Obergericht des Kantons Zürich Rekurskommission
Geschäfts-Nr.: KD160001-O/U
Mitwirkend: die Oberrichterinnen und Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Präsident, Dr. H.A. Müller, lic. iur. A. Katzenstein, Dr. M. Schaffitz und Dr. H. Kneubühler Dienst sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. I. Vourtsis-Müller. Urteil vom 18. März 2016
in Sachen
A._____, Gesuchsteller und Rekurrent
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
betreffend Kostenerlass
Rekurs gegen einen Beschluss der Verwaltungskommission des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 7. Januar 2016; Proz. VU150024
- 2 - Erwägungen: 1.1 Vom 23. April 1986 an war A._____ gegen seinen Willen im Rahmen einer (nach damaliger Terminologie) fürsorgerischen Freiheitsentziehung im Sanatorium B._____ hospitalisiert. Dabei musste er auch gegen seinen Willen Medikamente einnehmen. Am 17. Juni 1986 flüchtete er aus der Klinik, und am 20. Juni 1986 wurde er administrativ entlassen. Im April 1996 betrieb A._____ die C._____ AG, welche damals das Sanatorium B._____ betrieb, für zwei Millionen Franken. Als Forderungsgrund nannte er den materiellen und psychischen Schaden durch die Aufnahme, Rückbehaltung und Therapie in der Klinik. Im April 1999 klagte die Betriebene auf Feststellung, dass sie A._____ aus der medizinischen Behandlung in ihrer Klinik nichts schulde; A._____ beantragte Abweisung dieser Klage. Mit Urteil vom 31. Mai 2000 hiess das Bezirksgericht Zürich die Klage wegen der Verjährung allfälliger Forderungen gut. Am 25. April 2001 hob das Obergericht diesen Entscheid auf und wies das Bezirksgericht an, die Klage materiell zu prüfen (Entscheid vom 25. April 2001, LB000081). Das von der Betriebenen angerufene Bundesgericht hob seinerseits den Entscheid des Obergerichts auf und wies die kantonalen Instanzen an, die Sache unter dem strafrechtlichen Aspekt zu prüfen (Urteil vom 18. September 2001, 4C.182/2001). Am 10. Mai 2002 wies das Obergericht die Sache an das Bezirksgericht zurück (LB010115). Dieses hiess die Klage mit Urteil vom 3. Oktober 2003 erneut gut. Im folgenden Berufungsverfahren entzog das Obergericht A._____ für den weiteren Verlauf des Prozesses die bis anhin bewilligte unentgeltliche Rechtspflege mit der Begründung, sein Widerstand gegen die Klage erscheine aussichtslos; Rechtsmittel dagegen wurden vom Kassationsgericht (AA0040126 vom 17. Februar 2005) und vom Bundesgericht abgewiesen (4P.105/2005 vom 31. August 2005). In der Folge führte das Obergericht ein ausgedehntes Beweisverfahren durch, in dessen Verlauf 28 Zeugen angehört wurden. Mit Urteil vom 29. April 2008 stellte das Obergericht fest, "dass dem Beklagten für allfällige Folgen seiner Behandlung in der Klinik der Klägerin vom 23. April bis zum 20. Juni 1986 weder klagbare Schadenersatz- noch Genug-
- 3 tuungsansprüche zustehen" (LB040003). Das Kassationsgericht wies eine Beschwerde A._____s gegen dieses Urteil am 24. Juli 2009 ab (AA080109) ab, ebenso das Bundesgericht eine Beschwerde gegen die Entscheide des Kassations- und des Obergerichts (4A_459/2009 vom 25. März 2010). 1.2 Aus den Verfahren der kantonalen Instanzen wurden A._____ Kosten von insgesamt Fr. 184'512.55 auferlegt. Ein Anteil von Fr. 119'733.55 wurde als Folge der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Für die fälligen Fr. 64'779.-- bewilligte die Zentrale Inkassostelle der Gerichte am 31. Januar 2012 Ratenzahlungen von Fr. 300.