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Zürich Obergericht Weitere Kammern 19.02.2019 KD190002

19 febbraio 2019·Deutsch·Zurigo·Obergericht Weitere Kammern·PDF·865 parole·~4 min·5

Riassunto

Kostenerlass

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich Rekurskommission

Geschäfts-Nr.: KD190002-O/U

Mitwirkend: die Mitglieder des Obergerichts lic. iur. Diggelmann, Präsident, Prof. Dr. Brunner, Dr. Kneubühler Dienst, Dr. Hunziker Schnider und Dr. Bollinger sowie Gerichtsschreiber PD Dr. Zogg Urteil vom 19. Februar 2019

in Sachen

A._____, Gesuchsteller und Rekurrent

betreffend Kostenerlass Rekurs gegen einen Beschluss der Verwaltungskommission des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 18. Dezember 2018; Proz. VW180008

- 2 - Erwägungen: 1. A._____ ("der Rekurrent") wurde wegen unerlaubten Parkierens mit einer Busse von Fr. 50.-- belegt, was das Statthalteramt Uster auf Einsprache des Gebüssten hin aufhob. Gegen den Entscheid des Statthalteramtes, ihm keine Entschädigung auszurichten, führte der Rekurrent beim Obergericht Beschwerde mit dem Antrag, es seien ihm eine Entschädigung von Fr. 1'000.-- und eine Genugtuung von Fr. 10'000.-- zuzusprechen. Die III. Strafkammer des Obergerichts wies die Beschwerde als offensichtlich unbegründet ab, so weit sie darauf eintrat, und auferlegte dem Rekurrenten Kosten von Fr. 1'000.-- (Urteil vom 23. April 2018, act. 6/4/8). Am 25. September 2018 wandte sich der Rekurrent an die Zentrale Inkassostelle des Obergerichts mit dem Antrag, es seien ihm die Kosten zu erlassen. Er habe trotz intensiver Bemühungen keine existenzsichernde Anstellung gefunden und lebe mit seiner Familie von der Sozialhilfe (act. 6/4/1). Er wies unter anderem darauf hin, dass das Bundesgericht, an welches er den Entscheid der III. Strafkammer offenbar noch weitergezogen hatte, eine Abschreibung seiner Kosten prüfe und ihm Ratenzahlungen erlaube (act. 6/4/4/1). Die Verwaltungskommission des Obergerichts wies das Erlassgesuch mit Beschluss vom 18. Dezember 2018 ab (act. 4); dieser Entscheid ging dem Rekurrenten am 28. Dezember 2018 zu (act. 6/6/1). 2. Mit Schreiben vom 1. Februar 2019, beim Obergericht eingegangen am 4. Februar 2019, hält der Rekurrent am Erlass der Kosten fest. Er sei mittellos und werde keine Anstellung mehr finden. Sein "buchhalterisches" Vermögen resultiere daraus, dass er die Hypotheken durch Mittel der beruflichen Vorsorge auf Fr. 200'000.-- habe abzahlen können, was gegenüber der Neubewertung von 2009 (Fr. 245'000.--) Fr. 45'000.-- ergebe (act. 3). Es wurden die Akten der Verwaltungskommission und der Zentralen Inkassostelle beigezogen.

- 3 - 3.1 Die Rekurskommission entscheidet über Rechtsmittel gegen von der Verwaltungskommission im Rahmen ihrer Zuständigkeit gefasste erstinstanzliche Beschlüsse (§ 19 OrgV OGer). Um so einen Entscheid geht es hier. Ob die 30-tägige Frist eingehalten wurde, kann nicht geprüft werden, weil die Stelle, welche das Schreiben entgegen nahm, den Briefumschlag nicht aufbewahrte. Zu Gunsten des Rekurrenten ist davon auszugehen, der Rekurs sei rechtzeitig. Der Rekurs enthält einen Antrag, und der Rekurrent gibt für seinen Antrag auch eine Begründung. Damit ist auf den Rekurs einzutreten. 3.2 Die Verwaltungskommission hat die Grundlagen und die Praxis für den Erlass rechtkräftig auferlegter Kosten zutreffend dargestellt (act. 4, Erwägungen 2.1 und 2.2), darauf kann zustimmend verwiesen werden. Insbesondere ist die Praxis der Rekurskommission richtig dargestellt, wonach der Erlass nicht dazu dienen darf, den Entscheid der Sachinstanz über die Kostenauflage nachträglich zu überprüfen. Eine scheinbare Ausnahme gilt dann, wenn sich die massgeblichen Verhältnisse des Kostenschuldners seit dem Entscheid erheblich verändert haben. Die Verwaltungskommission hat erwogen, der Rekurrent mache Solches nicht geltend (Erw. 2.1 am Ende). Er führt dazu auch im Rekurs nichts aus, und angesichts der kurzen seit der Kostenauflage vergangen Zeit ist das auch unwahrscheinlich. Daher kann der Rekurrent das Gesuch um Erlass nicht mit Erfolg damit begründen, er lebe mit seiner Familie in bedrängten finanziellen Verhältnissen, auch wenn das zur Zeit zutreffen mag. Und auch zu seinem (offenbar in selbstgenutztem Wohneigentum bestehenden) Vermögen bedarf es keiner weiterer Ausführungen. Endlich würde es die Verwaltungs- und die Rekurskommission nicht binden, wenn das Bundesgericht dem Rekurrenten seine Kosten erlassen sollte (was im Übrigen nicht feststeht). Der Rekurs ist vielmehr ohne Weiterungen abzuweisen.

- 4 - 4. Ausgangsgemäss hat der Rekurrent die Kosten des Rekurses zu tragen. Dem bescheidenen Aufwand ist dabei Rechnung zu tragen. Es wird erkannt: 1. Der Rekurs wird abgewiesen. 2. Die Kosten für den Rekurs werden auf Fr. 300.-- festgesetzt und dem Rekurrenten auferlegt. 3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an den Rekurrenten und an die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (an diese unter Beilage eines Doppels der Beschwerdeschrift act. 3) und an die Verwaltungskommission (unter Beilage ihrer Akten), je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 82 ff. (Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit mit einem Streitwert von Fr. 1'000.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich Rekurskommission

Der Gerichtsschreiber:

PD Dr. Zogg

versandt am:

Urteil vom 19. Februar 2019 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Der Rekurs wird abgewiesen. 2. Die Kosten für den Rekurs werden auf Fr. 300.-- festgesetzt und dem Rekurrenten auferlegt. 3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an den Rekurrenten und an die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (an diese unter Beilage eines Doppels der Beschwerdeschrift act. 3) und an die Verwaltungskommission (unter Beilage ihrer Akten), je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 82 ff. (...

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