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Zürich Obergericht Weitere Kammern 20.01.2016 KD150012

20 gennaio 2016·Deutsch·Zurigo·Obergericht Weitere Kammern·PDF·4,651 parole·~23 min·3

Riassunto

Ausstandsbegehren

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich Rekurskommission

Geschäfts-Nr.: KD150012-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Präsident, Oberrichter Dr. H.A. Müller, Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Oberrichterin Dr. H. Kneubühler Dienst und Oberrichter lic. iur. C. Spiess sowie Gerichtsschreiber MLaw P. Klaus. Beschluss und Urteil vom 20. Januar 2016

in Sachen

Masse en faillite ancillaire de A._____ SA, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin

vertreten durch Fürsprecher X1._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X2._____,

gegen

Nachlassmasse der B._____ AG in Nachlassliquidation, Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____,

betreffend Ausstandsbegehren

Beschwerde gegen einen Beschluss der Verwaltungskommission des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 21. November 2015; Proz. VV150003

- 2 - Erwägungen: I. 1. Am 30. April 2013 entschied das Einzelgericht im beschleunigten Verfahren betreffend Kollokation einer ungesicherten Forderung der Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin (nachfolgend: Beschwerdeführerin) in der Nachlassliquidation der Nachlassmasse der B._____ AG in der Sache (Geschäfts-Nr. FB060144; act. 5/4/118). Mit Beschluss vom 23. Oktober 2014 hob das Obergericht des Kantons Zürich den Entscheid auf und wies die Sache zur Ergänzung des Verfahrens und zu neuer Entscheidung an das Bezirksgericht Zürich zurück (Geschäfts-Nr. NE130006-O; act. 5/4/125). Das zurückgewiesene Verfahren FB060144 wird neu unter der Geschäftsnummer FB140001 geführt (vgl. act. 5/11/1 S. 2). 2. Mit Eingabe vom 6. November 2014 stellte die Beschwerdeführerin verschiedene Anträge beim Bezirksgericht Zürich. Deren Antrag 1 lautete wie folgt (act. 5/11/2 S. 2 = act. 5/3/2 S. 2): "1. Das vorliegende, […] zurückgewiesene Verfahren sei nicht von Bezirksrichter C._____ weiter zu führen, sondern von einem anderen Bezirksrichter zu übernehmen."

Im Weiteren beantragte die Beschwerdeführerin, dass der Antrag 1 auf Ersetzung von Bezirksrichter lic. iur. C._____ dem Präsidium des Bezirksgerichts Zürich zu unterbreiten sei, sofern das zuständige Einzelgericht des Bezirksgerichts Zürich nicht von sich aus bereit sei, einen anderen Einzelrichter einzusetzen (act. 5/3/2 S. 6). 3. Am 28. Januar 2015 überwies Bezirksrichter lic. iur. C._____ das Begehren samt gewissenhafter Erklärung, nicht befangen zu sein, an das Präsidium des Bezirksgerichts Zürich, welches indes am 3. Februar 2015 mangels Zuständigkeit nicht darauf eintrat. Von einer Überweisung des Begehrens an die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich sah das Präsidium im Weiteren ab (act. 5/11/1 = act. 5/3/3).

- 3 - 4. Am 17. Februar 2015 stellte die Beschwerdeführerin beim Präsidium des Bezirksgerichtes Zürich das Gesuch, Antrag 1 in ihrer Eingabe vom 6. November 2014 als Ausstandsbegehren gegen Bezirksrichter lic. iur. C._____ an die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich weiterzuleiten (act. 5/3/8 S. 5). Entsprechend überwies das Bezirksgericht Zürich das Begehren am 20. Februar 2015 an die Verwaltungskommission (act. 5/1 = act. 5/3/9). 5. Nach Einholen von Stellungnahmen der Beteiligten (act. 5/7-11) wies die Verwaltungskommission das Ausstandsbegehren mit Beschluss vom 21. November 2015 ab (act. 5/14 = act. 3/1 = act. 4). Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 4. Dezember 2015 Beschwerde und stellte folgenden Antrag (act. 2 S. 2): "Der angefochtene Beschluss sei aufzuheben, das Ablehnungsbegehren der Gesuchstellerin sei gutzuheissen und Bezirksrichter lic. iur. C._____ sei anzuweisen, im Prozess FB140001, vormals FB060144, Bezirksgericht Zürich, Einzelgericht für SchKG-Klagen und summarische Verfahren, in den Ausstand zu treten und sich künftig jeglicher Amtshandlungen zu enthalten, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. 8 MwSt.) zu Lasten der Gesuchsgegnerin."