-- pro Monat, die offenbar seither geleistet werden. Der seinerzeitigen Klägerin C._____ AG waren Parteientschädigungen von insgesamt rund Fr. 135'000.-- zugesprochen worden. Am 24. März 2015 verzichtete die mittlerweile mit "Sanatorium B._____ AG" firmierende Gläubigerin auf diese Forderungen und auf den aufgelaufenen Zins (VK-act. 3/10). 1.3 Am 16. April 2015 wandte sich A._____ an die Zentrale Inkassostelle der Gerichte mit einem "Antrag auf Erlass der Gerichtskosten, Entschädigung, Entschuldigung". Er schilderte eingehend die seinerzeitige Einweisung ins und die Behandlung durch das Sanatorium B._____ und beklagte, dass seinerzeit, aber auch noch heute der Rechtsschutz bei psychiatrischen Zwangseinweisungen ungenügend sei; dafür verwies er unter anderem auf einen Artikel in der NZZ vom 28. Januar 2013 und Sendungen des Fernsehens SRF vom 1. April 2015 und 14. April 2015. Er verlange vom Staat "für die widerrechtliche FFE und die damit verbundene Angst, Schock, Gewalt und bis heute bestehende Trauma" eine Entschuldigung und eine angemessene Entschädigung, dazu den Erlass aller Gerichtskosten und die Rückerstattung der bisher bezahlten Raten von rund Fr. 11'000.-- (VK-act. 2). Die Zentrale Inkassostelle der Gerichte überwies das Gesuch zuständigkeitshalber an die Verwaltungskommission. Diese entschied am 7. Januar 2016 wie folgt:
- 4 - "1. Das Gesuch um Kostenerlass wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 200.--. 3. Die Kosten des Verfahrens werden dem Gesuchsteller auferlegt. 4. Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen. 5./6. (Mitteilungen, Rechtsmittelbelehrung)" Sie erwog kurz zusammengefasst, ein Kostenerlass komme nach Art. 112 ZPO bei dauernder Mittellosigkeit des Gesuchstellers in Frage, sei aber nur zurückhaltend zu gewähren, da er die Forderungen endgültig untergehen lasse und diese also auch nicht mehr eingefordert werden könnten, wenn der Schuldner in der Folge doch noch zu Vermögen komme. Hier habe der Gesuchsteller seine finanziellen Verhältnisse nicht umfassend dargestellt. Darauf komme es freilich nicht an, weil er als Anwalt berufstätig sei und eine positive berufliche Entwicklung durchaus im Bereich des Möglichen liege. Die (Un-)Rechtmässigkeit seiner Einweisung und Behandlung sei nie gerichtlich festgestellt worden, und an den Entscheid, dass ihm keine Ansprüche gegen die Klinik zustehen, sei sie (die Verwaltungskommission) gebunden. Zu einer förmlichen Entschuldigung für dem Gesuchsteller zugefügtes Unrecht sei die Verwaltungskommission nicht zuständig, und für allfällige Schadenersatzansprüche stehe nur der ordentliche Zivilweg zur Verfügung (act. 5). Der Entscheid ging dem Vertreter des Gesuchstellers am 11. Januar 2016 zu (VK-act. 10/1). 2. Mit Eingabe vom 10. Februar 2016, gleichentags zur Post gegeben, führt A._____ Rekurs gegen den Entscheid der Verwaltungskommission, mit den Anträgen: 1. Es seien dem Rekurrenten die Gerichtskosten von Fr. 184'512.55 zu erlassen. 2. Die bisher bezahlten Raten - aktuell rund Fr. 15'000.-- - seien ihm zurückzuerstatten. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Eine Entschuldigung stellt wohl keinen rechtlichen Anspruch dar und wird dem gerichtlichen Ermessen überlassen. (act. 2)
