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Zürich Obergericht Weitere Kammern 08.11.2011 VO110126

8 novembre 2011·Deutsch·Zurigo·Obergericht Weitere Kammern·PDF·1,824 parole·~9 min·1

Riassunto

Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich Der Präsident

Geschäfts-Nr.: VO110126-O/U

Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident, Dr. H.A. Müller sowie die Gerichtsschreiberin, lic. iur. A. Gürber

Urteil vom 8. November 2011

in Sachen

A._____, Gesuchstellerin

vertreten durch Fürsprecher X._____

betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

- 2 - Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.1. Mit Eingabe vom 28. Oktober 2011 liess A._____ (nachfolgend: Gesuchstellerin) durch ihren Rechtsvertreter beim Friedensrichteramt Y._____ ein Schlichtungsgesuch einreichen betreffend eine arbeitsrechtliche Klage auf Zahlung von Fr. 1'999.- sowie auf Ausstellung eines Arbeitszeugnisses gegen ihren früheren Arbeitgeber, den B._____ (nachfolgend: Gegenpartei; Urk. 4/22). 1.2. Ebenfalls mit Eingabe vom 28. Oktober 2011 liess die Gesuchstellerin sodann beim Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Bestellung von Fürsprecher X._____ als unentgeltlichen Rechtsvertreter ersuchen (Urk. 1). 1.3. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Parteientschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Parteientschädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören. 2. Beurteilung des Gesuchs 2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Einreichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtspräsident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die unentgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantragen, weshalb der Obergerichtspräsident die unentgeltliche Rechtspflege bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bis zum Abschluss des Schlichtungsverfahrens bewilligen kann. 2.2. Vorliegend ist die Gesuchstellerin Klägerin in einem eine arbeitsrechtliche Streitigkeit betreffenden Verfahren. Gemäss Art. 113 Abs. 2 lit. d ZPO ist das Schlichtungsverfahren in Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis bis zu einem Streitwert von Fr. 30'000.- kostenlos. Da gemäss den Rechtsbegehren der Gesuchstellerin der Streitwert weniger als Fr. 30'000.- beträgt, besteht für das

- 3 - Schlichtungsverfahren kein Interesse der Gesuchstellerin an der Befreiung von Gerichtskosten. Auf das entsprechende Gesuch ist deshalb nicht einzutreten. 2.3. Zu prüfen bleibt, ob vorliegend die Voraussetzungen für die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes gegeben sind. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie einerseits nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittellosigkeit" oder "Bedürftigkeit") und andererseits ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Für die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ist zusätzlich erforderlich, dass ein solcher für die Wahrung der Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). 2.4. Bei der Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren sind sehr strenge Massstäbe anzulegen: Einerseits sind die in einem Schlichtungsverfahren entstehenden Kosten - anders als vor einer Gerichtsinstanz - sehr beschränkt und können deshalb bereits bei relativ wenig Vermögen oder einem geringen Überschuss des Einkommens über den zivilprozessualen Notbedarf bestritten werden. Anderseits braucht es ganz besondere Umstände, damit man sagen kann, die Bestellung eines Rechtsbeistandes sei im Schlichtungsverfahren gemäss Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO notwendig. 2.5. Die Mittellosigkeit wird gemeinhin dann bejaht, wenn der Aufwand des notwendigen Lebensunterhalts (sog. "zivilprozessualer Notbedarf") das massgebliche Einkommen übersteigt, bzw. aus der Differenz nur ein kleiner Überschuss resultiert, welcher es dem Gesuchsteller nicht erlauben würde, die Prozesskosten innert nützlicher Frist zu bezahlen. Nebst dem Einkommen ist auch das Vermögen zur Bestreitung des Prozessaufwands einzusetzen. Zu berücksichtigen ist vorhandenes Vermögen jeglicher Art, soweit es effektiv verfügbar, realisierbar und sein Verbrauch zumutbar ist (Emmel, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Zürich/Basel/ Genf 2010, Art. 117 N 7). Vom Vermögen wird jedoch derjenige Betrag, der mangels ausreichenden Einkommens für den laufenden Lebensunterhalt eingesetzt werden muss, nicht berücksichtigt (BGE 9C_874/2008).