Im Übrigen stellte sie den prozessualen Antrag, dass Bezirksrichter lic. iur. C._____ anzuweisen sei, während der Dauer des vorliegenden Verfahrens im Verfahren FB140001 keine Amtshandlungen vorzunehmen (act. 2 S. 2 a.E.). Den mit Verfügung vom 9. Dezember 2015 verlangten Kostenvorschuss von Fr. 1'000.– leistete die Gesuchstellerin fristgerecht (act. 7-8). Die Akten der Verwaltungskommission wurden beigezogen (act. 5/1-15). Auf die Einholung einer Stellungnahme beziehungsweise einer Beschwerdeantwort wurde verzichtet (Art. 322 sowie Art. 324 ZPO). Die Sache ist spruchreif. II. 1. Das Verfahren in der Sache mit der Geschäftsnummer FB140001, vormals FB060144, nahm seinen Anfang noch vor Inkrafttreten der Schweizerischen Zivilprozessordnung im Jahre 2006 und untersteht daher dem alten kantonalen Pro-

- 4 zessrecht (Art. 404 Abs. 1 ZPO; vgl. auch BGer 4A_471/2011 vom 17. Januar 2012, E. 3.3 m.w.H.), worauf auch die Verwaltungskommission bereits zutreffend hinwies. Der Entscheid über ein Ausstandsbegehren gegen Mitglieder der Bezirksgerichte ist danach ein prozessleitender Zwischenentscheid, der in die Zuständigkeit der Verwaltungskommission fällt (§ 101 Abs.1 i.V.m. § 106 GVG/ZH i.V.m. § 18 Abs. 1 lit. k Ziff. 1 der Verordnung über die Organisation des Obergerichts vom 3. November 2010 [OrgVO OG]). 2. Die von der Verwaltungskommission im Rahmen ihrer Zuständigkeit gefassten erstinstanzlichen Beschlüsse können an die Rekurskommission weitergezogen werden (§ 19 Abs. 1 OrgV OG). Da der Entscheid der Verwaltungskommission nach dem 1. Januar 2011 eröffnet worden ist, richtet sich das Rechtsmittelverfahren – auch für die Anfechtung prozessleitender Zwischenentscheide (ZR 110/2011 Nr. 32; BGE 137 III 424, E. 2.3 f.) – nach dem neuen Verfahrensrecht (Art. 405 Abs. 1 ZPO). Gegen Entscheide über den Ausstand steht entgegen der Terminologie in § 19 Abs. 1 OrgV OG deshalb die Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO zur Verfügung (Art. 49 Abs. 1 BV i.V.m. Art. 50 Abs. 2 ZPO; vgl. auch act. 4 S. 25). Die materielle Beurteilung der erhobenen Rügen hat indes nach dem alten Recht zu erfolgen, da der angefochtene Entscheid dieses anzuwenden hatte (BGE 138 I 1, E. 2.1 sowie ZR 110/2011 Nr. 6, E. 3). Auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde (act. 5/15/1) ist damit einzutreten. III. 1. Die Verwaltungskommission stellte in ihrer Begründung des abweisenden Beschlusses zunächst in Frage, ob die Beschwerdeführerin ihr Ausstandsbegehren rechtzeitig gestellt hatte. Sie liess diese Eintretensfrage letztlich jedoch offen und wies das Ausstandsbegehren in der Sache ab, indem sie sämtliche von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Ablehnungsgründe verwarf (act. 4 S. 4 ff.). In ihrer Eingabe führt die Beschwerdeführerin zum zeitlichen Aspekt zusammengefasst aus, dass sie das Ausstandsbegehren rechtzeitig gestellt habe. So habe sie bereits neun Tage nach Zustellung des rückweisenden Entscheids des Oberge-

- 5 richts am 6. November 2014 beim Bezirksgericht Zürich den Antrag auf Zuteilung des Verfahrens an einen anderen Richter als Bezirksrichter lic. iur. C._____ beantragt. Ebenso habe sie den Überweisungsantrag an die Verwaltungskommission vom 17. Februar 2015 unverzüglich gestellt, nachdem das Präsidium des Bezirksgerichts Zürich am 3. Februar 2015 auf das Ausstandsbegehren mangels Zuständigkeit nicht eingetreten war. Dieses wäre im Übrigen verpflichtet gewesen, die Eingabe vom 6. November 2014 von Amtes wegen an die Verwaltungskommission weiterzuleiten. Es verstosse gegen das Gebot von Treu und Glauben, wenn der Formulierung der Eingabe vom 6. November 2014 keine Qualität eines Ablehnungsantrags beigemessen werde (act. 2 S. 4-6). 2. 2.1. Die Beschwerdeinstanz wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO). Sie ist weder an die Argumente der Parteien noch an die Begründung des erstinstanzlichen Entscheides gebunden (ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, 2. Aufl. 2013, Art. 321 N 15; vgl. auch BGE 138 III 374, E. 4.3.1; 133 II 249, E. 1.4.1; 130 III 136, E. 1.4 sowie ZR 110/2011 Nr. 80 S. 246). Zutreffend wies die Verwaltungskommission darauf hin (act. 4 S. 4), dass ein Ablehnungsgrund nach der klaren und gefestigten Praxis der kantonalen Gerichte und des Bundesgerichts nach Treu und Glauben unverzüglich nach dessen Kenntnisnahme geltend zu machen ist (Hauser/Schweri, Kommentar zum zürcherischen Gerichtsverfassungsgesetz, Zürich 2002, § 98 N 4; KassGer ZH, AC110010 vom 1. Juni 2012, E. III.7.2 sowie BGer, 4D_8/2011 vom 27. April 2011, E. 4 m.w.H.; BGE 134 I 20, E. 4.3.1; 132 II 485, E. 4.3; 121 I 225, E. 3). Gleiches gilt für den Fall der rechtsmissbräuchlichen Verzögerung des Ablehnungsbegehrens (Hauser/Schweri, a.a.O., § 99 N 2; ZR 91-92/1992-1993 Nr. 54, E. 4). In Art. 49 Abs. 1 ZPO wurde diese langjährige Praxis nunmehr in das positive Recht übernommen (vgl. auch Botschaft ZPO, S. 7273). 2.2. Wer das Ablehnungsbegehren nicht unverzüglich stellt, verwirkt den Anspruch auf spätere Anrufung der vermeintlich verletzten Ausstandsbestimmungen (BGE 117 Ia 322, E. 1c m.w.H.; 136 I 207, E. 3.4; vgl. auch Hauser/Schweri,