- 5 - Die Rekurskommission zog die Akten der Verwaltungskommission bei und vervollständigte das Dossier durch die vorstehend erwähnten wesentlichen Entscheide der Gerichte. A._____ wurde Gelegenheit gegeben, sich zu den neuen Unterlagen ergänzend zu äussern (act. 8). Er tut das jedenfalls einstweilen nicht, sondern beantragt, es seien verschiedene weitere Unterlagen aus jenen Dossiers beizuziehen und ihm dann erneut Frist anzusetzen, um seinen Rekurs zu ergänzen (act. 12). 3.1 Das Begehren um eine angemessene Entschädigung für die erfolgte Freiheitsentziehung hält der Rekurrent vor Rekurskommission nicht aufrecht. Das zu Recht, denn der Ersatz für einem Privaten vom Staat zugefügten Schaden ist auf dem Weg geltend zu machen, den das kantonale Haftungsgesetz vorgibt (LS 170.1), und weder der Verwaltungskommission noch der Rekurskommission ist vom Haftungsgesetz in diesem Bereich eine Zuständigkeit zugewiesen. Der Rekurrent wünscht sich auch von der Rekurskommission eine Entschuldigung für erlittenes Unrecht, stellt das aber dem Ermessen der Kommission anheim. Aus seiner Sicht mag es als Ausflucht erscheinen, wenn die Rekurskommission darauf mangels Zuständigkeit nicht eintritt. Das Prinzip der Gesetzmässigkeit allen staatlichen Handelns (Art. 2 Abs. 1 KV/ZH, Art. 5 Abs. 1 BV) verlangt aber gerade im Bereich der Gerichte, dass die Zuständigkeiten streng respektiert werden (Art. 30 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK). Wenn der ordentliche Weg des gerichtlichen Verfahren aus einem besonderen Grund nicht oder (wie hier: wegen Verjährung) nicht mehr zur Verfügung steht, und wenn nach allgemeiner Überzeugung schweres Unrecht geschehen ist, kann die Politik mit einer öffentlichen Erklärung Abhilfe schaffen oder sogar auf einer besonderen Grundlage finanzielle Wiedergutmachung ermöglichen (so handelte etwa die Eidgenossenschaft gegenüber Personen, die noch vor der gesetzlichen Regelung der Fürsorgerischen Freiheitsentziehung ohne Möglichkeit eines gerichtliches Verfahren interniert wurden; der Rekurrent zitiert das ausführlich in VK-act. 2, Abschnitt 4.2). Im heutigen Verfahren ist das nicht möglich, und es ist auf diesen Antrag des Rekurrenten nicht einzutreten.
- 6 - 3.2 Der Rekurrent rügt, die Verwaltungskommission habe das falsche Recht angewendet und damit wichtige prozess- und verfassungsrechtliche Normen (Art. 112 ZPO in Verbindung mit Art. 9 und 29 Abs. 1 BV) verletzt. Es gehe um den Erlass von Kosten, welche vor Inkrafttreten der schweizerischen Zivilprozessordnung festgesetzt worden seien, und darum müsse der Erlass nach kantonalem Recht geprüft werden. Der Rekurrent geht davon aus, das kantonale Recht kenne anders als die neue ZPO keine verbindliche Einschränkung auf die "dauernde Mittellosigkeit"; vielmehr habe sich der Entscheid über den Erlass an allgemeinen Grundwerten des demokratischen Rechtsstaates (den Grundrechten der Bürger und den Grundsätzen staatlichen Handelns) und den Grundsätzen der wichtigsten völkerrechtlichen Verträge (namentlich der EMRK) zu orientieren und die Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen (act. 2 S. 2 f.). Das anwendbare Recht zu finden ist in der Tat nicht ganz einfach. Die schweizerische ZPO enthält Übergangsbestimmungen, und hilfsweise kann der Schlusstitel des ZGB als Ausdruck einer allgemeinen Rechtsüberzeugung herangezogen werden, doch passt davon nichts wirklich auf die hier aktuelle Frage des Erlasses von rechtskräftig auferlegten Kosten. Was das formelle Verfahren angeht (ganz praktisch zum Beispiel: sollen die Gerichtsferien des kantonalen oder des schweizerischen Rechts gelten?), ist das neue Recht anzuwenden. Zunächst geht es nicht um die Fortführung eines noch in einer bestimmten Instanz hängigen Prozesses (Art. 404 Abs. 1 ZPO). Dass die Frage nach dem Kostenerlass mit den seinerzeitigen Verfahren einen inneren Zusammenhang hat, ist nicht anders als bei einer Beschwerde oder Berufung gegen einen nach Inkrafttreten des neuen Rechts eröffneten Entscheid (Art. 405 Abs. 1 ZPO). Das Anliegen des Rekurrenten kommt zudem in die Nähe einer Revision, welche ebenfalls nach neuem Recht geführt wird (Art. 405 Abs. 2 ZPO). Vom Verfahren zu unterscheiden sind freilich die materiellen Voraussetzungen für den Kostenerlass. Dafür lässt sich aus den Übergangsbestimmungen der ZPO kaum etwas gewinnen. Eine Schuld für Gerichtskosten kann man als ein "Rechtsverhältnis" verstehen, "dessen Inhalt unabhängig vom Willen der Beteiligten durch das Gesetz umschrieben wird"; das spricht für die Beurteilung nach
- 7 neuem Recht (Art. 3 SchlT ZGB). Anderseits ist die Schuld die Folge einer "Tatsache" (der seinerzeitigen Kostenauflage), welche "vor dem Inkrafttreten des Gesetzes eingetreten" ist; und danach wäre das alte Recht anzuwenden (Art. 1 Abs. 1 SchlT ZGB). Im verwandten Fall der Nachforderung von Kosten, welche als Folge gewährter unentgeltlicher Prozessführung resp. Rechtspflege einstweilen auf die Staatskasse genommen wurden, stellt das Obergericht den Schutz berechtigten Vertrauens in den Vordergrund. Es nimmt an, idealtypischerweise werde sich eine Partei vor einem Gesuch um unentgeltliche Prozessführung resp. Rechtspflege überlegen, unter welchen Voraussetzungen sie später gleichwohl werde zahlen müssen. Das kantonale Recht sei bei der Nachforderung tendenziell milder, setze die Anforderungen für den Staat höher an als das neue, und damit könnte beim Wechsel auf das neue Recht berechtigtes Vertrauen verletzt werden (Entscheid vom 18. Januar 2016, OGerZH LC150025). Die Überlegungen können zwanglos auf den Erlass von Kosten übertragen werden. Gerade im heute zu beurteilenden Fall, wo dem Betroffenen die zuvor gewährte unentgeltliche Prozessführung (alten Rechts) im Laufe des Verfahrens entzogen worden war, dürfte er sorgfältig erwogen haben, welche Konsequenzen - gerade auch betreffend die Kosten - das Weiterführen des Verfahrens für ihn haben konnte. Der Rekurrent weist zutreffend darauf hin, dass es unter der Herrschaft des kantonalen Rechts keine ausdrückliche gesetzliche Vorgabe gab, nach welchen Kriterien einer Partei Kosten erlassen werden konnten. Er sieht darum in der neuen Formulierung, dass Kosten "bei dauernder Mittelosigkeit" erlassen werden können (Art. 112 ZPO), eine Verschärfung. Das hat etwas für sich. Richtig ist ferner, dass ein Erlass auch nach altem Recht nicht willkürlich gewährt oder verweigert werden durfte resp. werden darf. In erster Linie hat sich die entscheidende Instanz im Sinne von Art. 1 Abs. 2 ZGB an kohärente und der Verallgemeinerung fähige Grundsätze zu halten. Dass sie sich dabei an allgemeinen Grundwerten des demokratischen Rechtsstaates (den Grundrechten der Bürger und den Grundsätzen staatlichen Handelns) orientiert und die Umstände des Einzelfalles berücksichtigt, versteht sich von selbst. In diesem Sinn ist das hier zu beurteilende Gesuch, welches nach kantonalem Recht auferlegte Kosten betrifft, in der Sache nach dem kantonalen Recht zu
