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Zürich Steuerrekursgericht 08.05.2012 DB.2011.283 + 284

8 maggio 2012·Deutsch·Zurigo·Steuerrekursgericht·PDF·3,269 parole·~16 min·1

Riassunto

Direkte Bundessteuer 2008 und 2009 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2008 und 2009 | Selbstständige Erwerbstätigkeit, Gewinnstrebigkeit, Eliminierung von eheinternen Zuflüssen. Mangels Gewinnstrebigkeit liegt vorliegend keine selbstständige Erwerbstätigkeit vor (Weinhandlung/Einzelunternehmung). Der Pflichtige übt seine Tätigkeit aus Liebhaberei oder anderen nicht kommerziellen Gründen aus, sodass es sich bei den damit zusammenhängenden Gewinnungskosten um allgemeine Lebenshaltungskosten handelt. Diese sind steuerlich nicht abzugsfähig. Entstandene Verluste können nicht mit dem übrigen Erwerbseinkommen verrechnet werden. Mindestens muss von dieser Rechtsfolge ausgegangen werden, nachdem die Substanziierung und Beweisleistung der Pflichtigen ungenügend war (Darlegung der Verlustquellen und der Massnahmen zur Eliminierung der Verluste). Das Einkommen, welches die Ehefrau aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit bei der Mitarbeit in der Weinhandlung erzielte, ist nicht steuerbar, da es sich um einen eheinternen Zufluss handelt. | Art. 9 Abs. 1, 18 Abs. 1, 27 Abs. 1 DBG; §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1, 27 Abs. 1 StG

Testo integrale

Steuerrekursgericht des Kantons Zürich 2. Abteilung 2 DB.2011.283 + 284 2 ST.2011.369 + 370

Entscheid

8. Mai 2012

Mitwirkend: Abteilungspräsident Christian Mäder, Steuerrichterin Micheline Roth, Steuerrichter Marcus Thalmann und Gerichtsschreiberin Barbara Müller

In Sachen

1. A

2. B Beschwerdeführer/ Rekurrenten, vertreten durch Werner Bruderer, Lägernblick 3, 5300 Turgi,

gegen

1. Schw eizer ische E idgenossenschaf t , Beschwerdegegnerin, 2. Staat Zür ich , Rekursgegner, vertreten durch das kant. Steueramt, Division Konsum, Bändliweg 21, Postfach, 8090 Zürich,

betreffend Direkte Bundessteuer 2008 und 2009 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2008 und 2009

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2 DB.2011.283 + 284 2 ST.2011.369 + 370 hat sich ergeben:

A. A (nachfolgend der Pflichtige) ist Inhaber eines im Weinhandel tätigen Einzelunternehmens. In den Steuererklärungen 2008 und 2009 (Hilfsblatt A) deklarierten er und seine Ehefrau B (nachfolgend die Pflichtige, zusammen die Pflichtigen) folgende Verluste aus selbstständiger Erwerbstätigkeit:

2008 2009 Reinverlust gemäss Erfolgsrechnungen 67'411 118'128 verbuchte Bruttoerträge von Bankkonti (im WV deklariert) 117 453 Reinverlust gemäss StE 2007, Ziffer 21, Kolonne Bundessteuer 2'691 0 Total 70'219 118'581

