Bezirksgericht Dietikon Einzelgericht in Strafsachen Geschäfts-Nr.: GG250021-M / U Mitwirkend: Ersatzrichterin MLaw M. Fatio Gerichtsschreiber MLaw A. Maritz Urteil vom 25. November 2025 (begründete Fassung) in Sachen Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, Anklägerin gegen A._____, Beschuldigter amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt MLaw X1._____, betreffend Drohung etc. Privatkläger 1. B._____, 2. C._____
- 2 - An der Hauptverhandlung anwesende Parteien: Der Beschuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers Rechtsanwalt MLaw X1._____ sowie die Privatklägerin 2. Anträge: 1. Der Anklagebehörde: (act. S. 37 S. 5) " Schuldigsprechung von A._____ im Sinne der Anklageschrift Bestrafung mit einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu CHF 30.00 (entsprechend CHF 3'000.00) sowie einer Busse von CHF 600.00 Gewährung des bedingten Vollzuges der Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse Entscheid über die Zivilansprüche der Privatklägerschaft Kostenauflage (Kosten, inkl. Gebühr für das Vorverfahren von CHF 2'000.00)" 2. Des amtlichen Verteidigers: (act. 46 S. 2) "1. Es sei A._____ von Schuld und Strafe freizusprechen. 2. Die Kosten des Verfahrens inklusive der amtlichen Verteidigung zzgl. MWST seien auf die Staatskasse zu nehmen. 3. Die Zivilansprüche seien abzuweisen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MWST zulasten der Privatkläger."
- 3 - Erwägungen: I. Prozessuales 1. Am 10. September 2025 erhob die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis (fortan Staatsanwaltschaft) am hiesigen Gericht Anklage gegen den Beschuldigten wegen mehrfacher Drohung im Sinne von Art. 180 StGB, Missbrauchs einer Fernmeldeanlage im Sinne von Art. 179septies StGB sowie mehrfacher Beschimpfung im Sinne von Art. 177 StGB (act. 14 S. 4). Nach erfolgter summarischer Vorprüfung wurde die Anklageschrift von der Verfahrensleitung im Sinne von Art. 329 StPO zugelassen (Prot. S. 2). Mit Verfügung vom 26. September 2025 wurden die Parteien zur Hauptverhandlung auf den 25. November 2025 vorgeladen, zu welcher der Beschuldigte persönlich in Begleitung seines amtlichen Verteidigers MLaw X1._____ sowie die Privatklägerin 2 erschienen (act. 40, Prot. S. 5). 2. Die amtliche Verteidigung stellte anlässlich der Hauptverhandlung vom 25. November 2025 diverse Beweisanträge (act. 44), worauf im Nachfolgenden eingegangen wird. 2.1. Es wurde beantragt, D._____ (E._____) sei als Zeuge zu befragen und die Originaldateien, welche vom Beschuldigten an D._____ (E._____) gesendet worden sein sollen, seien zu edieren (act. 44 S. 2). Es ist der Verteidigung insofern zuzustimmen, als die Einvernahme von D._____ (E._____) als Zeuge grundsätzlich angezeigt wäre, da dessen Aussagen als angeblicher Absender respektive Übermittler der dem Beschuldigten vorgeworfenen Drohnachrichten einen wesentlichen Bestandteil für die Beurteilung des vorliegenden Sachverhalts darstellen könnten. Da sich D._____ (E._____) gemäss den Aussagen des Beschuldigten sowie der beiden Privatkläger im entfernten Ausland, konkret im Iran, befindet (act. 26 F/A 32; act. 29 F/A 50 ff.), müsste eine Einvernahme rechtshilfeweise erfolgen. Für die Beurteilung dieses Beweisantrags kann auf die zutreffenden Ausführungen der Staatsanwaltschaft im Beweisergänzungsentscheid vom 24. Juli 2025 verwiesen werden (act. 33/17). In Anbetracht der dem Beschuldigten vorgeworfenen Delikte wäre eine rechtshilfeweise Einvernahme beziehungsweise eine rechtshilfeweise Edition des Mobiltelefons des sich im Iran befindenden D._____ (E._____) nicht
- 4 mehr zu rechtfertigen, da dies zu unabsehbaren Verzögerungen des Verfahrens führen würde. Diesbezüglich von erheblicher Bedeutung ist, dass die rechtshilfeweise Verfahrenshandlung im Iran und nicht beispielsweise im europäischen Ausland zu erfolgen hätte. Die entsprechenden Beweisanträge erweisen sich somit als unverhältnismässig und sind abzuweisen. 2.2. Auch hinsichtlich des beantragten Auskunftsbegehrens betreffend die Registrierung eines Mobiltelefons bei der iranischen Zollbehörde (IRICA) kann auf das bereits Gesagte verwiesen werden, wobei festzuhalten ist, dass als erstellt erachtet werden kann, dass der Beschuldigte im Tatzeitraum im Iran weilte (vgl. Beilage 2 zu act. 33/16 sowie Beilage 6 zu act. 39). Zudem ist die Information, ob das Mobiltelefon des Beschuldigten zum Tatzeitpunkt im Iran registriert war oder nicht, für das vorliegende Verfahren unerheblich. Wie die Staatsanwaltschaft zutreffend ausführte, hätte der Beschuldigte die fraglichen Nachrichten ohne Weiteres auch von einem anderen Mobiltelefon oder einem anderen internetfähigen Endgerät aus versenden können (act. 33/17 Ziff. 5). Gleiches gilt für die beantragte Edition der Mobilfunkdaten sowie der Datenbenutzung des Mobiltelefons mit der Nummer 1 bei der F._____ AG. Zumal sich aus der Anklageschrift und den Beweismitteln nicht erschliesst, von welcher Mobiltelefonnummer der Beschuldigte die Sprachnachrichten an D._____ (E._____) verschickt haben soll, ist nicht von Bedeutung, ob Datenroaming aktiviert war respektive ob das Schweizer Mobiltelefon des Beschuldigten im Tatzeitraum verwendet wurde. Es erschliesst sich aus den Vorbringen der Verteidigung nicht, inwiefern die Edition der beantragten Daten das Beweisergebnis zugunsten oder zulasten des Beschuldigten ändern könnte. Auch dieser Beweisantrag ist daher abzuweisen. 2.3. Die Verteidigung beantragte überdies die technische Analyse der dem Beschuldigten zur Last gelegten Sprachnachrichten sowie dessen Stimme. Die Staatsanwaltschaft hatte bereits im Untersuchungsverfahren die Erstellung und den Nutzen eines entsprechenden Stimmgutachtens beim Forensischen Institut in Zürich abklären lassen (act. 31/1). Die sich in den Akten befindlichen Sprachnachrichten würden zwar grundsätzlich für eine Authentizitätsanalyse ausreichen, jedoch nur unter gewissen Einschränkungen. Für eine vollständige Analyse der be-
