Skip to content

Zürich Obergericht Weitere Kammern 26.09.2011 VO110102

26 settembre 2011·Deutsch·Zurigo·Obergericht Weitere Kammern·PDF·1,802 parole·~9 min·3

Riassunto

Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich Der Präsident

Geschäfts-Nr.: VO110102-O/U

Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident, Dr. H.A. Müller sowie die Gerichtsschreiberin, lic. iur. A. Gürber

Urteil vom 26. September 2011

in Sachen

A._____, Gesuchsteller

betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

- 2 - Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.1. A._____ (nachfolgend: Gesuchsteller) reichte beim Friedensrichteramt B._____ ein undatiertes Schlichtungsgesuch ein betreffend eine Schadenersatzklage gegen die Krankenkasse C._____ (Urk. 1). 1.2. Mit Eingabe vom 30. Juli 2011 (Datum Poststempel: 29. August 2011) stellte der Gesuchsteller beim Obergerichtspräsidenten des Kantons Zürich ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes für das erwähnte Schlichtungsverfahren (Urk. 2). 1.3. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Parteientschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Parteientschädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören. 2. Beurteilung des Gesuchs 2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Einreichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtspräsident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die unentgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantragen, weshalb der Obergerichtspräsident die unentgeltliche Rechtspflege bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bis zum Abschluss des Schlichtungsverfahrens bewilligen kann. 2.2. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie einerseits nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittellosigkeit" oder "Bedürftigkeit") und andererseits ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Die Mittellosigkeit wird gemeinhin dann bejaht, wenn der Aufwand des notwendigen Lebensunterhalts (sog. "zivilprozessualer Notbedarf") das massgebliche Einkommen übersteigt, bzw. aus der Differenz nur ein kleiner Über-

- 3 schuss resultiert, welcher es dem Gesuchsteller nicht erlauben würde, die Prozesskosten innert nützlicher Frist zu tilgen. 2.3. Bei der Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren sind sehr strenge Massstäbe anzulegen: Einerseits sind die in einem Schlichtungsverfahren entstehenden Kosten – anders als vor einer Gerichtsinstanz – äusserst beschränkt und können deshalb bereits bei einem relativ geringen Überschuss des Einkommens über den zivilprozessualen Notbedarf bestritten werden. Anderseits braucht es ganz besondere Umstände, damit man sagen kann, die Bestellung eines Rechtsbeistandes sei im Schlichtungsverfahren gemäss Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO notwendig. 2.4. Der Gesuchsteller hat gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO die zur Beurteilung seines Gesuchs relevanten Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen - es trifft ihn bei der Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse eine umfassende Mitwirkungspflicht. Kommt ein Gesuchsteller dieser Mitwirkungspflicht nicht oder nur ungenügend nach und kann als Folge davon seine Bedürftigkeit nicht hinreichend beurteilt werden, ist der Anspruch um unentgeltliche Rechtspflege zu verweigern (BGE 120 Ia 179). 2.5. Der Gesuchsteller führte aus, er erhalte eine Rente in der Höhe von monatlich Fr. 1'333.-. Alleine schon sein Anteil an der Miete betrage Fr. 1'100.- pro Monat (Urk. 2 S. 6). Er habe keine Schulden und kein Vermögen (Urk. 2 S. 7 f.). Keine Angaben machte der Gesuchsteller zu den finanziellen Verhältnissen seiner Ehefrau, da dies niemanden etwas angehe (Urk. 2 S. 6). Belege zu seinen finanziellen Verhältnissen reichte der Gesuchsteller keine ins Recht. 2.6. Aufgrund dieser dürftigen und unbelegten Angaben ist es dem Obergerichtspräsidenten nicht möglich, die finanziellen Verhältnisse des Gesuchstellers zu beurteilen. Der Gesuchsteller ist damit seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen. Im Übrigen erscheint das Begehren in der Hauptsache - wie nachfolgend zu zeigen sein wird - ohnehin als aussichtslos.

