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Zürich Obergericht Weitere Kammern 10.11.2004 OL040091

10 novembre 2004·Deutsch·Zurigo·Obergericht Weitere Kammern·PDF·4,172 parole·~21 min·1

Riassunto

Zutrauenswürdigkeit.

Testo integrale

§ 2 Abs. 1 lit. a AnwG, Art. 12 lit. a BGFA, Zutrauenswürdigkeit. Die Zutrauenswürdigkeit kann auch fehlen, wenn dem Anwalt kein Verschulden vorzuwerfen ist, etwa als Folge einer Sucht-Erkrankung.

In einer persönlichen Krise rutscht ein Anwalt in die Drogen ab. Als Folge davon ist er nicht mehr in der Lage, seine Mandate zuverlässig zu führen. Das Obergericht entzieht ihm das Anwaltspatent.

(Erwägungen des Obergerichts:)

I.

Gang der Verfahren

1. Mit Beschluss vom 1. Juli 2004 stellt die Aufsichtskommission über die Rechtsanwälte im Kanton Zürich dem Obergericht den Antrag, dem Beschuldigten das Recht zur Ausübung des Rechtsanwaltsberufes zu entziehen.

2.1. Zur Verfahrenseinleitung vor Aufsichtskommission hat die Verzeigung seitens des Bezirksgerichts Horgen vom 20. November 2003 geführt. Der Vorwurf lautete auf verspätetes Erscheinen zur Verhandlung in einem Ehescheidungsverfahren. Ausserdem soll der Beschuldigte seiner Informationspflicht gegenüber dem Gericht nicht nachgekommen sein. Hauptsächlich aber wurden Vorwürfe wegen mangelnder Vorbereitung erhoben; die Aussagen und Argumentationen des Beschuldigten in der Verhandlung seien zu einem bedeutenden Teil "unbrauchbar" gewesen. Das am 2. Dezember 2003 deswegen eröffnete Disziplinarverfahren ist allerdings mit Beschluss vom 1. Juli 2004 eingestellt worden und deshalb nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. 2.2. Am 20. Januar 2004 verzeigte E den Beschuldigten. Er führte aus, dass er den Beschuldigten via A SA mandatiert und ihm auch einen Vorschuss bezahlt habe. Der Beschuldigte sei für ihn jedoch praktisch nie erreichbar gewesen.

Am 27. Januar 2004 eröffnete der Präsident der Aufsichtskommission deshalb ein weiteres Disziplinarverfahren wegen Verletzung von Berufsregeln (Art. 12 lit. a BGFA). 2.3. Am 18. Februar 2004 ging eine Verzeigung der A SA ein. Diese machte geltend, sie habe den Beschuldigten mit der Wahrung der Interessen einer Versicherungsnehmerin beauftragt, dies zwecks Ergreifung eines Rechtsmittels an das Eidgenössische Versicherungsgericht gegen einen ablehnenden Entscheid der Versicherungsanstalt des Kantons Zürich. Der Beschuldigte habe sich nachher jedoch weder bei ihr noch bei der Versicherungsnehmerin gemeldet. Auch das Urteil habe er nicht mitgeteilt. Er sei seit über zwei Monaten unauffindbar und auch weder telefonisch noch per Mail erreichbar (KG040008). Mit Verfügung vom 24. Februar 2004 wurde deswegen ein drittes Disziplinarverfahren gegen den Beschuldigten eröffnet wegen Verletzung der Berufsregeln und Zutrauenswürdigkeit (Art. 12 lit. a BGFA; § 30 Abs. 2 AnwG).

3. Die Aufsichtskommission schildert in ihrem Beschluss vom 1. Juli 2004 den weiteren Gang ihres Verfahrens (act. 1 S. 2 f.). Daraus zusammengefasst: Der Vorladung zu einer persönlichen Befragung durch den Referenten auf den 28. Mai 2004 sei der Beschuldigte unentschuldigt fern geblieben. Versuche, ihn an diesem Tag noch telefonisch zu erreichen, seien gescheitert. Nach Vereinigung der drei Verfahren beschloss die Aufsichtskommission am 3. Juni 2004, den Beschuldigten mit sofortiger Wirkung für die Zeit bis zum rechtskräftigen Entscheid des Obergerichtes des Kantons Zürich über den Entzug des Rechtes zur Ausübung des Rechtsanwaltsberufes im Beruf vorläufig einzustellen. Die Zustellung dieses Beschlusses an die Geschäftsadresse des Beschuldigten (…) seien gescheitert. Die Gerichtsurkunde sei mit dem Vermerk

"RETOUR!!! Briefkasten wird seit längerer Zeit nicht mehr geleert" zurück gekommen. Auch die Zustellung durch das Stadtammannamt … sei erfolglos gewesen. Schliesslich habe eine polizeiliche Zustellung veranlasst werden müssen.