- 5 sagten Sprachnachrichten müsste die Beweismittelkette – Marke und Modell des Aufnahmegeräts, verwendete Software, Übermittlungsmethode, Zeitpunkt des Erstellens und Versendens der Sprachnachrichten sowie Hypothesen zur verwendeten Software – so lückenlos wie möglich rekonstruiert werden können. Zudem wäre die vorgesehene Analyse und Recherche sehr zeitintensiv; es müsste mit einer Bearbeitungsdauer von mindestens zehn Monaten gerechnet werden (act. 31/1). In einem Telefonat mit der Staatsanwaltschaft führte die zuständige Sachbearbeiterin des Forensischen Instituts weiter aus, dass ohne zusätzliche Angaben, welche vorliegend weder bekannt noch eruierbar sind, die Wahrscheinlichkeit, dass keine der beiden Hypothesen (Aussage, dass es sich um eine authentische Tonaufnahme oder um eine durch KI erstellte Fälschung handelt) plausibler erscheint, sprich ein sogenanntes „weder-noch“ resultiert, sehr hoch sei. Ausserdem müsste ein Sprachexperte für Persisch beigezogen werden, was mit erheblichen Kosten verbunden wäre (act. 31/2). Nach dem Gesagten ist die beantragte Beweisergänzung mit der vorhandenen Datenlage nicht erfolgsversprechend und ausserdem unverhältnismässig zeit- und kostenintensiv, weshalb auch dieser Antrag abzuweisen ist. 2.4. Weiter beantragte die Verteidigung die Edition sowie die Übersetzung der Originaldateien der handschriftlichen Notizen, die im Chat zwischen D._____ (E._____) und dem Privatkläger 1 ausgetauscht wurden, sowie die Erstellung eines Gutachtens über die Urheberschaft der handschriftlichen Notizen. Inwiefern diese Notizen für das vorliegende Verfahren von Bedeutung sein sollen, wurde von der Verteidigung nicht näher dargelegt. Festzuhalten ist, dass ein Teil der in den betreffenden WhatsApp-Chats übermittelten handschriftlichen Notizen bereits übersetzt wurde und deren Inhalt offensichtlich in keinem Zusammenhang mit den dem Beschuldigten zur Last gelegten Taten steht (act. 30/4 S. 4). Entsprechend sind auch diese Beweisanträge abzuweisen, da der Inhalt der Notizen als unerheblich einzustufen ist und ein Handschriftenvergleich damit gegenstandslos wird. 3. Im Anschluss an die Verhandlung wurde das Urteil mündlich eröffnet und dem Beschuldigten, seinem amtlichen Verteidiger sowie der Privatklägerin 2 schriftlich als unbegründetes Urteil ausgehändigt (act. 47, Prot. S. 29).
- 6 - 4. Mit Eingabe vom 3. Dezember 2025 (Datum Poststempel 4. Dezember 2025) meldeten die Privatkläger fristgerecht Berufung gegen das Urteil vom 13. März 2025 an (act. 48). II. Sachverhalt 1. Ausgangslage 1.1. Zum Anklagevorwurf kann auf die Anklageschrift verwiesen werden, wonach dem Beschuldigten vorgeworfen wird, den Privatklägern, bei welchen es sich um seinen Bruder und seine Schwägerin handelt, via einen gemeinsamen Bekannten mehrere Sprachnachrichten auf Farsi gesendet zu haben, worin er ihnen gedroht und sie beschimpft haben soll (act. 37 S. 2 ff.). 1.2. Der Beschuldigte bestritt in der Untersuchung sowie anlässlich der heutigen Hauptverhandlung den ihm in der Anklageschrift vorgeworfenen Sachverhalt vollumfänglich und macht im Wesentlichen und zusammengefasst geltend, er sei zum Tatzeitpunkt im Iran gewesen und habe über kein Mobiltelefon verfügt. Die Nachrichten müssten mittels künstlicher Intelligenz erstellt worden sein in der Absicht, ihn bezüglich einer erbrechtlichen Streitigkeit mit seinen Geschwistern im Iran unter Druck zu setzen (act. 25 F/A 6 ff., vgl. act. 46, Prot. S. 5 ff.). 1.3. Es ist deshalb zu prüfen, ob der Anklagesachverhalt anhand der zur Verfügung stehenden Beweismittel rechtsgenügend erstellt werden kann. 1.4. Zur Sachverhaltserstellung liegen als Beweismittel einerseits die Aussagen des Beschuldigten anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 23. August 2024 (act. 6) sowie der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 28. Juli 2025 (act. 25) und der heutigen Verhandlung (Prot. S. 5 ff.), die Aussagen der beiden Privatkläger – die am 27. Februar 2025 (act. 26) bzw. am 12. März 2025 (act. 29) parteiöffentlich einvernommen wurden – sowie der Rapport der Stadtpolizei Zürich vom 26. Januar 2024 (act. 1) mitsamt Beilagen und Fotodokumentation vor (act. 2/1). Die Audiodateien der Sprachnachrichten bilden ebenfalls Teil der Akten, wie auch die von der Privatklägerschaft eingereichten Chatverläufe, welche jeweils übersetzt wurden (act. 2/2, act. 7/2, act. 26 Beilage act. 30/1 und act. 30/4).
