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Zürich Obergericht Weitere Kammern 12.05.2009 WG080007

12 maggio 2009·Deutsch·Zurigo·Obergericht Weitere Kammern·PDF·13,386 parole·~1h 7min·5

Riassunto

Mehrfacher Tötungsversuch etc.

Testo integrale

Geschworenengericht des Kantons Zürich

Geschäfts-Nr. WG080007/U Urteil und Beschluss vom 12. Mai 2009

in Sachen

Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, Anklägerin

sowie

1.1 A._____, 1.2 B._____, 2. C._____, 3. D._____, 4. E._____, 5. F._____, 6. G._____, 7. H._____, Geschädigte

Nr. 1.1 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, Nrn. 2 und 7 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____,

gegen

I._____, Angeklagter

bis 11.09.2009 amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. Z1._____, ab 11.09.2009 verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Z2._____,

- 2 betreffend mehrfacher Tötungsversuch etc.

- 3 - Mitwirkend:

Gerichtshof: Vorsitzender: Geschworenengerichtspräsident Oberrichter Dr. Pierre Martin 1. Richter: Bezirksrichterin lic. iur. Regula Himmel, Bezirksgericht Zürich 2. Richter: Bezirksrichterin lic. iur. Susanne Zürcher, Bezirksgericht Meilen Gerichtsschreiber: lic. iur. Marius Weder

Die Geschworenen: 1. J._____ 6. O._____ 2. K._____ 7. P._____ 3. L._____ 8. Q._____ 4. M._____ 9. R._____ 5. N._____

- 4 - Inhaltsübersicht

Anklage ................................................................................................................. 6 Anträge .................................................................................................................. 6 I. Prozessgeschichte / Prozessuales ............................................................... 11 1. Prozessgeschichte ................................................................................. 11 2. Prozessuales ........................................................................................... 12 II. Sachverhalt .................................................................................................... 13 1. Anklagevorwurf ....................................................................................... 13 2. Standpunkt des Angeklagten ................................................................ 14 3. Parteianträge ........................................................................................... 14 4. Zur Beweiswürdigung im Allgemeinen ................................................. 14 5. Würdigung der wichtigsten Aussagepersonen .................................... 18 5.1. Der Angeklagte I._____ ..................................................................... 18 5.2. Der Zeuge und Geschädigte C._____ ............................................... 26 5.3. Die Zeugin und Geschädigte A._____ ............................................... 29 5.4. Der Zeuge und Geschädigte F._____ ................................................ 32 5.5. Der Zeuge und Geschädigte G._____ ............................................... 35 5.6. Der Zeuge und Geschädigte H._____ ............................................... 37 5.7. Die Zeugen und Geschädigten E._____ und D._____ ...................... 40 5.8. Der Zeuge S._____ ........................................................................... 40 5.9. Der Zeuge T._____ ............................................................................ 42 5.10. Der Zeuge U._____ ........................................................................ 43 5.11. Der Zeuge V._____ ........................................................................ 44 5.12. Der Zeuge W._____ ....................................................................... 45 5.13. Die Zeugin AA._____ ..................................................................... 46 5.14. Weitere mit dem Fall befasste Zeugen und Sachverständige ........ 46 6. Sachverhaltserstellung .......................................................................... 47 6.1. Mehrfache versuchte vorsätzliche Tötung ......................................... 47 6.2. Fahren in fahrunfähigem Zustand und mehrfaches Vergehen gegen das Waffengesetz ......................................................................................... 59 III. Rechtliche Würdigung ................................................................................. 59 1. Vorbemerkung ........................................................................................ 59 2. Mehrfache versuchte vorsätzliche Tötung ........................................... 60 2.1. Objektiver Tatbestand ........................................................................ 60 2.2. Subjektiver Tatbestand ...................................................................... 63 2.3 Rechtswidrigkeit und Schuld .............................................................. 63 2.4. Fazit ................................................................................................... 63 3. Vorsätzliches Fahren in fahrunfähigem Zustand und mehrfaches Vergehen gegen das Waffengesetz (rechtliche Würdigung) ...................... 64 IV. Strafzumessung ........................................................................................... 65 1. Strafrahmen ............................................................................................. 65 1.1. Vorbemerkung ................................................................................... 65 1.2. Strafschärfungsgründe ...................................................................... 65

- 5 - 1.3. Strafmilderungsgründe ...................................................................... 66 1.4. Fazit ................................................................................................... 67 2. Strafzumessung im engeren Sinne ....................................................... 67 2.1. Zumessungsgrundsätze .................................................................... 67 2.2. Vorgehen ........................................................................................... 69 3. Tatkomponente ....................................................................................... 69 3.1. Objektive Tatschwere ........................................................................ 69 3.2. Subjektive Tatschwere ....................................................................... 70 3.3. Gesamtwürdigung der Tatkomponente .............................................. 72 3.4. Vollendeter Versuch .......................................................................... 73 4. Täterkomponente .................................................................................... 73 4.1. Persönliche Verhältnisse und Werdegang ......................................... 73 4.2. Vorstrafen und Leumund ................................................................... 75 4.3. Nachtatverhalten ............................................................................... 76 4.4. Würdigung der täterbezogenen Faktoren .......................................... 77 5. Zwischenfazit .......................................................................................... 77 6. Tatmehrheit (Widerhandlung gegen das Waffengesetz und Fahren in fahrunfähigem Zustand) ................................................................................ 78 6.1. Objektive Tatkomponenten ................................................................ 78 6.2. Subjektive Tatschwere ....................................................................... 78 6.3. Täterkomponente .............................................................................. 78 6.4. Fazit ................................................................................................... 78 7. Gesamtstrafe ........................................................................................... 79 8. Anrechnung der Haft .............................................................................. 79 9. Strafvollzug ............................................................................................. 79 V. Massnahme .................................................................................................... 79 1. Parteistandpunkte .................................................................................. 79 2. Rechtstheoretische Grundlagen ........................................................... 80 3. Verwahrung nach Art. 64 StGB .............................................................. 81 4. Ambulante Massnahme nach Art. 63 StGB .......................................... 85 VI. Zivilforderungen ........................................................................................... 87 1. Rechtliche Grundlagen ........................................................................... 87 1.1. Formelles ........................................................................................... 87 1.2. Materielles ......................................................................................... 88 2. Würdigung ............................................................................................... 89 2.1. Parteistandpunkte .............................................................................. 89 2.2. Schadenersatzbegehren .................................................................... 90 2.3. Genugtuungsbegehren ...................................................................... 91 VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen .......................................................... 93 1. Gerichtsgebühr ....................................................................................... 93 2. Kostenauferlegung ................................................................................. 93 3. Prozessentschädigungen ...................................................................... 94 VIII. Einziehungen .............................................................................................. 94

- 6 - Anklage Vgl. die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 15. Mai 2008 (Urk. 49); diesem Urteil beigeheftet.

Anträge A) Staatsanwalt lic. iur. Pascal Gossner (Urk. 104 S. 31 i.V.m. Prot. S. 982): 1. Der Angeklagte sei im Sinne der Anklage schuldig zu sprechen wegen mehrfacher versuchter Tötung im Sinne von Art. 111 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, vorsätzlichen Fahrens in fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 1 Satz 1 und 2 und Abs. 2 SVG sowie mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG. 2. Der Angeklagte sei zu bestrafen mit 18 Jahren Freiheitsstrafe. 3. Der Angeklagte sei zu verwahren nach Art. 64 Abs. 1 StGB. 4. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 3. März 2008 beschlagnahmte Tatwaffe samt Zubehör (Kaution Nr. 8263) sei nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils definitiv einzuziehen und der Kantonspolizei Zürich zur gutscheinenden Verwendung zu überlassen. 5. Das als Beweismittel mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 3. März 2008 beschlagnahmte Mobiltelefongerät (inkl. Ladegerät) sei nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils an den Angeklagten herauszugeben. 6. Der als Beweismittel mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 8. April 2008 beschlagnahmte Hammer sei nach Eintritt der

- 7 - Rechtskraft des Urteils an die Leitung des Gefängnisses Winterthur herauszugeben.

B) Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ als Vertreter der Geschädigten A._____ (Urk. 105 S. 2 i.V.m. Prot. S. 984): 1. Der Angeklagte sei im Sinne der Anklage der Staatsanwaltschaft, d.h. insbesondere der mehrfach versuchten Tötung im Sinne von Art. 111 StGB, schuldig zu sprechen. 2. Der Angeklagte sei mit 15 Jahren Freiheitsstrafe zu bestrafen. 3. Der Angeklagte sei nach Verbüssung der Freiheitsstrafe im Sinne von Art. 64 Abs. 1 StGB zu verwahren. 4. Der Angeklagte sei zu verpflichten, der Geschädigten A._____ eine Genugtuung von Fr. 15'000.--, zuzüglich 5% Zins seit dem 10. März 2007, zu bezahlen. 5. Der Angeklagte sei zu verpflichten, der Geschädigten für ihre Aufwendungen und Kosten im Strafverfahren Fr. 24'411.60 zu bezahlen.

C) Die Geschädigte B._____ (Urk. 60 und 60A/1-21, sinngemäss): Der Angeklagte sei adhäsionsweise zu verpflichten, der Geschädigten B._____ Schadenersatz in Höhe von Fr. 20'181.85 zu bezahlen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Angeklagten.

- 8 - D) Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ als Vertreter der Geschädigten C._____ und H._____ (Urk. 106 S. 1 f. i.V.m. Prot. S. 985): 1. Es sei der Angeklagte I._____ adhäsionsweise zu verpflichten, an C._____ Schadenersatz in Höhe von CHF 16'195.00 sowie eine Genugtuung im Betrag von CHF 15'000.00, je nebst Zins zu 5% seit 10. März 2007 zu bezahlen. 2. Es sei der Angeklagte I._____ ferner adhäsionsweise zu verpflichten, an H._____ eine Genugtuung im Betrag von CHF 5'000.00 nebst Zins zu 5% seit 10. März 2007 zu bezahlen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Angeklagten. 4. [Es sei der Angeklagte im Sinne der Anklage schuldig zu sprechen und zu bestrafen mit einer Freiheitsstrafe von 15 Jahren]

E) Rechtsanwalt Dr. iur. Z1._____ als amtlicher Verteidiger des Angeklagten (Urk. 107 S. 1 ff. i.V.m. Prot. S. 986 ff., teilweise sinngemäss): 1. Teilfreispruch betreffend mehrfachen Versuchs der vorsätzlichen bzw. der eventualvorsätzlichen Tötung. Schuldspruch wegen mehrfachen Versuchs der schweren Körperverletzung. In den restlichen Anklagepunkten Schuldspruch im Sinne der Anklage. 2.1 Strafe: 5 Jahre Freiheitsstrafe sofern der Schuldspruch wegen versuchter schwerer Körperverletzung und den übrigen Anklagepunkten erfolgt. 2.2 Eventualiter, falls Schuldspruch im Sinne der Anklage: Schuldspruch wegen eventualvorsätzlichen Tötungsversuchs und nicht wegen direkt vorsätzlichem Tötungsversuch.

- 9 - Bei Schuldspruch im Sinne der Anklage angemessen höhere, aber deutlich unter dem Antrag der Anklage liegende Strafe. 2.3 Anrechnung aller erstandenen Haft. 3. Anordnung einer vollzugsbegleitenden ambulanten psychotherapeutischen Massnahme im Sinne von Art. 63 StGB. 4. Abweisung des Antrags auf Verwahrung. Eventuell Unterbrechung des Verfahrens und Neubegutachtung des Angeklagten. 5. Gutheissung der Zivilforderungen der Geschädigten bzw. Regressforderungen von deren Versicherungen, soweit bereits rechtsgenügend ausgewiesen. Für den Rest sei vorzumerken, dass der Angeklagte seine Schadenersatzpflicht dem Grundsatz nach anerkennt. Zuerkennung und Bemessung von Genugtuungsleistungen nach Ermessen des Gerichts. 6. Einziehungen: anerkannt. 7. Kostenregelung ausgangsgemäss. 8. Gewährung des vorzeitigen Strafantritts. 9. Eventualiter, falls das Gericht den Verwahrungsantrag nicht ohne Weiterungen abweisen will: Der Entscheid in Sachen Verwahrung sei auszusetzen. Es seien die gutachterlichen Unterlagen zu erweitern um ein Gutachten, dem der für Verwahrungsgutachten nötige Fragenkatalog zugrunde liegt.

- 10 - Es sei mit dieser weiteren Begutachtung ein anderer Facharzt als Dr. AB._____ zu beauftragen.