Am 7. und 8. September 2010 führte das kantonale Steueramt in den Geschäftsräumlichkeiten des Unternehmens eine Buchprüfung durch, worauf der Vertreter im Schreiben vom 17. September 2010 zu den noch offenen Punkten Stellung nahm. Im Revisionsprotokoll vom 30. September 2010 vertrat der Revisor die Auffassung, dass die geltend gemachten Verluste mangels Gewinnstrebigkeit nicht zum Abzug zuzulassen seien. Den in der Folge ausgearbeiteten Einschätzungsvorschlag für die Steuerperioden 2008 und 2009 beantwortete der Vertreter am 20. Oktober 2010. Mit Beweisauflage vom 27. Januar 2011 ersuchte der Revisor die Pflichtigen um verschiedene Beweisleistungen, unter anderem im Zusammenhang mit der deklarierten selbstständigen Erwerbstätigkeit. Der Vertreter nahm mit Schreiben vom 18. Februar 2011 zur Sache Stellung und reichte verschiedene Unterlagen ein. Da der Revisor die Erfüllung der Beweisauflage als ungenügend erachtete, erliess er am 3. März 2011 eine Mahnung, zu welcher sich der Vertreter am 9. März 2011 äusserte. Im Revisionsbericht vom 22. März 2011 hielt der Revisor an seiner Auffassung fest, wonach die geltend gemachten Verluste nicht zum Abzug zuzulassen seien. Im selben Zusammenhang müsse zusätzlich die folgende Korrektur des Abzugs gemäss Ziffer 16.5 der Steuererklärung 2008 vorgenommen werden:

2008 2009 Reinverlust gemäss StE 2007, Ziffer 21, Kolonne Staatssteuer 4'691 0 abzüglich im Hilfsblatt A deklarierter Reinverlust (siehe oben) -2'691 0 Aufrechnung im Einkommen (nur Staatssteuer) 2'000 0

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2 DB.2011.283 + 284 2 ST.2011.369 + 370 Am 9. Mai 2011 erliess die Steuerkommissärin die Veranlagungsverfügungen für die direkte Bundessteuer mit einem steuerbaren Einkommen 2008 von Fr. 199'100.und 2009 von Fr. 145'400.-. Am gleichen Tag ergingen die Einschätzungsentscheide für die Staats- und Gemeindesteuern, in welchen die Steuerkommissärin das steuerbare Einkommen 2008 auf Fr. 203'200.- und 2009 auf Fr. 146'400.- sowie das steuerbare Vermögen 2008 auf Fr. 7'060'000.- (satzbestimmend Fr. 7'350'000.-) und 2009 auf Fr. 6'998'000.- (satzbestimmend Fr. 7'289'000.-) festsetzte. In den Entscheiden stellte die Steuerkommissärin mit Bezug auf die erwähnten strittigen Punkte auf den Revisionsbericht des Revisors ab.

B. Am 6. Juni 2011 erhoben die Pflichtigen Einsprache gegen diese Entscheide und beantragten, es sei der Weinhandel als selbstständige Erwerbstätigkeit anzuerkennen. Entsprechend seien die geltend gemachten Verluste zum Abzug zuzulassen. Der gewährte Zweitverdienerabzug von Fr. 400.- sei wieder zu streichen. Mit Einspracheentscheiden vom 10. November 2011 wies das kantonale Steueramt die Einsprachen ab.

C. Am 9./12. Dezember 2011 erhoben die Pflichtigen hiergegen Beschwerde und Rekurs und erneuerten ihren bereits in den Einsprachen gestellten Antrag.

Das kantonale Steueramt beantragte in der Beschwerde- und Rekursantwort vom 30. Januar 2012 die Abweisung der Rechtsmittel. Es fehlten Unterlagen wie beispielsweise Businesspläne, welche die Gewinnstrebigkeit belegten. Auch sei zu beachten, dass der Umsatz stetig abnehme. Die eidgenössische Steuerverwaltung schloss sich in der Eingabe vom 28. Februar 2012 dem Antrag des kantonalen Steueramts an.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1. a) Nach Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 (DBG) bzw. § 18 Abs. 1 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) sind steuerbar alle Einkünfte aus einem Handels-, Industrie-, Gewerbe-, Land- und Forstwirtschaftsbetrieb, aus einem freien Beruf sowie aus jeder anderen

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2 DB.2011.283 + 284 2 ST.2011.369 + 370 selbstständigen Erwerbstätigkeit. Bei selbstständiger Erwerbstätigkeit werden von diesen Einkünften gemäss Art. 27 Abs. 1 DBG bzw. § 27 Abs. 1 StG die geschäfts- oder berufsmässig begründeten Kosten abgezogen. Verluste aus einer solchen Tätigkeit können mit den übrigen Einkünften verrechnet werden (vgl. zum sog. Nettoprinzip: Markus Reich, in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Band I/2a, 2. A., 2008, Art. 25 N 5 DBG).