4. Im vorliegenden Verfahren setzte der Obergerichtspräsident i.V. mit Verfügung vom 12. Juli 2004 dem Beschuldigten Frist an zur Erklärung, ob er eine öffentliche und mündliche Verhandlung vor dem Gesamtobergericht wünsche. Zwei Zustellungen an die Adresse "c/o R…" sowie eine dritte an die Adresse "…" kamen mit dem Vermerk "Adresse und Briefkasten-/Postfach-Anschrift stimmen nicht überein" bzw. "unbekannt nicht angeschrieben" zurück. Über das Sozialamt der Stadt …, Sozialberatung, konnte schliesslich die erwähnte Verfügung zugestellt werden (act. 5). Ebenso gelang eine Zustellung an die Adresse "c/o L.".

5. Mit Schreiben vom 24. August 2004 wünschte der Beschuldigte eine öffentliche und mündliche Verhandlung vor dem Gesamtobergericht. Als Adresse gab er "c/o S " an.

6. Die Verhandlung fand am 27. Oktober 2004 statt.

II.

Intertemporales Recht

1. Am 1. Juni 2002 ist das Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (BGFA) in Kraft getreten. Der Regierungsrat des Kantons Zürich erliess dazu am 15. Mai 2002 die Verordnung betreffend die Anpassung des kantonalen Rechts an das eidgenössische Anwaltsgesetz (VO), die gleichfalls am 1. Juni 2002 in Kraft getreten ist. Diese sieht in § 1 vor, dass die Aufsichtskommission über die Rechtsanwälte die Aufsichtsbehörde im Sinne von Art. 14 BGFA ist.

2. Der Beschuldigte verfügt über ein Anwaltspatent des Kantons Zürich und betrieb sein Advokaturbüro in (…), also im Kanton Zürich. Im Kanton Zürich soll er die vorgeworfenen beruflichen Verfehlungen begangen haben, die Gegenstand der aufsichtsrechtlichen Anzeigen bilden. Da der Kanton Zürich demnach sowohl Stamm(Register)- als auch Tatkanton ist, fiel die (disziplinarrechtliche) Beurteilung des Beschuldigten in die örtliche und sachliche Zuständigkeit der hiesigen Aufsichtskommission.

3. Das Anwaltsrecht des Kantons Zürich, insbesondere das kantonale Anwaltsgesetz vom 3. Juli 1938 (AnwG) und die Geschäftsordnung der Aufsichtskommission über die Rechtsanwälte des Kantons Zürich vom 7. Dezember 1983 (GO), sind durch diese beiden neuen Erlasse (BGFA, VO) nicht ausser Kraft gesetzt worden. Sie gelten nach wie vor, soweit sie nicht zum Bundesrecht oder zur genannten Verordnung im Widerspruch stehen.

4. Ungeachtet des Geltungsbereiches des BGFA ist es weiterhin Sache der Kantone, die Voraussetzungen für den Entzug des Anwaltspatents zu regeln, gleich wie es gemäss Art. 3 Abs. 1 BGFA ihnen obliegt, die Anforderungen für dessen Erwerb festzulegen. Da der Entzug des Anwaltspatentes eine Sicherungs-, aber keine Disziplinarmassnahme ist, ist er weiterhin neben den für die dem BGFA unterstehenden Anwältinnen und Anwälten abschliessend geregelten Disziplinarmassnahmen zulässig (so auch: Weisung des Regierungsrates vom 13. November 2002 zum neuen Anwaltsgesetz, S. 37). Damit unterscheidet sich der Entzug des Patents grundsätzlich von den disziplinarischen Massnahmen. Er hat nicht zum Zweck, den Anwalt für die pflichtwidrige Ausübung des Berufs zur Rechenschaft zu ziehen und ihn anzuhalten, seinen Berufspflichten inskünftig nachzuleben, sondern entzieht ihm die Berechtigung zur Berufsausübung, weil er nicht mehr über die erforderlichen Fähigkeiten verfügt.

5. Das vorgeworfene Verhalten des Beschuldigten fällt in die Zeit nach dem 1. Juni 2002 (KG030041: 30. Oktober 2003; KG040002: Ende 2003/Anfang 2004; KG040008: ab Mitte Juni 2003 - Mitte Februar 2004). Die Frage der Ausfällung einer Disziplinarmassnahme ist daher gestützt auf das BGFA zu prüfen. Dieses Gesetz enthält die Berufsregeln in abschliessender Form, jedenfalls für diejenigen Anwältinnen und Anwälte, die gemäss Art. 6 BGFA eingetragen sind und für die wie für den Beschuldigten - das BGFA gemäss Art. 2 Abs. 1 des Gesetzes direkt zur Anwendung kommt (vgl. Botschaft des Bundesrates zum Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 28. April 1999, BBl 1999, S. 6039 und 6054).

