Bezirksgericht Zürich 10. Abteilung - Einzelgericht Geschäfts-Nr.: GG250022-L / U Mitwirkend: Bezirksrichter lic. iur. H. Kronauer Gerichtsschreiberin MLaw S. Hedrich Urteil vom 25. März 2025 (summarisch begründete Ausfertigung) in Sachen Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, Anklägerin gegen A._____, Beschuldigter amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt MLaw X._____, betreffend Pornografie
- 2 - Unter Hinweis auf die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 4. Februar 2025, hierorts eingegangen am 5. Februar 2025 (act. 22), unter weiterem Hinweis auf die Zustimmung des Beschuldigten und seiner Verteidigung zur Anklageschrift (act. 20/7), da die Durchführung des abgekürzten Verfahrens rechtmässig und angebracht ist, da die Anklage mit dem Ergebnis der Hauptverhandlung und mit den Akten übereinstimmt, da die beantragten Sanktionen angemessen sind, weshalb die Straftatbestände und Sanktionen der Anklageschrift gemäss Art. 362 Abs. 2 StPO zum Urteil zu erheben sind, wird erkannt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig der mehrfachen Verbreitung harter Pornografie mit sexuellen Handlungen mit Minderjährigen im Sinne von Art. 197 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 StGB sowie der mehrfachen Handlungen zum Eigenkonsum harter Pornografie mit sexuellen Handlungen mit Tieren sowie mit tatsächlichen sexuellen Handlungen mit Minderjährigen im Sinne von Art. 197 Abs. 5 Satz 1 StGB sowie im Sinne von Art. 197 Abs. 5 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 StGB. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 60.–. 3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
- 3 - 4. Für den Beschuldigten wird ein lebenslängliches Tätigkeitsverbot im Sinne von Art. 67 Abs. 3 lit. d Ziff. 2 StGB angeordnet. Dem Beschuldigten wird lebenslänglich jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst, verboten. 5. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 15. November 2024 beschlagnahmten und bei der Kantonspolizei Zürich (Polis-Geschäfts- Nr. 86397071) lagernden Gegenstände werden eingezogen und nach Eintritt der Rechtskraft der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen: PC HP Pavillon (Asservate-Nr. A018'008'338), Notebook Acer Travelmate Spin (Asservate-Nr. A018'008'350), Mobiltelefon Samsung Galaxy S9 (Asservate-Nr. A018'008'203), Mobiltelefon Apple iPhone 12 Pro (Asservate-Nr. A018'008'305). 6. Rechtsanwalt MLaw X._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten mit Fr. 3'140.– (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt. 7. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 1'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'550.– Gebühr für das Vorverfahren, Fr. 3'140.– amtliche Verteidigung. Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten. 8. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. 9. Die Kosten der amtlichen Verteidigung durch Rechtsanwalt MLaw X._____ werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
- 4 - 10. Mündliche Eröffnung, Begründung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben); die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich (gegen Empfangsschein); und hernach als summarisch begründetes Urteil an die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten; die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich; das Bundesamt für Polizei, Bundeskriminalpolizei; und nach Eintritt der Rechtskraft an die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A nebst Formular "Löschung des DNA-Profils und ED-Materials"; den Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich, Bewährungs- und Vollzugsdienste, zweifach nebst Akten zur Einsicht, unter Hinweis auf Disp.-Ziffer 4; die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD-A, unter Hinweis auf Disp.-Ziffer 5 (Polis-Geschäfts-Nr. 86397071). 11. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Bezirksgericht Zürich, 10. Abteilung, Wengistr. 28, Postfach, 8036 Zürich, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Im abgekürzten Verfahren kann eine Partei nur geltend machen, sie habe der Anklageschrift nicht zugestimmt oder das Urteil entspreche nicht der Anklageschrift. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklärungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten.
- 5 - Zürich, 25. März 2025 BEZIRKSGERICHT ZÜRICH 10. Abteilung - Einzelgericht Der Bezirksrichter: lic. iur. H. Kronauer Die Gerichtsschreiberin: MLaw S. Hedrich