- 11 - Das Gericht zieht in Betracht:

I. Prozessgeschichte / Prozessuales

1. Prozessgeschichte 1.1. In der Nacht des 10. März 2007 kam es vor der AC._____ Bar an der AD._____-strasse … in … Zürich zu einer mehrfachen Schussabgabe durch den Angeklagten mit einer Pistole der Marke Manurhin. Dabei hielt er seine Waffe in die Richtung von sieben sich vor dem Eingang der Bar aufhaltende Personen und verletzte dabei C._____ am Unterschenkel und A._____ am linken und rechten Oberarm. Der Angeklagte ergriff daraufhin die Flucht, konnte aber schliesslich von den ihm nacheilenden Türstehern der AC._____ Bar gefasst und den Beamten der Stadtpolizei Zürich übergeben werden. Noch in derselben Nacht trat diese die Ermittlungen an die Kantonspolizei Zürich ab. Die anschliessend durch die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich geführte Untersuchung fand mit dem Bericht über die Untersuchungsergebnisse vom 2. Mai 2008 (Urk. 46) ihren Abschluss. 1.2. Die von der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich am 15. Mai 2008 gegen den Angeklagten erhobene Anklage wegen mehrfacher versuchter Tötung, vorsätzlichen Fahrens in fahrunfähigem Zustand und des mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz (Urk. 49) wurde mit Beschluss der Anklagekammer des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 2. Juli 2008 zugelassen und dem Geschworenengericht des Kantons Zürich zur Beurteilung überwiesen (Urk. 58). 1.3. Auf entsprechende Fristansetzungen (Urk. 62 und 66) gingen die Beweismittellisten der Staatsanwaltschaft (Urk. 65), der amtlichen Verteidigung (Urk. 83 und 87), des Vertreters der Geschädigten 1.1 (Urk. 84) und des Vertreters der

- 12 - Geschädigten 2 und 7 (Urk. 79 und 80/1-7) beim hiesigen Gericht ein. Ferner legte die Geschädigte 1.2 unaufgefordert mit Eingabe vom 7. Juli 2008 ihre Zivilforderung mit den darin genannten Beweismitteln ins Recht (Urk. 60 und 60A/1-21). Mit Präsidialverfügung vom 17. Februar 2008 (recte: 2009) (Urk. 89) wurden die von den Parteien angerufenen Beweismittel im Sinne der Erwägungen zugelassen (Urk. 89). 1.4. Nach der Durchführung des Beweisverfahrens erfolgten am 7. Mai 2009 die Parteivorträge (Prot. S. 982 ff.) und das Schlusswort des Angeklagten (Prot. S. 1013 f.). Anschliessend zog sich das Geschworenengericht zur geheimen Beratung zurück (Prot. S. 1015). Das vom Gericht gefällte Urteil wurde schliesslich am 12. Mai 2009 durch den Präsidenten eröffnet und in zusammengefasster Form begründet (Prot. S. 1016 ff.).

2. Prozessuales Anlässlich der Hauptverhandlung erschien der Zeuge S._____ trotz zugestellter Vorladung nicht, weshalb in Anwendung von § 241 StPO ersatzweise das Protokoll der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 11. Juli 2007 (Urk. 18/4) verlesen und dadurch in den Prozess eingebracht wurde (Prot. S. 679). Ferner verzichteten die Parteien auf den Sachverständigen Dr. med. AE._____, da der Sachverständige Dr. chem. AF._____ die Rückrechnung der Blutalkoholkonzentration beim Angeklagten (Urk. 24/12) an dessen Stelle erläuterte (Prot. S. 678).

- 13 - II. Sachverhalt

1. Anklagevorwurf 1.1. Die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich wirft dem Angeklagten in der Anklageschrift vom 15. Mai 2008 (Urk. 49) zusammengefasst vor, in der Nacht des 10. März 2007, nachdem er von Sicherheitskräften aus der AC._____ Bar in Zürich gewiesen worden sei, bei sich zu Hause im Keller seine dort versteckte Pistole der Marke Manurhin inklusive Munition behändigt zu haben. Für die Pistole habe er weder über eine Einfuhrbewilligung noch einen Waffentragschein verfügt. Anschliessend sei er mit einem Alkoholgehalt von mindestens 1.74g‰ und obwohl er Kokain konsumiert habe von seinem Wohnort am AG._____-weg …, … Zürich in die Innenstadt von Zürich zur AC._____ Bar gefahren, wo er mit der geladenen und schussbereiten Pistole in Richtung von sieben Personen, welche sich vor dem Eingang der erwähnten Bar aufgehalten hätten, geschossen habe. Dabei sei ein vom Angeklagten abgefeuertes Projektil in einem Direktschuss in den Unterschenkel von C._____ eingedrungen und innenseitig wieder ausgetreten. Ferner habe A._____ durch zwei Projektile sowohl am linken als auch am rechten Oberarm je einen Durchschuss erlitten. Der Angeklagte habe dabei vor und im Zeitpunkt der Schussabgabe gewusst, dass er eine funktionstüchtige Waffe benütze und damit die Menschen, auf die er zielte, tödlich treffen könne. Er habe dies gewollt bzw. zumindest billigend in Kauf genommen. 1.2. Der Staatsanwalt fordert deshalb eine Verurteilung des Angeklagten wegen mehrfacher versuchter Tötung, vorsätzlichen Fahrens in fahrunfähigem Zustand und des mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz (Urk. 104 S. 31 i.V.m. Prot. S. 982). Demgegenüber beantragt die Verteidigung, ihr Mandant sei vom Tötungsvorwurf freizusprechen und des mehrfachen Versuchs der schweren Körperverletzung schuldig zu sprechen. In den restlichen Anklagepunkten habe ein Schuldspruch im Sinne der Anklage zu erfolgen (Urk. 107 S. 1 ff. i.V.m. Prot. S. 986 ff.).

- 14 - 2. Standpunkt des Angeklagten Der Angeklagte machte zusammengefasst sinngemäss geltend, betreffend Fahren in angetrunkenem Zustand und Vergehen gegen das Waffengesetz sei er vollumfänglich geständig und erkläre sich für schuldig. Auch die Schussabgabe vor der AC._____ Bar bestritt er grundsätzlich nicht, verneinte aber, mit Tötungsabsicht oder in der Absicht, jemandem eine schwere Verletzung zuzufügen, gehandelt zu haben (S. 88 f. und Urk. 107 S. 6 ff.).

3. Parteianträge Hierzu wird vollständig auf die eingangs aufgeführten Anträge (S. 6 ff.) verwiesen.

4. Zur Beweiswürdigung im Allgemeinen 4.1. In einem Strafprozess sind grundsätzlich an den Beweis von Täterschaft und Schuld besonders hohe Anforderungen zu stellen. Eine Verurteilung darf jedoch nicht erst bei absoluter Sicherheit der Tatsachenfeststellungen erfolgen. Fehlt ein direkter Beweis, so ist gemäss dem in Art. 249 BStP sowie in § 277 Abs. 2 und 284 StPO verankerten Prinzip der freien Beweiswürdigung vorzugehen, wonach der Richter nach seiner freien, für das Verfahren vor Geschworenengericht aus der Hauptverhandlung geschöpften Überzeugung entscheidet. Äussert der Angeklagte andere Sachverhaltsdarstellungen als Zeugen oder als sich durch die übrigen Beweismittel ergeben, so führt dies nicht ohne Weiteres in Anwendung des Grundsatzes 'in dubio pro reo' zum Freispruch. Vielmehr ist aufgrund der Aussagen der Beteiligten und aller in Betracht fallender Umstände des Falles zu prüfen, ob sich vorhandene Zweifel überwinden lassen und der eingeklagte, aber bestrittene Sachverhalt mit rechtsgenügender Sicherheit als nachgewiesen betrachtet werden kann (ZR 72 [1973] Nr. 80 S. 194). Nur erhebliche und unüberwindliche Zweifel sind zugunsten des Angeklagten zu berücksichtigen. Er-

- 15 heblich sind Zweifel, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen und sich jedem kritischen und vernünftigen Menschen stellen (Hauser/Schweri/Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. A., Basel u.a. 2005, § 54 N 12). Soweit ein direkter Beweis nicht möglich ist, ist der Nachweis der Tat mit Indizien zu führen, wobei die Gesamtheit der einzelnen Indizien, deren 'Mosaik' (Arzt, In dubio contra, in: Zeitschrift für Strafrecht 115, S. 197) zu würdigen ist. Dabei muss sich das Beweisbild zum Tatbeweis selbstverständlich für jede einzelne vorgeworfene Tat soweit verdichten, dass es die richterliche Überzeugung zu begründen vermag. Wenn damit an den Nachweis der Täterschaft hohe Anforderungen zu stellen sind, setzt andererseits eine Verurteilung nicht absolute Gewissheit über die Täterschaft des Angeklagten voraus. Mit solcher Exaktheit lassen sich infolge der Unzulänglichkeit des menschlichen Erkenntnisvermögens Tatsachen kaum je feststellen (vgl. Guldener, Beweiswürdigung und Beweislast, S. 7; Kleinknecht/Meyer-Gossner, (DT) Strafprozessordnung, 1995, § 261d N 2; Hauser/Schweri/Hartmann, a.a.O., § 54 N 11). Im Bereich naturwissenschaftlicher Beweise hat sich der Richter mit Wahrscheinlichkeitsrechnungen zu behelfen, im Rahmen weiterer Beweismittel ist es seine Aufgabe, anhand sämtlicher Beweismittel und in Berücksichtigung möglicher Varianten des Geschehensablaufs zu prüfen, ob er von einem bestimmten Sachverhalt überzeugt ist, an sich mögliche Zweifel an dessen Richtigkeit zu überwinden vermag und ihnen eine Relevanz für den Entscheid versagen kann. Richterliche Urteilsfindung bedeutet somit ein Sich- Durchsetzen zur subjektiven Gewissheit (ZR 72 [1973] Nr. 80; m.w.H.). 4.2. Nach der Literatur und konstanter Rechtsprechung steht weder die prozessuale Stellung noch die allgemeine Glaubwürdigkeit einer Person, sondern vielmehr die Glaubhaftigkeit ihrer konkreten Aussagen im Vordergrund (vgl. Zweidler, Die Würdigung von Aussagen, ZBJV 132 [1996] 105 ff., 115 ff.; ZR 87 [1987] Nr. 123 S. 290). Bei einer Aussage kommt es vorwiegend auf ihren inneren Gehalt an, verbunden mit der Art und Weise, wie die fragliche Person ihre Angaben vorträgt. Dabei darf nicht einfach auf die Persönlichkeit der Aussageperson, ihre allgemeine Glaubwürdigkeit, abgestellt werden. Für die Beurteilung einer konkreten Aussage, auf die es im Prozess ankommt, ist vielmehr die Aussageanalyse,

- 16 d.h. die kritische Würdigung des Aussagetextes, von überragender Bedeutung. Um eine Aussage als zuverlässig beurteilen zu können, ist sie insbesondere auf das Vorhandensein von Realitätskriterien und das Fehlen von Lügensignalen zu überprüfen (vgl. dazu Bender, Die häufigsten Fehler bei der Beurteilung von Zeugenaussagen, SJZ 81 [1985] 53 ff.; Dittmann, Zur Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen, Plädoyer 2/97 S. 28 ff., 33 ff.). In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, dass Widersprüche, die sich in verschiedenen Aussagen ergeben, an sich noch nichts besagen. Sie können aus forensisch-psychologischer bzw. forensisch-psychiatrischer Sicht unter Umständen sogar als Kriterium einer wahrheitsgetreuen Schilderung angesehen werden. Im Bereich des Langzeitgedächtnisses sind die Inhalte keineswegs ein für allemal unveränderlich gespeichert; jedes neue Hervorrufen, jedes neue ähnliche Erlebnis und viele andere Einflüsse führen zu Interaktionen, so dass ein getrenntes Abrufen von Einzelereignissen häufig nicht mehr möglich ist. Dabei kann der Betreffende durchaus die subjektive Gewissheit haben, ein Erlebnis korrekt wiederzugeben. Diese Erscheinungen sind namentlich zu beachten, wenn es im Verlaufe von zeitlich gestaffelten mehrfachen Aussagen mit zahlreichen Sekundäreinflüssen (Befragung, Einflüsse von anderen Aussagepersonen, Verteidigung usw.) zu divergierenden Versionen kommt (vgl. dazu Dittmann, a.a.O., S. 30). 4.3. Was die Aussagen des Angeklagten betrifft, so steht grundsätzlich nichts im Wege, die erwähnten Kriterien in analoger Weise heranzuziehen, um Aufschluss über die Glaubhaftigkeit einzelner Angaben zu erlangen. Dabei ist jedoch zu beachten, dass sich die Motivationslage des Angeklagten in der Regel von derjenigen eines Zeugen unterscheidet. Wer eines Delikts beschuldigt wird, kann als direkt Betroffener ein ganz erhebliches Interesse daran haben, die Geschehnisse in einem für ihn günstigen Licht erscheinen zu lassen. Daraus darf jedoch nicht bereits der generelle Schluss gezogen werden, die Aussagen seien deshalb stets mit grosser oder grösster Zurückhaltung zu würdigen. Dies liefe auf eine rechtsstaatlich unhaltbare Benachteiligung eines Angeklagten hinaus, indem zumindest der Anschein oder Eindruck erweckt würde, man glaube ihm von vornherein weniger als etwa einem Belastungszeugen. Die besondere Motivationslage ist jedoch insofern von Belang, als der Angeklagte bei einzelnen Sachverhaltsbe-

- 17 reichen ein zusätzliches und offenkundiges Interesse haben kann, nicht die Wahrheit zu sagen, was bei einem – unbeteiligten – Zeugen in der Regel nicht der Fall ist. Ob er aus diesem Grund eine bestimmte Frage tatsächlich unrichtig beantwortet oder sonst wie Unzutreffendes behauptet, ist anhand einer eingehenden Würdigung seiner Aussagen und seines Aussageverhaltens zu beurteilen. Es ist darauf hinzuweisen, dass die blosse Erkenntnis, die Aussage eines Zeugen oder des Angeklagten sei glaubhaft, namentlich bei sich widersprechenden Darstellungen in aller Regel nicht ausreicht, um von einem rechtsgenügenden Beweis auszugehen. Vielmehr ist zusätzlich zu entscheiden, welche der Aussagen auch überzeugend und damit beweiskräftig ist. Zu diesem Zweck sind weitere Kriterien heranzuziehen, welche die an sich glaubhafte Aussage eines Beteiligten zu untermauern vermögen. Dabei kann es sich um Hilfstatsachen handeln, welche direkt oder indirekt Auskunft über die Zuverlässigkeit der fraglichen Aussage geben, oder um Indizien, welche direkt den Sachverhalt und damit auch die Richtigkeit einer gleichlautenden Darstellung belegen. Erst nach einer derart umfassenden Würdigung ist es möglich, eine einzelne Aussage als beweisbildend bzw. – den Angeklagten betreffend – als widerlegt der Beurteilung zugrunde zu legen. 4.4. Aus dem Unmittelbarkeitsprinzip folgt bekanntlich, dass zur Urteilsbegründung einzig auf das gerichtliche Verhandlungsprotokoll und auf die von Parteivertretern zu den Akten produzierten Urkunden und Gegenstände abgestellt werden darf. Es ist unmöglich, aber auch unnötig, auf jede einzelne Deposition sämtlicher Aussagepersonen einzugehen. Teilweise muss sich die Begründung darauf beschränken, die wesentlichen Aussagen nachzuzeichnen. Deshalb werden im Folgenden die Aussagen nicht umfassend und chronologisch wiedergegeben, sondern nur die wesentlichen und entscheidenden. In diesem Zusammenhang ist auch an die ständige Praxis des Kassationsgerichtes des Kantons Zürich und des Bundesgerichts zu erinnern, wonach der Gehörsanspruch nicht verletzt wird, wenn sich das Gericht nicht ausdrücklich mit jedem Argument des Angeklagten befasst. Es genügt, wenn sich aus den Erwägungen ergibt, welche Vorbringen als begründet angesehen und welche allenfalls stillschweigend verworfen worden sind (Beschluss des KassGZ vom 11. April 1988, Nr. 119/87, Erw. II.1.; vgl. auch Schmid, Strafprozessrecht, 4. Aufl., 2004, N 260, m.w.H.). In

- 18 diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf welche sich sein Entscheid stützt. Dies bedeutet – es sei wiederholt – indessen nicht, dass es sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann es sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (Urteil des Bundesgerichts 1B_154/2007 vom 14.9.2007 = BGE 133 I 277 Erw. 3.1.; BGE 129 I 232 E. 3.2 S. 236; 126 I 97 E. 2b S. 102 f. mit Hinweisen).