III.

Disziplinarrechtliche Beurteilung

1. Die Aufsichtskommission befand den Beschuldigten im Zusammenhang mit den beiden Verzeigungen von E und der A SA für disziplinarrechtlich schuldig des mehrfachen Verstosses gegen Art. 12 lit. a BGFA. Zur Begründung führte die Kommission zum Einen aus, beide Vorfälle belegten, dass der Beschuldigte seit längerem an seiner registrierten Geschäftsadresse auch telefonisch nicht mehr erreichbar sei.

2. Damit anlässlich der mündlichen Verhandlung konfrontiert, anerkannte der Beschuldigte zunächst den Vorwurf des Klienten E, für ihn nicht erreichbar gewesen zu sein. Den ähnlich lautenden Vorwurf der A SA hingegen liess er nicht vorbehaltlos gelten. Wohl könne es auch hier zutreffen, dass er nicht erreichbar gewesen sei. Sein Telefonanschluss sei nämlich teilweise gesperrt gewesen für ausgehende Verbindungen. Allerdings habe er immer Fax empfangen können. Wenn er aufgefordert worden wäre, sich zu melden, hätte er es getan. Der Beschuldigte kann sich nicht vorstellen, dass A ihn habe erreichen wollen. Jedenfalls sei der Fall zwischenzeitlich, auch zur Zufriedenheit der A, abgeschlossen. Den von der A monierten Gerichtsentscheid habe nicht, was der Normalfall sei, er als Vertreter erhalten, was ihn auch erstaunt habe. Doch sei ihm der Entscheid von der Klientin gefaxt worden.

3. Wie es um die Erreichbarkeit des Beschuldigten im Fall A SA wirklich stand und welche Bewandtnis es mit der Entscheidzustellung an die

Klientin statt an den Anwalt tatsächlich hat, kann offen bleiben. Der Beschuldigte räumt jedenfalls ein, er sei geschäftlich telefonisch zeitweise nicht erreichbar gewesen. Wenn er die Rechnungen nicht bezahlt habe, sei ihm das Telefon gesperrt worden.

4.1. Bei der Prüfung einer allfälligen Verletzung anwaltlicher Berufspflichten ist von der Generalklausel von Art. 12 lit. a BGFA. Art. 12 lit. a BGFA auszugehen. Diese statuiert, dass Anwälte ihren Beruf sorgfältig und gewissenhaft ausüben müssen. Zur Auslegung des neuen BGFA, das ohnehin auf den bisherigen kantonalen Anwaltsgesetzen beruht, können die kantonalen Anwaltsgesetze, mithin auch das zürcherische Anwaltsgesetz, herangezogen werden. Dies gilt umso mehr, als der neue Art. 12 lit. a BGFA dem - im Übrigen weitergeltenden - § 7 Abs. 1 AnwG praktisch im Wortlaut, jedenfalls aber dem Sinn nach entspricht. Entsprechend kann die kantonalzürcherische Praxis zu § 7 Abs. 1 AnwG berücksichtigt werden. Dasselbe gilt auch für die übrigen Bestimmungen. Zur Auslegung eines kantonalen Anwaltsgesetzes können auch die Standesregeln des entsprechenden Anwaltsverbandes herangezogen werden (BGE 106 Ia 100 ff; dazu auch: Giovanni Andrea Testa, Die zivil- und standesrechtlichen Pflichten des Rechtsanwaltes gegenüber dem Klienten, Diss. Zürich 2001, S. 7). Aber auch die Eidgenössischen Standesregeln (Richtlinien des Schweizerischen Anwaltsverbandes für die Berufs- und Standesregeln vom 1. Oktober 2002 [nachfolgend: "Richtlinien SAV"]) können zur Auslegung des BGFA herangezogen werden. Gemäss § 7 Abs. 1 AnwG ist der Rechtsanwalt verpflichtet, "seine Berufstätigkeit gewissenhaft auszuüben und sich durch sein Verhalten in der Ausübung des Berufes und sein sonstiges Geschäftsgebaren der Achtung würdig zu zeigen, die sein Beruf erfordert". Diese Norm ist ebenfalls eine Generalklausel und deckt sich - wie erwähnt - mit der neuen Norm von Art. 12 lit. a BGFA. § 8 AnwG fordert den

