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Zürich Obergericht Weitere Kammern 26.08.2024 KD240002

26 agosto 2024·Deutsch·Zurigo·Obergericht Weitere Kammern·PDF·629 parole·~3 min·2

Riassunto

Aufsichtsbeschwerde

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich Rekurskommission Geschäfts-Nr.: KD240002-O/U/ad Mitwirkend: die Mitglieder des Obergerichts lic. iur. C. Spiess, Präsident, Dr. D. Scherrer, lic. iur. M. Spahn, lic. iur. S. Volken und lic. iur. M. Stammbach sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Schwarzenbach-Oswald Beschluss vom 26. August 2024 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin und Rekurrentin gegen 1. Gemeindeammannamt B._____, 2. C._____, 3. D._____, Beschwerdegegner und Rekursgegner betreffend Aufsichtsbeschwerde Rekurs gegen einen Beschluss der Verwaltungskommission des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 3. Juni 2024; Proz. VB240007-O

- 2 - Erwägungen: 1.1. Als untere kantonale Aufsichtsbehörde über die Betreibungs- und Gemeindeammannämter wies das Bezirksgericht Dielsdorf mit Urteil vom 17. April 2024 (Geschäfts-Nr. CB240007-D) eine Beschwerde der Rekurrentin, mit welcher diese die Aufhebung oder Verschiebung einer öffentlichen Versteigerung einer Liegenschaft im Zusammenhang mit einer Erbteilung beantragt hatte, ab (Urk. 3). Dagegen erhob die Rekurrentin Beschwerde bei der II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich (Urk. 2), welche die Beschwerde mit Verfügung vom 14. Mai 2024 (Geschäfts-Nr. PS240087-O) zuständigkeitshalber der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich überwies (Urk. 1). 1.2. Die Verwaltungskommission wies die Aufsichtsbeschwerde mit Beschluss vom 3. Juni 2024 ab (Urk. 8 = Urk. 11). Der Beschluss wurde der Rekurrentin am 14. Juni 2024 zugestellt (Urk. 9/1). Mit Eingabe vom 15. Juli 2024 erhob die Rekurrentin Rekurs (Urk. 10). 1.3. Die Rekurskommission entscheidet über Rechtsmittel gegen von der Verwaltungskommission im Rahmen ihrer Zuständigkeit gefasste erstinstanzliche Beschlüsse (§ 19 OrgV OG). Um einen solchen Entscheid geht es hier jedoch nicht. Gegen den Beschwerdeentscheid des Bezirksgerichts Dielsdorf wurde gestützt auf § 84 GOG Aufsichtsbeschwerde beim Obergericht erhoben, wobei über diese gestützt auf § 18 Abs. 1 lit. k OrgV OG die Verwaltungskommission entschied. Die Verwaltungskommission entschied als obere kantonale und damit zweite Aufsichtsbehörde über die Aufsichtsbeschwerde der Rekurrentin. Beim Entscheid der Verwaltungskommission handelt es sich damit um einen kantonal letztinstanzlichen Entscheid. Da einzig die von der Verwaltungskommission im Rahmen ihrer Zuständigkeit erstinstanzlich gefassten Beschlüsse mit Rekurs an die obergerichtliche Rekurskommission weitergezogen werden können, ist der vorliegende Rekurs unzulässig (vgl. Hauser/Schweri/Lieber, GOG-Kommentar, 2. Aufl., § 84 N 1). Die Verwaltungskommission hat im angefochtenen Entscheid zu Recht darauf hingewiesen, dass ein kantonales Rechtsmittel nicht besteht (Urk. 11 E. III.2). Da auch kein eidgenössisches Rechtsmittel gegen den Beschluss der Verwaltungskommission besteht, da Entscheide, die ihm Rahmen ei-

- 3 nes kantonalen Aufsichtsbeschwerdeverfahrens ergangen sind, beim Bundesgericht nicht anfechtbar sind (vgl. Urteile des Bundesgerichts 4A_448/2015 vom 14. September 2015, 5A_961/2014 vom 19. Januar 2015 E. 1 und 1C_325/2020 vom 28. Juni 2021 E. 1.1), wurde im angefochtenen Entscheid korrekterweise kein Rechtsmittel angegeben. Zusammenfassend ist auf den Rekurs als unzulässiges Rechtsmittel nicht einzutreten. 2.1. Der Rekurrentin unterliegt und hat daher die Kosten zu tragen. Der Gebührenrahmen für diesen Entscheid beträgt Fr. 500.– bis Fr. 12'000.– (§ 20 GebV OG). Angesichts des bescheidenen Aufwandes ist die Entscheidgebühr für das vorliegende Verfahren auf Fr. 500.– festzusetzen. 2.2. Eine Parteientschädigung ist der Rekurrentin bei diesem Ausgang des Verfahrens nicht zuzusprechen. Den Rekursgegnern sind im vorliegenden Verfahren sodann keine Aufwendungen entstanden, welche ihnen durch die Rekurrentin zu ersetzen wären. Es wird beschlossen: 1. Auf den Rekurs wird nicht eingetreten. 2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt und der Rekurrentin auferlegt. 3. Parteientschädigungen werden nicht zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien (an die Rekursgegner unter Beilage einer Kopie der Rekursschrift [Urk. 10]), an die Verwaltungskommission (unter Beilage einer Kopie der Rekursschrift [Urk. 10] und ihrer Akten) und an das Bezirksgericht Dielsdorf in die Akten Geschäfts-Nr. CB240007-D, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be-

- 4 schwerde richten sich nach Art. 82 ff. (Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid in einer nicht vermögensrechtlichen Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Zürich, 26. August 2024 Obergericht des Kantons Zürich Rekurskommission Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. S. Schwarzenbach-Oswald versandt am:

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