- 7 - 2. Grundlage der Beweiswürdigung 2.1. Ist die beschuldigte Person nicht geständig, so legt das Gericht seinem Urteil denjenigen Sachverhalt zugrunde, den es nach seiner freien, aus der Hauptverhandlung und den Untersuchungsakten geschöpften Überzeugung als verwirklicht erachtet (Art. 10 Abs. 2 StPO). Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung ist aufgrund der Aussagen, der weiteren Beweise und aller in Betracht fallenden Umstände zu prüfen, ob der Sachverhalt als gegeben erachtet werden kann. 2.2. Eine strafrechtliche Verurteilung kann nur erfolgen, wenn die Schuld der beschuldigten Person mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist. Bestehen nach abgeschlossener Beweiswürdigung erhebliche und unüberwindliche Zweifel, so sind diese zugunsten der beschuldigten Person zu werten (Art. 10 Abs. 3 StPO). Der Grundsatz «in dubio pro reo» zwingt indessen nicht dazu, jede entlastende Angabe der beschuldigten Person, für deren Richtigkeit oder Unrichtigkeit kein spezifischer Beweis vorhanden ist, als unwiderlegt zu betrachten. Nicht jede aus der Luft gegriffene Schutzbehauptung braucht durch einen hieb- und stichfesten Beweis widerlegt zu werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_562/2010 vom 28. Oktober 2010 E. 2.1). Ein «Gegenbeweis» der Strafbehörden ist nur dann zu verlangen, wenn gewisse Anhaltspunkte wie konkrete Indizien oder eine natürliche Vermutung für die Richtigkeit der Behauptung sprechen beziehungsweise diese zumindest als zweifelhaft erscheinen lassen, oder wenn die beschuldigte Person sie sonst wie glaubhaft macht (vgl. OGer ZH SB170406-O vom 8. Februar 2018 E. III/2.3; TRECH- SEL, SJZ 77 [191] S. 320). Andernfalls könnte jede Anklage mit einer abstrusen Schutzbehauptung zu Fall gebracht werden (OGer ZH SB230302 vom 10. April 2024 E. II.5.). 2.3. Stützt sich die Beweisführung auch auf die Aussagen von Beteiligten, so sind diese frei zu würdigen. Steht Aussage gegen Aussage, ist anhand sämtlicher Umstände, die sich aus den Akten ergeben, zu untersuchen, welche Sachdarstellung überzeugend ist, wobei es vorwiegend auf den inneren Gehalt der Aussagen ankommt, verbunden mit der Art und Weise, wie die Angaben erfolgen. Es darf aber nicht einfach auf die Persönlichkeit oder die allgemeine Glaubwürdigkeit des Aussagenden abgestellt werden, sondern auf die Glaubhaftigkeit der konkreten, im
- 8 - Prozess relevanten Aussagen. Diese sind einer Analyse bzw. kritischen Würdigung zu unterziehen, wobei auf das Vorhandensein von sogenannten Realitätskriterien grosses Gewicht zu legen ist (BENDER, Die häufigsten Fehler bei der Beurteilung von Zeugenaussagen, SJZ 81, S. 53 ff.). Zu achten ist dabei auf Strukturbrüche innerhalb einer Aussage, auf Über- und Untertreibungen, auf Widersprüche beziehungsweise allgemein auf das Vorhandensein einer hinreichenden Anzahl von Realitätskriterien und das Fehlen von Lügensignalen (vgl. BENDER/NACK/TREUER, Tatsachenfeststellung vor Gericht, 4. Aufl., München 2014, S. 52 ff., S. 68 ff., S. 102 ff.). 3. Beweismittel und deren Würdigung 3.1. Objektive Beweismittel 3.1.1. Aus den Übersetzungen der Sprachnachrichten geht zusammengefasst hervor, dass der Sprechende den Adressaten der Nachricht unter anderem als "Zuhälter" oder "Fotzenzieher" beschimpft und diesem droht, ihn in "den Mund zu ficken", sein Blut zu trinken und seinen Adamsapfel zu kauen. Er werde seine Ehre vernichten und ihn dazu bringen, "Scheisse zu fressen". Der Adressat der Sprachnachricht wird als "Onkelchen" bezeichnet (act. 7/2 S. 2). 3.1.2. Aus dem Inhalt der übersetzten Sprachnachrichten lassen sich weder konkrete Hinweise zum Sprecher und Absender noch zum Adressaten der besagten Nachricht eruieren. Entgegen den Vorbringen der Verteidigung (vgl. act. 46 Rz. 17) kann aus dem Umstand, dass der Adressat in der Sprachnachricht mit "Onkelchen" angesprochen wird, nichts in Bezug auf den Urheber oder den Adressaten der Sprachnachricht abgeleitet werden, zumal der Sprachgebrauch in Fremdsprachen variieren kann und der tatsächliche Verwandtschaftsgrad zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger 1 daher nicht von Belang ist. Aufgrund der objektiven Beweismittel lässt sich jedenfalls nicht erstellen, ob der Privatkläger 1 gemeint ist. 3.1.3. Der Privatkläger 1 reichte im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 27. Februar 2025 diverse Beilagen ins Recht, darunter auch Chatverläufe zwischen dem Privatkläger 1 und D._____ (E._____). Diese sollen belegen,
