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Zürich Obergericht Weitere Kammern 26.07.2011 VO110077

26 luglio 2011·Deutsch·Zurigo·Obergericht Weitere Kammern·PDF·1,520 parole·~8 min·1

Riassunto

Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich Der Präsident

Geschäfts-Nr.: VO110077-O/U

Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident, Dr. H.A. Müller, sowie die Gerichtsschreiberin, lic. iur. A. Gürber

Urteil vom 26. Juli 2011

in Sachen

1. A._____, 2. B._____, Gesuchsteller

1, 2 vertreten durch Fürsprecher lic. iur. X._____

betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

- 2 - Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.1. Mit Eingabe vom 12. Juli 2011 stellten A._____ und B._____ (nachfolgend: Gesuchsteller 1 und 2) beim Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich den Antrag, es sei ihnen für das Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichteramt C._____ die unentgeltliche Rechtspflege, umfassend auch die unentgeltliche Rechtsverbeiständung, zu gewähren (Urk. 1 S. 3). 1.2. Gegenstand des Verfahrens in der Hauptsache ist eine Klage gegen die D._____ GmbH (nachfolgend: Gegenpartei), mit welcher verschiedene Ansprüche im Zusammenhang mit einer Buffeteinrichtung geltend gemacht werden (Urk. 2/6 S. 2). 1.3. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Parteientschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Parteientschädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören. 2. Anwendbares Prozessrecht Seit dem 1. Januar 2011 gilt in der Schweiz die neue Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO), welche die bis anhin gültigen kantonalen Zivilprozessordnungen ablöst. Bei Verfahren, die bei Inkrafttreten des neuen Gesetzes rechtshängig sind, gilt das bisherige Verfahrensrecht und damit die Zivilprozessordnung des Kantons Zürich (ZPO/ZH) sowie das Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) weiterhin bzw. bis zum Abschluss vor der betroffenen Instanz anwendbar (Art. 404 Abs. 1 ZPO). Für die anderen Verfahren, die - wie das vorliegende - am 1. Januar 2011 noch nicht rechtshängig waren, kommt die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) und das kantonale Gerichtsorganisationsgesetz (GOG) zur Anwendung.

- 3 - 3. Beurteilung des Gesuchs 3.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Einreichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtspräsident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die unentgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantragen, weshalb der Obergerichtspräsident die unentgeltliche Rechtspflege bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bis zum Abschluss des Schlichtungsverfahrens bewilligen kann. 3.2. Bei der Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren sind sehr strenge Massstäbe anzulegen: Einerseits sind die in einem Schlichtungsverfahren entstehenden Kosten – anders als vor einer Gerichtsinstanz – sehr beschränkt und können deshalb bereits bei einem relativ geringen Überschuss des Einkommens über den zivilprozessualen Notbedarf bestritten werden. Anderseits braucht es ganz besondere Umstände, damit man sagen kann, die Bestellung eines Rechtsbeistandes sei im Schlichtungsverfahren gemäss Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO notwendig. 3.3. Zur Prüfung der Bedürftigkeit sind sämtliche Umstände im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuches zu würdigen. Ein Gesuchsteller hat gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO die zur Beurteilung seines Gesuchs relevanten Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen - es trifft ihn bei der Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse eine umfassende Mitwirkungspflicht. Kommt ein Gesuchsteller dieser Mitwirkungspflicht nicht oder nur ungenügend nach und kann als Folge davon seine Bedürftigkeit nicht hinreichend beurteilt werden, ist der Anspruch um unentgeltliche Rechtspflege zu verweigern (BGE 120 Ia 179). 3.4. Die Gesuchsteller 1 und 2 haben keinerlei Unterlagen zu ihren finanziellen Verhältnissen eingereicht. Ihre Angaben beschränken sich auf den Hinweis, ihnen sei bereits im Verfahren vor dem Bezirksgericht Bülach (Geschäfts- Nr. CG100057) die unentgeltliche Prozessführung sowie ein unentgeltlicher Rechtsbeistand gewährt worden. Ihre finanzielle Situation habe sich seit dem Be-