- 4 - 2.7. Für die Beurteilung der fehlenden Aussichtslosigkeit als zweite Voraussetzung der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist eine gewisse Prozessprognose vonnöten, wobei auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung abzustellen ist. Als aussichtslos sind dabei nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. z.B. BGE 69 I 160). Die Prozesschancen sind in vorläufiger und summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage aufgrund des jeweiligen Aktenstandes zu beurteilen (BGE 131 I 113 E. 3.7.3). Zur Vornahme der Prüfung ist damit auf die vorhandenen Akten abzustellen und es ist zu untersuchen, ob der geltend gemachte Anspruch aus den behaupteten Tatsachen rechtlich begründet und nicht geradezu ausgeschlossen werden kann (vgl. auch BSK ZPO-Rüegg, Art. 117 N 20). 2.8. Der nur sehr schwer zu entziffernden Eingabe des Gesuchstellers an das Friedensrichteramt B._____ lässt sich entnehmen, dass er in der Sache selbst Schadenersatz in der Höhe von Fr. 30 Millionen von der Krankenkasse C._____ verlangt (Urk. 1 S. 2). Im Weiteren ergibt sich aus dieser Eingabe, dass über den Gesuchsteller bzw. die von ihm betriebene Einzelfirma der Konkurs eröffnet wurde (Urk. 1 S. 2). Der Gesuchsteller wirft der Krankenkasse C._____ vor, dass ihr Kundendienst nicht korrekt sei, dass sie ihre Kunden menschenunwürdig behandle (Urk. 1 S. 1) und dass sie generell die Kommunikation verweigert habe (Urk. 1 S. 2). Er verlangt nun von der Krankenkasse C._____ Ersatz für den aufgrund des ungerechtfertigten Konkurses entgangenen Gewinn der letzten 20 Jahre in der Höhe von Fr. 1.5 Millionen pro Jahr (Urk. 1 S. 1 und 2). 2.9. Wie dargelegt macht der Gesuchsteller gegenüber der Krankenkasse C._____ einen Anspruch auf Schadenersatz geltend. Er unterlässt es jedoch nachvollziehbar aufzuzeigen, weshalb bzw. inwiefern ihm aufgrund eines Verhaltens der Krankenkasse C._____ ein Schaden entstanden sein soll. Die gegenüber der Krankenkasse C._____ erhobenen Vorwürfe (nicht korrekter Kundendienst, menschenunwürdige Behandlung der Kunden, generelle Kommunikationsverweigerung) sind weder ausreichend belegt noch erscheinen sie als geeignet, einen

- 5 - Schadenersatzanspruch für entgangenen Gewinn zu begründen. Sodann geht aus der Eingabe des Gesuchstellers an das Friedensrichteramt B._____ nicht hervor, weshalb der über den Gesuchsteller eröffnete Konkurs nicht gerechtfertigt gewesen sein soll. Und schliesslich unterlässt es der Gesuchsteller darzulegen, wie er den von ihm geltend gemachten entgangenen Gewinn von Fr. 1.5 Millionen pro Jahr berechnete. Belege hierzu wurden keine ins Recht gelegt. Gestützt auf die Akten erscheint ein Obsiegen des Gesuchstellers mit seinen Vorbringen sehr wenig wahrscheinlich, und es muss - selbst unter den für das Schlichtungsverfahren geltenden Gesichtspunkten - davon ausgegangen werden, dass es sich bei der beim Friedensrichteramt B._____ eingereichten Zivilklage um ein Prozessbegehren handelt, bei welchem die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ist damit abzuweisen. 2.10. Dem Gesuchsteller ist es jedoch unbenommen, bei einem allfälligen Verfahren vor dem zuständigen Gericht erneut um die unentgeltliche Rechtspflege zu ersuchen. 3. Kosten und Rechtsmittel 3.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege kostenlos. 3.2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Gesuchsteller den Entscheid mit Beschwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Obergerichtspräsident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Obergerichtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale Instanz, gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre.