- 6 a.a.O., § 98 N 4; zum neuen Recht vgl. Botschaft ZPO, S. 7273). Dies gilt nicht nur im Hinblick auf einen erst mit einem Rechtsmittel geltend gemachten Ablehnungsgrund gegen erstinstanzliche Richter, sondern auch innerhalb eines Verfahrens derselben Instanz (KassGer ZH, AA060192 vom 25. Juli 2007, E. III.2.5 zitiert in KassGer, AC110010 vom 1. Juni 2012, E. III.7.2). Liegt ein vermeintlicher Ausstandsgrund vor, so ist der Justizbeamte dementsprechend so früh wie möglich – d.h. "bei erster Gelegenheit" (BGE 132 II 485, E. 4.3) – abzulehnen (BGE 117 Ia 322, E. 1c). Das Bundesgericht handhabt dieses Erfordernis streng. Im Kern ist darauf abzustellen, ab welchem Zeitpunkt den Parteien eine Ausstandsrüge objektiv zumutbar war (KuKo ZPO-Kiener, 2. Aufl. 2014, Art. 49 N 5). 2.3. Die Geltendmachung von Ausstandsgründen setzt die Kenntnis der personellen Zusammensetzung des Gerichts voraus. Bereits bekannte Ausstandsgründe sind deshalb (erst) geltend zu machen, sobald für die Parteien nach Treu und Glauben erkennbar ist, in welcher Gerichtsbesetzung das Verfahren durchgeführt werden wird. Zwar besteht kein Anspruch auf Bekanntgabe des Geschäftsverteilungsplans (BGer, 5A_605/2013 vom 11. November 2013, E. 3.1). Nach der bundesgerichtlichen Praxis hat eine anwaltlich vertretene Partei jedoch grundsätzlich die ordentliche Besetzung des Gerichts zu kennen (BGE 132 II 485, E. 4.4; 117 Ia 322, E. 1c; 139 III 120, E. 3.2.1 m.w.H.; BGer, 2C_164/2008 vom 28. Juli 2008, E. 3.1). Lediglich wenn sich für die Zuteilung eines Geschäfts vielfache Wahlmöglichkeiten ergeben, kann nicht von einer vorgängigen Kenntnis ausgegangen werden (BGer, 4A_217/2012 vom 9. Oktober 2012, E. 5.2 m.w.H.). 3. Es musste der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin mit Kenntnisnahme des Rückweisungsentscheids des Obergerichts vom 23. Oktober 2014 (act. 5/4/125) klar gewesen sein, dass Bezirksrichter lic. iur. C._____ voraussichtlich auch das Verfahren nach der Rückweisung leiten werde, was sie übrigens auch einräumt (act. 2 S. 5) - und weshalb sie ja auch das erwähnte Gesuch an das Präsidium des Bezirksgerichts formulierte. Gewiss wäre die Zuteilung an einen anderen Richter möglich und zulässig gewesen. In der publizierten Besetzung und Geschäftsverteilung des Bezirksgerichts Zürich ist aber "für SchKG- Klagen" einzig Bezirksrichter lic. iur. C._____ als ordentlicher Richter genannt. Im

