Skip to content

Zürich Obergericht Weitere Kammern 06.11.2025 GG250019

6 novembre 2025·Deutsch·Zurigo·Obergericht Weitere Kammern·PDF·10,511 parole·~53 min·1

Riassunto

Mehrfache Erschleichung einer falschen Beurkundung etc.

Testo integrale

Bezirksgericht Dielsdorf Strafsachen Geschäfts-Nr. GG250019-D/U1/B-2/sw Mitwirkend: Bezirksrichter lic. iur. Ch. Büchi sowie Gerichtsschreiber MLaw S. Weinmann Urteil vom 6. November 2025 (begründete Ausfertigung i.S.v. Art. 82 Abs. 2 lit. b und Abs. 3 StPO) in Sachen Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Anklägerin sowie 1. A._____, 2. B._____, Privatkläger 1 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, gegen C._____, amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____, betreffend Mehrfache Erschleichung einer falschen Beurkundung etc.

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 25. März 2025 (act. 21) ist diesem Urteil beigeheftet. Anträge: 1. Der Anklägerin: (act. 21, S. 12) - Schuldigsprechung von C._____ im Sinne der Anklageschrift - Bestrafung mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je CHF 30.00, entsprechend CHF 5'400.00 - Vollzug der Geldstrafe - Verzicht auf Widerruf des mit Urteil des Bezirksgerichts Zofingen vom 01.12.2022 für eine Freiheitsstrafe von 22 Monaten ausgesprochenen bedingten Vollzugs und Verlängerung der angesetzten Probezeit um 1 Jahr - Entscheid über die Zivilansprüche der Privatklägerschaft - Kostenauflage (Kosten, inkl. Gebühr für das Vorverfahren von CHF 2'100.00) 2. Der Privatklägerin 1: (act. D4/8/4; act. D4/8/7; sinngemäss) 1. Der Beschuldigte sei anklagegemäss schuldig zu sprechen. 2. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, der Privatklägerin 1 Schadenersatz in Höhe von Fr. 50'000.– sowie Genugtuung in Höhe von Fr. 10'000.– je zuzüglich Zins zu 5% seit 20. April 2024 zu bezahlen. 3. Des Privatklägers 2: (act. D4/8/2; sinngemäss) 1. Der Beschuldigte sei anklagegemäss schuldig zu sprechen.

- 3 - 2. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, dem Privatkläger 2 Schadenersatz in der Höhe von Fr. 17'800.– zuzüglich Zins zu 5% seit 11. Dezember 2023 zu bezahlen. 4. Der amtlichen Verteidigung und des Beschuldigten: (act. 56, S. 7) "1. Der Beschuldigte C._____ sei in sämtlichen Anklagepunkten freizusprechen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt. zulasten des Staates. Die amtliche Verteidigerin sei gemäss Kostennote zu entschädigen."

- 4 - Erwägungen: I. Prozessgeschichte 1 Die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (fortan Anklägerin) führte gegen C._____ (fortan Beschuldigter) und die Mitbeschuldigten D._____, E._____ sowie F._____ eine Strafuntersuchung wegen diverser Delikte, namentlich mehrfacher Erschleichung einer falschen Beurkundung, unwahrer Angaben über kaufmännische Gewerbe sowie ungetreue Geschäftsbesorgung (ref. …). In Bezug auf den Beschuldigten wurde zudem der Vorwurf der mehrfachen Gehilfenschaft zu Betrug zum Nachteil von A._____ (fortan Privatklägerin 1), B._____ (fortan Privatkläger 2) sowie G._____ untersucht. Mit Eingabe vom 25. März 2025 (eingegangen am 1. April 2025) überwies die Anklägerin die Anklageschrift mit den Untersuchungsakten an das Einzelgericht in Strafsachen des Bezirks Dielsdorf und erhob gegen den Beschuldigten Anklage wegen mehrfacher Erschleichung einer falschen Beurkundung, unwahrer Angaben über kaufmännische Gewerbe sowie mehrfacher Gehilfenschaft zu Betrug (act. 1 bis 40). Auch gegen die übrigen Mitbeschuldigten wurde gleichentags je Anklage erhoben (separate Gerichtsverfahren; Geschäfts- Nrn. GG250020-D, GG250021-D, GG250022-D). 2. Mit Verfügung vom 28. Mai 2025 gab die hiesige Verfahrensleitung den Parteien die Gerichtsbesetzung bekannt, lud zur Hauptverhandlung sowie zur mündlichen Urteilseröffnung auf den 3. bzw. 6. November 2025 vor, wobei die Hauptverhandlungen der Verfahren GG250019-D, GG250020-D, GG250021-D und GG250022-D zusammen durchgeführt würden. Gleichzeitig wurde den Parteien Frist zur Einreichung von Beweisanträgen sowie zur Bezifferung und Begründung der Zivilklage angesetzt (act. 41). Innert Frist liess der Beschuldigte mit Eingabe vom 16. Juni 2025 einen begründeten Beweisantrag stellen (act. 42), welcher – nach Wahrung des rechtlichen Gehörs der übrigen Parteien (act. 43) – mit Verfügung vom 21. Oktober 2025 abgewiesen wurde (act. 44). Die Frist zur Bezifferung und Begründung der Zivilklage ist ungenutzt verstrichen.

- 5 - 3. Zur Hauptverhandlung vom 3. November 2025 erschienen der Beschuldigte persönlich in Begleitung seiner amtlichen Verteidigung Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ sowie deren Substitutin MLaw H._____, sowie die übrigen Mitbeschuldigten persönlich in Begleitung von deren jeweiligen Verteidigungen bzw. Vertretungen sowie diverse Zuschauer und ein Medienschaffender. Für die Anklägerin und die Privatkläger 1 und 2 ist niemand erschienen (Prot. S. 9). Nach Durchführung der gemeinsamen Hauptverhandlung in den Verfahren GG250019-D, GG250020-D, GG250021-D und GG250022-D einschliesslich des Beweisverfahrens, namentlich der Befragung des Beschuldigten sowie der Mitbeschuldigten, und der Parteivorträge, wurde das Hauptverfahren nach erfolgter, mehrtägiger Beratung mit der mündlichen Urteilseröffnung und -begründung am 6. November 2025 geschlossen (Prot. S. 9 ff. und 22 ff.). 7. Mit Eingabe vom 28. November 2025 liess die Privatklägerin 1 fristgerecht Berufung anmelden (act. 64). Innert Frist gingen keine weiteren Berufungsanmeldungen ein, was den Parteien mit Verfügung vom 8. Dezember 2025 mitgeteilt wurde (act. 65). Nachdem einzig die Privatklägerin 1 ein Rechtsmittel ergriffen hat, ist das Urteil nur in dem Masse zu begründen, als dieses sich auf das (allfällige) strafbare Verhalten zum Nachteil der Privatklägerin 1 und auf deren Zivilansprüche bezieht (Art. 82 Abs. 3 StPO). Demgemäss beschränkt sich die vorliegende Begründung auf den Schuldpunkt in Bezug auf die angeklagte (mehrfache) Gehilfenschaft zu Betrug, die Zivilansprüche der Privatklägerin 1 sowie die Kosten- und Entschädigungsfolgen. II. Sachverhaltserstellung und Beweiswürdigung 1. Anklagevorwürfe (act. 21) 1.1 (Mehrfache) Gehilfenschaft zu Betrug Die Anklägerin legt dem Beschuldigten Folgendes zur Last: Die aus mehreren Personen bestehende, arbeitsteilig tätige unbekannte Täterschaft habe die aufgrund ihres Namens alt erscheinende Privatklägerin 1 zwischen dem 6. Dezember 2023 und dem 11. Dezember 2023 mehrfach von diversen Rufnummern auf deren Fest-

- 6 netz- und Mobiltelefonnummer angerufen. Zunächst habe am 6. Dezember 2023 eine unbekannte Person von einem derzeit unbekannten Ort aus auf den Festnetzanschluss 1 der Privatklägerin 1, wohnhaft an der I._____-strasse 2 in J._____, angerufen, sich als Mitarbeiter des Betrugsdezernats Zürich ausgegeben und gegenüber der Privatklägerin 1 angegeben, dass sie wohl Opfer eines Betrugs geworden sei und sie sich schnellstmöglich an die Telefonnummer 3 wenden solle, um den Betrug zu melden. Als die Privatklägerin 1 dieser Aufforderung nachgekommen sei, habe ihr eine unbekannte Person, die sich als "K._____" (sogenannter Keiler) ausgegeben habe, wahrheitswidrig erklärt, es gäbe zurzeit viele Betrugsfälle und es seien viele gefälschte Noten im Umlauf, welche über diverse Banken in Umlauf gebracht würden. Ebenfalls habe jemand in Polen versucht, die Daten der Privatklägerin 1 missbräuchlich zu verwenden, was aber von ihnen blockiert worden sei. ln den darauffolgenden Tagen habe die unbekannte Täterschaft die Privatklägerin 1 weiterhin mehrfach telefonisch, wobei sie am 6. Dezember 2023 wiederum von "K._____" einen Anruf erhalten habe, welcher ihr mitgeteilt habe, dass man nun ihre Hilfe brauche, um die Täterschaft ausfindig zu machen. Unter Ausnutzung des gewonnenen, scheinbaren Vertrauensverhältnisses und unter Aufbau von Zeitdruck – so habe "K._____" die Privatklägerin 1 auf dem Festnetztelefon über mehrere Tage hinweg mehrfach telefonisch kontaktiert – habe die Täterschaft die Privatklägerin 1 in einen Irrtum über die tatsächlichen Umstände versetzt und Letztere in der Folge in ihrem Irrtum bestärkt, sodass die Privatklägerin 1 am 6. Dezember 2023 Bargeld in der Höhe von insgesamt Fr. 9'000.– und am 7. Dezember 2023 in der Höhe von Fr. 20'000.– bei einer Bankfiliale von ihrem Bankkonto abgehoben und der Täterschaft die entsprechenden Seriennummern der Banknoten angegeben habe. Die Täterschaft habe ihr in der Folge mitgeteilt, dass es sich dabei nach eingehenden Überprüfungen um Fälschungen handle und hätten die Privatklägerin 1 unter Ausnutzung des Vertrauensverhältnisses und unter Aufbau von Zeitdruck dazu gebracht, das gesamte Bargeld in einen Umschlag zu stecken und am 7. Dezember 2023 um 12.30 Uhr einem ihr unbekannten Mann – der auf Geheiss von "K._____" bei ihr vorbeikommen solle – zu übergeben. ln der Folge habe "K._____" die Privatklägerin 1 am 8. Dezember 2023 wiederum telefonisch kontaktiert, sich nach ihrem Befinden erkundigt und ihr bestätigt, dass das