Rechtsanwalt auf, das Interesse des Auftraggebers nach Recht und Billigkeit zu wahren, wobei er bestrebt ist, klare Rechtsverhältnisse zu schaffen. Die Pflicht zur Wahrung der Interessen des Auftraggebers verlangt, dass der Rechtsanwalt seinen Klienten objektiv richtig zu beraten und zu vertreten sowie die ihm übertragenen Mandate sorgfältig und fachgemäss zu führen hat. 4.2. Zu den Berufspflichten eines Anwaltes gehört als selbstverständliches Gebot, dass der Anwalt seinen Klienten über den Stand der Angelegenheiten orientiert (Informations- bzw. Orientierungspflicht; vgl. dazu auch Testa, a.a.O., S. 84 ff.; Handbuch über die Berufspflichten des Rechtsanwaltes im Kanton Zürich, Zürich 1988 [nachfolgend: Handbuch], S. 160 f.). Aus der Treuepflicht folgt, dass der Anwalt grundsätzlich für seinen Klienten erreichbar sein muss (vgl. dazu auch Testa, a.a.O., S. 81 f.). Entsprechend wurde auch eine Sondernorm geschaffen, welche die Erreichbarkeit garantieren soll (§ 14a AnwG). Zu ergänzen ist, dass ein Anwalt einen ordentlich geführten Kanzleibetrieb sicherzustellen hat (vgl. ZR 93/1994 Nr. 39 S. 143 ff., v.a. S. 146, S. 149, S. 151). 4.3. Der Beschuldigte war als praktizierender Anwalt für seinen Klienten E nicht mehr erreichbar. Ja er legte gar ein Verhalten an den Tag, das einer eigentlichen Gesprächsverweigerung gleichkam. Dies stellt eine schwerwiegende Pflichtverletzungen im Sinne der Generalklausel von Art. 12 lit. a BGFA dar. Entsprechend hat sich der Beschuldigte diesbezüglich disziplinarrechtlich schuldig gemacht. Wie noch darzulegen sein wird, braucht der Fall A SA hier nicht mehr vertieft zu werden. Allfällige Weiterungen zur Klärung des umstrittenen Sachverhalts können daher unterbleiben.

IV.

Ehrenhaftigkeit und Zutrauenswürdigkeit

1. Grundlagen 1.1. Gemäss § 30 Abs. 2 AnwG wird das Recht zur Ausübung des Rechtsanwaltsberufs entzogen, wenn der Inhaber die Ehrenhaftigkeit oder die Zutrauenswürdigkeit verliert. Andererseits darf der Patententzug als schärfste Massnahme des Anwaltsrechts mit der Wirkung eines Berufsverbots nur ausgesprochen werden, wenn er unumgänglich ist und keine begründete Hoffnung mehr besteht, dass der Anwalt zu einer seriösen Berufsausübung zurückfindet; sie ist in diesem Sinne "ultima ratio" (ZR 93 [1994] Nr. 39 S. 154; BGE 106 Ia 122; so auch: Weisung des Regierungsrates vom 13. November 2002 zum neuen Anwaltsgesetz, S. 37). Nach dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit ist in der Regel eine vorangegangene Warnung notwendig. Muss jedoch aus einer einmaligen Verfehlung auf eine Mentalität geschlossen werden, die mit der Anwaltseigenschaft schlechthin unvereinbar ist, kann ausnahmsweise ein Patententzug auch ohne vorausgegangene Warnung erfolgen (BGE 100 Ia 360). 1.2. Zur Abklärung der Vertrauenswürdigkeit als Rechtsanwalt dürfen das berufliche und das ausserberufliche Verhalten des Betroffenen im Kanton, in dem er gewöhnlich seinen Beruf ausübt und dort, wo er über eine allgemeine Berufsbewilligung verfügt, berücksichtigt werden (BGE 111 Ia 105 ff. E.5 a-c und BGE 119 Ia 374 ff.; Handbuch, a.a.O., S. 24; Wolffer Felix, Der Rechtsanwalt in der Schweiz, Seine Funktion und öffentlich-rechtliche Stellung, Diss. Bern/ Zürich 1986, S. 180). 1.3. Ein wesentliches Element im Zusammenhang mit der Ehrenhaftigkeit und Zutrauenswürdigkeit bildet die Vertrauenswürdigkeit des Anwalts für den Klienten,