- 7 - Übrigen ist es feste Praxis, dass nach einer Rückweisung die Besetzung oder das Gerichtsmitglied den Fall weiterführt, welche oder welches den angefochtenen Entscheid getroffen hatte. Und beim vorliegenden Verfahren FB140001 handelt es sich um ein bereits seit 2006 rechtshängiges und komplexes Verfahren von grosser Tragweite und umfangreichen Akten, bei welchem der Sach- und Dossierkenntnis besonderes Gewicht zukommt. Unter diesen Umständen ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin nach Treu und Glauben konkret damit rechnen musste, die Sache werde weiterhin von Bezirksrichter lic. iur. C._____ geführt werden. Damit war sie verpflichtet, das Ablehnungsgesuch gegen den ihr nicht genehmen Richter unverzüglich nach Kenntnisnahme des Entscheids des Obergerichts vom 23. Oktober 2014 zu stellen, da sich die behaupteten vorbestehenden Ablehnungsgründe nach ihrer eigenen Darstellung mit dem Rückweisungsbeschluss aktualisiert hatten (act. 3/10 S. 7). 4. 4.1. Alle am Verfahren beteiligten Personen haben nach Treu und Glauben zu handeln (§ 50 ZPO/ZH bzw. Art. 52 ZPO). Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (act. 2 S. 5 f.) stellte sie mit ihrer Eingabe vom 6. November 2014 an das Bezirksgericht Zürich kein Ablehnungsgesuch im Sinne von § 98 ff. GVG/ZH. Auch in der Beschwerdeschrift vom 4. Dezember 2015 wiederholt die Beschwerdeführerin, dass sie selbst den fraglichen Antrag vom 6. November 2014 formaliter nicht als Ausstandsbegehren verstanden haben wollte (act. 2 S. 5). Dahingehende Ausführungen machte sie schon am 17. Februar 2015 (act. 5/3/8 S. 3 ff.), worauf die Vorinstanz unter Anführung der einschlägigen Zitate bereits zutreffend hinwies und ebenso zutreffend festhielt, dass die Beschwerdeführerin am 6. November 2014 kein Ablehnungsbegehren gestellt, sondern – nach ihren eigenen Angaben – einzig um präsidiales Einschreiten bei der Zuteilung des Verfahrens nach Rückweisung durch das Obergericht ersucht habe (act. 4 S. 5 f.). Aus dem Wortlaut des einschlägigen Antrags vom 6. November 2014 und dessen Begründung geht denn auch nichts anderes hervor (act. 5/3/2 S. 1-6).

- 8 - 4.2. Weiter ersuchte die Beschwerdeführerin ausdrücklich und fett hervorgehoben um Beurteilung des fraglichen Antrags durch das Präsidium des Bezirksgerichts Zürich, sofern das Einzelgericht nicht von sich aus einen anderen als Bezirksrichter lic. iur. C._____ einsetze (act. 5/3/2 S. 6). Dabei war der Beschwerdeführerin aufgrund der eindeutigen gesetzlichen Regelung (§ 101 Abs. 1 GVG/ZH i.V.m. § 18 Abs. 1 lit. k Ziff. 1 OrgV OG) sowie der einschlägigen Prozesserfahrung (BGE 137 III 424 sowie BGer, 5A_320/2011 vom 8. August 2011) klar, dass für strittige Ausstandsbegehren die Verwaltungskommission zuständig ist. Indem sie jedoch im bewussten Gegensatz dazu einen Entscheid durch das Bezirksgerichtspräsidium beantragte, machte die Beschwerdeführerin deutlich, dass es ihr nicht um ein eigentliches Ablehnungsbegehren, sondern um eine direkte Einflussnahme einer Partei auf die Besetzung des Spruchkörpers ging. 4.3. Zutreffend erkannte die Verwaltungskommission, dass die Beschwerdeführerin erst in der Eingabe vom 17. Februar 2015 an das Bezirksgerichtspräsidium (act. 5/3/8 S. 5; act. 5/2) um Behandlung des Antrags 1 vom 6. November 2014 als Ablehnungsbegehren ersuchte (act. 4 S. 6). Aus den oben genannten Gründen kann dem fraglichen Antrag für sich nicht die Qualität eines Ablehnungsbegehrens zugemessen werden. Es bestand somit entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin (act. 2 S. 5) auch kein Anlass, die Sache von Amtes wegen und entgegen dem damals klar geäusserten Willen der Beschwerdeführerin an die zuständige Behörde zu überweisen (§ 194 GVG/ZH). Behauptet die Beschwerdeführerin im Nachhinein, dass die Eingabe vom 6. November 2014 bereits einen Ablehnungsantrag enthalte (vgl. etwa act. 2 S. 5 f. oder act. 5/10 S. 2 f.), so setzt sie sich in treuwidrigen Widerspruch zu ihren eigenen Ausführungen und ihrem eigenen Verhalten. Dies ist nicht zu schützen. 5. Zusammenfassend ergibt sich somit, dass die Beschwerdeführerin vor dem 17. Februar 2015 nie den Ausstand von Bezirksrichter lic. iur. C._____ verlangte, obwohl sie dazu nach Treu und Glauben unverzüglich nach Kenntnisnahme des Entscheids vom 23. Oktober 2014 verpflichtet gewesen wäre. Erst am 17. Februar 2015 bat sie um Behandlung des Antrags 1 in der Eingabe vom 6. November

