Steuerrekursgericht des Kantons Zürich 1. Abteilung 1 DB.2012.74 1 ST.2012.85
Entscheid
21. Juni 2012
Mitwirkend: Einzelrichterin Rhea Schircks Denzler und Gerichtsschreiberin Nadja Obreschkow
In Sachen
1. A, 2. B, Beschwerdeführer/ Rekurrenten,
gegen
1. Schw eizer ische E idgenossenschaf t , Beschwerdegegnerin, 2. Staat Zür ich , Rekursgegner, vertreten durch das kant. Steueramt, Division Dienstleistungen, Bändliweg 21, Postfach, 8090 Zürich,
betreffend Direkte Bundessteuer 2009 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2009
- 2 -
1 DB.2012.74 1 ST.2012.85
hat sich ergeben:
A. A und B (nachfolgend die Pflichtigen) sind hauptberuflich als Unternehmensberater tätig und bei der C AG angestellt. Ausserdem arbeiten sie im Sinn einer Nebenerwerbstätigkeit bei der vom Pflichtigen geführten D GmbH, welche Dienstleistungen im Bereich der Informationsverarbeitung für Unternehmen – namentlich für die C AG – erbringt.
In der Steuerperiode 2009 deklarierten die Pflichtigen ein steuerbares Einkommen von Fr. 169'958.- für die direkte Bundessteuer bzw. von Fr. 173'167.- für die Staats- und Gemeindesteuern. Darin enthalten waren ihre (Brutto-)löhne von der C AG von Fr. 149'607.- bzw. Fr. 75'997.-, nicht aber die Einkünfte aus der Nebenerwerbstätigkeit bei der D GmbH von je Fr. 18'000.-. Letztere hatten die Pflichtigen unter Anwendung des vereinfachten Abrechnungsverfahrens gemäss Art. 37a des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 (DBG) bzw. § 37a des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) bereits versteuert (Quellensteuer). Das deklarierte steuerbare Vermögen der Pflichtigen für die Staats- und Gemeindesteuern 2009 belief sich auf Fr. 472'753.- (satzbestimmend Fr. 551'385.-).
Mit Veranlagungsverfügung bzw. Einschätzungsentscheid vom 16. August 2011 setzte der Steuerkommissär das steuerbare Einkommen für die direkte Bundessteuer 2009 auf Fr. 201'100.- und für die Staats- und Gemeindesteuern 2009 auf Fr. 204'300.- (satzbestimmend Fr. 205'600.-) fest. Dabei hatte er die Einkünfte der Pflichtigen aus der Nebenerwerbstätigkeit bei der D GmbH von insgesamt Fr. 36'000.zum steuerbaren Einkommen aufgerechnet, da er die Anwendung des vereinfachten Abrechnungsverfahrens auf diese Einkünfte als Steuerumgehung qualifizierte. Das steuerbare Vermögen setzte er deklarationsgemäss fest.
B. Die hiergegen erhobene Einsprache der Pflichtigen wies das kantonale Steueramt mit Entscheiden vom 6. März 2012 ab.
- 3 -
1 DB.2012.74 1 ST.2012.85
C. Am 28./31. März 2012 erhoben die Pflichtigen Beschwerde bzw. Rekurs und stellten folgende Anträge:
"Der Einspracheentscheid vom 6. März 2012 sei aufzuheben. Die Aufrechnung der bereits ordnungsgemäss im vereinfachten Verfahren versteuerten Einkünfte aus Nebenerwerb von 2 x 18'000 CHF sei rückgängig zu machen. Den Beschwerdeführern/Rekurrenten sei eine bescheidene Aufwandsentschädigung von CHF 2'000 zuzusprechen."
Mit Beschwerde-/Rekursantwort vom 2./3. Mai 2012 beantragte das kantonale Steueramt Abweisung der Rechtsmittel unter Kostenfolge. Die Eidgenössische Steuerverwaltung liess sich nicht vernehmen.
Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:
1. Die Einkünfte der Pflichtigen in Höhe von je Fr. 18'000.- für ihre Tätigkeit bei der D GmbH wurden von der Sozialversicherungsanstalt (SVA) Zürich im vereinfachten Abrechnungsverfahren abgerechnet. Strittig ist vorliegend einzig, ob dies zu Recht geschah oder, ob diese Einkünfte in das ordentliche Veranlagungsfahren einzubeziehen sind.
2. a) Das vereinfachte Abrechnungsverfahren ist in Art. 37a DBG bzw. § 37a StG geregelt (vgl. auch Art. 11 Abs. 4 StHG). Danach ist die Steuer für kleine Arbeitsentgelte aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit ohne Berücksichtigung der übrigen Einkünfte, allfälliger Berufskosten und Sozialabzüge zu einem Satz von 0.5 % bzw. 4.5 % zu erheben (je Abs. 1). Vorausgesetzt wird, dass der Arbeitgeber die Steuer im Rahmen des vereinfachten Abrechnungsverfahrens nach den Art. 2 und 3 des Bundesgesetzes über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit vom 17. Juni 2005 (BGSA) entrichtet. Die nach diesem System ermittelten und abgeführten Steuern treten an die Stelle der ordentlicherweise geschuldeten Steuern, womit es sich bei diesen
- 4 -
1 DB.2012.74 1 ST.2012.85
Steuern um echte Quellensteuern handelt (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 2. A., 2009, Art. 37a N 2 DBG).
b) Nach Art. 1 BGSA soll mit diesem Gesetz die Schwarzarbeit bekämpft werden. Zu diesem Zweck sieht es administrative Erleichterungen sowie Kontroll- und Sanktionsmassnahmen vor. Der Geltungsbereich des Gesetzes wird in Art. 2 BGSA festgelegt. Danach können Arbeitgeber die Löhne der in ihrem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im vereinfachten Verfahren abrechnen, sofern der einzelne Lohn den Grenzbetrag nach Art. 7 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 25. Juni 1982 (AHVG) nicht übersteigt (lit. a); die gesamte jährliche Lohnsumme des Betriebes den zweifachen Betrag der maximalen jährlichen Altersrente der AHV nicht übersteigt (lit. b) und die Löhne des gesamten Personals im vereinfachten Verfahren abgerechnet werden (lit. c). Die Schwelle gemäss lit. a betrug im hier relevanten Jahr 2009 Fr. 20'520.-; die maximale Lohnsumme gemäss lit. b Fr. 54'720.- (Ziff. 3 des Merkblatts der Informationsstelle AHV/IV betr. Vereinfachtes Abrechnungsverfahren für Arbeitgeber, Stand 1. Januar 2009).
c) Die Vorinstanz hat die Anwendbarkeit des vereinfachten Abrechnungsverfahrens bei der D GmbH im Wesentlichen deshalb verneint, weil die Pflichtigen nicht zur Gruppe geringfügiger unselbstständiger Einkommen bzw. zur Gruppe der geringen Pensen oder der gelegentlich Erwerbstätigen gehörten und zudem wirtschaftlich betrachtet Arbeitgeber und Arbeitnehmer in einer Person seien, wohingegen Art. 2 BGSA von zwei unabhängigen Personen ausgehe. Subsidiär sei das gewählte Vorgehen rechtsmissbräuchlich. In ihren Rechtsschriften bestreiten die Pflichtigen das Vorliegen einer Steuerumgehung und vertreten die Auffassung, die Auslegung des BGSA durch die Vorinstanz sei falsch.
