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Zürich Obergericht Weitere Kammern 07.05.2025 GG250003

7 maggio 2025·Deutsch·Zurigo·Obergericht Weitere Kammern·PDF·2,653 parole·~13 min·1

Riassunto

Fahren ohne Berechtiugng

Testo integrale

Bezirksgericht Horgen Einzelgericht Geschäfts-Nr. GG250003-F/UB/CM/RN Einzelgericht in Strafsachen Mitwirkend: Vizepräsident lic. iur. M. Meili Gerichtsschreiberin MLaw R. Eschenmoser Urteil vom 7. Mai 2025 (begründeter Entscheid) in Sachen Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, Anklägerin gegen A._____, Beschuldigter betreffend Fahren ohne Berechtigung

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 25. Februar 2025 (act. 9) ist diesem Urteil beigeheftet. An der Hauptverhandlung anwesende Parteien: Der Beschuldigte persönlich. Anträge: 1. Der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis: (act. 9 S. 3) - Schuldigsprechung des Beschuldigten im Sinne der Anklageschrift - Widerruf des mit Urteil der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 5. Februar 2021 für eine Freiheitsstrafe von 180 Tagen unter Ansetzung einer Probezeit von 5 Jahren gewährten bedingten Strafvollzuges - Widerruf des mit Urteil des Gerichtspräsidiums Lenzburg vom 12. Mai 2023 für eine Freiheitsstrafe von 3 Monaten unter Ansetzung einer Probezeit von 4 Jahren gewährten bedingten Strafvollzuges - Bestrafung unter Einbezug der widerrufenen Strafe mit einer Freiheitsstrafe von 11 Monaten als Gesamtstrafe - Vollzug der Freiheitsstrafe - Kostenauflage (Kosten, inkl. Gebühr für das Vorverfahren von Fr. 2'000.00) 2. Des Beschuldigten: (Prot. sinngemäss) - Schuldigsprechung im Sinne der Anklage - Verzicht auf Vollzug der Freiheitsstrafe - Milde Bestrafung

- 3 - Erwägungen: I. (Prozessgeschichte) 1. Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis (fortan: Staatsanwaltschaft) vom 25. Februar 2025 (act. 9) sowie die Untersuchungsakten samt Beilagen zur Anklage und Beizugsakten (act. 1–8; act. 1A/11–17; act. 9A) gingen am 3. März 2025 beim Bezirksgericht Horgen ein. Mit Verfügung vom 19. März 2025 wurde zur Hauptverhandlung auf den 7. Mai 2025 vorgeladen und den Parteien Frist angesetzt, um Beweisanträge zu stellen und diese zu begründen (act. 11). Innert Frist wurden keine Beweisanträge gestellt. 2. Zur Hauptverhandlung vom 7. Mai 2025 erschien der Beschuldigte. Die Staatsanwaltschaft nahm nicht teil (Prot. S. 4). Im Anschluss an die Verhandlung wurde das Urteil mündlich eröffnet, begründet und dem Beschuldigten schriftlich in unbegründeter Form ausgehändigt (act. 14; Prot. S. 14). Der Staatsanwaltschaft wurde das unbegründete Urteil am 8. Mai 2025 zugestellt (act. 15). 3. Mit Eingabe vom 15. Mai 2025, hier eingegangen am 16. Mai 2025, meldete der Beschuldigte Berufung an (act. 16). Die Berufungsanmeldung wurde der Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 20. Mai 2025 mitgeteilt (act. 17/1). Die erforderliche schriftliche Begründung (Art. 399 Abs. 2 StPO) ist hiermit zu erstatten. II. (Sachverhalt) 1. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten den in der diesem Urteil beigehefteten Anklageschrift umschriebenen Sachverhalt vor, wonach dieser am 27. November 2024 um ca. 13.40 Uhr das Fahrzeug "Toyota" mit dem Kontrollschild AG 1 auf der B._____-strasse in C._____ im Wissen darum gelenkt haben soll, dass ihm zuvor mit Verfügung des Strassenverkehrsamtes des Kantons Aargau vom 9. Juli 2020 der Führerausweis entzogen worden sei (act. 9 S. 2). 2. Der Beschuldigte hat den ihm in der Anklageschrift (act. 9) vorgeworfenen Sachverhalt anlässlich der Hauptverhandlung vom 7. Mai 2025 eingestanden (Prot.

