Steuerrekursgericht des Kantons Zürich 1. Abteilung 1 DB.2012.95 1 ST.2012.108
Entscheid
20. August 2012
Mitwirkend: Einzelrichter Michael Ochsner und Gerichtsschreiber Hans Heinrich Knüsli
In Sachen
1. A,
2. B,
Beschwerdeführer/ Rekurrenten, Nr. 2 vertreten durch Nr. 1,
gegen
1. S c hw eizer i sc he E i dge nosse nsc haf t , Beschwerdegegnerin, 2. S ta at Zür i c h, Rekursgegner, vertreten durch das kant. Steueramt, Division Nord, Bändliweg 21, Postfach, 8090 Zürich,
betreffend Direkte Bundessteuer 2010 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2010
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hat sich ergeben:
A. Der im Januar 1946 geborene A (nachfolgend der Pflichtige) löste sein Säule 3a-Konto bei der Vorsorgestiftung Sparen 3 der St. Galler Kantonalbank per 1. September 2010 auf und liess sich den Saldo von Fr. 110'856.- zur freien Verfügung halten. Am 11. November 2010 tätigte er einen Einkauf von Fr. 50'000.- in seine Pensionskasse.
In der Steuererklärung 2010 zogen er und seine Ehefrau B (nachfolgenden zusammen die Pflichtigen) den Einkauf in die Säule 2 in der Höhe von Fr. 50'000.- vom Einkommen ab. Das kantonale Steueramt liess den Einkauf im Veranlagungs- /Einschätzungsentscheid vom 18. Oktober 2011 nicht zum Abzug zu, da es sich um einen steuerneutralen Transfer innerhalb des Vorsorgekreislaufs gemäss Art. 24 lit. c des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 (DBG) bzw. § 24 lit. c des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) gehandelt habe. Mit gleichentags ergangenen separaten Entscheiden besteuerte das kantonale Steueramt zudem den überschiessenden Teil der Kapitalleistung in der Höhe von (gerundet) Fr. 60'800.- separat gemäss Art. 38 DBG bzw. § 37 StG.
B. Die gegen die ordentlichen Einschätzungen erhobenen Einsprachen der Pflichtigen vom 14. November 2011 wies das kantonale Steueramt am 12. April 2012 ab.
C. Mit Beschwerde bzw. Rekurs vom 20. April 2012 wiederholten die Pflichtigen Einspracheantrag und -begründung. Das kantonale Steueramt schloss am 22. Mai 2012 auf Abweisung der Rechtsmittel. Die Eidgenössische Steuerverwaltung liess sich nicht vernehmen. Mit Verfügung vom 18. Juni 2012 wurden die Pflichtigen aufgefordert, weitere Unterlangen im Zusammenhang mit der Transaktion einzureichen. Dem kamen sie am 27. Juni 2012 nach. Das kantonale Steueramt verzichtete am 20. Juli 2012 auf Stellungnahme.
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Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1. a) Art. 33 Abs. 1 lit. d DBG bzw. § 31 Abs. 1 lit. d StG sehen vor, dass die gemäss Gesetz, Statut oder Reglement geleisteten Einlagen, Prämien und Beiträge u.a. an Einrichtungen der beruflichen Vorsorge von den Einkünften abgezogen werden können. Gestützt auf diese Bestimmungen sind insbesondere Einkäufe von Lohnerhöhungen, fehlenden Beitragsjahren und Vorfinanzierungen von Frühpensionierungen bei der beruflichen Vorsorge (2. Säule) abziehbar (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 2. A., 2009, Art. 33 N 81 DBG und Kommentar zum harmonisierten Zürcher Steuergesetz, 2. A., 2006, § 31 N 79 StG). Diese Bestimmungen vollziehen Art. 81 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenenund Invalidenvorsorge vom 25. Juni 1982 (BVG), wonach die von den Arbeitnehmern und Selbstständigerwerbenden nach Gesetz oder reglementarischen Bestimmungen geleisteten Beiträge an Vorsorgeeinrichtungen bei den direkten Steuern des Bundes, der Kantone und Gemeinden abziehbar sind.