- 9 dass D._____ (E._____) die betreffenden Sprachnachrichten an den Privatkläger 1 weitergeleitet hat. Auf den eingereichten Auszügen der Chatverläufe sind neben den Sprachnachrichten auch Abbildungen ersichtlich, welche handschriftliche Notizen in Farsi enthalten (act. 26 Beilagen). Die handschriftlichen Notizen der entsprechenden Abbildungen wurden übersetzt. Dabei hat sich ergeben, dass deren Inhalt in keinerlei sachlichem Zusammenhang mit den in der Anklageschrift gegen den Beschuldigten erhobenen Vorwürfen steht (act. 30/4). Dieser Teil der eingereichten Chatverläufe ist somit für die Beurteilung des vorliegenden Sachverhalts unerheblich und bleibt folglich unberücksichtigt. 3.1.4. Aus den eingereichten Chats geht hervor, dass der Privatkläger 1 diverse Sprachnachrichten von einer Person weitergeleitet erhalten hat, welche auf dem Mobiltelefon als D'._____ E._____ abgespeichert war (act. 2/1 S. 2). Den Akten liegen zudem die zwei dem Beschuldigten vorgeworfenen Audioaufnahmen auf Farsi bei (act. 2/2). 3.1.4.1 Allerdings bleibt auf Grundlage der Akten unklar, ob es sich bei den in den Chatverläufen (act. 2/1) dargestellten Sprachnachrichten um dieselben Tonaufnahmen handelt, die dem Beschuldigten im Anklagesachverhalt zur Last gelegt werden (act. 2/2). Im Chatverlauf sind insgesamt 14 weitergeleitete Sprachnachrichten unterschiedlicher Länge ersichtlich. Eine eindeutige Zuordnung der dem Beschuldigten vorgeworfenen zwei Audioaufnahmen – beispielsweise aufgrund deren Länge oder Datums – zu einer konkreten im Chatverlauf abgebildeten Sprachnachricht ist nicht möglich. 3.1.4.2 Gestützt auf die von der Privatklägerschaft eingereichten Chatverläufe lässt sich somit nicht feststellen, ob die dort abgebildeten Sprachnachrichten tatsächlich den im Anklagesachverhalt dem Beschuldigten vorgeworfenen Tonaufnahmen entsprechen. Es fehlen folglich objektive Beweismittel, welche den Nachweis erbringen könnten, dass die dem Beschuldigten angelasteten zwei Audioaufnahmen tatsächlich von D._____ (E._____) an den Privatkläger 1 weitergeleitet wurden.
- 10 - 3.1.5. Überdies führte die amtliche Verteidigung in diesem Zusammenhang zutreffend aus, dass aus den eingereichten Chatverläufen zwar ersichtlich ist, dass der besagte Kontakt unter "D'._____ E._____" abgespeichert worden ist, ob es sich dabei aber tatsächlich um D._____ (E._____) handelt, lässt sich aufgrund fehlender anderweitiger Nachweise anhand der vorliegenden objektiven Beweismittel nicht erstellen (Prot. S. 25). 3.1.6. Im Sinne eines Zwischenfazits ist festzuhalten, dass weder objektive Beweismittel vorliegen, dass es der Beschuldigte ist, welcher auf den Sprachnachrichten gesprochen hat, noch, dass der Privatkläger 1 Adressat der Nachrichten war. Sämtliche Folgefragen, namentlich, ob die Sprachnachrichten mit künstlicher Intelligenz erstellt wurden, ob der Beschuldigte im Tatzeitraum über ein Mobiltelefon oder ein anderes Gerät verfügte, mit welchem Sprachnachrichten erstellt hätten werden können, erübrigen sich damit. Weiter ist festzuhalten, dass keine objektiven Beweismittel vorliegen, welche beweisen würden, dass der Beschuldigte D._____ (E._____) irgendwelche Sprachnachrichten hat zukommen lassen, geschweige denn, ihn zur Weiterleitung ebendieser an den Privatkläger 1 aufgefordert hat. 3.1.7. In Bezug auf den Vorwurf, der Beschuldigte habe die Privatklägerin 2 in einer Nachricht als „Hure“ bezeichnet (act. 37 S. 3), finden sich in den Akten keinerlei objektive Beweismittel, welche das Vorhandensein einer solchen Nachricht belegen würden. Insbesondere liegen kein Chatverlauf respektive keine Sprachnachricht vor, aus welcher die behauptete Äusserung hervorgehen würde (vgl. act. 26 F/A 47). Nach dem Gesagten ist nachfolgend zu prüfen, ob sich der Anklagesachverhalt gestützt auf die Aussagen der Parteien – Aussagen von Zeugen oder Auskunftspersonen sind keine vorhanden – erstellen lässt. 3.2. Allgemeine Glaubwürdigkeit der Beteiligten 3.2.1. Hinsichtlich der generellen Glaubwürdigkeit des Beschuldigten ist festzuhalten, dass er nicht unter Strafandrohung von Art. 307 Abs. 1 StGB zu wahrheitsgemässen Aussagen verpflichtet ist und als direkt vom vorliegenden Strafverfahren Betroffener ein – insoweit natürliches und legitimes – Interesse daran haben dürfte, sich selbst nicht zu belasten und gegebenenfalls die Geschehnisse in einem für ihn
- 11 günstigen Licht darzustellen. Dem Beschuldigten kann jedoch einzig aus seiner Parteistellung kein Nachteil erwachsen, da jede beschuldigte Person ein Interesse an einem möglichst günstigen Prozessergebnis hat, weshalb ihm eine grundsätzliche Glaubwürdigkeit zu attestieren ist (vgl. Urteil OGer ZH SB180079-O vom 18. Oktober 2018 E. 3.1). 