- 4 - S. 9). Das Geständnis des Beschuldigten deckt sich mit den Ergebnissen der Untersuchung (act. 1; act. 3; act. 4/1 F/A 1; act. 4/2 F/A 5). Demzufolge ist auf das Geständnis abzustellen und der Sachverhalt gemäss Anklageschrift vom 25. Februar 2025 als erstellt zu betrachten sowie der rechtlichen Würdigung zugrunde zu legen. III. (Rechtliche Würdigung) 1. Die Staatsanwaltschaft würdigt das Verhalten des Beschuldigten in rechtlicher Hinsicht als Führen eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des Ausweises gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG i.V.m. Art. 10 Abs. 2 SVG. 2. Die rechtliche Beurteilung des Sachverhalts durch die Staatsanwaltschaft wird seitens des Beschuldigten anerkannt (Prot. S. 11 f.) und trifft zu. Dementsprechend ist der Beschuldigte des Führens eines Motorfahrzeuges trotz Entzug des Ausweises gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG schuldig zu sprechen und entsprechend zu bestrafen. IV. (Strafzumessung) 1. Konkrete Strafzumessung 1.1. Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt dabei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Um das Ausmass des Verschuldens bestimmen zu können, werden sowohl die Umstände der Tat (Tatkomponente), als auch täterbezogene Umstände (Täterkomponente) berücksichtigt (BGE 129 IV 6 E. 6.1). Der Strafrahmen für das Führen eines Motorfahrzeugs trotz Entzug des Ausweises im Sinne von Art. 95 Abs. 1 Bst. b SVG erstreckt sich auf bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe. 1.2. Die Wahl der Sanktionsart richtet sich nach der Zweckmässigkeit bzw. Angemessenheit der Sanktion und der Präventionswirkung auf den Täter, nament-

- 5 lich unter Berücksichtigung von Rückfall, Delinquenz während der Probezeit oder Vorstrafen (vgl. BGer 6B_761/2021 vom 23. März 2022 E. 1.3.2 und 1.5 m.w.H.). Zu berücksichtigen ist sodann die Auswirkung der Strafe auf den Täter und sein soziales Umfeld. Das Tatverschulden ist hingegen nicht ausschlaggebend (BGE 144 IV 313 E. 1.1.1; BGE 137 II 297 E. 2.3.4). Das Gericht kann insbesondere dann auf eine Freiheitsstrafe statt auf eine Geldstrafe erkennen, wenn eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB). 1.3. Vorliegend ist ausschlaggebend, dass der Beschuldigte zahlreiche Vorstrafen im Bereich des Strassenverkehrs aufweist (Prot. S. 8; act. 5/3). Zudem hat er mehrfach während laufender Probezeit delinquiert (siehe nachfolgend E. IV.2.2). Darauf basierend ist davon auszugehen, dass der erneute Verzicht auf eine Freiheitsstrafe bzw. das Ausfällen einer Geldstrafe keine ausreichende Warnwirkung entfalten würde und den Beschuldigten nicht von der Begehung weiterer Verstösse abhalten würde (vgl. Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB). Der hartnäckigen Delinquenz des Beschuldigten – insbesondere im Bereich des Strassenverkehrsgesetzes – kann deshalb nur eine Freiheitsstrafe gerecht werden. Eine solche erweist sich sodann auch unter Berücksichtigung der sozialen Situation des Täters als zumutbar und verhältnismässig. Der Beschuldigte lebt gemäss eigenen Angaben von seiner Ehefrau getrennt und hat keine Kinder (Prot. S. 6). Dass eine Freiheitsstrafe den Beschuldigten besonders und über die mit einer solchen Sanktion zwangsläufig verbundene Härte hinaus treffen würde, ist nicht ersichtlich. Folglich ist vorliegend eine Freiheitsstrafe auszusprechen. 1.4. Der Beschuldigte hat am 27. November 2024 ohne die entsprechende Berechtigung bzw. trotz entzogenem Ausweis ein Motorfahrzeug geführt. Zu Gunsten des Beschuldigten ist festzuhalten, dass die Fahrt von kurzer Dauer war bzw. bloss wenige Minuten gedauert hat. Vor diesem Hintergrund und im Vergleich mit den Vortaten (siehe nachfolgend E. IV.2.2) wiegt die neu verübte Straftat deutlich weniger schwer. Dementsprechend ist die objektive Tatschwere als leicht zu bezeichnen. In subjektiver Hinsicht ist kein nachvollziehbarer legitimer Grund für das Führen des Motorfahrzeuges ersichtlich. Der Beschuldigte wusste um seinen feh-

