Bezirksgericht Dielsdorf Strafsachen Geschäfts-Nr.: GG260001-D/U/B-4/zb Mitwirkend: Bezirksrichter Dr. iur. A. Baeckert sowie Gerichtsschreiberin MLaw A. de Meurichy Urteil vom 17. Februar 2026 (im abgekürzten Verfahren nach Art. 358 ff. StPO) in Sachen Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, Anklägerin gegen A._____, Beschuldigte verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X1._____, betreffend Qualifiziert grobe Verletzung der Verkehrsregeln
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 18. Dezember 2025 (act. 13) ist diesem Urteil beigeheftet. Erwägungen: 1. Mit Eingang vom 6. Januar 2026 reichte die Anklägerin die Anklageschrift vom 18. Dezember 2025 gegen die Beschuldigte A._____ im abgekürzten Verfahren ein (act. 13). 2. Die Beschuldigte und ihr erbetener Verteidiger haben der Anklageschrift zugestimmt (act. 11/7–8). 3. Die Durchführung des abgekürzten Verfahrens ist gestützt auf Art. 362 Abs. 1 StPO rechtmässig und angebracht und die Anklage stimmt mit dem Ergebnis der Hauptverhandlung sowie den Akten überein. Zudem sind die beantragten Sanktionen angemessen. 4. Die Voraussetzungen für ein Urteil im abgekürzten Verfahren sind somit erfüllt, weshalb die Straftatbestände und Sanktionen der Anklageschrift in Anwendung von Art. 362 Abs. 2 StPO zum Urteil zu erheben sind. Es wird erkannt: 1. Die Beschuldigte A._____ ist schuldig der qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 3 und Abs. 4 lit. c SVG in Verbindung mit Art. 32 Abs. 2 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. d in Verbindung mit Abs. 5 VRV. 2. Die Beschuldigte A._____ wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, wovon 1 Tag durch Haft erstanden ist. 3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird bedingt aufgeschoben unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren.
- 3 - 4. Der Beschuldigten A._____ wird im Sinne von Art. 94 StGB die Weisung erteilt, am Lernprogramm Start (risikobereite Verkehrsteilnehmende) im Gruppensetting und an den Nachkontroll-Gesprächen beim Amt für Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich, Bewährungs- und Vollzugsdienste, Lernprogramme, 8090 Zürich, teilzunehmen. 5. Es wird davon Vormerk genommen, dass die ehemalige amtliche Verteidigung Rechtsanwältin MLaw X2._____ von der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis mit Verfügung vom 28. August 2025 bereits mit Fr. 1'153.45 (inkl. MwSt. und Barauslagen) entschädigt wurde. 6. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: CHF 900.00 ; die weiteren Kosten betragen: CHF 2'200.00 Gebühr für das Vorverfahren CHF 1'153.45 Entschädigung amtliche Verteidigung RAin X2._____ CHF 4'253.45 Total Verfahrenskosten 7. Die Kosten und Gebühren des Vorverfahrens und des gerichtlichen Verfahrens sowie die Kosten der amtlichen Verteidigung werden der Beschuldigten auferlegt. 8. Mündliche Eröffnung. Schriftliche Mitteilung an die Beschuldigte (persönlich ausgehändigt); die erbetene Verteidigung (persönlich ausgehändigt); die Anklägerin (gegen Empfangsschein); sowie nach Eintritt der Rechtskraft an die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A sowie mit Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" (per E-Mail an vostra-pdf@ji.zh.ch); das Amt für Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich, Bewährungs- und Vollzugsdienste, Lernprogramme, 8090 Zürich (gegen Empfangsschein);
- 4 - das Migrationsamt des Kantons Zürich, Berninastrasse 45, 8090 Zürich (gegen Empfangsschein); die Polizei Basel Landschaft, Abteilung Administrativmassnahmen, Brühlstrasse 43, Postfach, 4415 Lausen (gegen Empfangsschein). 9. Es wird vorgemerkt, dass die Parteien mit der Zustimmung zum abgekürzten Verfahren auf ein Rechtsmittel verzichtet haben. 10. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Bezirksgericht Dielsdorf, Spitalstrasse 7, 8157 Dielsdorf, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Im abgekürzten Verfahren kann eine Partei nur geltend machen, sie habe der Anklageschrift nicht zugestimmt oder das Urteil entspreche nicht der Anklageschrift. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklärungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. Dielsdorf, 17. Februar 2026 BEZIRKSGERICHT DIELSDORF Einzelgericht in Strafsachen Der Einzelrichter: Dr. iur. A. Baeckert Die Gerichtsschreiberin: MLaw A. de Meurichy
- 5 - Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss diese vorerst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB), - wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht, - wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.