Abzugsfähig ist der gesamte Aufwand, der für die selbstständige Erwerbstätigkeit notwendig ist. Die Beschränkung der Abzugsfähigkeit auf die notwendigen Ausgaben soll lediglich bewirken, dass der Abzug nur für jene Auslagen gestattet wird, die einen geschäftlichen Grund haben, und dass alle Aufwendungen unberücksichtigt bleiben, die vorwiegend mit der allgemeinen Lebenshaltung eines Selbstständigerwerbenden zusammenhängen. In der Einschätzungspraxis wird weniger auf die Zumutung der Vermeidung abgestellt, sondern vielmehr darauf, ob der Aufwand geschäftsmässig begründet ist (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 2. A., 2009, Art. 27 N 3 DBG; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Kommentar zum harmonisierten Zürcher Steuergesetz, 2 A., 2006, § 27 N 3 StG).

In jedem Fall erfordert der Abzug, dass die Tätigkeit, welcher der betreffende Aufwand zuzurechnen ist, überhaupt eine selbstständige Erwerbstätigkeit im Sinn von Art. 18 Abs. 1 DBG und § 18 Abs. 1 StG darstellt (StRK, 18. März 1993 = ZStP 1993, 108).

b) Der steuerrechtliche Begriff der selbstständigen Erwerbstätigkeit ist aufgrund der vielfältigen Sachverhalte, die damit abgedeckt werden, nicht scharf definiert (BGE 125 II 113, E. 5 S. 120 ff.). Allgemein wird darunter jede Tätigkeit verstanden, bei der ein Unternehmer auf eigenes Risiko, unter Einsatz von Arbeit und Kapital, in einer frei gewählten Organisation und mit der Absicht der Gewinnerzielung am Wirtschaftsverkehr teilnimmt (vgl. BGE 121 I 259, E. 3c 263; Blumenstein/Locher, System des Steuerrechts, 6. A., 2002, S. 176; Cagianut/Höhn, Unternehmenssteuerrecht, 3. A., 1993, § 1 N 17 ff. und 34 ff.; Höhn/Waldburger, Steuerrecht, 9. A., 2001, § 14 N 36; Ernst Höhn, Interkantonales Steuerrecht, 4. A., 2000, § 13 N 5 ff., S.194 f.; Reich, Art. 18 N 14 DBG mit weiteren Hinweisen).

Eine selbstständige Erwerbstätigkeit kann haupt- oder nebenberuflich, dauernd oder temporär ausgeübt werden. Ob eine solche Tätigkeit vorliegt, ist stets nach