- 6 lenden Führerschein (Prot. S. 11) und die laufenden Probezeiten (Prot. S. 7). Dennoch setzte er sich über den Entzug des Führerscheines hinweg. Die subjektive Tatkomponente fällt daher leicht straferhöhend ins Gewicht. 1.5. Hinsichtlich der Täterkomponente fallen die einschlägigen Vorstrafen und die Delinquenz des Beschuldigten während zwei laufenden Probezeiten ins Gewicht. Diesbezüglich wird auf die nachfolgenden Ausführungen verwiesen (vgl. E. IV.2.2.). Diese wirken sich vorliegend klar straferhöhend aus. 1.6. Der Beschuldigte ist derzeit zu 80-100% als Koch angestellt und erzielt ein Bruttoeinkommen von Fr. 4'500.00 pro Monat (Prot. S. 6 f.). Er hat keine Kinder und lebt in Trennung von seiner Ehefrau (Prot. S. 6). Aus seinen persönlichen Verhältnissen ergeben sich keine strafzumessungsrelevanten Faktoren. Dasselbe gilt für das Geständnis des Beschuldigten, da dieses nicht wesentlich zur Tataufklärung beigetragen hat (vgl. BGer 6B_891/2017 vom 20. Dezember 2017 E. 3.5.2). 1.7. Insgesamt wiegt das Tatverschulden des Beschuldigten leicht, weswegen die Strafe im unteren Drittel des massgebenden Strafrahmens anzusiedeln ist. Unter Berücksichtigung aller Umstände erscheint eine Freiheitsstrafe von einem Monat als angemessen. 2. Widerruf 2.1. Begeht ein Verurteilter während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe (Art. 46 Abs. 1 StGB). Erneute Delinquenz bildet demnach einen Widerrufsgrund. Ein Widerruf hat allerdings erst dann zu erfolgen, wenn von einer negativen Einschätzung der Bewährungsaussichten auszugehen ist, d.h. aufgrund der erneuten Straffälligkeit eine eigentliche Schlechtprognose besteht (BGE 134 IV 140 E. 4.2 f.). 2.2. Der Beschuldigte wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 5. Februar 2021 wegen diverser Delikte gegen das Betäubungsmittel-

- 7 gesetz sowie das Strassenverkehrsgesetz zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 180 Tagen und einer Busse von Fr. 800.00 unter Ansetzung einer Probezeit von vier Jahren ab dem 18. Februar 2021 verurteilt (Verfahrens-Nr. …; act. 1A/15). Daraufhin wurde der Beschuldigte während laufender Probezeit mit Urteil des Gerichtspräsidiums Lenzburg vom 12. Mai 2023 wegen Verstosses gegen das Strassenverkehrsgesetz zu einer bedingten Freiheitsstrafe von drei Monaten und einer Busse von Fr. 500.00 unter Ansetzung einer Probezeit von vier Jahren ab dem 12. Mai 2023 verurteilt (Verfahrens-Nr. ST.2023.19; act. 1A/16). Das Gerichtspräsidium Lenzburg verzichtete damals auf einen Widerruf der bedingten Freiheitsstrafe, welche mit Strafbefehl vom 5. Februar 2021 erlassen wurde. Stattdessen verlängerte es die mit Strafbefehl vom 5. Februar 2021 angesetzte Probezeit von vier Jahren um ein weiteres Jahr und erteilte dem Beschuldigten eine Weisung in Bezug auf eine psychotherapeutische Behandlung (Verfahrens-Nr. ST.2023.19; act. 1A/16). 2.3. Der Beschuldigte beging das im vorliegenden Strafverfahren zu beurteilende Delikt am 27. November 2024 und damit während zwei laufenden Probezeiten. Damit hat er zum wiederholten Male aus nicht nachvollziehbaren Gründen und im Wissen um laufende Probezeiten delinquiert. Es ist ihm trotz den zahlreichen durchlaufenen Untersuchungen und Verfahren, der verlängerten Probezeit sowie der mit Urteil des Gerichtspräsidiums Lenzburg vom 12. Mai 2023 erteilten Weisung nicht gelungen, sich zu bewähren. 2.4. Demzufolge liess sich der Beschuldigte durch den bedingten Strafvollzug nicht von der Begehung weiterer Delikte abhalten. Darüber hinaus ist aufgrund der erneuten Delinquenz zu erwarten, dass der Beschuldigte künftig weitere Straftaten verüben wird. Vor diesem Hintergrund besteht keine Grundlage für eine günstige Prognose im Sinne von Art. 46 Abs. 2 StGB. Die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 5. Februar 2021 ausgefällte bedingte Freiheitsstrafe von 180 Tagen und die mit Urteil des Gerichtspräsidiums Lenzburg vom 12. Mai 2023 ausgefällte bedingte Freiheitsstrafe von drei Monaten sind demnach zu widerrufen.