- 4 - 2.6. Ein Gesuchsteller hat gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO die zur Beurteilung seines Gesuchs relevanten Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen - es trifft ihn bei der Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse eine umfassende Mitwirkungspflicht. Kommt ein Gesuchsteller dieser Mitwirkungspflicht nicht oder nur ungenügend nach und kann als Folge davon seine Bedürftigkeit nicht hinreichend beurteilt werden, ist der Anspruch um unentgeltliche Rechtspflege zu verweigern (BGE 120 Ia 179). 2.7. Zu ihren finanziellen Verhältnissen liess die Gesuchstellerin ausführen, sie sei teilinvalid und beziehe deshalb Teilinvalidenrente. Zudem sei sie seit Oktober 2010 arbeitslos und beziehe seither die gesetzlichen Leistungen der Arbeitslosenkasse. Ihrem Einkommen von insgesamt Fr. 4'311.- stehe ein zivilprozessualer Zwangsbedarf von total Fr. 4'553.- gegenüber. Zu Letzterem sei zu ergänzen, dass die Gesuchstellerin über einen Behindertentransport-Ausweis verfüge. Aufgrund ihrer Behinderung sei es ihr nicht möglich, alle Fortbewegungen mittels der öffentlichen Verkehrsmittel durchzuführen. Deshalb könne sie vergünstigte Taxidienstleistungen der Firma C._____ in Z._____ in Anspruch nehmen. Aus den gleichen Gründen müsse sie die Dienste der Spitex in Anspruch nehmen, da sie nicht in der Lage sei, sämtliche Hausarbeiten selbständig durchzuführen. Aus der Gegenüberstellung von Einkommen und Ausgaben sei ersichtlich, dass es ihr nicht möglich sei, neben den üblichen Lebenshaltungskosten zusätzlich Anwaltsund Gerichtskosten zu bestreiten (Urk. 1 S. 2 f.). Zu sämtlichen Angaben reichte die Gesuchstellerin die entsprechenden Belege ins Recht (Urk. 4/1-19) 2.8. Im vorliegenden Fall kann offen bleiben, ob die Gesuchstellerin genügend hohe Einnahmen erzielt, um neben den Kosten des laufenden Lebensunterhaltes für die Gerichts- und Anwaltskosten aufzukommen. Aus den eingereichten Unterlagen ergibt sich nämlich, dass die Gesuchstellerin über Vermögen verfügt. So betrug der Saldo des E._____ Sparkontos per 26. Juli 2011 Fr. 6'958.02 (Kt.Nr. …; Urk. 4/13), derjenige des Sparkontos bei der D._____ ebenfalls per 26. Juli 2011 Fr. 17'049.34 (Kt.Nr. …; Urk. 4/20). Zudem besitzt die Gesuchstellerin zwei Privatkonten bei der D._____, welche per 31. Juli 2011 einen Saldo von Fr. 2'166.06 (Kt.Nr. …) resp. Fr. 911.20 (Kt.Nr. …) aufwiesen (Urk. 4/21). Insge-

- 5 samt verfügte die Gesuchstellerin Ende Juli 2011 somit über Vermögen in der Höhe von Fr. 27'084.62. Damit können die verhältnismässig geringen Kosten der Vertretung im Schlichtungsverfahren bestritten werden. 2.9. Das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes für das Schlichtungsverfahren ist aus diesen Erwägungen abzuweisen. Auf eine Prüfung der fehlenden Aussichtslosigkeit des Begehrens in der Hauptsache kann deshalb verzichtet werden. Auch ist der Frage, ob die Gesuchstellerin auf eine anwaltliche Vertretung angewiesen wäre, unter diesen Voraussetzungen nicht weiter nachzugehen. 2.10. Der Gesuchstellerin ist es unbenommen, in einem allfälligen Verfahren vor dem zuständigen Gericht erneut um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und allenfalls um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes zu ersuchen. 3. Kosten und Rechtsmittel 3.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege kostenlos. 3.2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Gesuchsteller den Entscheid mit Beschwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Obergerichtspräsident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Obergerichtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale Instanz gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre. Es wird erkannt: 1. Auf das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren wird nicht eingetreten. 2. Das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes für das Schlichtungsverfahren wird abgewiesen.