5. Würdigung der wichtigsten Aussagepersonen Zur Abklärung des eingeklagten Sachverhaltes ist zunächst eine Einzelwürdigung bezüglich Glaubwürdigkeit, Wirkung und Aussageverhalten des Angeklagten und der wichtigsten Aussagepersonen zu machen. Auf die Depositionen weiterer Zeugen und Sachverständigen ist - soweit relevant - an den betreffenden Stellen, insbesondere bei der Abklärung des Sachverhaltes einzugehen. Ebenso ist auf weitere Sachverhaltsmerkmale oder Gegebenheiten, welche nicht Gegenstand der Anklageschrift bilden, aber im Rahmen der rechtlichen Würdigung oder der Strafzumessung relevant sind, zweckmässigerweise an den jeweiligen Stellen einzugehen. 5.1. Der Angeklagte I._____ 5.1.1 Allgemeine Glaubwürdigkeit und persönlicher Eindruck des Angeklagten Zwar hat der Angeklagte naturgemäss aufgrund seiner prozessualen Stellung ein grosses Eigeninteresse am Verfahrensausgang. Dennoch kann daraus keinesfalls geschlossen werden, seine Glaubwürdigkeit sei schon alleine deshalb geringer als diejenige anderer Aussagepersonen, welche kein oder ein geringeres Interesse am Prozessausgang haben als er.

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- 19 - Hingegen bestehen mit Blick auf die umfangreichen Vorstrafen erhebliche Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Angeklagten. Von 1996, damals noch als Jugendlicher, bis 1998 kam er mehrfach mit dem Gesetz in Konflikt und hatte nebst einer bedingten Einschliessung diverse Bussen zu gewärtigen, so unter anderem wegen Drohungen, Sachbeschädigungen, Tätlichkeiten und Hausfriedensbruch (Prot. S. 24 ff. und Urk. 41/5). Am 8. Mai 1998 wurde der Angeklagte mit Urteil des Kriminalgerichtes Luzern zu sechs Monaten bedingt verurteilt wegen mehrfachem Diebstahl, mehrfacher Sachbeschädigung und mehrfachem Hausfriedensbruch. Schliesslich erging am 4. März 2004 das Urteil des Obergerichtes des Kantons Luzern, welches den Angeklagten als Zusatzstrafe zu einer Verfügung des Amtsstatthalteramts Hochdorf vom 4. September 2003 (10 Tage Haft wegen Tätlichkeiten) wegen diverser Delikte mit vier Jahren Zuchthaus bestrafte und die obgenannte vom Kriminalgericht Luzern mit Urteil vom 8. Mai 1998 ausgesprochene Freiheitsstrafe von sechs Monaten bedingt widerrief (Prot. S. 28 f., Urk. 41/5). Schliesslich folgte noch eine Busse des Statthalteramtes Horgen vom 22. April 2004 wegen ungebührlichen Verhaltens im Zustand der Trunkenheit gegenüber kontrollierenden Polizeifunktionären und eine Verurteilung des Amtsstatthalteramtes Luzern vom 23. Juli 2004 ebenfalls zu einer Busse wegen Beförderung von Hanfprodukten (Prot. S. 34). Die letzte Bestrafung erfolgte 2007 wegen Tätlichkeiten gegenüber seiner Ehefrau (Prot. S. 37). Nicht zu seinen Gunsten spricht sodann, dass er während der laufenden Untersuchung versuchte, während einer Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft mittels eines Hammers, den er aus dem Werkraum des Gefängnisses Winterthur entwendet hatte, zu fliehen (Prot. S. 50).

Vor Schranken wirkte das Verhalten des Angeklagten sehr angepasst, gar brav, insgesamt höflich und korrekt, ferner hinterliess er einen kontrollierten Eindruck. Allerdings fiel auf, dass er seine Tat zwar bedauerte und ungeschehen machen wollte, sich letztlich aber selber als Opfer betrachtete und so auch darzustellen versuchte. Immer wieder war der Angeklagte bemüht, für sein Verhalten Alkohol, Drogen oder Türsteher verantwortlich zu machen und sich so entsprechend von der Tat zu distanzieren. Schwierigkeiten bereiteten ferner die zahlreichen Widersprüche und die daraus resultierende Inkonsistenz seiner Aussagen.

- 20 - Im Folgenden ist auf diese vom Angeklagten I._____ deponierten Aussagen im Einzelnen einzugehen: 5.1.2.Glaubhaftigkeit der Aussagen des Angeklagten a) Vorgeschichte bis zum Eintreffen zu Hause aa) Der Angeklagte bestritt nicht, zur fraglichen Zeit in der AC._____ Bar gewesen und dort um ca. 1.00 Uhr von Sicherheitsbeauftragten aus der Bar gewiesen worden zu sein. Widersprüchlich und voller gravierender Erinnerungslücken waren allerdings seine Aussagen zu entscheidenden Punkte, wie etwa, ob er gedroht habe zurückzukommen, wann er gemerkt habe, dass er Jacke und Schlüssel nicht hatte und wann er sich entschloss, die Waffe von zu Hause zu holen und was er damit bezweckte. ab) Anlässlich der Hafteinvernahme vom 10. März 2007 führte er aus, mit der Absicht ins Taxi gestiegen zu sein, die Waffe zu Hause zu holen und eventuell diese [gemeint die Türsteher] zu verletzen. Vor Schranken wollte er hingegen diese Aussage nicht mehr bestätigen und brachte vor, damals betrunken gewesen zu sein (Prot. S. 110 i.V.m. Urk. 16/1 S. 6). Allerdings räumte er ein, vielleicht gesagt zu haben, er komme wieder, das könne durchaus möglich sein, er könne sich nicht richtig erinnern (Prot. S. 108); generell machte der Angeklagte immer wieder Erinnerungslücken für diese Phase des Sachverhaltes geltend ("Diese Phase des Rauswurfs, da kann ich mich wirklich nicht an viel erinnern.", Prot. S. 108, "Ich kann mich an dieses Taxi nicht erinnern. […]. Keine Ahnung, warum, wie, was.", Prot. S. 109) ac) Demgegenüber schien er sich erstaunlicherweise noch genau daran erinnern zu können, dass er nicht gedroht habe, jemanden umzubringen ("Aber ich habe sicher niemandem gedroht, mit Umbringen schon gar nicht. Das ist nicht meine Art, ich mache das nicht. Es steht nicht zur Debatte, voll betrunken, nüchtern, niemals würde ich so etwas sagen. Das wurde nachstehend von diesen Türstehern eingebaut.", "Aber auch wenn ich sage, 'ich komme zurück', ist das etwas anderes, als wenn einer behauptet, 'ich komme zurück und bringe euch um'.", Prot. S. 108). Zu überzeugen vermochte der Angeklagte damit nicht, aufgrund der geltend gemachten Erinnerungslücken muss vielmehr davon ausge-

- 21 gangen werden, dass diese Aussagen auf einer Interpretation beruhten, nicht zuletzt, um die von ihm ausgesprochene Drohung zu relativieren. ad) Ein weiterer Widerspruch findet sich in seinen Aussagen darüber, wann er das Fehlen von Jacke und Schlüssel realisiert habe. Vor Schranken zuerst zu diesem Thema befragt, ging er kaum auf die Frage ein und meinte, er habe noch zu jemandem gesagt: Jacke, Schlüssel; dann seien Schläge von allen Seiten gekommen (Prot. S. 106 f.). Nach Vorhalt der zweiten staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 18. April 2007, anlässlich welcher er ausführte, das Fehlen von Jacke und Handy beim Rauswurf aus der AC._____ Bar gar nicht realisiert zu haben, es sei ihm erst zu Hause oder auf dem Nachhauseweg in den Sinn gekommen, er wisse es nicht mehr so genau (Prot. S. 107 i.V.m. Urk. 16/3 S. 3), erklärte er vor Gericht: "Nein, es war auch schon früher die Rede davon, ich hatte das zuvor auch erwähnt. Der eine Türsteher sagt dies auch, dass ich gesagt hätte: 'Jacke, Jacke!'" (Prot. S. 107). Sogleich konfrontiert mit der polizeilichen Einvernahme vom 31. Mai 2007, wo er aussagte, es sei ihm von Anfang an bewusst gewesen (Prot. S. 107 i.V.m. Urk. 16/5 S. 9), reagierte er mit einem schlichten er wisse es nicht (Prot. S. 107). Im Zusammenhang mit dem Eintreffen bei sich zu Hause an der AG._____-strasse in Zürich führte er schliesslich ungefragt aus, dass er gemerkt habe, ihm fehle die Jacke, der Schlüsselbund und das Natel und er zurück wollte, um diese Sachen zu holen ("Dann sah ich, mir fehlte etwas. Und ich wollte dann zurück und dieses Zeugs holen.", "Erst als ich mich im Bad so im Spiegel betrachtete, als ich sah, es fehlt mir etwas. Es war nicht nur die Jacke, dort drin waren der Schlüsselbund und das Natel.", Prot. S. 109, "Wie gesagt, ich sah, dass ich verletzt bin, dass mir Sachen fehlen: Schuhe, Jacke, Natel. Jacke und Natel vor allem, das war mir wichtig. Dann ging ich zurück um dieses Zeugs zu holen.", Prot. S. 112). Auf die Diskrepanz zwischen der Einvernahme vom 18. April 2007 und 31. Mai 2007 angesprochen, wusste er keine Antwort (Prot. S. 107). Insgesamt zeigt sich auch hier die Tendenz des Angeklagten, seine Aussagen der jeweiligen Frage anzupassen, jeweils so viel und so detailliert bzw. pauschal auszusagen, wie es ihm gerade dienlich erschien, was in der Konsequenz zu den dargestellten Widersprüchen und Wirrungen führte. Ob die Aussagen seiner Erinnerung oder lediglich seiner Interpretation entsprangen, ob er etwas tatsächlich noch wusste oder nicht

- 22 mehr, war kaum auszumachen. Seine Aussagen erweisen sich dadurch als äusserst unzuverlässig und nicht mehr glaubhaft. ae) Der Angeklagte führte vor Gericht verschiedentlich aus, dass er anlässlich der Hafteinvernahme vom 10. März 2007, welche nur gerade wenige Stunden nach der Tat stattgefunden hatte, betrunken gewesen sei und eine grosse Wut mitgespielt habe, weil er zusammengeschlagen worden sei (Prot. S. 110 ff.); dies wohl in der Absicht, seine Widersprüche erklärlich machen zu wollen. Interessanterweise machte er während jener Einvernahme aber nirgends geltend, dass er nicht mitbekomme, was gefragt sei. Im Gegenteil, nach der Befragung las er die Einvernahme durch und unterschrieb sie (Prot. S. 110). Es ist deshalb sinnvollerweise zu klären, ob auf diese Einvernahme im Rahmen der Würdigung der Aussagen abgestellt werden kann. Bei der genannten Einvernahme war als polizeilicher Sachbearbeiter der Kantonspolizist Fw mbA AH._____ anwesend, welcher dazu vor Schranken als Zeuge befragt wurde. Auf seine Schilderungen kann ohne Weiteres abgestellt werden. Weder ergaben sich Zweifel an seiner Glaubwürdigkeit noch erwiesen sich seine Aussagen als nicht glaubhaft, sondern als sachlich, plausibel und widerspruchsfrei (vgl. dazu auch nachfolgend Ziff. II.5.14.). Fw AH._____ erhielt zusammengefasst während jener Einvernahme den Eindruck, dass der Angeklagte sehr freizügig antwortete und sich korrekt verhielt. Im Übrigen konnte der Zeuge nicht bestätigen, dass der Angeklagte "besoffen" war, im Gegenteil, er habe auf die gestellten Fragen klar geantwortet. Zwar räumte er ein, dass man dem Angeklagten, auch wegen seiner Aggressivität, angesehen habe, dass er etwas Kokain hatte, seine Aussagen seien aber klar und auf die gestellten Fragen bezogen gewesen; seine Aussagen hätten auf ihn vernünftig gewirkt. Der Zeuge bestätigte ferner, dass der Angeklagte auf die Security wütend gewesen sei (Prot. S. 851). Nachdem ohne weiteres auf die Wahrnehmung des Zeugen AH._____ abgestellt werden kann, vermag der Angeklagte das Gericht nicht zu überzeugen, dass die aufgezeigten Widersprüche auf eine allfällige Alkoholisierung zurückzu-