3.2.2. Im Rahmen der Glaubwürdigkeitsprüfung des Privatklägers 1 ist festzuhalten, dass dieser unter Hinweis auf seine Wahrheitspflicht gemäss Art. 303 und Art. 304 StGB einvernommen wurde (act. 26 F/A 5). Beim Beschuldigten handelt es sich um den Bruder des Privatklägers 1. Bereits vor den fraglichen Vorfällen bestand zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger 1 nachweislich eine konfliktbehaftete Beziehung, unter anderem aufgrund erbrechtlicher Familienstreitigkeiten (act. 26 F/A 13 f.), welche im Iran vor Gericht ausgetragen werden, was auch die Verteidigung zutreffend vorbringt (act. 46 S. 3 f.). Das Verhältnis zwischen den Brüdern sei so zerrüttet gewesen, dass der Privatkläger 1 den Beschuldigten gemäss eigenen Aussagen bereits vor sieben Jahren auf WhatsApp blockiert haben soll, was denn auch der Grund gewesen sei, dass die Sprachnachrichten über eine Drittperson versendet worden sein sollen (act. 26 F/A 13). Seither habe es keinen direkten Kontakt zwischen ihnen mehr gegeben (act. 26 F/A 76). Dieses Zerwürfnis wäre zumindest ein Motiv, den Beschuldigten zu Unrecht zu belasten. Im Zentrum steht letztlich aber der Gehalt bzw. die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Privatklägers 1. 3.2.3. Die Privatklägerin 2 ist die Ehefrau des Privatklägers 1 und folglich die Schwägerin des Beschuldigten. Angesichts der belasteten Beziehung zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger 1 besteht die Möglichkeit, dass sich die Privatklägerin 2 mit ihrem Ehemann solidarisiert und in ihrer Wahrnehmung sowie Darstellung der Geschehnisse eine tendenziell einseitige Perspektive einnimmt. Dies könnte dazu führen, dass sie sich verstärkt negativ über den Beschuldigten äussert, sei es bewusst oder unbewusst. So führte die Privatklägerin 2 in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 12. März 2025 aus, dass sie ihren Schwager "schon immer als sehr angriffig, unkontrolliert und teilweise auch aggressiv empfunden habe" (act. 29 F/A 13). Ihre Aussagen könnten folglich von familiären Loy-
- 12 alitäten oder emotionaler Parteinahme geprägt sein. Mitzuberücksichtigen ist hingegen, dass auch die Privatklägerin 2 auf die Strafandrohungen der Art. 303 ff. StGB hingewiesen wurde, sodass im Falle einer falschen Aussage eine empfindliche Sanktion drohen würde (act. 29 F/A 5), weshalb auch vorliegend letztlich der Gehalt bzw. die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen im Zentrum stehen. 3.3. Aussagen des Beschuldigten und deren Würdigung 3.3.1. Der Beschuldigte bestritt den ihm vorgeworfenen Anklagesachverhalt konstant und von Anfang an. In der polizeilichen Einvernahme vom 23. August 2025 verweigerte der Beschuldigte grösstenteils die Aussage (act. 6). In der am 28. Juli 2025 durchgeführten staatsanwaltschaftlichen Einvernahme gab er zu Protokoll, die besagten Sprachnachrichten seien mittels künstlicher Intelligenz, die im Iran weit verbreitet sei, erstellt worden (act. 25 F/A 6). Es handle sich nicht um seine Stimme; heutzutage sei es einfach möglich, die Stimme beliebiger Personen zu imitieren (act. 25 F/A 33). In G._____ gebe es zudem diverse Anbieter, die entsprechende Tonaufnahmen herstellen könnten (act. 25 F/A 36). Weiter führte der Beschuldigte aus, dass D._____ (E._____) ein Angehöriger der Mafia sei. Die gegen ihn erhobenen Vorwürfe seien frei erfunden und dienten einzig dem Zweck, ihn einzuschüchtern und ihn um seinen Teil des Erbes zu bringen (act. 25 F/A 8 und 52, Prot. S. 12). Mit dem vorliegenden Strafverfahren wolle die Privatklägerschaft ihm Angst machen, damit er „nicht mehr weitermache“ (Prot. S. 10). Zum angeblichen Tatzeitpunkt sei er krank gewesen (act. 25 F/A 9). Zudem habe er die Sprachnachrichten gar nicht versenden können, da er sich zu diesem Zeitpunkt im Iran aufgehalten habe und dort über kein registriertes und somit über kein funktionsfähiges Mobiltelefon verfügt habe (act. 25 F/A 19 f.). Aufgrund der politischen Situation unter der neuen Regierung sei es im Iran ohne ein solches Mobiltelefon nicht möglich, auf das Internet zuzugreifen. Die besagten Nachrichten habe nicht er verschickt. Er habe Zeugen, die beweisen können, dass D._____ (E._____) CHF 2'000.– erhalten habe, um die Sprachnachrichten zu verschicken (act. 25 F/A 24). 3.3.2. Der Beschuldigte bestritt die gegen ihn erhobenen Vorwürfe konstant und von Anfang an. Dass die Bestreitungen jeweils nur pauschal erfolgten, erscheint
- 13 insofern nachvollziehbar, als die Vorwürfe zeitlich nur sehr grob eingegrenzt werden können und es sich – laut Aussagen der Privatklägerschaft – um eine Flut von Nachrichten handeln würde. Gleichwohl ist festzuhalten, dass die Aussagen des Beschuldigten teilweise Fragen aufwerfen und mitunter seltsam anmuten. So machte er geltend, im besagten Zeitraum gar kein Mobiltelefon besessen zu haben, und reichte dazu ein Arztzeugnis aus dem Iran ein, auf welchem handschriftlich ergänzt wurde, dass er aus gesundheitlichen Gründen auf die Nutzung eines Mobiltelefons verzichten müsse (act. 30/4 S. 6). Mitnichten lässt sich aus diesem Umstand ableiten, dass er effektiv kein Mobiltelefon verwendete. 