Der Einkommenssteuer nicht unterworfen sind kraft Art. 24 lit. c DBG bzw. § 24 lit. c StG die Kapitalzahlungen, die bei Stellenwechsel vom Arbeitgeber oder von Einrichtungen der beruflichen Vorsorge ausgerichtet werden, wenn sie der Empfänger innert Jahresfrist zum Einkauf in eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge oder zum Erwerb einer Freizügigkeitspolice verwendet. Indem Art. 24 lit. c DBG bzw. § 24 lit. c StG die Steuerfreiheit der Kapitalzahlung bei nachfolgendem Einkauf vorschreiben, folgt zwingend, dass auch der nachfolgende Einkauf nicht mehr zum Abzug gebracht werden kann, ansonsten die Transaktion gleich doppelt steuermindernd berücksichtigt würde. Insofern schliessen Art. 24 lit. c DBG bzw. § 24 lit. c StG die Anwendung von Art. 33 Abs. 1 lit. d DBG bzw. § 31 Abs. 1 lit. d StG aus.
b) Streitig ist im vorliegenden Fall, ob die Auszahlung einer Kapitalleistung aus der Säule 3a und ein nachfolgender Einkauf in die berufliche Vorsorge einen steuerneutralen Transfer darstellt, oder ob beide Transaktionen unabhängig voneinander nach den einschlägigen Bestimmungen zu beurteilen sind.
Es bestehen eine Reihe von Anhaltspunkten, welche gegen eine Beurteilung als steuerneutralen Transfer sprechen:
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aa) Vorab fehlt es am erforderlichen Stellenwechsel. Die in Art. 24 lit. c DBG bzw. § 24 lit. c StG verwendete Formulierung "Kapitalzahlungen, die bei Stellenwechsel vom Arbeitgeber oder von Einrichtungen der beruflichen Vorsorge ausgerichtet werden" ist zwar sprachlich unklar, indem sie sich auch so lesen lässt, dass ein Stellenwechsel einzig bei Leistungen des Arbeitgebers vorausgesetzt wird. Indessen gilt das Erfordernis des Stellenwechsels generell, wie sich klar aus dem französischen Gesetzestext ergibt: "les prestations en capital versées par l’employeur ou une institution de prévoyance professionnelle lors d’un changement d’emploi". Der Wortlaut der Bestimmung deckt sich mit deren Zielsetzung, wonach es darum geht, bei einem Wechsel des Arbeitsplatzes die Freizügigkeit der Vorsorge von Kasse zu Kasse steuerlich zu erleichtern (vgl. BGr, 6. März 2001, 2A.50/2000, www.bger.ch; vgl. auch von Streng/Vuilleumier, Steuerrechtliche Behandlung von Abgangsentschädigungen, IFF Forum für Steuerrecht, 2003 S. 40). Ein Stellenwechsel liegt vor, wenn die steuerpflichtige Person nach der Kapitalzahlung einen neuen Arbeitgeber hat, ferner wenn sie ihre bisherige unselbstständige Erwerbstätigkeit aufgibt und eine selbstständige Erwerbstätigkeit aufnimmt (oder umgekehrt) oder eine bisherige selbstständige Erwerbstätigkeit wesentlich ausbaut (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Art. 24 N 66 DBG und § 24 N 64 StG). Die Bestimmungen kommen nicht zur Anwendung, wenn die steuerpflichtige Person ihre bisherige Erwerbstätigkeit aufgibt, ohne eine neue Erwerbstätigkeit aufzunehmen.
Der Pflichtige war 2010 als Professor angestellt und ging Ende Januar 2011 in Pension. Bei Auflösung des Kontos Säule 3a am 1. September 2010 war er 64 Jahre und acht Monate alt. Damit lag 2010 kein Stellenwechsel vor. Erst recht keinen Stellenwechsel im Sinn der Bestimmung stellt die Pensionierung im Folgejahr dar. Damit fehlt es bereits an der grundlegenden Voraussetzung für die Anwendung von Art. 24 lit. c DBG bzw. § 24 lit. c StG.
bb) Damit ist zu prüfen, ob der Einkauf von Versicherungsjahren in der Säule 2 aus Mitteln der Säule 3a aus anderen Gründen steuerneutral zu erfolgen hat.
Im Recht der beruflichen Vorsorge ist ein solcher Übertrag in Art. 3 Abs. 2 lit. b der Verordnung über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen vom 13. November 1985 (BVV 3) ausdrücklich vorgesehen. Nach dieser Bestimmung ist eine vorzeitige Ausrichtung der Altersleistungen aus der Säule 3a
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zulässig, wenn das Vorsorgeverhältnis aufgelöst wird, weil der Vorsorgenehmer die ausgerichtete Leistung für den Einkauf in eine steuerbefreite Vorsorgeeinrichtung oder für eine andere anerkannte Vorsorgeform verwendet. Über die steuerliche Behandlung eines solchen Vorgangs enthält die BVV 3 indessen keine Vorschriften. Nach der Praxis ist die Transaktion steuerneutral; die Überweisung des Vorsorgeguthabens hat aber direkt vom Vorsorgeträger der Säule 3a in die Vorsorgeeinrichtung der 2. Säule zu erfolgen, wobei aber auch der Bezug der Altersleistung mit Verwendung der Auszahlung zum Einkauf steuerneutral zugelassen wird (Schweizerische Steuerkonferenz, Vorsorge und Steuern, A.8.2.1). Die rechtlichen Grundlagen, auf welche sich die Schweizerische Steuerkonferenz hierbei stützt, gehen aus ihren Ausführungen aber nicht hervor.