3. a) Die C AG bezweckt gemäss Handelsregister-Auszug die Beratung und Unterstützung bei der kommunikativen, organisatorischen und technischen Nutzung der Ressource Information. Die Pflichtigen sind hauptberuflich bei der C AG als Unternehmensberater angestellt, wobei der Pflichtige als Präsident und die Pflichtige als Mitglied des Verwaltungsrats amten. Weiteres VR-Mitglied der C AG ist E. Von den 200 Namenaktien der C AG halten die Pflichtigen 133 Stück, wobei ein Aktionärsbin-
- 5 -
1 DB.2012.74 1 ST.2012.85
dungsvertrag mit dem weiteren Aktionär E bestehen soll. Danach werde für alle Entscheide Einstimmigkeit verlangt. Die C AG und E waren Gesellschafter der F GmbH, welche die Erbringung von Organisations-, IT- und Personaldienstleistungen für Unternehmen, Unternehmer, Manager und Berater bezweckte. Per 28. Januar 2009 wurde diese GmbH umfirmiert zur D GmbH, mit dem Zweck der Beratung und der Erbringung von Dienstleistungen im Bereich Informationsverarbeitung für Unternehmen. Alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der D GmbH ist seither der Pflichtige (www.zefix.ch). Gemäss Wertschriftenverzeichnis halten die Pflichtigen sämtliche 200 Stammanteile der D GmbH.
b) Nach ihrer eigenen Darstellung übernahmen die Pflichtigen die brachliegende F GmbH (die spätere D GmbH) von der C AG zum Nominalwert, mit dem Ziel, diese GmbH aktiv zu betreiben. Ausgangspunkt sei es gewesen – so die Pflichtigen zusammengefasst – den Personalverwaltungsaufwand der C AG auszulagern. Das Leistungsspektrum der D GmbH sei im Bereich der niederpreisigen Backoffice- Dienstleistungen für Unternehmen definiert worden. Diese Dienstleistungen könnten ortsunabhängig erbracht werden, verlangten nur geringe Anfangsinvestitionen und beschränkten sich auf die Verarbeitung von Informationen. Damit sei sichergestellt gewesen, keine Überlappung mit dem Leistungsbereich der C AG zu haben.
c) Der Pflichtige erzielte bei der C AG im Jahr 2009 einen Bruttolohn von Fr. 149'607.-; die Pflichtige kam auf einen Verdienst von Fr. 75'997.- brutto. Dabei waren beide als Unternehmensberater tätig. Vom Arbeitgeber D GmbH rechnete die SVA Zürich bei den Pflichtigen im vereinfachten Verfahren je einen steuerbaren Lohn von Fr. 18'000.- ab. Diese Löhne resultierten insbesondere aus Verwaltungsarbeiten für die C AG. Nach Angaben der Pflichtigen sei für die Mitarbeitenden der D GmbH eine mit der C AG ("konkret: E") ausgehandelte Administrationspauschale fakturiert worden.
4. a) Es fragt sich, ob die Einkünfte der Pflichtigen bei der D GmbH als "kleine Arbeitsentgelte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit" im Sinn von Art. 37a DBG bzw. § 37a StG zu qualifizieren sind.
Am Rande ist hier zu bemerken, dass es vorliegend um die Auslegung und Anwendung der genannten steuerrechtlichen Bestimmungen geht und nicht um die
- 6 -
1 DB.2012.74 1 ST.2012.85
direkte Anwendung des BGSA, weshalb entgegen der Ansicht der Pflichtigen von vornherein keine "Kompetenzüberschreitung" vorliegt.
b) Ausgangspunkt jeder Gesetzesauslegung bildet der Wortlaut der Bestimmung. Ist der Text nicht ganz klar, und sind verschiedene Auslegungen möglich, so muss nach seiner wahren Tragweite gesucht werden unter Berücksichtigung aller Auslegungselemente. Abzustellen ist namentlich auf die Entstehungsgeschichte der Norm und ihren Zweck sowie auf die Bedeutung, die der Norm im Kontext mit den anderen Bestimmungen zukommt. Das Bundesgericht hat sich bei der Auslegung von Erlassen stets von einem Methodenpluralismus leiten lassen und hat nur dann allein auf den Wortlaut abgestellt, wenn sich daraus zweifelsfrei die sachlich richtige Lösung ergibt (BGr, 21. Januar 2008, 2A.372/2006 [www.bger.ch], E. 4.1, mit Hinweisen). In einem neueren Entscheid hat das Bundesgericht festgehalten, die Auslegung des Gesetzes sei auf die Regelungsabsicht des Gesetzgebers und die von ihm erkennbar getroffenen Wertentscheidungen auszurichten. Vom aus dem Wortlaut abgeleiteten Sinn sei abzuweichen, wenn triftige Gründe dafür bestünden, dass der Gesetzgeber diesen nicht gewollt haben konnte. Verbindlich für das Gericht seien zwar nur die Normen selber; die Gesetzesmaterialien könnten aber bei der Auslegung ein wertvolles Hilfsmittel sein (vgl. BGE 136 I 297 E. 4.1).