der sich mit seinen oft existentiell wichtigen Anliegen an ihn wendet und Anspruch auf eine nicht nur fachkundige, sondern auch seriöse und gewissenhafte Behandlung seiner Anliegen hat. Der Begriff der Ehrenhaftigkeit, der weitgehend mit dem guten Leumund identisch ist, bezieht sich auf das Vertrauensverhältnis zwischen dem Anwalt und der Öffentlichkeit sowie den Behörden, vor denen er auftritt. Der Anwalt hat im Rahmen der Rechtspflege eine wichtige und verantwortungsvolle Aufgabe zu erfüllen; dementsprechend hoch sind Stellenwert und Ansehen des Anwaltsberufs, aber auch die Anforderungen an die gesamte Lebensführung des Rechtsanwalts. Er darf keinen Makel aufweisen, der ihn als zur Berufsausübung ungeeignet erscheinen lässt. Ein weiteres wesentliches Element der Zutrauenswürdigkeit stellt die Verlässlichkeit dar. Wer sich einem Anwalt anvertraut, muss Gewähr dafür haben, dass seine Angelegenheiten bei ihm ungefährdet und in sicheren Händen aufgehoben sind. Auch Behörden und Dritte müssen sich auf ihn verlassen können. Zu beachten ist, dass der Schutzbereich, welcher mit der Möglichkeit eines Patententzugs anvisiert wird, zwei verschiedene Aspekte aufweist. Zum einen geht es um den Schutz der Anwaltsklientel. Darauf zielt in erster Linie das Erfordernis der Zutrauenswürdigkeit (ZR 93/1994 Nr. 39 Fall 4 S. 152). Zum andern geht es um den Schutz des Anwaltsstandes als solchen bzw. um das Vertrauensverhältnis zwischen Anwalt und Öffentlichkeit (ZR 93/1994 Nr. 39 Fall 4 S. 153). Der Anwalt hat im Rahmen der Rechtspflege eine sehr wichtige und verantwortungsbewusste Aufgabe zu erfüllen. Stellenwert und Ansehen des Anwaltsstands sind dementsprechend hoch. Ebenso hoch sind damit aber auch die Anforderungen an die berufliche und ausserberufliche Integrität eines Anwalts, an seinen ethisch-moralischen Standard. Darauf wiederum zielt in erster Linie das Erfordernis der Ehrenhaftigkeit. Mangelt es an dieser, so ist ein Patententzug deshalb am Platz, weil es gilt, das Ansehen des Anwaltsstands zu schützen. Der Anwalt muss dementsprechend fähig und in der Lage sein, den praktischen Anforderungen in seinem eigenen wie auch im geschäftlichen Bereich vernünftig und sachgerecht zu begegnen. Er muss eine gewisse Ordnung und Kontinuität in seinen Angelegenheiten wahren, er muss Stabilität aufweisen. Auch bei erhöhter Belastung darf er die Übersicht und Kontrolle nicht verlieren, sondern muss sich

auch dann den gegebenen Anforderungen stellen können. Auf sein Wort und auf sein Tun muss jederzeit Verlass sein. Fehlt es an der Verlässlichkeit in diesem Sinne, so ist die Zutrauenswürdigkeit zu verneinen, und zwar ungeachtet dessen, ob dies auf Verschulden oder auf unverschuldete Umstände wie Krankheit oder persönliche Unfähigkeit zurückzuführen ist (ZR 93/1994 Nr. 39, Fall 1, S. 145 mit Verweisungen).

2. Frühere Disziplinarverfahren / pendentes Strafverfahren Gemäss Disziplinarkontrolle wurde der Beschuldigte bereits in andere Disziplinarverfahren involviert. Während das Verfahren KR980728 eingestellt wurde, führte das Verfahren KR020023 zu einer Disziplinar-Busse von Fr. 400.—. Zu diesen beiden beurteilten und rechtskräftigen Verfahren: Verfahren KR980728, Beschluss vom 1. April 1999 (act. 2/ 6): Diesem Verfahren lag zugrunde, dass der Beschuldigte als erbetener Verteidiger in einem Strafverfahren betreffend Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz geamtet hatte. Es findet sich darin der Vorwurf, der Beschuldigte sei an der Hauptverhandlung schlecht oder gar nicht vorbereitet und auch nicht in der Lage gewesen, vollständige Anträge zu stellen und zu begründen. Im entsprechenden Beschluss der Aufsichtskommission vom 1. April 1999 ist von Unzulänglichkeit der Mandatsführung die Rede. Die Schwelle der Disziplinierungswürdigkeit wurde damals als noch nicht überschritten erachtet, was zur Einstellung des Verfahrens führte. Es findet sich aber in diesem Entscheid der Hinweis darauf, dass unter dem Gesichtspunkt der Zutrauenswürdigkeit ein Einschreiten der Aufsichtskommission dann gerechtfertigt sei, wenn in der Häufung von Versäumnissen und Nachlässigkeiten eine sich als nicht gewissenhaft kennzeichnende Berufsauffassung zum Ausdruck kommen würde. Verfahren KR020023, Beschluss vom 3. Oktober 2002 (act. 2/7): In diesem Verfahren ging es um die Aufbewahrung von 2,1 Gramm Kokain. Mit Strafbefehl vom 17. Dezember 2001 wurde der Beschuldigte des Vergehens gegen Art. 19 Ziffer 1 Abs. 5 BetmG schuldig gesprochen und mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 30 Tagen Gefängnis bestraft. Im Rahmen der gerichtlichen Beurteilung ist die Strafe auf 21 Tage Gefängnis, bedingt, reduziert worden. Dieses