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2 DB.2011.283 + 284 2 ST.2011.369 + 370 den gesamten Umständen des Einzelfalles zu beurteilen (vgl. BGE 112 Ib 79, E. 2a S. 81; 122 II 446, E. 3b S. 449); die einzelnen Merkmale des Begriffs der selbstständigen Erwerbstätigkeit dürfen nicht isoliert betrachtet werden und können auch in unterschiedlicher Intensität auftreten (Reich, Art. 18 N 15 DBG). Auch wenn der Begriff im Normalfall die oben genannten Elemente umfasst, so bedeutet dies nicht, dass eine Tätigkeit, bei der einzelne dieser Elemente fehlen, automatisch nicht mehr selbstständig wäre. Umgekehrt kann eine Tätigkeit unter Umständen selbst bei Vorliegen mehrerer dieser Faktoren nicht als Erwerbstätigkeit gelten. Dies ist etwa dann der Fall, wenn eine Tätigkeit im Sinn einer Liebhaberei bzw. eines Hobbys ausgeübt wird (BGr, 11. Juli 2001, NStP 2001, 76 - 83, E. 4h/cc, auch zum Folgenden). Die steuerrechtliche Qualifikation einer Tätigkeit als selbstständiger Erwerb im erwähnten Sinn oder als Liebhaberei hängt grundsätzlich davon ab, ob sie ausschliesslich oder vorwiegend im Hinblick auf die Erzielung eines Erwerbseinkommens ausgeübt wird (BGr, 2. Oktober 1992, NStP 1993, 7, E. 2b; Raoul Oberson, Les pertes commerciales fiscalement déductibles, ASA 48, 113). Unterscheidungskriterium ist also der Beweggrund für die Ausübung der Tätigkeit. Es handelt sich dabei um eine subjektive Voraussetzung, auf deren Vorhandensein nur durch Indizien (nämlich erkennbare Umstände) geschlossen werden kann. Eine zusätzliche Erschwernis liegt darin, dass es Grenzfälle gibt, bei denen sich Liebhaberei und Erwerbstätigkeit verbinden, wobei das Schwergewicht auf der einen oder anderen Seite liegen kann.

Zur Erwerbs- oder Geschäftstätigkeit gehört, dass tatsächlich ein Einkommen erzielt wird: Wer eine Tätigkeit ausübt, welche auf die Dauer nichts einbringt oder dauernd einen finanziellen Aufwandüberschuss erfordert, betreibt diese nicht als Erwerbstätigkeit, sondern als Liebhaberei oder aus einem andern nicht kommerziellen Grund. Denn wer eine unrentable Aktivität wirklich als Erwerbstätigkeit ausübt, wird sich in der Regel durch das andauernde Fehlen eines finanziellen Erfolgs von der Zwecklosigkeit seines Unterfangens überzeugen lassen und die betreffende Tätigkeit aufgeben (Roman Blöchliger, Steuerliche Probleme des Abzuges geschäftlicher Verluste, StR 1981, 236). Allerdings muss nicht jedes einzelne mit einem Verlust abgeschlossene Jahr oder selbst die Tatsache, dass während mehrerer Jahre Verlust erzielt worden ist, zum Schluss zwingen, es handle sich um eine Liebhaberei (Höhn/Waldburger, § 14 Rz 45). Ob sich nämlich eine Tätigkeit lohnt, lässt sich methodisch richtig nur nach Betrachtung des Gewinns aus der gesamten Betriebstätigkeit von deren Aufnahme bis zu ihrer Beendigung beurteilen (sog. Totalgewinn, vgl. Theisen, Die Liebhaberei – ein Problem des Steuerrechts und der betriebswirtschaftlichen Steuerlehre, Steuer und

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2 DB.2011.283 + 284 2 ST.2011.369 + 370 Wirtschaft [StuW], 1999, 259; StRK II, 17. Februar 2000, 2 ST.1999.419, E. 6a). Der Entscheid über den steuerlichen Charakter einer Tätigkeit hängt deshalb von einer Prognose über den zu erwartenden Totalgewinn ab. Ergibt die Prognose ein positives Gesamtergebnis, ist dies ein gewichtiges Indiz für die Gewinnstrebigkeit. Anderseits liegt bei negativer Prognose die Schlussfolgerung nahe, dass ein Steuerpflichtiger, dem es tatsächlich um die Erzielung eines Erwerbseinkommens gegangen wäre, sich wegen des in Aussicht stehenden finanziellen Misserfolgs von der Weiterführung des Betriebs abbringen lassen würde. Die steuerrechtliche Qualifikation der Tätigkeit ist eine Frage, die grundsätzlich für jede Veranlagungsperiode neu überprüft werden kann, wobei unter Umständen die Verhältnisse in den Vorjahren bzw. in den auf das Steuerjahr folgenden Jahren gewisse Anhaltspunkte liefern können (BGr, 31. August 2005, 2A.46/2005, E. 2.2.2, www.bger.ch, mit Hinweisen zum Ganzen).