- 7 - Geld sicher angekommen sei. Er habe ihr gegenüber wahrheitswidrig behauptet, dass man diverse Bankangestellte auf der Bankfiliale, bei welcher sie Geld abgeholt habe, überwachen lasse und diese sich darüber lustig gemacht hätten, dass man ihr Notenduplikate ausgehändigt habe. ln der Folge habe "K._____" die Privatklägerin 1 am 11. Dezember 2023 wiederum telefonisch kontaktiert und sie unter Ausnutzung des gewonnen Vertrauensverhältnisses und wieder unter Aufbau von Zeitdruck dazu gebracht, in einer weiteren Bankfiliale Bargeld in der Höhe von Fr. 20'000.– abzuheben, da man auch dort Notenduplikate vermute. Die Privatklägerin 1 sei dieser Aufforderung nachgekommen, habe die verlangten Fr. 20'000.– abgehoben, der unbekannten Täterschaft die Seriennummern durchgegeben und das Bargeld – nachdem ihr wiederum mitgeteilt worden sei, dass es sich um Notenduplikate handle – in einen Briefumschlag gesteckt, damit auch dieser abgeholt werden könnte. Am 11. Dezember 2023, ca. 12.20 Uhr habe der Beschuldigte am Wohnort der Privatklägerin 1 den Briefumschlag mit den Fr. 20'000.– Bargeld darin abgeholt. Zuvor, um ca. 10.15 Uhr, habe der Beschuldigte auch am Wohnort des Privatklägers 2 einen Briefumschlag mit Fr. 17'800.– darin abgeholt. In der Folge habe er die beiden Briefumschläge der Privatkläger 1 und 2 am späteren Nachmittag desselben Tages an einer unbekannten Strasse in der Nähe des …-theaters in L._____ an M._____ übergeben, einen weiteren Mittelsmann der hierfür in sein Fahrzeug eingestiegen sei, der das Bargeld sodann an die unbekannte Täterschaft weitergeleitet habe. Durch die Vorspiegelung der obgenannten wahrheitswidrigen Tatsachen hätten die Keiler die Privatklägerin 1 in einen Irrtum versetzt. Dabei hätten die Keiler in den Privatklägerin 1 bewusst eine Person ausgesucht, welche vom Namen her auf ältere Personen schliessen lassen würden. Die Täterschaft sei davon ausgegangen, dass eine solche Person bei einem überraschenden Telefonanruf weniger in der Lage sei, dem Täter zu misstrauen und dessen Lügen nicht überprüfen würde. Die Keiler hätten versucht, die Privatklägerin 1 von einer Überprüfung der Angaben abzuhalten, indem sie grossen Zeitdruck vorgespiegelt hätten, was ihnen auch gelungen sei. Zudem hätten die Täter die Privatklägerin 1 emotional bindend dahinge-

- 8 hend beeinflusst, dass diese durch die zahlreichen bzw. langen Anrufe innert kurzer Zeit in einen Handlungszwang geraten sei. Der Beschuldigte seinerseits habe aufgrund der Gesamtumstände davon ausgehen müssen, dass es sich bei den von ihm bei den Geschädigten abgeholten Umschlägen um Deliktsgut oder um illegale Waren gehandelt habe und habe zumindest in groben Zügen von dieser Vorgehensweise gewusst, wobei er seinerseits von den Keilern oder unbekannten Dritttätern an die Wohnorte der Geschädigten (in J._____ und L._____, wo er die Briefumschläge mit Bargeld abholen sollte) sowie an den Übergabeort (in L._____, wo M._____ gewartet habe) gelotst worden sei, wo er vereinbarungsgemäss die Vermögenswerte entgegen zu nehmen gehabt habe. Der Beschuldigte habe durch seine Aufgabe der Abholung des Deliktsguts, welches er schliesslich wiederum durch den Mittelsmann M._____ der Täterschaft überbracht habe, die unbekannte Täterschaft in dem Sinne unterstützt, dass diese erst durch sein Handeln in den Besitz des Deliktsguts gekommen sei. Obwohl er von Beginn an – bzw. zumindest spätestens nach der ersten Abholung – den Verdacht gehegt habe, dass die von ihm abzuholenden Briefumschläge deliktischer Herkunft seien, sei der Beschuldigte dennoch an die ihm mitgeteilten Abholorte gefahren, habe bei den Geschädigten zuhause die jeweiligen Briefumschläge abgeholt und diese an den Mittelsmann M._____ weitergeleitet, wobei er gehofft habe, für seine Dienstleistungen entlöhnt zu werden und damit Geld verdienen zu können. 1.2 Tatvorwürfe Damit soll sich der Beschuldigte der (mehrfachen) Gehilfenschaft zu Betrug im Sinne von Art. 146 in Verbindung mit Art. 25 StGB schuldig gemacht haben (act. 21). 2. Anerkannte und bestrittene Sachverhaltselemente 2.1 Festzuhalten ist, dass der Beschuldigte hinsichtlich der äusseren Umstände bezüglich der ihm vorgeworfenen Sachverhalte seit der ersten polizeilichen Befragung geständig ist. So anerkannte der Beschuldigte, im Rahmen eines Probetags als Kurierdienstfahrer beim jeweiligen Wohnort der drei

- 9 - Geschädigten (Privatklägerin 1, Privatkläger 2 und G._____) Couverts abgeholt zu haben, woraufhin diese am Ende bei M._____ gelandet seien (act. D3/7/1, F/A 1 ff.; act. D3/7/2, F/A 9 ff.; act. 49, S. 10 ff.). In diesem Sinne lauteten auch die Ausführungen der amtlichen Verteidigung im Rahmen ihres Plädoyers (act. 56, S. 5 f.). 2.2 Demgegenüber bestreitet der Beschuldigte die subjektiven Tatbestandselemente, wonach er aufgrund der Gesamtumstände gewusst habe oder hätte wissen müssen, dass er durch sein Verhalten eine betrügerische Haupttat unterstützen würde. Vielmehr sei auch er – wie die drei genannten Geschädigten – von der unbekannten Täterschaft reingelegt worden (act. 56, S. 4 ff.). Im Nachfolgenden wird daher zu prüfen sein, ob sich die bestrittenen (subjektiven) Tatbestandselemente anklagegemäss erstellen lassen. 3. Allgemeines zur Sachverhaltserstellung 3.1 Das Gericht hat bei der Sachverhaltserstellung die vorhandenen Beweismittel und auch die Behauptungen des Beschuldigten nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung zu beurteilen (Art. 10 Abs. 2 StPO). In einem Strafprozess sind an den Beweis von Täterschaft und Schuld hohe Anforderungen zu stellen. Gemäss der in Art. 32 Abs. 1 BV sowie Art. 10 Abs. 1 StPO verankerten Maxime in dubio pro reo ist bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld die Unschuld des Beschuldigten zu vermuten. Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO). Die Überzeugung des Gerichts muss auf einem verstandesgemäss einleuchtenden Schluss beruhen und für den unbefangenen Beobachter nachvollziehbar sein. Die Beweiswürdigungsregel ist verletzt, wenn das Strafgericht an der Schuld des Beschuldigten hätte zweifeln müssen. Wenn erhebliche oder nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so abgespielt hat, wie er eingeklagt ist, so ist der Beschuldigte freizusprechen. Die blosse Wahrscheinlichkeit vermag einen Schuldspruch nicht zu begründen. Nur wenn sich das Gericht nach Erschöpfung aller Erkenntnisquellen weder von der Existenz noch von der Nichtexistenz der beweisbedürftigen Tatsachen zu

- 10 überzeugen vermag, kommt der den Beschuldigten begünstigende Grundsatz in dubio pro reo zur Anwendung. Hat das Gericht also erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel, das heisst solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen, so muss es den Beschuldigten freisprechen. Belastende und entlastende Umstände sind mit gleicher Sorgfalt zu untersuchen (Art. 6 Abs. 2 StPO). 3.2 Die einzelnen Beweismittel sind einer umfassenden Würdigung zu unterziehen. Dabei würdigt das Gericht die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Der Richter ist somit bei der Würdigung der Beweise nicht an feste Regeln gebunden; massgebend ist die persönliche Überzeugung des Richters, ob er eine Tatsache als bewiesen ansieht oder nicht. Neben dieser vorhandenen Überzeugung ist es notwendig, dass sie auf einer gewissenhaften Prüfung aufbaut und objektivier- und nachvollziehbar ist (DONATSCH/SCHWARZENEGGER/WOHLERS, Strafprozessrecht, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, S. 117 f.). 3.3 Dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung inhärent ist die Gleichstellung aller Beweismittel (BGE 103 IV 301). Daraus folgt, dass der Aussage einer Auskunftsperson grundsätzlich derselbe Beweiswert zukommt, wie derjenigen eines Zeugen oder einer beschuldigten Person (DONATSCH/SCHWARZENEGGER/ WOHLERS, a.a.O., S. 161). Bei den vorhandenen Beweismitteln wird auf ihren Beweiswert, d.h. auf ihre Überzeugungs- und Beweiskraft (innere Autorität) abgestellt. Zur Bestimmung dieses Beweiswertes dienen sodann Hilfstatsachen. Sie können herangezogen werden, um die Zuverlässigkeit sowie die Überzeugungskraft eines Beweismittels zu beurteilen. Zudem lassen Indizien als einzelne Tatsachen durch ihr Zusammenwirken den Schluss auf das Vorliegen rechtserheblicher Tatsachen zu (vgl. BENDER/HÄCKER/SCHWARZ, Tatsachenfeststellungen vor Gericht, 5. Auflage, München 2021, Rn. 585 ff.). 3.4 Soweit ein direkter Beweis nicht möglich ist, ist der Nachweis der Tat mit Indizien zu führen, wobei die Gesamtheit der einzelnen Indizien zu würdigen ist. Ein Schuldspruch darf demnach nur dann erfolgen, wenn die Schuld des Beschuldigten mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist, d.h. Beweise dafür