Urteil vom 12. März 2002 des Einzelrichters in Strafsachen des Bezirksgerichtes Zürich erwuchs in Rechtskraft. Das entsprechende Disziplinarverfahren führte zu einer Disziplinar- Busse von Fr. 400.—. Das gleichzeitig wegen Zutrauenswürdigkeit geführte Verfahren wurde eingestellt, dies jedoch mit dem Hinweis, dass im Falle einer Wiederholung die Ehrenhaftigkeit und Zutrauenswürdigkeit in Frage gestellt würden. hängiges Strafverfahren: Das Strafverfahren (wegen Begünstigung, Veruntreuung, SVG-Delikten, ANAG) befindet sich noch im Untersuchungsstadium. Der Beschuldigte erwartet seine Schlusseinvernahme bis Ende 2004 (Prot. S. 13). Die entsprechenden Disziplinarverfahren KG030017 und KG030032 sind sistiert. Vorliegend ist aus dem Umstand der pendenten Strafuntersuchung nichts zu Lasten des Beschuldigten abzuleiten.

3. Verhalten im Verfahren vor Ausichtskommission Die dem Beschuldigen im Kundenverkehr (Fall E) vorzuwerfende fehlende Erreichbarkeit bzw. Kommunikationsverweigerung fand sich analog noch im Verfahren vor Aufsichtskommission wieder. So hatte der Beschuldigte in keinem der drei angehobenen Disziplinarverfahren Stellung genommen. Er erschien auch nicht zur dort vorgesehenen persönlichen Befragung. Sein später vorgebrachter Einwand, die Vorladung sei seiner Frau zugestellt worden, von der er seit drei Jahren getrennt lebe, ist nicht stichhaltig. Adressiert war die Vorladung an …. Dort hatte der Beschuldigte Ende Januar 2004 noch eine Verfügung persönlich entgegengenommen. Und dort besass er auch seine zuletzt bekannte Wohn- und gleichzeitig Geschäftsadresse. Tatsächlich musste jedoch die Aufsichtskommission feststellen, dass neue Zustellungen an die genannte Adresse nicht mehr bewirkt werden konnten. Gemäss Bericht des Stadtammannamts … vom 15. Juni 2004 soll die Wohnung schon seit Mitte Mai 2004 geräumt gewesen sein. Bei der Einwohnergemeinde abgemeldet hatte sich der Beschuldigte aber nicht.

Die weiteren Nachforschungen der Kommission im Nachgang zum Nichterscheinen des Beschuldigten anlässlich der angesetzten persönlichen Befragung zeigten, dass er weder schriftlich noch telefonisch an der bisherigen Geschäftsadresse erreichbar noch eine neue Geschäftsadresse des Beschuldigten bekannt war.

4. Zur aktuellen Situation 4.1. Auch im vorliegenden Verfahren ergaben sich zunächst die vorn unter I.4. bereits geschilderten Schwierigkeiten, den Beschuldigten überhaupt zu erreichen. Erst ab der Verfügung vom 16. September 2004 war es dann wieder problemlos möglich, dem Beschuldigen Gerichtsurkunden zuzustellen und ihn telefonisch zu erreichen. 4.2. Die Erklärung für sein früheres Verhalten lieferte der Beschuldigte anlässlich der Befragung am 27. Oktober 2004 nach. Er verwies auf seine Drogenabhängigkeit und darauf, dass er Ende April 2004 die Wohnung verloren habe und anschliessend für 10 Tage in der Klinik Schlössli gewesen sei. Seit Jahren konsumiere er Kokain. Nach dem Tod einer geliebten Frau habe er die Welt nicht mehr begreifen können. Er sei in die Drogen geflüchtet, immer mehr. Er habe gefühlt, ohne täglichen Drogenkonsum könne er am Morgen nicht mehr aufstehen. All sein Geld habe er für Drogen ausgegeben und jeweils so viel Kokain konsumiert, wie er Geld gehabt habe. Dadurch sei er in finanzielle Schwierigkeiten geraten, was auch zum Verlust der Wohnung geführt habe. Da erst bemerkend, wie tief er gefallen sei, habe er sich entschlossen, zwecks Entzugs in die Klinik einzutreten. Er sei dann überrascht gewesen über die kurze Zeit des Klinikaufenthalts. Doch habe ihm nach 10 Tagen der Arzt erklärt, der körperliche Entzug sei vorbei.

