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Zürich Obergericht Weitere Kammern 04.02.2019 KD190001

4 febbraio 2019·Deutsch·Zurigo·Obergericht Weitere Kammern·PDF·1,481 parole·~7 min·6

Riassunto

Kostenerlass

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich Rekurskommission

Geschäfts-Nr.: KD190001-O/U

Mitwirkend: die Mitglieder des Obergerichts lic. iur. Diggelmann, Präsident, lic. iur. Katzenstein, Prof. Dr. Brunner, lic. iur. Spiess und Dr. Hunziker Schnider sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. Vourtsis- Müller Urteil vom 4. Februar 2019

in Sachen

A._____, Gesuchsteller und Rekurrent

betreffend Kostenerlass Rekurs gegen einen Beschluss der Verwaltungskommission des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 7. Dezember 2018; Proz. VW180006

- 2 - Erwägungen:

1.1 A._____ ("der Rekurrent") schuldet dem Staat aus verschiedenen Gerichtsverfahren insgesamt Fr. 67'817.55 (vgl. Aufstellung act. 5/4/1). Davon wurde ihm ein Betrag von Fr. 2'450.-- zwar auferlegt, zufolge der gewährten unentgeltlichen Prozessführung aber einstweilen auf die Gerichtskasse genommen (act. 5/4/15/4: Verfahren der I. Zivilkammer des Obergerichts LB080009, Urteil vom 16. Dezember 2009, Dispositiv Ziff. 4). Damit sind Fr. 65'564.25 fällig. Als Reaktion auf die Mahnung der Zentralen Inkassostelle der Gerichte vom 19. Januar 2018 und die nachfolgende Betreibung vom 28. Februar 2018 (act. 3) stellte der Rekurrent am 30. April 2018 das Gesuch, es seien ihm die Kosten zu erlassen. In erster Linie begründete er das damit, dass er unter dem Existenzminimum lebe. Zudem erläuterte er, wie es - aus seiner Sicht - ohne sein Verschulden zu den Gerichtkosten gekommen sei (act. 5/4/4). Entsprechend dem Antrag der Zentralen Inkassostelle entschied der Präsident des Obergerichts am 11. September 2018, dem Gesuch um Erlass nicht stattzugeben. Der Rekurrent hielt an seinem Antrag fest, sodass das Dossier der Verwaltungskommission vorgelegt wurde, welche den Erlass am 7. Dezember 2018 ebenfalls verweigerte (act. 3, auf die Begründung ist zurückzukommen). Dieser Entscheid ging dem Rekurrenten am 18. Dezember 2018 zu (act. 5/6). 2. Mit Schreiben vom 11. Januar, zur Post gegeben am 14. Januar 2019, beantragt der Rekurrent, dass ihm "die Schuld von Fr. 65'000.-- erlassen wird". Er werde keine Arbeit mehr finden und sich wirtschaftlich nie mehr erholen können, darum sei auch eine Gesamtbereinigung unter Einbezug seiner anderen Gläubiger nicht möglich. Zudem pflege er seine 95-jährige Mutter, die nicht mehr mobil sei, und für die ein Pflegeplatz in einem Heim zu teuer sei (act. 2). Es wurden die Akten der Verwaltungskommission und der Zentralen Inkassostelle beigezogen.