c) Der Wortlaut "kleine Arbeitsentgelte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit" ist nicht bereits aus sich heraus klar und daher auszulegen.
aa) Die Einführung von Art. 37a DBG bzw. § 37a StG erfolgte im Rahmen der Ergreifung von Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und als Folge der Inkraftsetzung des BGSA. Deshalb kommt dem BGSA und auch dessen Entstehungsgeschichte bei der Auslegung der steuerrechtlichen Bestimmungen, welche das vereinfachte Abrechnungsverfahren betreffen, eine massgebliche Bedeutung zu.
Unter Schwarzarbeit versteht man im Allgemeinen eine entlöhnte oder selbständige Arbeit, welche in Verletzung von Rechtsvorschriften ausgeübt wird, insbesondere in Umgehung der Gesetzgebung über Steuern, Sozialversicherung, Wettbewerb sowie des Ausländerrechts (vgl. ausführlich dazu Botschaft zum BGSA vom 16. Januar 2002, BBl 2002, 3605 ff.). Auf eine Definition der Schwarzarbeit im BGSA wurde letztlich verzichtet. Die Eidgenössischen Räte beschränkten sich auf die Festlegung
- 7 -
1 DB.2012.74 1 ST.2012.85
des Kontrollgegenstands (vgl. Art. 6 BGSA; zur Beratung vgl. Curia Vista Datenbank, Geschäft 02.010, www.parlament.ch).
bb) Betreffend den Anwendungsbereich des BGSA wurde in der Botschaft ausgeführt, namentlich bei geringfügigen unselbstständigen Erwerbstätigkeiten (Erwerbstätigkeiten mit geringen Pensen, geringen Löhnen oder gelegentliche Erwerbstätigkeiten) würden häufig weder Sozialversicherungsbeiträge noch Steuern bezahlt. Typisch für solche Erwerbstätigkeiten seien die Hausdienstarbeit, saisonbedingte Gelegenheitsarbeiten (Gartenarbeit) oder die Arbeiten von Tierpflegerinnen und Tierpflegern sowie von Krankenpflegerinnen und Krankenpflegern in Privathaushalten (BBl 2002, 3613). Der Bundesrat war ursprünglich davon ausgegangen, das vereinfachte Verfahren sei ausschliesslich auf Privathaushalte anwendbar, erklärte dann aber, der Kreis der Beschäftigungsverhältnisse, welcher mit den Vereinfachungsmassnahmen bei den Sozialversicherungen anvisiert werde, könnte über die Dienstleistungen für Privatpersonen auf andere Aktivitäten von begrenzter Bedeutung auch in Unternehmen ausgeweitet werden (BBl 2002, 3617).