- 23 führen sind. Es kann deshalb ohne weiteres auf seien Aussagen anlässlich der Hafteinvernahme vom 10. März 2007 abgestellt werden. af) Fazit Insgesamt kann der Angeklagte zur Vorgeschichte der Tat nichts Klärendes beitragen. Abgesehen von den zahlreichen Erinnerungslücken sind seine Aussagen durch unauflösbare Widersprüche und die Absicht auf ein bestimmtes Aussageergebnis geprägt und dadurch unzuverlässig und nicht glaubhaft. b) Verhalten zu Hause bis zum Eintreffen vor dem AC._____ Den äusseren Ablauf bis zum Eintreffen vor dem AC._____ schilderte der Angeklagte, soweit er sich erinnern konnte, bereitwillig, immer etwa gleich und ohne wesentliche Widersprüche. Insgesamt decken sich seine Aussagen denn auch mit den entsprechenden Sachverhaltsabschnitten der Anklageschrift (Urk. 49 S. 3 Ziff. 2 und 3) und können insoweit als glaubhaft erachtet werden. c) Schussabgabe vor dem AC._____ Für möglich hielt der Angeklagte vor Schranken seine Aussage in der Hafteinvernahme vom 10. März 2007, dass er mit seinem Auto in der Nähe des AC._____s angekommen sei und das Magazin in die Waffe gelegt habe (Prot. S. 116 f. i.V.m. Urk. 16/1 S. 10). Bereitwillig und plausibel erklärte er ferner, nicht mehr genau zu wissen, ob er den Schlitten im Auto zurückgezogen habe oder schon vorher. Auf alle Fälle sei die Waffe schussbereit gewesen, nachdem er in der Nähe des AC._____ einen Parkplatz gefunden hatte (Prot. S. 116). Auf die Frage, wann er die Ladebewegung gemacht habe, antwortete er, das wisse er auch nicht. Sie sei schussbereit gewesen, das müsse im Auto stattgefunden haben (Prot. S. 118). Diffus präsentieren sich die Aussagen des Angeklagten darüber, weshalb tatsächlich geschossen wurde und warum er das ganze Magazin leerte: Dass er sofort abgedrückt hatte, erklärte der Angeklagte damit, dass er sich vom Türsteher bedroht gefühlt habe, er habe gedacht, dieser nehme jetzt auch

- 24 eine Waffe hervor (Prot. S. 118 und 149). Er habe ihn ausser Gefecht setzen wollen, er habe Angst gehabt (Prot. S. 119 und 148). Schliesslich soll seine negative Erfahrung mit Türstehern ihn dazu bewogen haben, (sofort) zu schiessen ("Ich dachte, dieses Mal bist zu schneller. Dies nach meiner Geschichte, wie gesagt, als ich heimtückisch von hinten angeschossen wurde.", Prot. S. 117, "….ich sehe nur, dass er eine Handbewegung gegen die Brust macht, ich visiere ihn an und es ging mir durch den Kopf, ich wurde von Türstehern verletzt und jetzt werde ich die Türsteher verletzen", Prot. S. 120 f. i.V.m. Urk. 16/3 S. 1, "Ich wurde verletzt, jetzt werde ich als Erstes diesen einen verletzen.", Prot. S. 121). Dies alles im Widerspruch zu seinen Aussagen in der ersten Einvernahme vom 10. März 2007, wo er ausführte: "Nach einigen Metern, ich habe die anderen Personen schon gesehen und dachte mir schon, wenn diese Hurenwixer es eben wollen, nahm die Waffe an mich und nahm das Magazin und setzte dieses ein." (Prot. S. 148 i.V.m. Urk. 16/1 S. 11). Vom Staatsanwalt vor Schranken dazu befragt, erklärte er: "Ja, aber ich habe nicht so geschossen, wie Sie das sagen, einfach wahllos oder irgendwie, sondern ich habe auf den geschossen, welcher reagiert hat." (Prot. S. 148). Dass die meisten Aussagen des Angeklagten keine Konsistenz aufweisen, zeigen schliesslich auch die Antworten, als der Präsident später nochmals nachfragte, was er mit diesen Schüssen gewollt habe. Nach Vorhalt der Hafteinvernahme vom 10. März 2007, in welcher der Angeklagte mehrmals aussagte, es sei seine Absicht gewesen, die Bodyguards des Clubs zu verletzen, ins Knie zu schiessen (Prot. S. 123 i.V.m. Urk. 16/1 S. 2), meinte er, es sei Wut, Zorn dabei gewesen (Prot. S. 124). Von Angst und Bedrohung durch die angebliche Handbewegung eines Türstehers war keine Rede mehr. Stattdessen versuchte er die vorgehaltenen Aussagen zu relativieren und zu bagatellisieren: "Aber ich habe niemals, zu keinem Zeitpunkt, erwähnt, dass ich jemanden umbringen wollte, sondern ich habe gesagt, verletzen. Für mich ist das auch ein klarer Beweis, ein paar Stunden später, betrunken, sage ich klar in dieser Einvernahme, ich wollte ihn ins Knie….Es war noch Wut dabei, aber ich erwähne zu keinem Zeitpunkt, dass ich irgendjemanden umbringen wollte." (Prot. 124). Er gestand denn auch ein, mit der Absicht zum AC._____ gegangen zu sein, jemanden zu verletzen, schob aber sogleich relativierend nach: "Wenn die mich angreifen, wenn sie mich wieder so zusammenschlagen wie vorher, schiesse ich denen ins Bein. Das ist

- 25 so, so dachte ich damals, in meinem voll betrunkenen Zustand." (Prot. S. 124). Auf Vorhalt der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme, worin er eine Verletzungsabsicht abstritt (Prot. S. 124 i.V.m. Urk. 16/3 S. 2), antwortete er: "Nein, verletzen wollte ich schon, das war meine Absicht.", schob aber sogleich nach: "Also, Absicht, ich ging nicht in der Absicht dorthin, jemanden zu verletzen. Ich sagte mir, falls mich jemand angreifen würde, dann wäre ich gewillt, diesen ins Bein zu schiessen. Genau gleich, wie mir schon geschah." (Prot. S. 124 f.). Konstant sagte er demgegenüber aus, dass er auf Kniehöhe gezielt habe (Prot. S. 125 i.V.m. Urk. 16/3 S. 2 f.). Die Aussagen und Erklärungen des Angeklagten, weshalb er geschossen habe, sind wirr, unzuverlässig und wirken - einmal mehr - der jeweiligen Fragestellung und den Vorhalten angepasst. Er hat immer irgend eine Erklärung, weshalb er so gehandelt hatte - einmal war es der Alkohol, dann die Handbewegung des Türstehers, schliesslich seine angeblich negative Erfahrung mit Bodyguards. Einmal will er aus Angst gehandelt haben, weil er sich bedroht fühlte, dann ist es wieder Zorn und Wut, die ihn treibt. Sein angeblicher Beweggrund für die Schussabgabe ist wenig überzeugend. Vielmehr gewinnt man den Eindruck, dass ihm die vermeintlich bedrohliche Handbewegung des Türstehers als vordergründige Rechtfertigung gelegen kommt, um das Gericht glauben zu lassen, er habe sich verteidigen müssen. Dies um so mehr, als er immer wieder zugab, zurückgekommen zu sein, um die Türsteher zu verletzen. Selbst wenn einer der Türsteher die besagte Handbewegung gemacht haben sollte, ist deshalb nicht davon auszugehen, dass sie entscheidend, gar ursächlich für die Schussabgabe durch den Angeklagten war, sondern für ihn vielmehr eine willkommene Tatsache, um sein Handeln für sich zu rechtfertigen. d) Verlassen des Tatortes Die diesbezüglichen Aussagen des Angeklagten (Prot. S. 153 ff.) erwiesen sich im Wesentlichen als plausibel und konsistent, mithin glaubhaft. Um Wieder-

- 26 holungen zu vermeiden, werden sie im Rahmen der Sachverhaltserstellung im Detail dargelegt (Ziff. II.6.1.1.c). e) Fazit Insgesamt erweisen sich die Aussagen des Angeklagten sowohl in der Untersuchung als auch vor Gericht als äusserst umständlich und schwer zu fassen. Seine bereits mehrmals dargelegte Neigung, die Aussagen nicht primär aus seiner Erinnerung zu schöpfen, sondern ergebnisorientiert den jeweiligen Fragen anzupassen, macht sie äusserst unzuverlässig und führt zu den dargestellten, unauflöslichen Widersprüchen. Es ist daher in weiten Teilen, vor allem im Rahmen des Kerngeschehens, schwierig, aufgrund seiner Schilderungen ein Bild der Geschehnisse und Abläufe zu gewinnen. Grundsätzlich sind seine Aussagen daher als unglaubhaft zu bewerten. Sofern allerdings die Depositionen des Angeklagten schlüssig und widerspruchsfrei sind oder mit denjenigen glaubhafter Aussagepersonen übereinstimmen bzw. mit anderweitigen stichhaltigen Beweismitteln korrespondieren, kann hingegen durchaus darauf abgestützt werden. Ebenso kann auf Aussagen abgestellt werden, mit denen er sich selbst belastet, zumal nicht davon auszugehen ist, dass er sich selbst fälschlicherweise belasten würde.

5.2. Der Zeuge und Geschädigte C._____ 5.2.1 Glaubwürdigkeit des Zeugen und Geschädigten C._____ Der Zeuge und Geschädigte C._____ (fortan nur noch als Zeuge bezeichnet) erlitt beim Vorfall vom 10. März 2007 vor der AC._____ Bar infolge der Schussabgabe durch den Angeklagten einen Wadendurchschuss am linken Unterschenkel. Er stand und steht in keinerlei Beziehung zum Angeklagten; bis zum genannten Vorfall war er ihm in keiner Weise bekannt (Prot. S. 187 f.). Die persönlichen Verhältnisse des Zeugen wurden im geschworenengerichtlichen Verfahren nicht thematisiert, jedoch bestehen keinerlei Gründe, an seiner Glaubwürdigkeit zu zweifeln; dies umso mehr, als er anlässlich der Hauptverhandlung unter Ermahnung zur Wahrheitspflicht im Sinne von Art. 307 StGB aussagte (Prot.

- 27 - S. 185). Gleichwohl wird aber bei der Würdigung seiner Aussagen zu berücksichtigen sein, dass er als Geschädigter ein wirtschaftliches und persönliches Interesse (Schadenersatz und Genugtuung, vgl. Prot. S. 985 i.V.m. Urk. 106) am Prozessausgang hat. Der Zeuge machte vor Schranken einen durchwegs guten Eindruck. Er trat ruhig und sachlich auf und beantwortete die ihm gestellten Fragen bereitwillig. 5.2.2. Glaubhaftigkeit der Aussagen des Zeugen C._____ Der Zeuge konnte vor Schranken den Ablauf der Geschehnisse in der Nacht des 10. März 2007 schlüssig und sachlich beschreiben. Über die Aufgaben seiner Security-Mitarbeiter und die Sicherheitsvorkehrungen im Zusammenhang mit der AC._____ Bar gab er kompetent, kooperativ und glaubhaft Auskunft, wenn auch sein Anliegen spürbar war, sowohl sein Sicherheitsunternehmen als auch die Qualifikationen seiner Mitarbeiter in einem vorteilhaften Licht darzustellen. Ein Widerspruch findet sich in den Aussagen des Zeugen zu den Geschehnissen, bevor er am Tatort eintraf. Vor Schranken führte er aus, er sei am Freitagabend zu Hause gewesen und um zirka 23.00 Uhr zu Bett gegangen. Um etwa 01.10 Uhr sei er durch einen Telefonanruf von Herrn H._____ auf sein Natel geweckt worden. Dieser habe ihn darüber informiert, dass sie Ärger hätten mit einem Gast, welcher ziemlich aggressiv gewesen und auf die Securities losgegangen sei und es sei zu Handgreiflichkeiten gekommen. Die Securities seien bedroht worden, "also quasi, 'ich erschiesse euch.'" (S. 190 f.). Auf Nachfrage des Geschädigtenvertreters, ob er im Telefonat von Herrn H._____ mitbekommen habe, dass von irgendwelchen Drohungen die Rede gewesen sei, antwortete der Zeuge: "Richtig, ja." und auf die Frage, was er (Herr H._____) ihm gesagt habe: "Morddrohungen ganz genau." (S. 205). Demgegenüber erwähnte er gegenüber der Polizei am Tattag, als er in der Unfallchirurgie in Spitalpflege war, nichts von Morddrohungen, sondern, dass H._____ gesagt habe, er habe das Gefühl, dieser Mann komme wieder (S. 218 und 219 i.V.m. Urk. 17/1 S. 2). Auf diese Diskrepanz angesprochen führte er aus: "Sie, wenn ich einmal um 01.10 Uhr geweckt werde, dann ist es ganz ernst. Und das waren Morddrohungen. Wenn ich am nächsten