Qualifiziert sich die Aktivität des Steuerpflichtigen in der unter den erwähnten Kriterien vorzunehmenden Prüfung als Liebhaberei oder produziert sie reine Lebenshaltungskosten (vgl. § 33 lit. a StG, Art. 34 lit. a DBG), so können die entstandenen Verluste nicht mit übrigen Einkünften verrechnet werden.

c) Nach Art. 123 Abs. 1 DBG bzw. § 132 Abs. 1 StG stellen die Steuerbehörden zusammen mit dem Steuerpflichtigen die für eine vollständige und richtige Besteuerung massgebenden tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse fest. Dabei gilt die allgemeine Regel der Beweislastverteilung, dass die Steuerbehörde die steuerbegründenden oder -erhöhenden Tatsachen nachzuweisen hat, der Steuerpflichtige dagegen jene Umstände, welche die Steuerschuld mindern oder aufheben (Blumenstein/Locher, S. 416 [mit Verweisungen] und 454). Dementsprechend obliegt der Nachweis, dass eine selbstständige Erwerbstätigkeit vorliegt, grundsätzlich der Steuerbehörde. Ist dagegen streitig, ob eine bestimmte verlustbringende Betätigung (überhaupt) eine selbstständige Erwerbstätigkeit darstellt (oder ob nicht z.B. eine Liebhaberei vorliegt), ist hierfür der Steuerpflichtige beweispflichtig (vgl. StRK I, 18. März 1993, StE 1995 B 23.1 Nr. 30). Denn er leitet hieraus die steuermindernde Verrechnung dieses Verlusts mit übrigen Einkünften ab. Zur Beweisleistung gehört in erster Linie und in jedem Fall, dass eine substanziierte Sachdarstellung gegeben wird, die ohne weitere Untersuchung, aber unter dem Vorbehalt der Beweiserhebung, die Beurteilung der massgebenden Qualifikationsfrage ermöglicht. Für die von ihm verfochtene, hinreichend substanziierte Sachdarstellung hat der Steuerpflichtige beweiskräftige Unterlagen einzureichen oder zumindest unter genauer Bezeichnung Beweise anzubieten.

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2 DB.2011.283 + 284 2 ST.2011.369 + 370 2. a) Gemäss dem Handelsregisterauszug des Kantons Zürich und der einschlägigen Internet-Site ist der Pflichtige Inhaber einer Einzelunternehmung in dritter Generation. Die Unternehmung führt gemäss eigenen Angaben fast ausschliesslich Weine aus zwei bestimmten Anbaugebieten in Norditalien. Zudem wird auf einem Weingut in Norditalien eigener Rebbau betrieben.

Vorliegend ist für die Qualifikation der Tätigkeit das Erfordernis der Gewinnstrebigkeit als Abgrenzungsmerkmal zwischen selbstständiger Erwerbstätigkeit und Liebhaberei von zentraler Bedeutung. Darauf stützt sich denn auch der Entscheid des kantonalen Steueramts, nach dessen Ansicht der Pflichtige seine Tätigkeit eben gerade nicht mit der Absicht der Gewinnerzielung ausübte.