cc) Art. 2 BGSA umreisst den Geltungsbereich des Gesetzes und legt die (oben bereits erwähnten) quantitativen Voraussetzungen fest, einerseits für die einzelnen Löhne des Personals, andererseits für die gesamte jährliche Lohnsumme des Betriebs. Zudem sind die Löhne des gesamten Personals im vereinfachten Verfahren abzurechnen. Dieser Artikel wurde erst in der Parlamentarischen Beratung eingefügt. Die Räte einigten sich im Laufe der Beratung dahingehend, dass neben Privaten auch Unternehmen das vereinfachte Abrechnungsverfahren sollten anwenden dürfen (vgl. z.B. Voten Leumann-Würsch und Deiss AB 2004 S 925; Voten Gysin und Deiss AB 2005 N 213, www.parlament.ch). Als Anwendungsbeispiele wurden insbesondere die Reinigungsbranche, Gastronomie, Tourismus und die Landwirtschaft erwähnt (vgl. Curia Vista Datenbank, Geschäft 02.010, Differenzbereinigungsverfahren, www.parlament.ch). Beim Geltungsbereich ist zudem Art. 6 BGSA betreffend die Festlegung des Kontrollgegenstands zu berücksichtigen: Geprüft wird die Einhaltung der Melde- und Bewilligungspflichten gemäss Sozialversicherungs-, Ausländer- und Quellensteuerrecht.
- 8 -
1 DB.2012.74 1 ST.2012.85
d) Zunächst fragt sich, ob die D GmbH als Arbeitgeberin grundsätzlich vom vereinfachten Abrechnungsverfahren Gebrauch machen durfte. Dabei müssen die Voraussetzungen nach Art. 2 BGSA erfüllt sein.
Dieses Unternehmen bezweckt gemäss HR-Eintrag die Beratung und Erbringung von Dienstleistungen im Bereich Informationsverarbeitung für Unternehmen. Nach Angaben der Pflichtigen beschränkt sich die Tätigkeit der D GmbH auf den Bereich der Personaladministration. Zur Tätigkeit im Einzelnen sind keine Belege aktenkundig. Es kann festgehalten werden, dass die D GmbH an sich nicht zu den vom Gesetzgeber bei der Bekämpfung von Schwarzarbeit in erster Linie anvisierten Arbeitgebern gehört, auch wenn formell die quantitativen Voraussetzungen von Art. 2 BGSA erfüllt sein mögen. Zwar führt dies nicht bereits dazu, dass Art. 37a DBG bzw. § 37a StG auf die D GmbH von vornherein nicht anwendbar wären; die vereinfachte Abrechnung erscheint aber bei diesem Unternehmen immerhin als ungewöhnlicher Vorgang.
e) Weiter ist insbesondere zu prüfen, ob die Pflichtigen als Arbeitnehmer der D "kleine Arbeitsentgelte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit" im Sinn von Art. 37a DBG bzw. § 37a StG erzielten und in diesem Zusammenhang, ob sie der Kategorie von Arbeitnehmern im Sinn des BGSA angehören.
aa) Nach Sinn und Zweck des BGSA und nach der Absicht des Gesetzgebers, die Schwarzarbeit zu bekämpfen, sollten insbesondere diejenigen Arbeitnehmenden erfasst werden, die sich in für Schwarzarbeit besonders anfälligen Bereichen betätigen (wie die oben beispielhaft genannten Branchen der Reinigung, Hausarbeiten, Tourismus, Gastronomie, Landwirtschaft etc.). Das BGSA regelt lediglich die Abrechnung von Löhnen derjenigen Arbeitnehmenden, die bei verschiedenen Arbeitgebern entweder mit kleinen Pensen oder nur gelegentlich tätig sind (vgl. auch Bettina Bärtschi, in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Band I/2a, 2. A., 2008, Art. 37a N 2 DBG). Nur solche Einkommen stellen "kleine Arbeitsentgelte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit" im Sinn von Art. 37a DBG bzw. § 37a StG dar.
