991). Beim Gesellschafter wird demgegenüber die verdeckte Gewinnausschüttung grundsätzlich im Zeitpunkt erfasst, in welchem er mit der Ablieferung des Erhaltenen nicht mehr rechnen muss (RB 1981 Nr. 50).

f) Macht die Steuerbehörde geltend, ein Darlehen sei simuliert, hat sie aufgrund ihrer Untersuchungen den steuerbegründenden Tatbestand der Simulation aufzuzeigen, mithin darzutun, dass eine Leistung der Gesellschaft ganz oder teilweise nicht geschäftsmässig begründet sein kann (vgl. StE 1990 B 24.4. Nr. 25; Reimann/ Zuppinger/Schärrer, § 45 N 82). Dabei dürfen die Anforderungen an den Nachweis der Steuerbehörde naturgemäss nicht allzu hoch angesetzt werden. Es genügt vielmehr, dass sie den behaupteten Sachverhalt glaubhaft macht bzw. dass sich dieser in sachgemässer Würdigung der Verhältnisse als sehr wahrscheinlich erweist (vgl. StRK I, 16. Dezember 1991, R 148/90). Diesfalls obliegt es alsdann der steuerpflichtigen Gesellschaft bzw. dem begünstigten Aktionär, die begründete Vermutung zu entkräften und den Gegenbeweis für die geschäftsmässige Begründetheit der streitigen Leistung zu erbringen (vgl. Reimann/Zuppinger/Schärrer, § 45 N 83 f.). Die Begünstigungsabsicht des Leistungserbringers darf bei alledem in der Regel ohne besonderen Nachweis der Steuerbehörden vorausgesetzt werden (vgl. VGr, 24. November 1977 = ZBl 1978, 265 = ZR 1978 Nr. 59; Reimann/Zuppinger/Schärrer, § 45 N 84).

2. a) Umstritten ist hier die geschäftsmässige Begründetheit einer per Ende 2011 verbuchten Teilabschreibung eines Darlehens, welches die Pflichtige der D AG (ab 2012 F AG) grösstenteils erst kurz zuvor (ab Februar 2011) gewährt hatte. Bei der D AG handelte es sich zu dieser Zeit um eine Schwestergesellschaft der Pflichtigen, war doch E gemäss unbestrittener Darstellung der Vorinstanz anfangs 2011 einzelzeichnungsberechtigter Aktionär der D AG, ehe er die Gesellschaft offenbar auf seine Tochter übertrug. Entsprechend ist die Frage nach der geschäftsmässigen Begründetheit dieser Abschreibung vorab unter dem Aspekt des Nahestehendenverhältnisses bzw. des gebotenen Drittvergleichs zu prüfen.

1 DB.2015.154 1 ST.2015.194

- 7 b) Die steuerbehördliche Sachverhaltsermittlung hat ergeben, dass es sich bei der D AG um eine Mieterin der in der Immobilienverwaltung tätigen Pflichtigen handelt. Offenbar geriet die D AG bereits ab dem Jahr 2002 in finanzielle Schwierigkeiten und türmten sich in den Folgejahren diverse Schulden auf; Ende 2011 schlug sich dies in einem negativen Bilanzgewinn von Fr. 851'290.- nieder. Aktenkundig ist dabei, dass per 2008 auch die Pflichtige die D AG für Forderungen in der Höhe von Fr. 108'370.95 betrieben hatte, wogen seinerzeit allerdings Rechtsvorschlag erhoben.