- 3 - Entsprechend der schriftlichen Aufforderung (act. 6) reichte der Rekurrent die letzte Steuererklärung seiner Mutter nach (act. 8). 3.1 Die Rekurskommission entscheidet über Rechtsmittel gegen von der Verwaltungskommission im Rahmen ihrer Zuständigkeit gefasste erstinstanzliche Beschlüsse (§ 19 OrgV OGer). Um so einen Entscheid geht es hier. Die 30-tägige Frist für den Rekurs ist eingehalten. Der Rekurs enthält einen Antrag. Die genannten Fr. 65'000.-- beziehen sich offenkundig auf den Betrag der Betreibung vom Februar 2018 und betreffen damit die fälligen Forderungen des Staates (Fr. 65'564.25). Zu Recht verlangt der Rekurrent nicht (auch) den Erlass der Fr. 2'450.--, welche ihm zwar auferlegt, zufolge der gewährten unentgeltlichen Prozessführung aber einstweilen auf die Gerichtskasse genommen worden sind: dieser Betrag könnte nur eingefordert werden, wenn der Rekurrent im Sinne von § 92 ZPO/ZH "in günstige wirtschaftliche Verhältnisse" gekommen wäre und das in einem eigenen Verfahren festgestellt würde. Damit kann diese erst mögliche künftige Schuld den Rekurrenten nicht erheblich belasten, und der Erlass in diesem Punkt wäre nach der Praxis ausgeschlossen (Entscheid der Rekurskommission KD160006 vom 21. September 2016). Der Rekurrent gibt für seinen Antrag auch eine Begründung, und damit ist auf den Rekurs einzutreten. 3.2 Die Verwaltungskommission hat die Grundlagen und die Praxis für den Erlass rechtkräftig auferlegter Kosten zutreffend dargestellt, darauf kann verwiesen werden. Aus den Grundsätzen kann allerdings nicht ohne Weiteres auf den Entscheid im einzelnen Fall geschlossen werden, da dieser immer eine spezifische Wertung und Würdigung verlangt. In diesem Sinne ergibt sich was folgt: Die Rekurskommission stimmt mit der Verwaltungskommission darin überein, dass der Rekurrent die offenen Kosten zur Zeit nicht zahlen kann. Von seinem deklarierten Einkommen von knapp Fr. 17'000.-- im Jahr kann er nicht leben, und es ist daher anzunehmen, dass er Ergänzungsleistungen bezieht (welche steuerfrei sind: § 24 lit. h StG). Im Hinblick auf mögliche Veränderung in der Zu-

- 4 kunft wurde dem Rekurrenten aufgegeben, noch eine Steuererklärung seiner Mutter beizubringen (act. 6). Dem kam er nach, und die Mutter ist glaubhafterweise in so wenig günstigen finanziellen Verhältnissen wie er selbst (act. 8, Renten- Einkommen 2017 unter Fr. 30'000.--, offenbar kein Vermögen; die Übernahme des Einkommens in die letzte Zeile beim Vermögen ist offenkundig ein Versehen), sodass er also keine Erbschaft zu erwarten hat. Dass der dieses Jahr 70-jährige Rekurrent durch eine neue Arbeit zu Geld kommen wird, muss mit der Verwaltungskommission als praktisch ausgeschlossen beurteilt werden. Die Verwaltungskommission verweist richtig darauf, dass Bestrebungen eines Schuldners um eine Gesamtsanierung auch mit den privaten Gläubigern für einen Kostenerlass sprechen: falls die Sanierung scheiterte, wenn der Staat nicht mit den privaten Gläubigern mitzöge, ist das ein guter Grund für einen gleichen, allenfalls teilweisen Kosten-Erlass. Daraus kann aber nicht ohne Weiteres der Schluss gezogen werden, wenn keine Gesamtsanierung im Raum stehe, falle auch der Erlass ausser Betracht. Der Rekurrent macht mit Recht geltend, dass seine privaten Gläubiger angesichts seiner ungünstigen finanziellen Lage und der praktischen Unmöglichkeit einer Besserung keinen Anlass haben, ihm entgegen zu kommen. Das steht einem Erlass demnach nicht entgegen. Die in der Regel wichtigste und auch im Fall des Rekurrenten entscheidende Überlegung ist, dass der Kostenerlass nicht den Entscheid des Sachgerichts über die Kostenauflage resp. über die unentgeltliche Prozessführung (im Zivilprozess: Art. 117 ZPO) und über die Reduktion oder den Verzicht auf Kosten mit Rücksicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen (im Strafprozess: Art. 425 StPO) überprüfen darf. In der Regel bedarf es darum für den Erlass einer Änderung der Verhältnisse. - In diesem Sinn kann entgegen dem Wunsch des Rekurrenten nicht darauf abgestellt werden, ob er letztlich wegen der Machenschaften eines Betrügers in die zivilprozessualen Auseinandersetzungen geriet, und ob sein strafrechtlich relevantes Fehlverhalten in einem gewissen Sinn entschuldbar oder mindestens verständlich war. Eine Änderung der Verhältnisse ist aber insofern eingetreten, als er zur Zeit der Auflage der Mehrzahl der Kosten, nämlich in