- 8 prüfen. (Anders könnte es sein, wenn das neue Recht milder wäre; das ist aber, wie sich zeigen wird, jedenfalls in der Praxis der zuständigen Organe nicht der Fall). 3.3 Die Verwaltungskommission und die Rekurskommission verfolgten und verfolgen, auch wenn sie das alte kantonale Recht anwenden, eine restriktive Praxis. Insbesondere ziehen sie in Betracht, worauf der angefochtene Entscheid der Verwaltungskommission zutreffend hinweist, dass ein Erlass endgültig ist, und dass er auch dann nicht mehr rückgängig gemacht werden kann, wenn sich die finanziellen Verhältnisse des Kostenschuldners verbessern. So weit dessen finanzielle Lage eine Rolle spielt, muss sie darum mindestens glaubhafterweise dauerhaft ungünstig sein. Betont wurde und wird auch, dass der Erlass nicht der Korrektur eines rechtskräftigen Entscheides dienen soll. Ist eine Partei mit einem Entscheid nicht einverstanden, stehen ihr Rechtsmittel zur Verfügung. Werden diese nicht ergriffen oder sind sie erfolglos, soll nicht das Verfahren des Erlasses dazu dienen, die Rechtsmittel sozusagen nachzuholen oder den Rechtsmittelentscheid zu korrigieren. Der Gedanke wird auf die unentgeltliche Prozessführung (§ 84 ff. ZPO/ZH) angewendet, und diese Praxis der Rekurskommission steht insbesondere im Einklang mit derjenigen des kantonalen Zürcher Verwaltungsgerichts und anderer kantonaler Gerichte: Der Kostenerlass soll nicht dazu dienen, ein unterlassenes oder abgewiesenes Gesuch um unentgeltliche Prozessführung nachzuholen oder zu korrigieren (VerwGer ZH KE.2011.0001 vom 23. August 2011; OGer BE ZK 11 72 EIC vom 13. September 2011, mit Hinweis auf OGer SH 60/1999/44 vom 29. Dezember 2000). Das schliesst nicht aus, dass einer Partei, welche mangels "Prozessarmut" keine unentgeltliche Prozessführung verlangen konnte oder deshalb mit ihrem Gesuch abgewiesen wurde, wegen nachträglich eingetretener finanzieller Schwierigkeiten ein Erlass der Kosten bewilligt wird. Daraus ergibt sich für den Fall des Rekurrenten was folgt: Nach den eingereichten Unterlagen lebt der Rekurrent von dem relativ bescheidenen Einkommen aus seiner Tätigkeit als selbständiger Rechtsanwalt. Es betrug in den letzten Jahren zwischen rund Fr. 6'500.-- und Fr. 3'400.-- monatlich. Seine Kontoguthaben bewegten sich zwischen Fr. 700.-- und Fr. 16'000.--. Eine
- 9 - "dritte Säule" hat er nicht geäufnet, hingegen zahlt er mit Fr. 500.-- monatlich ein Studiendarlehen ab, welches Ende 2014 noch rund Fr. 20'000.-- betrug. Die Verwaltungskommission erwog dazu, mangels Angaben über die konkreten Lebenshaltungskosten lasse sich aus diesen Zahlen nicht ein klares Bild über die Leistungsfähigkeit des Rekurrenten ableiten, und es bestehe durchaus die Möglichkeit, dass er sich als Anwalt mit Jahrgang 1961 bis zum Ruhestand finanziell noch verbessere. Dem ist beizufügen, dass auch nicht bekannt ist, ob der Rekurrent in jüngerer Zeit eine Erbschaft gemacht hat oder ob ihm allenfalls eine Erbschaft in Aussicht steht. Jedenfalls kann nach der ständigen Praxis der Verwaltungskommission und der Rekurskommission nicht angenommen werden, der Rekurrent sei dauernd mittellos. Er bringt dagegen im Rekurs nichts vor. Damit fehlt es an der auch für das kantonale Recht ersten und wichtigsten Voraussetzung für einen Kostenerlass. Sodann wurde dem Rekurrenten nach einer längeren Zeit, während welcher er unentgeltlich prozessierte, die unentgeltliche Prozessführung entzogen, weil seine Sache von allen Instanzen als aussichtslos beurteilt wurde. Das steht einem Erlass der Kosten, welche nicht einstweilen auf die Gerichtskasse genommen wurden, wie vorstehend ausgeführt ebenfalls entgegen. Es kommt hinzu, dass es dem Rekurrenten offenbar in erster Linie um die Korrektur von als in der Sache