- 11 vorliegen, dass der Beschuldigte mit seinem Verhalten objektiv und subjektiv den ihm zur Last gelegten Straftatbestand verwirklicht hat. Dabei kann nicht verlangt werden, dass die Tatschuld gleichsam mathematisch sicher und unter allen Aspekten unwiderlegbar feststeht. Es muss genügen, wenn vernünftige Zweifel an der Schuld des Beschuldigten ausgeschlossen werden können. Aufgabe des Gerichts ist es, in objektiver Würdigung des gesamten Beweisergebnisses, zu prüfen, ob es von einem bestimmten Sachverhalt überzeugt ist und an sich mögliche Zweifel an dessen Richtigkeit zu überwinden vermag. Es liegt in der Natur der Sache, dass mit menschlichen Erkenntnismitteln keine absolute Sicherheit in der Beweisführung erreicht werden kann. Daher muss es genügen, dass das Beweisergebnis über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist. Hingegen darf ein Schuldspruch nie auf blosser Wahrscheinlichkeit beruhen. Lässt sich ein Sachverhalt nicht mit letzter Gewissheit feststellen, was schon im Wesen menschlichen Erkenntnisvermögens liegt, so hindert dies das Gericht nicht, subjektiv mit Gewissheit davon überzeugt zu sein (vgl. zum Ganzen: BSK StPO/JStPO–TOPHINKE, 3. Auflage, Basel 2023, Art. 10 StPO N 75 ff.; WOLFANG WOHLERS, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 10 StPO N 6 ff.; NIKLAUS SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Auflage, Zürich 2017, N 233 ff.; BERNARD CORBOZ, In dubio pro reo, ZBJV 7/1993, S. 419 f.; BGE 127 I 38, E. 2; BGE 120 Ia 31, E. 2; BGE 124 IV 86, E. 2a). 3.5 Stützt sich die Beweisführung auf die Aussagen von Beteiligten, so sind diese frei zu würdigen (Art. 10 Abs. 2 StPO). Steht Aussage gegen Aussage, ist anhand sämtlicher Umstände, die sich aus den Akten und den Verhandlungen ergeben, zu untersuchen, welche Sachdarstellung überzeugend ist, wobei es vorwiegend auf den inneren Gehalt der Aussagen ankommt, verbunden mit der Art und Weise, wie die Angaben erfolgen. Bei der Würdigung von Aussagen darf nicht einfach auf die Persönlichkeit oder allgemeine Glaubwürdigkeit von Aussagenden abgestellt werden. Massgebend ist die Glaubhaftigkeit der konkreten, im Prozess relevanten Aussagen. Diese sind anhand sog. Realitätskriterien zu prüfen. Die wichtigsten Realitätskriterien sind dabei die innere Geschlossenheit und Folgerichtigkeit in der Darstellung des Geschehensablaufes, die konkrete und

- 12 anschauliche Wiedergabe des Erlebnisses sowie die Schilderung des Vorfalles in so charakteristischer Weise, wie sie nur von demjenigen zu erwarten ist, der den Vorfall selber miterlebt hat, Kenntlichmachung der psychischen Situation von Täter und Zeuge bzw. unter Mittätern, Selbstbelastung oder unvorteilhafte Darstellung der eigenen Rolle, Entlastungsbemerkungen zugunsten des Beschuldigten und die Konstanz der Aussage bei verschiedenen Befragungen, wobei sich aber sowohl Formulierungen als auch Angaben über Nebenumstände verändern können. Für die Glaubhaftigkeit einer Darstellung spricht sodann insbesondere die Fülle von lebendigen, sachlich richtigen und psychologisch stimmigen Details, die nicht bloss auf das Beweisthema zielgerichtet sind (sog. Detailkriterium). Ferner spricht der Umstand, dass die Details der Schilderung sich schliesslich zu einem stimmigen Ganzen zusammenfügen, für die Glaubhaftigkeit der Darstellung (sog. Homogenitätskriterium). 3.6 Andererseits sind auch allfällige Fantasie- oder Lügensignale zu berücksichtigen. Als Indizien für falsche Aussagen gelten Unstimmigkeiten oder grobe Widersprüche in den eigenen Aussagen, Zurücknahmen oder erhebliche Abschwächungen in den ursprünglichen Anschuldigungen, Übersteigerungen in den Beschuldigungen im Verlaufe von mehreren Einvernahmen, unklare, verschwommene oder ausweichende Antworten sowie gleichförmig, eingeübt und stereotyp wirkende Aussagen. Fehlen Realitätskriterien oder finden sich Lügensignale, so gilt dies als Indiz für eine Falschaussage (vgl. zum Ganzen: BENDER/HÄCKER/SCHWARZ, a.a.O., S. 77 ff.; VOLKER DITTMANN, Zur Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen, Plädoyer 2/1997, S. 28 ff. und 33 ff.; ROLF BENDER, Die häufigsten Fehler bei der Beurteilung von Zeugenaussagen, SJZ 81/1985, S. 53 ff.; ROBERT HAUSER, Der Zeugenbeweis im Strafprozessrecht mit Berücksichtigung des Zivilprozesses, Diss. Zürich 1974, S. 316 ff.). 3.7 Beim Abwägen von Aussagen ist im Besonderen zwischen der Glaubwürdigkeit einer Person und der Glaubhaftigkeit ihrer Aussage zu unterscheiden. Während erstere die Grundlage dafür liefert, ob einer Person grundsätzlich getraut werden kann, ist letztere für die im Prozess massgebende Entscheidung bedeutungsvoll, ob sich der Sachverhalt zur Hauptsache so

- 13 zugetragen hat oder nicht (HAUSER, a.a.O., S. 312 ff.). Bei der Würdigung von Aussagen kommt der allgemeinen Glaubwürdigkeit einer Person indessen eher eine untergeordnete Bedeutung zu. Das Interesse einer Aussageperson am Prozessausgang oder die persönliche Bindung zu anderen Prozessbeteiligten ist für sich allein noch kein Grund, ihren Aussagen zu misstrauen. Erst das Hinzutreten weiterer – in dieselbe Richtung weisender – Indizien gibt begründeten Anlass, Aussagen als unzuverlässig zu verwerfen. Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung ist daher vielmehr auf die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Aussagenden abzustellen (BENDER/NACK/TREUER, a.a.O, S. 62 ff.). 3.8 Was die Aussagen eines Beschuldigten betrifft, so spricht grundsätzlich nichts dagegen, die erwähnten Kriterien in analoger Weise heranzuziehen, um Aufschluss über die Glaubhaftigkeit einzelner Angaben zu erlangen. Dabei ist jedoch zu beachten, dass sich die Motivationslage des Beschuldigten in der Regel von derjenigen eines unabhängigen Zeugen unterscheidet. Wer eines Deliktes beschuldigt wird, dürfte als Direktbetroffener ein erhebliches – grundsätzlich legitimes – Interesse daran haben, die Geschehnisse in einem für ihn günstigen Licht erscheinen zu lassen. Daraus darf jedoch nicht bereits der generelle Schluss gezogen werden, die Aussagen eines Beschuldigten seien deshalb stets mit grosser Zurückhaltung zu würdigen. Dies liefe auf eine rechtsstaatlich unhaltbare Benachteiligung des Beschuldigten hinaus, indem zumindest der Anschein oder Eindruck erweckt würde, man glaube ihm von vornherein weniger als etwa einem Belastungszeugen. Die besondere Motivationslage ist dennoch insofern von Belang, als der Beschuldigte bei einzelnen Sachverhaltsbereichen ein zusätzliches und offenkundiges Interesse haben kann, nicht die Wahrheit zu sagen, was bei einem (unbeteiligten) Zeugen in der Regel nicht der Fall ist. Dies gilt mutatis mutandis auch für den Privatkläger. 4. Sachverhaltserstellung in concreto 4.1 Übersicht der Beweismittel 4.1.1 Zur Erstellung des tatbestandsmässigen Sachverhalts liegen als Personalbeweise die Aussagen des Beschuldigten (act. D3/7/1-2), der

- 14 - Privatkläger 1 und 2 (act. D4/5 und D4/6) sowie von M._____ (beschuldigte Person in separatem Strafverfahren; act. D3/15/1) anlässlich der polizeilichen bzw. staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen vor. Des Weiteren gilt es, die Aussagen des Beschuldigten im Rahmen der Hauptverhandlung vom 3. November 2025 vor dem hiesigen Gericht (act. 49) zu würdigen. Als Sachbeweismittel liegen namentlich ein Polizei- bzw. Nachtragsrapport der Kantonspolizei Basel-Stadt (act. D3/1 und D3/6), die Auslese des Mobiltelefons des Beschuldigten (act. D3/5) sowie ein Polizeirapport der Kantonspolizei Aargau (act. D4/1) im Recht. Die Geschädigte G._____ wurde nicht einvernommen. Ihre Aussagen wurden sinngemäss im Polizeirapport der Kantonspolizei Basel-Stadt (act. D3/1) festgehalten. 4.1.2 Den Sachbeweismitteln kommt für die vorliegende Sachverhaltserstellung keine eigenständige Bedeutung zu. Dasselbe gilt für die Aussagen von M._____. Der Beschuldigte ist in Bezug auf den äusseren Sachverhalt vollumfänglich geständig, bestreitet hingegen die subjektiven Tatbestandsmerkmale. Das Handeln mit (Eventual-)Vorsatz ist als innere Tatsache bei fehlendem Geständnis nicht einem strikten Beweis zugänglich. Vielmehr kann in solchen Fällen nur anhand äusserer Kennzeichen auf das Wissen und den Willen des Beschuldigten geschlossen werden. Folglich wird in casu vordergründig auf die Aussagen des Beschuldigten einzugehen sein. Diese gilt es auf ihre Glaubhaftigkeit zu überprüfen. Im Folgenden werden die Sachdarstellungen der Beteiligten jedoch nur insoweit wiederzugeben sein, als sich dies für die Erstellung der bestrittenen (subjektiven) Sachverhaltselemente als relevant erweist. 4.2 Verwertbarkeit der Beweismittel 4.2.1 Im Untersuchungs- und Hauptverfahren gilt der Grundsatz der Parteiöffentlichkeit (BSK StPO-SCHLEIMINGER/SCHAFFNER, Art. 147 N 3). Die Parteien haben das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen (Art. 147 Abs. 1 Satz 1 StPO). Neben den in Art. 147 StPO gewährten Anwesenheits- und Fragerechten fliesst aus dem Recht auf ein faires Verfahren nach Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK der