b) Die Pflichtigen begründen ihren Standpunkt damit, dass dessen Familie seit über 100 Jahren im Weinhandel in den beiden Regionen Norditaliens tätig sei. In dieser Zeit sei aus der geschäftlichen Tätigkeit ein beträchtliches Vermögen erwirtschaftet und auch versteuert worden. Jährlich werde ein Umsatz von über einer Million Franken erzielt. Die Kundenstruktur habe sich im laufenden Jahr erneut verbessert. Am Weinforum der Expovina beteilige sich die Firma wieder mit einer eigenen Veranstaltung. An der Expovina seien Bestellungen von über Fr. 135'000.- eingegangen. Daraus sei ersichtlich, dass ein Geschäftsbetrieb vorliege. Die diesbezüglichen Begriffsmerkmale seien gegeben, und der entsprechende Nachweis sei erbracht worden. Die Verluste in den vergangenen Jahren seien auf besondere Umstände zurückzuführen. Je nach Art der Tätigkeit könnten lange Perioden mit Verlusten auftreten. Ein anhaltender finanzieller Misserfolg bilde nur ein Indiz, dass das Handeln des Steuerpflichtigen nicht auf Gewinn ausgerichtet sei. Die Art der Tätigkeit sei aber von entscheidender Bedeutung. Es sei auf das Gesamtbild abzustellen, wobei es alle Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen gelte. Bei Betrieben mit erheblichem Umsatz und mehreren Angestellten müsse die Messlatte hoch angesetzt werden. Auch seien emotionale Gesichtspunkte und die Verbundenheit mit einem traditionsreichen Familienunternehmen zu beachten.

Schon der Jahresabschluss 2010 habe verbessert werden können. Für das laufende Jahr sei eine Aussage noch verfrüht. In den Jahren ab 2008 hätten sich Gewinne ergeben, wenn keine Löhne an die Ehefrau und an den Sohn bezahlt worden wären. Betrachte man den Weinhandel als Liebhaberei, so gelte der Lohn an die Ehefrau als steuerfreier familieninterner Transfer. Der Lohn an den Sohn qualifiziere sich als steuerfreie Schenkung.

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2 DB.2011.283 + 284 2 ST.2011.369 + 370

c) Nachdem die geltend gemachten Verluste 2008 und 2009 bereits an der Buchprüfung den wesentlichen Diskussionspunkt gebildet hatten, nahm der Revisor in der Beweisauflage vom 27. Januar 2011 Bezug auf diese Verluste und ersuchte die Pflichtigen um eine Aussage und um einen Nachweis hinsichtlich der folgenden Punkte:

 Finanzierung  Kapitalbedarf, Kapitalverwendung und -herkunft  erwartete Renditen  Angaben über die getroffenen Annahmen bei der Ermittlung der zu erwartenden Einnahmen  Massnahmen bzw. Pläne zur Erreichung der erwarteten Renditen  Aktionspläne bzw. Alternativpläne bei Scheitern der Renditeerwartungen  Planbilanzen und Planerfolgsrechnungen  Liquiditäts- und Investitionspläne

In den angefochtenen Einspracheentscheiden wies das kantonale Steueramt zudem auf die folgenden Kennzahlen der Unternehmung hin:

Jahr 2002 2003 2004 2005 2006 2007 2008 2009 Gewinn -25'420 -76'644 -71'745 -128'772 -151'568 -121'418 -67'411 -118'128 Bruttogewinn 206'078 103'793 116'013 59'214 36'086 73'179 103'159 139'325

In den Eingaben vom 17. September 2010, 20. Oktober 2010, 18. Februar 2011 und 9. März 2011 sowie in den Einsprachen vom 6. Juni 2011 und den Beschwerde- und Rekursschriften vom 9. Dezember 2011 machten die Pflichtigen geltend, dass es sich um einen Betrieb mit einer ordentlichen Buchhaltung, mehreren Angestellten und einem erheblichen Umsatz handle. Die Verluste der vergangenen Jahre seien auf widrige Umstände (Erntepech beim selbst bewirtschafteten Weingut, Rezession im Handelsbereich) zurückzuführen. Die eingeleitete Neuorientierung mit einer Abkehr vom Grosshandel und einer Hinwendung zum Konsumenten habe Kosten verursacht. Das Angebot sei mehr als verzehnfacht und eine Homepage mit Verkaufsshop eingerichtet worden. Bereits im Jahr 2010 habe der Verlust reduziert werden können (T-act. 64 mit Darlegung der Kundenstruktur). Der neu in die Unternehmung eingetre-

