Skip to content

Zürich Steuerrekursgericht 29.07.2014 DB.2014.122

29 luglio 2014·Deutsch·Zurigo·Steuerrekursgericht·PDF·1,556 parole·~8 min·1

Riassunto

Direkte Bundessteuer 2011 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2011 | Der unverheiratet mit seiner Partnerin zusammenlebende Steuerpflichtige kann keinen Unterstützungsabzug für seine nicht berufstätige Partnerin, die studiert, steuermindernd geltend machen, da diese weder aus objektiven noch aus subjektiven Gründen bedürftig ist, erledigt sie doch im Gegenzug einen wesentlichen Anteil der anfallenden Haushaltsarbeiten. | Art. 213 Abs. 1 lit. b DBG, § 34 Abs. 1 lit. b StG

Testo integrale

Steuerrekursgericht des Kantons Zürich 2. Abteilung 2 DB.2014.122 2 ST.2014.146

Entscheid

29. Juli 2014

Mitwirkend: Einzelrichterin Micheline Roth und Gerichtsschreiberin Christina Hefti

In Sachen

A, Beschwerdeführer/ Rekurrent,

gegen

1. Schw eizer ische E idgenossenschaf t , Beschwerdegegnerin, 2. Staat Zür ich , Rekursgegner, vertreten durch das kant. Steueramt, Division Stadt Zürich, Bändliweg 21, Postfach, 8090 Zürich,

betreffend Direkte Bundessteuer 2011 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2011

- 2 -

2 DB.2014.122 2 ST.2014.146

hat sich ergeben:

A. A (nachfolgend der Pflichtige) wohnte zusammen mit seiner Partnerin B im Jahr 2011 in einem gemeinsamen Haushalt. Während der Pflichtige ab April 2011 einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit als Risk Manager bei der C AG nachging, studierte B. Im Einschätzungsentscheid für die Staats- und Gemeindesteuern und im Hinweis direkte Bundessteuer für die Steuerperiode 2011 vom 6. Februar 2014 liess das kantonale Steueramt Zürich unter anderem den vom Pflichtigen in der Steuererklärung 2011 geltend gemachten Unterstützungsabzug für seine Konkubinatspartnerin in Höhe von Fr. 6'400.- (direkte Bundessteuer) bzw. Fr. 2'500.- (Staats- und Gemeindesteuern) und die in diesem Zusammenhang geltend gemachten Versicherungsprämienabzüge in Höhe von Fr. 700.- (direkte Bundessteuer) bzw. Fr. 1'200.- (Staats- und Gemeindesteuer) nicht zu.

B. Die gegen diese Entscheide erhobene Einsprache vom 3. März 2014 wies das kantonale Steueramt mit Einspracheentscheiden vom 16. Mai 2014 ab.

C. Mit Beschwerde und Rekurs vom 14. Juni 2014 wiederholte der Pflichtige seine Anträge betreffend die Unterstützungs- sowie Versicherungsbeitragsabzüge für seine Konkubinatspartnerin.

Das kantonale Steueramt schloss am 7. Juli 2014 auf Abweisung der Beschwerde und des Rekurses. Die eidgenössische Steuerverwaltung liess sich nicht vernehmen.

Auf die weiteren Parteivorbringen wird – soweit rechtserheblich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

- 3 -

2 DB.2014.122 2 ST.2014.146

Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:

1. a) Gemäss Art. 213 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 (DBG) und § 34 Abs. 1 lit. b des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) kann der Steuerpflichtige für erwerbsunfähige oder beschränkt erwerbsfähige Personen einen Unterstützungsabzug geltend machen. Eine Unterstützungsbedürftigkeit ist immer dann gegeben, wenn die unterstützte Person aus objektiven Gründen, unabhängig von ihrem Willen, längerfristig nicht in der Lage ist, ganz oder teilweise für ihren Lebensunterhalt aufzukommen und deshalb auf Hilfe von Drittpersonen angewiesen ist (objektive Bedürftigkeit). Unterstützungsbedürftigkeit beruhend auf subjektiven Gründen ist jedoch restriktiv auszulegen. Verzichtet die unterstütze Person nämlich freiwillig und ohne zwingenden Grund auf die Erzielung eines (genügenden) Einkommens, liegt keine Unterstützungsbedürftigkeit i. S. von Art. 213 Abs. 1 lit. b DBG bzw. § 34 Abs. 1 lit. b StG vor. Darunter fällt z.B. eine Person, die freiwillig ein Zweitstudium unternimmt. Entscheidend ist immer, dass es der unterstützten Person aus bestimmten, nicht durch sie beeinflussbaren Gründen unmöglich ist, einer Arbeitstätigkeit nachzugehen (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 2. A., 2009, Art. 213 N 64 ff. und Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 3. A., 2013, § 34 N 56 ff. je mit weiteren Hinweisen). Zwar kann auch die Arbeitslosigkeit eines ausgesteuerten Konkubinatspartners dazu führen, dass dieser als unterstützungsbedürftig anzusehen ist, jedoch gilt auch dies nur dann, wenn die Erwerbsunfähigkeit aus objektiven Gründen vorliegt (vgl. StE 1998 B 29.3 Nr. 14).