- 15 - Anspruch, Fragen an Belastungszeugen zu stellen (sog. Konfrontationsrecht). Kein Anspruch auf Parteiöffentlichkeit besteht im polizeilichen Ermittlungsverfahren, jedoch ist dem Konfrontationsrecht Rechnung zu tragen, d.h. die beschuldigte Person muss wenigstens einmal während des Verfahrens angemessene und hinreichende Gelegenheit haben, das Zeugnis eines Belastungszeugen in Zweifel zu ziehen (BGE 133 I 33 E. 3.1; 131 I 476 E. 2.2; 129 I 151 E. 3.1). Gemäss Art. 147 Abs. 4 StPO hat eine Verletzung dieser Teilnahmerechte die Unverwertbarkeit der fraglichen Aussagen zur Folge. 4.2.2 Was die Aussagen der Privatkläger 1 und 2 betrifft, ist festzustellen, dass diese lediglich als polizeiliche Auskunftspersonen im Sinne von Art. 179 Abs. 1 StPO im Rahmen des polizeilichen Ermittlungsverfahrens (Art. 306 StPO) einvernommen wurden (act. D4/5 und D4/6). Weitere, etwa staatsanwaltschaftliche Einvernahmen der Privatkläger 1 und 2 wurden nicht durchgeführt. Das Konfrontationsrecht des Beschuldigten hätte entweder bei den polizeilichen Einvernahmen selbst oder aber nachträglich gewährt werden müssen. Da die polizeilichen Einvernahmen der Privatkläger 1 und 2 nicht parteiöffentlich waren und das Teilnahmerecht des Beschuldigten auch im weiteren Verlauf des Strafverfahrens nicht gewährt wurde, hatte dieser keine Gelegenheit, allfällige belastende Aussagen der Belastungszeugen in Zweifel zu ziehen oder ihnen Fragen zu stellen. Daraus folgt, dass die Aussagen der Privatkläger 1 und 2 anlässlich derer polizeilichen Einvernahmen vom 12. bzw. 14. Dezember 2023 nicht zu Lasten – wohl aber zu Gunsten – des Beschuldigten verwertbar sind. 4.2.3 Weitere Gründe, welche der Verwertbarkeit der eingangs erwähnten Beweismittel entgegenstünden, sind nicht ersichtlich und wurden auch nicht geltend gemacht. Die übrigen Beweismittel sind uneingeschränkt verwertbar. 4.3 Aussagen des Beschuldigten 4.3.1 Polizeiliche Einvernahme vom 12. Dezember 2023 (act. D3/7/1) Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 12. Dezember 2023 (act. D3/7/1) schilderte der Beschuldigte den Ablauf der Geschehnisse am 11. Dezember 2023

- 16 folgendermassen in freier Erzählung: Er habe am Mittwoch, dem 6. Dezember 2023, ein Inserat auf ….ch gesehen, worin nach einem Kurierfahrer mit einem Fahrzeug gesucht worden sei. Dieses Inserat habe eine Kontakttelefonnummer enthalten. Daraufhin habe der Beschuldigte gleichentags per WhatsApp eine Nachricht an diese Kontakttelefonnummer geschickt, worin er sein Interesse an einer entsprechenden Arbeitsstelle bekundet habe. Noch gleichentags habe er von dieser Telefonnummer eine Antwort erhalten, wonach sehr viele Bewerbungen eingegangen seien und sich die antwortende Person, die sich als N._____ vorgestellt habe, bald melden würde. Am nächsten Tag habe der Beschuldigte einen Anruf von einer Person namens O._____ erhalten. Dabei sei er nach allfälliger Arbeitserfahrung im Kurierdienst gefragt worden, welche Frage er verneint habe. Zudem sei er gefragt worden, ob er bereit sei, einen Probetag zu absolvieren. Weiter habe O._____ erklärt, dass er ein Subunternehmer der Firma P._____ sei. Diese Firma würde Medikamententransporte ausführen. Als ihn der Beschuldigte nach einem Arbeitsvertrag gefragt habe, habe O._____ erwidert, dass zunächst der Probetag absolviert werden sollte und hernach die Vertragsdetails im Büro besprochen würden. O._____ würde sich melden, sobald er Arbeit für den Probetag hätte. Unverhofft habe der Beschuldigte alsdann am 11. Dezember 2023 einen Anruf betreffend Probetag erhalten. Er sei gefragt worden, ob er am gleichen Tag Zeit habe und auch eine etwas grössere Strecke fahren würde. Anschliessend habe er eine erste Adresse in J._____ für eine Kurierfahrt erhalten (a.a.O., F/A 1). Auf entsprechende Nachfrage erklärte der Beschuldigte, dass der Anrufer immer dieselbe Person gewesen sei und diese sauberes Hochdeutsch gesprochen habe (a.a.O., F/A 2 f.). Weiter gab der Beschuldigte zu Protokoll, dass er für die Fahrt ungefähr eine Stunde benötigt habe. Nachdem er N._____ mitgeteilt habe, dass er dort sei, habe ihm dieser den Namen der Person, wo der Beschuldigte klingeln solle, und ein Codewort angegeben. Insgesamt habe er für alle drei Aufträge Codeworte erhalten, nämlich "Zwilling, Jungfrau und Skorpion". Anschliessend habe der Beschuldigte beim Privatkläger 2 geklingelt, wo eine ältere Dame die Türe geöffnet und ihn nach dem Codewort gefragt habe. Im Gang sei noch ein älterer Mann gestanden, vermutlich der Privatkläger 2, welcher ihm ein geschlossenes Couvert übergeben habe. Dieses Couvert sei weiss und länglich gewesen. Er habe sich nicht speziell

- 17 auf das Couvert geachtet, weshalb er nicht wisse, was sich darin befunden habe oder ob etwas auf dem Couvert draufgestanden sei. Es sei jedoch verschlossen gewesen. Der Beschuldigte sei ein wenig überrascht gewesen, da er aufgrund des Medikamententransports eher ein Paket erwartet habe. Darauf angesprochen, weshalb er die älteren Personen nicht darauf angesprochen habe, dass es kein Paket gewesen sei, führte der Beschuldigte aus, dass er ja nur der Fahrer sei und die älteren Personen die Kunden. Er habe diese Frage daher zu diesem Zeitpunkt unpassend gefunden (a.a.O., F/A 6 ff. und 12 f.). Noch auf dem Weg zurück zum Fahrzeug habe N._____ erneut angerufen, ihn gefragt, ob er das Couvert abgeholt habe, und in Aussicht gestellt, sich für einen zweiten Auftrag beim Beschuldigten zu melden. Dieser zweite Auftrag sei sodann an der I._____-strasse 2 in J._____ gewesen. Der Mann am Telefon habe ihm den Namen "Frau A._____" und das Codewort bekannt gegeben. Daraufhin sei der Beschuldigte wiederum zur Türe gegangen und habe dort geklingelt. Als die Privatklägerin 1 die Tür geöffnet und den Beschuldigten fragend angeschaut habe, habe der Beschuldigte ihr das Codewort genannt. In der Folge habe sie ihm ein Couvert überreicht, dabei aber kein Wort gesprochen. Auch dieses Couvert sei länglich und verschlossen gewesen und dessen Inhalt habe der Beschuldigte nicht gekannt (a.a.O, F/A 14 ff.). Nachdem er wieder in seinem Fahrzeug gewesen sei, habe der Beschuldigte einen weiteren Anruf erhalten. Die Frage, ob er den Auftrag ausgeführt habe, habe der Beschuldigte bejaht. Daraufhin sei ihm gesagt worden, er solle zurück nach L._____ an die Q._____-strasse 4 fahren. Im Anschluss habe der Beschuldigte auf dem Parkplatz einer Coop-Filiale angehalten und N._____ angerufen. Er habe ihm gesagt, dass es ihm leid tue, hier stimme etwas nicht. Da er wieder kein Paket erhalten, sondern bloss ein Couvert habe abholen müssen, habe er ihn gefragt, um was für Couverts es sich handle. Er wolle nichts mit illegalen Sachen zu tun haben. N._____ sei dabei relativ cool geblieben und habe ihm redegewandt und souverän geantwortet, dass es sich um langjährige Kunden handle und sich in den Couverts QR-Codes für Bitcoin-Investitionen befänden. Durch seine Redegewandtheit habe der Beschuldigte eine plausible Erklärung erhalten. N._____ habe ihm gesagt, er werde ihm am Freitag im Büro alles zeigen über seine Kunden, Bitcoin und den Transport von Medikamenten. Am Freitag dieser Woche sei vereinbart gewesen, bei ihm im Büro vor-

- 18 beizukommen und die Vertragsangelegenheiten zu besprechen (a.a.O., F/A 17). Der Beschuldigte sei danach weitergefahren. Auf dem Weg nach L._____ habe N._____ erneut angerufen und ihn beauftragt, neu an die R._____-strasse zu fahren und sich zu melden, sobald er dort sei. In der Folge habe der Beschuldigte sich per WhatsApp bei ihm gemeldet, wonach er sich an der R._____-strasse 5 befinde. Auf WhatsApp habe er sodann die Nummer "6" als Nachricht erhalten. Auf dem Weg zu dieser Adresse sei ihm vom N._____ wiederum der Name der Person, diesmal "G._____", sowie das Codewort bekannt gegeben worden. Nachdem der Beschuldigte bei der Hauseingangstür geklingelt habe und in das Treppenhaus eingetreten sei, habe er die Geschädigte G._____ in der offenen Wohnungstüre gesehen. Sie habe ihn fragend angeschaut, woraufhin er das Codewort genannt habe. In der Folge habe sie ihm das Couvert hingestreckt. Weiter ergänzte der Beschuldigte, dass er bei sämtlichen Abholungen ein Foto der Identitätskarte der jeweiligen Person habe machen müssen. Die betroffenen Personen hätten deren jeweilige Identitätskarte bereits in ihren Händen gehalten. Auch auf diesen Umstand mit den Identitätskarten habe der Beschuldigte N._____ bereits auf dem Coop-Parkplatz angesprochen. Dieser habe ihm am Telefon erzählt, dass es sich bei den Bitcoin- QR-Codes um einen wertvollen Inhalt handle und die Fotos der Identitätskarten folglich eine Sicherheitsmassnahme darstellen würden (a.a.O., F/A 18 f.). Auf dem verschlossenen Couvert sei der Name "G._____" und ein Datum gestanden. Nach der Abholung des Couverts bei der Geschädigten G._____ sei der Beschuldigte wiederum zu seinem Fahrzeug gegangen und währenddessen angerufen worden. N._____ habe ihn diesmal aufgefordert, an die Q._____-strasse 4 zu fahren. Der Beschuldigte habe sich gedacht, dass es nun bereits das dritte Couvert und kein Paket gewesen sei. So etwas werde er nicht mehr machen. Einen weiteren Auftrag werde er nicht mehr entgegennehmen. Auf dem Weg zur Q._____-strasse 4 sei der Beschuldigte von weiteren Zweifeln eingeholt worden. Er habe einen Moment gezögert, um an die Q._____-strasse zu fahren. Allerdings habe er nicht gewusst, mit wem er es zu tun habe. Diese Personen hätten seinen Namen und sein Kennzeichen gekannt. Aus diesem Grund habe der Beschuldigte Respekt gehabt, diese Personen könnten bei ihm zu Hause auftauchen. Daraufhin sei er trotzdem an die Q._____-strasse gefahren und habe dort parkiert. Anlässlich eines weiteren Tele-