Die Pflichtigen erzielen bei der D GmbH einen Nebenerwerb von pauschal je Fr. 18'000.-. Dieser Betrag liegt unter dem Grenzbetrag gemäss Art. 2 lit. a BGSA. Als Unternehmensberater mit einem Haupteinkommen aus unselbstständiger Tätigkeit (bei
- 9 -
1 DB.2012.74 1 ST.2012.85
einem einzigen Arbeitgeber) in Höhe von Fr. 149'607.- bzw. Fr. 75'997.- gehören die Pflichtigen augenfällig nicht in die vom Gesetzgeber beabsichtigte Zielgruppe von Arbeitnehmern. Ihre Situation ist auch nicht mit dem von ihnen vorgebrachten Beispiel eines Arbeitnehmers vergleichbar, der bei zehn verschiedenen Arbeitgebern angestellt ist und dabei geringe Einkommen generiert, die gesamthaft als stattlich erscheinen mögen. Allerdings kann letztlich offen bleiben, ob die Nebenerwerbseinkünfte der Pflichtigen ganz generell unter Art. 37a DBG bzw. § 37a StG fallen könnten, denn jedenfalls erweist sich vorliegend die Inanspruchnahme des vereinfachten Abrechnungsverfahrens als rechtsmissbräuchlich.
bb) Rechtsmissbrauch liegt vor, wenn ein Rechtsinstitut zweckwidrig zur Verwirklichung von Interessen verwendet wird, die dieses Rechtsinstitut nicht schützen will (vgl. dazu statt vieler BGE 128 II 145 E. 2.2, mit Hinweisen). Bei der Annahme einer Steuerumgehung liegt somit der Gedanke zugrunde, dass die missbräuchliche Geltendmachung eines Rechts bzw. die missbräuchliche Berufung auf eine gesetzliche Norm keinen Schutz verdient. Eine Steuerumgehung wird nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung angenommen, wenn eine von den Beteiligten gewählte Rechtsgestaltung als ungewöhnlich (insolite), sachwidrig oder absonderlich, jedenfalls den wirtschaftlichen Gegebenheiten völlig unangemessen erscheint, anzunehmen ist, dass die gewählte Rechtsgestaltung missbräuchlich lediglich deshalb getroffen wurde, um Steuern einzusparen, die bei sachgemässer Ordnung der Verhältnisse geschuldet wären, und das gewählte Vorgehen tatsächlich zu einer erheblichen Steuerersparnis führen würde, sofern es von den Steuerbehörden hingenommen würde (BGr, 19. März 2012, 2C_638/2010, E. 4.1 f., www.bger.ch [zur Publikation vorgesehen]).
Wie die Vorinstanz richtig erkannt hat, ist der Pflichtige bei der D GmbH als einziger Gesellschafter und Geschäftsführer faktisch Arbeitgeber und Arbeitnehmer in einer Person. Die Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit machen bei Arbeitsverhältnissen, wo Arbeitgeber und Arbeitnehmer faktisch identisch sind, keinen Sinn. Die Pflichtigen gehen implizit selbst davon aus, dass Arbeitgeber und Lohnempfänger im Rahmen der vereinfachten Abrechnung nicht identisch sein können, wenn sie ausführen, den Arbeitgebern solle "das Bezahlen von Löhnen und Sozialversicherungen soweit schmackhaft gemacht werden, dass sie ihre Angestellten ordnungsgemäss abrechnen und so Steuer- und Sozialversicherungsbeiträge generieren. Der Lohnempfänger hat weder die Wahl noch einen Einfluss auf das Abrechnungsverfah-
- 10 -
1 DB.2012.74 1 ST.2012.85
ren". Die Voraussetzung der Verschiedenheit von Arbeitgebern und Arbeitnehmern wird – entgegen der Ansicht der Pflichtigen – übrigens auch aus der gesetzlichen Regelung deutlich (vgl. etwa die Formulierungen in Art. 2 BGSA Ingress; Art. 7 und 8 BGSA oder Art. 1 und 4 der Verordnung über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit vom 6. September 2006).