- 8 - 3. Gesamtstrafenbildung 3.1. Art. 46 Abs. 1 StGB bestimmt für den Fall des Widerrufs einer bedingten Strafe, dass in sinngemässer Anwendung von Art. 49 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden ist. Voraussetzung dafür ist die Gleichartigkeit der widerrufenen und der neu auszufällenden Strafe (BGE 145 IV 146 E. 2.1 ff.). Zufolge Gleichartigkeit der widerrufenen Strafen mit der vorliegend für das Fahren ohne Berechtigung auszufällenden Strafe ist eine Gesamtstrafe zu bilden (Art. 46 Abs. 1 StGB; BGE 145 IV 146 E. 2.3.5). Bei der Bildung der Gesamtstrafe ist von derjenigen Strafe als Einsatzstrafe auszugehen, welche für die während der Probezeit neu verübte Straftat nach den Strafzumessungsgrundsätzen von Art. 47 ff. StGB ausgefällt wird. Diese ist anschliessend mit Blick auf die zu widerrufende Vorstrafe angemessen zu erhöhen (BGE 145 IV 146 E. 2.4.2; BGE 142 IV 265 E. 2.4.4; OGer SB220407 vom 10. November 2022 E. II.5.1). 3.2. Die vorstehend gebildete Einsatzstrafe von einem Monat ist aufgrund der beiden widerrufenen Vorstrafen angemessen zu erhöhen. Insgesamt erscheint eine Erhöhung um 8 Monate als angemessen. Entsprechend ist der Beschuldigte unter Einbezug der widerrufenen Strafen im Sinne einer Gesamtstrafe mit einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten zu bestrafen. 4. Anrechnung der Untersuchungshaft Gemäss Art. 51 StGB rechnet das Gericht die vom Täter während diesem oder einem anderen Verfahren ausgestandene Untersuchungshaft auf die Strafe an. Der Beschuldigte befand sich vom 11. Januar 2021 bis 15. Januar 2021 in Haft (Verfahrens-Nr. …; act. 1A/15/9/13). Von der Freiheitsstrafe, welche dem Beschuldigten auferlegt wird, gelten somit 5 Tage als durch Haft geleistet. V. (Vollzug) 1. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint,

- 9 um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). 2. Für die Gewährung des bedingten Vollzugs wären aufgrund der Vorstrafen des Beschuldigten besonders günstige Umstände vonnöten (BSK StGB-Schneider/Garré, 4. Aufl., Art. 42 N 38). Solche sind vorliegend nicht zu erkennen, wozu auf die Ausführungen zum Widerruf (vgl. E. IV.2. ff.) verwiesen werden kann. Es gibt keinerlei Anhaltspunkte, aus welchen geschlossen werden könnte, dass der Beschuldigte seinem Leben seit seiner erneuten Delinquenz eine neue Richtung gegeben hätte. Vielmehr bestehen erhebliche Zweifel an seiner Einsichtsfähigkeit und dem Verständnis für die rechtlichen Konsequenzen seines Handelns. So konnte er unter anderem nicht erklären, weshalb es zu den vielen Vorstrafen gekommen ist, weshalb er wiederholt im Bereich des Strassenverkehrsgesetzes delinquierte und weshalb er im Jahr 2008 wegen gewerbsmässigem Betrug verurteilt wurde (Prot. S. 8 f.). Dem steht auch nicht entgegen, dass sich der Beschuldigte anlässlich der Hauptverhandlung grundsätzlich einsichtig zeigte, indem er ausführte, eine Psychotherapie zu machen, aus seinen bisherigen Verurteilungen gelernt zu haben, die Strafe zu akzeptieren und sehr lernfähig zu sein (Prot. S. 13). 3. Ohne spürbare Sanktion muss das Rückfallrisiko als erheblich eingestuft werden. Es kann nicht damit gerechnet werden, dass sich der Beschuldigte lediglich unter dem Eindruck einer (erneuten) bedingten Strafe wohl verhalten wird. Damit ist – mangels besonders günstiger Umstände, was die Legalprognose angeht bzw. infolge Vorliegens einer eigentlichen Schlechtprognose – die gesamte Freiheitsstrafe zu vollziehen. VI. (Kosten- und Entschädigungsfolgen, Rechtsmittel) 1. Verfahrenskosten und Entschädigungsfolgen 1.1. Die Strafbehörde legt im Endentscheid die Kostenfolgen fest (Art. 421 Abs. 1 StPO). Die Verfahrenskosten setzen sich aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall zusammen (Art. 422 Abs. 1 StPO). Grundlage für die Festsetzung der Gerichtskosten bilden nach § 2