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2 DB.2011.283 + 284 2 ST.2011.369 + 370 tene Sohn habe das Ziel, seine Existenz für die Zukunft seriös und gewinnorientiert aufzubauen. Zur Beseitigung der Verluste seien folgende Schritte eingeleitet worden:

 Internetauftritt  Zertifizierung für ökologische Produktion  Firmenprospekt  Eigene Veranstaltung am Weinforum an der Expovina  Zusammenarbeit mit namhaften Hotels im Norditalien

d) Die Ausführungen der Pflichtigen enthalten keine überzeugenden Erklärungen für die langjährigen Verluste der Unternehmung. Einzelereignisse wie eine schlechte Ernte oder eine Rezession betreffen in der Regel nur ein einziges Jahr oder wenige Jahre und verursachen Gewinneinbrüche oder vorübergehende Verluste, jedoch keine längeren Verlustphasen. Die in den angefochtenen Einspracheentscheiden genannten Kennzahlen belegen indessen eine lang andauernde Verlustphase 2002 bis 2009 ohne erhebliche Schwankungen. Die Verluste des selbst bewirtschafteten Weinguts dauerten mindestens von 2007 bis 2009, wofür eine einzige Missernte kaum verantwortlich sein kann. Auch die Bruttogewinne bewegen sich während der ganzen Zeit auf einem gleichbleibend tiefen Niveau. Weil Planbilanzen und Planerfolgsrechnungen fehlen, ist insbesondere auch nicht klar, wann welche Kennzahlen angestrebt und wieweit diese Ziele auch erreicht wurden. Die Gründe für die Verluste dürften (vermutlich) weniger in zu hohen Kosten, sondern eher in zu tiefen Verkaufspreisen und damit im zu tiefen Bruttogewinn liegen (vgl. Jahresabschlüsse 2007-2009). Eine endgültige Beurteilung der Sachlage ist indessen auf Grund der ungenügenden Substanziierung und Beweislage nicht möglich.

Nachdem die Begründung für die Verluste nicht überzeugt, kann auch nicht beurteilt werden, ob die von den Pflichtigen genannten Massnahmen eine Beseitigung der Verluste erwarten lassen. Diese Massnahmen (Veränderung der Kundenstruktur, Internetauftritt etc.) erweisen sich im Übrigen auch als zu wenig substanziiert. Insbesondere wurde kein Businessplan mit konkreten Zahlen eingereicht. Soweit sich die Massnahmen auf das Marketing erstrecken (Internetauftritt, Firmenprospekt, Weinforum an der Expovina, Zusammenarbeit mit namhaften Hotels in Norditalien), kann daraus keine grundsätzlich Neuausrichtung und Eliminierung von Verlustquellen abgeleitet werden. Ob die Zertifizierung für ökologische Produktion geeignet und ausreichend ist,

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2 DB.2011.283 + 284 2 ST.2011.369 + 370 die Verluste des selbst bewirtschafteten Weinguts zu beseitigen, erscheint eher unsicher.

Unter diesen Umständen ist im Sinn einer Prognose nicht davon auszugehen, dass die Weinhandlung in Zukunft einen Gewinn abwirft, worauf die Pflichtigen, welche ihren Lebensunterhalt aus andern Einkunftsquellen decken können, auch gar nicht angewiesen sind; die Gewinnstrebigkeit muss daher verneint werden. Sollte der neu in das Geschäft eingetretene Sohn eines Tages die Weinhandlung übernehmen, müsste die Sachlage neu geprüft werden. Die gegenwärtige Mitarbeit des Sohnes im Rahmen eines Arbeitsvertrags ist jedoch im Hinblick auf die Frage der Gewinnstrebigkeit unerheblich.