falsch empfundenen Urteilen der Gerichte geht (auch wenn er das in Abrede stellt: act. 2 S. 4 Mitte). Er schreibt, die Urteile des Bundesgerichts und des Obergerichts verletzten die grundlegenden Normen rechtsstaatlichen und prozessualen Handelns in schwerer Weise. Sie hätten allesamt die eklatante Schwächung und Bestrafung des Bürgers und die Stärkung einer Psychiatrie und Medizin zum Ziel, welche die grundlegenden Werte der Freiheit und Selbstbestimmung des Bürgers, der Wertschätzung, der Gesundheit und Rechtsstaatlichkeit schon lange verlassen habe. Weitere Mängel, die mit einem fairen rechtsstaatlichen Verfahren wenig gemeinsam hätten, habe er in seiner Stellungnahme zum Beweisergebnis (offenbar gegenüber dem Obergericht) und in den Rechtsmitteln an Kassations- und Bundesgericht aufgeführt (act. 2 S. 5 lit. d). Darüber haben sich Verwaltungskommission und Rekurskommission kein
- 10 - Urteil zu erlauben; wie der Rekurrent selber schreibt, hat er die zur Verfügung stehenden Rechtsmittel ergriffen, blieb damit aber erfolglos. Eine weitere Möglichkeit zur Überprüfung steht nicht zur Verfügung. Die Urteile aus dem seinerzeitigen Verfahren zwischen dem Rekurrenten und der Klinik wurden denn auch ins vorliegende Verfahren nicht beigezogen, um den Ausgang der seinerzeitigen Auseinandersetzung materiell zu überprüfen, sondern weil sich aus ihnen die Grundlage der heute zu diskutierenden Forderungen ergibt. Dazu hat der Rekurrent keine weiteren Ausführungen gemacht. Die Unterlagen aus jenen Dossiers, die er ergänzend beigezogen haben und kommentieren möchte (act. 12), sind ihm zum Einen längstens bekannt - es handelt sich im Wesentlichen um seine eigenen Rechtsschriften, ferner um ein medizinischen Gutachten -, und es ist nicht zu sehen, was daraus zulässigerweise für die Frage des Erlasses der Gerichtskosten zu gewinnen wäre, wenn nicht die erneute materielle Kritik jener Urteile, welche heute wie gesehen gerade nicht mehr möglich ist. Auf den beantragten ergänzenden Aktenbeizug ist daher zu verzichten. Der Rekurrent kritisiert, dass die Gerichte einen Streitwert von zwei Millionen Franken annahmen (was nach dem System des Tarifs zu relativ erheblichen Gebühren führte). Er habe der Klinik ja lediglich einen Zahlungsbefehl zustellen lassen. Diese habe in ihrer Feststellungsklage keinen Streitwert genannt, und dass sie entschieden haben wollte, sie schulde ihm nichts, zeige ja, "dass ein Streitwert gegen Null tendiert oder nicht besteht" (act. 2 S. 5 lit. c). Damit kritisiert er wiederum unzulässig die rechtskräftigen Entscheide, und zudem ist die Argumentation falsch: er liess der Prozessgegnerin durch eine staatliche Stelle (das Betreibungsamt) in Form des Zahlungsbefehls die ultimative Aufforderung zukommen, ihm zwei Millionen Franken zu zahlen oder aber zu erklären, dass sie das nicht schulde (= Rechtsvorschlag zu erheben). Wenn sie keines von beidem tat, konnte er die Betreibung für den ganzen Betrag fortsetzen und der Betriebenen den Konkurs androhen lassen (in welchem Stadium sie gegen den Bestand der Forderung nichts mehr einwenden konnte). Die negative Feststellungsklage gegen die Berühmung mit einer Forderung hat immer den Streitwert dieser Forderung, und das musste gar nicht erwähnt werden - so wenig wie der Rekurrent der Verwaltungskommission erläutern musste, wenn er eine Schuld von Fr. 184'512.55 erlassen