- 6 - 3. Dieses obergerichtliche Verfahren ist kostenlos. 4. Schriftliche Mitteilung an − Fürsprecher X._____, zweifach für sich und zuhanden der Gesuchstellerin − das Friedensrichteramt Y._____ − die Gegenpartei in der Hauptsache, B._____, …-Str. …, … Y._____ je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO).

Zürich, 8. November 2011 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Gürber versandt am:

Urteil vom 8. November 2011 Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.1. Mit Eingabe vom 28. Oktober 2011 liess A._____ (nachfolgend: Gesuchstellerin) durch ihren Rechtsvertreter beim Friedensrichteramt Y._____ ein Schlichtungsgesuch einreichen betreffend eine arbeitsrechtliche Klage auf Zahlung von Fr. 1'999.- sowie ... 1.2. Ebenfalls mit Eingabe vom 28. Oktober 2011 liess die Gesuchstellerin sodann beim Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Bestellung von Fürsprecher X._____ als unentgeltlichen Rechtsver... 1.3. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Parteientschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Parteientschädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3... 2. Beurteilung des Gesuchs 2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Einreichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtspräsident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die unentgeltliche Rechtspflege ist ge... 2.2. Vorliegend ist die Gesuchstellerin Klägerin in einem eine arbeitsrechtliche Streitigkeit betreffenden Verfahren. Gemäss Art. 113 Abs. 2 lit. d ZPO ist das Schlichtungsverfahren in Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis bis zu einem Streitwert v... 2.3. Zu prüfen bleibt, ob vorliegend die Voraussetzungen für die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes gegeben sind. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie einerseits nicht über die erforderlichen Mittel verfügt... 2.4. Bei der Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren sind sehr strenge Massstäbe anzulegen: Einerseits sind die in einem Schlichtungsverfahren entstehenden Kosten - anders als vor einer Gerichtsinstanz - s... 2.5. Die Mittellosigkeit wird gemeinhin dann bejaht, wenn der Aufwand des notwendigen Lebensunterhalts (sog. "zivilprozessualer Notbedarf") das massgebliche Einkommen übersteigt, bzw. aus der Differenz nur ein kleiner Überschuss resultiert, welcher es... 2.6. Ein Gesuchsteller hat gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO die zur Beurteilung seines Gesuchs relevanten Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen - es trifft ihn bei der Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse eine umfassende Mitwirku... 2.7. Zu ihren finanziellen Verhältnissen liess die Gesuchstellerin ausführen, sie sei teilinvalid und beziehe deshalb Teilinvalidenrente. Zudem sei sie seit Oktober 2010 arbeitslos und beziehe seither die gesetzlichen Leistungen der Arbeitslosenkasse.... 2.8. Im vorliegenden Fall kann offen bleiben, ob die Gesuchstellerin genügend hohe Einnahmen erzielt, um neben den Kosten des laufenden Lebensunterhaltes für die Gerichts- und Anwaltskosten aufzukommen. Aus den eingereichten Unterlagen ergibt sich näm... 2.9. Das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes für das Schlichtungsverfahren ist aus diesen Erwägungen abzuweisen. Auf eine Prüfung der fehlenden Aussichtslosigkeit des Begehrens in der Hauptsache kann deshalb verzichtet werden. ... 2.10. Der Gesuchstellerin ist es unbenommen, in einem allfälligen Verfahren vor dem zuständigen Gericht erneut um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und allenfalls um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes zu ersuchen. 3. Kosten und Rechtsmittel 3.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege kostenlos. 3.2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Gesuchsteller den Entscheid mit Beschwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Obergerichtspräsident über das Gesuch bef... Es wird erkannt: 1. Auf das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren wird nicht eingetreten. 2. Das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes für das Schlichtungsverfahren wird abgewiesen. 3. Dieses obergerichtliche Verfahren ist kostenlos. 4. Schriftliche Mitteilung an  Fürsprecher X._____, zweifach für sich und zuhanden der Gesuchstellerin  das Friedensrichteramt Y._____  die Gegenpartei in der Hauptsache, B._____, …-Str. …, … Y._____ 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht werden. In der Beschwerdeschr... Zürich, 8. November 2011

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