- 28 - Tag im Spital von den Polizeibeamten befragt werde, dann können Sie sich mal vorstellen…". Auch wenn der Zeuge glaubhaft ausführte, dass er bei der polizeilichen Befragung vom 10. März 2007 aufgrund der Narkose, der Schmerzen und der Medikamente in einem andern Zustand war ("Immer noch Narkose, Schmerzen, Antibiotika und dieses ganze Zeugs. Gegenüber heute ist das schon noch einmal etwas anderes.", S. 217) als vor Schranken, erscheint die Aussage, dass der Angeklagte explizit Morddrohungen ausgesprochen haben soll, wenig glaubhaft. Es entsteht vielmehr der Eindruck, dass es aufgrund der langen zeitlichen Distanz zur Tat sowie der gesamten Tatumstände der Vorstellung bzw. der Interpretation des Zeugen entsprang, dass der Angeklagte Morddrohungen ausgesprochen haben soll. Die Diskrepanz zwischen den beiden Aussagen ist zu gross, als dass man sie noch zu den plausiblen und unbeachtlichen Abweichungen zählen könnte, die etwa bei der Schilderung dynamischer Ereignisse entstehen. Glaubhaft und realitätsnah hingegen erschien die mehrfache Aussage, dass er die Situation als ernst einstufte, da ihn sein Einsatzleiter, H._____, um 1.10 Uhr nachts anrief (Prot. S. 191, und "Sie, wenn ich einmal um 01.10 Uhr geweckt werde, dann ist das ganz ernst", Prot. S. 218). Zum eigentlichen Tathergang führte der Zeuge widerspruchsfrei und realitätsnah aus, dass F._____, G._____, H._____, also insgesamt drei Mitarbeiter von ihm, A._____, ihre Kollegin, ein weiterer Kollege und er vor der AC._____ Bar gestanden seien (Prot. S. 193 f.). Bevor es zur Schussabgabe gekommen sei, sei er vielleicht 15 bis 20 Minuten draussen gewesen. Übereinstimmend mit der Tatrekonstruktion führte er aus, sich zum Zeitpunkt der Schussabgabe Richtung Stadt bewegt zu haben, im Rücken den See, links vom Eingang des AC._____, vor dem AI._____-Club (links hinten, am Rand des Bildes, Urk. 25/12, Foto Nr. 49, Prot. S. 195). Es habe jemand von hinten geschossen und als er sich links, um 90 Grad, Richtung Strasse, umgedreht habe, sei er an der linken Wade zirka zwei bis drei Zentimeter unterhalb des Kniegelenks getroffen worden und hätte einen Durchschuss erlitten (Prot. S. 196 f.). Auf die Frage, wie viele Schüsse er gehört habe, räumte er ein, nicht sicher zu sein, fünf bis sechs (Prot. S. 197). Übereinstimmend mit der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 14. Mai 2007 bestätigte er, sie seien ganz schnell hintereinander gefallen ("Ganz schnell. […]

- 29 - Ein bis zwei Sekunden, es wurde einfach mal schnell geballert.", "…innerhalb von zwei bis drei Sekunden fielen alle Schüsse", "Ja, eben, ganz schnell, ein bis zwei Sekunden, Maximum vielleicht drei Sekunden.", Urk. 17/2 S. 4 und Prot. S. 197). Schlüssig und übereinstimmend mit seiner Aussage, dass er getroffen worden sei, als er sich links um seine Achse gedreht habe (Prot. S. 196), erklärte er, sicher nicht von den ersten zwei, drei Schüssen getroffen worden zu sein, da er noch nicht verletzt worden sei, als die ersten Schüsse fielen, unmittelbar beim Umdrehen sei er angeschossen worden (Prot. S. 198). Nach der Schiesserei seien seine Leute dem Angeklagten hinterher gerannt, er sei nur etwa 100 Meter gerannt und habe wegen der Verletzung nicht mehr weiter rennen können (Prot. S. 198 f.). Der Zeuge verneinte, den Schützen gesehen zu haben, da zwischen ihnen eine Gruppe von Personen gestanden seien ("Es waren dort meine Securitys, A._____ war dort, ihre Kollegin, noch jemand.", Prot. S. 215). Insgesamt erweisen sich die Schilderungen des Zeugen - abgesehen von obgenannter Ausnahme - als glaubhaft und zuverlässig. Er gab sachlich, kooperativ und spontan Auskunft. Die Darstellung der Geschehnisse erfolgte plausibel und ihm Kern widerspruchsfrei, ohne dabei den Angeklagten mehr als nötig zu belasten. Wesentliche Widersprüche, mit Ausnahme des thematisierten, finden sich nicht.

5.3. Die Zeugin und Geschädigte A._____ 5.3.1. Allgemeine Glaubwürdigkeit der Zeugin und Geschädigten A._____ A._____ (fortan als Zeugin bezeichnet) war am 9./10. März 2007 mit weiteren Personen Gast im AC._____. Als sie vor der Bar auf das Taxi wartete, wurde sie durch die Schüsse des Angeklagten je am linken und rechten Oberarm getroffen. Die Zeugin und der Angeklagte waren bis zum Tatzeitpunkt weder miteinander bekannt, noch hatten sie sich vorher einmal gesehen (S. 227). Die persönlichen Verhältnisse von A._____ wurden im geschworenengerichtlichen Verfahren nicht thematisiert. Insgesamt sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, die Zweifel an

- 30 der Glaubwürdigkeit ihrer Person aufdrängen. Einzig ist, wie bereits beim Zeugen C._____ (Ziff. II.5.2.1.), zu berücksichtigen, dass A._____ als Geschädigte ein wirtschaftliches und persönliches Interesse (vgl. S. 984 i.V.m. Urk. 105) am Ausgang des Verfahrens hatte, was sie auch unmissverständlich zum Ausdruck brachte ("Ich will aber auch, dass jemand, der so gemeingefährlich ist wie er, der immer und immer wieder etwas macht, der einer wehrlosen Frau eine Pistole ins Gesicht hält, der seine Frau grün und blau schlägt, der einen Hammer zu einer Einvernahme beim Staatsanwalt mitnimmt, der vier oder fünf Mal auszubrechen versucht, einfach für immer weggesperrt wird; dass niemand mehr eine Möglichkeit hat, von ihm verletzt zu werden, dass einfach die anderen auch geschützt sind vor ihm, denn es steigert sich immer mehr bei ihm", S. 242 f.). In persönlicher Hinsicht wirkte die Zeugin vor Schranken nach wie vor sehr berührt und betroffen von den Ereignissen des 10. März 2007. 5.3.2. Glaubhaftigkeit der Aussagen der Zeugin A._____ Die Zeugin führte stimmig aus, dass sie den Abend mit Frau E._____, deren Schwester AJ._____, AK._____ und Herrn D._____ in der AC._____ Bar verbracht habe (S. 226). Mit Frau E._____ und Herrn D._____ habe sie schliesslich den Club verlassen, AJ._____ sei noch zur Toilette gegangen, man habe ein Taxi rufen und nach Hause gehen wollen. Sie habe draussen schräg versetzt zum Eingang, mithin wenn man nach draussen komme, schräg links auf dem Trottoir gewartet. Weiter gab sie an, dass die Türsteher Herr H._____, F._____ und G._____ draussen vor dem AC._____ gestanden hätten (S. 226 f.). Lebensnah und spontan sowie übereinstimmend mit ihren Aussagen in der Untersuchung führte die Zeugin aus, dass es auf einmal zu knallen begonnen habe. "Ich hatte das Gefühl, dass jemand Böller, solche 'Weiberfürze' loslässt. Ich ging in die Hocke, weil ich erschrak. Ich bin mir nicht mehr sicher, aber ich glaube, ich rief noch: 'Welcher Depp lässt hier Böller ab?'" (S. 228) bzw. "Ich bin erschrocken, weil ich dachte, dass jemand 'Böller' abgelassen hat, ich hörte mehrere Knälle. Ich bin dann zusammengezuckt, einfach aus Schreck, ich sagte noch, welcher Idiot lässt jetzt 'Böller' ab." (S. 228 i.V.m. Urk. 17/5 S. 4). Verwirrlich erweist sich in diesem Zusammenhang die vor Schranken gemachte Aussage, sie sei 'in die Hocke' gegangen, weil sie erschrocken sei (S. 228), einige Fragen später bestätigte sie

- 31 dann, dass es ein leichtes Zucken gewesen sei, welches sie durchzogen habe, sie sei nicht gekauert, einfach zusammengezuckt (S. 241). Dasselbe führte sie vor der Untersuchungsbehörde aus: "Ich bin zusammengezuckt, einfach aus Schreck, […]" (S. 228). Auf die Diskrepanz aufmerksam gemacht und auf die Aufforderung zu zeigen, wie sie "in die Hocke" gegangen sei, demonstrierte die Zeugin ein kurzes Zucken beziehungsweise Einziehen von Kopf und Schulter bei grundsätzlich aufrechter Haltung (S. 244). Ferner führte sie auf Nachfrage aus, sie wisse, der Ausdruck 'in die Hocke gehen', so, wie wir es kennen, sei effektiv hinuntergehen. Sie sei nicht sehr weit hinunter gegangen. Sie bejahte, dass sie sich einfach etwas vorgebeugt und zusammengezogen habe (S. 244 f.). Aus der unterschiedlichen Ausdrucksweise (in die Hocke gehen / zusammenzucken) auf eine unglaubhafte Aussage zu schliessen, ist allerdings nicht angezeigt. Es handelt sich hierbei um eine Abweichung, wie sie bei der Schilderung eines dynamischen Ereignisses immer wieder vorkommt. Massgebend ist vielmehr, dass die Zeugin vor Schranken nachvollziehbar und überzeugend erklären und demonstrieren konnte, dass es ein kurzes Zucken, ein Zusammenzucken und eben nicht ein tatsächliches 'in die Hocke gehen' war. Die Abweichung ist deshalb in keiner Weise ein Anhaltspunkt für unglaubhafte und unverlässliche Aussagen. Auf Nachfrage erklärte sie, vier Böller gehört zu haben, ohne verifizieren zu können, welche zwei von diesen vier sie trafen (Prot. S. 228). Die Böllerschüsse seien "sehr schnell", "effektiv gleich hintereinander" erfolgt (Prot. S. 229). Weiter führte sie aus, Frau E._____ habe sie dann zur Seite, zum Eingang des AI._____-Clubs, gezogen. Sie (Frau E._____) habe gesehen, dass sie (die Geschädigte) schneeweiss werde. Dann habe sie (Frau E._____) gemeint, dass auf einer Seite die Jacke beschädigt sei und habe dort an ihrem Arm Blut gesehen. Sie habe dann die Jacke ausgezogen und gesehen, dass beide Oberarme einen Durchschuss hätten (Prot. S. 228). Insgesamt vermochte die Zeugin mit ihren Aussagen zu überzeugen. Sie beantwortete die ihr gestellten Fragen kooperativ, gut nachvollziehbar, stimmig und im Kerngeschehen widerspruchsfrei. Ihre Schilderungen wirken als tatsächlich erlebt und nicht bloss ihrer Vorstellung entsprungen. Trotz ihrer nach wie vor

- 32 starken Betroffenheit sind weder Übertreibungen und Dramatisierungstendenzen feststellbar noch belastet sie den Angeklagten mehr als nötig.

5.4. Der Zeuge und Geschädigte F._____ 5.4.1. Allgemeine Glaubwürdigkeit des Zeugen und Geschädigten F._____ Der Zeuge und Geschädigte F._____ (fortan: der Zeuge) arbeitete zum Tatzeitpunkt als Türsteher der AC._____ Bar und stand während der Schussabgabe vor der Eingangstüre des Clubs. Der Angeklagte war dem Zeugen bis zum Vorfall vom 10. März 2007 nicht bekannt (Prot. S. 251). Es bestehen keinerlei Gründe, an der Glaubwürdigkeit des Zeugen zu zweifeln, auch wenn seine persönlichen Verhältnisse nicht abgeklärt wurden. Auch er sagte unter der Ermahnung zur Wahrheitspflicht aus (Prot. S. 25). Vor Schranken hinterliess der Zeuge einen guten Eindruck. 5.4.2. Glaubhaftigkeit der Aussagen des Zeugen F._____ Dem Zeugen, welcher an jenem Abend als Türsteher vor dem Eingang der AC._____ Bar positioniert war, fiel der Angeklagte zum ersten Mal auf, als dieser aus der Bar gewiesen wurde. Er sei zusammen mit G._____ in der Drehtür drin gewesen, beide am Boden. Der Angeklagte habe sich heftig gewehrt, G._____ habe ihn dann aus der Drehtüre gezogen, wo sie ihn schliesslich zu Boden gedrückt hätten (Prot. S. 254). Er habe schliesslich den Angeklagten aufgefordert wegzugehen, worauf dieser mit den Fäusten auf ihn losgegangen sei. G._____ und H._____ hätten ihn schliesslich auf die andere Strassenseite gestossen (Prot. S. 255 f.). Auf die Frage, wie der Angeklagte schliesslich diese Örtlichkeit verlassen habe, entgegnete der Zeuge, so wie er sich erinnere, sei auf der anderen Strassenseite, vis à vis vom AC._____ auf dem Trottoir, noch ein Herr gewesen, welcher dem Angeklagten gesagt habe: "Komm, gehen wir, es bringt nichts.". Dann habe der Angeklagte gedroht und sei weggegangen (Prot. S. 256). Glaub-

