Steuerrekursgericht des Kantons Zürich 1. Abteilung 1 DB.2013.204 1 ST.2013.233
Entscheid
20. Dezember 2013
Mitwirkend: Abteilungsvizepräsident Walter Balsiger, Steuerrichter Anton Tobler, Steuerrichter Michael Ochsner und Gerichtsschreiberin Barbara Collet
In Sachen
1. A, Steuergemeinde C, 2. B , Steuergemeinde C, Beschwerdeführer/ Rekurrenten,
Nr. 1 vertreten durch D,
gegen
1. S c hw ei ze r i sc he E idgenoss e nsc ha f t , Beschwerdegegnerin, 2. S taa t Zür ic h, Rekursgegner, vertreten durch das kant. Steueramt, Division Stadt Zürich, Bändliweg 21, Postfach, 8090 Zürich,
betreffend Direkte Bundessteuer 2006 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2006 (2. Rechtsgang)
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1 DB.2013.204 1 ST.2013.233 hat sich ergeben:
A. A und B (nachfolgend der/die Pflichtige bzw. zusammen die Pflichtigen) waren im Kalenderjahr 2006 noch verheiratet, zusammenlebend und damit unbestrittenermassen gemeinsam steuerpflichtig.
Im Rahmen der Veranlagung bzw. Einschätzung für die Steuerperiode 2006 nahm die Steuerkommissärin gegenüber der Selbstdeklaration verschiedene Aufrechnungen vor; dabei ging sie insbesondere davon aus, die Bruttoeinkünfte des Pflichtigen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit (Salär der E AG, F) hätten nicht wie deklariert rund Fr. 200'000.-, sondern Fr. 600'000.- betragen. Gegen diese Aufrechnungen beschritt der Pflichtige den Rechtsmittelweg. Das dabei angerufene Steuerrekursgericht hiess dessen Beschwerde bzw. Rekurs am 21. Dezember 2011 (1 DB.2011.230 und 1 ST.2011.309) aus formellen Gründen teilweise gut und wies die Sache an das kantonale Steueramt zurück. Letzteres vor dem Hintergrund, dass sich die Pflichtigen zwar per 2008 getrennt hatten, dies aber nicht dazu hätte führen dürfen, die beiden schon per 2006 nicht mehr gemeinsam als Steuersubjekte zu erfassen.
Mit neuer Veranlagungsverfügung bzw. neuem Einschätzungsentscheid für die Steuerperiode 2006 vom 24. Januar 2012 korrigierte die Steuerkommissärin im 2. Rechtsgang das formelle Versehen. An den materiellen Aufrechnungen des 1. Rechtsgangs hielt sie fest und eröffnete dergestalt den nunmehr gemeinsam erfassten Pflichtigen die folgenden Steuerfaktoren:
Staats- und Gemeindesteuer Direkte Bundessteuer Fr. Fr. Steuerbares Einkommen 567'100.- 569'600.- Satzbestimmendes Einkommen 601'300.- 604'000.- Steuerbares Vermögen 646'000.- Satzbestimmendes Vermögen 646'000.-.
B. Mit Einsprachen vom 24. Februar 2012 liess der Pflichtige die Rechtmässigkeit der Aufrechnungen erneut bestreiten und zudem die Durchführung einer Einspracheverhandlung verlangen. In der Folge wurde er am 9. April 2013 zu einer steuerbehördlichen Anhörung eingeladen. Unter Bezugnahme auf die Letztere liess er der
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1 DB.2013.204 1 ST.2013.233 Steuerbehörde mit Eingabe vom 20. April 2012 noch verschiedene Unterlagen nachreichen.
Das kantonale Steueramt hiess in der Folge die Einsprachen mit Entscheiden vom 22. August 2013 teilweise gut. Durchzudringen vermochte der Pflichtige dabei aber lediglich in Bezug auf betragsmässig unbedeutende Nebenpunkte; insbesondere die erwähnte Lohnaufrechnung von rund Fr. 400'000.- wurde hingegen bestätigt bzw. wurden die Einsprachen insoweit abgewiesen. Insgesamt wurden die Steuerfaktoren wie folgt leicht nach unten korrigiert:
Staats- und Gemeindesteuer Direkte Bundessteuer Fr. Fr. Steuerbares Einkommen 564'500.- 567'000.- Satzbestimmendes Einkommen 598'600.- 601'300.- Steuerbares Vermögen 645'000.- Satzbestimmendes Vermögen 645'000.-.
C. Hiergegen liess der Pflichtige am 23. September 2013 Beschwerde und Rekurs erheben und beantragen, das steuerbare und satzbestimmende Einkommen in Berücksichtigung eines Lohns von CHF 199'980.- (exkl. Privatanteil Auto) sowie unter Berücksichtigung des Abzugs von Sozialversicherungsabgaben und weiterer Abzüge gemäss Steuerdeklaration 2006 festzusetzen. Zudem wurde die Zusprechung einer Parteientschädigung verlangt. Alle anderen in den Einspracheentscheiden im Rahmen von Nebenpunkten bestätigten steuerbehördlichen Aufrechnungen wurden ausdrücklich anerkannt.
Das kantonale Steueramt schloss mit Beschwerde-/Rekursantwort vom 10. Oktober 2013 unter Verweis auf die Erwägungen in den Einspracheentscheiden auf Abweisung der Rechtsmittel. Die Eidgenössische Steuerverwaltung liess sich nicht vernehmen. Auch von der Pflichtigen ging keine Stellungnahme ein.
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1 DB.2013.204 1 ST.2013.233 Die Kammer zieht in Erwägung:
1. Mit Präsidialverfügung vom 30. September 2013 wurde die Pflichtige eingeladen, sich zu den Rechtsmitteln des mittlerweile von ihr geschiedenen Ehemanns vernehmen zu lassen; dies mit der Androhung, dass bei Säumnis davon ausgegangen werde, sie schliesse sich den Anträgen des Letzteren an.
Nachdem die Pflichtige nicht reagiert hat, nimmt sie damit an der Seite des Pflichtigen an den vorliegenden Rechtsmittelverfahren teil. Mit dieser Parteistellung gehen alsdann entsprechende prozessuale Rechtsfolgen einher (insb. Kostenfolgen; vgl. nachstehend E. 5b).