Zur Entstehung des hier im Streit liegenden Darlehens ist sodann Folgendes bekannt: Ein schriftlicher Darlehensvertrag ist nicht aktenkundig und die Existenz eines solchen wurde auch nie geltend gemacht. Aufschluss gibt damit primär das Buchhaltungskonto "1077 Darlehen D". Der diesbezügliche Kontoauszug 2011 zeigt auf, dass per Jahresanfang ein Darlehen aus früheren Jahren von lediglich Fr. 20'000.- bestanden hat. Zwischen dem 4. Februar und dem 31. Oktober 2011 wurden danach in verschiedenen Tranchen zusätzliche Darlehen von insgesamt Fr. 270'000.- verbucht. Ebenfalls als Darlehen verbucht wurde dabei ein Betrag von Fr. 86.80, welcher gemäss Buchungstext eine Rückvergütung des G betroffen hat. Per Jahresende wurde das Darlehen sodann mit dem Betreff "Abschreibung MZ" um weitere Fr. 170'501.30 aufgestockt. Konkret wurden mit dieser Buchung ausstehende Mietzinsen in Darlehen umgewandelt. Das dergestalt im Geschäftsjahr 2011 von Fr. 20'000.- auf Fr. 460'588.angewachsene Darlehen wurde schliesslich per Jahresende um den hier im Streit liegenden Betrag von Fr. 200'000.- auf Fr. 260'588.10 abgeschrieben.

c) Die Steuerkommissärin wies in ihren Veranlagungs- bzw. Einschätzungsvorschlägen vom 5. Januar 2015 darauf hin, dass die Abschreibung von Fr. 200'000.nicht geschäftsmässig begründet sei, weil die ab Februar 2011 gewährten Darlehen einem Drittvergleich nicht standhielten. Zu diesem Zeitpunkt sei nämlich die D AG bereits massiv überschuldet gewesen. Die zusätzlichen Darlehen von total Fr. 270'000.wären folglich von E zu gewähren gewesen, denn es sei Aktionärsaufgabe, bei schlechter finanzieller Situation das Eigenkapital zu sanieren und Gelder einzuschiessen. Als echtes Darlehen anerkannt werde indes ein Betrag von Fr. 190'588.- und hierauf könnten auch Abschreibungen vorgenommen werden.

d) Dem liess die Pflichtige mit Schreiben vom 6. Februar 2015 entgegnen, dass die fragliche Abschreibung nicht bezahlte Mieten 2011 im Betrag von Fr. 170'501.30 enthalte und insoweit deshalb ohne weiteres zum Abzug zuzulassen 1 DB.2015.154 1 ST.2015.194

- 8 sei. Sodann habe E als Privater bei der Sanierung der D AG mehr als die Hälfte übernommen, obwohl schlussendlich die Pflichtige am meisten profitiert habe, indem danach das Mietverhältnis habe fortgeführt werden können. Bei einem Konkurs der D AG wäre der Schaden für die Pflichtige erheblich grösser gewesen.

Nachdem die Steuerkommissärin im Veranlagungs- bzw. Einspracheentscheid an der fehlenden geschäftsmässigen Begründetheit der Darlehensabschreibung von Fr. 200'000.- festgehalten hatte, liess die Pflichtige in der Einsprache nochmals betonen, dass sie an der Erhaltung der D AG ein eminentes eigenes Interesse gehabt habe. Die von der Letzteren gemieteten Räumlichkeiten der Liegenschaft …weg 9 in B seien aufgrund von Ausbau und Beschaffenheit kurz- und mittelfristig nämlich gar nicht anderweitig vermietbar gewesen. Nach der Sanierung der D AG seien per 2012 und 2013 bereits wieder Mieteinahmen erzielt worden.

e) Die Vorinstanz blieb in der Folge im Rahmen der Einspracheentscheide ohne Erweiterung der Begründung bei ihrer Sichtweise der fehlenden geschäftsmässigen Begründetheit der Darlehensabschreibung von Fr. 200'000.-.

3. a) Beschwerde- und rekursweise lässt die Pflichtige nun erneut vorbringen, dass die in Frage stehende Abschreibung von Fr. 200'000.- im Umfang von Fr. 170'501.30 als Ertrag verbuchte Mietzinse enthalte; letztlich sei ein als Ertrag verbuchter Mietzinsertrag storniert worden, da eine entsprechende Einnahme nie erfolgt sei. Als echte Abschreibung sei damit nur die verbleibende Differenz von Fr. 29'498.70 zu betrachten.