- 33 haft, da weder forciert noch mit der Intention den Angeklagten zu Unrecht zu belasten und mit den Erinnerungslücken, die aufgrund des Zeitabstandes zur Tat natürlicherweise entstehen, bejahte der Zeuge die Frage, ob der Angeklagte geflucht habe, er wisse nicht mehr genau was, was man so fluche, auf die Mutter, die Tochter. Er habe sowohl auf Deutsch als auch auf Jugoslawisch geflucht, er habe aber nicht genau verstanden was er sagte, da der Angeklagte auf der anderen Strassenseite gewesen sei (Prot. S. 257). Vor der Untersuchungsbehörde sagte er diesbezüglich aus, er glaube zumindest, dass er [der Angeklagte] die Androhung, er würde zurückkommen, auf Deutsch sagte (Prot. S. 257 i.V.m. Urk. 17/11 S. 5) und bestätigte dies entsprechend vorsichtig vor Schranken ("Ja, kann sein.", "Kann schon sein.", Prot. S. 257). Er und seine Kollegen hätten die Drohung ernst genommen (Prot. S. 257) und auf Nachfrage und in Übereinstimmung zu seiner Aussage vor dem Staatsanwalt am 18. April 2001 (Urk. 17/11 S. 5 i.V.m. Prot. S. 279), er habe nichts Derartiges verstanden beziehungsweise mitbekommen, dass er eine Waffe holen gehe, oder so. Es sei schon möglich, dass der Angeklagte gedroht habe, er werde eine Waffe holen. Er habe das nicht persönlich mitbekommen, sondern von den andern nachher etwas gehört, dass er das gesagt habe. Dass er gedroht habe, habe er aber schon gehört. Auf die Frage, ob er gehört habe, dass der Angeklagte zurückkommen würde, antwortete er glaubhaft, er wisse nicht genau, was er sagte, es sei immerhin zwei Jahre her (Prot. S. 258), während er vor der Untersuchungsbehörde am 18. April 2007 noch aussagte, der Angeklagte habe gedroht, dass er zurückkommen werde, ansonsten habe er glaublich nichts gedroht (Urk. 17/11 S. 4 i.V.m. Prot. S. 278). Allerdings erinnerte sich der Zeuge auf Nachfrage spontan und ohne zögern daran, dass der Angeklagte etwas von Umbringen gesagt habe und zwar als er gedroht habe auf der anderen Seite der Strasse (Prot. S. 259). Der Angeklagte wirkte damals aggressiv auf den Zeugen (Prot. S. 259). Ob der Angeklagte bei seinem Rauswurf aus der AC._____ Bar beziehungsweise bei seinem Weggang etwas von einer Jacke gesagt habe und ob ein Schuh Thema gewesen sei, konnte sich der Zeuge nicht mehr erinnern. Er habe etwas mitbekommen, dass der Angeklagte drinnen seine Jacke vergessen oder zurückgelassen habe (Prot. S. 265).

- 34 - Zum Alkoholisierungszustand konnte der Zeuge ebenfalls keine stichhaltigen Aussagen machen, er räumt zwar einen möglichen Alkoholeinfluss ein, wusste es aber nicht mehr genau (Prot. S. 259). Zum eigentlichen Tathergang führte der Zeuge schlüssig aus, vor dem Eingang, glaublich links, wenn man aus dem Lokal komme, des AC._____ gestanden zu haben. Er räumte mehrmals ein, den Angeklagten zuerst nicht gesehen zu haben, da er auf die andere Seite der Strasse schaute. Er habe sich erst umgedreht, als er den Schuss gehört habe und dabei das Mündungsfeuer, hingegen keine Waffe gesehen (Prot. S. 262 f.). Ferner habe er die Umrisse eines Menschen gesehen, aber nicht, wer es war. Dass es derjenige sei, der hinausgeworfen worden sei, habe er erst realisiert, als sie (er und G._____) ihm nach der Schussabgabe nachgerannt seien (Prot. S. 264). Wie viele Schüsse gefallen waren, war er sich "nicht hundertprozentig sicher", ungefähr fünf bis sechs; diese seien ganz schnell hintereinander gefallen, glaublich ohne Unterbruch (Prot. S. 264). Zum weiteren Geschehen nach der Schussabgabe sagte der Zeuge aus, dass er sich gleich umgedreht habe und, nebst G._____ und H._____, dem Angeklagten hinterher gerannt sei. Er sei links (zum AC._____ hinauskommend betrachtet) um die Ecke abgebogen und dann in die nächste Strasse rechts Richtung See. Schliesslich habe er ihn im Hof des AL._____ gesehen, wie er am Boden gelegen habe und H._____ und G._____ über ihm; der Angeklagte habe sich immer wieder heftig gewehrt und versucht aufzustehen. Er (der Zeuge) habe auch versucht ihn auf den Boden zu drücken. Nachher sei die Polizei gekommen und habe ihn übernommen. Eine Waffe habe er dort nicht gesehen, vor dem AL._____ habe er aber glaublich gehört, dass ein metallartiger Gegenstand zu Boden fiel (Prot. 269 - 273). Insgesamt bestehen keine Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Zeugen. Sie wirken natürlich und spontan - nicht zuletzt aufgrund der vereinzelt eingestandenen Erinnerungslücken - und ergeben ein ausgewogenes Bild des Tatherganges. Sie erweisen sich als widerspruchsfrei und zuverlässig und damit glaubhaft, weshalb bei der Sachverhaltserstellung ohne Weiteres auf sie abgestellt werden kann.

- 35 -

5.5. Der Zeuge und Geschädigte G._____ 5.5.1. Allgemeine Glaubwürdigkeit des Zeugen und Geschädigten G._____ Der Zeuge und Geschädigte G._____ (fortan: der Zeuge) war ebenfalls Sicherheitsbeauftragter der AC._____ Bar und derjenige, der den Angeklagten am 10. März 2007 aus dem Lokal hinauswies. Auch ihm war der Angeklagte bis zu diesem Tag nicht bekannt (Prot. S. 284). Anhaltspunkte, die Zweifel an der Glaubwürdigkeit seiner Person aufdrängen, waren keine ersichtlich, ferne sagte der Zeuge unter der strengen Androhung von Art. 307 StGB aus (Prot. S. 283). Auch er hinterliess vor Schranken einen einwandfreien Eindruck. 5.5.2. Glaubhaftigkeit der Aussagen des Zeugen G._____ Im Wesentlichen zusammengefasst führte der Zeuge zum Vorfeld der Tat aus, dass er in der AC._____ Bar drin für die Überwachung und Kontrolle der Gäste zuständig gewesen sei und den Angeklagten aufgefordert habe, das Lokal zu verlassen, weil er eine Frau an den Brüsten berührt habe. Weil der Angeklagte dem nicht nachgekommen sei und ihn habe schlagen wollen, habe er ihn gepackt und sei mit ihm zur Drehtür gegangen, in der sie zusammen zu Boden gefallen seien (Prot. S. 287 - 290). H._____ und F._____ hätten den Angeklagten dann rausgezogen (Prot. S. 292). Zur Frage, ob der Angeklagte bei seinem Weggang drohte zurückzukommen, sagte der Zeuge aus, er habe in seiner Sprache, der 'Jugo-Sprache' gesprochen bzw. geflucht, er habe nichts verstanden, F._____ habe ihm übersetzt (Prot. 291, 293 und 317). Er habe geflucht und gedroht wiederzukommen und sie umzubringen ("Ich bringe euch um", "ich bringe deine Kollegen um", "ich komme wieder mit einer Pistole", Prot. 291, "Er habe gesagt, er komme wieder und er bringe alle um, solche Sachen", Prot. S. 293). Auf den Widerspruch hingewiesen, dass F._____ in der Untersuchung klar verneint habe, dass die Rede davon gewesen sei, dass er eine Pistole oder

- 36 so etwas hole, blieb er dabei, dass der Angeklagte gesagt habe, er komme wieder und bringe alles um (Prot. S. 317). Die Frage, ob der Angeklagte irgendetwas von einer Jacke, von einem Natel oder von Schlüsseln erwähnte, verneinte er, ebenso, dass dieser beim Rauswurf eine Jacke an hatte bzw. nach ihr verlangte (Prot. S. 294 und 313). Demgegenüber glaubte er sich zu erinnern, dass der Angeklagte einen Turnschuh verloren hatte (Prot. S. 295). Den eigentlichen Tathergang schilderte der Zeuge, der nach dem Rauswurf des Angeklagten vor dem Eingang stehen blieb, folgendermassen: Der Angeklagte sei von der linken Seite her gekommen, etwa 8 bis 9 Meter entfernt. Er könne sich genau erinnern, wie der Angeklagte seine Pistole von hinten, von seinem Rücken, genommen habe, diese bereit gemacht und auf ihn und seine Kollegen geschossen habe. Er sei dabei auf ihn und seine Kollegen zugelaufen (Prot. S. 298). Gezielt habe er auf seinen Oberkörper, ferner habe er dabei Augenkontakt mit ihm gehabt (Prot. S. 299 f.). Der Zeuge sagte aus, vermutlich fünf bis sechs Schüsse gehört zu haben, die sehr schnell hintereinander erfolgt seien (Prot. S. 301). Während er in der Untersuchung noch verneinte, ein Mündungsfeuer gesehen zu haben, bejahte er dies vor Schranken zuerst, meinte aber schliesslich, sich nicht mehr genau erinnern zu können (Prot. S. 300 und 301). Nach der Schussabgabe rannte der Zeuge nach eigenen Angaben dem Angeklagten hinterher, "geradeaus, auf der linken Seite der Strasse", und nachher, "links" ab in die AM._____-strasse, dann beim Lichtsignal "rechts ab Richtung 'AL._____'", wo er (der Angeklagte) sich beim Parkplatz versteckt habe (Prot. S. 306 f.). Lebensnah und nachvollziehbar aber ohne Dramatisierungstendenzen schilderte der Zeuge in der Folge zusammengefasst und übereinstimmend mit seinen Aussagen in der Untersuchung, dass der Angeklagte ganz normal aus dem Versteck hervorgekommen sei und noch einmal die Waffe gezogen habe (Prot. S. 307 und 308 i.V.m. 17/14 S. 7). H._____ und er hätten schliesslich den Pfefferspray eingesetzt, worauf hin die Pistole zu Boden gefallen sei (Prot. S. 307 und 309).

- 37 - Auch dieser Zeuge erweckte nicht den Eindruck, dem Angeklagten etwas unterstellen zu wollen, was nicht seinen Wahrnehmungen entsprach. Seine Schilderungen waren viel mehr wirklichkeitsnah, lebendig und sachlich. An der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen bestehen keine Zweifel.

5.6. Der Zeuge und Geschädigte H._____ 5.6.1. Allgemeine Glaubwürdigkeit des Zeugen und Geschädigten H._____ Der Zeuge und Geschädigte H._____ (fortan: der Zeuge) ist ebenfalls Türsteher bei der AC._____ Bar. Seine persönlichen Verhältnisse wurden im geschworenengerichtlichen Verfahren nicht abgeklärt, jedoch bestehen keine Anhaltspunkte, an seiner Glaubwürdigkeit zu zweifeln. Wie auch die anderen Zeugen wurde er zur Wahrheitspflicht gemäss Art. 307 StGB ermahnt (Prot. S. 321). Nichtsdestotrotz ist bei der Würdigung seiner Aussagen zu beachten, dass er als Geschädigter ein wirtschaftliches und persönliches Interesse am Prozessausgang hat (Genugtuung, vgl. Prot. S. 985 i.V.m. Urk. 106). 5.6.2. Glaubhaftigkeit der Aussagen des Zeugen H._____ Der Zeuge nahm den Angeklagten das erste Mal wahr, als dieser mit dem Türsteher G._____ in der Drehtüre am Boden lag, er selbst befand sich vor dem Eingang auf der linken Seite (Prot. S. 324). In der Folge sei der Angeklagte vor dem Eingang auf F._____ losgegangen und habe auf ihn eingeschlagen, dann sei ein Auto vorgefahren, in welches der Angeklagte eingestiegen sei (Prot. S. 325). Dabei habe er hinübergeschrien, er werde wiederkommen, er werde sie umbringen; er habe auch in seiner Landessprache geflucht (Prot. S. 326 und 347). Diesbezüglich bestätigte er vor Schranken auch die in der Untersuchung gemachte Aussage, wonach der Angeklagte weggegangen sei, rumgeschrien und gesagt habe, sie sollen kommen, er würde sie kaputtmachen (Prot. S. 327 i.V.m. Urk. 17/16 S. 5). Übereinstimmend mit den Zeugen F._____ und G._____ verneinte H._____, dass der Angeklagte beim Rauswurf seine Jacke vermisste (Prot. S. 335 f.).