2. a) Umstritten ist im vorliegenden 2. Rechtsgang allein noch, ob bei der Festlegung der Einkommenssteuerfaktoren für die Steuerperiode 2006 von Bruttoeinkünften des pflichtigen Ehemanns aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit im Bereich von Fr. 200'000.- oder von Fr. 600'000.- auszugehen ist.
b) Die unterschiedlichen Auffassungen der Parteien über das vom Pflichtigen per 2006 bezogene Salär beruhen auf folgendem Hintergrund:
aa) Beide Pflichtige sind deutsche Staatsangehörige. Nach dem Zuzug aus Deutschland arbeitete der Pflichtige während des ganzen Kalenderjahrs 2006 bei der von ihm mitbeherrschten E AG, F, deren Tätigkeitsbereich die G von H sowie die I von J namentlich in den Bereichen K und L umfasst. Sein Lohn wurde zunächst an der Quelle besteuert. Nachdem dieser den für das Quellensteuerverfahren massgeblichen Schwellenwert von Fr. 120'000.- p.a. überschritten hatte, war nachträglich eine Veranlagung bzw. Einschätzung im ordentlichen Verfahren durchzuführen. In der Folge reichte der Pflichtige eine Steuererklärung 2006 ein. Dieser legte er einen auf ihn ausgestellten Lohnausweis der E AG bei, welcher für die Beschäftigungsdauer 1.1. - 31.12.2006 einen Nettolohn von Fr. 189'653.- sowie Repräsentationsspesen von Fr. 12'000.- aufführte; das Total dieser beiden Positionen (= Fr. 201'653.-) deklarierte er unter den Einkünften aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit.
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1 DB.2013.204 1 ST.2013.233 Der Lohnausweis datiert vom 25. Januar 2008 und ist vom Pflichtigen selbst unterzeichnet worden; letzteres offenkundig aufgrund seiner Funktion als einzelzeichnungsberechtigter Verwaltungsratspräsident der E AG. Die Steuererklärung selbst hat der Pflichtige mit Datum vom 1. Mai 2008 unterzeichnet; ausgedruckt wurde diese jedoch am 14. Juli 2008 und bei der Steuerbehörde ging sie am 15. Juli 2008 ein. Beigelegt war der Deklaration ein vom 1. Juli 2008 datierendes Begleitschreiben, in welchem der Pflichtige darauf hinwies, dass er seit April 2008 von seiner Ehefrau getrennt lebe und diese sich auf Anraten ihres Anwalts weigere, die Deklaration mit zu unterschreiben. Indes habe er alle Werte richtig erfasst, weil ihm alle erforderlichen Belege noch vorgelegen hätten.
bb) Im Zeitpunkt dieser Deklaration (Juli 2008) befanden sich die Pflichtigen offenkundig bereits im Eheschutzverfahren vor Bezirksgericht C. Der dort zuständige Eheschutzrichter erstattete nämlich der Steuerbehörde am 11. August 2008 eine "Anzeige der Wahrscheinlichkeit einer unvollständigen Versteuerung"; dabei hielt er fest, dass sich im Eheschutzverfahren folgender Sachverhalt präsentiert habe:
A sei zusammen mit seinem Geschäftspartner M an der E AG beteiligt; beide hielten je 50% der Aktien. Gemäss Arbeitsvertrag zwischen A und der E AG vom … 2005 sei ein Jahresbruttolohn von Fr. 600'000.- vereinbart worden. Dieser Lohn sei offenbar teilweise auch ausbezahlt worden; jedenfalls sei eine entsprechende Lohnabrechnung vom Oktober 2006 aktenkundig. Nach Darstellung von A im Eheschutzverfahren sei die E AG später in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten und sei deshalb an der "VR-Sitzung" vom … 2006 eine Lohnreduktion auf Fr. 200'000.- beschlossen worden. Eine weitere Lohnreduktion auf Fr. 72'000.- soll sodann an der "GV-Sitzung" vom … 2007 erfolgt sein.
Diese Darstellung kontrastiere mit der unbestrittenen Tatsache, dass A und B trotz angeblicher Schwierigkeiten der E AG stets einen ausgesprochen hohen Lebensstandard gehabt hätten. Nach Angaben der Ehefrau seien pro Monat Fr. 18'000.- bis 25'000.- ausgegeben worden, was A nicht bestritten habe. Unbestrittenermassen würden beide Luxusfahrzeuge fahren und eine luxuriöse 4.5-Zimmer-Eigentumswohnung mit erlesener Möblierung bewohnen. A habe angeführt, dass die Parteien "auf Pump" gelebt hätten und der luxuriöse Lebensstil mittels Darlehensaufnahme bei der E AG finanziert worden sei; es bestünden sehr hohe Schulden aus Darlehen und Kontokorrent. Gemäss Saldobestätigung der E AG vom … 2008 betrage die Schuld von A per
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1 DB.2013.204 1 ST.2013.233 … 2008 insgesamt Fr. 1'377'037.-. All dies sei nicht plausibel. Es sei schwer nachvollziehbar, weshalb die offensichtlich florierende E AG – andernfalls sie nicht Darlehen in Millionenhöhe hätte gewähren können – A in seiner Eigenschaft als massgebender Aktionär, Verwaltungsratspräsident mit Einzelunterschrift und leitender Angestellter Darlehen gewährt und nicht Lohn ausbezahlt habe. Es bestehe daher die Wahrscheinlichkeit einer unvollständigen Versteuerung.
Seiner Anzeige legte der Eheschutzrichter den erwähnten Arbeitsvertrag und die Lohnabrechnung für den Monat Oktober 2006 bei. Beide Pflichtigen bzw. deren Anwälte bediente er sodann mit einer Kopie der Anzeige.
cc) Neben dieser Anzeige hatte die Steuerkommissärin sodann auch Kenntnis vom Schreiben der E AG vom 25. Januar 2008, welches diese (unterzeichnet vom Pflichtigen) der Dienstabteilung Quellensteuer des kantonalen Steueramts sowie der Ausgleichskasse F hatte zukommen lassen. In diesem war ausgeführt worden, man habe "aufgrund einer Kombination aus Dummheit und administrativem Unvermögen falsche Bruttolohnangaben für das Kalenderjahr 2006 angemeldet; es seien Löhne, Darlehen und Spesen vermischt worden". Im Schreiben an die Quellensteuerabteilung wurde dabei der korrigierte Lohn des Pflichtigen mit Fr. 205'890.80 brutto angegeben.
dd) Gestützt auf diesen Aktenstand forderte die Steuerkommissärin mit Auflage vom 14. August 2008 bzw. Mahnungen vom 18. September und 14. November 2008 insbesondere den lückenlosen Auszug aller Zahlungsein- und ausgänge pro 2006 auf dem Salärkonto des Pflichtigen, wobei Zahler und Begünstigter ersichtlich sein müssten oder allenfalls mit weiteren referenzierten Belegen nachzuweisen seien.