- 11 resp. Teilzahlungen zurück erstattet haben wollte, sei das der Betrag, um welchen es gehe. Endlich kritisiert der Rekurrent die Formulierung des Dispositivs im Urteil des Obergerichts vom 29. April 2008, es stünden ihm "keine klagbaren Ansprüche" zu (Hervorhebung beigefügt), und er leitet daraus ab, er habe eigentlich den Prozess gewonnen. Auch dieser Punkt entzieht sich der Beurteilung durch die mit dem Kostenerlass befassten Instanzen. Aber er ist sachlich ohnehin nicht begründet. Wenn das Dispositiv unrichtig formuliert gewesen sein sollte, standen dagegen die kantonalen und eidgenössischen Rechtsmittel offen. Wenn es richtig war, dass der Rekurrent materiell obsiegte, hätten ihm keine Kosten auferlegt werden sollen (§ 64 Abs. 3 ZPO/ZH) und konnte und musste er das mit einem Rechtsmittel gegen die Kostenauflage rügen. Und das kritisierte Urteil hält fest, es sei keinem der Verantwortlichen nachzuweisen, dass er zum Nachteil des Rekurrenten einen Straftatbestand erfüllte, und damit seien alle möglichen Ansprüche jedenfalls verjährt. Möglicherweise darum wurde im Dispositiv vorsichtig formuliert, es bestünden keine klagbaren Ansprüche. Dass umgekehrt Ansprüche bestanden hatten, die aber mittlerweile verjährt waren, wurde so nicht festgestellt. Auch aus der Formulierung des Dispositivs könnte der Rekurrent nichts für seine heute gestellten Anträge ableiten. 3.4 Es gibt auch keine anderen Gesichtspunkte oder konkreten Umstände, welche berücksichtigt werden müssten oder auch nur könnten, und die eine für den Rekurrenten günstige Entscheidung über seine Anträge erlaubten. Vor allem zitiert der Rekurrent das Urteil des Obergerichts falsch, wenn er daraus liest, es sei eine Zwangsmedikation ohne Indikation festgestellt worden. Das Urteil schreibt, "[die Ärzte] mögen ferner den Gesundheitszustand des Beklagten unrichtig beurteilt und ihm - objektiv gesehen - ohne Indikation die Medikamente gegeben haben. Es ergaben sich […] jedoch keinerlei Hinweise, dass Dr. … oder Dr. … etwas anderes taten als dem Beklagten die Medikamente (miteingeschlossen Leponex) zu verordnen, welche ihm ihrer damaligen Beurteilung nach helfen sollten" (act. 9/4 S. 29). Damit bleibt das gerade offen, was der Rekurrent daraus lesen will: die Ärzte hätten eine unrichtige Diagnose gestellt. Ferner hält das Urteil
- 12 ausdrücklich fest, eine Einschränkung der Bewegungsfreiheit des (heutigen) Rekurrenten, welche eine Freiheitsberaubung dargestellt hätte, sei nicht nachzuweisen (a.a.O. S. 41), es seien ihm die Medikamente nicht unter körperlichem Zwang verabreicht worden (a.a.O. S. 43), ferner möge er unter der Einweisung und der Behandlung gelitten haben, doch sei es ihm in der Folge immerhin möglich gewesen, die beiden anspruchsvollen Ausbildungen zum Lehrer und zum Anwalt zu bestehen und in diesen beiden Berufe zu praktizieren (a.a.O. S. 27). Was die konkreten Umstände angeht, ist doch auch zu bedenken, dass der Rekurrent zuerst mit unentgeltlicher Rechtspflege prozessierte und ihm - wiewohl selber Jurist - ein vom Staat besoldeter Vertreter zur Seite gegeben wurde. Zwei Drittel der Verfahrenskosten können daher von der Inkassostelle einstweilen gar nicht eingefordert werden, und so lange sich die finanziellen Verhältnisse des Rekurrenten nicht erheblich bessern, wird es dabei bleiben. Als ihm das Ober-, das Kassations- und das Bundesgericht beschieden hatten, sein Standpunkt erscheine mittlerweile als aussichtslos und die unentgeltliche Rechtspflege werde (für die Zukunft ) entzogen, hätte der Rekurrent allen Anlass gehabt, der Sache ein Ende zu machen