- 19 fonats sei er aufgefordert worden zu warten, zumal jemand die Couverts abholen komme. Die drei Couverts seien in einem offenen Fach unterhalb des Handschuhfachs gelegen. Der Beschuldigte sei wütend gewesen und habe am Telefon gesagt, es sei illegal, was hier gemacht werde. Es habe sich durchwegs um alte Personen gehandelt und diese hätten keine Ahnung von Bitcoins. Ferner seien es bei der Abholung jeweils nur Couverts und keine Pakete mit Medikamenten gewesen. In diesem Moment habe es am Fenster der Beifahrertür geklopft. Ein Mann sei daraufhin eingestiegen und habe die Tür wieder geschlossen. Der Beschuldigte sei nach wie vor am Telefon gewesen und habe seine Zweifel geäussert. Zudem habe er N._____ gefragt, wer zu ihm ins Fahrzeug gestiegen sei. Dieser habe ihm geantwortet, dass es der Koordinator der Fahrer sei. Anschliessend habe der Beschuldigte am Telefon mitgeteilt, dass er nichts mehr für ihn tun, mithin keine Fahrten mehr unternehmen werde. In diesem Moment habe der Mann neben dem Beschuldigten die Couverts von der Ablage unter dem Handschuhfach an sich genommen, sei ausgestiegen und habe sich zu Fuss entfernt. Der Beschuldigte sei überrascht gewesen, dass dieser Mann die Couverts einfach an sich genommen habe, während er telefoniert habe. Er habe sich – da am Telefon beschäftigt – zuvor nicht darauf geachtet, woher dieser Mann gekommen sei. Er sei mit der Situation überfordert gewesen. N._____ habe ihm am Telefon noch gesagt, dass es schade sei, sie hätten gerne mit ihm weitergearbeitet. Das Telefongespräch habe noch rund eine Minute gedauert (a.a.O., F/A 20 f.). Danach gefragt, ob er den Mann daran gehindert habe, das Fahrzeug mit den drei Couverts zu verlassen, gab der Beschuldigte zu Protokoll, dass er dies nicht aktiv versucht habe. Er sei mit dem Telefonat abgelenkt gewesen und habe den Moment verpasst, um auszusteigen und dem Mann zu folgen (a.a.O., F/A 22). Von sich aus ergänzte der Beschuldigte sodann, dass er im Anschluss an das Telefonat mit dem Fahrzeug wieder nach Hause gefahren sei. Auf dem Heimweg habe er sich dazu entscheiden, die Polizei zu informieren. Er habe sich dazu entschlossen, den Polizisten S._____ anzurufen, mit dem er bereits seit über 40 Jahren befreundet sei. Um ca. 17.30 Uhr habe er versucht, S._____ anzurufen, welcher aber das Telefon nicht entgegengenommen habe. Ungefähr eine Stunde später, habe S._____ zurückgerufen und der Beschuldigte habe ihm die Situation geschildert. Dieser habe ihm in Aussicht gestellt, ein

- 20 paar Telefonate zu machen und ihn hernach zurückzurufen. Ungefähr zehn Minuten später habe sich S._____ wieder gemeldet und dem Beschuldigten gesagt, dieser solle einen Polizisten namens T._____ anrufen, was dieser in der Folge auch getan habe (a.a.O., F/A 26 f.). Schliesslich gab der Beschuldigte auf entsprechende Nachfrage zu Protokoll, dass er keinen Lohn für die Kurierfahrten erhalten, sondern nur Auslagen gehabt habe (a.a.O., F/A 28). 4.3.2 Staatsanwaltschaftliche Einvernahme vom 18. März 2023 (act. D3/7/2) An der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 18. März 2025 (act. D3/7/2) ergänzte der Beschuldigte, dass er aufgrund des Misserfolgs des Dosengeschäfts und dem verlorenen Geld der U._____ GmbH dringend habe versuchen müssen, eine Einnahmequelle zu generieren. Aus diesem Grund, und da er es bei der Stellensuche als 56-Jähriger nicht einfach habe, habe er sich im Internet auf ….ch nach Jobinseraten umgeschaut. Dabei sei er auf ein Inserat der Kurierdienstfirma "V._____" gestossen. Im Weiteren wiederholte der Beschuldigte seine bei der Polizei getätigten Aussagen (a.a.O., F/A 8 ff.). So gab er in freier Erzählung erneut an, dass für die Kurierdienstfahrten ein Probetag vereinbart worden sei und er es daher nicht ungewöhnlich gefunden habe, dass der Vertrag erst im Nachhinein besprochen würde. Ihm sei am 11. Dezember 2023 erzählt worden, dass es um Medikamententransport durch ein Subunternehmen der Firma "P._____" gehe. Nachdem der Beschuldigte seine Daten hinterlegt habe, sei er alsdann losgefahren. Von Anfang an sei er immer wieder angerufen und gefragt worden, wo er sei, ob er unterwegs sei, usw. Der Beschuldigte habe sich gedacht, dass müsse daran liegen, dass sie ihn nicht kennen würden und nicht wüssten, wie zuverlässig er sei. Bei einem solchen Telefonat sei ihm mitgeteilt worden, dass es ein Passwort gebe, welches er sagen müsse. Übereinstimmend mit seinen bisherigen Aussagen, führte der Beschuldigte weiter aus, dass ihm beim ersten Auftrag ohne zu zögern ein Couvert ausgehändigt worden sei, obwohl er selber eher ein Päckchen erwartet habe. Auch in W._____ beim zweiten Auftrag habe er wiederum ein Couvert entgegengenommen. Daher habe er beim Coop in W._____ angehalten und ein Telefonat getätigt. Seinem Auftraggeber habe er gesagt, dass er das nicht verstehe, er sei von einem Kurierdienst ausgegangen, der Päckchen

- 21 entgegennehme und keine Couverts. Er habe gesagt, dass er in keiner Weise interessiert sei, Sachen zu machen, die nicht korrekt seien. Der Beschuldigte erklärte, das es ein mindestens 10-minütiges Telefonat gewesen sei, bei welchem die Person in beruhigt habe. Diese habe ihm gesagt, es seien keine Medikamente, sondern QR-Code-Karten für Bitcoin. Der Beschuldigte kenne sich nicht mit Kryptowährungen aus und wisse nicht, wie das funktioniere. Beim Anfassen der Couverts habe er sich gedacht, das könnte eine Karte sein. Folglich habe der Beschuldigte seinem Gegenüber geglaubt und sei weiter nach L._____ gefahren. Dort habe er eine Person getroffen, welche die Couverts entgegengenommen habe. Der Beschuldigte habe diese Person gefragt, ob das so sei, dass sich in diesen Couverts QR-Codes befänden. Diese Person habe ihm gesagt, er sei derjenige, der die Codes einsammle und auf die Bank bringe. Der Beschuldigte habe dabei ein komisches Gefühl gehabt. Er sei aber durchwegs unter Druck gestanden. Er sei immer wieder gefragt worden, wo er gerade sei und ob er den Auftrag ausgeführt habe. Dies habe er sich damit erklärt, dass der Auftraggeber über den Beschuldigten gewusst habe, dass jener nicht viel Erfahrung habe. Daraufhin habe der Beschuldigte einen weiteren Auftrag erhalten. An der R._____-strasse habe er wiederum ein Couvert entgegengenommen. Er habe sich noch überlegt, ob er das Couvert aufmachen solle, um zu überprüfen, ob sich darin wirklich QR-Codes befänden. Da er jedoch mit Blick auf das Postgeheimnis keine Probleme gewollt habe, habe er letztlich davon abgesehen. Überdies habe der Beschuldigte mit dem Gedanken gespielt, nicht mehr zum Abgabeort zu fahren, sondern nach Hause zu fahren und sich mit dem Polizisten S._____ von der Kantonspolizei Basel-Stadt in Verbindung zu setzen. Aber auch dies habe der Beschuldigte nicht getan, weil ihm in den Sinn gekommen sei, dass sein Auftraggeber über seine Daten verfügen würde. Er habe nichts riskieren wollen. Am Abholort habe er wieder mit der Person telefoniert und ihr mitgeteilt, dass er das komisch finde und nicht dem entspreche, was er sich als Kurierdienst vorgestellt habe. Währenddessen habe sich ein Mann in sein Fahrzeug gesetzt und einen Moment zugehört. Der Beschuldigte habe am Telefon klar geäussert, dass er keinen weiteren Auftrag mehr ausführen werde und die Sache für ihn erledigt sei. Im hitzigen Gespräch habe die andere Person das Couvert an sich genommen und sei weggegangen. Der Beschuldigte habe keine Möglichkeit

- 22 gehabt, ihn allenfalls anzuhalten oder hinterherzugehen. In der Folge sei er nach Hause gefahren und habe versucht, den Polizisten S._____ telefonisch zu erreichen, welcher aber den Anruf nicht entgegengenommen habe. Schliesslich habe der Beschuldigte noch ein letzte Mal mit seinem Auftraggeber telefoniert und – als er nach Hause gekommen sei – habe ihn S._____ zurückgerufen. Anlässlich des Telefonats mit S._____ habe er ihm die Situation geschildert und gesagt, dass etwas nicht stimme (a.a.O., F/A 9). Auf entsprechende Nachfrage wiederholte der Beschuldigte weitere Einzelheiten, welche er bereits bei seiner polizeilichen Einvernahme vom 12. Dezember 2023 zu Protokoll gegeben hatte. So habe der Beschuldigte stets mit einem Herrn N._____ telefoniert, welcher sehr gutes Hochdeutsch gesprochen habe (a.a.O., F/A 14 ff.). Zudem habe er Herrn N._____ Fotos seines Führerausweises, seiner Kontrollschildnummer und seiner Identitätskarte schicken müssen (a.a.O., F/A 19 ff.). Die Angabe eines Pass- oder Codeworts bei den Abholungen sei sodann eine Sicherheitsmassnahme gewesen, da es jeweils um Ware mit hohem Wert gegangen sei (a.a.O., F/A 24 f.). Er habe mit den jeweiligen Personen nicht gesprochen, sie auch nicht gefragt, was sich im Couvert befinde, sondern diese hätten ihm lediglich das Couvert ausgehändigt. Der Beschuldigte fügte an, dass er anhand der Reaktion dieser Personen nie das Gefühl gehabt habe, dass etwas nicht in Ordnung sei. Diese Personen hätten ihm gegenüber keinen aufgeregten Eindruck vermittelt. Vielmehr hätten sie das Couvert stets bereits in der Hand parat gehabt und dieses dem Beschuldigten teilweise sogar mit einem Lächeln abgegeben (a.a.O., F/A 30 ff., 35 ff. und 46 f.). Zum Schluss betonte der Beschuldigte, dass es ihm leid tue, dass bei diesen Vorfällen Personen geschädigt wurden und dass er nicht früher reagiert habe (a.a.O., F/A 54). 4.3.3 Gerichtliche Einvernahme vom 3. November 2025 (act. 49) Der Beschuldigte wurde sodann auch anlässlich der Hauptverhandlung vom 3. November 2025 zu den Anklagevorwürfen in Dossier 3 und 4 befragt (act. 49, S. 10 ff.). Vor Schranken hielt er an seiner Sachdarstellung fest, indem er seine bereits getätigten Aussagen auf entsprechende Nachfragen deckungsgleich wiederholte.