ee) Der Pflichtige reagierte mit Schreiben vom 8. Dezember 2008, wobei er einleitend auf seine Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Trennung/Scheidung von seiner Ehefrau ab Frühjahr 2008, aber auch mit seinem Ausscheiden bei der E AG per Ende 2007/Anfang 2008 hinwies. Die verlangten Kontoauszüge reichte er ein. Sodann nahm er zur Situation betreffend "Löhne/Darlehen" wie folgt Stellung:
Im Dezember 2005 seien für ihn und seinen ehemaligen Geschäftspartner Löhne von jeweils Fr. 600'000.- vereinbart worden, weil zwei sehr grosse Geschäfte durch die E AG getätigt worden seien. Bald habe sich jedoch herausgestellt, dass dem Unternehmen die vereinnahmten Gelder nicht mit Sicherheit verbleiben würden. Bei
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1 DB.2013.204 1 ST.2013.233 beiden Geschäften habe es nämlich erhebliche Probleme gegeben, wobei noch immer Rechtsstreitigkeiten im Gang seien. Aus diesem Grund hätten er und sein Geschäftspartner bereits im Januar 2006 beschlossen, die Löhne entsprechend anzupassen. Weil sie beide jedoch einerseits gerne höhere Löhne bezogen hätten und andrerseits keine wirkliche Buchhaltung geführt hätten, habe es einige Zeit gebraucht, um den Beschluss umzusetzen. Dies zeige sich in den Überweisungen (auf seinem Salärkonto), welche sehr unregelmässig seien. Konsequent umgesetzt hätten sie den Beschluss erst, als sie von der Revisionsstelle darauf aufmerksam gemacht worden seien, dass dieser erstens umzusetzen sei und sie (gemeint wohl die E AG) zweitens in finanzielle Probleme geraten könnten. So seien dann Darlehensverträge für zu viel bezogene Zahlungen abgeschlossen und auch eine entsprechende Zinspflicht festgelegt worden. Die Rückzahlung der zu viel bezahlten Gelder und die Bezahlung der Zinsen seien in zwei Schritten erfolgt. Zum einen seien ab Oktober 2006 keine Löhne mehr ausbezahlt worden bzw. seien diese laufend mit den Darlehen verrechnet worden. Zum andern hätten beide Geschäftspartner per 2007 eine Rückzahlung in der Höhe von Fr. 197'000.- getätigt. Wäre es – wovon der Scheidungsanwalt seiner Ehefrau ausgegangen sei – um Lohn und nicht um ein Darlehen gegangen, so hätte er, der Pflichtige, doch keine Gelder zurückbezahlt und dies bereits vor der von seiner Ehefrau gewünschten Trennung. Entgegen den Behauptungen der Letzteren sei die E AG, aus welcher er im Januar 2008 als Aktionär um im September 2008 dann auch als Mitarbeiter ausgeschieden sei, keine reiche Firma mit Umsätzen in Millionenhöhe. Diese habe vielmehr erhebliche finanzielle Probleme. Schon bei seinem Ausscheiden habe es Liquiditätsprobleme gegeben und nach Aussagen von Dritten sollen mittlerweile Betreibungen, Zahlungsbefehle und Konkursandrohungen in siebenstelliger Höhe vorliegen. Von einer reichen Firma zu sprechen, sei damit lächerlich. Auch 2008 habe er im Übrigen einen erheblichen Teil des Darlehens zurückbezahlt, was wiederum gegen Lohn spreche.
ff) Die Pflichtige beantworte die Auflage mit Schreiben vom 7. Januar 2009 ihrerseits dahingehend, dass sie keine Auskunft geben könne, weil sie sich mit ihrem Ehemann im Trennungsprozess befinde und dieser sämtliche Unterlagen und Ordner in ihrer Abwesenheit sowie ohne ihr Wissen aus der Wohnung entfernt habe. Im Übrigen sei sie Hausfrau und Mutter und könnten deshalb die gestellten Fragen ohnehin nur von ihrem Ehemann beantwortet werden.
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1 DB.2013.204 1 ST.2013.233 gg) Im Rahmen der Veranlagung bzw. Einschätzung im 1. Rechtsgang ging die Steuerkommissärin gestützt auf dieses Untersuchungsergebnis und insbesondere die auf dem Salärkonto des Pflichtigen ersichtlichen Zahlungsflüsse davon aus, diesem sei per 2006 ein Lohn in der Höhe von Fr. 600'000.- zugeflossen. Nachdem sich der Pflichtige einspracheweise gegen diese Sichtweise zur Wehr gesetzt hatte, wobei er abermals auf die Lohnanpassung, die Lohnumwandlung in Darlehen sowie auf Darlehensrückzahlungen hatte verweisen lassen, führte die Steuerkommissärin im Einspracheverfahren ergänzende Untersuchungshandlungen durch. Dabei verlangte sie mit Auflage vom 21. März 2011 bzw. Mahnung vom 12. Mai 2011 eine Auflistung seiner sämtlichen Darlehen bei der E AG samt Detailangaben (Datum der Zahlung/Rückzahlung, Betrag, Währung). Weiter sei der vollständige Geldfluss aller Darlehen und Lohnzahlungen inkl. Rückzahlungen mittels Bankbelegen nachzuweisen; dazu gehörten auch vollständige Auszüge der Darlehens- und Privatkonti (Kontokorrent) bei der E AG. Der Pflichtige liess in der Folge mit Eingabe vom 31. August 2011 zahlreiche Unterlagen einreichen und hierzu weitere Erklärungen abgeben. Dabei wies er auch darauf hin, dass mittlerweile das Obergericht (im Eheschutzverfahren) den deklarierten tieferen Lohn von rund Fr. 200'000.- bestätigt habe. Hiervon gehe nunmehr auch die Pflichtige aus, weshalb sie die Auflageantwort mit unterzeichnet habe.
Die Steuerkommissärin blieb im Rahmen der Einspracheentscheide vom 19. September 2011 bei ihrer Auffassung, wonach dem Pflichtigen nicht der deklarierte Lohn von rund Fr. 200'000.-, sondern ein solcher von rund Fr. 600'000.- zugeflossen sei.
hh) Im 2. Rechtsgang ging es – wie bereits erwähnt – vorab um formelle Korrekturen bzw. die gemeinsame Erfassung beider Ehegatten als Steuersubjekte. Im Rahmen der Wiederholung des Einspracheverfahrens fand jedoch noch eine Anhörung des Pflichtigen und dessen Vertreters statt und wurden in diesem Zusammenhang noch Unterlagen nachgereicht, welche sich grossmehrheitlich bereits bei den Verfahrensakten befanden. An der steuerbehördlichen materiellen Auffassung änderte dies nichts und so wurde im Rahmen der nunmehr angefochtenen Einspracheentscheide vom 22. August 2013 wiederum am Lohnzufluss von Fr. 600'000.- (brutto) festgehalten.
