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Zürich Obergericht Weitere Kammern 12.08.2011 VO110044

12 agosto 2011·Deutsch·Zurigo·Obergericht Weitere Kammern·PDF·1,762 parole·~9 min·1

Riassunto

Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich Der Präsident

Geschäfts-Nr.: VO110044-O/U

Mitwirkend: Der Obergerichts-Vizepräsident, Oberrichter lic. iur. R. Naef sowie die Gerichtsschreiberin, lic. iur. A. Gürber

Urteil vom 12. August 2011

in Sachen

A._____, Gesuchsteller

verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. X._____,

betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

- 2 - Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.1. Mit Eingabe vom 29. April 2011 liess A._____ (nachfolgend: Gesuchsteller) durch seinen Rechtsvertreter beim Friedensrichteramt Y._____ ein Schlichtungsgesuch betreffend eine Klage auf Lohnnachzahlung, auf Bezahlung der Sozialleistungen für die Dauer des Arbeitsverhältnisses sowie auf Schadenersatz gegen seinen früheren Arbeitgeber, die B._____ AG (nachfolgend: Gegenpartei), einreichen (Urk. 2/3). 1.2. Mit Eingabe vom 3. Mai 2011 liess der Gesuchsteller sodann beim Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Bestellung von Avvocato Dr. X._____ als unentgeltlichen Rechtsvertreter ersuchen (act. 1). 1.3. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Parteientschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Parteientschädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören. 2. Anwendbares Prozessrecht Seit dem 1. Januar 2011 gilt in der Schweiz eine neue, Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO), welche die bis anhin gültigen kantonalen Zivilprozessordnungen ablöst. Bei Verfahren, die bei Inkrafttreten des neuen Gesetzes rechtshängig sind, bleibt das bisherige Verfahrensrecht und damit die Zivilprozessordnung des Kantons Zürich (ZPO/ZH) sowie das Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) weiterhin bzw. bis zum Abschluss vor der betroffenen Instanz anwendbar (Art. 404 Abs. 1 ZPO). Für die anderen Verfahren, die - wie das vorliegende - am 1. Januar 2011 noch nicht rechtshängig waren, kommt die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) und das kantonale Gerichtsorganisationsgesetz (GOG) zur Anwendung.

- 3 - 3. Beurteilung des Gesuchs 3.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Einreichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtspräsident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die unentgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantragen, weshalb der Obergerichtspräsident die unentgeltliche Rechtspflege bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bis zum Abschluss des Schlichtungsverfahrens bewilligen kann. 3.2. Vorliegend ist der Gesuchsteller Kläger in einem eine arbeitsrechtliche Streitigkeit betreffenden Verfahren. Gemäss Art. 113 Abs. 2 lit. d ZPO ist das Schlichtungsverfahren in Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis bis zu einem Streitwert von Fr. 30'000.- kostenlos. Da gemäss den Rechtsbegehren des Gesuchstellers der Streitwert weniger als Fr. 30'000.- beträgt, besteht für das Schlichtungsverfahren kein Interesse des Gesuchstellers an der Befreiung von Gerichtskosten. Auf das entsprechende Gesuch ist deshalb nicht einzutreten. 3.3. Zu prüfen bleibt, ob vorliegend die Voraussetzungen für die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes gegeben sind. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie einerseits nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittellosigkeit" oder "Bedürftigkeit") und andererseits ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Für die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ist zusätzlich erforderlich, dass ein solcher für die Wahrung der Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). 3.4. Bei der Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren sind sehr strenge Massstäbe anzulegen: Einerseits sind die in einem Schlichtungsverfahren entstehenden Kosten - anders als vor einer Gerichtsinstanz - sehr beschränkt und können deshalb bereits bei einem relativ geringen Überschuss des Einkommens über den zivilprozessualen Notbedarf bestritten werden. Anderseits braucht es ganz besondere Umstände, damit man sagen kann, die Bestellung eines Rechtsbeistandes sei im Schlichtungsverfahren gemäss Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO notwendig.

- 4 - 3.5. Ein Gesuchsteller hat gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO die zur Beurteilung seines Gesuchs relevanten Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen - es trifft ihn bei der Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse eine umfassende Mitwirkungspflicht. Kommt ein Gesuchsteller dieser Mitwirkungspflicht nicht oder nur ungenügend nach und kann als Folge davon seine Bedürftigkeit nicht hinreichend beurteilt werden, ist der Anspruch um unentgeltliche Rechtspflege zu verweigern (BGE 120 Ia 179). 3.6. Zu seinen finanziellen Verhältnissen führte der Gesuchsteller aus, er werde von der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich unterstützt und er verfüge nicht über die erforderlichen Mittel (Urk. 1). Als Belege reichte er die Verfügung der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich vom 2. März 2011 sowie zwei Abrechnungen der genannten Arbeitslosenkasse für die Monate Dezember 2010 und Januar 2011 ein. Aus der Verfügung vom 2. März 2011 ergibt sich, dass der versicherte Verdienst des Gesuchstellers seit 9. November 2010 Fr. 2'414.- beträgt (Urk. 2/1). Den beiden Abrechnungen ist zu entnehmen, dass der Gesuchsteller im Dezember 2010 eine Entschädigung von Fr. 1'545.30 und im Januar 2011 eine Entschädigung von Fr. 1'854.25 erhalten hat. Diese Beträge wurden dem Gesuchsteller jedoch nicht ausbezahlt, da er von den Sozialen Diensten Zürich unterstützt wird (vgl. Urk. 2/2a und 2/2b). 3.7. Belegt ist damit, dass der Gesuchsteller nur über sehr geringe Einkünfte verfügt bzw. dass er von den Sozialen Diensten Zürich unterstützt wird. Da er es jedoch unterlassen hat, Ausführungen zu seinen monatlichen Ausgaben zu machen und entsprechende Belege einzureichen, ist es nicht möglich, die finanziellen Verhältnisse des Gesuchstellers zu beurteilen. Die Unterstützung durch eine Sozialbehörde ist zwar ein starkes Indiz für das Vorliegen von Mittellosigkeit, genügt für sich alleine genommen jedoch nicht. Der Gesuchsteller ist damit seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen und das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes für das Schlichtungsverfahren ist abzuweisen. Auf eine Prüfung der weiteren Anspruchsvoraussetzungen kann deshalb verzichtet werden.