4.3. Der Beschuldigte zeigte sich in der Befragung sehr erfreut, dass er von den Drogen habe loskommen können. Seither (ca. Mitte Mai 2004) habe er zwar zwei oder drei Abstürze gehabt. Zuletzt etwa 10 Tage vor der Verhandlung vor Gesamt-Obergericht (also um den 17. Oktober 2004). Er schäme sich dann jeweils selbst und versuche wieder, ohne Drogen alles durchzustehen. Das psychische Verlangen bestehe manchmal schon noch. Zum letzten dieser Abstürze sei es gekommen, weil er "auf einmal zu viel Geld" gehabt habe. Nun gebe er alles, was er verdiene, zum Selbstschutz seiner Mutter. Eine Gewissheit, dass sich ein Absturz nicht wiederhole, könne er nicht geben. 4.4. Er habe sich bezüglich einer professionellen Begleitung erkundigt. Doch dies bedeute nichts anderes als reden. Er wisse nicht, wie diese Hilfe aussehen sollte. In der Klinik habe man ihn an eine Tagesklinik verwiesen, damit er eine Struktur im Tagesablauf habe. Einmal in Uster in einer solchen sei es aber ähnlich gewesen wie im Schlössli. Nun habe er mit seinem Büro auch eine Struktur im Tagesablauf. Arbeiten sei seine Struktur, sein Tagesablauf. Vielleicht, so räumt der Beschuldigte ein, wäre es doch besser, ab und zu zu einem Psychiater zu gehen. Er wisse es auch nicht. Er sei … einmal bei einem Psychiater gewesen. Dort habe er "einfach reden" müssen. Es habe ihm nicht geholfen und er wisse nicht, "was diese sonst noch anzubieten haben". Seit dem 1. September 2004 habe er ein neues Büro an der …strasse in Zürich. Es heisse "…", dies aus gewisser Selbstironie heraus, weil es Leute gebe, die ihn einen Milieu-Anwalt nennen würden. Die Idee sei Ausländerberatung, er sei mehrsprachig. Dies sei nicht eigentliche Anwaltsarbeit, vielmehr Beratung, die ein Jurist ohne Patent auch machen könnte. 4.5. In finanzieller Hinsicht räumt der Beschuldigte ein, er sei "ein Anwalt, der Sozialhilfeempfänger ist". Das Sozialamt helfe ihm auch mit dem Büro; die Miete für zwei Monate sei ihm quasi als Starthilfe bezahlt worden. Zwischendurch sei er "gleichsam obdachlos" gewesen, dann habe er wieder bei der Mutter oder einem

Kollegen gewohnt. Seine Adresse sei im Stadthaus …; um die ganze Angelegenheit nicht zu komplizieren, habe er dort sein Domizil behalten. Jetzt erwarte er, eine Wohnung in … zu erhalten. Die Garantieerklärung des Sozialamts für das Mietzins-Depot habe er am Verhandlungstag abholen können. Ende Monat könne er einziehen. Der Beschuldigte nennt gegen ihn laufende Betreibungen, alle aus der Zeit vor dem Klinikaufenthalt, von etwa Fr. 200'000. Verlustscheine bestünden aber nicht. Allerdings sei es zu Pfändungen, auch zu "leeren Pfändungen" gekommen. 4.6. Die provisorische Einstellung im Beruf bezeichnet der Beschuldigte als "völlig zu recht erfolgt". Er habe dem Anwaltsberuf keine Ehre gemacht. Immer wieder sei er in die Drogen geflüchtet, insofern sei er für die Mandanten nicht mehr zumutbar gewesen. Er meint, sich aufgrund der nun geänderten Umstände erlauben (zu können), ab sofort wieder als Anwalt tätig zu sein. Er habe etwas unternommen und versuche, wieder aufzustehen. Was er anzubieten habe, sei sein Wort. Er habe gesehen, dass der Weg, den er gegangen sei, nur in die Katastrophe führe. Heute habe er gesehen, um was es gehe. Schon immer, schon als Knabe, habe er Anwalt werden wollen. Sein Bestreben sei es aber nicht, als Prozessanwalt aufzutreten. Er möchte nur nicht eine Weiterbetreuung eines Klienten abgeben müssen, wenn das Auftreten als Anwalt nötig wäre. Und bewusst habe er als Nachtmensch, und weil er um seine Zuverlässigkeit auch Angst habe, späte Öffnungszeiten für sein neues Büro (16 - 23 Uhr) gewählt.. Abschliessend bittet der Beschuldigte, ihm noch einmal eine Chance zu geben.