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1 DB.2013.204 1 ST.2013.233 3. a) Steuerbar sind alle Einkünfte aus privatrechtlichem oder öffentlichrechtlichem Arbeitsverhältnis mit Einschluss der Nebeneinkünfte wie Entschädigungen für Sonderleistungen, Provisionen, Zulagen, Dienstalters- und Jubiläumsgeschenke, Gratifikationen, Trinkgelder, Tantiemen und andere geldwerte Vorteile (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990, DBG; § 17 Abs. 1 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997, StG).
b) Nach allgemeiner Beweislastregel haben die Steuerbehörden den Nachweis zu erbringen, dass ein Steuerpflichtiger bestimmte Einkünfte erzielt hat, da es sich hierbei um einen steuerbegründenden Umstand handelt. Der Nachweis eines Reinvermögenszuflusses begründet dabei die natürliche Vermutung, dass dieser steuerbares Einkommen darstellt.
c) Nach ständiger Doktrin und Praxis gilt Einkommen steuerrechtlich in jenem Zeitpunkt als zugeflossen und erzielt, in welchem der Steuerpflichtige eine Leistung vereinnahmt oder einen festen Anspruch darauf erworben hat, über welchen er tatsächlich verfügen kann. Voraussetzung des steuerauslösenden Zuflusses ist demnach ein abgeschlossener Rechtserwerb, welcher Forderungs- oder Eigentumserwerb sein kann (BGr, 19. Juli 1993 = StE 1995 B 72.13.22 Nr. 31 = ASA 64, 137; Reimann/Zuppinger/Schärrer, Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 2. Band, 1963, Vorbemerkungen zu §§ 19 - 32 N 19 und 21).
Der Forderungserwerb ist vielfach Vorstufe des Eigentumserwerbs (BGE 113 Ib 23 E. 2e). Erwirbt der Steuerpflichtige eine Forderung, so wird diese i.d.R. bereits im Zeitpunkt des Forderungserwerbs besteuert und nicht erst dann, wenn die (Geld-)Leistung erbracht wird (BGr, 11. Februar 2000 = StE 2000 B 23.41 Nr. 3 mit Verweisungen). Fälligkeit der Leistung ist nicht in jedem Fall Voraussetzung des Einkommenszuflusses, unter Umständen ist der steuerrechtlich relevante Forderungserwerb schon vor dem Fälligkeitstermin abgeschlossen (Markus Reich, in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Band I/2a, 2. A., 2008, Art. 16 N 35 DBG).
Allerdings wird der Forderungserwerb nur dann als einkommensbildend betrachtet, wenn die Erfüllung nicht als unsicher erscheint (BGr, 21. Oktober 1996 = StE 1997 B 101.2 Nr. 19, E. 4a = ASA 66, 377; Blumenstein/Locher, System des Steuerrechts, 6. A., 2002, S. 267 f.). Liegt Unsicherheit vor, wird auf den Zeitpunkt der tatsächlichen Erfüllung – bei einer Geldschuld also die Zahlung – abgestellt. Dies ist vor-
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1 DB.2013.204 1 ST.2013.233 ab dann der Fall, wenn der Schuldner zahlungsunfähig oder nicht zahlungswillig ist (vgl. Markus Weidmann, Einkommensbegriff und Realisation, 1996, S. 197; Ernst Känzig, Wehrsteuer [Direkte Bundessteuer], I. Teil, 2. A., 1982, Art. 21 N 7 und Art. 41 N 2). Ein in diesem Sinn von der Rechtsprechung anerkannter Anwendungsfall liegt etwa vor, wenn der Arbeitgeber bei Liquiditätsschwierigkeiten den Lohn nicht auszahlt, sondern zur Gutschrift auf einem Arbeitnehmerkonto Zuflucht nehmen muss. Materiell handelt sich hierbei um eine Stundung oder eine Darlehensgewährung im Umfang der gutgeschriebenen Lohnsumme. Da durch das Unvermögen des Arbeitgebers zu zahlen die Erfüllung gefährdet wird, ist in diesem Fall auf den Zeitpunkt der effektiven Zahlung abzustellen (Weidmann, S. 197 f. und 209; RB ORK 1946 Nr. 2).
4. a) Auszugehen ist zunächst davon, dass dem Pflichtigen gemäss Arbeitsvertrag, welchen er am … 2005 mit der E AG abgeschlossenen hatte, ab 1. Januar 2006 ein Jahreslohn von Fr. 600'000.- brutto zustand.
b) Der Pflichtige macht nun aber geltend, dieser Lohn sei bereits anlässlich der Verwaltungsratssitzung vom … 2006 auf Fr. 200'000.- angepasst worden. Ein entsprechendes Protokoll zu dieser Sitzung hat er vorgelegt; gezeichnet ist dieses von ihm selbst und M, dessen Aktionärsdirektorensalär in gleicher Weise angepasst worden ist. Beigebracht hat er zudem eine ebenfalls vom … 2006 datierende Ergänzung zum Arbeitsvertrag, in welcher das Jahresgehalt neu auf Fr. 200'000.- brutto fixiert ist.