3.3.3. Die Aussagen des Beschuldigten erscheinen in Bezug auf gewisse Antworten als unklar und nicht nachvollziehbar, weshalb bei der Beurteilung des ihm vorgeworfenen Sachverhalts nur mit Vorsicht darauf abgestellt werden kann. 3.4. Aussagen des Privatklägers 1 und deren Würdigung 3.4.1. Der Privatkläger 1 gab im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 27. Februar 2025 (act. 26) zusammengefasst zu Protokoll, der Beschuldigte habe ihn in Sprachnachrichten von insgesamt rund 54 Minuten in persischer und teilweise auch in deutscher Sprache beschimpft. Diese Nachrichten habe er über D._____ (E._____) an den Privatkläger 1 weiterleiten lassen. Die den Akten zugrunde liegenden Nachrichten würden lediglich einen Teil der vorhandenen Beweismittel darstellen (act. 26 F/A 14). Ausserdem habe D._____ (E._____) ihm mitgeteilt, dass der Beschuldigte noch zahlreiche weitere Sprachnachrichten versandt habe, von denen er aber nicht alle an den Privatkläger 1 weitergeleitet habe (act. 26 F/A 33 ff.). Auf Vorspielen der beiden im Recht liegenden Tonaufnahmen (vgl. act. 2/2) gab der Privatkläger 1 zu Protokoll, den Beschuldigten als Sprecher ausmachen zu können, da er seine Stimme kenne und sie nicht vergessen könne (act. 26 F/A 23). 3.4.2. Auf die Frage, weshalb er sicher zu wissen glaube, dass er selbst der Adressat der betreffenden Sprachnachrichten sei, erklärte der Privatkläger 1, dass er drei Brüder in der Schweiz habe. Einer dieser Brüder betreibe ein Geschäft und pflege eine sehr gute Beziehung zum Beschuldigten. Aus diesem Grund könnten sich die
- 14 besagten Sprachnachrichten nicht auf diesen Bruder beziehen, sondern müssten ihn selbst betreffen (act. 26 F/A 41). Wieso der dritte Bruder ebenfalls nicht in Betracht kommt, erläuterte der Privatkläger nicht weiter. Die Schilderungen des Privatklägers 1 weisen im Allgemeinen wenige Details zum Kerngeschehen auf, was auch der Flut an Nachrichten über einen längeren Zeitraum geschuldet sein könnte. Zu den im Anklagevorwurf festgehaltenen beiden Sprachnachrichten äussert sich der Privatkläger eher vage. 3.4.3. Die Aussagen des Privatklägers 1 stützen sich hauptsächlich auf die von ihm selbst eingereichten Tonaufnahmen und Screenshots der Chatverläufe zwischen ihm und D._____ (E._____). Es bleibt fraglich, ob die in den geltend gemachten Tonaufnahmen enthaltenen Sequenzen – die sich laut eigener Angabe des Privatklägers 1 über eine Dauer von 54 Minuten und 48 Sekunden erstrecken sollen (act. 26 F/A 14) – nicht eindeutigere Passagen enthalten, die eine Identifikation des Beschuldigten als Sprecher zulassen würden. Dass den Privatklägern von der Ermittlungsbehörde geraten wurde, lediglich diese zwei Sprachnachrichten einzureichen, kann vorliegend nicht zum Nachteil des Beschuldigten ausgelegt werden (vgl. act. 26 F/A 14). 3.4.4. Es wird ausserdem aus den Aussagen des Privatklägers 1 ersichtlich, dass das Verhältnis zum Beschuldigten bereits vor Einleitung des vorliegenden Strafverfahrens konfliktbehaftet war (act. 26 F/A 16). Im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 27. Februar 2025 schien der Privatkläger bestrebt, den Beschuldigten als bedrohlich und beleidigend darzustellen. Er berichtete detailliert von den Erbstreitigkeiten im Iran und dem dort laufenden Strafverfahren (act. 26 F/A 13 f.) sowie von einer Verurteilung in der Schweiz im Jahr 2014, die in keinem Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren steht (act. 26 F/A 17 f.). Diese Mehrbelastungen sind zulasten der Glaubhaftigkeit des Privatklägers 1 zu werten. 3.5. Aussagen der Privatklägerin 2 und deren Würdigung 3.5.1. In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 12. März 2025 führte die Privatklägerin 2 zusammengefasst aus, dass sie kein gutes Verhältnis zu ihrem Schwager habe. Sie und ihr Ehemann – der Privatkläger 1 – hätten dem Beschul-
- 15 digten mehrfach mitgeteilt, dass sie keinen Kontakt zu ihm wünschten (act. 29 F/A 13). 3.5.2. Zum eigentlichen Tatvorwurf erklärte sie, der Privatkläger 1 habe über einen gemeinsamen Bekannten Nachrichten erhalten, welche vom Beschuldigten stammten. Dabei habe es sich um eine Vielzahl gesprochener und schriftlicher Nachrichten gehandelt (act. 29 F/A 14). Die Privatklägerin 2 habe diese Nachrichten nie direkt erhalten. Ihr Ehemann habe ihr zudem nicht sämtliche Nachrichten gezeigt oder übersetzt, sondern nur diejenigen, in denen sie selbst erwähnt worden sei oder die auf Deutsch verfasst worden seien, da ihm die Wiedergabe expliziter Inhalte unangenehm gewesen sei. Aufgrund des Inhalts habe sie sich beleidigt, bedroht und belästigt gefühlt (act. 29 F/A 14). Der Mann, der dem Privatkläger 1 die besagten Nachrichten weitergeleitet habe, heisse H._____. Sie sei sich aber nicht sicher, wie die deutsche Schreibweise sei (act. 29 F/A 17). 3.5.3. Auf Vorhalt der Sprachnachrichten (act. 2/2) erklärte die Privatklägerin 2, dass darauf die Stimme des Beschuldigten zu erkennen sei (act. 29 F/A 21 f.). Er verfüge über eine sehr charakteristische Stimme, die sie kenne (act. 29 F/A 35). Sie könne sich nicht mehr genau erinnern, wann sie die Audiodateien erstmals gehört habe; insgesamt seien es zwischen 50 und 60 Nachrichten gewesen (act. 29 F/A 24). 