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Zürich Obergericht Weitere Kammern 19.07.2018 NP180006

19 luglio 2018·Deutsch·Zurigo·Obergericht Weitere Kammern·PDF·610 parole·~3 min·6

Riassunto

Die rechtskräftige Abweisung einer Teilklage schliesst spätere Klagen über andere Anspruchsteile aus.

Testo integrale

Art. 86 ZPO

Die rechtskräftige Abweisung einer Teilklage schliesst spätere Klagen über andere Anspruchsteile aus.

19. Juli 2018, NP180006-O, Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer

Aus den Erwägungen: III./4.3. Wird über eine Teilklage durch rechtskräftigen Sachentscheid befunden, so steht einer neuen Klage über diesen Anspruchsteil die materielle Rechtskraft dieses Entscheids entgegen. Umstritten ist, ob die rechtskräftige Abweisung einer Teilklage spätere Klagen über behauptete andere Anspruchsteile ausschliesst. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 128 III 191 E. 4a; 125 III 8 E. 3b = Pra 2000 Nr. 172; 99 II 172 E. 2; BGer 4A_401/2011 vom 18. Januar 2012, E. 4; 4A_209/2007 vom 5. September 2007, E. 2.2.2; 4C.233/2000 vom 15. November 2000, E. 3a) sowie einem Teil der Lehre (Füllemann, Dike-Komm- ZPO, Art. 86 N 10; BK ZPO-Markus, Art. 86 N 10; ZK ZPO-Bopp/Bessenich, Art. 86 N 10; Staehelin/Staehelin/Grolimund, Zivilprozessrecht, 2. A. 2013, § 14 Rz. 39; Meier/Sogo, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 2010, S. 222; SHK ZPO- Courvoisier, Art. 86 N 5; Guldener, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. A. 1979, S. 368 FN 34; Habscheid, Schweizerisches Zivilprozess- und Gerichtsorganisationsrecht, 2. A. 1990, Rz. 491; Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. A. 1997, § 191 N 12 mit Verweis u.a. auf ZR 58/1959 Nr. 67 und ZR 43/1944 Nr. 218) beschränkt sich die Rechtskraftwirkung des eine Teilklage abweisenden Urteils auf die eingeklagte Teilforderung, weshalb weitere Teilklagen aus der Gesamtforderung als zulässig erachtet werden. Dagegen vertreten ein anderer Teil der Lehre (Droese, Res iudicata ius facit, Habil. 2015, S. 340 ff.; CR CPC-Bohnet, Art. 86 N 15; Emmel, Echte Teilklage vor Arbeitsgericht und negative Feststellungswiderklage, in: BJM 2012, 61 ff., S. 65 f.; Berti, Gedanken zur Teil(anspruchs)klage nach Art. 84 E-ZPO CH, in: SZZP 2007, 77 ff., 85; ders., Zur Teilklage nach Art. 86 ZPO der Schweizerischen Zivilprozessordnung (zugleich ein Beitrag zur Lehre der materiellen Rechtskraft),

- 2 in: Fellmann/Weber [Hrsg.], Haftpflichtprozess 2010, S. 39 ff., 46 f.; Sutter-Somm, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. A. 2017, N 548; Kuko ZPO-Oberhammer, Art. 86 N 10) sowie die II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich (OGer ZH LB150038 vom 20. Oktober 2015, E. 3.1; OGer ZH NG100007 vom 17. Mai 2010, E. 4, bestätigt in BGer 4A_194/2012 vom 20. Juli 2012, E. 1.5) die Auffassung, die Abweisung einer Teilklage sei nur möglich, wenn das Gericht den gesamten Anspruch als unberechtigt erkenne. Insofern treffe es eine über den geltend gemachten Anspruchsteil hinausreichende, allgemeine Feststellung. Die Massgeblichkeit dieser Feststellung würde in Frage gestellt, wenn nach rechtskräftiger Abweisung der Teilklage auf eine Nachklage über den Restanspruch eingetreten würde. Die rechtskräftige Abweisung einer echten Teilklage müsse daher spätere Klagen über (behauptete) andere Anspruchsteile ausschliessen (vgl. Droese, a.a.O., S. 337 ff. m.w.H.). 4.4. Ausgehend von der Überlegung, dass bei teilbaren Ansprüchen die Feststellung des Nichtbestehens eines Anspruchsteils die Beurteilung des Gesamtanspruchs voraussetzt, steht bereits aufgrund des Dispositivs des eine Teilklage abweisenden Entscheids fest, dass der Gesamtanspruch (und nicht bloss der geltend gemachte Anspruchsteil) nicht geschuldet wird (vgl. Droese, a.a.O., S. 340; Kuko ZPO-Oberhammer, Art. 86 N 10; Berti, Gedanken, a.a.O., S. 85; ders., Zur Teilklage nach Art. 86 ZPO, a.a.O., S. 47). Eine nochmalige gerichtliche Beurteilung derselben Frage stände im Widerspruch zum durch die materielle Rechtskraft verbürgten Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsschutzes. Daher ist der zweiten Ansicht der Vorzug zu geben, wonach die rechtskräftige Abweisung einer Teilklage spätere Klagen über andere Anspruchsteile ausschliesst. Soweit die Klägerin geltend macht, mit dem Vorgehen der Vorinstanz werde ihr die Möglichkeit genommen, neue Erkenntnisse in Bezug auf den Sachverhalt in die Teilklage einzubringen und vor Gericht geltend zu machen, ist ihr entgegenzuhalten, dass den Prozess auch sorgfältig zu führen hat, wer eine Teilklage erhebt. Es besteht kein schützenwertes Interesse, mehrfach Teilklagen betreffend denselben Streitgegenstand (mit einer jeweils ergänzten bzw. nachsubstantiierten Sachverhaltsdarstellung) erheben zu können.

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