c) Wäre gemäss den vorerwähnten Dokumenten bereits Mitte Januar 2006 verbindlich eine massive Reduktion des ursprünglich vereinbarten Bruttosalärs von Fr. 600'000.- auf Fr. 200'000.- beschlossen worden, so wäre zu erwarten, dass dem Pflichtigen schon ab Januar 2006 ein auf letzterem Jahressalär basierender Monatslohn ausbezahlt worden wäre. Diesen Anschein versuchte der Pflichtige im Rahmen der Deklaration offensichtlich auch zu erwecken, indem er mit dieser undatierte monatliche Lohnabrechnungen mit Betreffnissen von Fr. 16'665.- brutto bzw. Fr. 12'903.65 netto einreichte; auch der vorgelegte Lohnausweis 2006 entspricht dem angepassten tieferen Lohn. Diese Lohndokumente wurden indes nachträglich erstellt und widerspiegeln nicht die tatsächlichen Vorkommnisse:
Aktenkundig hat der Pflichtige nämlich noch für den Monat Oktober 2006 eine Lohnabrechnung erhalten (datierend vom … 2006 und damit aus der Zeit = Originalab-
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1 DB.2013.204 1 ST.2013.233 rechnung), welche einen Bruttolohn von Fr. 50'000.- und einen Nettolohn von Fr. 33'516.35 ausweist. Mithin ist davon auszugehen, dass ihm jedenfalls bis und mit Oktober 2006 auf Basis des ursprünglich vereinbarten höheren Jahressalärs ein Nettolohn von Fr. 33'516.35 ausbezahlt worden ist (Jahres-Bruttosalär Fr. 600'000.- ./. 12 = Monats-Bruttosalär Fr. 50'000.- = Monats-Nettosalär Fr. 33'516.35). Dies bestätigt denn auch ein Blick in das steuerbehördlich einverlangte Salärkonto des Pflichtigen bei der N, in welchem folgende Eingänge von Lohnzahlungen der E AG aufgeführt sind:
Datum Inhalt Auszahlung (netto) Bruttolohn Fr. Fr. 12.4.2006 Lohn Januar-März 100'555.95 150'000.- 6.6.2006 Lohn April/Mai 67'025.80 100'000.- 27.6.2006 Lohn Juni 33'516.35 50'000.- 25.7.2006 Lohn Juli 33'516.35 50'000.- 25.8.2006 Lohn August 33'516.35 50'000.- 25.9.2006 Lohn September 33'516.35 50'000.- 25.10.2006 Lohn Oktober 33'516.35 50'000.- Total 500'000.-
In den Monaten November und Dezember sind keine Zahlungseingänge mehr ersichtlich. Auf das Salärkonto abstellend ist dem Pflichtigen damit pro 2006 ein Lohn in der Höhe von Fr. 500'000.- brutto zugeflossen. Die Steuerbehörde geht insoweit zu Unrecht von Fr. 600'000.- aus, weil sie – nicht nachvollziehbar – einen im Salärkonto nicht ersichtlichen weiteren Zahlungseingang über brutto Fr. 100'000.- (netto Fr. 67'026.-) vom … 2006 auflistet. Dass dem Pflichtigen in der Zeit zwischen Januar und Oktober 2006 ein Bruttolohn von Fr. 500'000.- ausbezahlt worden ist, ergibt sich sodann auch aus den aktenkundigen Quellensteuerabrechnungen für diese Monate, welche mit der obenstehenden Auflistung übereinstimmen.
Bei dieser Aktenlage ist steuerbehördlich der Nachweis erbracht, dass der Pflichtige im Kalenderjahr 2006 insgesamt 10 Monatslöhne à Fr. 50'000.- (brutto) vereinnahmt und damit ein Bruttojahressalär von mindestens Fr. 500'000.- erzielt hat. Damit obliegt es einerseits dem Pflichtigen nachzuweisen, dass dem nicht so ist bzw. die fraglichen Lohnüberweisungen der E AG auf sein Salärkonto in Wirklichkeit nicht bzw. nicht vollumfänglich als Lohn qualifizierten (nachfolgend lit. d). Andrerseits ist ein höheres Bruttosalär von Fr. 600'000.- allein aufgrund der Zahlungsflüsse nicht nachgewiesen; ob dem Pflichtigen pro 2006 weitere Fr. 100'000.- (naheliegenderweise die auf dem Ende
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1 DB.2013.204 1 ST.2013.233 2005 vereinbarten Salär basierenden Löhne November und Dezember 2006) zugeflossen sind, wird aber noch zu untersuchen sein (nachfolgend lit. f).
d) Nach dem bereits Gesagten hilft dem Pflichtigen die angerufene Lohnanpassung anlässlich der Verwaltungsratssitzung vom … 2006 nicht weiter. Zwar ist davon auszugehen, dass in KMU-Verhältnissen, wo Aktionärsdirektoren für die eigene Gesellschaft tätig sind, diese ihre Saläre im Rahmen der obligationenrechtlichen Bestimmungen (vgl. Art. 322 ff. OR) verhältnismässig einfach anpassen können und dabei Anpassungen insbesondere mit dem (guten oder schlechten) Geschäftsgang einher gehen. Indes müssen sich solche vertragliche Anpassungen selbstredend auch im gelebten Sachverhalt spiegeln, was hier nicht der Fall ist:
aa) Soweit die Verwaltungsratssitzung im Januar 2006 tatsächlich stattgefunden hat, wäre aufgrund der vom Pflichtigen über sein Salärkonto vereinnahmten Lohnzahlungen davon auszugehen, dass die beschlossene Lohnreduktion durch neuerliche Anpassung im Sinn einer Rückkehr zum ursprünglichen Vertrag wieder zurückgenommen worden ist. Daraufhin deutet auch die Aussage des Pflichtigen, die Lohnauszahlungen bis Oktober 2006 auf Basis der Jahresentlöhnung von brutto Fr. 600'000.- gründeten darin, dass er und sein Geschäftspartner eben "gerne höhere Löhne bezogen hätten" (vgl. vorstehend E. 2.b.ee).
Wenn gemäss Salärkonto des Pflichtigen in den Monaten November und Dezember 2006 keine Löhne der E AG mehr überwiesen worden sind, legt dies den Schluss nahe, dass verbindlich erst zu dieser Zeit beschlossen worden sein konnte, aufgrund des Geschäftsgangs den ursprünglich vereinbarten Jahresbruttolohn von Fr. 600'000.- nach unten anzupassen. Eine Reduktion des Bruttolohns unter den für 10 Monate bereits ausbezahlten Betrag von Fr. 500'000.- kam zu diesem Zeitpunkt indes nicht mehr in Frage. Hat nämlich ein Einkommenszufluss einmal stattgefunden, kann dieser – jedenfalls was die steuerlichen Folgen anbelangt – durch nachträgliche Vereinbarung der Parteien nicht mehr rückgängig gemacht werden. Verzichtet also ein Aktionärsdirektor Ende Jahr wegen schlechtem Geschäftsgang auf ihm bereits zugeflossenen Lohn, so liegt im entsprechenden Umfang eine Kapitaleinlage zur Sanierung der Unternehmung vor. Soweit der Sanierer – wie vorliegend der Pflichtige – die Unternehmensbeteiligung im Privatvermögen hält, qualifizieren solche Sanierungsmassnahmen als private Mittelverwendung ohne einkommenssteuerrechtliche Wirkung (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 2. A., 2009, Art. 58 N 67 DBG,
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1 DB.2013.204 1 ST.2013.233 und Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 3. A., 2013, § 64 N 154 StG). Ein solcher Fall kann demnach nicht mit demjenigen einer zum Voraus vereinbarten Gehaltsverminderung gleich gesetzt werden (vgl. StRK I, 17. Juni 2005, 1 ST.2005.62).