- 9 - 2014 als Ablehnungsbegehren. Das ist offenkundig verspätet im Sinne der Rechtsprechung (vgl. Ziff. III.2). 6. Damit kommt die Frage des Ausstandes in der Sache infolge Verwirkung des Antragsrechts nicht zur Beurteilung. Der Vollständigkeit halber sei jedoch erwähnt, dass die Rekurskommission die Auffassung der Verwaltungskommission teilt, wonach eine begründete Besorgnis der Befangenheit von Bezirksrichter lic. iur. C._____ nicht bestehe. Es gelingt der Beschwerdeführerin nicht, diese Auffassung als unrichtig erscheinen zu lassen. Die Verwaltungskommission hat im angefochtenen Entscheid überzeugend dargelegt, dass vorliegend kein Ausstandsgrund erfüllt ist. Auf deren zutreffende Ausführungen kann hier verwiesen werden (act. 4 S. 7 ff.). Die Beschwerdeführerin bringt keine Argumente vor, die nicht schon in erster Instanz widerlegt worden sind. Ergänzend sei trotzdem Folgendes ausgeführt: 6.1. Wie die Verwaltungskommission bereits zutreffend ausführte (act. 4 S. 7 f.) und die Beschwerdeführerin auch bestätigt (act. 2 S. 7 ff.), gewährleisten Art. 30 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK sowie §§ 95 ff. GVG/ZH den Anspruch auf einen unparteiischen, unbefangenen und unvoreingenommenen Richter. Für eine Ablehnung reichen bereits Umstände aus, die Misstrauen in die Unparteilichkeit eines Richters erwecken. Das Misstrauen muss in objektiver Weise begründet erscheinen (BGE 139 III 433, E. 2.1.2). Dabei genügt es, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit erwecken und den Verfahrensausgang nicht mehr als offen erscheinen lassen (BGE 139 III 120, E. 3.2.1; 136 I 207, E. 3.1; 134 I 238, E. 2.1, je mit Hinweisen). 6.2. Die Verwaltungskommission hat gestützt auf die Vorbringen der Beschwerdeführerin geprüft, ob Bezirksrichter lic. iur. C._____ krasse Fehler in der Prozessführung vorzuwerfen sind, welche den Anschein der Befangenheit begründen (act. 4 S. 9). Sie hat insbesondere festgehalten, dass für ihren Entscheid offen gelassen werden könne, ob Bezirksrichter lic. iur. C._____ die in den von ihm in den Prozess eingeführten Zeitungsartikeln enthaltenen Sachverhaltselemente zu Un-

- 10 recht als gerichtsnotorische Tatsachen bezeichnet und ebenso unrechtmässig Beweise aus dem Parallelprozess der Beschwerdeführerin gegen die Nachlassmasse der D._____ AG in Nachlassliquidation eingeführt habe. Dies sei für die Frage der Voreingenommenheit nicht ausschlaggebend, da sich Bezirksrichter lic. iur. C._____ der entsprechenden Problematik bewusst gewesen war und sich damit in seinem Urteil eingehend auseinandergesetzt habe. Ein krasser Verfahrensfehler, welcher einen Ablehnungsgrund zu begründen vermöge, liege dadurch nicht vor. Gleiches gelte für die weiteren Rügen der Beschwerdeführerin. Weder aus der behaupteten Verletzung von Art. 8 ZGB (Weigerung, [i] der beantragten Edition von Urkunden nachzukommen sowie [ii] ein Beweisverfahren über die Höhe des Konkursausfalls und über das Verschulden der Beschwerdegegnerin anzuordnen), noch aus einer mutmasslich unzulässigen antizipierten Beweiswürdigung, noch aus der Berechnung der Gerichtsgebühr, noch aus der Verletzung des Rechts der Beschwerdeführerin zur Duplik, könnten – weder für sich alleine noch in ihrer Gesamtheit – Anzeichen auf ein voreingenommenes Verhalten von Bezirksrichter lic. iur. C._____ entnommen werden, welche den Anschein der Befangenheit begründen würden (act. 4 S. 9 ff.). 6.3. Richterliche Rechtsfehler sind im Rechtsmittelverfahren zu beheben und vermögen keinen hinreichenden Anschein der Befangenheit zu begründen. Wie die Verwaltungskommission bereits zu Recht anführte (act. 4 S. 8), bleiben besonders krasse und wiederholte Irrtümer vorbehalten, die einer schweren Amtspflichtverletzung gleichkommen und sich einseitig zu Lasten einer der Prozessparteien auswirken (BGE 138 IV 142, E. 2.3; BGer, 5A_924/2012 vom 29. Mai 2015, E. 2.3 m.w.H.). Entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin (act. 2 S. 9 f.) greift es dementsprechend nicht zu kurz, wenn die Verwaltungskommission aus dieser Überlegung den Schluss zog, dass die blosse Gesetzmässigkeit der bezirksrichterlichen Erwägungen unter dem Titel fraglicher Ausstandsgründe nicht zu überprüfen sei (act. 4 S. 9). 6.4. Auch vor der Rekurskommission begründet die Beschwerdeführerin die angebliche persönliche Befangenheit von Bezirksrichter lic. iur. C._____ einzig mit richterlichen Rechtsfehlern, welche aber in erster Linie im Rechtsmittelverfahren