- 6 - Es wird erkannt: 1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. Ein unentgeltlicher Rechtsbeistand wird nicht bestellt. 2. Dieses obergerichtliche Verfahren ist kostenlos. 3. Schriftliche Mitteilung an − den Gesuchsteller − das Friedensrichteramt B._____ je gegen Empfangsschein. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO). Zürich, 26. September 2011 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Gürber versandt am:

Urteil vom 26. September 2011 Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.1. A._____ (nachfolgend: Gesuchsteller) reichte beim Friedensrichteramt B._____ ein undatiertes Schlichtungsgesuch ein betreffend eine Schadenersatzklage gegen die Krankenkasse C._____ (Urk. 1). 1.2. Mit Eingabe vom 30. Juli 2011 (Datum Poststempel: 29. August 2011) stellte der Gesuchsteller beim Obergerichtspräsidenten des Kantons Zürich ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Bestellung eines unentgeltlichen Rech... 1.3. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Parteientschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Parteientschädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3... 2. Beurteilung des Gesuchs 2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Einreichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtspräsident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die unentgeltliche Rechtspflege ist ge... 2.2. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie einerseits nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittellosigkeit" oder "Bedürftigkeit") und andererseits ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZP... 2.3. Bei der Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren sind sehr strenge Massstäbe anzulegen: Einerseits sind die in einem Schlichtungsverfahren entstehenden Kosten – anders als vor einer Gerichtsinstanz – ä... 2.4. Der Gesuchsteller hat gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO die zur Beurteilung seines Gesuchs relevanten Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen - es trifft ihn bei der Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse eine umfassende Mitwirku... 2.5. Der Gesuchsteller führte aus, er erhalte eine Rente in der Höhe von monatlich Fr. 1'333.-. Alleine schon sein Anteil an der Miete betrage Fr. 1'100.- pro Monat (Urk. 2 S. 6). Er habe keine Schulden und kein Vermögen (Urk. 2 S. 7 f.). Keine Angabe... 2.6. Aufgrund dieser dürftigen und unbelegten Angaben ist es dem Obergerichtspräsidenten nicht möglich, die finanziellen Verhältnisse des Gesuchstellers zu beurteilen. Der Gesuchsteller ist damit seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen. Im Übrige... 2.7. Für die Beurteilung der fehlenden Aussichtslosigkeit als zweite Voraussetzung der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist eine gewisse Prozessprognose vonnöten, wobei auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung abzustellen ist. Als aussichtsl... 2.8. Der nur sehr schwer zu entziffernden Eingabe des Gesuchstellers an das Friedensrichteramt B._____ lässt sich entnehmen, dass er in der Sache selbst Schadenersatz in der Höhe von Fr. 30 Millionen von der Krankenkasse C._____ verlangt (Urk. 1 S. 2)... 2.9. Wie dargelegt macht der Gesuchsteller gegenüber der Krankenkasse C._____ einen Anspruch auf Schadenersatz geltend. Er unterlässt es jedoch nachvollziehbar aufzuzeigen, weshalb bzw. inwiefern ihm aufgrund eines Verhaltens der Krankenkasse C._____ ... 2.10. Dem Gesuchsteller ist es jedoch unbenommen, bei einem allfälligen Verfahren vor dem zuständigen Gericht erneut um die unentgeltliche Rechtspflege zu ersuchen. 3. Kosten und Rechtsmittel 3.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege kostenlos. 3.2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Gesuchsteller den Entscheid mit Beschwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Obergerichtspräsident über das Gesuch bef... Es wird erkannt: 1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. Ein unentgeltlicher Rechtsbeistand wird nicht bestellt. 2. Dieses obergerichtliche Verfahren ist kostenlos. 3. Schriftliche Mitteilung an  den Gesuchsteller  das Friedensrichteramt B._____ 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht werden. In der Beschwerdeschr... Zürich, 26. September 2011

VO110102 — Zürich Obergericht Weitere Kammern 26.09.2011 VO110102 — Swissrulings