b) Dem hält die Vorinstanz in der Beschwerde- und Rekursantwort entgegen, dass gemäss Angaben der Pflichtigen das ab Februar 2011 gewährte Zusatzdarlehen von Fr. 270'000.- im Sinn einer Sanierung dazu gedient habe, die betrieblichen Aktivitäten der D AG aufrecht zu erhalten. Dieses Bestreben betreffe indes das Geschäftsfeld der Letzteren und nicht dasjenige der Pflichtigen als Vermieterin. Dabei sei auch zu beachten, dass die Sanierungsbeiträge dem Aktionär E zuzuordnen seien, während die Mietzinsausstände als Drittforderungen qualifizierten. Ein unabhängiger Dritter wäre erst nach einem allfälligen Verzicht des Aktionärs bereit gewesen, auf seine Forderungen zu verzichten. Daher sei davon auszugehen, dass die Abschreibung des Darlehens über Fr. 200'000.- nicht primär die Mietzinsausstände betroffen habe, sondern die 1 DB.2015.154 1 ST.2015.194

- 9 zusätzlichen Zuschüsse bzw. Darlehen, welche also der Aktionär hätte leisten müssen. Sowohl die Mietzinsausstände als auch die restlichen Zuschüsse bzw. Darlehen seien im Übrigen im Folgejahr weitestgehend abgeschrieben worden.

c) Die Argumentation der Vorinstanz ist nicht nachvollziehbar. Noch im Einspracheentscheid wies sie selber darauf hin, dass die ausstehenden Mietzinszahlungen, welche auf das Darlehenskonto umgebucht worden seien, als echtes Darlehen qualifizierten. Gleiches stellte sie sodann in Bezug auf die per 1. Januar 2011 bereits bestehende Darlehensforderung von Fr. 20'000.- (und die kaum ins Gewicht fallende Rückvergütung G von Fr. 86.80) fest. Insgesamt qualifizierte sie Fr. 190'588.- explizit als echtes Darlehen, auf dem auch Abschreibungen vorgenommen werden könnten. Wenn nun die Pflichtige ihre Darlehensforderungen gegenüber der D AG per 2011 im Umfang von Fr. 200'000.- abgeschrieben hat, ist folglich nicht einzusehen, wieso dies im Umfang der besagten Fr. 190'588.- nicht geschäftsmässig begründet sein soll. War die D AG per 2011 wie gesehen derart massiv überschuldet, musste die Pflichtige von der fehlenden Werthaltigkeit ihrer bestehenden Forderungen gegenüber der D AG aus Vorjahren (Fr. 20'000.-) sowie aus dem Mietverhältnis (Fr. 170'501.30) ausgehen. Sind diese Forderungen sodann Bestandteil der im Konto 1077 insgesamt erfassten Aktivdarlehen gegenüber der D AG, so lässt sich nicht argumentieren, die Abschreibung betreffe "nicht primär" die Mietzinsausstände, sondern die ab Februar gewährten Zusatzdarlehen, welche die Vorinstanz sinngemäss für simuliert hält. Die Begründung hierzu, wonach ein unabhängiger Dritter erst nach einem allfälligen Verzicht des Aktionärs bereitgewesen wäre, auf seine Forderung zu verzichten, ist zudem rein spekulativer Natur und durch nichts belegt. Bis zum von der Vorinstanz selbst ermittelten Betrag von Fr. 190'588.- erweist sich damit die Darlehensabschreibung als geschäftsmässig begründet.

d) Fraglich kann demzufolge allein noch sein, ob der Abschreibung im verbleibenden Differenzbetrag von Fr. 9'412.- die geschäftsmässige Begründetheit abzusprechen ist.

Es ist mit der Vorinstanz nicht nachvollziehbar, dass die Pflichtige einer ihr nicht nahestehenden Gesellschaft, welche Mietzinsausstände im sechsstelligen Frankenbereich hat und derart massiv überschuldet ist, noch Darlehen von über 1/4-Million Fr. gewähren sollte. Wohl geht es im vorliegenden Fall auch um eine Kundenbeziehung, indem die Darlehensnehmerin auch Mieterin ist und demzufolge die 1 DB.2015.154 1 ST.2015.194