bb) Der Pflichtige beharrt beschwerde- und rekursweise indes auf seiner Darstellung einer per Januar 2006 verbindlich beschlossenen Lohnreduktion und hält den für das Gegenteil sprechenden Lohneingängen auf seinem Salärkonto bis und mit Oktober 2006 Folgendes entgegen:
Die E AG sei durch Streitfälle in Zusammenhang mit seinen beiden einzigen Grossprojekten im Jahr 2006 in finanzielle Bedrängnis geraten. Einerseits habe ein Vertragspartner sein Projekt gekündigt. Andrerseits sei das im O vorgesehene P von R mehrmals verschoben worden (etwa vom … 2006 auf den … 2006, wie ein Bericht aus dem Tages Anzeiger vom … 2006 belege); schliesslich sei es gänzlich abgesagt worden, denn bekanntlich sei R per 2007 an seinem S gestorben. Vor diesem Hintergrund hätten die von der E AG getätigten Zahlungen an ihre Aktionärsdirektoren die finanziellen Möglichkeiten der Gesellschaft weit überstiegen und seien sie gemäss Verwaltungsratsbeschluss vom … 2006 denn auch nicht vertragskonform gewesen. Es habe von daher Einigkeit bestanden, dass die Zahlungen der E AG an die beiden Verwaltungsräte im Zeitraum von Januar bis Oktober 2006, soweit den angepassten Lohn übersteigend, zurückzubezahlen und insoweit nur als Darlehen zu verstehen gewesen seien. Nach dem Intervenieren der Revisionsstelle der E AG sei auf Basis aller Verträge und Beschlüsse der Gesellschaft eine Tabelle "Korrekturbuchungen 2006" erarbeitet worden. Ausgehend vom unbestrittenen Bruttobetrag von Fr. 500'000.- seien dem Pflichtigen per 2006 Lohnnetto- und Darlehenszahlungen von zusammen Fr. 335'163.50 zugeflossen. Der Lohnanteil für 12 Monate habe netto Fr. 152'632.- bzw. brutto (inkl. Privatanteil Auto) Fr. 205'890.80 betragen. Der Darlehensanteil habe in der Differenz von Fr. 182'530.90 bestanden. Für diese Darlehenszahlungen liege denn auch ein Darlehensvertrag vom … 2006 vor. Auch in der Buchhaltung der E AG sei das Darlehen mit diesem Betrag erfasst worden; dies neben anderen verzinslichen Darlehen, welcher der Pflichtige schon früher von der E AG erhalten habe. Nach der Lohnzahlung für das Jahr 2006 von Fr. 152'632.- (netto) seien bis zum Ausscheiden des Pflichtigen aus der E AG keine weiteren Lohnzahlungen mehr erfolgt; die "Löhne als Forderungen" seien jedoch mit den "Kontokorrenten (also der Darlehensschuld)" verrechnet worden, so dass sich die Schuld des Pflichtigen verringert habe. Auf den Lohnabrechnungen sei deshalb ab November 2006 die Bemerkung "Bezahlung mittels Verrechnung" angebracht worden.
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1 DB.2013.204 1 ST.2013.233 Im Zeitpunkt seines Ausscheidens bei der E AG per September 2008 habe der Pflichtige in Bezug auf seine dortigen Schulden "tabula rasa" gemacht. Die Gesamtschuld per 30. September 2008 – bestehend aus den verschiedenen Darlehen (soweit nicht amortisiert) und den Kontokorrentsaldi – habe sich dabei auf Fr. 1'229'601.05 belaufen. Im Rahmen eines Schuldübernahmevertrags vom … 2008 habe M den Pflichtigen dann zwar von dessen Schuld gegenüber der E AG befreit; damit sei der Pflichtige jedoch Schuldner gegenüber M geworden. Diesem habe er alsdann im November 2008 einen Betrag von Fr. 929'601.05 zurückbezahlt. Das Geld habe er zuvor per 2008 bei der T AG abgehoben und in einem privaten Tresor verwahrt gehabt. Die Rückzahlung der Darlehensschuld habe in Anwesenheit eines gewissen U stattgefunden. Heute schulde Pflichtige M noch immer die Restsumme von Fr. 300'000.-.
cc) Will der Pflichtige dergestalt die Lohnzahlungen von Januar bis Oktober 2006 als Darlehen verstanden haben, hat er dies nachzuweisen. Gelungen ist ihm dies nicht:
aaa) Zunächst hat er die finanziellen Verhältnisse der E AG, welche sich zwischen Dezember 2005 und Januar 2006 dermassen verschlechtert haben sollen, dass eine Kürzung der Aktionärsdirektorenlöhne auf einen Drittel notwendig wurde, nicht ansatzweise offengelegt.
Auszugehen ist davon, dass die E AG im Jahr 2006 im Vorjahresvergleich eine Umsatzsteigerung von Fr. 4.3 Mio. auf Fr. 9.2 Mio. verzeichnete. Ein schlechter Geschäftsgang müsste sich damit auf der Seite des Geschäftsaufwands dokumentieren. Diesbezüglich wurden jedoch lediglich zwei Ereignisse vage angesprochen. Dabei wurde das eine Ereignis ("Absage eines Projekts durch einen Vertragspartner") weder in zeitlicher noch in inhaltlicher Hinsicht näher substanziiert. Was sodann den Auftritt von R im O anbelangt, datiert der beigelegte Zeitungsartikel betreffend die Verschiebung des P vom … 2006; Auswirkungen auf den Geschäftsgang per Anfang 2006 sind daher nicht möglich. Im Übrigen hatte R gemäss Internetrecherchen noch im Februar 2006 (V) einen letzten grossen Auftritt und wurde sein S erst im Juli 2006 entdeckt. Insgesamt ist damit in keiner Art und Weise nachvollziehbar, wieso ein vom April auf September 2006 verschobenes und letztlich abgesagtes P die im W tätige E AG per Anfang 2006 in finanzielle Schwierigkeiten hätte bringen können.
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1 DB.2013.204 1 ST.2013.233 Damit fehlt es zunächst an einem nachgewiesenen Grund für eine massive Lohnreduktion bereits per Januar 2006.
bbb) In keiner Art und Weise nachvollziehbar ist sodann die Behauptung, vor dem Hintergrund der finanziellen Schwierigkeiten der E AG per Anfang 2006 qualifizierten die ausbezahlten Löhne (Januar bis Oktober 2006) im Teilbetrag von Fr. 182'530.90 als Darlehen.
