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Zürich Obergericht Weitere Kammern 24.10.2011 VO110116

24 ottobre 2011·Deutsch·Zurigo·Obergericht Weitere Kammern·PDF·956 parole·~5 min·1

Riassunto

Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich Der Präsident

Geschäfts-Nr.: VO110116-O/U

Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident, Dr. H.A. Müller sowie die Gerichtsschreiberin, lic. iur. A. Gürber

Urteil vom 24. Oktober 2011

in Sachen

A._____, Gesuchstellerin

betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

- 2 - Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.1. A._____ (nachfolgend: Gesuchstellerin) reichte am 7. September 2011 beim Friedensrichteramt X._____ ein Schlichtungsgesuch ein betreffend eine Klage auf Unterhalt gegen ihren Vater B._____, welcher unbekannten Aufenthaltes ist. Die Schlichtungsverhandlung, zu welcher die Gesuchstellerin persönlich erschien, fand am 8. September 2011 statt. Am 9. September 2011 stellte das Friedensrichteramt X._____ die Klagebewilligung aus und machte darin die Gesuchstellerin unzutreffenderweise - darauf aufmerksam, dass für das weitere Verfahren vor dem Bezirksgericht die unentgeltliche Prozessführung beim Obergerichtspräsidenten zu beantragen sei (Urk. 2/1). 1.2. Mit undatierter Eingabe (eingegangen am 6. Oktober 2011) reichte die Gesuchstellerin beim Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Verfahren vor dem Einzelgericht Zürich ein (Urk. 1). 1.3. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Parteientschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Parteientschädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören. 2. Beurteilung des Gesuchs 2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Einreichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtspräsident im summarischen Verfahren zuständig (Art. 119 Abs. 3 ZPO). Die unentgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantragen, weshalb der Obergerichtspräsident die unentgeltliche Rechtspflege bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bis zum Abschluss des Schlichtungsverfahrens bewilligen kann.

- 3 - 2.2. Gemäss den Ausführungen in der Klagebewilligung (Urk. 2/1 S. 2) und gemäss dem Gesuch der Gesuchstellerin (Urk. 1 S. 1) beantragt diese die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das Verfahren vor dem Einzelgericht Zürich. Wie bereits ausgeführt bewilligt der Obergerichtspräsident Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nur für das Schlichtungsverfahren. Entsprechende Gesuche für das gerichtliche Verfahren sind direkt bei der betreffenden Instanz - vorliegend dem Einzelgericht Zürich - einzureichen. 2.3. Nach dem Gesagten ist auf das vorliegende Gesuch nicht einzutretenden. Die Gesuchstellerin ist darauf hinzuweisen, dass sie ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege direkt bei der für das gerichtliche Verfahren zuständigen Instanz einreichen kann, wobei das entsprechende Formular zu datieren und zu unterzeichnen ist (vgl. Urk. 1 S. 9). Eine direkte Überweisung der eingereichten Unterlagen erfolgt nicht. 3. Kosten und Rechtsmittel 3.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege kostenlos. 3.2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Gesuchsteller den Entscheid mit Beschwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Obergerichtspräsident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Obergerichtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale Instanz gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre. Es wird erkannt: 1. Auf das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird nicht eingetreten. 2. Dieses obergerichtliche Verfahren ist kostenlos.

- 4 -

3. Schriftliche Mitteilung an − die Gesuchstellerin unter Rücksendung der eingereichten Unterlagen (Urk. 1 und Urk. 2/1-4) − das Friedensrichteramt X._____ je gegen Empfangsschein. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO).

Zürich, 24. Oktober 2011 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Gürber versandt am:

Urteil vom 24. Oktober 2011 Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.1. A._____ (nachfolgend: Gesuchstellerin) reichte am 7. September 2011 beim Friedensrichteramt X._____ ein Schlichtungsgesuch ein betreffend eine Klage auf Unterhalt gegen ihren Vater B._____, welcher unbekannten Aufenthaltes ist. Die Schlichtungsve... 1.2. Mit undatierter Eingabe (eingegangen am 6. Oktober 2011) reichte die Gesuchstellerin beim Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Verfahren vor dem Einzelgericht Zürich ein ... 1.3. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Parteientschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Parteientschädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3... 2. Beurteilung des Gesuchs 2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Einreichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtspräsident im summarischen Verfahren zuständig (Art. 119 Abs. 3 ZPO). Die unentgeltliche Rechtspflege ist ge... 2.2. Gemäss den Ausführungen in der Klagebewilligung (Urk. 2/1 S. 2) und gemäss dem Gesuch der Gesuchstellerin (Urk. 1 S. 1) beantragt diese die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das Verfahren vor dem Einzelgericht Zürich. Wie bereits a... 2.3. Nach dem Gesagten ist auf das vorliegende Gesuch nicht einzutretenden. Die Gesuchstellerin ist darauf hinzuweisen, dass sie ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege direkt bei der für das gerichtliche Verfahren zuständigen Instanz... 3. Kosten und Rechtsmittel 3.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege kostenlos. 3.2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Gesuchsteller den Entscheid mit Beschwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Obergerichtspräsident über das Gesuch bef... Es wird erkannt: 1. Auf das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird nicht eingetreten. 2. Dieses obergerichtliche Verfahren ist kostenlos. 3. Schriftliche Mitteilung an  die Gesuchstellerin unter Rücksendung der eingereichten Unterlagen (Urk. 1 und Urk. 2/1-4)  das Friedensrichteramt X._____ 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht werden. In der Beschwerdeschr... Zürich, 24. Oktober 2011

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