Als völlig unangemessene Rechtsgestaltung ist sodann der Umstand zu werten, dass sich die Pflichtigen als Verwaltungsratspräsident bzw. Verwaltungsratsmitglied der C AG für Personaladministrationstätigkeiten – ein Bereich, der sich trotz anderslautender Angaben der Pflichtigen auch unter die Zweckumschreibung gemäss HR-Auszug der C AG subsumieren lässt – separat bei der vom Pflichtigen vollständig beherrschten D GmbH einen Pauschallohn auszahlen lassen. Als einziger Grund für dieses absonderliche Vorgehen erscheint die Steuerersparnis. Der Rahmen einer noch legitimen Steuervermeidung ist mit diesem Vorgehen gesprengt worden. Entgegen der Ansicht der Pflichtigen hat die Vorinstanz die Steuerersparnis richtig berechnet, indem sie die (ordentliche) Steuerlast mit und ohne Einbezug der Nebeneinkünfte von insgesamt Fr. 36'000.- errechnete und einander gegenüberstellte. Daraus resultiert im Ergebnis – unter Berücksichtigung der im vereinfachten Verfahren abgelieferten Quellensteuer – eine Steuerersparnis von ca. Fr. 10'600.-. Die von den Pflichtigen vorgebrachte Berechnung, die einen "Einkommensrückgang" von Fr. 7'500.- behauptet, ist demgegenüber nicht nachvollziehbar. Eine Steuerersparnis in diesem Umfang ist zweifelsohne erheblich. Nachdem somit vorliegend alle Voraussetzungen einer Steuerumgehung erfüllt sind, sind die Pflichtigen so zu stellen, als ob der Steuerumgehungstatbestand nicht stattgefunden hätte und die Nebeneinkünfte von insgesamt Fr. 36'000.- sind in die ordentliche Veranlagung einzubeziehen.
cc) Die Pflichtigen bringen vor, sie seien "von allen Stellen (SECO, AHV, UVG-Versicherung) ermuntert" worden, die neue Möglichkeit des vereinfachten Abrechnungsverfahrens zu nutzen. Soweit sie sich mit dieser pauschalen Behauptung sinngemäss auf eine falsche Auskunft bzw. Vertrauensschutz berufen sollten, ginge diese Rüge fehl. Das Vorliegen einer konkreten vertrauensbildenden Auskunft ist (auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Pflichtigen Laien sind) nicht substanziiert behauptet, geschweige denn belegt. Ohnehin fällt die Tragweite des Grundsatzes von Treu und Glauben im Steuerrecht von vornherein geringer aus als in anderen
- 11 -
1 DB.2012.74 1 ST.2012.85
Rechtsbereichen (vgl. dazu und zu den Voraussetzungen im Einzelnen BGr, 4. Mai 2010, 2C_45/2010, E. 2.2, www.bger.ch, mit Hinweisen).
f) Zusammenfassend sind die vorinstanzlichen Entscheide zu bestätigen, da die Nebeneinkünfte der Pflichtigen zu Unrecht im vereinfachten Verfahren abgerechnet wurden und eine Steuerumgehung zu bejahen ist.
g) Abschliessend ist im Zusammenhang mit dem Vorwurf der Pflichtigen einer "Illegalen Doppelbesteuerung" darauf hinzuweisen, dass die im vereinfachten Abrechnungsverfahren bereits an der Quelle abgezogenen Steuern (bei den Einkünften der Pflichtigen von je Fr. 18'000.-) analog zu Art. 90 Abs. 2 DBG anzurechnen (vgl. Art. 17a der Quellensteuerverordnung vom 19. Oktober 1993) bzw. beim Steuerbezug wie Zahlungen der steuerpflichtigen Personen zu behandeln sein werden (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Art. 90 N 18 DBG; vgl. auch Art. 162 Abs. 2 DBG). Die übrigen Löhne des Personals der D GmbH, die im vereinfachten Verfahren abgerechnet wurden, sind nicht Gegenstand dieses Verfahrens.
5. Die vorstehenden Erwägungen führen zur Abweisung von Beschwerde und Rekurs. Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten den vollständig unterliegenden Pflichtigen aufzuerlegen (Art. 144 Abs. 1 DBG; § 151 Abs. 1 StG) und entfällt die Zusprechung einer Parteientschädigung (Art. 144 Abs. 4 DBG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968; § 152 StG i.V.m § 17 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959).
Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Der Rekurs wird abgewiesen.
[…]