Nach dem Gesagten ist es den Pflichtigen nicht gelungen, den ihnen obliegenden Nachweis zu erbringen, dass ihre Tätigkeit eine selbstständige Erwerbstätigkeit im Sinn des Steuerrechts darstellt. Dies ergibt sich aufgrund einer Gesamtbetrachtung aller Umstände, wobei es beim Pflichtigen insbesondere an der erforderlichen erkennbaren Gewinnstrebigkeit fehlt. Mithin übt er seine Tätigkeit aus Liebhaberei oder aus einem anderen nicht kommerziellen Grund aus; die damit zusammenhängenden "Gewinnungskosten" gehören folglich zu den allgemeinen Lebenshaltungskosten. Solche jedoch sind steuerlich nicht abzugsfähig, sodass der Verlust aus der Tätigkeit nicht mit dem übrigen Erwerbseinkommen verrechnet werden kann.

3. a) Einkommen und Vermögen der Ehegatten, welche in ungetrennter Ehe leben, werden ohne Rücksicht auf den Güterstand zusammengerechnet (Art. 9 Abs. 1 DBG und § 7 Abs. 1 StG). Diese Faktorenaddition führt zur Aufhebung der steuerlichen Schranken innerhalb der ehelichen Gemeinschaft. Was dem einen Ehegatten vom anderen Ehegatten an Einkünften zufliesst, bildet kein Einkommen. Unerheblich ist, welcher Ehegatte das Einkommen erwirtschaftete und welchen Weg das Geld im Haushalt nahm (Markus Reich, Zur Frage der Ehegattenbesteuerung, ZBl 86 [1985], 239).

b) Das Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit, welche die Pflichtige durch ihre Tätigkeit in der Einzelunternehmung als Angestellte ihrer Ehemannes erzielte, stellt einen solchen gemeinschaftsinternen Zufluss dar, der bei der Einkommensberechnung ausser Betracht fällt. Wohlgemerkt bedeutet diese steuerliche Kor-

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2 DB.2011.283 + 284 2 ST.2011.369 + 370 rektur nicht, dass privatrechtlich oder AHV-rechtlich kein rechtsgültiges Arbeitsverhältnis vorliegt.

4) a) Aus vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Beschwerde und der Rekurs teilweise gutzuheissen sind. Das steuerbare Einkommen ist wie folgt neu zu berechnen:

Bund 2008 Kanton 2008 Bund 2009 Kanton 2009 Einkommen bisher 199'113 203'213 145'418 146'418 unselbst. Erwerbstätigkeit Ehefrau -25'263 -25'263 -25'372 -25'372 Berufsauslagen 2'300 2'300 2'500 2'500 Einkommen neu 176'150 180'250 122'546 123'546 abgerundet 176'100 180'200 122'500 123'500

b) Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten zu zwei Dritteln den Pflichtigen und zu einem Drittel der Beschwerdegegnerin bzw. dem Rekursgegner aufzuerlegen (Art. 144 Abs. 1 DBG und § 151 Abs. 1 StG). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen (Art. 144 Abs. 4 DBG in Verbindung mit Art. 64 Abs. 1 - 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968; § 152 StG i.V.m. § 17 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959/8. Juni 1997).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Beschwerdeführer werden für die direkte Bundessteuer wie folgt veranlagt (Tarif gemäss Art. 214 Abs. 2 DBG; Verheiratetentarif): Steuerperiode steuerbares Einkommen Fr. 2008 176'100.- 2009 122'500.-.

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2. Der Rekurs wird teilweise gutgeheissen. Die Rekurrenten werden für die Staatsund Gemeindesteuern wie folgt eingeschätzt (Tarif gemäss § 35 Abs. 2 bzw. § 47 Abs. 2 StG; Verheiratetentarif): Steuerperiode Einkommen Vermögen Fr. Fr. 2008 steuerbar 180'200.- 7'060'000.satzbestimmend 180'200.- 7'350'000.-. 2009 steuerbar 123'500.- 6'998'000.satzbestimmend 123'500.- 7'289'000.-.

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