3.5.4. Der Adressat dieser Nachrichten sei ihr Ehemann, der Privatkläger 1. Der Beschuldigte verwende in den Nachrichten den Ausdruck "Amu", was sinngemäss "Onkelchen" bedeute. Zwar sei der Privatkläger 1 der Bruder des Beschuldigten, dennoch bezeichne dieser ihn als "Onkelchen" (act. 29 F/A 31). Zudem sage der Beschuldigte in den Nachrichten: "Ich schicke dich aus der Schweiz", womit nur der Privatkläger 1 gemeint sein könne (act. 29 F/A 38). 3.5.5. Die Schilderungen der Privatklägerin 2 nahmen im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vor allem Bezug auf das zerrüttete Familienverhältnis zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerschaft. Die Aussagen in Bezug auf die konkret vorgeworfenen Sprachnachrichten blieben demgegenüber eher vage und weisen, wie auch die Schilderungen des Privatklägers 1, im Allgemeinen
- 16 wenig Details auf. So spricht die Privatklägerin 2 von einer "Flut von Nachrichten", ohne deren Inhalt näher zu konkretisieren. Insgesamt bleibt unklar, welche Nachrichten die Privatklägerin 2 selbst gelesen und über welche sie lediglich in übersetzter oder zusammengefasster Form durch den Privatkläger 1 informiert wurde. 3.5.6. Aus den Aussagen der Privatklägerin 2 im Untersuchungsverfahren sowie an der heutigen Verhandlung wird zudem deutlich, dass auch sie ein zerrüttetes Verhältnis zum Beschuldigten pflegt. Ihr Schwager lebe auf Kosten der Allgemeinheit und sei ein Sozialhilfebetrüger (act. 29 F/A 19). Auch im Rahmen der heutigen Verhandlung nahm sie in ihrer Stellungnahme nur wenig Bezug auf den eigentlichen Anklagevorwurf und schilderte stattdessen vorwiegend die konfliktbehaftete Beziehung zwischen der Privatklägerschaft und dem Beschuldigten (Prot. S. 19 f.). 3.5.7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Aussagen der Privatklägerin 2 zum Anklagevorwurf insgesamt vage bleiben und zudem von einer übermässigen Belastung des Beschuldigten geprägt sind, was sich zulasten der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen auswirkt. 4. Gesamtwürdigung und abschliessende Sachverhaltserstellung 4.1. Bei dieser Sach- und Beweislage genügen die Aussagen der Privatkläger nicht, um den Anklagesachverhalt bezüglich der dem Beschuldigten vorgeworfenen Delikte rechtsgenügend zu erstellen. Es gibt vorliegend keine lückenlose Beweiskette, mit welcher sich abschliessend erstellen lassen würde, dass es der Beschuldigte gewesen ist, der die besagten Sprachnachrichten aufgenommen und diese an D._____ (E._____) – mit dem Auftrag zur Weiterleitung an den Privatkläger 1 – geschickt hat. 4.2. Wie auch die amtliche Verteidigung zutreffend ausführte (act. 46 S. 3 ff.), stehen die Aussagen der Privatklägerschaft häufig nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit dem im Anklagevorwurf umschriebenen Sachverhalt, sondern richten sich primär gegen die Person des Beschuldigten und zeichnen das Bild eines tiefgreifend zerrütteten familiären Verhältnisses. Es fällt auf, dass die Privatkläger sowohl im Untersuchungsverfahren, als auch in der heutigen Hauptverhandlung wie-
- 17 derholt Vorbringen machten, die keinen Bezug zum vorliegenden Strafverfahren aufweisen und erkennbar darauf abzielen, den Beschuldigten in ein schlechtes Licht zu rücken. Vor dem Hintergrund des seit Jahren bestehenden Erbschaftskonflikts zwischen den Parteien ist zudem ein mögliches Belastungsmotiv nicht von der Hand zu weisen. Die übermässige Belastungstendenz sowie die teilweise pauschalen und wenig konkreten Aussagen zum eigentlichen Anklagesachverhalt beeinträchtigen die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Privatklägers 1 und der Privatklägerin 2 erheblich, weshalb auf diese nicht abgestellt werden kann. 4.3. Wie dargelegt, lässt sich der Anklagevorwurf auch unter Beizug der Aussagen der Privatkläger und des Beschuldigten nicht erstellen respektive lassen sich die Lücken in der Beweiskette, welche anhand der objektiven Beweismittel bestehen, auch anhand der Aussagen der Parteien nicht schliessen. Es bleibt sowohl unklar, wer der Urheber der besagten Sprachnachrichten ist, als auch an wen diese tatsächlich gerichtet waren und von wem sie an den Privatkläger 1 weitergeleitet wurden. Vor diesem Hintergrund bleiben unüberwindbare Zweifel an der Verwirklichung des dem Beschuldigten vorgeworfenen Sachverhalts. In Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo ist folglich von der für den Beschuldigten günstigsten Sachverhaltsvariante auszugehen (Art. 10 Abs. 3 StPO), wonach er die ihm vorgeworfenen Sprachnachrichten weder aufgenommen noch versandt hat. III. Zivilansprüche 1. Die geschädigten Personen können zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat adhäsionsweise vor dem für den Entscheid über die Anklage zuständigen Strafgericht geltend machen (Art. 122 Abs. 1 StPO). Sie werden dadurch zur Privatklägerschaft (Art. 119 Abs. 2 lit. b StPO). Die Zivilforderung ist innert Frist gemäss Art. 123 Abs. 2 StPO zu beziffern und, unter Angabe der angerufenen Beweismittel, zu begründen (Art. 123 Abs. 1 StPO). 2. Gemäss Art. 126 Abs. 1 StPO entscheidet das Strafgericht über die anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person verurteilt (lit. a) oder freispricht und der Sachverhalt spruchreif ist (lit. b). Hingegen wird die Zivilklage auf den Zivilweg verwiesen, wenn die Privatklägerschaft ihre Klage nicht hinreichend