- 5 den Jahren 1999 bis 2009 noch erwerbstätig oder jedenfalls erwerbsfähig war. Das ist er heute wie dargestellt nicht mehr. Anders ist es (nur) bei den Kosten aus dem Strafverfahren, welche vom Februar resp. Oktober 2016 datieren. Schon damals stand er im Rentenalter, und insofern ist keine massgebliche Veränderung der Verhältnisse erfolgt. Die ausgesprochene Busse kann darum nicht erlassen werden, weil sie nicht zu den Verfahrenskosten zählt, und eine (theoretisch denkbare) Begnadigung fällt weder in die Zuständigkeit der Strafgerichte noch der mit dem Inkasso betrauten (Verwaltungs-)Behörden. Zusammengefasst ist es gerechtfertigt und angezeigt, dem Rekurrenten die ihm in den Jahren 1999 bis 2009 auferlegten Kosten von Fr. 59'864.25 zu erlassen. So weit ist der Rekurs gutzuheissen. Betreffend die Kosten aus dem Jahr 2016 und die Busse (Fr. 5'700.--) ist der Rekurs abzuweisen. 4. Ausgangsgemäss (so weit der Rekurs gutgeheissen wird) und umständehalber (mit Rücksicht auf die ungünstige finanzielle Situation) sind für dieses Verfahren keine Kosten zu erheben. Eine Parteientschädigung ist dem Rekurrenten nicht zuzusprechen, da die Voraussetzungen von § 17 VRG (komplizierter Fall, der den Beizug eines Anwaltes erforderte oder offensichtlich unbegründete angefochtene Anordnung) nicht gegeben sind und dem Rekurrenten mit dem Rekurs auch kein namhafter Aufwand entstanden ist.

Es wird erkannt: 1. In teilweiser Gutheissung des Rekurses werden dem Rekurrenten die von der Zentralen Inkassostelle der Gerichte geltend gemachten Kosten aus den Jahren 1999 bis 2009 in der Höhe von insgesamt Fr. 59'864.25 erlassen. Im übrigen Umfang (Kosten und Busse aus dem Jahr 2016: insgesamt Fr. 5'700.--) wird der Rekurs abgewiesen. 2. Für das Rekursverfahren werden keine Kosten erhoben und wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

- 6 - 3. Schriftliche Mitteilung an den Rekurrenten und an die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (an diese unter Beilage eines Doppels der Beschwerdeschrift act. 2) und an die Verwaltungskommission (unter Beilage ihrer Akten), je gegen Empfangsschein. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 82 ff. (Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit mit einem Streitwert von Fr. 65'564.25. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich Rekurskommission

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. Vourtsis-Müller

versandt am:

Urteil vom 4. Februar 2019 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. In teilweiser Gutheissung des Rekurses werden dem Rekurrenten die von der Zentralen Inkassostelle der Gerichte geltend gemachten Kosten aus den Jahren 1999 bis 2009 in der Höhe von insgesamt Fr. 59'864.25 erlassen. Im übrigen Umfang (Kosten und Bus... 2. Für das Rekursverfahren werden keine Kosten erhoben und wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Schriftliche Mitteilung an den Rekurrenten und an die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (an diese unter Beilage eines Doppels der Beschwerdeschrift act. 2) und an die Verwaltungskommission (unter Beilage ihrer Akten), je gegen Empfangsschein. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 82 ff. (...

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