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Zürich Obergericht Weitere Kammern 01.11.2011 VO110124

1 novembre 2011·Deutsch·Zurigo·Obergericht Weitere Kammern·PDF·1,371 parole·~7 min·1

Riassunto

Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich Präsident

Geschäfts-Nr.: VO110124-O/U

Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident Dr. H.A. Müller sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu-Zweifel

Urteil vom 1. November 2011

in Sachen

A._____, Gesuchsteller

betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

- 2 - Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.1. Mit Eingabe vom 13. Oktober 2011 reichte A._____ (nachfolgend: Gesuchsteller) beim Friedensrichteramt B._____ gegen C._____ ein Schlichtungsgesuch betreffend eine arbeitsrechtliche Streitigkeit ein (act. 2/4). 1.2. Am 20. Oktober 2011 ersuchte der Gesuchsteller sodann beim Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (act. 1). 1.3. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Parteientschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Parteientschädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören. 2. Beurteilung des Gesuchs 2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor der Einreichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtspräsident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die unentgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantragen, weshalb der Obergerichtspräsident die unentgeltliche Rechtspflege bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bis zum Abschluss des Schlichtungsverfahrens bewilligen kann. 2.2. Gemäss Art. 117 StPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie einerseits nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittellosigkeit" oder "Bedürftigkeit") und andererseits ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Die Bewilligung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege hat u.a. zur Folge, dass keine Gerichtskosten erhoben werden. Die Frage der Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne einer Befreiung von den Gerichtskosten stellt sich damit nur bei Verfahren, welche nicht ohnehin kostenlos sind. Im Schlichtungsverfahren werden

- 3 gemäss Art. 113 Abs. 2 lit. d ZPO u.a. dann keine Gerichtskosten gesprochen, wenn es sich um eine Streitigkeit aus einem Arbeitsverhältnis bis zu einem Streitwert von Fr. 30'000.- handelt. Der Eingangsanzeige des Friedensrichteramtes B._____ ist zu entnehmen, dass es sich bei der rechtshängig gemachten Klage um eine Forderungsklage aus Arbeitsrecht in der Höhe von Fr. 8'174.40 handelt (act. 2/4). Im Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege konkretisiert der Gesuchsteller die Klage sodann dahingehend, es seien insbesondere noch Lohnforderungen ausstehend und die per 14. Oktober 2011 ausgesprochene Kündigung sei nichtig (act. 1 S. 1). Damit handelt es sich um eine Streitigkeit aus Arbeitsrecht, deren Streitwert unter Fr. 30'000.- liegt, weshalb das Verfahren vor der Schlichtungsbehörde ohnehin kostenlos ist. Auf das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist damit mangels Vorliegens eines Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten (Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO). 2.3. Der Gesuchsteller beantragt zwar die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes nicht explizit. Da das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege jedoch ein solches Begehren mitumfasst, ist im Folgenden darüber zu entscheiden. Nebst den obgenannten Erfordernissen der Mittellosigkeit und der fehlenden Aussichtslosigkeit setzt der Anspruch auf die gerichtliche Bestellung eines Rechtsbeistandes voraus, dass dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Damit letzteres Kriterium erfüllt ist, bedarf es ganz besonderer Umstände, d.h. es sind hohe Anforderungen an die Notwendigkeit eines unentgeltlichen Rechtsvertreters zu stellen. Allgemein ausgedrückt hat eine Partei dann Anspruch auf Verbeiständung, wenn ihre Interessen in schwerwiegender Weise betroffen sind und der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erforderlich machen (so Emmel in Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Kommentar, Zürich 2010, Art. 118 N 5). Das Vorliegen besonderer Umstände ist vorliegend zu verneinen, zumal gestützt auf die vorhandenen Akten keine Hinweise bestehen, es handle