- 23 - Im Einklang mit seinen früheren Aussagen erklärte der Beschuldigte, dass er aufgrund des gescheiterten Dosengeschäfts gezwungen gewesen sei, auf andere Art und Weise Geld zu verdienen. Da er altersbedingt bei klassischen Bewerbungen nicht mehr angestellt werde, habe er es auf ….ch über Kleinanzeigen versucht (a.a.O., S. 10 und 16). So sei er auf ….ch auf einen Kurierdienst aufmerksam geworden, welcher ein Subunternehmen von "P._____" sei und Medikamente transportiere. Am 11. Dezember 2023 habe der Probetag stattgefunden (a.a.O., S. 10 f.). Als der Beschuldigte das erste Couvert abgeholt habe, sei ihm dies etwas eigenartig vorgekommen, aber er habe sich keine Gedanken darüber gemacht, dass das illegal sein könnte. Auf die Frage, ob ihn die Angabe von Passwörtern bei den Abholungen stutzig gemacht habe, antwortete der Beschuldigte, dass dies erst beim zweiten Couvert der Fall gewesen sei. Aus diesem Grund habe er im Anschluss mit seinem Auftraggeber ein Telefonat geführt. Dieser habe ihn beruhigen können und gesagt, dass es sich um QR-Codes mit einem enorm hohen Wert handle, weshalb ein Passwort verwendet werde. Nach den Angaben des Beschuldigten hätten sich die Couverts auch so angefühlt, als könnten sich tatsächlich Codes darin befinden. Der Auftraggeber habe ihm zudem in Aussicht gestellt, ihm am kommenden Freitag alles zu zeigen und ihm einen entsprechenden Arbeitsvertrag zu unterbreiten (a.a.O., S. 12 f.). Auch die Person, welche zu ihm ins Fahrzeug gestiegen sei, habe von QR-Codes gesprochen. Da der Auftraggeber über seine Daten verfügt habe, habe er Angst gehabt, das letzte Couvert nicht mehr abzugeben. Als er realisiert habe, dass dies keine saubere Sache habe sein können, habe er postwendend die Polizei informiert (a.a.O., S. 14). Auf die ständigen Anrufe des Auftraggebers angesprochen, gab der Beschuldigte zu Protokoll, dass dies Druck und Stress ausgelöst habe. Die vielen Anrufe habe der Beschuldigte darauf zurückgeführt, dass der Auftraggeber wohl davon ausgegangen sei, er sei unzuverlässig. Auf dem Heimweg habe er versucht, seinen Kollegen, S._____, telefonisch zu kontaktieren. Dieser habe ihn zurückgerufen, als der Beschuldigte nach Hause gekommen sei, und ihm geraten, den Vorfall bei der Polizei zu melden. Schliesslich bestärkte der Beschuldigte erneut, dass er nie eine Schädigungsabsicht gehabt habe und es ihm sehr leid tue. Er hätte dies schon beim dritten Couvert melden sollen (a.a.O., S. 15 ff.).

- 24 - 4.4 Aussagen der Privatklägerin 1 Die Privatklägerin 1 wurde am 12. Dezember 2023 zum Vorfall vom 11. Dezember 2023 polizeilich befragt. Dabei führte sie aus, dass der Abholer des Couverts vor ihre Haustüre gekommen sei. Dies sei um ca. 12.20 Uhr gewesen. Für die Übergabe des Couverts sei vorgängig ein Codewort, nämlich "Jungfrau", vereinbart worden. Bei der Übergabe selbst habe die Privatklägerin 1 aber nicht gesprochen (act. D4/5, F/A 70 ff.). 4.5 Aussagen des Privatklägers 2 Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 14. Dezember 2023 gab der Privatkläger 2 zu Protokoll, dass der Abholer des Couverts zwischen 10.00 Uhr und 10.15 Uhr bei ihm zuhause an der Türe geklingelt habe. Als Codewort sei "Zwilling" vereinbart worden, welches Wort der Abholer gekannt habe. Bei der Übergabe des Couverts habe es keine Besonderheiten gegeben und es sei insbesondere nicht über den Inhalt des Couverts gesprochen worden. Die Frau des Privatklägers 2 habe mit dem Abholer länger Kontakt gehabt als er selber (act. D4/6, F/A 70 ff.). 4.6 Beweiswürdigung 4.6.1 Allgemeine Glaubwürdigkeit des Beschuldigten Hinsichtlich der generellen Glaubwürdigkeit des Beschuldigten ist festzuhalten, dass ihn als direkt vom vorliegenden Strafverfahren Betroffenen grundsätzlich keine Pflicht trifft, durch aktives Verhalten die Untersuchung zu fördern und so zu seiner eigenen Überführung beizutragen. Daher ist er im Rahmen der Selbstbegünstigung grundsätzlich nicht zu wahrheitsgemässen Aussagen verpflichtet (Art. 113 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte dürfte sodann ein durchaus legitimes und natürliches Interesse daran haben, sich selbst nicht oder bloss zurückhaltend zu belasten und gegebenenfalls die Geschehnisse in einem für ihn günstigen Licht darzustellen. Das Gericht hat dennoch keinerlei Anlass, den Beschuldigten aufgrund seiner prozessualen Stellung von vornherein als allgemein unglaubwürdig zu beurteilen.

- 25 - 4.6.2 Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldigten Zur Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldigten ist vorab festzuhalten, dass er von Anfang an hinsichtlich des äusseren Anklagesachverhalts geständig war. In freier Erzählung schilderte der Beschuldigte die Geschehnisse aus seiner Sicht, noch bevor er von den Darstellungen der Privatkläger 1 und 2 oder der Geschädigten G._____ Kenntnis hatte. So gab der Beschuldigte unumwunden zu, im Rahmen eines Probetags und im Auftrag eines N._____ Kurierfahrten ausgeführt zu haben, wobei er der Ansicht gewesen sei, es handle sich um einen Medikamententransport. Für die Glaubhaftigkeit der Schilderungen des Beschuldigten spricht, dass sie sich grundsätzlich mit den Sachdarstellungen der Privatkläger 1 und 2 in Einklang bringen lassen. So gaben die einvernommenen Personen übereinstimmend zu Protokoll, dass der Beschuldigte jeweils ein Codewort genannt habe, jedoch bei der Übergabe des Couverts nicht über dessen Inhalt gesprochen worden sei. Im Weiteren ist zu konstatieren, dass sich die Sachdarstellung des Beschuldigten als detailreich, konstant und in sich stimmig gestaltet. Der Beschuldigte hat die Geschehnisse vom 11. Dezember 2023 ausführlich wiedergegeben, wobei er auch Einzelheiten und Nebenumstände zu Protokoll gab. Insbesondere führte er aus, was ihm bei den einzelnen Kurierfahrten und Abholungen durch den Kopf ging. Authentisch wirkt insbesondere der Umstand, dass beim Beschuldigten in Bezug auf die transportierte Ware zwar Zweifel aufkamen, daraufhin ihm N._____ aber schlüssig habe erklären können, dass es sich um QR-Codes handle, womit sich der Beschuldigte nicht auskenne, weshalb er dies auch nicht weiter hinterfragt hat. Dies wirkt bereits deshalb plausibel, weil auch die Privatkläger 1 und 2 sowie die Geschädigte G._____ von der unbekannten Täterschaft am Telefon unter Druck gesetzt und durch Vorspiegelung falscher Tatsachen getäuscht wurden. Dass der Beschuldigte im Nachgang an das beschwichtigende Telefonat mit N._____ (zumindest vorübergehend) keine Zweifel mehr hatte, erscheint daher glaubhaft. Ferner ist zu erwähnen, dass die Schilderungen des Beschuldigten keine offensichtlichen Widersprüche oder Ungereimtheiten enthalten. Nachdem er nach der Abholung des dritten Couverts (erneut) ein ungutes Gefühl erhielt und N._____

- 26 auch mitteilte, mit der Sache nichts mehr zu tun haben zu wollen, meldete sich der Beschuldigte aus eigenem Antrieb bei der Polizei. Hierfür nahm er zunächst Kontakt mit dem Polizisten S._____, einem langjährigen Freund von ihm, auf (vgl. D3/2). Dieses Verhalten erscheint denn auch schlüssig, zumal sich der Beschuldigte gemäss seiner Wahrnehmung ebenfalls als Opfer und nicht als Täter der betrügerischen Machenschaften sieht. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschuldigte schlüssige und konstante Aussagen mit hohem Detailreichtum zu Protokoll gegeben hat. Seine Darstellungen in Bezug auf die Geschehnisse vom 11. Dezember 2023 erscheinen grundsätzlich plausibel. Offensichtliche Lügensignale sind demgegenüber nicht erkennbar. 4.6.3 Gesamtwürdigung Vorliegend gilt es zu beurteilen, ob der Beschuldigte aufgrund der Gesamtumstände davon ausgehen musste, dass es sich bei den von ihm abgeholten Couverts um Deliktsgut bzw. illegale Ware handelte, und ob er zumindest in groben Zügen von den Betrügen und dem Umstand wusste, dass er durch seine Abholfahrten die unbekannte Täterschaft in dem Sinne unterstützte, als diese erst durch sein Handeln in den Besitz der Couverts kam. Auszugehen ist von der Prämisse, dass der Beschuldigte von Anfang an und bis zum Schluss nicht wusste, was sich in den jeweiligen Couverts befand, welche er im Rahmen eines angeblichen Probetags als Kurierdienstfahrer im Medikamententransport abholen und M._____ überbringen musste. Der Beschuldigte sagte konstant aus, dass er ein wenig überrascht gewesen sei, als ihm beim ersten Auftrag ein Couvert überreicht worden sei, weil er eher ein Paket erwartet habe. Da er jedoch nur der Fahrer war, habe er es unpassend gefunden, den Privatkläger 2 darauf anzusprechen. In der Folge führte der Beschuldigte einen zweiten Auftrag aus. Auch dort sei ihm – diesmal von der Privatklägerin 1 – ein Couvert (und kein Paket) überreicht worden. Dies habe ihn stutzig gemacht, weshalb er daraufhin seinen Auftraggeber N._____ telefonisch kontaktiert und gefragt habe, um was für Couverts es sich handle, zumal er mit illegalen Sachen nichts zu tun haben wolle. In-