- 10 -

Fortführung des Mietverhältnisses mit Blick auf die spezielle Nutzung der vermieten Räumlichkeiten im Interesse der Vermieterin sein kann. Bei den hier vorliegenden Verhältnissen (Mietzinsausfall von über Fr. 170'000.-; nicht mehr einbringbare Forderung aus Vorjahren von Fr. 20'000.-, Überschuldung der Mieterin von über Fr. 800'000.-) hätte ein unabhängiger Dritter gleichwohl die Reissleine gezogen oder allenfalls einen Schuldenerlass unter Einbezug aller anderen Gläubiger angestrebt; keinesfalls aber hätte er einer derart notleidenden Mieterin noch Darlehen in solcher Höhe zur Verfügung gestellt und dies ohne Vertrag, ohne jegliche Vereinbarung betreffend Sicherung, Rückzahlung und Verzinsung sowie im Wissen darum, das "Darlehen" umgehend abschreiben zu müssen. Insoweit kann folglich von einem Darlehen keine Rede sein. Die ab Februar 2011 als Darlehen verbuchten Geldhingaben an die D AG in der Höhe von Fr. 270'000.- qualifizieren als à-fonds-perdu-Zuschüsse bzw. als Sanierungsbeiträge, welche selbstredend allein vom Aktionär der D AG (E) zu leisten gewesen wären. Insoweit liegt hier folglich ein simuliertes Darlehen vor bzw. hat die Pflichtige mit den Geldhingaben an die D AG letztlich ihrem Aktionär E verdeckt Gewinn ausgeschüttet, welchen dieser für verdeckte Kapitaleinlagen bei der D AG verwendet hat (Dreieckstheorie). Auf Stufe der Darlehensgeberin ist dies im Moment der Abschreibung zu korrigieren. Im hier betroffenen Geschäftsjahr 2011 erweist sich somit die per Jahresende verbuchte Darlehensabschreibung im Umfang von Fr. 9'412.- als geschäftsmässig nicht begründet.

e) Die steuerbehördlichen Aufrechnungen sind damit von Fr. 200'000.- auf Fr. 9'412.- zu korrigieren. In Anbetracht des verbleibenden geringfügigen gewinnseitigen Aufrechnungsbetrags ist auf die Bildung einer entsprechenden Steuerrückstellung zu verzichten. Die Steuerfaktoren sind damit – ausgehend vom ursprünglich angefochtenen Veranlagungs- bzw. Einschätzungsentscheid (vgl. vorstehend Ziff. A) – um Fr. 190'588.- tiefer wie folgt festzusetzen: Steuerperiode 1.1.-31.12.2012 Direkte Bundessteuer Staats- und Gemeindesteuern Fr. Fr. Steuerbarer Reingewinn 280'800.- 280'800.- Gewinnsteuersatz 8.5% 8% Eigenkapital per 31.12.2012 8'212'970.- Steuerbares Eigenkapital 8'212'000.- Kapitalsteuersatz 0.75‰

1 DB.2015.154 1 ST.2015.194

- 11 -

4. a) Gestützt auf diese Erwägungen sind die Beschwerde und der Rekurs teilweise gutzuheissen.

b) Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens den Parteien anteilsmässig aufzuerlegen (Art. 144 Abs. 1 DBG und § 151 Abs. 1 StG) und ist der Pflichtigen eine wegen des nur teilweisen Obsiegens leicht reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 144 Abs. 4 DBG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 - 3 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 sowie § 152 StG i.V.m. § 17 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959/8. Juni 1997).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Beschwerdeführerin wird für die Steuerperiode 1.1. - 31.12.2011 mit einem steuerbaren Gewinn von Fr. 280'800.- (Steuersatz 8,5%) veranlagt. Das steuerlich massgebende Eigenkapital per 31.12.2011 beträgt Fr. 8'212'970.- (Art. 131 Abs. 1 Satz 2 DBG).

2. Der Rekurs wird teilweise gutgeheissen. Die Rekurrentin wird für die Steuerperiode 1.1. - 31.12.2011 mit einem steuerbaren Gewinn von Fr. 280'800.- (Gewinnsteuersatz 8%) und einem steuerbaren Eigenkapital von Fr. 8'212'000.- (Kapitalsteuersatz 0,75‰) eingeschätzt.

[…] 1 DB.2015.154 1 ST.2015.194

Entscheid

DB.2015.154 — Zürich Steuerrekursgericht 23.10.2015 DB.2015.154 — Swissrulings