- 4 sich um eine besonders komplexe arbeitsrechtliche Klage mit Schwierigkeiten in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht. Der Gesuchsteller legt denn auch nicht dar, inwiefern solche besonderen Gegebenheiten bestünden. Da es auch an Hinweisen fehlt, die Gegenpartei sei anwaltlich vertreten, erscheint es für die Wahrung der Rechte des Gesuchstellers jedenfalls für das Schlichtungsverfahren nicht notwendig, dass er über einen unentgeltlichen Rechtsbeistand verfügt. Das Gesuch um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung ist deshalb abzuweisen. Es ist dem Gesuchsteller jedoch unbenommen, mit Einreichung der Klage beim zuständigen Gericht erneut um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes zu ersuchen. 3. Kosten und Rechtsmittel 3.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege kostenlos. 3.2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Gesuchsteller den Entscheid mit Beschwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Obergerichtspräsident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Obergerichtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale Instanz, gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre. 3.3. Die Gegenpartei in der Hauptsache verfügt im vorliegenden Verfahren nicht über Parteistellung. Ihr steht aber gegen den Entscheid betreffend unentgeltliche Rechtspflege die Beschwerde gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO offen, sofern ihr ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht.

- 5 - Es wird erkannt: 1. Auf das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird mangels Rechtsschutzinteresses nicht eingetreten. Ein unentgeltlicher Rechtsbeistand wird nicht bestellt. 2. Das obergerichtliche Verfahren ist kostenlos. 3. Schriftliche Mitteilung an: − den Gesuchsteller (gegen Empfangsschein) − das Friedensrichteramt B._____ (gegen Empfangsschein) − die Gegenpartei in der Hauptsache, C._____, … (gegen Empfangsschein). 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO). Zürich, 1. November 2011 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Leu-Zweifel versandt am:

Urteil vom 1. November 2011 Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.1. Mit Eingabe vom 13. Oktober 2011 reichte A._____ (nachfolgend: Gesuchsteller) beim Friedensrichteramt B._____ gegen C._____ ein Schlichtungsgesuch betreffend eine arbeitsrechtliche Streitigkeit ein (act. 2/4). 1.2. Am 20. Oktober 2011 ersuchte der Gesuchsteller sodann beim Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (act. 1). 1.3. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Parteientschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Parteientschädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3... 2. Beurteilung des Gesuchs 2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor der Einreichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtspräsident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die unentgeltliche Rechtspflege is... 2.2. Gemäss Art. 117 StPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie einerseits nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittellosigkeit" oder "Bedürftigkeit") und andererseits ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos e... Der Eingangsanzeige des Friedensrichteramtes B._____ ist zu entnehmen, dass es sich bei der rechtshängig gemachten Klage um eine Forderungsklage aus Arbeitsrecht in der Höhe von Fr. 8'174.40 handelt (act. 2/4). Im Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege... 2.3. Der Gesuchsteller beantragt zwar die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes nicht explizit. Da das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege jedoch ein solches Begehren mitumfasst, ist im Folgenden darüber zu entscheiden. Nebst den obgenannten Erfordernissen der Mittellosigkeit und der fehlenden Aussichtslosigkeit setzt der Anspruch auf die gerichtliche Bestellung eines Rechtsbeistandes voraus, dass dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO)... 3. Kosten und Rechtsmittel 3.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege kostenlos. 3.2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Gesuchsteller den Entscheid mit Beschwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Obergerichtspräsident über das Gesuch bef... 3.3. Die Gegenpartei in der Hauptsache verfügt im vorliegenden Verfahren nicht über Parteistellung. Ihr steht aber gegen den Entscheid betreffend unentgeltliche Rechtspflege die Beschwerde gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO offen, sofern ihr ein nicht... Es wird erkannt: 1. Auf das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird mangels Rechtsschutzinteresses nicht eingetreten. Ein unentgeltlicher Rechtsbeistand wird nicht bestellt. 2. Das obergerichtliche Verfahren ist kostenlos. 3. Schriftliche Mitteilung an:  den Gesuchsteller (gegen Empfangsschein)  das Friedensrichteramt B._____ (gegen Empfangsschein)  die Gegenpartei in der Hauptsache, C._____, … (gegen Empfangsschein). 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht werden. In der Beschwerdeschr... Zürich, 1. November 2011

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