Obergericht des Kantons Zürich
Hirschengraben 13/15 Postfach 2401, 8021 Zürich Telefon 044 257 91 91
An die Präsidentinnen und Präsidenten der Bezirksgerichte des Kantons Zürich
Zürich, 4. März 2011
Handhabung der Postkontrolle Zuständigkeit für Besuchsbewilligungen nach Anklageerhebung bzw. Anordnung Sicherheitshaft Liebe Kolleginnen und Kollegen Die aktuelle Strafprozessordnung sieht im Zusammenhang mit dem Vollzug von Untersuchungs- und Sicherheitshaft vor, dass die Verfahrensleitung die persönlichen Kontakte zwischen der inhaftierten Person und anderen Personen bewilligt und die ein- und ausgehende Post kontrolliert. Während die Postkontrolle nach Anklageerhebung bzw. Anordnung der Sicherheitshaft von den Gerichten an die Staatsanwaltschaft (zurück-)übertragen werden kann (Art. 235 Abs. 3 StPO), sieht das Gesetz eine entsprechende Delegationsmöglichkeit für die Besuchsbewilligungen an die Staatsanwaltschaften nicht vor (Art. 235 Abs. 2 StPO). Mit anderen Worten verbleibt die Postkontrolle bei Ausübung der Delegationsbefugnis im Einzelfall weiterhin bei der Staatsanwaltschaft, wohingegen die Kompetenz für die Erteilung der Besuchsbewilligung nach Anklageerhebung bzw. Anordnung der Sicherheitshaft in jedem Fall an die Verfahrensleitung des in der Hauptsache zuständigen Gerichts übergeht. Im Interesse einer reibungslosen Umsetzung dieser Neuerung empfiehlt sich ein einheitliches Vorgehen der Gerichte.
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In Bezug auf die Kontrolle der ein- und ausgehenden Post erscheint es sinnvoll, dass die Gerichte möglichst zeitnah nach Übergang der Verfahrensleitung, d.h. nach Anklageerhebung bzw. Anordnung der Sicherheitshaft, die Delegation der Kompetenz für die Postkontrolle - falls sich eine solche denn aufdrängt - unter Berücksichtigung allfälliger Anträge der Staatsanwaltschaft prüfen. Die Delegation an die Staatsanwaltschaft erfolgt schriftlich mittels Verfügung und ist gleichzeitig dem zuständigen Gefängnis - möglichst umgehend per Fax - zu eröffnen. So wird gewährleistet, dass das Gefängnis die an eine inhaftierte beschuldigte Person adressierte oder von ihr ausgehende Post weiterhin der Staatsanwaltschaft zukommen lassen kann. Bleibt eine Delegation der Postkontrolle hingegen aus, so wird das Gefängnis die Post gemäss Anweisung der Oberstaatsanwaltschaft direkt dem zuständigen Gericht - ohne Umweg über die Staatsanwaltschaft - zur Kontrolle zustellen. Weiter haben die Gerichte nach Übergang der Verfahrenleitung über die persönlichen Kontakte der inhaftierten Person zu entscheiden. Allfällige Anträge der Staatsanwaltschaften bei Anklageerhebung, namentlich um Anhörung vorgängig eines Entscheides über eine Besuchsbewilligung, sind angemessen zu berücksichtigen. Auch hier drängt es sich auf, den Gefängnissen jeweils umgehend eine Kopie aller Besuchsbewilligungen zukommen zu lassen. Von der Oberstaatsanwaltschaft freundlicherweise zur Verfügung gestellte Formular-Muster wurden an die „Arbeitsgruppe Formulare“ zur Prüfung und eventuellen Einbindung weitergeleitet. Mit bestem Dank für Ihre geschätzte Kenntnisnahme verbleibe ich mit freundlichen Grüssen Obergericht des Kantons Zürich Der Obergerichtspräsident:
Dr. H. A. Müller