Ganz allgemein ist dazu zunächst festzuhalten, dass eine Gesellschaft, die sich in finanziellen Schwierigkeiten befindet und deswegen ihren Aktionärsdirektoren den vereinbarten Lohn nicht mehr bezahlen kann, diesen in der Folge auch keine Aktivdarlehen ausrichtet; vielmehr resultieren aus Sicht der Gesellschaft in solchen Situationen häufig nur Passivdarlehen, indem der (gefährdete) Lohn auf dem Kontokorrent des Aktionärsdirektors gutgeschrieben, aber nicht ausbezahlt wird.
Wäre im Übrigen – wie behauptet – am … 2006 tatsächlich ein entsprechender Darlehensvertrag abgeschlossen worden, so folgte daraus, dass die ganzen Anpassungen eben nicht Anfang, sondern erst Ende 2006 vorgenommen worden sind. Insoweit läge damit auch keine Darlehensgewährung per Jahresschlussbilanz vor, sondern eine steuerlich nicht zulässige Umqualifikation von unter dem Jahr bereits ausbezahltem Lohn in ein Darlehen.
Der angesprochene Darlehensvertrag datiert nun aber gar nicht vom 31. Dezember 2006; per dieses Datum erfolgte lediglich die Einbuchung einer "Lohnkorrektur" im Betrag von Fr. 182'530.90 in der Buchhaltung der E AG. Die Letztere wurde gemäss Angaben des Pflichtigen per 2006 nicht korrekt geführt und ist dementsprechend nachträglich erstellt worden; das Visum der Revisionsstelle datiert denn auch vom … 2008. Die Verbuchung des Differenzbetrags zwischen dem tatsächlich ausbezahlten höheren Lohn (brutto Fr. 500'000.-) und dem verfochten tieferen Lohn (brutto Fr. 200'000.-) per Bilanzabschluss 31. Dezember 2006 geschah mithin in einem Zeitpunkt, in welchem sich der Pflichtige bereits im Eheschutzverfahren befand und er naheliegenderweise aus trennungs- bzw. scheidungsbedingten Gründen wohl ein Interesse an einer tieferen Salarierung hatte. Der Buchungstext "Lohnkorrektur" spricht im Übrigen eindeutig für ein nachträgliches Abändern von bereits geflossenem Lohn und nicht für eine Darlehensgewährung.
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1 DB.2013.204 1 ST.2013.233 Ein Darlehensvertrag über den Betrag von Fr. 182'500.- existiert jedoch ebenfalls und wurde der Steuerbehörde auch eingereicht; dieser datiert jedoch nicht wie behauptet vom … 2006, sondern vom … 2006. Zu Recht weist die Vorinstanz darauf hin, dass per letzterem Datum im Kalenderjahr 2006 noch gar kein Monatslohn geflossen war und also nicht feststand, wieviel Lohn per 2006 zuviel ausbezahlt worden war. Die Gewährung eines Darlehens über diesen Betrag per … 2006 hätte im Übrigen aber auch nicht zur Folge haben können, dass danach das gleiche Darlehen – versteckt in Monats- Nettolöhnen – tranchenweise nochmals ausgerichtet worden wäre. Der Versuch des Pflichtigen, diese Widersprüche beschwerde- und rekursweise zu klären, erweist sich als unbehelflich. So lässt er einerseits geltend machen, der Darlehensvertrag vom … 2006 über Fr. 182'500.- sei wohl aus Versehen eingereicht worden und habe aber ohnehin nur historische Bedeutung, nachdem das Darlehen im Mai 2007 ja zurückbezahlt worden sei; massgebend sei der Vertrag vom … 2006, welcher der Vorinstanz ebenfalls vorliege, wie diese im Einspracheentscheid des 1. Rechtsgang bestätigt habe. Soweit die Vorinstanz in letzterem Entscheid einen Darlehensvertrag vom … 2006 mit einem Betrag vom Fr. 182'530.90 erwähnte, stellte sie offensichtlich auf die besagte Verbuchung des (angeblichen) Darlehens bei der E AG ab und ändert dies nichts daran, dass ihr allein ein Darlehensvertrag vom … 2006 vorgelegt worden ist; letzteres unter Bezugnahme auf die Auflage, sämtliche Darlehen des Pflichtigen bei der E AG im Detail nachzuweisen, und also keineswegs "aus Versehen".
Mit der Vorinstanz ist demnach davon auszugehen, dass der Darlehensvertrag vom … 2006 nachträglich erstellt worden sein muss. Dabei müssen entgegen der vorinstanzlichen Ansicht nicht zwingend Steuerumgehungsgründe ausschlaggebend gewesen sein, sondern könnte die Sache auch einen unterhaltsrechtlichen Hintergrund haben. Daran ändert nichts, dass der Pflichtige im Einspracheverfahren des 1. Rechtsgang darauf verwies, dass das Obergericht im Eheschutzverfahren den Bruttolohn von Fr. 200'000.- bestätigt habe. Einerseits ging es in letzterem Verfahren um die Festlegung der Unterhaltsansprüche der pflichtigen Ehefrau; insoweit war auf die nachhaltigen Verdienstmöglichkeiten und nicht bloss auf den Lohn 2006 abzustellen. Das Obergericht stellte im Übrigen fest, dass die von A behaupte Lohnreduktion per 2006 aufgrund der vorhandenen Unterlagen nicht prüfbar sei. Indes stellten Unterlagen aus den Folgejahren 2007 bis 2009 Indizien für die von A behaupteten finanziellen Schwierigkeiten der E AG dar. Diese seien aber nicht derart schwerwiegend, als dass sie die von A verfochtene Reduktion des Einkommens auf Fr. 4'857.90 pro Monat zu begründen und schon gar nicht glaubhaft zu machen vermöchten; plausibel und glaubhaft sei gestützt auf die-
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1 DB.2013.204 1 ST.2013.233 se Unterlagen indes eine Reduktion auf Fr. 200'000.- brutto pro Jahr. Das Obergericht schloss damit keineswegs aus, dass der Pflichtige per 2006 deutlich mehr als Fr. 200'000.- brutto verdient hatte; indes ging es gestützt auf die Akten des Eheschutzverfahrens davon aus, dass die Lohnhöhe 2006 aufgrund der Geschäftsgangentwicklung in der Folge nicht gehalten werden konnte, und erachtete es von daher einen Bruttolohn von Fr. 200'000.- als sachgerechte Basis für die Festlegungen der Unterhaltsansprüche.
e) Nach alledem ist als Zwischenergebnis festzuhalten, dass dem Pflichtigen nach Massgabe des Mitte Dezember 2005 abgeschlossenen Arbeitsvertrags per 2006 bis und mit Ende Oktober ein Bruttolohn von Fr. 500'000.- (= 10 Monatslöhne à brutto Fr. 50'000.-) zugeflossen ist.