Es liegt jedoch keine (objektive) Erwerbsunfähigkeit oder Unterstützungsbedürftigkeit vor, wenn eine grundsätzlich erwerbsfähige Person, welche mit dem Steuerpflichtigen zusammenlebt, für diesen den Haushalt führt (Steuergericht des Kantons Basel-Landschaft, 2. Dezember 2011, BStPra 2/2012 S. 47, www.baselland.ch; Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen, 20. September 2011, www.gerichte.sg.ch; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, § 34 N 65 m.w.H; Bosshard/Bosshard/Lüdin, Sozialabzüge und Steuertarife im schweizerischen Steuerrecht, 2000, S. 195).

b) Die Umstände, die den Unterstützungsabzug als berechtigt erscheinen lassen, sind steuermindernder Natur und daher vom Steuerpflichtigen darzutun und nachzuweisen (RB 1987 Nr. 35), wobei er den Nachweis spätestens mit der Beschwerdehttp://www.baselland.ch/

- 4 -

2 DB.2014.122 2 ST.2014.146

bzw. Rekursschrift durch eine substanziierte Sachdarstellung anzutreten und überdies die zum Beweis für seine Darstellung erforderlichen Beweismittel einzureichen oder unter genauer Bezeichnung zumindest anzubieten hat (RB 1975 Nr. 55, 1986 Nr. 49). Bei Fehlen einer hinreichenden Sachdarstellung oder Beweismittelofferte trifft das Steuerrekursgericht keine weitere Untersuchungspflicht (RB 1975 Nr. 64, 1981 Nr. 90) und hat eine Beweisabnahme zu unterbleiben mit der Wirkung, dass der Nachweis der fraglichen Aufwendungen zu Ungunsten des hierfür beweisbelasteten Steuerpflichtigen als gescheitert zu betrachten ist.

2. a) Der Pflichtige begründet die Erforderlichkeit des für seine Konkubinatspartnerin beantragten Unterstützungsabzugs einzig damit, dass sie keine finanziellen Mittel gehabt habe und daher habe er ihren Lebensunterhalt finanzieren müssen. Wie viele Stunden pro Woche seine Freundin für das Studium aufwenden musste, erwähnt er nirgendwo. Auch wurden zum behaupteten Studium weder Beweismittel angeboten noch eingereicht. Insofern ist es dem Gericht auch nicht möglich, zu beurteilen, inwiefern B neben dem Studium tatsächlich objektiv erwerbsunfähig bzw. überhaupt unterstützungsbedürftig war. Indessen ist aus nachfolgenden Überlegungen eine Untersuchung diesbezüglich nicht erforderlich.

Der Beschwerde-/Rekurseingabe des Pflichtigen lässt sich entnehmen, seine Partnerin habe täglich eine Stunde in den Haushalt investiert. Der vom Pflichtigen in der Beschwerde- und Rekursschrift gewählte Ansatz, das Entgelt für die Haushaltsführung festzulegen, erweist sich gemäss Rechtsprechung nicht als praktikabel (Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen, 20. September 2011, E. 4.3, www.gerichte.sg.ch). Ein Unterstützungsabzug kommt nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht in Frage für Angehörige und Familienmitglieder, die im Haushalt des Steuerpflichtigen arbeiten oder regelmässig zu Dienstleistungen herangezogen werden, soweit es sich dabei nicht um ganz geringfügige Dienste handelt (BGE 81 I 72, auch zum Folgenden). Familienangehörige, die unter solchen Bedingungen ihren Unterhalt in der Familiengemeinschaft finden, sind nicht unterstützungsbedürftig. Die Aufwendungen, die der Steuerpflichtige für ihren Unterhalt macht, sind nicht Unterstützungen, sondern eine Art Gegenleistung für die Arbeit, die sie im Interesse der Gemeinschaft verrichten. Darauf, ob das Familienmitglied ausserhalb der Familiengemeinschaft seinen Unterhalt selbst verdienen könnte oder sonst die Mittel fände, sich durchzubringen, kann es nicht anhttp://www.gerichte.sg.ch/

- 5 -

2 DB.2014.122 2 ST.2014.146

kommen. Anders verhält es sich in Fällen, wo ein Familienmitglied dem Haushalt zur Last fällt, also bei Arbeitsunfähigkeit, dauernder Krankheit oder ähnlicher dauernder Behinderung am Dienst für die Familiengemeinschaft.