Vorliegend kann offen bleiben, ob die Auffassung der Schweizerischen Steuerkonferenz zutrifft, da es sich ohnehin nicht um einen Anwendungsfall von Art. 3 Abs. 2 lit. b BVV 3 handelt. Da der Vorsorgeträger gar keine Auszahlung vornehmen darf, sofern nicht ein in der BVV 3 vorgesehener Auszahlungsgrund vorliegt, setzt Art. 3 Abs. 2 lit. b BVV 3 voraus, dass eine solche Absicht gegenüber der Vorsorgeeinrichtung kundgetan und die Auszahlung damit begründet wird. Vorliegend handelt es sich aber klarerweise nicht um eine Auflösung des Vorsorgeverhältnisses kraft Art. 3 Abs. 2 lit. b BVV 3, sondern kraft Art. 3 Abs. 1 BVV 3 (Ausrichtung frühestens fünf Jahre vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters). Dies geht unmittelbar aus der Bescheinigung der Versicherung hervor. Hinzu kommt, dass Art. 3 Abs. 2 BVV 3 generell die "vorzeitige Ausrichtung der Altersleistung" regelt; hier aber ein Fall gemäss Art. 3 Abs. 1 BVV 3 vorliegt und damit nicht mehr von einer vorzeitigen Ausrichtung gesprochen werden kann.
cc) Anzufügen ist zudem, dass die Pflichtigen mit einem Wertschriftenvermögen per 31. Dezember 2010 von rund Fr. 300'000.- auch ohne die Kapitalleistung in der Lage gewesen wären, den Einkauf zu finanzieren. Damit besteht auch kein kausaler Zusammenhang zwischen den beiden Transaktionen in dem Sinn, dass ohne die Auszahlung aus der Säule 3a der Einkauf gar nicht möglich gewesen wäre.
c) Zusammenfassend ist deshalb festzuhalten, dass die streitigen Transaktionen nicht unter Art. 24 lit. c DBG bzw. § 24 lit. c StG fallen und deshalb der Einkauf gestützt auf Art. 33 Abs. 1 lit. d DBG bzw. § 31 Abs. 1 lit. d StG von den Einkommenssteuern abgezogen werden kann.
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2. Der Einkauf erweist sich auch unter Berücksichtigung der rechtlichen Beschränkungen als gesetzeskonform. Das Vorliegen einer Vorsorgelücke in der erforderlichen Höhe ist belegt. Zudem hat der Pflichtige sein Altersguthaben ab dem 1. Februar 2011 zu 100% als Rente bezogen, so dass die Einkaufsbeschränkungen bei unmittelbar nachfolgendem Kapitalbezug nicht zur Anwendung gelangen (Art. 79b Abs. 3 BVG, in der Fassung vom 3. Oktober 2003, in Kraft seit 1. Januar 2006, sowie BGr, 12. März 2010, 2C_658+659/2009).
3. Beiträge an die berufliche Vorsorge sind im interkantonalen Verhältnis als Gewinnungskosten zu betrachten und somit objektmässig direkt der betreffenden Einkunftsart zuzurechnen (BGr, 15. Oktober 1996, StE 1998 A 24.42.4 Nr. 1; Philipp Betschart in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Interkantonales Steuerrecht, 2011, § 24 N 13). Der Einkauf von Fr. 50'000.- ist deshalb für die Staats- und Gemeindesteuern beim steuerbaren Einkommen gleich wie das unselbstständige Erwerbseinkommen dem Kanton Zürich zuzuteilen.
4. Gestützt auf diese Erwägungen sind die Beschwerde und der Rekurs gutzuheissen. Bei diesem Ausgang sind die Verfahrenskosten der Beschwerdegegnerin bzw. dem Rekursgegner aufzuerlegen (Art. 144 Abs. 1 DBG und § 151 Abs. 1 StG).
Demgemäss erkennt der Einzelrichter:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Beschwerdeführer werden für die Steuerperiode 2010 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 229'200.- veranlagt (Tarif gemäss Art. 214 Abs. 2 DB; Verheiratetentarif).
2. Der Rekurs wird gutgeheissen. Die Rekurrenten werden wie folgt eingeschätzt (Tarif gemäss § 35 Abs. 2 bzw. § 47 Abs. 2 StG; Verheiratetentarif):
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