f) Zu prüfen bleibt die Entlöhnung für die Monate November und Dezember 2006. Mit Blick auf die gesamten Umstände im vorliegenden Fall und insbesondere auch die Feststellungen im vorerwähnten Beschluss des Obergerichts ist davon auszugehen, dass finanzielle Schwierigkeiten bei der E AG nicht anfangs, jedoch gegen Ende 2006 auftauchten. Eine (auf dem Arbeitsvertrag vom Dezember 2005 basierende) Auszahlung von weiteren Bruttolöhnen in der Höhe von Fr. 50'000.- war offenbar nicht möglich, weshalb die beiden Aktionärsdirektoren ihren Jahreslohn auf den ihnen bereits ausbezahlten Betrag von Fr. 500'000.- brutto beschränkten. Abzustellen ist in der gegebenen Situation damit nicht auf den ursprünglichen Arbeitsvertrag, sondern auf den effektiven Zahlungsfluss und diesbezüglich steht fest, dass dem Pflichtigen für die Monate November und Dezember keine Löhne mehr ausgerichtet worden sind. Entsprechende Löhne wurden auch nicht in den Folgejahren nachbezahlt und die E AG hat diese auch nicht auf einem Arbeitnehmerkonto gutgeschrieben. Bei dieser Lage der Dinge bleibt es damit beim Jahressalär von Fr. 500'000.- brutto, was denn auch – wie bereits erwähnt – mit den ursprünglichen Quellensteuerabrechnungen übereinstimmt.
g) Auch wenn die E AG gegen Ende 2006 in finanzielle Schwierigkeiten geriet, so konnte deswegen nach dem Gesagten steuerlich bereits ausbezahlter Lohn per Bilanzabschluss nicht nachträglich in ein Darlehen umqualifiziert werden. In diesem Zusammenhang lässt der Pflichtige beschwerde- und rekursweise geltend machen, die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit eines Steuerpflichtigen dürfe nicht nur einzelfallweise, etwa im Rahmen von monatlichen Lohnabrechnungen betrachtet werden, sondern müsse die Beurteilung die gesamte Steuerperiode erfassen, weshalb Zuflüsse durch Abgän-
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1 DB.2013.204 1 ST.2013.233 ge neutralisiert werden könnten. Dem ist entgegen zu halten, dass der Pflichtige über den ihm zwischen Januar und Oktober 2006 ausbezahlten Lohn uneingeschränkt und im vollen Umfang hat verfügen können; der Einkommenszufluss als faktischer Vorgang war damit abgeschlossen und seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zu dieser Zeit hatte sich entsprechend erhöht. Die Berücksichtigung von späteren Rückleistungen widerspricht dieser – nach herrschender Lehre und Rechtsprechung massgebenden – zeitpunktbezogenen Betrachtungsweise (vgl. StRG, 27. Januar 2012, 1 DB.2011.2008).
Wenn der Pflichtige Lohnzuflüsse unter dem Jahr (Löhne Januar bis Oktober) durch Lohnabgänge gegen Ende Jahr (Umwandlung dieser Löhne in Darlehen) kompensieren will, geht er im Übrigen selber davon aus, dass keine Lohnanpassung per Anfang 2006 stattgefunden hat.
h) Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass bei der Festsetzung der Einkommenssteuerfaktoren von einem nachgewiesenen Bruttolohn 2006 des Pflichtigen von Fr. 500'000.- auszugehen ist.
Im Ergebnis sind damit die Einkommensteuerfaktoren – basierend auf der vorinstanzlichen (im Grundsatz unbestrittenen) Berechnung – wie folgt nach unten zu korrigieren:
Fr. Fr. Ausbezahlter Bruttolohn 500'000.- statt 600'000.- Privatanteil Geschäftswagen 11'532.- Verdeckte Gewinnausschüttung 15'494.- Putzfrau laut Kontokorrent 6'769.- Pauschalspesen 12'000.- Bruttolohn 545'795.- statt 645'795.- ./. AHV/IV/EO (5.05%) 27'563.- ./.ALV (0.1653 %) 903.- ./. UVG/NBU (1.146%) 6'255.- BVG 3'752.- Nettolohn 507'322.- statt 600'961.-
Dieser reduzierte Nettolohn führt nach Vornahme der gebotenen Steuerausscheidung zu folgenden Einkommensteuerfaktoren:
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Staats- und Gemeindesteuer Direkte Bundessteuer Fr. Fr. Steuerbares Einkommen 471'000.- 473'500.- Satzbestimmendes Einkommen 504'600.- 507'300.-.
i) Fragen lässt sich allenfalls noch, ob dem Pflichtigen im Zusammenhang mit Darlehen, welche er von der E AG erhalten und angeblich nach 2006 wieder zurückbezahlt hat, weitere Einkünfte zugeflossen sind. Dies wäre bei Vorliegen von simulierten Darlehen der Fall, betrifft indes nicht die hier im Streit liegende Steuerperiode 2006, sondern wird steuerbehördlich in den Folgeperioden zu prüfen sein. Soweit dabei die behauptete Restschuld des Pflichtigen gegenüber M von Fr. 300'000.- ein Thema wäre, entspricht dieser Betrag (wohl nicht zufällig) gerade der vorliegend bestätigten Einkommensaufrechnung (Auszahlung E AG an den Pflichtigen von Fr. 500'000.- = Bruttolohn und nicht Darlehen im Umfang von Fr. 300'000.-), so dass insoweit die Sache ausgeglichen wäre.
5. a) Nach alledem sind die Beschwerde und der Rekurs teilweise gutzuheissen.
b) Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens den Parteien anteilsmässig aufzuerlegen (Art. 144 Abs. 1 DBG und § 151 Abs. 1 StG). Den Pflichtigen ist aufgrund ihres überwiegenden Unterliegens keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 144 Abs. 4 DBG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 bzw. § 152 StG i. V. m. § 17 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959/8. Juni 1997, VRG).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Beschwerdeführer werden für die direkte Bundessteuer wie folgt veranlagt (Tarif gemäss Art. 214 Abs. 2 DBG; Verheiratetentarif):
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Steuerperiode Einkommen Fr. 2006 steuerbar 473'500.satzbestimmend 507'300.-.
2. Der Rekurs wird teilweise gutgeheissen. Die Rekurrenten werden für die Staatsund Gemeindesteuern wie folgt eingeschätzt (Tarif gemäss § 35 Abs. 2 bzw. § 47 Abs. 2 StG; Verheiratetentarif):
Steuerperiode Einkommen Vermögen Fr. Fr. 2006 steuerbar 471'000.- 645'000.satzbestimmend 504'600.- 645'000.-.
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