Bei einem Zeitaufwand von 7 Stunden wöchentlich für einen Zwei-Personen- Haushalt kann sicherlich nicht von ganz geringfügigen Diensten die Rede sein. Es ist im Gegenteil davon auszugehen, dass die Partnerin des Pflichtigen einen wesentlichen Anteil der anfallenden Haushaltsarbeiten erledigt. Dass die – im Übrigen weder substanziierte noch hinreichend belegte – Unterstützung der Partnerin mehr kostet, als der geschätzte Wert ihrer Haushaltsarbeit, kann nicht das massgebende Kriterium sein, unterliegt doch die Bewertung von Leistung und Gegenleistung innerhalb der Rollenverteilung zwischen dem Pflichtigen und dessen Partnerin dem freien Willen der Parteien, selbst wenn die ausgetauschten Leistungen objektiv wirtschaftlich in einem Missverhältnis zueinander stehen.

Gemäss den Angaben des Bundesamts für Statistik der Schweizerischen Eidgenossenschaft betrug der zeitliche Aufwand für Haus- und Familienarbeit in einem Zweipersonenhaushalt für das Jahr 2013 im Durchschnitt 22.6 Stunden/Woche für Frauen und 15.4 Stunden für Männer http://www.bfs.admin.ch/bfs/portal/de/index/ themen/03/06/blank/key/haus-und-familienarbeit/Zeitaufwand.html). Ausgehend von diesen Zahlen, die 2011 kaum merklich anders gewesen sein dürften, hätte die Freundin des Pflichtigen, selbst wenn Letzterer durchschnittlich viel im Haushalt erledigen würde, immer noch etwa die Hälfte der von ihm geleisteten Haushaltsarbeit erbracht.

b) Dies berechtigt den Pflichtigen damit nicht, einem Unterstützungsabzug gemäss Art. 213 Abs. 1 lit. b DBG und § 34 Abs. 1 lit. b StG steuermindernd geltend zu machen.

3. a) Der Pflichtige beantragt zudem sinngemäss, ihm den Unterstützungsabzug nach Treu und Glauben zu gewähren, da ihm seitens des Steueramts D telefonisch bestätigt worden sei, die Voraussetzungen für einen Steuerabzug seien erfüllt.

b) Nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 9 BV) hat der Bürger unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Schutz seines berechtigten Vertrauens

- 6 -

2 DB.2014.122 2 ST.2014.146

in die Richtigkeit und Vollständigkeit behördlicher Auskünfte und Zusicherungen. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts (BGE 121 II 479, 118 Ia 254, 117 Ia 285, 115 Ia 12 E. 4a, je mit weiteren Hinweisen) ist eine unrichtige Auskunft bindend, 1. wenn die Behörde in einer konkreten Situation mit Bezug auf bestimmte Personen gehandelt hat; 2. wenn sie für die Erteilung der betreffenden Auskunft zuständig war oder wenn der Bürger die Behörde aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte; 3. wenn der Bürger die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne Weiteres erkennen konnte; 4. wenn die Auskunft vorbehaltlos erteilt wurde; 5. wenn er im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können; 6. wenn die gesetzliche Ordnung seit der Auskunftserteilung keine Änderung erfahren hat.

Diese Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen, damit sie eine Vertrauensgrundlage bilden, auf die sich der Bürger berufen kann (Häfelin/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. A., 2006, N 668 ff.).

c) Der Pflichtige führt aus, dass er die Auskunft des Steueramts D im Oktober 2012 eingeholt habe. Schon allein damit fehlt es an der oben aufgeführten Voraussetzung Ziff. 5, denn die Zahlungen an seine Konkubinatspartnerin hatte er bereits im Jahr 2011 vorgenommen, also vorher. Da kein Kausalzusammenhang zwischen behaupteter Auskunft und Unterstützung besteht, kann nicht die Rede davon sein, dass der Pflichtigen im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen getroffen habe. Des Weiteren hat er auch nicht substanziiert dargelegt, welche Person des Steueramts D ihm die Auskunft erteilt hat und welche Fragen genau von ihm gestellt bzw. wie diese beantwortet worden sind.

Damit ist ihm auch aus dem Grundsatz von Treu und Glauben kein Unterstützungsabzug zu berücksichtigen.

4. Diese Erwägungen führen zur Abweisung von Beschwerde und Rekurs. Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten dem Pflichtigen aufzuerlegen (Art. 144 Abs. 1 DBG und § 151 Abs. 1 StG) und ist ihm keine Parteientschädigung zuzuspre-

- 7 -

2 DB.2014.122 2 ST.2014.146

chen (Art. 144 Abs. 4 DBG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 – 3 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968).

Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Der Rekurs wird abgewiesen.

[…]

DB.2014.122 — Zürich Steuerrekursgericht 29.07.2014 DB.2014.122 — Swissrulings