- 5 - 3.8. Bei diesem Ausgang kann davon abgesehen werden, Rechtsanwalt Dr. X._____ in Anwendung von Art. 132 Abs. 1 ZPO Frist zur Einreichung einer Vollmacht des Gesuchstellers anzusetzen. Der vorliegende Entscheid ist jedoch dem Gesuchsteller auch persönlich mitzuteilen. 3.9. Dem Gesuchsteller ist es unbenommen, bei einem allfälligen Verfahren vor Bezirksgericht erneut um die unentgeltliche Rechtspflege zu ersuchen. 4. Kosten und Rechtsmittel 4.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege kostenlos. 4.2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Gesuchsteller den Entscheid mit Beschwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Obergerichtspräsident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Obergerichtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale Instanz gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre. Es wird erkannt: 1. Auf das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege i.S.v. Art. 118 Abs. 1 lit. a und b ZPO wird nicht eingetreten. 2. Das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes i.S.v. Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO wird abgewiesen. 3. Dieses obergerichtliche Verfahren ist kostenlos.

- 6 - Schriftliche Mitteilung an − den Gesuchsteller persönlich − Rechtsanwalt Dr. X._____ − die Gegenpartei in der Hauptsache, B._____ AG je gegen Empfangsschein. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO).

Zürich, 12. August 2011 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Gürber versandt am:

Urteil vom 12. August 2011 Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.1. Mit Eingabe vom 29. April 2011 liess A._____ (nachfolgend: Gesuchsteller) durch seinen Rechtsvertreter beim Friedensrichteramt Y._____ ein Schlichtungsgesuch betreffend eine Klage auf Lohnnachzahlung, auf Bezahlung der Sozialleistungen für die Da... 1.2. Mit Eingabe vom 3. Mai 2011 liess der Gesuchsteller sodann beim Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Bestellung von Avvocato Dr. X._____ als unentgeltlichen Rechtsvertreter ersuchen ... 1.3. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Parteientschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Parteientschädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3... 2. Anwendbares Prozessrecht Seit dem 1. Januar 2011 gilt in der Schweiz eine neue, Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO), welche die bis anhin gültigen kantonalen Zivilprozessordnungen ablöst. Bei Verfahren, die bei Inkrafttreten des neuen Gesetzes rechtshängig sind, bleibt ... 3. Beurteilung des Gesuchs 3.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Einreichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtspräsident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die unentgeltliche Rechtspflege ist ge... 3.2. Vorliegend ist der Gesuchsteller Kläger in einem eine arbeitsrechtliche Streitigkeit betreffenden Verfahren. Gemäss Art. 113 Abs. 2 lit. d ZPO ist das Schlichtungsverfahren in Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis bis zu einem Streitwert von F... 3.3. Zu prüfen bleibt, ob vorliegend die Voraussetzungen für die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes gegeben sind. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie einerseits nicht über die erforderlichen Mittel verfügt... 3.4. Bei der Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren sind sehr strenge Massstäbe anzulegen: Einerseits sind die in einem Schlichtungsverfahren entstehenden Kosten - anders als vor einer Gerichtsinstanz - s... 3.5. Ein Gesuchsteller hat gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO die zur Beurteilung seines Gesuchs relevanten Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen - es trifft ihn bei der Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse eine umfassende Mitwirku... 3.6. Zu seinen finanziellen Verhältnissen führte der Gesuchsteller aus, er werde von der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich unterstützt und er verfüge nicht über die erforderlichen Mittel (Urk. 1). Als Belege reichte er die Verfügung der Arbeitslose... 3.7. Belegt ist damit, dass der Gesuchsteller nur über sehr geringe Einkünfte verfügt bzw. dass er von den Sozialen Diensten Zürich unterstützt wird. Da er es jedoch unterlassen hat, Ausführungen zu seinen monatlichen Ausgaben zu machen und entspreche... 3.8. Bei diesem Ausgang kann davon abgesehen werden, Rechtsanwalt Dr. X._____ in Anwendung von Art. 132 Abs. 1 ZPO Frist zur Einreichung einer Vollmacht des Gesuchstellers anzusetzen. Der vorliegende Entscheid ist jedoch dem Gesuchsteller auch persönl... 3.9. Dem Gesuchsteller ist es unbenommen, bei einem allfälligen Verfahren vor Bezirksgericht erneut um die unentgeltliche Rechtspflege zu ersuchen. 4. Kosten und Rechtsmittel 4.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege kostenlos. 4.2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Gesuchsteller den Entscheid mit Beschwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Obergerichtspräsident über das Gesuch bef... Es wird erkannt: 1. Auf das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege i.S.v. Art. 118 Abs. 1 lit. a und b ZPO wird nicht eingetreten. 2. Das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes i.S.v. Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO wird abgewiesen. 3. Dieses obergerichtliche Verfahren ist kostenlos. Schriftliche Mitteilung an  den Gesuchsteller persönlich  Rechtsanwalt Dr. X._____  die Gegenpartei in der Hauptsache, B._____ AG 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht werden. In der Beschwerdeschr... Zürich, 12. August 2011

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