- 38 - In der Folge habe er seinen Chef, C._____, angerufen, weil er die Situation sehr ernst genommen habe und gedacht habe, dass der Angeklagte wiederkomme; an die Uhrzeit könne er sich nicht mehr erinnern (Prot. S. 328). Schliesslich habe er auch die Polizei, die dort patrouilliere, darüber informiert, dass ein Gast ziemlich aggressiv gewesen sei und gesagt habe, er komme wieder, er habe einfach die Polizei informieren wollen, dass etwas passieren könnte (Prot. S. 328 und 329). Bei dieser Aussage blieb er auch, als ihm der Präsident den Wahrnehmungsbericht des damals ausrückenden Stadtpolizisten W._____ vorhielt, wonach ein Türsteher vor Ort nichts über ein allfälliges Signalement gewusst habe, geschweige denn über eine Drohung (Prot. S. 329 i.V.m. Urk. 2a) ("Sonst hätte ich ja die Polizei gar nicht angehalten. Ich war beim Auto und zog meine Weste an, dann fuhr das Auto vorbei und ich schilderte es den Polizisten. Und wenn nichts vorgefallen wäre, dann hätte ich auch nichts gesagt", Prot. S. 329, "Und ich hätte auch nicht den Chef angerufen, Er hat immer gesagt, wenn etwas ist, dann ruft an. Und in acht Jahren ist das jetzt ein Mal vorgekommen." Prot. S. 330 und dies bestätigend Prot. S. 342). Schliesslich erklärte er auf Nachfrage nochmals mit Nachdruck, dass es sehr aussergewöhnlich sei, dass er seinen Chef in der Nacht anrufe. Ferner sagte der Zeuge aus, zusätzlich als Schutz eine schuss- und stichsichere Weste angezogen zu haben, weil er angenommen habe, dass der Angeklagte wiederkomme. Und auf Nachfrage, ob er gewisse ernsthafte Bedenken gehabt habe: "Richtig, ja." (Prot. S. 330). Bei der eigentlichen Tat, der Schussabgabe, nahm der Zeuge als erstes wahr, dass G._____ eine schnelle Bewegung gemacht habe, "es war vermutlich aus diesem Grund, weil er seinen Pfefferspray nehmen wollte, weil er als Erster sah, dass der Angeklagte wiederkommt, denn das war auf seiner Seite." (Prot. S. 331). Hingewiesen auf die Diskrepanz zu seiner Aussage in der Untersuchung, wonach G._____ zusammen gezuckt sei, erklärte er nachvollziehbar, dass er sich mit anderen Leuten unterhalten und dies nur aus dem Blickwinkel gesehen habe und nicht sagen könne, ob dies eine schnelle Bewegung, eine gezielte Bewegung oder ein Zusammenzucken sei (Prot. S. 331). Wie bereits in der Untersuchung erklärte der Zeuge auch vor Schranken, schliesslich den Angeklagten gesehen zu haben und, wie vermutlich G._____ ha-

- 39 be zum Pfefferspray greifen wollen, dann sei schon der erste Schuss gefallen (Prot. S. 331 und Prot. S. 349 f. i.V.m. Urk. 17/16 S. 8). Die Frage, was der Angeklagte genau getan habe, konnte der Zeuge nicht beantworten ("Ich sah es nicht. Ich sah in einfach dort stehen, ich sah sein Gesicht", Prot. S. 332). Hingegen konnte er sich noch daran erinnern, dass der Angeklagte gelaufen kam (Prot. S. 332). Eine Waffe sah er nicht (Prot. S. 333). Wahrgenommen hat der Zeuge einen Schuss, wie viele Schüsse es insgesamt waren, konnte er hingegen nicht sagen, er habe aber schon gehört, dass dort Lärm gewesen sei (Prot. S. 334). Die Geschehnisse nach der Schussabgabe schilderte der Zeuge nachvollziehbar, zusammengefasst wie folgt: Er sei F._____ hinterher gerannt, welcher seinerseits dem Angeklagten nachrannte, Richtung AN._____-strasse, Richtung See und dann gleich um das AC._____ herum. Er habe F._____ dann einmal überholt und jemanden, "dort um die Ecke", gesehen, der am Boden - auf dem Trottoir - gelegen sei, er habe aber nicht gewusst wer (Prot. S. 336). Er sei der Erste gewesen, der beim AL._____ eingetroffen sei, wo der Angeklagte normal hervor gelaufen sei, Richtung See. Er (der Zeuge) habe dann zu seinem Pfefferspray gegriffen und der Angeklagte zur Waffe, er habe ihm dann mit dem Spray zum Glück ins Gesicht getroffen; G._____ etwas rechts von ihm habe auch den Pfefferspray gezogen (Prot. S. 338). Schliesslich habe er die Waffe des Angeklagten, welche auf den Boden gefallen sei, an sich genommen und hernach der Polizei übergeben (Prot. S. 339). Insgesamt erweisen sich die Aussagen des Zeugen als sachlich, lebensnah und dynamisch und im Kerngeschehen konstant; der Zeuge vermittelt ein stimmiges Bild der Geschehnisse. Es gibt keine Anhaltspunkte oder unauflösliche Widersprüche, die an der Verlässlichkeit und damit der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen zweifeln lassen. Obwohl der Zeuge aufgrund seines Genugtuungsbegehrens durchaus ein wirtschaftliches Interesse am Ausgang des Verfahrens hat und das Gericht auch unmissverständlich wissen liess, dass seine Erwartung sei, dass ein solcher Mensch, der so etwas tue, so lange wie möglich eingesperrt werde (Prot. S. 344), erweckte er nie den Eindruck, dass er mit seinen Aussagen den Angeklagten mehr als nötig belasten oder ihm etwas unterstellen wolle, was nicht

- 40 seiner Wahrnehmung entsprach. Bei der Sachverhaltserstellung kann deshalb vorbehaltlos auf die Aussagen des Zeugen H._____ abgestellt werden.

5.7. Die Zeugen und Geschädigten E._____ und D._____ E._____ und D._____ (fortan: die Zeugen) verbrachten den besagten Abend zusammen mit der Geschädigten und Zeugin A._____ und weiteren Bekannten in der AC._____ Bar. Zum Zeitpunkt der Schussabgabe warteten sie zusammen vor dem Eingang des Lokals auf ein Taxi und konnten letztlich nur sehr wenig zum Tathergang aussagen. Namentlich bei E._____ handelt es sich nicht um eine direkte Tatzeugin, sie sah weder den Angeklagten, noch nahm sie die Schüsse wirklich als solche wahr (Prot. S. 363). Beide wurden in der Untersuchung als auch anlässlich der Hauptverhandlung vor Gericht als Zeugen unter Ermahnung zur Wahrheit im Sinne von Art. 307 StGB einvernommen, Zweifel an ihrer Glaubwürdigkeit bestehen keine. Auch wenn die Zeugen aus dem Umfeld der Geschädigten A._____ stammen, insbesondere E._____, die eine Freundin von ihr ist (Prot. S. 366), entstand nicht der Eindruck, dass sie wissentlich falsche Aussagen zu Ungunsten des Angeklagten machten. Beide gaben offen und sachlich Auskunft und hinterliessen den Eindruck, ihrer damaligen Wahrnehmung entsprechend und nach bestem Wissen und Gewissen auszusagen, zumal sich auch keine unauflösbaren Widersprüche fanden. Insgesamt können ihre Aussagen als glaubhaft bezeichnet werden. Auf ihre konkreten Aussagen ist zweckmässigerweise - sofern nötig - im Rahmen der Sachverhaltsdarstellung einzugehen.

5.8. Der Zeuge S._____ Nachdem der Zeuge trotz zugestellter Vorladung (Prot. S. 381) nicht vor Gericht erschien, wurde - wie eingangs erwähnt - gestützt auf § 241 Abs. 1 StPO

- 41 seine Zeugeneinvernahme bei der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 11. Juni 2007 verlesen (Prot. S. 679 i.V.m. Urk. 18/4). 5.8.1. Glaubwürdigkeit des Zeugen S._____ Der Zeuge hielt sich zum Zeitpunkt der Schussabgabe als Gast in der AC._____ Bar auf und konnte die Schussabgabe des Angeklagten beobachten. S._____ wird als glaubwürdig erachtet. Er war zum Zeitpunkt der Einvernahme weder mit dem Angeklagten noch mit den Geschädigten persönlich bekannt, noch besteht ein wirtschaftliches oder persönliches Interesse am Verfahrensausgang. Weitere Gründe, die seine Glaubwürdigkeit tangieren könnten, sind dem Gericht nicht bekannt. Im Übrigen wurde er vom Staatsanwalt vor der Einvernahme zur Wahrheit ermahnt und auf die Straffolgen von Art. 307 StGB aufmerksam gemacht (Urk. 18/4 S. 1). 5.8.2. Glaubhaftigkeit der Aussagen des Zeugen S._____ Gemäss eigenen Angaben befand sich der Zeuge bei der Schussabgabe in der AC._____ Bar etwa auf der Höhe der rechten Hälfte des ersten Doppelfensters oder in der linken Fensterhälfte des zweiten Doppelfensters vom Eingang her gesehen, bündig, gerade am Fenster (Urk. 18/4 S. 4 und Urk. 25/16 S. 2). Der Schütze sei schätzungsweise zwei Meter von ihm entfernt gewesen, er zirka 50 Zentimeter im Lokal drin und der Angeklagte in der Mitte des Trottoirs (Urk. 18/4 S. 7). Hinsichtlich der Schussabgabe erklärte der Zeuge im Wesentlichen zusammengefasst - auf seine detaillierten und allfälligen weiteren Aussagen wird zweckmässigerweise im Rahmen der Sachverhaltsdarstellung einzugehen sein dass der Angeklagte hingerannt gekommen sei, eine Schiessbewegung ausgeführt habe und wieder weggerannt sei, es sei alles relativ schnell gegangen, eine überhastete Aktion (Urk. 18/4 S. 2, 3 und 6). Der Schütze habe den Arm oder beide Arme waagerecht gehalten (Urk. 18/4 S. 4 und 6). Die widerspruchsfreien Aussagen des Zeugen wirken konstant, als real erlebt und in sich stimmig. Seine Antworten erscheinen detailgetreu, sachlich und äusserst zuverlässig. Der Zeuge hinterliess den Eindruck, nach bestem Wissen

- 42 und Gewissen bzw. bester Erinnerung aussagen zu wollen. Bei der Sachverhaltserstellung kann deshalb zweifelsfrei auf die glaubhaften Aussagen von S._____ abgestellt werden.

5.9. Der Zeuge T._____ 5.9.1. Allgemeine Glaubwürdigkeit des Zeugen T._____ Der Zeuge war am 9./10. März 2007 Gast in der AC._____ Bar und konnte die Auseinandersetzung des Angeklagten in der Bar sowie seinen Weggang beobachten; als die Schüsse fielen, war er nicht mehr anwesend. Er steht und stand in keinerlei Beziehung zum Angeklagten (Prot. S. 384) und auch sonst sind keine Gründe auszumachen, die an seiner Glaubwürdigkeit Zweifel erwecken könnten. Auch der Zeuge T._____ sagte vor Schranken unter der Androhung von Art. 307 StGB aus. 5.9.2. Glaubhaftigkeit der Aussagen des Zeugen T._____ T._____ konnte vor allem zur Vorgeschichte der Tat, als der Angeklagte sich noch in der AC._____ Bar aufhielt, aussagen (Prot. S. 382 ff.), sowie zu einer mutmasslichen Droh- bzw. Schiessgebärde, als dieser nach dem Rauswurf in das Auto einstieg (vgl. Prot. S. 392 und 394). Er erwies sich als neutraler Zeuge, der seine Aussagen ausschliesslich aus seiner Erinnerung schöpfte und nicht den Eindruck hinterliess, bewusst unrichtige Angaben zu machen. Insgesamt ist kein Grund ersichtlich, namentlich auch keine relevanten Widersprüche, weshalb seine Aussagen nicht glaubhaft erscheinen bzw. bei der Sachverhaltsermittlung nicht auf diese abgestellt werden sollte. Auf seine konkreten Aussagen wird - soweit nötig - im Rahmen der Sachverhaltserstellung eingegangen.

- 43 - 5.10. Der Zeuge U._____ 5.10.1. Allgemeine Glaubwürdigkeit des Zeugen U._____ Der Zeuge war ebenfalls Gast im AC._____ und konnte den Rauswurf des Angeklagten aus dem Lokal beobachten. Gründe, die seine Glaubwürdigkeit beeinträchtigen könnten, bestehen nicht. 5.10.2. Glaubhaftigkeit der Aussagen des Zeugen U._____ Der Zeuge deponierte vor Schranken seine Aussagen neutral und sachlich und ohne eine Intention, den Angeklagten übermässig belasten oder entlasten zu wollen. Sie erfolgten alle frei von relevanten Widersprüchen. Die Schilderungen sind zuverlässig und glaubhaft, weshalb für die Erstellung des Sachverhaltes ohne Vorbehalt darauf abgestellt werden kann. Insbesondere konnte der Zeuge schlüssig, konstant und realitätsnah seine Wahrnehmung zur Thematik schildern, wie sich der Angeklagte nach dem Rauswurf und vor seinem Weggang verhielt. Schliesslich war es auch der Zeuge U._____, und das untermauert seine Aussagen zusätzlich, welcher die Polizei informierte und gemäss Einsatzbulletin mitteilte, "Typ wurde von Türstehern rausgeschmissen, drohte zurückzukommen", was er vor Schranken denn auch bestätigte (Prot. S. 417 i.V.m. Urk. 2b). Nach dem Beweggrund für den Anruf befragt, antwortete er: "Ich wollte etwas verhindern mit diesem Anruf; dass es gar nicht so weit kommt, wie es dann nachher passiert ist, […]. Als ich den Angeklagten sagen hörte, er komme wieder vorbei, dachte ich, ich rufe sicherheitshalber die Polizei an,[…]" (Prot. S. 416). Später in der Einvernahme bestätigte er sodann seine mehrfachen Aussagen in der Untersuchung, wonach der Angeklagte gesagt habe, er komme noch einmal zurück, er sei da noch nicht fertig (Prot. S. 423 ff. i.V.m. Urk. 18/8 S. 2 und 3, Urk. 18/9 S. 3 und 4).