- 11 zu beheben sind (vgl. Ziff. III.6.3). Entsprechend hat auch das Obergericht das Verfahren unter anderem zur Korrektur des der Beschwerdeführerin verweigerten Replikrechts zurückgewiesen (act. 5/4/125 S. 7 ff.). Der richterliche Rechtsfehler kann und wird behoben werden. Wenn die Verwaltungskommission aus der unterlassenen Zustellung der rund 100-seitigen Duplikschrift der Beschwerdegegnerin an die Beschwerdeführerin – entgegen deren Ansicht (act. 2 S. 10-12) – eine Befangenheit indes verneinte, ist dies ohne weiteres vertretbar. Ausführlich leitet die Beschwerdeführerin den Anschein der Befangenheit weiter aus dem Umstand ab, dass Bezirksrichter lic. iur. C._____ zur Entscheidfindung auf aus seiner Sicht gerichtsnotorische Tatsachen aus anderen Verfahren und eigens eingeführten Presseartikeln abgestellt habe (act. 2 S. 12-18). Wenn überhaupt, stellt dies einen richterlichen Rechtsfehler dar, welcher nicht über ein Ausstandsverfahren zu lösen ist. Ein krasser Irrtum oder eine Amtspflichtverletzung kann darin nicht erblickt werden, wie die Verwaltungskommission bereits zutreffend festhielt (act. 4 S. 9 ff.). 6.5. Weiter macht die Beschwerdeführerin geltend, die Verwaltungskommission habe gar nicht in Abrede gestellt, dass Bezirksrichter lic. iur C._____ das kantonale Verbot einer antizipierten Beweiswürdigung vor Erlass eines formellen Beweisauflagebeschlusses missachtet habe, was ihn qualifiziert befangen erscheinen lasse (act. 2 S. 19-22). Wenn die Verwaltungskommission indes eine krasse Amtspflichtverletzung mit dem zutreffenden Argument verneinte (act. 4 S. 14 ff.; vgl. auch act. 5/4/118 S. 77 ff.), dass die jeweilige Argumentation im Urteil zeige, dass sich Bezirksrichter lic. iur. C._____ der Problematik bewusst war und seine Ansicht jeweils begründete, erscheint dies nicht als Verletzung der Regeln über den Ausstand. Die weiteren Ausführungen der Beschwerdeführerin zu Ziffer 8.3. des angefochtenen Entscheids (act. 2 S. 22 f.) sind im Übrigen nicht zielführend. Die dortigen Erwägungen sind als obiter dictum zu betrachten und hatten keine Entscheidrelevanz (vgl. act. 4 S. 16 ff.). 6.6. Wie das Bundesgericht bereits zusammenfassend im Urteil betreffend den Parallelprozess der Beschwerdeführerin gegen die Nachlassmasse der D._____ AG in Nachlassliquidation festhielt (BGer, 5A_924/2012 vom 29. Mai 2015), lau-

- 12 fen die wiederholten Vorbringen der Beschwerdeführerin im Wesentlichen auf die Kritik jedes einzelnen Prozessschrittes von Bezirksrichter lic. iur. C._____ hinaus. Nichts anderes gilt im vorliegenden Fall. Mit der Tätigkeit des Richters ist indessen untrennbar verbunden, dass er über Fragen zu entscheiden hat, die oft kontrovers oder weitgehend in sein Ermessen gestellt sind. Wie die Verwaltungskommission bereits richtig festgehalten hat, sind im konkreten Fall sowohl einzeln als auch gesamthaft betrachtet keine Verletzungen der Richterpflicht ersichtlich, in denen sich eine den Vorwurf mangelnder Unvoreingenommenheit rechtfertigende Haltung von Bezirksrichter lic. iur. C._____ manifestieren würde (act. 4 S. 23 f.). 6.7. Zusammenfassend ergibt sich, dass auf das Ablehnungsbegehren in Folge Verspätung nicht einzutreten gewesen wäre (vgl. Ziff. III.5). Gleichzeitig erweist sich die Beschwerde jedoch auch in der Sache als unbegründet (vgl. Ziff. III.6.6). Da es für die Beschwerdeführerin am negativen Ausgang des Verfahrens nichts ändert, besteht vorliegend kein Anlass, den Entscheid der Verwaltungskommission aufzuheben und einen neuen Entscheid zu fällen. Entsprechend ist die Beschwerde abzuweisen. 7. Mit Eingabe vom 4. Dezember 2015 stellte die Beschwerdeführerin den Antrag, der Abgelehnte sei vorsorglich anzuweisen, im Prozess FB140001 keine Amtshandlungen mehr vorzunehmen, solange das vorliegende Beschwerdeverfahren pendent sei (act. 2 S. 2). Mit dem heute ergehenden Endentscheid erweist sich dieser Antrag als gegenstandslos.