- 18 begründet oder beziffert hat (lit. b; vgl. auch Art. 84 Abs. 2 und Art. 221 Abs. 1 lit. c und d ZPO; BGE 137 III 617 E. 4.3 S. 619) oder die beschuldigte Person freigesprochen wird, der Sachverhalt aber nicht spruchreif ist (lit. d). 3. Die Privatklägerin 2 beantragte die Verpflichtung des Beschuldigten zur Bezahlung von Schadensersatz in der Höhe von CHF 2'000.– (act. 11/3). Die ihr angesetzte Frist zur Begründung der Zivilforderung (act. 40) liess sie indes ungenützt verstreichen. Der Beschuldigte wurde von allen Anklagevorwürfen freigesprochen. Der ihm vorgeworfene Sachverhalt ist bezüglich der zivilrechtlichen Haftung illiquid und demnach nicht spruchreif. Die Privatklägerin 2 ist folglich mit ihrer Schadenersatzforderung in der Höhe von CHF 2'000.– auf den Zivilweg zu verweisen. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Gerichtskosten 1.1. Wird eine beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr gemäss Art. 426 Abs. 2 StPO die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat. 1.2. Vorliegend finden sich in den Akten keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschuldigte die Durchführung des Strafverfahrens erschwert oder dessen Einleitung bewirkt hätte. Die Verfahrenskosten sind ihm daher nicht aufzuerlegen (Art. 426 Abs. 1 e contrario und Abs. 2 StPO). 1.3. Demgemäss fällt die Entscheidgebühr ausser Ansatz. Die Kosten des gerichtlichen Verfahrens und der Untersuchung – somit auch die Kosten der amtlichen Verteidigung – sind vollumfänglich auf die Gerichtskasse zu nehmen. 2. Amtliche Verteidigung 2.1. Zum Nachweis seines Aufwands als amtlicher Verteidiger reichte Rechtsanwalt MLaw X1._____ anlässlich der Hauptverhandlung eine Honorarnote über CHF 5'233.55 (inkl. 8.1 % MWST und Barauslagen) ins Recht und machte darin
- 19 insgesamt 21.78 Stunden à CHF 220.– pro Stunde sowie Barauslagen im Umfang von CHF 49.80 geltend (act. 45). 2.2. Die geltend gemachten Aufwendungen erscheinen angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falles insgesamt als angemessen. Für die noch nicht berücksichtigte Teilnahme an der heutigen Verhandlung und Urteilseröffnung ist dem amtlichen Verteidiger sodann eine zusätzliche Stunde zuzugestehen, was insgesamt zu 22.78 Stunden Aufwand führt. Demnach ist der amtliche Verteidiger mit CHF 5'471.35 (inkl. 8.1 % MWST und Barauslagen) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
- 20 - Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte ist einer strafbaren Handlung nicht schuldig und wird freigesprochen. 2. Die Zivilklage der Privatklägerin 2 (C._____) wird auf den Zivilweg verwiesen. 3. Die Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz; die übrigen Kosten, inklusive die Kosten der aktuellen amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. 4. Rechtsanwalt MLaw X1._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten aus der Gerichtskasse mit CHF 5'471.35 (inkl. Barauslagen und 8.1 % MwSt.) entschädigt. 5. Es wird davon Vormerk genommen, dass Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ für seine Aufwendungen als vormaliger amtlicher Verteidiger des Beschuldigten mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 17. April 2025 mit CHF 6'975.50 (inkl. Barauslagen und 8.1 % MwSt.) entschädigt wurde. 6. Mündliche Eröffnung, Begründung und schriftliche Mitteilung als unbegründetes Urteil an den amtlichen Verteidiger für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben); die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis (überbracht); den Privatkläger 1 (versandt); die Privatklägerin 2 (übergeben); und hernach als begründetes Urteil an den amtlichen Verteidiger für sich und zuhanden des Beschuldigten; die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis; die Privatkläger 1 und 2; sowie nach Eintritt der Rechtskraft an das Migrationsamt des Kantons Zürich, Berninastrasse 45, Postfach, 8090 Zürich;
- 21 - die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD-DP, mit separatem Schreiben gemäss § 54a PolG; die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 32 Abs. 1 und 3 StReG. 7. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Bezirksgericht Dietikon, Einzelgericht in Strafsachen, Postfach, 8953 Dietikon, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrichtige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklärungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. BEZIRKSGERICHT DIETIKON Einzelgericht in Strafsachen Die Ersatzrichterin: MLaw M. Fatio Der Gerichtsschreiber: MLaw A. Maritz