- 27 sofern offenbart der Beschuldigte, dass im Verlauf des 11. Dezember 2023 bei ihm Zweifel aufgekommen sind, er könnte allenfalls in illegale Machenschaften involviert sein. Diese Zweifel seien ihm vom redegewandten N._____ anlässlich eines 10-minütigen Telefonats aber wieder genommen worden, zumal dieser plausibel habe erklären können, dass es sich um langjährige Kunden handle und sich in den Couverts Karten mit QR-Codes für Bitcoin befänden. Derweil kannte sich der Beschuldigte mit Kryptowährungen nicht aus, glaubte aber beim Anfassen der Couverts tatsächlich Karten darin ertastet zu haben. Überdies hat der Beschuldigte glaubhaft ausgeführt, dass ihm die Nennung eines Codeworts sowie das Anfertigen von Fotos der Identitätskarten der Kunden als Sicherheitsmassnahmen erklärt worden seien, was ihm plausibel erschienen sei. Dass bei der Abholung von wertvoller Ware Sicherheitsvorkehrungen eingebaut werden, ist denn auch nicht ungewöhnlich, sondern dürfte bei seriösen Dienstleistungsanbietern sogar eher erwartet werden. Insofern war die wahrheitswidrige Erklärung von N._____ geeignet, den Beschuldigten zu täuschen. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte, welcher spontan einen Probetag als Kurierdienstfahrer absolvierte und aufgrund seiner finanziell misslichen Lage auf einen Job angewiesen war, angesichts der Umstände besonders anfällig für Täuschungsversuche durch die unbekannte Täterschaft war. Es erscheint daher glaubhaft, dass der Beschuldigte durch die anhaltende Vorspiegelung falscher Tatsachen durch N._____ in seinem Irrtum bestärkt wurde. Nachdem N._____ dem Beschuldigten ferner in Aussicht gestellt habe, ihm am kommenden Freitag alles im Büro zu zeigen und zu erklären, waren die Zweifel aus Sicht des Beschuldigten beseitigt. Schliesslich ist anzufügen, dass der Beschuldigte die Richtigkeit der Aussagen von N._____ – soweit dies ihm unter den gegebenen Umständen möglich war – überprüft hat, indem er M._____ auf den Inhalt der Couverts angesprochen hat. Dieser hat gegenüber dem Beschuldigten die gleiche Angabe gemacht wie zuvor N._____, nämlich dass sich in den Couverts QR-Codes befänden, wodurch sich die Verdachtsmomente beim Beschuldigten, wonach er in illegale Machenschaften einbezogen sein könnte, nicht erhärtet haben. Aufgrund der glaubhaften Aussagen des Beschuldigten ist folglich davon auszugehen, dass er den dritten Auftrag nur deshalb ausführte, weil er den beschwichtigenden und inhaltlich überzeugenden Erklärungen von N._____ Glauben schenkte und sein ur-

- 28 sprünglicher Verdacht sich wieder gelegt hatte. Zudem ist einhergehend mit der amtlichen Verteidigung anzumerken, dass der Beschuldigte nichts von den in der Anklageschrift umschriebenen Tatumständen (vgl. act. 21, S. 6-9), namentlich von den langen und zahlreichen Telefongesprächen zwischen der unbekannten Täterschaft und den Geschädigten, wusste. Wenn der Beschuldigte daher, was unbestritten ist, zunächst zwei Couverts abgeholt und überbracht hat, tat er dies ohne Wissen oder Willen darum, mit seinen Kurierdienstfahren allenfalls eine betrügerische Haupttat zu unterstützen. Für den dritten Auftrag gelangte der Beschuldige an die Wohnadresse der Geschädigten G._____, bei welcher es sich ebenfalls um eine ältere Person handelte. Nachdem der Beschuldigte wiederum ein Couvert anstelle eines Pakets erhalten hat und sich ältere Personen aus Sicht des Beschuldigten mit Kryptowährungen nicht auskennen würden, weshalb die Erklärung von N._____ in Bezug auf die QR- Codes nicht der Wahrheit entsprechen konnte, war der Beschuldigte gänzlich verunsichert. Glaubhaft wirkt die Aussage des Beschuldigten, wonach er das Couvert habe öffnen wollen, um zu überprüfen, ob sich darin wirklich QR-Codes befinden, von welchem Vorhaben er jedoch abgesehen habe, da er mit Blick auf das Postgeheimnis keine Probleme gewollt habe. Dass der Beschuldigte mit dem Gedanken gespielt habe, samt Couvert nach Hause zu fahren und seinen langjährigen Freund, S._____, anzurufen, diese Idee jedoch wieder verworfen habe, da N._____ über seine Daten verfügt habe, wirkt authentisch und in sich stimmig. Es kann somit festgehalten werden, dass der Beschuldigte ab Erhalt des dritten Couverts erneut den Verdacht hatte, in illegale Machenschaften involviert zu sein, wobei er diesen Verdacht nicht mehr loswurde. In der Folge fuhr der Beschuldigte zwar an den Abholort, führte dort jedoch ein vorerst letztes Telefonat mit N._____. Bei diesem Telefonat hat der Beschuldigte gegenüber N._____ deutlich gesagt, dass er nichts mehr mit dieser Sache zu tun haben wolle, weshalb er keine weiteren Aufträge ausführen werde. Der Beschuldigte führte glaubhaft aus, dass M._____ während dieses Telefonats in sein Fahrzeug gestiegen sei, das Couvert nach einer kurzen Zeit an sich genommen und wieder verschwunden sei, ohne dass der Beschuldigte, welcher aufgrund des hitzigen Telefonats mit N._____ abgelenkt gewesen sei, dies hätte verhindern können. Damit bleibt festzustellen, dass der Beschuldigte zwar

- 29 nach der Abholung des dritten Couverts den definitiven Verdacht hatte, dass die von ihm abgeholten Couverts deliktischer Herkunft sein könnten, er das dritte Couverts jedoch nicht mehr selber überreicht hat. Vielmehr war der Beschuldigte selber überrascht, dass M._____ das Couvert ohne Vorwarnung ergriffen und den Tatort verlassen hat. Bei dieser Sachlage ist festzuhalten, dass die unbekannte Täterschaft vorliegend zwar durch die gelotsten Kurierdienstfahrten des Beschuldigten überhaupt in den Besitz der fraglichen Couverts gelangt ist. Es lässt sich jedoch nicht erstellen, dass der Beschuldigte bereits bei der ersten Abholung den Verdacht hegte, dass die von ihm abzuholenden Couverts deliktischer Herkunft waren. Beim Beschuldigten entstandene Zweifel wurden durch das arglistige Vorgehen von N._____ wieder zerstreut, wodurch der Irrtum des Beschuldigten über lange Zeit aufrechterhalten blieb. Dass der wohl als naiv zu bezeichnende Beschuldigte ein ungutes Gefühl beim Ausführen der Kurierdienstfahrten hatte, ist nicht gleichzusetzen mit dem subjektiven Sachverhaltselement in der Anklageschrift, wonach der Beschuldigte in groben Zügen um die illegalen Machenschaften gewusst habe. Ebenso wenig lässt sich erstellen, dass der Beschuldigte zumindest in Kauf genommen habe, durch sein Verhalten die unbekannte Täterschaft zu unterstützen. Der Beschuldigte hat sich nämlich glaubhaft abgesichert, indem er nach der Abholung des zweiten Couverts ein klärendes Gespräch mit N._____ geführt hat. Erst mit der Entgegennahme des dritten Couverts liessen die Zweifel den Beschuldigten nicht mehr los, weshalb er den angeblichen Probetag abbrach und sich weigerte, weiterhin mit solchen Aufträgen etwas zu tun zu haben. Als der Beschuldigte jedoch tatsächlich von illegalen Machenschaften ausging, war es zu spät, zumal M._____ das Deliktsgut eigenmächtig, d.h. ohne ein weiteres Zutun des Beschuldigten, an sich genommen und das Fahrzeug des Beschuldigten verlassen hatte. Damit lässt sich nicht rechtsgenügend erstellen, dass der Beschuldigte die jeweiligen Couverts mit Wissen um die deliktische Herkunft deren Inhalts an M._____ weiterleitete. Vielmehr drängt sich in dubio pro reo die Sachverhaltsversion des Beschuldigten auf, wonach er aufgrund der Gesamtumstände nicht davon ausgehen musste, eine betrügerische Haupttat zu fördern, sondern – nebst den Privatklägern 1 und 2 sowie der Geschädigten G._____ – auch er Ziel von betrügerischen Machenschaften wurde. Hierfür spricht

- 30 nicht nur die lange Anrufliste mit der unbekannten Täterschaft (act. D3/5), sondern insbesondere auch der Umstand, dass sich der Beschuldigte noch am 11. Dezember 2023 beim Polizisten S._____ meldete und die Situation am nächsten Tag gegenüber der Kantonspolizei Basel-Stadt zur Kenntnis brachte. Insoweit bleibt vollständigkeitshalber zu konstatieren, dass die unbewusste Hilfeleistung des Beschuldigten zu den Betrügen durch ein früheres Realisieren und Eingreifen desselben allenfalls hätte verhindert werden können. In Anbetracht der erstellten Situation lässt sich der Tatbeitrag des Beschuldigten jedoch höchstens auf dessen Fahrlässigkeit zurückführen, was ohnehin straflos bleiben würde. 5. Fazit Im Ergebnis ist festzuhalten, dass sich der subjektive Tatbestand der (mehrfachen) Gehilfenschaft zu Betrug nicht rechtsgenügend erstellen lässt. Entsprechend ist der Beschuldigte von diesem Vorwurf freizusprechen.