und entweder die eingeleitete Betreibung zurückzuziehen oder aber die Klage zu anerkennen. Es stand ihm wohl frei, weiter zu prozessieren. Dass ihm daraus Kosten erwuchsen, sind nun keine ganz extraordinären und speziellen Umstände, unter denen ein Erlass der Kosten (welche auch den sehr grossen Aufwand der Gerichte abbilden) trotz Fehlens aller üblichen Voraussetzungen ausnahmsweise erwogen werden dürfte. Ein solcher Erlass "ohne Grund" verletzte das Legalitätsprinzip, und er wäre vor allem gegenüber all jenen Parteien nicht zu rechtfertigen, welche - wie der Rekurrent - die ihnen auferlegten Kosten zum Teil unter erheblichen Anstrengungen sofort oder in Raten zahlen. Der Rekurrent zeigt in seinem Rekurs, dass er der Psychiatrie gegenüber generell sehr kritisch eingestellt ist, indem er einen längeren Abschnitt aus einem Gastkommentar in der NZZ wiedergibt:
"Die Psychiatrie hat sich, auch in demokratischen Regimen, die Rechtsstaatlichkeit hochhalten, schon wiederholt von politischen Anliegen totalitären Zuschnitts instrumentalisieren lassen. Sie hat inhumane Methoden praktiziert,
- 13 die nachträglich völlig zu Recht scharf verurteilt wurden: Zwangssterilisierungen von gefallenen Mädchen, Versenkung von unliebsamen Bürgern wegen liederlichen Lebenswandels in geschlossenen Einrichtungen und pharmakologische Experimente an psychiatrischen Patienten und Patientinnen sind traurige Beispiele solcher Fehlentwicklungen." (act. 2 S. 6 unten) Damit wird jedoch das Feld sachlicher Argumentation verlassen: der Rekurrent ist kein "gefallenes Mädchen", er behauptet selbst nicht, er sei als "unliebsamer Bürger" wegen eines "liederlichen" Lebenswandels "versenkt" worden oder die Ärzte des Sanatoriums B._____ hätten ihn für pharmakologische Experimente missbraucht. Die zitierten Sachverhalte haben mit dem Bestand der heute diskutierten Kosten so wenig zu tun wie mit der Frage, ob diese Kosten dem Rekurrenten zu erlassen sind. 3.5 Sind die Kosten nicht zu erlassen, kommt auch die Rückzahlung der vom Rekurrenten bisher geleisteten Raten nicht in Frage. Der Rekurs ist daher abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 4. Der Rekurrent unterliegt mit seinem Rekurs und wird damit kostenpflichtig. Die Gebühr ist auf Fr. 500.-- festzusetzen. Eine Parteientschädigung fällt ausser Betracht. Es wird erkannt: 1. Der Rekurs wird abgewiesen, so weit darauf eingetreten werden kann. 2. Die Gebühr wird festgesetzt auf Fr. 500.-- und dem Rekurrenten auferlegt. 3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an den Rekurrenten, an die Verwaltungskommission (unter Beilage ihrer Akten und einer Kopie der Rekursschrift act. 2) und an das Zentrale Inkasso der Gerichte, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht,
- 14 - 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 184'512.55. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich Rekurskommission
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. I. Vourtsis-Müller
versandt am:
Urteil vom 18. März 2016 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Der Rekurs wird abgewiesen, so weit darauf eingetreten werden kann. 2. Die Gebühr wird festgesetzt auf Fr. 500.-- und dem Rekurrenten auferlegt. 3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an den Rekurrenten, an die Verwaltungskommission (unter Beilage ihrer Akten und einer Kopie der Rekursschrift act. 2) und an das Zentrale Inkasso der Gerichte, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...