- 10 - Abs. 1 lit. b, c und d der Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG; LS 211.11) die Bedeutung des Falls, der Zeitaufwand des Gerichts sowie die Schwierigkeit des Falls. Bei Prozessen, die in die Zuständigkeit des Einzelgerichts fallen, reicht der Kostenrahmen von Fr. 150.00 bis Fr. 12'000.00 (§ 14 Abs. 1 lit. a GebV OG). 1.2. In Anbetracht der Umstände ist die Entscheidgebühr vorliegend auf Fr. 1'800.00 festzusetzen. Die Gebühr für das Vorverfahren der Staatsanwaltschaft beträgt Fr. 2'000.00 (act. 8). 1.3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens dem Beschuldigten aufzuerlegen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Eine Entschädigung ist ihm nicht zuzusprechen (Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario). 2. Rechtsmittel Gegen diesen Entscheid steht das Rechtsmittel der Berufung offen (Art. 398 Abs. 1 StPO).

- 11 - Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig des Führens eines Motorfahrzeugs trotz Entzug des Ausweises im Sinne von Art. 95 Abs. 1 Bst. b SVG. 2. Die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 5. Februar 2021 bedingt ausgefällte Freiheitsstrafe von 180 Tagen wird widerrufen. 3. Die mit Urteil des Bezirksgerichts Lenzburg vom 12. Mai 2023 bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe von 3 Monaten wird widerrufen. 4. Der Beschuldigte wird unter Einbezug der widerrufenen Strafen im Sinne einer Gesamtstrafe mit einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten bestraft, wovon 5 Tage durch Haft erstanden sind. 5. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen. 6. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'800.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'000.00 Gebühr für das Vorverfahren Verlangt keine der Parteien eine Begründung, ermässigt sich die Entscheidgebühr um einen Drittel. Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten. 7. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. 8. Mündliche Eröffnung, Begründung und schriftliche Mitteilung in unbegründeter Form an - den Beschuldigten (übergeben); - die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis (gegen Empfangsschein); und hernach in begründeter Form und je gegen Empfangsschein an die Vorgenannten sowie nach Eintritt der Rechtskraft an - die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis in die Untersuchungsakten Nr. …; - das Bezirksgericht Lenzburg in die Akten Geschäfts-Nr. ST.2023.19;

- 12 - - das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste, mit Vermerk der Rechtskraft; - die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A; - die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular B; - das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativmassnahmen, Richterliche Fahrverbote, 8090 Zürich. 9. Gegen dieses Urteil kann binnen 10 Tagen ab Eröffnung des Entscheids beim Bezirksgericht Horgen, Burghaldenstrasse 3, 8810 Horgen, schriftlich oder mündlich Berufung angemeldet werden. Ein vollständig begründetes Urteil wird nur zugestellt, wenn dies ein Verfahrensbeteiligter binnen 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils verlangt oder wenn ein Rechtsmittel gegen den Entscheid eingelegt worden ist. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Im Säumnisfall wird auf die Berufung nicht eingetreten. Horgen, 7. Mai 2025 BEZIRKSGERICHT HORGEN Der Vizepräsident: lic. iur. M. Meili Die Gerichtsschreiberin: MLaw R. Eschenmoser

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