- 31 - III. Zivilansprüche 1. Rechtliche Grundlagen Die Privatklägerschaft kann zivilrechtliche Ansprüche gegen den Beschuldigten einer Straftat adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen (Art. 122 Abs. 1 StPO). Da die Geltendmachung von Zivilansprüchen auch im Rahmen des Adhäsionsverfahrens der zivilprozessualen Dispositions- bzw. der Verhandlungsmaxime unterliegt, obliegt es dabei grundsätzlich der Privatklägerschaft, ihre Ansprüche im Strafverfahren rechtzeitig geltend zu machen, zu beziffern, rechtsgenügend zu substantiieren sowie Beweise für ihre Vorbringen zu offerieren (vgl. Art. 55 Abs. 1 und Art. 58 Abs. 1 ZPO). Gegenstand der Adhäsionsklage können nur Ansprüche sein, die sich aus dem Zivilrecht ergeben und die dem deliktisch entstandenen Schaden entsprechen, mit anderen Worten solche, die sich aus einem strafbaren und Gegenstand der Anklage bildenden Sachverhalt herleiten, mithin mit dem Anklagesachverhalt konnex sind (vgl. BSK StPO/JStPO – DOLGE, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 122 StPO N 65 ff.). Das Strafgericht entscheidet über die adhäsionsweise anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person schuldig spricht; spricht es die beschuldigte Person frei, entscheidet es nur dann über die Zivilklage, wenn der Sachverhalt spruchreif ist (Art. 126 Abs. 1 StPO). Hat die Privatklägerschaft ihre Klage nicht hinreichend begründet oder beziffert, so verweist das Strafgericht die Zivilklage auf den Zivilweg (Art. 126 Abs. 2 StPO). Wäre die vollständige Beurteilung des Zivilanspruchs unverhältnismässig aufwendig, so kann das Gericht die Zivilklage nur dem Grundsatz nach entscheiden und sie im Übrigen auf den Zivilweg verweisen (Art. 126 Abs. 3 StPO). 2. Vorbringen der Privatklägerin 1 Die Privatklägerin 1, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, hat sich im Vorverfahren als Straf- und Zivilklägerin im Sinne von Art. 119 Abs. 2 lit. a und b StPO konstituiert (act. D4/8/4 und D4/8/7). Während sie mit Eingabe vom 4. September 2024 noch eine Zivilforderung von Fr. 49'000.– zuzüglich Zins zu 5% seit 20. April 2024 geltend machen liess (act. D4/8/4), lässt sich dem Formular "Geltendmachung von Rechten als Privatklägerschaft" vom 9. September 2024 entnehmen,

- 32 dass ihre Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche nunmehr mit Fr. 50'000.– bzw. Fr. 10'000.– beziffert werden (act. D4/8/7). Im gerichtlichen Verfahren liess sich die Privatklägerin 1 nicht mehr vernehmen. Insbesondere liess die Privatklägerin 1 innert der gerichtlich angesetzten Frist i.S.v. Art. 331 Abs. 2 StPO keine Eingabe zur Begründung ihrer Zivilklage einreichen. Ferner erschien sie nicht zur Hauptverhandlung vom 3. November 2025 und liess sich auch nicht vertreten (Prot. S. 9). 3. Subsumtion Der Beschuldigte ist vorliegend insgesamt, mithin auch in Bezug auf den Vorwurf der (mehrfachen) Gehilfenschaft zu Betrug, freizusprechen. Es stellt sich deshalb die Frage, ob für die Zivilsache Spruchreife bei Freispruch im Sinne von Art. 126 Abs. 1 lit. b StPO vorliegt, mitunter also, ob die zivilrechtliche Widerrechtlichkeit, welche sowohl für Schadenersatz- wie auch für Genugtuungsansprüche erforderlich wäre, klar verneint werden kann oder ob keine Spruchreife bei Freispruch im Sinne von Art. 126 Abs. 2 lit. d StPO gegeben ist. Im ersten Fall wäre die Zivilklage abzuweisen, im zweiten Fall wäre sie auf den Zivilweg zu verweisen. Da der Beschuldigte vorliegend lediglich, aber immerhin in dubio pro reo freizusprechen ist, ist die Zivilklage der Privatklägerin 1 nicht abzuweisen, sondern infolge mangelnder Spruchreife auf den Zivilweg zu verweisen. Vollständigkeitshalber ist darauf hinzuweisen, dass die Privatklägerin 1 ihre Schadenersatz- und Genugtuungsforderung zwar bereits im Vorverfahren beziffert, nicht aber (innert gerichtlicher Frist) hinreichend begründet hat. Wenn sie in ihrer Eingabe vom 4. September 2024 im Rahmen der Konstituierung als Privatklägerschaft darum ersucht, zur "Begründung und Substantiierung" Akten bei der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aaarau beizuziehen (act. D4/8/4), was letztlich aber unterblieben ist, kommt die Privatklägerin 1 ihrer Begründungobliegenheit nicht nach. Ihre Schadenersatz- und Genugtuungsforderung ist daher auch aus diesem Grund in Anwendung von Art. 126 Abs. 2 lit. c StPO auf den Zivilweg zu verweisen.

- 33 - IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Verfahrenskosten 1.1 Die Verfahrenskosten setzen sich aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall zusammen (Art. 422 Abs. 1 StPO). Auslagen sind namentlich die Kosten für die amtliche Verteidigung und unentgeltliche Verbeiständung, Kosten für Übersetzungen, Gutachten, die Mitwirkung anderer Behörden sowie Post-, Telefon- und ähnliche Spesen (Art. 422 Abs. 2 StPO). 1.2 Die Berechnung der Verfahrenskosten und die Festlegung der Gebühren regeln Bund und Kantone (Art. 424 Abs. 1 StPO). Nachdem der Beschuldigte vollumfänglich freizusprechen ist, erübrigt sich in casu die Festsetzung einer Entscheidgebühr. 1.3.1 Die amtliche Verteidigung des Beschuldigten werden nach dem Anwaltstarif des Kantons Zürich entschädigt (Art. 135 Abs. 1 StPO). Gemäss § 16 Abs. 1 AnwGebV bemisst sich im Vorverfahren nach Art. 299 ff. StPO die Gebühr nach dem notwendigen Zeitaufwand der Vertretung. Es gelten die Ansätze gemäss § 3 Anw- GebV. § 17 Abs. 1 AnwGebV hält fest, dass für die Führung eines Strafprozesses einschliesslich Vorbereitung des Parteivortrags und Teilnahme an der Hauptverhandlung vor den Bezirksgerichten die Grundgebühr in der Regel Fr. 1'000.– bis Fr. 28'000.– beträgt, wobei auch hier die Bedeutung des Falls Grundlage für die Festsetzung der Anwaltsgebühr bildet (§ 2 Abs. 1 lit. b AnwGebV). 1.3.2 Die amtliche Verteidigung des Beschuldigten, Rechtsanwältin lic. iur. Y._____, hat für ihre Aufwendungen im Betrag von insgesamt Fr. 7'089.60 provisorisch Rechnung gestellt (act. 57). Der geltend gemachte Aufwand ist ausgewiesen und zu entschädigen, wobei der Aufwand für die Hauptverhandlung und die Urteilseröffnung noch zu ergänzen ist. Unter Berücksichtigung des Aufwandes für die Teilnahme an der Hauptverhandlung und der mündlichen Urteilseröffnung, je inklusive Weg, sowie der Nachbesprechung des Urteils mit dem Beschuldigten ist die Entschädigung für die amtliche Verteidigung auf insgesamt Fr. 9'175.90 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.

- 34 - 2. Kostenauferlegung 2.1 Die Auferlegung der Kosten (Art. 422 ff. StPO) richtet sich nach dem Grundsatz, wonach derjenige Kosten zu tragen hat, der sie verursacht hat. Enthält das Gesetz keine abweichenden Bestimmungen, werden die Verfahrenskosten nach Art. 423 Abs. 1 StPO vom Bund oder dem Kanton getragen, der das Verfahren geführt hat. Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Der Privatklägerschaft hingegen können die Verfahrenskosten, die durch ihre Anträge zum Zivilpunkt verursacht worden sind, auferlegt werden, wenn das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen wird (Art. 427 Abs. 1 lit. a StPO). Die Kostentragungspflicht der Privatklägerschaft ist beschränkt auf diejenigen Verfahrenskosten, die durch ihre Anträge zum Zivilpunkt kausal versursacht worden sind (DOMEISEN, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger, a.a.O., Art. 427 N 4). 2.2 Der Beschuldigte wird vorliegend von sämtlichen Vorwürfen freigesprochen. Da er weder die Einleitung des Verfahrens rechtswidrig und schuldhaft bewirkt noch dessen Durchführung erschwert hat, fällt eine Kostenauferlegung zulasten des Beschuldigten nicht in Betracht. Im Übrigen können auch der Privatklägerschaft keine Verfahrenskosten auferlegt werden, zumal die angefallenen Kosten nicht durch ihre Anträge zum Zivilpunkt verursacht worden sind. Folglich sind die gesamten Verfahrenskosten, bestehend aus der Gebühr des Vorverfahrens und der Entschädigung der amtlichen Verteidigung, in Anwendung von Art. 423 StPO auf die Staatskasse zu nehmen. V. Rechtsmittel Gegen ein Urteil des Bezirksgerichts in Strafsachen ist das ordentliche Rechtsmittel der Berufung an das Obergericht des Kantons Zürich gegeben (Art. 398 Abs. 1

- 35 - StPO i.V.m. § 49 GOG/ZH). Die Kosten- und Entschädigungsfolgen sind mit Beschwerde im Sinne von Art. 393 ff. StPO anzufechten. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte C._____ wird von Schuld und Strafe freigesprochen. 2. Die mit Urteil des Bezirksgerichts Zofingen vom 1. Dezember 2022 ausgefällte unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren bedingte Freiheitsstrafe von 22 Monaten wird nicht widerrufen und die Probezeit wird nicht verlängert. 3. Die Privatklägerin 1 wird mit ihrer Zivilklage auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 4. Der Privatkläger 2 wird mit seiner Zivilklage auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 5. Die Entschädigung von Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten wird auf insgesamt Fr. 9'175.90 (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt. 6. Die Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz, die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'100.00 Gebühr Vorverfahren Fr. 9'175.90 Entschädigung amtliche Verteidigung Fr. 11'275.90 Total 7. Die Kosten des Vorverfahrens und des gerichtlichen Verfahrens inklusive der Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Staatskasse genommen. 8. Mündliche Eröffnung. Schriftliche Mitteilung als unbegründetes Urteil an - den Beschuldigten (persönlich ausgehändigt); - die amtliche Verteidigung (persönlich ausgehändigt); - die Anklägerin (gegen Empfangsschein);

- 36 - - die Vertretung der Privatklägerin 1 (zweifach, für sich und die Privatklägerin 1, mit Gerichtsurkunde); - den Privatkläger 2 (mit Gerichtsurkunde); - die Bezirksgerichtskasse (ausgehändigt); hernach als begründetes Urteil an  die amtliche Verteidigung (zweifach, für sich und den Beschuldigten, mit Gerichtsurkunde);  die Vertretung der Privatklägerin 1 (zweifach, für sich und die Privatklägerin 1, mit Gerichtsurkunde);  den Privatkläger 2 (mit Gerichtsurkunde);  die Anklägerin (gegen Empfangsschein); sowie nach Eintritt der Rechtskraft an - die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 32 Abs. 1 und 3 StReG (gegen Empfangsschein); - die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD-DP, mit separatem Schreiben gemäss § 54a PolG (gegen Empfangsschein). 9. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Einzelrichter in Strafsachen am Bezirksgericht Dielsdorf, Spitalstrasse 7, 8157 Dielsdorf, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrichtige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt.

- 37 - Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklärungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. Ein begründetes Urteil wird nur zugestellt, wenn dies ein Verfahrensbeteiligter binnen 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils verlangt oder wenn ein Rechtsmittel gegen den Entscheid eingelegt worden ist. Dielsdorf, 6. November 2025 BEZIRKSGERICHT DIELSDORF Einzelgericht Strafsachen Der Einzelrichter: lic. iur. Ch. Büchi Der Gerichtsschreiber: MLaw S. Weinmann

GG250019 — Zürich Obergericht Weitere Kammern 06.11.2025 GG250019 — Swissrulings