- 4 schluss des Bezirksgerichtes Bülach vom 17. November 2010 nicht verändert (Urk. 2/6 S. 4). 3.5. Der Beschluss des Bezirksgerichtes Bülach vom 17. November 2010 erging ohne Begründung, weshalb sich daraus nichts zu den finanziellen Verhältnissen der Gesuchsteller 1 und 2 entnehmen lässt (Urk. 2/3). Mit dem blossen Antrag, es seien die Akten CG100057 des Bezirksgerichtes Bülach zur Prüfung der Bedürftigkeit beizuziehen, ist der Mitwirkungspflicht nicht Genüge getan. Zudem ist, da das Urteil und der Beschluss vom 17. November 2010 am 15. Dezember 2010 in Rechtskraft erwachsen sind, nicht damit zu rechnen, dass sich die seinerzeit eingereichten Unterlagen noch bei den Akten befinden. Eingereichte Beilagen werden in aller Regel nach Eintritt der Rechtskraft an die Parteien retourniert. Und schliesslich ist noch darauf hinzuweisen, dass selbst wenn die seinerzeit eingereichten Beilagen nicht an die Parteien zurückgeschickt wurden und die Akten CG100057 im vorliegenden Verfahren beigezogen würden, die Anforderungen an die Mitwirkungspflicht dennoch nicht erfüllt wären. Wie bereits ausgeführt sind die finanziellen Verhältnisse im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung massgebend. Aus den Akten des Bezirksgerichtes Bülach würden sich jedoch lediglich die finanziellen Verhältnisse vor dem 17. November 2010 ergeben. Der blosse Hinweis, dass sich die finanziellen Verhältnisse der Gesuchsteller 1 und 2 seither nicht geändert haben, genügt nicht. Vielmehr hätten die aktuellen finanziellen Verhältnisse der Gesuchsteller 1 und 2 durch Einreichung entsprechender Belege dargelegt werden müssen. 3.6. Die Gesuchsteller 1 und 2 sind somit ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes abzuweisen ist. Auf eine Prüfung der weiteren Anspruchsvoraussetzungen kann deshalb verzichtet werden. Den Gesuchstellern 1 und 2 ist es jedoch unbenommen, bei einem allfälligen Verfahren vor Bezirksgericht erneut um die unentgeltliche Rechtspflege zu ersuchen.

- 5 - 4. Kosten und Rechtsmittel 4.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege kostenlos. 4.2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Gesuchsteller den Entscheid mit Beschwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Obergerichtspräsident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Obergerichtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale Instanz gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre. Es wird erkannt: 1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. Ein unentgeltlicher Rechtsbeistand wird nicht bestellt. 2. Dieses obergerichtliche Verfahren ist kostenlos. 3. Schriftliche Mitteilung an − den Vertreter der Gesuchsteller 1 und 2, dreifach für sich und zuhanden der Gesuchsteller 1 und 2 − das Friedensrichteramt C._____ je gegen Empfangsschein. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO).

- 6 - Zürich, 26. Juli 2011 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Gürber versandt am:

Urteil vom 26. Juli 2011 Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.1. Mit Eingabe vom 12. Juli 2011 stellten A._____ und B._____ (nachfolgend: Gesuchsteller 1 und 2) beim Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich den Antrag, es sei ihnen für das Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichteramt C._____ die une... 1.2. Gegenstand des Verfahrens in der Hauptsache ist eine Klage gegen die D._____ GmbH (nachfolgend: Gegenpartei), mit welcher verschiedene Ansprüche im Zusammenhang mit einer Buffeteinrichtung geltend gemacht werden (Urk. 2/6 S. 2). 1.3. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Parteientschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Parteientschädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3... 2. Anwendbares Prozessrecht 3. Beurteilung des Gesuchs 3.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Einreichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtspräsident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die unentgeltliche Rechtspflege ist ge... 3.2. Bei der Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren sind sehr strenge Massstäbe anzulegen: Einerseits sind die in einem Schlichtungsverfahren entstehenden Kosten – anders als vor einer Gerichtsinstanz – s... 3.3. Zur Prüfung der Bedürftigkeit sind sämtliche Umstände im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuches zu würdigen. Ein Gesuchsteller hat gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO die zur Beurteilung seines Gesuchs relevanten Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfa... 3.4. Die Gesuchsteller 1 und 2 haben keinerlei Unterlagen zu ihren finanziellen Verhältnissen eingereicht. Ihre Angaben beschränken sich auf den Hinweis, ihnen sei bereits im Verfahren vor dem Bezirksgericht Bülach (Geschäfts-Nr. CG100057) die unentge... 3.5. Der Beschluss des Bezirksgerichtes Bülach vom 17. November 2010 erging ohne Begründung, weshalb sich daraus nichts zu den finanziellen Verhältnissen der Gesuchsteller 1 und 2 entnehmen lässt (Urk. 2/3). Mit dem blossen Antrag, es seien die Akten ... 3.6. Die Gesuchsteller 1 und 2 sind somit ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes abzuweisen ist. Auf eine Prüfung der weite... 4. Kosten und Rechtsmittel 4.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege kostenlos. 4.2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Gesuchsteller den Entscheid mit Beschwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Obergerichtspräsident über das Gesuch bef... Es wird erkannt: 1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. Ein unentgeltlicher Rechtsbeistand wird nicht bestellt. 2. Dieses obergerichtliche Verfahren ist kostenlos. 3. Schriftliche Mitteilung an  den Vertreter der Gesuchsteller 1 und 2, dreifach für sich und zuhanden der Gesuchsteller 1 und 2  das Friedensrichteramt C._____ 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht werden. In der Beschwerdeschr...

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