- 44 - 5.11. Der Zeuge V._____ 5.11.1. Allgemeine Glaubwürdigkeit des Zeugen V._____ Der Zeuge V._____ war am 10. März 2007 mit seinem Auto in Zürich unterwegs, als bei der AC._____ Bar der Angeklagte unvermittelt bei ihm einstieg und ihn aufforderte, nach AO._____ zu fahren. Der Zeuge wurde nach dem Vorfall von der Polizei verhaftet, weil er unter Verdacht stand, etwas mit dem Angeklagten zu tun zu haben bzw. mit ihm eine Straftat verübt zu haben (Prot. S. 427 und 438). Folglich wurde er in der Untersuchung denn auch als Auskunftsperson einvernommen, vor Schranken dann als Zeuge (Prot. S. 427). Zweifel an der Glaubwürdigkeit von V._____ bestehen keine. 5.11.2. Glaubhaftigkeit der Aussagen des Zeugen V._____ Konstant und dynamisch schilderte der Zeuge, wie er mit seinem Auto vor einer Lichtampel stand, die soeben von Rot auf Orange wechselte, als der Angeklagte unvermittelt auf der Beifahrerseite in sein Auto sprang (Prot. S. 430, "[…] stieg diese Person, welche ich niemals zuvor gesehen hatte, einfach zu mir ins Auto ein.", "[…] das Auto war sogar schon in Bewegung, dann sprang er rein.", Prot. S. 430, "Von welcher Seite er eingestiegen ist, kann ich nicht sagen. Als ich ihn gesehen habe, war er vorne, auf dem rechten Beifahrersitz.", Prot. S. 431, "Ich sah nicht einmal, von welcher Seite er kam, ich sah in einfach plötzlich auf meinem Beifahrersitz. Ich war gerade dabei loszufahren, da war er da.", Prot. S. 437). Nachvollziehbar und mehrfach führte er sodann aus, dass er in der Folge links abgebogen sei, da die anderen Autos hinter ihm gehupt hätten, und nach etwa 100 Metern angehalten und den Angeklagte aufgefordert habe, auszusteigen (Prot. S. 431 f., 433 i.Vm. Urk. 19/2 S. 4 und 437). Der Angeklagte habe geschrien (Prot. S. 431, 432 und 437) und ihm auf Deutsch gesagt, er solle ihn nach AO._____ bringen, damit er eine Pistole bzw. eine Waffe holen könne (Prot. S. 432, 433 i.V.m. Urk. 19/2 S. 4, Prot. S. 437, 445 und 446). Vom Präsidenten auf den Widerspruch hingewiesen, dass er in der polizeilichen Einvernahme vom 10. März 2007 nichts von einer Pistole (wohl aber von etwas holen) erwähnt habe, entgegnete der Zeuge bestimmt, er (der Angeklagte) habe ganz klar Pistole gesagt (Prot. S. 446 f. i.V.m. Urk. 19/1 S. 2). Ob der Zeuge bei der Polizei nun von 'etwas holen' sprach oder von einer

- 45 - Pistole tut der Glaubhaftigkeit und der Konstanz seiner Aussagen allerdings keinen Abbruch, zumal der Zeuge nach dem Vorfall als Tatverdächtiger verhaftet worden war und zu einem sehr dynamischen Geschehensablauf aussagen musste, was gewisse Ungenauigkeiten oder Abweichungen in den Aussagen durchaus als nachvollziehbar erscheinen lässt. Seine nachfolgenden Aussagen in der Untersuchung und vor Schranken vermochten das Gericht zu überzeugen, dass es sich nicht um einen relevanten oder gar unauflöslichen Widerspruch handelte, sondern viel mehr um eine Ungenauigkeit, die bei der Schilderung eines dynamischen Ereignisses auftreten kann. Der Zeuge sagte insgesamt sehr lebensnah und dynamisch und sowohl in der Untersuchung als auch vor Schranken im Kerngeschehen ohne relevante Abweichungen aus. Seine Schilderungen waren nicht nur auf das Beweisthema gerichtet, sondern durch ihre Lebendigkeit und Spontaneität Ausdruck davon, dass das Erzählte auch tatsächlich seiner Wahrnehmung entsprach. So zum Beispiel die Aussage, dass der Angeklagte beim Aussteigen von ihm ein 'Fanta' mitgenommen habe (Prot. S. 432). Die Ausführungen des Zeugen ergeben ein kohärentes Bild ohne relevante Widersprüche. Insgesamt geht das Gericht von einer sehr zuverlässigen und glaubhaften Aussage aus. Dass der Zeuge, wie er selbst zugab, wütend auf den Angeklagten ist (Prot. S. 438 f.), vermag diesen Eindruck nicht zu beeinträchtigen.

5.12. Der Zeuge W._____ Der Zeuge war zum Tatzeitpunkt als Polizeibeamter der Stadtpolizei Zürich im Einsatz und patrouillierte rund eine Stunde vor der Schussabgabe bei der AC._____ Bar. Er verfasste dazu in der Folge einen Wahrnehmungsbericht (Prot. S. 451 i.V.m. Urk. 2a). Das Gericht erachtete den Zeugen ohne Vorbehalt als glaubwürdig. Was seine Aussagen betrifft - sofern sie überhaupt von Relevanz sind -, so ist kein Grund ersichtlich, weshalb nicht auf sie abgestellt werden sollte.

- 46 - 5.13. Die Zeugin AA._____ 5.13.1. Allgemeine Glaubwürdigkeit der Zeugin AA._____ Die Zeugin war zum Tatzeitpunkt und auch als sie vor Schranken aussagte die Ehefrau des Angeklagten. Sie hat mit ihm zusammen zwei im Jahre 2004 geborene Kinder, in jenem Jahr fand auch die Heirat statt (Prot. S. 462). Gründe, die an ihrer Glaubwürdigkeit Zweifel aufkommen liessen, bestehen nicht. 5.13.2. Glaubhaftigkeit der Aussagen der Zeugin AA._____ Die Aussagen der Zeugin (Prot. S. 461 ff.) wirkten sehr lebensnah, offen und persönlich. Auch wenn sie während des ehelichen Zusammenlebens offensichtlich unter den Schlägen und dem Alkohol- und Drogenkonsum des Angeklagten litt und die Scheidung im Raume stand (Prot. S. 490), erweckte sie nicht den Eindruck, den Angeklagten vor Schranken über Gebühr in ein besonders schlechtes Licht rücken oder ihm eins auswischen zu wollen. Vielmehr wirkten ihre Aussagen - verständlicherweise - betroffen, aber dennoch sachlich und neutral und nicht von Vorwürfen oder unnötigen Anschuldigungen geprägt. Ihre Darstellung, was das Familien- und Eheleben aber auch die Geschehnisse in der Tatnacht betrifft, sind in sich stimmig und widerspruchsfrei. Auf ihre Aussagen kann deshalb ohne Vorbehalt abgestellt werden.

5.14. Weitere mit dem Fall befasste Zeugen und Sachverständige Was die Glaubwürdigkeit des polizeilichen Sachbearbeiters, Fw mbA AH._____ (Prot. S. 851 ff.), der Zeugen Dr. med. AP._____ (Prot. S. 551 ff.), Dr. med. AQ._____ (Prot. S. 643 ff.), Dr. med. AR._____ (Prot. S. 680) und der Sachverständigen, Dr. med. AS._____ (Prot. S. 571 ff.), Dr. AT._____ (Prot. S. 602 ff.), Fw mbA AU._____ (Prot. S. 602 ff.), Dr. chem. AF._____ (Prot. S. 664) und Dr. med. AB._____ (Prot. S. 889 ff.), betrifft, kann diese ohne Weiteres angenommen werden, da diese Experten auf ihrem jeweiligen Fachgebiet und teilweise forensisch tätig sind.

- 47 - Sie hinterliessen dem Gericht allesamt einen durchwegs kompetenten und sachlichen Eindruck. Auf ihre überzeugenden und auch für Laien verständlichen Ausführungen kann - sofern nicht speziell darauf eingegangen wird - vorbehaltlos abgestellt werden. Auf die restlichen Zeugen wird, sofern überhaupt erforderlich, bei den einzelnen Beweisthemen eingegangen.

6. Sachverhaltserstellung 6.1. Mehrfache versuchte vorsätzliche Tötung 6.1.1. Äusserer Anklagesachverhalt a) Vorgeschichte aa) Verlassen der AC._____ Bar und Ankündigung zurückzukommen Die in der Anklageschrift unter Ziffer 1 des Sachverhaltes aufgeführte Örtlichkeit, der fragliche Zeitpunkt sowie der Rauswurf des Angeklagten aus der AC._____-Bar (Urk. 49 S. 3 Ziff. 1) sowie sein Ein- und Aussteigen in den Personenwagen von V._____ sind grundsätzlich unbestritten und vom Angeklagten anerkannt. Sie ergeben sich nicht nur aus seinen Aussagen, sondern auch der Zeugen F._____, G._____, H._____, T._____, U._____ und V._____. Offen gelassen werden können die ganzen Umstände, weshalb und wie der Angeklagte aus der Bar ausgewiesen wurde. Eine Diskrepanz besteht hingegen zur Frage, ob der Angeklagte angekündigt habe zurückzukommen und ob er gesagt habe, dass er die Pistole hole. Während der Angeklagte einräumte, sich nicht mehr erinnern zu können, ob er gedroht habe zurückzukommen, eine solche Aussage aber als durchaus möglich erachtete (Ziff. II.5.1.2.a), bestätigen die Zeugen C._____, F._____, G._____, H._____, U._____ und V._____ glaubhaft und übereinstimmend, dass er seine Rückkehr ankündigte. Daran vermag der Wahrnehmungsbericht des Kantonspolizisten

- 48 - W._____, wonach bei seinem Eintreffen der befragte Türsteher nichts von einer Drohung wusste (Prot. S. 453), nichts zu ändern, da nicht eruiert werden konnte, mit welchem der Türsteher er damals gesprochen hatte. Ebenso kann die Aussage, er hole die Pistole, als erstellt betrachtet werden. So bestätigte der Zeuge V._____ mehrmals und klar, dass der Angeklagte dies so gesagt habe (Ziff. II.5.11.2.). Seine Aussagen korrespondieren zudem mit den übereinstimmenden Schilderungen der Zeugen G._____ und H._____, wonach der Angeklagte gedroht habe, er werde wieder kommen und alle umbringen (Ziff. II.5.5.2. und II.5.6.2.). In dieses Bild passt denn auch die Wahrnehmung des Zeugen T._____, wonach der Angeklagte beim Auto Handbewegungen gemacht habe, die etwas "mit Schiessen" zu tun hatten ("Ich würde mir da jetzt etwas herausnehmen, wenn ich seine Handbewegung deuten würde, wenn ich eine Bedeutung hineinlegen würde. Was er damit gemeint hat, das ist von ihm aus. Ich meine, man kennt es eben aus Filmszenen, diese Handbewegung hat schon etwas zu tun mit Schiessen, 'ich bringe dich um', oder weiss der Kuckuck was.", Prot. S. 392, "Die Hand war so, dass der Daumen nach oben zeigte, die beiden Zeige- und Mittelfinger waren gestreckt und der kleine und der Ringfinger waren etwas angewinkelt, wie stark kann ich nicht sagen.", Prot. S. 394 i.V.m. Urk. 18/11 S. 7). Die ohnehin als unzuverlässig gewürdigten Aussagen des Angeklagten (Prot. S. 111 f.) vermögen daran nichts zu ändern. ab) Verhalten zu Hause am AG._____-weg … und Rückkehr zur AC._____ Bar Der Angeklagte schilderte den äusseren Ablauf der Ereignisse in dieser Phase grundsätzlich so, wie in der Anklageschrift wiedergegeben (Urk. 49 S. 3 f. Ziff. 3 und 4, Ziff. II.5.1.2.c). Das Tragen einer Waffe ohne den hierzu erforderlichen Waffentragschein sowie die fehlende Einfuhrbewilligung gab der Angeklagte sinngemäss zu (Urk. 107 S. 1), ebenso das Fahren in alkoholisiertem Zustand und den vorgeworfenen Kokainkonsum (Prot. S. 102 und 115). Dass er aufgrund des Alkohol- und Drogenkonsums in seiner Fahrfähigkeit beeinträchtigt war, erkannte er nicht nur in der Untersuchung, sondern bestätigte dies auch mehrmals vor Gericht ("Ich bin schwer gefahren, ich hatte Mühe mit Fahren, ich fuhr sehr langsam, ich habe das AC._____ fast nicht gefunden.", Prot. S. 115 i.V.m. Urk. 16/1 S. 9 und Prot. S. 144).

- 49 - Aufgrund des ärztlichen Berichtes zur Blutalkoholanalyse (Prot. S. 929 f. i.V.m. Urk. 24/12) ist auch der vorgeworfene Alkoholgehalt von mindestens 1.74‰ als erstellt zu erachten. Mit Hilfe einer Rückrechnung konnte Dr. med. AE._____ beim Angeklagten für den 10. März 2007 folgende Blutalkoholkonzentrationen ermitteln: 1.00 Uhr minimal 1.78 g‰, maximal 2.54 g‰; 1.30 Uhr minimal 1.78 g%o, maximal 2.51 g‰; 02.00 Uhr (Tatzeitpunkt), minimal 1.78 g‰, maximal 2.41 g‰. Nachdem der Angeklagte um zirka 1.00 Uhr das AC._____ verliess und um zirka 2.00 Uhr zurückkehrte, führte er die besagte Fahrt an den Tatort in jenem Zeitraum aus, während der er nachweislich eine Blutalkoholkonzentration von minimal 1.78 g‰ aufwies, sicherlich aber minimal 1.74 g‰ wie ihm von der Anklägerin vorgeworfen wird, da es zwischen der Fahrt zum AC._____ und der Verhaftung bzw. der Blutentnahme zu keinem weiteren Alkoholkonsumation gekommen war. Schliesslich konnte der Sachverständige AF._____ auch den dem Angeklagten zur Last gelegten Kokainkonsum bestätigen (Prot. S. 668 f.). Offen gelassen werden muss die Frage, ob das Magazin, als es der Angeklagte im Keller behändigte, bereits abgefüllt war oder ob er es noch abfüllen musste. Während er in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 10. März 2007 klar aussagte, er habe das Magazin zu Hause im Keller abgefüllt, konnte er sich vor Schranken nicht mehr genau dazu äussern, räumte aber ein, dass es möglich sei (Prot. S. 113 i.V.m. Urk. 16/1 S. 11). Nachdem die Waffe nach eigenen Angaben des Angeklagten schussbereit war, als er in der Nähe des AC._____ aus dem Auto ausstieg, bzw. er das Magazin in die Waffe legte, als er angekommen war (Prot. S. 116), steht zumindest in zeitlicher Hinsicht fest, dass das Magazin - wenn es nicht bereits abgefüllt war - im Zeitraum zwischen der Behä

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