- 13 - V. Ausgangsgemäss wird die Beschwerdeführerin für das zweitinstanzliche Verfahren kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 in Verbindung mit § 9 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 1'000.– festzusetzen und im Sinne von Art. 111 ZPO mit dem geleisteten Vorschuss zu verrechnen. Die Beschwerdegegnerin wurde in dieses Verfahren nicht einbezogen, weshalb ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen ist. Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch um Anweisung von Bezirksrichter lic. iur. C._____, im Prozess FB140001, vormals FB060144, Bezirksgericht Zürich, Einzelgericht für SchKG-Klagen und summarische Verfahren, während der Dauer des vorliegenden Verfahrens keine Amtshandlungen vorzunehmen, wird abgeschrieben. 2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf Fr. 1'000.– festgesetzt. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beschwerdeführerin auferlegt und aus dem von ihr bei der Rekurskommission geleisteten Kostenvorschuss bezogen. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung je gegen Empfangsschein an: - die Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, dreifach, für sich und zuhan-

- 14 den der Beschwerdeführerin, - den Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin, zweifach, für sich und zuhanden der Beschwerdegegnerin, unter Beilage des Doppels von act. 2, - Bezirksrichter lic. iur. C._____, unter Beilage einer Kopie von act. 2, - die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich (Geschäfts-Nr. VV150003), unter Beilage einer Kopie von act. 2, unter Rücksendung der Akten nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist, mit Ausnahme der act. 5/3 sowie act. 5/4/118 und act. 5/4/125, welche dem Bezirksgericht Zürich zu retournieren sind. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 92 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt über Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich Rekurskommission

Der Gerichtsschreiber:

MLaw P. Klaus

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Beschluss und Urteil vom 20. Januar 2016 Erwägungen: I. 1. Am 30. April 2013 entschied das Einzelgericht im beschleunigten Verfahren betreffend Kollokation einer ungesicherten Forderung der Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin (nachfolgend: Beschwerdeführerin) in der Nachlassliquidation der Nachlassmasse... 2. Mit Eingabe vom 6. November 2014 stellte die Beschwerdeführerin verschiedene Anträge beim Bezirksgericht Zürich. Deren Antrag 1 lautete wie folgt (act. 5/11/2 S. 2 = act. 5/3/2 S. 2): 4. Am 17. Februar 2015 stellte die Beschwerdeführerin beim Präsidium des Bezirksgerichtes Zürich das Gesuch, Antrag 1 in ihrer Eingabe vom 6. November 2014 als Ausstandsbegehren gegen Bezirksrichter lic. iur. C._____ an die Verwaltungskommission des O... 5. Nach Einholen von Stellungnahmen der Beteiligten (act. 5/7-11) wies die Verwaltungskommission das Ausstandsbegehren mit Beschluss vom 21. November 2015 ab (act. 5/14 = act. 3/1 = act. 4). Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 4. Dezember 2015 Bes... II. III. 1. Die Verwaltungskommission stellte in ihrer Begründung des abweisenden Beschlusses zunächst in Frage, ob die Beschwerdeführerin ihr Ausstandsbegehren rechtzeitig gestellt hatte. Sie liess diese Eintretensfrage letztlich jedoch offen und wies das Aus... 2. 2.1. Die Beschwerdeinstanz wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO). Sie ist weder an die Argumente der Parteien noch an die Begründung des erstinstanzlichen Entscheides gebunden (ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, 2. Aufl. 2013, Art. 321 N 15; vgl... 2.2. Wer das Ablehnungsbegehren nicht unverzüglich stellt, verwirkt den Anspruch auf spätere Anrufung der vermeintlich verletzten Ausstandsbestimmungen (BGE 117 Ia 322, E. 1c m.w.H.; 136 I 207, E. 3.4; vgl. auch Hauser/Schweri, a.a.O., § 98 N 4; zum n... 2.3. Die Geltendmachung von Ausstandsgründen setzt die Kenntnis der personellen Zusammensetzung des Gerichts voraus. Bereits bekannte Ausstandsgründe sind deshalb (erst) geltend zu machen, sobald für die Parteien nach Treu und Glauben erkennbar ist, i... 3. Es musste der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin mit Kenntnisnahme des Rückweisungsentscheids des Obergerichts vom 23. Oktober 2014 (act. 5/4/125) klar gewesen sein, dass Bezirksrichter lic. iur. C._____ voraussichtlich auch das Verfahren na... 4. 4.1. Alle am Verfahren beteiligten Personen haben nach Treu und Glauben zu handeln (§ 50 ZPO/ZH bzw. Art. 52 ZPO). Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (act. 2 S. 5 f.) stellte sie mit ihrer Eingabe vom 6. November 2014 an das Bezirksgericht Zü... 4.2. Weiter ersuchte die Beschwerdeführerin ausdrücklich und fett hervorgehoben um Beurteilung des fraglichen Antrags durch das Präsidium des Bezirksgerichts Zürich, sofern das Einzelgericht nicht von sich aus einen anderen als Bezirksrichter lic. iur... 4.3. Zutreffend erkannte die Verwaltungskommission, dass die Beschwerdeführerin erst in der Eingabe vom 17. Februar 2015 an das Bezirksgerichtspräsidium (act. 5/3/8 S. 5; act. 5/2) um Behandlung des Antrags 1 vom 6. November 2014 als Ablehnungsbegehre... 5. Zusammenfassend ergibt sich somit, dass die Beschwerdeführerin vor dem 17. Februar 2015 nie den Ausstand von Bezirksrichter lic. iur. C._____ verlangte, obwohl sie dazu nach Treu und Glauben unverzüglich nach Kenntnisnahme des Entscheids vom 23. Ok... 6. Damit kommt die Frage des Ausstandes in der Sache infolge Verwirkung des Antragsrechts nicht zur Beurteilung. Der Vollständigkeit halber sei jedoch erwähnt, dass die Rekurskommission die Auffassung der Verwaltungskommission teilt, wonach eine begrü... 6.1. Wie die Verwaltungskommission bereits zutreffend ausführte (act. 4 S. 7 f.) und die Beschwerdeführerin auch bestätigt (act. 2 S. 7 ff.), gewährleisten Art. 30 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK sowie §§ 95 ff. GVG/ZH den Anspruch auf einen unparteiis... 6.2. Die Verwaltungskommission hat gestützt auf die Vorbringen der Beschwerdeführerin geprüft, ob Bezirksrichter lic. iur. C._____ krasse Fehler in der Prozessführung vorzuwerfen sind, welche den Anschein der Befangenheit begründen (act. 4 S. 9). Sie ... 6.3. Richterliche Rechtsfehler sind im Rechtsmittelverfahren zu beheben und vermögen keinen hinreichenden Anschein der Befangenheit zu begründen. Wie die Verwaltungskommission bereits zu Recht anführte (act. 4 S. 8), bleiben besonders krasse und wiede... 6.4. Auch vor der Rekurskommission begründet die Beschwerdeführerin die angebliche persönliche Befangenheit von Bezirksrichter lic. iur. C._____ einzig mit richterlichen Rechtsfehlern, welche aber in erster Linie im Rechtsmittelverfahren zu beheben si... 6.5. Weiter macht die Beschwerdeführerin geltend, die Verwaltungskommission habe gar nicht in Abrede gestellt, dass Bezirksrichter lic. iur C._____ das kantonale Verbot einer antizipierten Beweiswürdigung vor Erlass eines formellen Beweisauflagebeschl... 6.6. Wie das Bundesgericht bereits zusammenfassend im Urteil betreffend den Parallelprozess der Beschwerdeführerin gegen die Nachlassmasse der D._____ AG in Nachlassliquidation festhielt (BGer, 5A_924/2012 vom 29. Mai 2015), laufen die wiederholten Vo... 6.7. Zusammenfassend ergibt sich, dass auf das Ablehnungsbegehren in Folge Verspätung nicht einzutreten gewesen wäre (vgl. Ziff. III.5). Gleichzeitig erweist sich die Beschwerde jedoch auch in der Sache als unbegründet (vgl. Ziff. III.6.6). Da es für ... 7. Mit Eingabe vom 4. Dezember 2015 stellte die Beschwerdeführerin den Antrag, der Abgelehnte sei vorsorglich anzuweisen, im Prozess FB140001 keine Amtshandlungen mehr vorzunehmen, solange das vorliegende Beschwerdeverfahren pendent sei (act. 2 S. 2).... Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch um Anweisung von Bezirksrichter lic. iur. C._____, im Prozess FB140001, vormals FB060144, Bezirksgericht Zürich, Einzelgericht für SchKG-Klagen und summarische Verfahren, während der Dauer des vorliegenden Verfahrens keine Amtshandlungen... 2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf Fr. 1'000.– festgesetzt. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beschwerdeführerin auferlegt und aus dem von ihr bei der Rekurskommission geleisteten Kostenvorschuss bezogen. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung je gegen Empfangsschein an: - die Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, dreifach, für sich und zuhan- den der Beschwerdeführerin, - den Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin, zweifach, für sich und zu- handen der Beschwer... 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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