5. Beurteilung 5.1. Dem Beschuldigten sind Offenheit und Selbstkritik durchaus zu attestieren. Auch erscheint sein Bemühen, einen Ausweg aus der Suchtproblematik zu finden,

echt. Gewisse, wenngleich bescheidene Erfolge, gemäss seiner Schilderung, mag er tatsächlich bereits erreicht haben. Dennoch; dem Beschuldigten muss die berufliche Verlässlichkeit und damit die Zutrauenswürdigkeit klarer Weise abgesprochen werden. Als Anwalt bietet er nicht nur keine Gewähr dafür, dass die Angelegenheiten von Klienten bei ihm ungefährdet und in sicheren Händen wären. Der Beschuldigte ist vielmehr ohne die Hilfe Dritter (Sozialamt, Mutter) selbst kaum in der Lage, die sich ihm in seiner persönlichen Lebenssituation stellenden Anforderungen zu meistern. 5.2. Eine mehrjährige Drogenabhängigkeit führte im Frühjahr/Frühsommer 2004 zu einem eigentlichen sozialen Absturz. Es steht deshalb heute nicht allein ein bestimmtes berufliches Versagen im konkreten Einzelfall zur Beurteilung an. Zu konstatieren ist vielmehr ein gänzlicher Verlust der anwaltsberuflichen Verlässlichkeit zufolge Abgleitens in die Fürsorgeabhängigkeit, bei zudem latenter Drogenrückfallsgefahr und einem eigentlichen Schuldenberg. Der Beschuldigte ist deshalb heute und auf unabsehbare Zeit hinaus gar nicht fähig, die sich im Berufsalltag eines Anwalts stellenden Anforderungen zu erfüllen. Ob und gegebenenfalls wie es ihm überhaupt gelingen wird, die Drogenproblematik zu beherrschen, sowie ob und gegebenenfalls wann er sich aus der Abhängigkeit von der Unterstützung und Hilfe Anderer wird lösen können, ist ungewiss. 5.3. Die Praxis hat die im Gesetz nicht näher definierte Zutrauenswürdigkeit als "die Summe derjenigen Eigenschaften einer Person bezeichnet, welche auf Grund des von ihr im beruflichen wie sonstigen Handlungs- und Verhaltensbereich nach aussen in Erscheinung tretenden Bildes jedermann das Vertrauen einflössen, welches dafür verantwortlich ist, dass der rechtssuchende, auf die Kundigkeit, Tatkraft, Diskretion, Einsatzfreudigkeit und Loyalität angewiesene Klient diesem Anwalt auch seine der Privat- und Geheimsphäre angehörenden Verhältnisse mit gutem Gefühl und vorbehaltlos anvertrauen darf" (ZR 93, Nr. 39, S. 147 f.).

Es bedarf keiner weiteren Erläuterung mehr, dass eine Zutrauenswürdigkeit als Anwalt in diesem Sinne beim Beschuldigten nicht (mehr) besteht. Der Entzug des Rechts auf Berufsausübung erscheint als einzig gebotene und somit unausweichliche Massnahme. 5.6. Auf eine Disziplinarstrafe hatte die Aufsichtskommission mit Hinweis auf ihren Antrag auf Patententzug verzichtet.

Obergericht, Gesamtgericht Beschluss vom 10. November 2004 Geschäfts-Nr.: OL040091

3. Das Anwaltsrecht des Kantons Zürich, insbesondere das kantonale Anwaltsgesetz vom 3. Juli 1938 (AnwG) und die Geschäftsordnung der Aufsichtskommission über die Rechtsanwälte des Kantons Zürich vom 7. Dezember 1983 (GO), sind durch diese beiden neue... 4. Ungeachtet des Geltungsbereiches des BGFA ist es weiterhin Sache der Kantone, die Voraussetzungen für den Entzug des Anwaltspatents zu regeln, gleich wie es gemäss Art. 3 Abs. 1 BGFA ihnen obliegt, die Anforderungen für dessen Erwerb festzulegen. Da der Entzug des Anwaltspatentes eine Sicherungs-, aber keine Disziplinarmassnahme ist, ist er weiterhin neben den für die dem BGFA unterstehenden Anwältinnen und Anwälten abschliessend geregelten Disziplinarmassnahmen zulässig (so auch: Weisung des ...

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